In einem Vorprozeß hat das Landgericht Kiel (90 197/56) die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1) - 3) je 400 DM als Teilbetrag einer Nutzungsentschädigung für das Grundstück zu zahlen» Die Berufung der Beklagten gegen-dieses Urteil hatte keinen Erfolg (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts in Schleswig vom 7* Juni 1957)» Mit Schrei- ben vom 3« April 1958 hat die Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß sie an einer weiteren Benutzung des Grundstücks nicht mehr interessiert sei und es deshalb den Eigentümern mit sofortiger Wirkung zur Verfügung stelle» Den daraufhin von den Klägern erhobenen Anspruch auf Zahlung weiterer NutzungsentSchädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks seit dem 1. April 1958)o Sie vertreten dazu die Auffassung, daß es für die Bemessung der Entschädigung auf den Zustand des Grundstücks ankomme, der im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch das Deutsche Reich bestanden habe. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung gemäß § 11 AKG sei der Zustand des Grundstücks in der Zeit nach dem 31« Juli 1945 maßgebend. Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksamen Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ausgegangen* Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - ebenfalls die Inanspruchnahme eines Grundstücks in Kiel für Luftschutzzwecke betreffende -Entscheidung des Senats vom 14* Mai 1956 - III ZR 257/54 (= LM § 26 RLG Nr* 22) verwiesen werden* E3 ist ferner nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien mit dem Landgericht davon auszugehen, daß auch nach dem 31» Juli 1945 bis zu dem 10* April 1958 der Besitz an dem im Jahre 1944 vom Deutschen Reich in Anspruch genommenen Grundstück von in § 11 AKG genannten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist* Die Parteien und mit ihnen das Landgericht haben die für den Rechtsstreit entscheidende Frage darin gesehen, ob für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch das Deutsche Reich, d.h* der Zustand vor Errichtung des Bunkers oder ob der Zustand des Grundstücks nach dem 31» Juli 1945* d*h* nach der Sprengung des Bunkers maßgeblich sei, als das Grundstück mit den Bunkertrümmern bedeckt war und keinen Nutzwert mehr hatte. Es ist jedoch nicht auf den Zustand des Grundstücks in dem einen oder anderen Zeitpunkt abzustellen, sondern für die Bemessung der NutzungsentSchädigung nach dem Reichc-leistungsgesetz kommt es entscheidend an auf die "Leistung", die von dem Leistungspflichtigen gefordert v/orden ist und die der Berechtigte empfangen hat (vgl* §§ 1, 26 RLG). der Fassung des Regierungsentwurfs hätte es mithin von Bedeutung sein können, ob einer der in § 11 AKG genannten Rechtsträger tatsächlich "Nutzungen" aus dem Grundstück hätte ziehen können und gezogen hätte« Indes sieht § 11 AKG in der Fassung, wie sie Gesetz geworden ist, die Erfüllung von Ansprüchen auf NutzungsentSchädigung aus einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleiatungsgesetz bereits immer dann vor, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach dem 31o Juli 1945 in Anspruch genommen worden ist« Daß dies hinsichtlich der Grundstücke des Klägers für die Zeit vom 1. Darauf, ob die Kläger während der hier interessierenden Zeit aus dem Grundstück in seinem gegebenen Zustand Nutzen hätten ziehen können und ob die Beklagte Nutzungen daraus gezogen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (vgl. Die Klage kann mithin nicht, wie die Revision meint, mit der Begründung, das Grundstück der Kläger habe nach dem 31« Juli 1945 keinen Nutzwert gehabt, abgewiesen werden. so daß die (Sprung-)Revision gegen das landgericht-liche Urteil, das diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, zurückgewiesen werden muß« Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen«, Zur Höhe der Nutzungsentschädigung ist jedoch bereits jetzt zu bemerken: Wenn die Kläger ihre für die Bemessung der Entschädigung maßgebende "Leistung” lediglich in der Zurverfügungstellung des Besitzes an ihrem unbebauten Grundstück sehen und lediglich eine dementsprechende Entschädigung verlangen würden, käme es für den vorliegenden Pall darauf, auf welchen Zeitpunkt bei der Präge nach der "Leistung" der Kläger abzustellen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Bestimmung des § 11 Satz 4 AKG beizu demessen ist, nicht an. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen, zwar nicht schlechthin, aber doch insov/eit erfüllt werden, als die öffentliche Hand noch nach dem 51» Juli 1945 Leistungen in der Weise gefordert hat, daß sie den Besitz an einer Sache in Anspruch genommen hat (vgl* die Amtliche Begründung zu §11 des Regierungsentwurfes und die Begründung zu der Gesetz gewordenen Fassung des 22* Ausschusses = Bundestagsdrucksachen 1959 und 3529 der 2* Wahlperiode)« Angesichts dessen, daß grundsätzlich Ansprüche wegen einer vor dem 1. Hat sich mithin die Leistung dadurch geändert, daß das in Anspruch genommene Grundstück sich nach Wert und Art in der Zeit zwischen der ursprünglichen Inanspruchnahme und dem 31* Juli 1945 verändert hat, dann kann auch nur die insov/eit veränderte Leistung der Bemessung der Nutzungsentschädigung zugrunde gelegt werden, wobei freilich Verbesserungen durch Maßnahmen des Leistungsbegünstigten außer Betracht bleiben müsseno Bas bedeutet beispielsweise: V/enn während des Krieges ein mehrstöckiges Gebäude zur Nutzung in Anspruch genommen wurde, das im Verlauf des Krieges bis auf die Kellerräume zerstört wurde, dann besteht - falls der Besitz an dem Grundstück auch nach dem 31* Juli 1945 von einem der in § 11 AKG gedachten Rechtsträger in Anspruch genommen wurde - die für die Bemessung der Nut zungs ent Schädigung für die Zeit seit dem 1. August 1945 maßgebliche Leistung des Betroffenen lediglich in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks mit Kellerräumen, aber nicht mehr, wie ursprünglich, in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks mit einem mehrstöckigen Gebäude- Eine andere Auffassung würde mit Sinn und Zweck und auch mit dem Wortlaut des § 11 AKG in Widerspruch stehen und dazu führen, daß mit Hilfe der nach dem Wert der ursprünglich geforderten Leistung bemessenen Nutzungsentschädigung doch wiederum Ersatz geleistet v/ürde für eine Wertminderung der in Anspruch genommenen Sache, für die grundsätzlich nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Ersatz nicht geleistet werden soll und für die Sacheigentümer in vergleichbarer Lage, deren Sache aber nach dem 31» Juli 1945 nicht mehr von der öffentlichen Hand zu Besitz beansprucht worden ist, eine Entschädigung auch nicht erhalten. Vielmehr spricht der Wortlaut, dieser Bestimmung für die hier vertretene Auffassung, weil er ganz zwanglos dahin verstanden werden muß, daß mit dem Zeitpunkt der "Inbesitznahme'1 die Inanspruchnahme des Besitzes gemeint ist, die gemäß Satz 1 aaO die Voraussetzung für das Nichterlöschen des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung bildet und zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet. Das Landgericht hat zur Berechnung der Nutzungs-entschädigung wesentlich darauf abgestellt, es sei nicht entscheidend, daß infolge der Sprengung des Bunkers das Grundstück einen Nutzwert nicht mehr gehabt habe» Es hat jedoch die Frage, ob bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung von dem Wert des Grundstücks einschließlich der vor dem Bunkerbau vorhandenen Gebäude und Anlagen oder ob von dem 7/crt des unbebauten Grundstücks auszugehen sei, nicht behandelt und dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen» Das war zulässig, da es insoweit lediglich um einen Berechnungsfaktor geht, der den Grund des Anspruchs unberührt läßt,, Deshalb ist auch eine Änderung der Formel des landgerichtlichen Urteils nicht veranlaßt»
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2230 017 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v . 5. November 1957» BGBl I 1747, § 11 4 Zur Berechnungsgrundlage der NutzungsentSchädigung für die Inanspruchnahme des Besitzes an einer Sache im Rahmen des § 11 AKG. BGH, ür-t. v. 31. Januar 1963 _ m ZR'123/61 - LG Kiel Ill 2R 123/61 Verkündet am 31. Januar 1963 Fieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br gegen 1. den Kaufmann Walther Sch 2o den Rentner Harry Sch 3. den Kaufmann Ernst-Günter Sch stro 4. die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Karl-Heinz Adolf SchMM» bestehend aus: zu a) bis c) den Klägern zu 1) bis 3), d) der Witwe Erna SchflK geh. Ma^, Str( BaMm Str. W9 e) der Witwe Annehen Schfll^geb. Me AhflBkstr. V, _ f) der Ehefrau Else Pr^MP geh. Schl Klager und Revisionsbeklagten, zu 4 d-f vertreten durch den Kläger zu 1) als Generalbevollmächtigten, - Prozeßbevollmächtigter pu 1-4: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Keßler für Recht erkannt: 2 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 60 Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 17» Februar 1961 v/ird zurückgev/iesen» Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt» Von Rechts v/egen 1 Tatbestand: Die Kläger sind - teils in Bruehteilsgemoinschaft teils in ungeteilter Erbengemeinschaft - Eigentümer de Grundstücks Y<ljflHHfcstraße B/0 und BI^Bistraße ■ in Dieses Grundstück, auf dem sich verschiedene Gebäude und Anlagen befanden, wurde Anfang Februar 1944 von dem FfHHHHHHHIM in für den Bau eines großen Luftschutzbunkers ohne schriftlichen Erfassungsbescheid in Anspruch genommeno Danach wurde auf dem Grundstück - nach Beseitigung der aufstchcnden Gebäude und Anlagen - ein großer Hochbunker errichtet, den die Besatzungsmacht alsbald nach der Kapitulation des Deutschen Reiches vom 8. Mai 194-5 gesprengt hat. Seither ist das ganze Grundstück von den übereinander geschichteten und zu dem Teil schräg hochstehenden meterdicken Betonwänden des Bunkers bedeckt» In einem Vorprozeß hat das Landgericht Kiel (90 197/56) die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1) - 3) je 400 DM als Teilbetrag einer Nutzungsentschädigung für das Grundstück zu zahlen» Die Berufung der Beklagten gegen-dieses Urteil hatte keinen Erfolg (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts in Schleswig vom 7* Juni 1957)» Mit Schrei- o ben vom 3« April 1958 hat die Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß sie an einer weiteren Benutzung des Grundstücks nicht mehr interessiert sei und es deshalb den Eigentümern mit sofortiger Wirkung zur Verfügung stelle» Den daraufhin von den Klägern erhobenen Anspruch auf Zahlung weiterer NutzungsentSchädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks seit dem 1. August 194-5 hat die Oberfinanzdirektion in Kiel abgelehnt. 4 Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger Nutzungsentsehädigung für die Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 10. April 1958 (Zugang des Schreibens vom 3«. April 1958)o Sie vertreten dazu die Auffassung, daß es für die Bemessung der Entschädigung auf den Zustand des Grundstücks ankomme, der im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch das Deutsche Reich bestanden habe. Sie gehen von einem Yfert des Grundstücks im Sommer 1944 von 52 570 RM aus und verlangen eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 5# dieses Betrages (= 2 628,50 RM/DM jährlich)« Die Kläger haben dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 25 355,16 DM nebst Zinsen an die Kläger entsprechend ihren - im einzelnen angegebenen - Anteilen zu verurteilen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung gemäß § 11 AKG sei der Zustand des Grundstücks in der Zeit nach dem 31« Juli 1945 maßgebend. Da für das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich nach der Sprengung des Hochbunkers befinde, ein Nutzungsentgelt üblicherweise nicht gezahlt werde, sei auch der Anspruch der Kläger nicht begründet. Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Einwilligung der Kläger unmittelbar Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kläger bitten um Zurückv/eisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: JL o Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksamen Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ausgegangen* Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - ebenfalls die Inanspruchnahme eines Grundstücks in Kiel für Luftschutzzwecke betreffende -Entscheidung des Senats vom 14* Mai 1956 - III ZR 257/54 (= LM § 26 RLG Nr* 22) verwiesen werden* E3 ist ferner nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien mit dem Landgericht davon auszugehen, daß auch nach dem 31» Juli 1945 bis zu dem 10* April 1958 der Besitz an dem im Jahre 1944 vom Deutschen Reich in Anspruch genommenen Grundstück von in § 11 AKG genannten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist* Die Parteien und mit ihnen das Landgericht haben die für den Rechtsstreit entscheidende Frage darin gesehen, ob für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch das Deutsche Reich, d.h* der Zustand vor Errichtung des Bunkers oder ob der Zustand des Grundstücks nach dem 31» Juli 1945* d*h* nach der Sprengung des Bunkers maßgeblich sei, als das Grundstück mit den Bunkertrümmern bedeckt war und keinen Nutzwert mehr hatte. Es ist jedoch nicht auf den Zustand des Grundstücks in dem einen oder anderen Zeitpunkt abzustellen, sondern für die Bemessung der NutzungsentSchädigung nach dem Reichc-leistungsgesetz kommt es entscheidend an auf die "Leistung", die von dem Leistungspflichtigen gefordert v/orden ist und die der Berechtigte empfangen hat (vgl* §§ 1, 26 RLG). Es geht also nicht um den 6 Zustand des Grundstücks in dem einen oder anderen Zeitpunkt (einmal das Grundstück, wie es sich hier vor Errichtung de3 Bunkers darhot, und zu dem anderen das mit Bunkertrümmern bedeckte Grundstück), sondern darum, welche "Leistung" von den Betroffenen erbracht worden ist» Die Leistung der Kläger hat in dem einen und in dem anderen hier interessierenden Zeitpunkt darin bestanden, daß sie ihr Grundstück v/ie es sich ohne den - nicht in ihr Eigentum gelangten -Bunker darstellt, zur Verfügung gestellt haben« Bor Bau des Bunkers hat den "Zustand" des Grundstücks verändert, aber nicht die "Leistung" der Kläger« Von der Inanspruchnahme durch das Reich an bestand die "Leistung" der Kläger in der Zurverfügungstellung ihres Grundstücks und an dieser Leistung änderte sich - wenn man in diesem Zusammenhang von der Beseitigung der vorher vorhandenen Gebäude und Anlagen zunächst absieht - durch den Bau des Bunkers nichts, ebensowenig aber auch durch die Sprengung des Bunkers« Auch nach der Sprengung blieb von den Klägern das Grundstück als solches gefordert und ihre Leistung bestand nach wie vor in der Zurverfügungstellung ihres Grundstücks. Im Rahmen der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes und der danach zu bemessenden Nutzungsentschädigung war mithin die Sprengung des Bunkers und die dadurch verursachte Veränderung des "Zustandes" des Grundstückes ein unerheblicher Umstand. Es stellt sich mithin die Frage, ob sich insoweit für die Bemessung der NutzungsentSchädigung . aus den Bestimmungen des § 11 AKG etv/as anderes ergibt. Bas wäre - möglicherweise - der Pall, wenn §11 AKG in der Passung des Regierungsentwurfes Gesetz geworden wäre. Denn der Regierungsentwurf sah die Zahlung einer NutzungsentSchädigung für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 nur vor, "soweit ... die Nutzungen ... in Anspruch genommen worden sind". Nach s I der Fassung des Regierungsentwurfs hätte es mithin von Bedeutung sein können, ob einer der in § 11 AKG genannten Rechtsträger tatsächlich "Nutzungen" aus dem Grundstück hätte ziehen können und gezogen hätte« Indes sieht § 11 AKG in der Fassung, wie sie Gesetz geworden ist, die Erfüllung von Ansprüchen auf NutzungsentSchädigung aus einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleiatungsgesetz bereits immer dann vor, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach dem 31o Juli 1945 in Anspruch genommen worden ist« Daß dies hinsichtlich der Grundstücke des Klägers für die Zeit vom 1. August 1945 bis 10» Ao?ril 1958 der Fall gewesen ist, ist unter den Parteien unstreitig. Die "Leistung" der Kläger während dieser Zeit bestand in der Zurverfügungstellung des Besitzes an ihrem - unbebauten - Grundstück und mithin ist die Höhe der NutzungsentSchädigung gemäß § 11 Gatz 2 AKG auf den Betrag festzusetzen, der dem ortsüblich angemessenen Entgelt für die Überlassung des Besitzes an einem- zwar unbebauten aber doch bebaubaren und gewerblich nutzbaren - Grundstück, wie es noch A.rt und Lage dem der Kläger gleichkommt, entspricht. Darauf, ob die Kläger während der hier interessierenden Zeit aus dem Grundstück in seinem gegebenen Zustand Nutzen hätten ziehen können und ob die Beklagte Nutzungen daraus gezogen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1954 - III ZR 5/54 - sowie das Urteil vom 1. Oktober 1962 - III ZR 188/61 = NJV/ 1963, 248). Die Klage kann mithin nicht, wie die Revision meint, mit der Begründung, das Grundstück der Kläger habe nach dem 31« Juli 1945 keinen Nutzwert gehabt, abgewiesen werden. Vielmehr ist der Anspruch der Kläger auf NutzungsentSchädigung grundsätzlich begründet. 8 so daß die (Sprung-)Revision gegen das landgericht-liche Urteil, das diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, zurückgewiesen werden muß« Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen«, II o Zur Höhe der Nutzungsentschädigung ist jedoch bereits jetzt zu bemerken: Wenn die Kläger ihre für die Bemessung der Entschädigung maßgebende "Leistung” lediglich in der Zurverfügungstellung des Besitzes an ihrem unbebauten Grundstück sehen und lediglich eine dementsprechende Entschädigung verlangen würden, käme es für den vorliegenden Pall darauf, auf welchen Zeitpunkt bei der Präge nach der "Leistung" der Kläger abzustellen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Bestimmung des § 11 Satz 4 AKG beizu demessen ist, nicht an. Liese Frage bedarf jedoch aus folgenden Gründen der Erörterung: V/ie sich aus der Klageschrift (S. 4/5) in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen oberlandesgerichtlichen Urteil in dem Vorprozeß vom 7. Juni 1957 (S. 10/ll) ergibt, gehen die Kläger bei der Berechnung der von ihnen verlangten NutzungsentSchädigung von einem im Sommer 1944 ermittelten Wert für das Grundstück mit auf stehenden Gebäuden aus. Bei der Inanspruchnahme im Jahre 1944 hat die Leistung der Kläger auch in der Zurverfügungstellung des Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden bestanden. In der Zeit nach dem 31. Juli 1945 aber bestand die Leistung - wie oben bereits dargelegt - lediglich in der Zurverfügungstellung des Grundstücks ohne die früher vorhanden gewesenen Gebäude. Und darauf ist für die Bemessung der ITutzungs-entschädigung im Rahmen des § 11 AKG abzustellen. . MSU y't (* / Diese Bestimmung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 1 AKG, wonach alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich und die sonst in der Bestimmung genannten Rechtsträger erlöschen« Dieses Erlöschen von Ansprüchen kann mit dem Zusammenbruch des Reiches gerechtfertigt werden* Dieser Rechtfertigungsgrund versagt aber gegenüber Entschädigungsansprüchen, die zwar vor dem Zusammenbruch gegen einen der in § 1 AKG genannten Rechtsträger nach dem Reichsleistungsgesetz begründet worden sind» die sich aber beziehen auf Leistungen, die noch nach dem Zusammenbruch seitens der öffentlichen Hand in Anspruch genommen worden sind. Deshalb sollen Ansprüche auf NutzungsentSchädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen, zwar nicht schlechthin, aber doch insov/eit erfüllt werden, als die öffentliche Hand noch nach dem 51» Juli 1945 Leistungen in der Weise gefordert hat, daß sie den Besitz an einer Sache in Anspruch genommen hat (vgl* die Amtliche Begründung zu §11 des Regierungsentwurfes und die Begründung zu der Gesetz gewordenen Fassung des 22* Ausschusses = Bundestagsdrucksachen 1959 und 3529 der 2* Wahlperiode)« Angesichts dessen, daß grundsätzlich Ansprüche wegen einer vor dem 1. August 1945 erfolgten Zerstörung oder Wertminderung von Grundstücken oder sonstigen Sachen erlöschen, kann sonach nicht zweifelhaft sein, daß die Hutzungsentschädigung sich richten soll nach der Leistung, die der Betroffene nach dem 31* Juli 1945 noch erbracht hat, und nicht nach der * Leistung, die ursprünglich von ihm gefordert war. Hat sich mithin die Leistung dadurch geändert, daß das in Anspruch genommene Grundstück sich nach Wert und Art in der Zeit zwischen der ursprünglichen Inanspruchnahme und dem 31* Juli 1945 verändert hat, dann kann auch nur die insov/eit veränderte Leistung der Bemessung der Nutzungsentschädigung zugrunde gelegt 10 werden, wobei freilich Verbesserungen durch Maßnahmen des Leistungsbegünstigten außer Betracht bleiben müsseno Bas bedeutet beispielsweise: V/enn während des Krieges ein mehrstöckiges Gebäude zur Nutzung in Anspruch genommen wurde, das im Verlauf des Krieges bis auf die Kellerräume zerstört wurde, dann besteht - falls der Besitz an dem Grundstück auch nach dem 31* Juli 1945 von einem der in § 11 AKG gedachten Rechtsträger in Anspruch genommen wurde - die für die Bemessung der Nut zungs ent Schädigung für die Zeit seit dem 1. August 1945 maßgebliche Leistung des Betroffenen lediglich in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks mit Kellerräumen, aber nicht mehr, wie ursprünglich, in der Zurverfügungstellung eines Grundstücks mit einem mehrstöckigen Gebäude- Eine andere Auffassung würde mit Sinn und Zweck und auch mit dem Wortlaut des § 11 AKG in Widerspruch stehen und dazu führen, daß mit Hilfe der nach dem Wert der ursprünglich geforderten Leistung bemessenen Nutzungsentschädigung doch wiederum Ersatz geleistet v/ürde für eine Wertminderung der in Anspruch genommenen Sache, für die grundsätzlich nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Ersatz nicht geleistet werden soll und für die Sacheigentümer in vergleichbarer Lage, deren Sache aber nach dem 31» Juli 1945 nicht mehr von der öffentlichen Hand zu Besitz beansprucht worden ist, eine Entschädigung auch nicht erhalten. Gegen dieses Ergebnis spricht auch,nicht, wie das Landgericht meint, der Wortlaut des § 11 Satz 4 AKG. Vielmehr spricht der Wortlaut, dieser Bestimmung für die hier vertretene Auffassung, weil er ganz zwanglos dahin verstanden werden muß, daß mit dem Zeitpunkt der "Inbesitznahme'1 die Inanspruchnahme des Besitzes gemeint ist, die gemäß Satz 1 aaO die Voraussetzung für das Nichterlöschen des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung bildet und zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet. 11 /f Die für die Bemessung der Nutzungsentschädigung maßgebliche Leösbung der Kläger ist mithin die Zurverfügungstellung ihres Grundstücks, wie es sich am 1» August 1945 ohne die vorher vorhandenen Gebäude aber auch ohne die Bunkertrümmer darstellte» Denn der Bunker selbst war Eigentum des Reiches und seine Zerstörung ist dem Gefahren- und Risikobcreich des Bunkereigentümers, aber nicht dem der Kläger zuzurechnen, so daß sich an deren "Leistung’*, wie oben bereits gesagt, weder durch die Errichtung des Bunkers noch durch dessen Sprengung etwas änderte» Das Landgericht hat zur Berechnung der Nutzungs-entschädigung wesentlich darauf abgestellt, es sei nicht entscheidend, daß infolge der Sprengung des Bunkers das Grundstück einen Nutzwert nicht mehr gehabt habe» Es hat jedoch die Frage, ob bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung von dem Wert des Grundstücks einschließlich der vor dem Bunkerbau vorhandenen Gebäude und Anlagen oder ob von dem 7/crt des unbebauten Grundstücks auszugehen sei, nicht behandelt und dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen» Das war zulässig, da es insoweit lediglich um einen Berechnungsfaktor geht, der den Grund des Anspruchs unberührt läßt,, Deshalb ist auch eine Änderung der Formel des landgerichtlichen Urteils nicht veranlaßt» Dr„ Pagendarm Dr„ Kreft Dr. Beyer Keßler Dr. Arndt