Unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Klägerin, werden auf die Rechtsmittel der Beklagten das den' Parteien am 4. SicherungsVO - wurde das Witwengeld jedoch angesichts des Altersunterschieds zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mit Wirkung vom 1. Januar 1949 um die Hälfte auf 123,60 DM gekürzt und dies der Klägerin mit einfachem Brief vom 21, Dezember 1948 mitgeteilt. Sicherungs-VO über die Kürzung des Witwengeldes für rechtsungültig« Dementsprechend verlangt sie mit der vorliegenden, im Mai 1952 erhobenen Klage, für die sie im Februar 1952 das Armenrecht nachgesucht hatte, Zahlung der ihr vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen Bezüge und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.758,95 DM (Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen und dem gekürzten Witwengeld für die Zeit vom 1« Juni 1949 bis 30- Juni 1952) nebst 6 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen und weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab 1, Juli 1952 Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 # des Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 17. August 1953 von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen und hat anschliessend, nachdem die Beklagte für die Zeit vom 1.. Dementsprechend hat sie ihren Leistungsantrag dahin gestellt, die Beklagte^zur Zahlung von 5-843?54 DM nebst 4 # Zinsen j aus 4.386,32/vom 14* Mai 1952 bis 31- August 1953 und aus 5c843,54 DM seit dem 1. auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 54 des Ruhegehalts ihres Ehemannes beschränkt und zwar mit Rücksicht auf inzwischen seitens der Beklagten geleistete Zahlungen für die Zeit ab 1. Die Beklagte hat alsdann ihre Verpflichtung zur Zahlung von 54 $> des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ab 1, September 1953 anerkannt und die Klägerin hat demgemäß mit ihrem zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag insoweit um die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Anerkenntnis gebeten Das Berufungsgericht hat die Beklagte dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag der Klägerin entsprechend verurteilt, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Dezember 1948, mit der der Klägerin von der Kürzung und Neuberechnung des Witwengeldes Kenntnis gegeben wurde, um einen Versorgungs-bescheid im Sinn des § 143 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit §126 DBG handelt, unterliegt keinem begründeten Zweifel« Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus« Es ist Jedoch der Meinung, daß durch die formlose Mitteilung des Bescheides die Klageausschlußfristen nicht in Lauf gesetzt -worden s’eien. Mai 1943 (RGBl I, 290) und die Postzustellungsverordnung vom 23« August 1943 (RGBl I, 527), die beide vereinfachte Zustellungsformen vorsahen, in vorliegendem Pall nicht anwendbar seien Die Kriegsmaßnahmenverordnung habe sich lediglich auf Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezogen und den Vorschriften der Postzustellungsverordnung und des zu ihrer Ausführung ergangenen Erlasses des Reichsministers des Innern vom 31. Es ist sonach davon auszugehen, daß für den Bereich der amerikanischen Besatzungszone die Bestimmungen der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12- Mai 1943 erst mit dem am 1, Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12, September 1950 (BGBl I, 455),‘das in Art 8 II 27 die Aufhebung dieser Verordnung vorsah, ihre Geltung verloren haben. Zwar sahen die Bestimmungen unter Ziff 2 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 24-- Mai 1943 (Deutsche Justiz S 284) vor, daß das zu übergebende Schriftstück u.a. dann als Einschreibsendung aufzugeben sei) wenn die an die Zustellung geknüpften folgen besonders schwerwiegend seien. ob die Sendung als Einschreibsendung zur Post zu geben war, oblag nach diesem Erlaß dem Riohter, bei Zustellungen der hier vorliegenden Art sinngemäß dem für den Erlaß des Bescheides zuständigen Beamten. Mit der am 31• Dezember 1948 als bewirkt anzusehenden Zustellung des Bescheides ist sonach die Klageausschlußfrist von 6 Monaten (§ 143 Abs 2 Satz 2 DBG) in Lauf gesetzt worden, sodaß sie bei Klageerhebung längst verstrichen war. Dezember 1951 in dem Begleitschreiben der Direktion München eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt habe, daß gegen die Entscheidung innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werden könne, so ist das verfehlt. Gegenüber dem Fristablauf ist auch eine Berufung auf Treu und Glauben Und unzulässige Rechtsausübung nicht angängig, weil die Fristen des § 143 DBG einer Farteiver-einbarung nicht zugängig sind und deshalb kein Raum dafür besteht, sich auf ihren Ablauf zu "berufen1* oder nicht-Demzufolge ist der Klageweg für alle Ansprüche, die von dem Versorgungsbescheid vom 21. SicherungsVO zu dem Gegenstand„ sodaß die über dieses so gekürzte Witwengeld hinausgehenden, das sind hier die.von dem Zahlungsantrag erfaßten Ansprüche der Klägerin, nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Soweit das Bundesbeamtengesetz eine Änderung der Rechtslage gebracht und der Klägerin ausdrücklich Ansprüche gewährt hat, die über diejenigen nach der 2. SicherungsVO hinausgehen, ist die Geltendmachung dieser Ansprüche zwar nicht durch den Ablauf der mit dem Bescheid vom 21. hier Über diese Ansprüche im Hinblick auf § 172 BBG noch sachlich entschieden werden könnte, weil der Feststellungsanspruch als solcher bereits vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes anhängig geworden war und der Verwaltungs-rechtsweg nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu erhobenen Klagen vorgeschrieben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls kann über die nunmehr auf das Bundesbeoratenge-setz gestützten Ansprüche, deren Feststellung die Klägerin begehrt, in vorliegendem Verfahren deswegen nicht entschieden werden, weil ihre gerichtliche Geltendmachung erst nach ihrer Ablehnung durch die oberste Dienstbehörde zulässig ist (§173 Abs 1 BBG). Hier aber sind die auf das Bundesbeamtengesetz gestützten Ansprüches deren Feststellung die Klägerin begehrt, von der obersten Dienstbehörde nicht abgelehnt worden, vielmehr hat die Beklagte diese Ansprüche der Klägerin ausdrücklich anerkannte Der Feststcllungsantrag ist sonach ebenfalls unzulässig»
Für das .Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2415 016 Gesetz5 Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I 290) §5. Rechtssatzs Die Bestimmung ist in der amerikanischen Be- . satzungszone erst durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl I 455)* ausser Kraft gesetzt worden. Aktenzeichens XII ZR 123/54 tt * ji „ _ __ 10 München Urt. d*. BGH. v. 31. Januar 1955 OLG München Ill ZR 123/54 • w r verkündet am 31 . Januar 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der direktion in vertreten durch die Bundesbshn Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Prau Franziska traße 9 Klägerin, Berufungsbeklagte, An-s chlußberufungsklägerin, Revi sions-beklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliche Verhandlung vom 17. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Dr. Weber, Br. Kreft und Br. Beyer für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Klägerin, werden auf die Rechtsmittel der Beklagten das den' Parteien am 4. Februar 1954 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26.Januar 1954 teilweise aufgehoben und das Urteil der 9.Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. April 1953 abgeändert. Bie Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. k Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe eines Reichsbahnoberinspectors, der am 23. Februar 1945 gestorben ist.' Sie ist • uni 24 Jahre und 47 Tage jünger als ihr verstorbener Ehemann, den sie am 30. Oktober 1937 geheiratet hat. Die Ehe hat 7 Jahre und 116 Tage gedauert. An die Klägerin wurden nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst 60 % von 75 $£ der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen bezahlt. Auf Grund der Bestimmung des § 2 Ziff 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets erlassenen 2. Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20- Oktober 1948 (WiGBl 1948, 111) - 2. SicherungsVO - wurde das Witwengeld jedoch angesichts des Altersunterschieds zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mit Wirkung vom 1. Januar 1949 um die Hälfte auf 123,60 DM gekürzt und dies der Klägerin mit einfachem Brief vom 21, Dezember 1948 mitgeteilt. Die gegen diese Kürzung von der Klägerin am 5. Dezember 1951 erhobene Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 13'» Dezember 1951, der der Klägerin durch einfaches Schreiben der Eisenbahndirektion München vom 19. Dezember 1951 bekanntgegeben wurde, zurückgewiesen. Infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger erhöhten sich die Bezüge der Klägerin ab 1. Oktober 1951 auf monatlich 145,35 DM und ab 1. April 1953 auf monatlich 168,34 DM. Die Klägerin hält die Bestimmungen der 2. Sicherungs-VO über die Kürzung des Witwengeldes für rechtsungültig« Dementsprechend verlangt sie mit der vorliegenden, im Mai 1952 erhobenen Klage, für die sie im Februar 1952 das Armenrecht nachgesucht hatte, Zahlung der ihr vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen Bezüge und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.758,95 DM (Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen und dem gekürzten Witwengeld für die Zeit vom 1« Juni 1949 bis 30- Juni 1952) nebst 6 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen und weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab 1, Juli 1952 Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 # des Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat u.a, geltend gemacht, daß die in § 143 DBGr bestimmten Fristen für die Klageerhebung verstrichen seien. Das Landgericht hat lediglich den über 4 £ hinausgehenden Zinsanspruch abgewiesen und im übrigen der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 17. Juli 1953 im Wege der Anschlußberufung hinsichtlich ihrer Ansprüche für die Zeit bis zu dem 31. August 1953 von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen und hat anschliessend, nachdem die Beklagte für die Zeit vom 1.. April 1953 bis 31. August 1953 einen Betrag von 841,70 DM bezahlt hatte, die Hauptsache insoweit, für erledigt erklärt. Dementsprechend hat sie ihren Leistungsantrag dahin gestellt, die Beklagte^zur Zahlung von 5-843?54 DM nebst 4 # Zinsen j aus 4.386,32/vom 14* Mai 1952 bis 31- August 1953 und aus 5c843,54 DM seit dem 1. September 1953 zu zahlen«. Ihren Feststellungsanspruch hat die Klägerin angesichts der im Bundesbeamtengesetz erfolgten fleuregelung ft* auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 54 des Ruhegehalts ihres Ehemannes beschränkt und zwar mit Rücksicht auf inzwischen seitens der Beklagten geleistete Zahlungen für die Zeit ab 1. November 1953. Die Beklagte hat alsdann ihre Verpflichtung zur Zahlung von 54 $> des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ab 1, September 1953 anerkannt und die Klägerin hat demgemäß mit ihrem zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag insoweit um die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Anerkenntnis gebeten Das Berufungsgericht hat die Beklagte dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag der Klägerin entsprechend verurteilt, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter«. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Abweisung des Peststellungsantrages. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entsoheidungsgründe % I. Der von beiden Vorinstanzen vertretenen Auffassung, daß die für die Klageerhebung in § 143 DBG bestimmten Klageausschlußfristen in vorliegendem Pall gewahrt seien, kann nicht beigepflichtet werden. Da die Innehaltung dieser Fristen eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung ist, mußte der Ablauf dieser Fristen im Revisionsrechtszug auch ohne eine entsprechende Revisionsrüge, die hier von der Beklagten nicht erhoben ist, beachtet werden« , Baß es sich bei der seitens der Direktion München der Beklagten ergangenen Mitteilung vom 21. Dezember 1948, mit der der Klägerin von der Kürzung und Neuberechnung des Witwengeldes Kenntnis gegeben wurde, um einen Versorgungs-bescheid im Sinn des § 143 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit §126 DBG handelt, unterliegt keinem begründeten Zweifel« Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus« Es ist Jedoch der Meinung, daß durch die formlose Mitteilung des Bescheides die Klageausschlußfristen nicht in Lauf gesetzt -worden s’eien. Dazu würde es vielmehr einer förmlichen Zustellung nach Maßgabe der §§ 163 DBG, 19 EDStO bedurft haben, da die Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) und die Postzustellungsverordnung vom 23« August 1943 (RGBl I, 527), die beide vereinfachte Zustellungsformen vorsahen, in vorliegendem Pall nicht anwendbar seien Die Kriegsmaßnahmenverordnung habe sich lediglich auf Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezogen und den Vorschriften der Postzustellungsverordnung und des zu ihrer Ausführung ergangenen Erlasses des Reichsministers des Innern vom 31. August 1943 (MBliV 1943, 1408) deren Portgeltung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zudem sehr zweifelhaft sei, sei in dem vorliegenden Pall durch die Mitteilung des Bescheides mittels einfachen Briefes nicht ge lügt; die Mitteilung hätte mindestens durch Einschreibsendung erfolgen müssen* 4 Das ist jedoch nicht richtig. Die Vorschriften der • « Postzustellungsverordnung kommen hier nicht in Betracht. Diese Verordnung galt lediglich für Zustellungen "auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung". Pur die Zustellung der nach dem Deutschen Beamtengesetz den Beamten bekannt- < I j zugebenden Entscheidungen gelten jedoch nicht - wie der Senat mehrfach entschieden hat (LM Nr 2 zu § 143 DBG- sowie u.a, die Urteile vom 21. Dezember 1953 - III ZR 96/52 -und vom 22 * Februar 1954 - III ZR 207/52 -) - die für die öffentliche Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften, sondern gemäß § 163 DBG die besonderen Bestimmungen der Reichsdienststrafordnung- Diese aber sieht für die Postzustellung ausschließlich die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vor. Für die nach der Zivilprozeßordnung zu bewirkenden Zustellungen hatte § 5 der . bereits erwähnten - ersten - Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12, Mai 1943 erleichterte Formen eingeführt, Während diese Verordnung für den Bereich der britischen Besatzungs-zone schon durch Art 6 II 2 j der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 27, Januar 1948 (V0B1 BrZ 1948? 13) mit Wirkung vom 1- April 1948 außer Kraft gesetzt worden war, war sie in der amerikanischen Be-satzungszpne in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Dezember >948) noch in Geltung. Die Auffassung, daß es sich bei den Bestimmungen der Kriegsmaßnahmenverordnung um ausschließlich kriegsbedingte Vorschriften gehandelt habe, die mit der tatsächlichen Beendigung des Krieges ihre Wirksamkeit verloren hätten, vermag der Senat nicht zu teilen Wenn es sich bei der Zulassung erleichterter Zustellungsformen auch nicht um eine für die Dauer gedachte Maßnahme, sondern um eine angesichts der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse geboten erscheinende Eehelfsregelung gehandelt hat, so geht es doch nicht an, die Geltungsdauer dieser Vorschriften auf die Dauer der tatsächlichen Kriegs-handlungen zu beschränken. Vielmehr war zu ihrem Außerkrafttreten eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers erforderlich, zu demal mit der tatsächlichen Beendigung der Xriegshandlungen keineswegs sofort eine Normalisierung der Verhältnisse eintrat. Auch nach dem Zusammenbruch bestand die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der im Kriege geschaffenen verfahrensrechtlichen Erleichterungen zunächst unverändert fort. Es ist auch die Weitergeltung der sonstigen, vor allem in den verschiedenen Vereinfachungsverordnungen getroffenen prozessualen Vereinfachungsvorschriften, bei denen es sich ebenfalls im wesentlichen um kriegöbedingte Behelfemaßnahmen handelte> bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung ernstlich nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist sonach davon auszugehen, daß für den Bereich der amerikanischen Besatzungszone die Bestimmungen der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12- Mai 1943 erst mit dem am 1, Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12, September 1950 (BGBl I, 455),‘das in Art 8 II 27 die Aufhebung dieser Verordnung vorsah, ihre Geltung verloren haben. Nach § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung konnte die Zustellung durch die Post auch in der Weise bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher oder die Geschäftsstelle das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Empfängers zur Post gaben. Einer Beurkundung durch den Postbediensteten bedurfte es nicht. Die Zustellung gilt, wenn die Wohnung des Empfängers im Bereich des Ortsbestellverkehrs lag, am zweiten, im übrigen am vierten Werk tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Sendung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Danach ist hier der Versorgungsbescheid vom 21. Dezember 1948 der Klägerin in wirksamer Weise bekanntgegeben worden und zwar gilt die Zustellung als am 31# Dezember 1948 bewirkt, weil der Bescheid am 27. Dezember 1948 an den außerhalb des Münchner Ortsbestellverkehrs gelegenen Ort Oberaudorf, wo die Klägerin . seitweise gewohnt hat* abgesandt worden ist,. Zwar sahen die Bestimmungen unter Ziff 2 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 24-- Mai 1943 (Deutsche Justiz S 284) vor, daß das zu übergebende Schriftstück u.a. dann als Einschreibsendung aufzugeben sei) wenn die an die Zustellung geknüpften folgen besonders schwerwiegend seien. Die Entscheidung darüber? ob die Sendung als Einschreibsendung zur Post zu geben war, oblag nach diesem Erlaß dem Riohter, bei Zustellungen der hier vorliegenden Art sinngemäß dem für den Erlaß des Bescheides zuständigen Beamten. Aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, daß es sich bei der Weisung, wichtige Sachen seien als Einschreibsendung aufzugeben, um eine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichtbeachr tung die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührt. Mit der am 31• Dezember 1948 als bewirkt anzusehenden Zustellung des Bescheides ist sonach die Klageausschlußfrist von 6 Monaten (§ 143 Abs 2 Satz 2 DBG) in Lauf gesetzt worden, sodaß sie bei Klageerhebung längst verstrichen war. Wenn die Klägerin dazu meint, daß sich die Beklagte auf den Bescheid vom 21. Dezember 1948 und einen etwaigen Fristablauf angesichts dessen nicht berufen könne, daß sie dem Be-sohwerdebescheid vom 13. Dezember 1951 in dem Begleitschreiben der Direktion München eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt habe, daß gegen die Entscheidung innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werden könne, so ist das verfehlt. Fehlende und unrichtige Rechtsmittelbelehrungen haben auf den Lauf der Fristen des § 143 DBG grundsätzlich keinen Einfluß und erneute Bescheide vermögen nicht, nach Ablauf der Fristen den Klageweg erneut zu eröffnen, Daß die Beklagte gegebenenfalls der Klägerin die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, den die Klägerin entspre- chend der unrichtigen Belehrung angestrengt hatte, aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung zu ersetzen hatj ist eine andere Frage, zu der hier nicht Stellung genommen zu werden braucht. Gegenüber dem Fristablauf ist auch eine Berufung auf Treu und Glauben Und unzulässige Rechtsausübung nicht angängig, weil die Fristen des § 143 DBG einer Farteiver-einbarung nicht zugängig sind und deshalb kein Raum dafür besteht, sich auf ihren Ablauf zu "berufen1* oder nicht-Demzufolge ist der Klageweg für alle Ansprüche, die von dem Versorgungsbescheid vom 21. Dezember 1948 betroffen werden, infolge Ablaufs der Klageausschlußfrist verschlossen. Dieser Versorgungsbescheid hatte die Kürzung des Witwengeldes um 50 $ nach Maßgabe der 2. SicherungsVO zu dem Gegenstand„ sodaß die über dieses so gekürzte Witwengeld hinausgehenden, das sind hier die.von dem Zahlungsantrag erfaßten Ansprüche der Klägerin, nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Klage ist insoweit unzulässig ~ II. Ihren Feststellungsanspruch hat die Klägerin nach Erlaß des Bundesbeamtengesetzes vom 17. Juli 1953 (BBG) auf dieses Gesetz gestützt. Soweit das Bundesbeamtengesetz eine Änderung der Rechtslage gebracht und der Klägerin ausdrücklich Ansprüche gewährt hat, die über diejenigen nach der 2. SicherungsVO hinausgehen, ist die Geltendmachung dieser Ansprüche zwar nicht durch den Ablauf der mit dem Bescheid vom 21. Dezember 1948 in lauf gesetzten Klageausschlußfrist ausgeschlossen worden, da sich der genannte Bescheid auf diese Ansprüche nicht bezieht* Ob hier Über diese Ansprüche im Hinblick auf § 172 BBG noch sachlich entschieden werden könnte, weil der Feststellungsanspruch als solcher bereits vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes anhängig geworden war und der Verwaltungs-rechtsweg nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu erhobenen Klagen vorgeschrieben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls kann über die nunmehr auf das Bundesbeoratenge-setz gestützten Ansprüche, deren Feststellung die Klägerin begehrt, in vorliegendem Verfahren deswegen nicht entschieden werden, weil ihre gerichtliche Geltendmachung erst nach ihrer Ablehnung durch die oberste Dienstbehörde zulässig ist (§173 Abs 1 BBG). Hier aber sind die auf das Bundesbeamtengesetz gestützten Ansprüches deren Feststellung die Klägerin begehrt, von der obersten Dienstbehörde nicht abgelehnt worden, vielmehr hat die Beklagte diese Ansprüche der Klägerin ausdrücklich anerkannte Der Feststcllungsantrag ist sonach ebenfalls unzulässig» Nach allem war die Klage unter - teilweiser - Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als die im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen 3>r. Geiger Pr. Pagendarm BR Pr. Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Pr. Geiger Pr. Kreft Pr- Beyer aä