- Prozöi3bevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie derBundesrichter Br, ICreft, Br« Arndt, Br« Wo1any und Br« Beyer für Recht erkannt s Dor Kläger verlangt von der Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Ersatz des Schadens, der ihm durch die unrichtige Bescheinigung des Bürgermeisters entstanden sei. Die Gemeinde hält sich aus Rechtsgründen zu dem Ersatz nicht für verpflichtet * Sie hat auch die Entstehung eines Schadens "bestritten und Abweisung der Klage beantragt« —tmmmm»m» V»—• m» mm tmm Das Berufungsgericht hat zur ’Begründung der Klagabv/ci-sung folgendes ausgeführts Klagogrund sei nur § 859 EGB« Bor Bürgermeister habe in Ausübung öffentlicher Gewalt seine Amtspflichten verletzt, soweit er auf dem Formblatt beurkundete, habe seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in gehabt und sei dort seit Juli 1945 ansässig gewesen; denn das sei unrichtig« Da aber der Anspruch auf Haft ent Schädigung zur Zeit der Amtshandlung nicht übertragbar gewesen sei, habe der Bürgermeister keine dem Kläger gegenüber obliegende.Amtspflicht verletzt« Dem Berufungsgericht ist dorin beizutreten, daß der Bt'r germeister bei Erteilung der Aufenthaltsbcschoinigungen hl Ausübung öffentlicher Gewalt handelte« Die Gcmeindo haftet dÄ für Amtspflichtverletzungen nur nach Maßgabe von Art« 54 GO und § 839 BGB« Unrichtig ist die Auffassung der Revision, ui destens bestehe eine Haftung auch nach "allgemeinen Vorschri* ten"; denn bei Verfehlungen von Beamten in Ausübung öffentlicher Gewalt richtet sich die Haftung nur nach § 839 BGB, der die Anwendung"allgcmciner Vorschriften?ausschließt Bic Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse oder ob sie auch im Interesse einzelner Personen, und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie besteht, richtet sich nach dem Zweck der Vorschriften, die die Amtspflichten'begründen« Zwar sind Britto nicht nur die unmittelbar am Amtsgeschäft Beteiligten, sondern u« U» auch andere Personen, deren Belange durch das Amtsgeschiift unmittelbar oder mittel-bar berührt werden« Ist aber eine Amtspflicht nach Art und Zweck auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt, dann liegt dem Beamten die Amtspflicht nicht auch anderen Personen gegenüber ob, selbst wenn ihre Interessen durch die Amtshandlung odor deren Nachwirkungen betroffen werden (BGHZ 18, 1.10/H3; 20, 53/56; 26, 232) , Im vorliegenden Palle hatte der Bürgermeister gegen die Amtspflicht verstoßen, Auskünfte, Bescheinigungen und Urkunden wahrheitsgemäß auszustellen« Biese Amtspflicht, Bescheinigungen über die Verhältnisse oder Beziehungen bestimmter Personen richtig zu erteilen, besteht zunächst den betroffenen Bürgern gegenüber, Uber die die Auskunft erteilt wird oder dio die Erklärung oder Bescheinigung betrifft» Bie Amtspflicht besteht auch gegenüber dem Antragsteller, auf dessen Ersuchen die Behörde im Einzelfall tätig wird« Möglicherweise hatte die Gemeinde Amtspflichten auch dem Staat gegenüber, weil-die Erklärungen der Gemeinde für die Verpflichtungen des Staates von wesentlicher Bedeutung waren« Bamit erschöpft sich aber nach Sinn und Zweck der Amtspflichten hier der Kreis*derjenigen, denen gegenüber die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bescheinigung bestand» Hat del' Beamte Amtspflichten gegenüber bestimmten Einzelpersonen, denn bestehen diese Amtspflichten nicht auch gegenüber dessen Gläubiger, Bürgen, Zessionären oder Vertragspartnern, denen gegenüber sich etv/a der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat* Das gilt insbesondre, wenn diese weiteren Personen erst durch besondere Rechts-geschäfbe nach Abschluß der Amtshandlung in Beziehungen zu dem Betroffenen treten* Im vorliegenden Pull kommt hinzu, daß zur Zeit der Amtshandlung der Anspruch auf HaftentSchädigung noch, nicht förmlich festgesetzt und, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, damals unübertragbar \var6 Der Bürgermeister hat also "im vorliegenden Pall keine Amtspflicht verletzt, die ihm dein Kläger gegenüber oblag (so auch BayObDGZ 1956, 40/44) o Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen, ohne diß es eines Eingehens auf das weitere Klagvorbringen bedarf, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen ist.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungsnein 33GB § 839 0 2379 062 Die Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Aufenthalts Bescheinigung* die die Grundlage für die Zuerkennung eines’ - später abgetretenen und darnach durch Rücknahme des Bescheids beseitigten - Entschädigungsanspruchs bildet, stellt nicht die Verletzung einer dem Zessionär gegenüber obliegenden Amtspflicht dar«. BGH, TJrto v*1 17* Hovember 1958 ~ XII ZR 123/57 - OBG München % III ZU .123/51 Verkündet am 17« Nov« 1958 Scheibl, Justizassistent als Urkund.sbeamter der Geschäftstolle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alexander MtfHI in Bl Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br« gegen die Gemeinde Ersten Bürgermeister , vertreten durch deren Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozöi3bevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie derBundesrichter Br, ICreft, Br« Arndt, Br« Wo1any und Br« Beyer für Recht erkannt s Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Pebruar 1957 wird zurückgewiesen« Ber Kläger , hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen - a - * Tatbestands \ « <! i i * Der Handler beantragte im Jahre 1949 beim lande sent schädigungsamt auf dem amtlichen Form- blatt eine HaftentSchädigung cur Wiedergutmachung nationalsozialistischen UnrechtSc Der Bürgermeister G^plder beklagten Gemeinde steinigte in dem Formblatt objektiv unrichtig; daß dem maßgeblichen Stich- tag ? nämlich am 1* ijanuor 1947 “seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sehabt habe und dort “seit 7» Juli 1945 ansässig” sei* Das Landesentschädigungsamt erließ im März 1.950 für einen • Fostotellungsbescheid über 8o250 DM Im Mai 1950 trat eine Teilforderung von 5 «250 DM aus diesem Festeilungsbescheid an den Kläger ab. Im Januar 1956 widerrief das Landesentschädigungsamt den Feststellungsbescheid; weil nie in gewohnt und sich einer falschen Aufenthaltsbescheinigung bedient habe« ist inzwischen ausgewandert; sein Aufenthalt isb nicht bekannt. Dor Kläger verlangt von der Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Ersatz des Schadens, der ihm durch die unrichtige Bescheinigung des Bürgermeisters entstanden sei. Er hat beantragt, die Gemeinde zur Zahlung von » 1.125 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und dazu vorgetragen: In dieser Höhe sei die Entsohädigungsforderung inzv/ischen weiter fällig geworden. Wegen des Widerrufs habe er Zahlung nicht erhalten. Er habe an als Gegenleistung für die Abtretung mindestens 5 «000 DM aufgev/andt. Ohne die i . unrichtige Bescheinigung des Bürgermeisters hätte er den Schaden nicht erlitten. Dor Bürgermeister habe mindestens fahrlässig gehandelt. Die Gemeinde hält sich aus Rechtsgründen zu dem Ersatz nicht für verpflichtet * Sie hat auch die Entstehung eines Schadens "bestritten und Abweisung der Klage beantragt« Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgowiesen« Hiergegen richtet sich die Revision des Klagers, mit der er seinen Klagantrag weiter verfolgt« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe t —tmmmm»m» V»—• m» mm tmm Das Berufungsgericht hat zur ’Begründung der Klagabv/ci-sung folgendes ausgeführts Klagogrund sei nur § 859 EGB« Bor Bürgermeister habe in Ausübung öffentlicher Gewalt seine Amtspflichten verletzt, soweit er auf dem Formblatt beurkundete, habe seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in gehabt und sei dort seit Juli 1945 ansässig gewesen; denn das sei unrichtig« Da aber der Anspruch auf Haft ent Schädigung zur Zeit der Amtshandlung nicht übertragbar gewesen sei, habe der Bürgermeister keine dem Kläger gegenüber obliegende.Amtspflicht verletzt« Die dagegen von der Revision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch« Dem Berufungsgericht ist dorin beizutreten, daß der Bt'r germeister bei Erteilung der Aufenthaltsbcschoinigungen hl Ausübung öffentlicher Gewalt handelte« Die Gcmeindo haftet dÄ für Amtspflichtverletzungen nur nach Maßgabe von Art« 54 GO und § 839 BGB« Unrichtig ist die Auffassung der Revision, ui destens bestehe eine Haftung auch nach "allgemeinen Vorschri* ten"; denn bei Verfehlungen von Beamten in Ausübung öffentlicher Gewalt richtet sich die Haftung nur nach § 839 BGB, der die Anwendung"allgcmciner Vorschriften?ausschließt (BGliZ 13? 25)« - * - Ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB und Art» 34 GG ■bestellt nur dann, wenn der Beamte schuldhaft gerade die ihm dom geschädigten Britten gegenüber obliegende Amtspflicht i verletzt hat« Bas ist hier, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nicht der Fall* Bic Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse oder ob sie auch im Interesse einzelner Personen, und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie besteht, richtet sich nach dem Zweck der Vorschriften, die die Amtspflichten'begründen« Zwar sind Britto nicht nur die unmittelbar am Amtsgeschäft Beteiligten, sondern u« U» auch andere Personen, deren Belange durch das Amtsgeschiift unmittelbar oder mittel-bar berührt werden« Ist aber eine Amtspflicht nach Art und Zweck auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt, dann liegt dem Beamten die Amtspflicht nicht auch anderen Personen gegenüber ob, selbst wenn ihre Interessen durch die Amtshandlung odor deren Nachwirkungen betroffen werden (BGHZ 18, 1.10/H3; 20, 53/56; 26, 232) , Im vorliegenden Palle hatte der Bürgermeister gegen die Amtspflicht verstoßen, Auskünfte, Bescheinigungen und Urkunden wahrheitsgemäß auszustellen« Biese Amtspflicht, Bescheinigungen über die Verhältnisse oder Beziehungen bestimmter Personen richtig zu erteilen, besteht zunächst den betroffenen Bürgern gegenüber, Uber die die Auskunft erteilt wird oder dio die Erklärung oder Bescheinigung betrifft» Bie Amtspflicht besteht auch gegenüber dem Antragsteller, auf dessen Ersuchen die Behörde im Einzelfall tätig wird« Möglicherweise hatte die Gemeinde Amtspflichten auch dem Staat gegenüber, weil-die Erklärungen der Gemeinde für die Verpflichtungen des Staates von wesentlicher Bedeutung waren« Bamit erschöpft sich aber nach Sinn und Zweck der Amtspflichten hier der Kreis*derjenigen, denen gegenüber die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bescheinigung bestand» Bieser Kreis kann nicht beliebig durch spätere rechtsgeschäftliche Abmachungen erweitert werden (vglo Bßi III ZE 233/55 vom Io April 1957, und III 23* 91/57 vom 23« Oktober 1958)» - 5 ~ Hat del' Beamte Amtspflichten gegenüber bestimmten Einzelpersonen, denn bestehen diese Amtspflichten nicht auch gegenüber dessen Gläubiger, Bürgen, Zessionären oder Vertragspartnern, denen gegenüber sich etv/a der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat* Das gilt insbesondre, wenn diese weiteren Personen erst durch besondere Rechts-geschäfbe nach Abschluß der Amtshandlung in Beziehungen zu dem Betroffenen treten* Im vorliegenden Pull kommt hinzu, daß zur Zeit der Amtshandlung der Anspruch auf HaftentSchädigung noch, nicht förmlich festgesetzt und, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, damals unübertragbar \var6 Der Bürgermeister hat also "im vorliegenden Pall keine Amtspflicht verletzt, die ihm dein Kläger gegenüber oblag (so auch BayObDGZ 1956, 40/44) o % Unerheblich ist es', welche Vorstellungen der Bürgermeister von seinen Amtspflichten hatte; denn der Kreis der "Dritten” im Sinne des § 839 BGB ist, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen* Die Rechtsprechung hat im Bereich der Beurkundungsgeschäfte der Notare, Grundbuchbeamten, Registerbehörden usw. mit Rücksicht auf den öffentlichen Glauben derartiger Urkunden den Kreis derjenigen Personen weiter gefaßt, denen gegenüber Amtspflichten bestehen (vgl* RGZ 154, 276; BGIIZ 27, 274)* Ein solcher Pull liegt hier nicht vor* — 6 — Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen, ohne diß es eines Eingehens auf das weitere Klagvorbringen bedarf, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen ist. Di% Geiger Dr- Kreft Br, Arndt Wo1any Dr. Beyer