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BGH · III ZR 123/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 123/51

2. SparVO Nordrhein-Westfalen § 2 Rechtssatas Richter, die nach § 4 der VO des Präsidenten des Sentraljustizamts vom 4.1>1949 in den Wartestand. November 1950 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und abgeänaert, als das Land zur Zahlung von 858 DM für die Zeit vom 1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger für die erste Instanz 5/l6, für die beiden Rechtsmittelinstanzen ein Drittel zu tragen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 1.716 DM zu verurteilen. Das Oberlan- ‘ desgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschiussberufung des Klägers das Land zur Zahlung weiterer 858 DM (Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1» April 1949 bis 30* Juni 1949 und vom 1. 1^ Der Kläger ist auf Grund des § 4 der’Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4* Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden. Hach § 4 dieser Verordnung kann ein Richter, dessen "Unterbringung in der bisherigen oder einer anderen Planstelle nicht möglich oder angängig ist","auch in den Wartestand versetzt werden“. Sparverordnung, auf die hingewiemen werde, sehe die Möglichkeit vor, Wartegeld zu gewähren« § 2 der 2« Sparverordnung enthalte keine Einschränkung dahin, dasd dem in den Wartestand versetzten Richter nur Ruhegehalt zu gewähren sei. Solange aber keine gegenteilige gesetzliche Vorschrift vorliege, müsse den in den Wartestand versetzten Richteznauch Wartegeld zugebilligt werden« Auch der Zweck des § 4 der Verordnung vom 4« Januar 1949 spreche nicht gegen diese Auffassung. "als Wartegeld" nur das nach § 89 DBG in der Fassung des § 20 der 3* SparVO zu berechnende Ruhegehalt beanspruchen könne. a) Der eben genannte Runderlass mag zwar - wenn freilich auch nicht zwingend - für die Meinung des beklagten Lahdes sprechen; denn dort heißt es, der Wartestandsrichter erhalte "kein Wartegeld im technischen Sinne, sondern lediglich Ver sorgungsbezöge nach den Vorschriften der 1. Aber das Berufungsgericht hat den Erlass mit Recht unberücksichtigt gelassen, seiDsT wenn seine Bestimmungen, falls die erforderliche Form der Veröffentlichung gewahrt sein sollte, als Rechtsvorschriften in Betracht kommen könnten, so müssen sie sich doch innerhalb der durch die Sparverordnungen selbst getroffenen materiellen Regelung halten. Dies kommt auch in der Formulierung des erwähnten Runderlasses deutlich zu dem Ausdruck, wenn dort gesagt wird, dass er die "Grundsätze" enthalte, nach welchen bei der ^Berechnung der Versorgungsbezüge" von den zuständigen Stellen "zu verfahren" ist. Die Vorschrift lautet nicht - wie die Wiedergabe in dem Rund-erlass vom 13* Januar 1951 dass "auch als Wartegeld nur Versorgungsbezüge gewährt werden, sondern die Einschrän- SparVO gezahlt werden, d.h. dass die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Versorgung und die iiaßs.täbe für die Berechnung seiner Höhe nicht dem allgemeinen Recht entnommen werden, sondern dass die Vorschriften der 1. SparVO nach seiner Fassung nicht das Wartegeld als eine besondere Art der Versorgung gänzlich ausschliessen will, ergibt sich auch aus der Formulierung: "auch als Wartegeld"; denn damit ist deutlich gemacht, dass die Versorgungsbezüge nicht "vereinheitlicht" werden, sondern einen verschiedenen Charakter haben können, "auch" den des Wartegelds. Die Versetzung in den Wartestand konnte nach der schon genannten Verordnung des Zentraljustizamtes (vgl deren § 1) bei allen Richtern ausgesprochen werden, die bei der Entnazifizierung in die Kategorie III - V eingestuft worden sind. Ein Anspruch auf volles Wartegeld kommt aber nur bei den in Kategorie V eingestuften Richtern nach der 1. SparVO in Betracht, und auch bei diesen nicht in einer Höhe gemäss den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, sondern hur mit der in § 4 Abs 1 der 1. SparVO den Beamten der Kategorie V einen Rechtsanspruch gibt, ist nach dem allgemeinen Spra chgebrauch im Beamtenrecht nicht nur die Zahlung eines Ruhegehalts, sondern auch die Zahlung von Wartegeld zu verstehen« Spärverordnung ist nicht *nur gleichzeitig* mit der ersten erlassen, sondern auch von den gleichen Mitgliedern der Landesregierung wie*die erste Sparverordnung unterzeichnet worden. SparVO, der aie zuständige Behörde ermächtigt, in Abweichung von den Beschränkungen des Abs 1 im Binzelfall "bei Eintritt des Pensionsfalles" .die volle er-diente Versorgung dem Beamten zuzubilligen, nichts Entscheidendes zu Gunsten des beklagten Landes gefolgert werden. SparVO von “Versorgung” und "Versor-gungs be zögen" die Hede* hätte der Gesetzgeber darunter nur das Ruhegehalt verstanden haben wollen, so wäre es nicht erfindlich, warum er sich nicht dieses Ausdrucks bedient hat. Abgesehen von den sich schon aus der Fassung der verschiedenen Bestimmungen für die Ansicht des Berufungsgerichts ergebenden Gründen muss diese aber auch deshalb als richtig anerkannt werden, weil man nur so dem Zweck des § 2 'der 2. Bass die Absicht der Landesregierung-von vornherein dahin gegangen wäre, auch den Wartestenäsrichtera der Kategorie V kein Wartegeld im üblichen Sinne, sondern nur Ruhegehalt zuzubilligen, und dies nur keinen hinreichenden Ausdruck im Wortlaut gefunden hätte, ist nicht ersichtlich. SparVO, die, wie schon dargelegt, den in den Wartestand versetzten Beamten auch einen Anspruch auf Wartegeld gegeben hat. Sollen die Richter ebenso wie die sonstigen Beamten behandelt werden, dann geht es nicht an, ihnen den den Beamten zustehenden Anspruch auf Wartegeld vorzuenthalten, wenn sie ebenso wie der Beamte im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingestuft und von der zuständigen Behörde in den Wartestand versetzt worden sind. Oktober 1951 ausgeführt hat, stand es dem Landesgesetzgeber frei, die besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Wartestandsrichter unabhängig von der ihnen durch die Verordnung des Zentral justizamt es vom 4. Wenn er es für angemessen gehalten .haben sollte, bei den in Kategorie V eingestuften Richtern hinsichtlich der Besoldung versorgungsrechtlich Unterschiede, wie bei den Beamten, bei denen eine Wahl zwischen einer Versetzung in den Wartestand und einer Zurruhesetzung möglich war, zu machen, so hätte er eine diesbezügliche besondere Regelung treffen müssen» Wie sich aber aus den Durchführungsbestimmungen zu § 11 der 1 SparVO (letzter Absatz) ergibt, wollte die Landesregierung, abgesehen von den §§ 7, 8 der 1» SparVO die Richter den Vorschriften dieser SparVO ”nur in dem in der zweiten Sparverordnung festgelegten Umfang”, also nur in dem schon oben angegebenen beschränkten Umfang, dass sich die Voraussetzungen für die Zählung von Versorgungsbezügen und die Bemessungsmaßstäbe nach den Vorschriften der 1. SparVO dahin, dass dem in die Kategorie V eingestuften Wartestandsrichter ein Anspruch auf Wartegeld zugebilligt ist, als richtig erhärtet. 3. Soweit der Anspruch des Klägers auf den Unterschiedsbetrag von monatlich 107.25 DM für die Zeit vom 1. November 1949 zur Entscheidung steht, ist die Revision begründet, da ihm für diese 2eit als in Kategorie IV eingestuft'em Beamten gemäss § 5 der 1. Wenn in dieser Bestimmung hur von Beamten die Rede ist, die als "verabschiedet,f gelten, so bestehen dennoch keine Bedenken, die nach § 4 der'Verordnung vom 4* Januar 1949 in den Wartestand versetzten und in Kategorie IV eingestuften Richter besoldungsrechtlich diesen gleichzustellen, wie dies der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 11. Sparverordnung gibt den Willen des Gesetzgebers, die Richter besoldungsrechtlich-den in dieser Sparverordnung ausgesprochenen Beschränkungen zu unterwerfen, und sie nicht anders zu behandeln als die anderen Beamten, unzweideutig zu dem Ausdruck« Das bedeutet aber, dass die in den Wartestand versetzten Richter, die in Kategorie IV eingestuft worden sind, ebenso wie die in diese Kategorie eingestuften anderen Beam-ten sich mit der Hälfte der ihnen an sich zustehenden Versorgungsbezöge begnügen müssen. Sparverordnung heißt; «Die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Kategorien IV und V, gegen die Wiederaufnahme des Rntnazifizierungsverfahrens beantragt ist, bleiben bis. Die Richtigkeit dieser in der Durchführungsbestimmung zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung ist von dem erkennenden Senat bereits in den Urteilen vom 15- Januar 1953 - III ZR 32?/5l - (II Hr 8 zur 1. § 46 Abs 3 DBG kann deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Versorgungsbezüge der nach 5 4 der Verordnung vom 4- Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richter, gleichviel ob man sie als "echte* oder "unechte* Warte standsbeamte ansehen will, gemäss § 2 der 2, SparVO ausschliesslich nach der 1« SparVO bemessen« Diese sieht in § 8 Abs 3 aber nur in den Fällen ein Übergangsgeld vor, in denen der Beamte der Kategorie IV zunächst phne Ruhegehalt verabschiedet worden ist. Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richtern ohne Unterschied ihrer Kategorisierung ein Öbergangsgeld nach Massgabe des § 46 Abs 3 DBG bewilligt wird, so kann der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da der Justizminister, wie bereits dargelegt, nicht durch einen Erlass die durch die Sparver-ordriurigen getroffenen materiellen Regelungen abändern kann und insoweit - allerdings unbeschadet einer freiwilligen Zahlung -d.er in den Warte stand versetzte Richter auch keinen klagbaren Anspruch erwerben kann. Wav ember 1949 sind weitergehende Ansprüche des Klägers auf Grund der allgemeinen beamtenrechtlichen Gesetze nach § 77 des Gesetzes zu-Art 131 somit ausgeschlossen, da insoweit weddr dieses Gesetz noch das Dan-desrecht ihm etwas zubilligt. li 1954 - III ZR 30/53 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann die -Gültigkeit dieser Vorschrift jedenfalls nicht allgemein verneint werden, sondern ist jeweils in Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen* Dabei ist davon auszugehen, daß der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sich eine Omgestaltung seines Beamten-verhältnissejs und eine Beschneidung seiner Ansprüche daraus gefallen lassen muss, deren Grenzen erst dort zu finden ist, wo sie dem Beamten nicht mehr zugemutet werden können oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) und seine be-amtenrechtliche Stellung als solche (Art 33 Abs 5 GrundG) ver-stösst. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO* In der ersten Instanz hatte der Kläger für die Zeit von Juli 1949 bis Oktober 1950 16 Monatsbeträge geltend gemacht und ist mit 5 Monatsbeträgen (Juli bis November 1949) unterlegen, während er mit 11 Monatsbeträgen (Dezember*1949 bis Oktober 1950) obgesiegt hat« In den beiden Rechtsmittelinstanzen hat er für die Zeit von April 1949 bis März 1951 24 Monatsbeträge geltend gemacht und ist mit 8 Monatsbeträgen (April 1949 bis November 1949) unterlegen, während er mit 16 Monatsbeträgen (Dezember 1949 bis Marz 1951) obgesiegt hatDas führt zu einer Kostenverteilung von 5/l6 zu 11/16 in der ersten Instanz und von 1/3 zu 2/3 in den Rechtsmittelinstanzen je zu Gunsten des Klägers«

RuhegehaltBeamteVersorgungsbezügeSparVOKlägerWartegeldKategorie

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung?
2s
2532.020
Cesetzes EB6 § 46 Abs 3
VO des Präsidenten des Zentraljustizamts v. 4.1.1949
M
1« SparVÖ Nordrhein-Westfalen §§ 4, 5, 8 Abs 3
2.	SparVO Nordrhein-Westfalen § 2
Rechtssatas Richter, die nach § 4 der VO des Präsidenten des Sentraljustizamts vom 4.1>1949 in den Wartestand.
»	versetzt worden sind, hatten im Lande Nordrhein-
Westfalen, solange sie rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft und über 45 Jahre alt waren,
’ als Wartegeld nur äie halben Versorgungsbezüge, sobald sie in Kätegorie V eingestuft waren, aber das volle .Wartegeld zu beanspruchen. Rin tlber-gangsgeld oder -gehalt steht ihnen in diesen . . Pällen nicht zu.
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Aktenzeichens III ZR 123/51	jyj	Düsseldorf
 Urteil des BGH vom 25- Oktober 1954 Oü® Düsseldorf
 Ill ZR 123/51
Verkündet am 25* Oktober 3.954 flÜBl Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 aes Landes Hordrhein-Westfalen, Staatsanwalt in
 vertreten durch den General-
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungs-beklagten und Revisionsklägers,
- Prozesabevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Amtsgerichtsrat Br, Eberhard Sch!
istr, m.
»in Wi
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozesabevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br. Weber, Br, Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel des beklagten Bandes werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19- April 1951 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 6. November 1950 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und abgeänaert,
 als das Land zur Zahlung von 858 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30o November 1949 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurttckgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger für die erste Instanz 5/l6, für die beiden Rechtsmittelinstanzen ein Drittel zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten dem beklagten Land zur Last.
Von Rechts wegen
 
2r
Tatbestand $
Der Kläger wurde im Jahre 1936 zu dem Amtsgerichtsrat in LMBBBkO.S* ernannt» Mit Wirkung vom 1. Mai 1942 wurde ihm eine Planstelle als Amtsgerichtsrat in UWEEKB übertragen.
Im Mai 1945 kehrte er aus dem Wehrdienst zurück und meldete sich am 15* Juni 1945 zu dem Dienstantritt bei dem Landgerichtspräsiden-ten in	Er	wurde	aber bisher nicht im Justizdienst be-
schäftigt. Durch Erlass des Justizministers des beklagten Landes vom 26. Juni 1949 wurde et gemäss 5 4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4« Januar 1949 (VGB1 BrZ 15) mit Wirkung vom 1. April 1949 in den Wartestand versetzt.
Im Entnazifizierungsverfahren wurde er unter dem 10. Juli* 1948 ohne Beschränkung in Kategorie IV eingereiht. Im Wiederaufnahmeverfahren erreichte er am 4. November 1949 seine Einstufung in Kategorie V» Das beklagte Land zahlt dem Kläger seit dem 1. April 1949 unter Berufung auf § 2 der 2. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVB1 HRhWf 28) Versorgungsbezüge in Höhe desjenigen Betrages, welcher ihm als Ruhegehalt zustehen würde, und zwar seit dem 1. Juli 1949 unter Berücksichtigung der im § 20 der 3* SparverOrdnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GVB1 HRhWf 29.) angeordneten Kürzung» Diese Bezüge liegen um 107,25 DM monatlich unter den Bezügen, welche der Kläger .als Wartegeia beanspruchen könnte, da das Brutto-Wartegeld des Klägers monatlich 479,05 HM und das Brutto-Ruhe-gehalt 371,80 DM beträgt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 1.716 DM zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, er könne Wartegeld beanspruchen, es stehe ihm daher der Unterschiedsbetrag zwischen dem bezahlten Ruhegehalt und dem ihm zustehenden Wartegeld in Höhe von monat-
lieh 107,25 DM zu. Das mache für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. Oktober 1950 1.716 DM aus.
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es vertritt die Auffassung, d^m Kläger stehe nur Ruhegehalt zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan- ‘ desgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschiussberufung des Klägers das Land zur Zahlung weiterer 858 DM (Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1» April 1949 bis 30* Juni 1949 und vom 1. November 1950 bis 31. März 1951) verurteilt.	*
Mit der Revision beantragt das beklagte Land, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Sntsche1dungsgründ e %
1^ Der Kläger ist auf Grund des § 4 der’Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4* Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden. Die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung ist von dem erkennenden Senat bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1951 - III ZR 75/51 - (LM Hr 3 z 2.. SparVO NRhWf) bejaht worden, wird von dem Kläger auch.nicht ange-zweifelt. Hach § 4 dieser Verordnung kann ein Richter, dessen "Unterbringung in der bisherigen oder einer anderen Planstelle nicht möglich oder angängig ist","auch in den Wartestand versetzt werden“. Rach § 2 der 2. Sparverordnung erhalten gemäß dieser Bestimmung in den Wartestand versetzte Richter “auch als Wartegeld Versorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der 1. Sparverordnung”. Auch insoweit besteht zwischen den Parteien
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kein Streit. Streitig ist, was der Häger als Versorgungsbezüge im Sinn dieser Vorschrift beanspruchen kann.
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Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung; der Kläger könne Wartegeld beanspruchen« Unter Versorgungsbezügen seien sowohl Ruhegehalt wie Wartegeld au verstehen; die 1. Sparverordnung, auf die hingewiemen werde, sehe die Möglichkeit vor, Wartegeld zu gewähren« § 2 der 2« Sparverordnung enthalte keine Einschränkung dahin, dasd dem in den Wartestand versetzten Richter nur Ruhegehalt zu gewähren sei. Solange aber keine gegenteilige gesetzliche Vorschrift vorliege, müsse den in den Wartestand versetzten Richteznauch Wartegeld zugebilligt werden« Auch der Zweck des § 4 der Verordnung vom 4« Januar 1949 spreche nicht gegen diese Auffassung. Es sei daher kein Grund vorhanden, dem Kläger weniger zu geben, als anderen in den Wartestand versetzten nichtrich*^ terliehen Beamten.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind, was die Zeit betrifft, in der der Kläger als in Kategorie V Eingestufter zu behandeln ist, also vom 1. Pezember 1949 bis 31. März 1951, nicht begründet« Each der 1. SparVG haben Beamte, die im Sntnazifizierungsverfahren rechtstoäftig in die Kategorie V eingestuft sind, «einen Rechtsanspruch auf Versorgung auf der Grundlage der am 31« Januar 1933 bekleideten Planstelle, mindestens der Bingangsstellung ihrer Laufbahn1*
(§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1).
Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Wartegeld im Sinne des § 86 DBG in der Passung des § 19 der 3. SparVO zugesprochen, während
 das beklagte Land den Standpunkt vertritt, dass er.auch* "als Wartegeld" nur das nach § 89 DBG in der Fassung des § 20 der 3* SparVO zu berechnende Ruhegehalt beanspruchen könne. Die Revision rügt eine Verletzung des § 2 der 2. SparVO und des Runderlasses des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13* Januar 1951 ~ I - 2014 - 237 (abgedruckt bei KÖhnen-Wirth, die Sparverordnungen des Landes NordrheinWestfalen, 1«. Nachtragsband S 19)» Der Revision kann nicht Recht gegeben werden.
a) Der eben genannte Runderlass mag zwar - wenn freilich auch nicht zwingend - für die Meinung des beklagten Lahdes sprechen; denn dort heißt es, der Wartestandsrichter erhalte "kein Wartegeld im technischen Sinne, sondern lediglich Ver sorgungsbezöge nach den Vorschriften der 1. Sparverordnung". Aber das Berufungsgericht hat den Erlass mit Recht unberücksichtigt gelassen, seiDsT wenn seine Bestimmungen, falls die erforderliche Form der Veröffentlichung gewahrt sein sollte, als Rechtsvorschriften in Betracht kommen könnten, so müssen sie sich doch innerhalb der durch die Sparverordnungen selbst getroffenen materiellen Regelung halten. Rechte,, die eine gesetzliche Verordnung einem Beamten gibt, können nicht in Durch fUhrungsbeStimmungen geschmälert werden. Dies kommt auch in der Formulierung des erwähnten Runderlasses deutlich zu dem Ausdruck, wenn dort gesagt wird, dass er die "Grundsätze" enthalte, nach welchen bei der ^Berechnung der Versorgungsbezüge" von den zuständigen Stellen "zu verfahren" ist. Als allein maß gebende Rechtsgrundlage für die Berurteilung der Frage,welche Ansprüche den Wartestandsrichtern zustehen, wird auph durch den hier behandelten Runderlass § 2 der*2. SparVO hingestellt.
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b) Biesen aber hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1, Dezember 1949 im Ergebnis richtig angewandt.
Schon die- sprachliche Gestaltung der Vorschrift spricht gegen die Meinung der Revision, dass durch sie ein Anspruch auf Wartegeld im üblichen Sinne gänzlich ausgeschlossen werde. Die Vorschrift lautet nicht - wie die Wiedergabe in dem Rund-erlass vom 13* Januar 1951 dass "auch als Wartegeld nur Versorgungsbezüge	gewährt werden, sondern die Einschrän-
kung "nur" findet sich erst nach dem Wort Versorgungsbezüge.
Es ist also darin nicht gesagt, dass"auch als Wartegeld, nur eine Versorgung" gezahlt wird, sondern lediglich bestimmt, daß "auch als Wartegeld an Versorgungsbezügen nur das geleistet wird, was in der 1. SparVO vorgesehen ist". Aus der genannten Formulierung kann somit rocrro au'f eint Einschränkung der Arten der Versorgungsbezüge (Übergangsgeld, Wertegeld, Ruhegehalt) geschlossen werden, sondern nur darauf, daß die in Frage kommenden Versorgungsbezüge lediglich nach Maßgabe der Vorschriften der 1. SparVO gezahlt werden, d.h. dass die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Versorgung und die iiaßs.täbe für die Berechnung seiner Höhe nicht dem allgemeinen Recht entnommen werden, sondern dass die Vorschriften der 1. SparVO beachtet werden müssen, durch die manche Beschränkungen eingeführt worden sind. Bass § 2 der 2. SparVO nach seiner Fassung nicht das Wartegeld als eine besondere Art der Versorgung gänzlich ausschliessen will, ergibt sich auch aus der Formulierung: "auch als Wartegeld"; denn damit ist deutlich gemacht, dass die Versorgungsbezüge nicht "vereinheitlicht" werden, sondern einen verschiedenen Charakter haben können, "auch" den des Wartegelds. Auch bei dieser Auslegung bleibt für die gewollte Einschränkung bei dem Wörtegeld noch genug
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Raum übrig. Die Versetzung in den Wartestand konnte nach der schon genannten Verordnung des Zentraljustizamtes (vgl deren § 1) bei allen Richtern ausgesprochen werden, die bei der Entnazifizierung in die Kategorie III - V eingestuft worden sind. Ein Anspruch auf volles Wartegeld kommt aber nur bei den in Kategorie V eingestuften Richtern nach der 1. SparVO in Betracht, und auch bei diesen nicht in einer Höhe gemäss den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, sondern hur mit der in § 4 Abs 1 der 1. SparVO enthaltenen Einschränkung.
Die Ansicht des beklagten Bandes kann somit in § 2 der 2o SparVO keine Stütze finden. Sie könnte nur dann als wenigstens im Ergebnis richtig in Betracht kommen, wenn es so wäre, dass die Vorschriften der 1. SparVO an Versorgungsbezügen nur etwas anderes, nicht aber auch das Wartegeid im üblichen Sinn kennen würden: Aber auch das ist nicht der Rail*. Denn unter . »Versorgung", auf die § 4 Abs 1 der 1. SparVO den Beamten der Kategorie V einen Rechtsanspruch gibt, ist nach dem allgemeinen Spra chgebrauch im Beamtenrecht nicht nur die Zahlung eines Ruhegehalts, sondern auch die Zahlung von Wartegeld zu verstehen«
Von diesem Sprachgebrauch geht auch die 3« SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Ihr Kapitel II trägt die Überschrift »Versorgungsrechtliche Vorschriften» und regelt in § 19 buch das Wartegeld- ebenso bezieht sich § 26, der das -»Ruhen der Versorgungsbezüge» normiert, sowohl auf das Ruhegehalt als auch auf das Wartegeld. Die 3. Spärverordnung ist nicht *nur gleichzeitig* mit der ersten erlassen, sondern auch von den gleichen Mitgliedern der Landesregierung wie*die erste Sparverordnung unterzeichnet worden. Der aus ihr ersichtliche Sprachgebrauch muss deshalb auch bei der Auslegung der 1» SparVO berücksichtigt werden. Tat man dies, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass als Versorgung im Sinne des § 4 Abs 1 der 1. SparVO auch ein Wartegeld in Betracht kommen kann.
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Gegenüber diesen Erwägungen kann aus der Formulierung des § 4 Abs 2 der 1. SparVO, der aie zuständige Behörde ermächtigt, in Abweichung von den Beschränkungen des Abs 1 im Binzelfall "bei Eintritt des Pensionsfalles" .die volle er-diente Versorgung dem Beamten zuzubilligen, nichts Entscheidendes zu Gunsten des beklagten Landes gefolgert werden. Die Wahl des Wortes "Pensionsfall" könnte zwar den Schluss zulassen, dass damit der Buhegehaltsfall und nicht der Versorgungsfall allgemein gemeint war. Auf der anderen Seite ist in §
4 Abs 1 und Abs 5 der 1. SparVO von “Versorgung” und "Versor-gungs be zögen" die Hede* hätte der Gesetzgeber darunter nur das Ruhegehalt verstanden haben wollen, so wäre es nicht erfindlich, warum er sich nicht dieses Ausdrucks bedient hat. Angesichts dieses Widerspruchs ist daher eher die Annahme .begründet dass in Abs 2 mit dem Wort "rejubluixaftfii” ein ungenauer Ausdruck gebraucht worden ist.
Abgesehen von den sich schon aus der Fassung der verschiedenen Bestimmungen für die Ansicht des Berufungsgerichts ergebenden Gründen muss diese aber auch deshalb als richtig anerkannt werden, weil man nur so dem Zweck des § 2 'der 2. SparVO und dem Grundgehalt der den Beamten der Kategorie V durch die 1. SparVO eingeräumten Rechtsstellung gerecht werden kann.
Bass die Absicht der Landesregierung-von vornherein dahin gegangen wäre, auch den Wartestenäsrichtera der Kategorie V kein Wartegeld im üblichen Sinne, sondern nur Ruhegehalt zuzubilligen, und dies nur keinen hinreichenden Ausdruck im Wortlaut gefunden hätte, ist nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann zur Feststellung der mit § 2 äer 2. SparVO verfolgten Absichten nur auf den erkennbaren
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allgemeinen Zweck der 2. SparVO 2urückgegriffen werden. Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1951 dargelegt hat, kann dieser Zweck nur darin erblickt werden, dass die Richter versorgungsrechtlich den sonstigen Beamten gleichgestellt werden sollten. Die Ansprüche der Beamten regelte die 1. SparVO, die, wie schon dargelegt, den in den Wartestand versetzten Beamten auch einen Anspruch auf Wartegeld gegeben hat. Sollen die Richter ebenso wie die sonstigen Beamten behandelt werden, dann geht es nicht an, ihnen den den Beamten zustehenden Anspruch auf Wartegeld vorzuenthalten, wenn sie ebenso wie der Beamte im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingestuft und von der zuständigen Behörde in den Wartestand versetzt worden sind. Pur eine solche Unterschiedliche Behandlung würde es an jeder Rechtfertigung fehlen. Es lässt sich insbesondere nicht in einer stichhal-. tigen Weise einwenden, dass der Wartestandsversetzung des Richters nicht dieselbe Bedeutung wie einer nach § 1 der 1.
SparVO auf .Grund eines freien. Ermessens bei einem Beamten ausgesprochenen Wartestandsversetzung beigelegt werden könnte, weil dem Dienstherrn im Palle des Richters eine Wahlmöglichkeit zwischen Wartestandsversetzung und Ruhestandsversetzung nicht offengestanden habe. Gesetzliche Beschränkungen eines Gestaltungsrechts können niciit zu Basten der betroffenen Beamten in der Weise ausgeglichen werden, dass nunmehr jedem der Beamten nur die Rechtsstellung einzuräumen wäre, die beim Vorliegen einer Gestaltungsfreiheit der am schlechtesten weggekommene Heil inne hätte. Vielmehr muss sich in solchen Fällen, um Scheinregelungen nach Möglichkeit zu vermeiden, auch die Versorgung nach der verfügten allgemeinen Rechtsstellung des Beamten richten? der Warte Standsrichter muss den Wartestandsbeamten gleichgestellt werden.
Nur dieses Ergebnis lässt sich als gerechtfertigt an-sehen. Wie der Senat in dem schon angeführten Urteil vom 11. Oktober 1951 ausgeführt hat, stand es dem Landesgesetzgeber frei, die besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Wartestandsrichter unabhängig von der ihnen durch die Verordnung des Zentral justizamt es vom 4. Januar 1949 gewährten allgemeinen beamtenrechtlichen Stellung in eigener Zuständigkeit zu regeln. Wenn er es für angemessen gehalten .haben sollte, bei den in Kategorie V eingestuften Richtern hinsichtlich der Besoldung versorgungsrechtlich Unterschiede, wie bei den Beamten, bei denen eine Wahl zwischen einer Versetzung in den Wartestand und einer Zurruhesetzung möglich war, zu machen, so hätte er eine diesbezügliche besondere Regelung treffen müssen» Wie sich aber aus den Durchführungsbestimmungen zu § 11 der 1 SparVO (letzter Absatz) ergibt, wollte die Landesregierung, abgesehen von den §§ 7, 8 der 1» SparVO die Richter den Vorschriften dieser SparVO ”nur in dem in der zweiten Sparverordnung festgelegten Umfang”, also nur in dem schon oben angegebenen beschränkten Umfang, dass sich die Voraussetzungen für die Zählung von Versorgungsbezügen und die Bemessungsmaßstäbe nach den Vorschriften der 1. SparVO richten sollten, unterstellen. Wollte man aber nunmehr einem Wertestandsrichtetf der Kategorie V "auch als Wartegeld nur Ruhegehalt” zugestehen, so würde man ihn weit schlechter stellen, als es dem Grundgedanken der für die Beamten der Kategorie V in der 1. SparVO
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vorgesehenen Regelung entspricht. Bei dieser Regelung ist als Grundsatz der aufgestellt, dass der Beamte einen ’‘Anspruch auf Wiedereinstellung” (§3 Abs 1) und damit eine Anwartschaft •darauf haben soll, möglichst bald wieder in den vollen Genuss seiner Dienstbezüge zu kommen. Dementsprechend wird in den Durchführungsbestimmungen zu § 4 angeordnet, dass eine Warteoder Ruhestandsversetzung nur vorzunehmen ist, wenn eine Wiedereinstellung ”aus zwingenden Gründen” nicht erfolgen kann.
Kommt es zu keiner Wiedereinstellung, so kann die Rechtsstellung des betroffenen Beamten, wenn im Geiste des Grundsatzes verfahren wird, besoldungsrechtlich nicht nach*dem schlechtesten überhaupt in Frage kommenden Status beurteilt werden, sondern muss, soweit als nur möglich, in die Nähe der Rechtsstellung des aktiven Beamten gerückt werden. Auch hierdurch wird die schon aus anderen Nrwägungen hergeleitete Auslegung des § 2 der 2. SparVO dahin, dass dem in die Kategorie V eingestuften Wartestandsrichter ein Anspruch auf Wartegeld zugebilligt ist, als richtig erhärtet.
Deshalb muss die von der Revision erhobene Rüge, dass das Berufungsgericht § 2 der 2. SparVO verletzt habe, als unbegründet angesehen werden,	*
3.	Soweit der Anspruch des Klägers auf den Unterschiedsbetrag von monatlich 107.25 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. November 1949 zur Entscheidung steht, ist die Revision begründet, da ihm für diese 2eit als in Kategorie IV eingestuft'em Beamten gemäss § 5 der 1. Sparverordnung nur die halben Versorgungsbezüge zustehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger das halbe Wartegeld oder das halbe Ruhegehalt verlangen kann, da ihm das Land das volle Ruhegehalt, also auf jeden Fall noch mehr als das halbe Wartegeld, gewährt hat. Die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits in dem Urteil vom 10. Mai 1951 bejaht (BGHZ 2, 117 /T26 f|7). Wenn in dieser Bestimmung hur von Beamten die Rede ist, die als "verabschiedet,f gelten, so bestehen dennoch keine Bedenken, die nach § 4 der'Verordnung vom 4* Januar 1949 in den Wartestand versetzten und in Kategorie IV eingestuften Richter besoldungsrechtlich diesen gleichzustellen, wie dies der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 11. Oktober 1951 ausgesprochen hat. Die aus-
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drückliche Verweisung in § 2 der 2* Sparverordnung auf die 1. Sparverordnung gibt den Willen des Gesetzgebers, die Richter besoldungsrechtlich-den in dieser Sparverordnung ausgesprochenen Beschränkungen zu unterwerfen, und sie nicht anders zu behandeln als die anderen Beamten, unzweideutig zu dem Ausdruck« Das bedeutet aber, dass die in den Wartestand versetzten Richter, die in Kategorie IV eingestuft worden sind, ebenso wie die in diese Kategorie eingestuften anderen Beam-ten sich mit der Hälfte der ihnen an sich zustehenden Versorgungsbezöge begnügen müssen.
Durch die spätere Einstufung des Klägers in Kategorie V wird dadurch nichts geändert, da dieser eine Rückwirkung nicht beizu demessen ist. Wenn es in § 8 Abs 2 der 1. Sparverordnung heißt; «Die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Kategorien IV und V, gegen die Wiederaufnahme des Rntnazifizierungsverfahrens beantragt ist, bleiben bis. zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührtw, so sollte das nach der Durchführungsbestimmung hierzu auch für die Eälle gelten, in denen der Beamte selbst die Wiederaufnahme beantragt hat. Die Richtigkeit dieser in der Durchführungsbestimmung zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung ist von dem erkennenden Senat bereits in den Urteilen vom 15- Januar 1953 - III ZR 32?/5l - (II Hr 8 zur 1. SparVQ HRhWf) und vom 21. Dezember 1953 - III ZR 96/52 - bestätig worden. Davon, abzugehen besteht kein Anlass.
4.	Auf ein Obergangsgeld oder -gehalt hat der Kläger keinen Anspruch. § 46 Abs 3 DBG kann deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Versorgungsbezüge der nach 5 4 der Verordnung vom 4- Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richter, gleichviel ob man sie als "echte* oder "unechte*
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Warte standsbeamte ansehen will, gemäss § 2 der 2, SparVO ausschliesslich nach der 1« SparVO bemessen« Diese sieht in § 8 Abs 3 aber nur in den Fällen ein Übergangsgeld vor, in denen der Beamte der Kategorie IV zunächst phne Ruhegehalt verabschiedet worden ist. Zu diesemItersonenkreis gehört der Kläger aber nicht, da er bei seiner Versetzung in den Ruhestand schon über 45 Jahre alt war und deshalb von Anfang an nach § 5 Ziff 1 a der 1. SparVO die halben Versorgungsbezüge zu beanspruchen hatte.
Wenn demgegenüber in dem Runderlass des Justizministers vom 13» Januar 1951 unter c) den nach der Verordnung vom 4»
Januar 1949 in den Wartestand versetzten Richtern ohne Unterschied ihrer Kategorisierung ein Öbergangsgeld nach Massgabe des § 46 Abs 3 DBG bewilligt wird, so kann der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da der Justizminister, wie bereits dargelegt, nicht durch einen Erlass die durch die Sparver-ordriurigen getroffenen materiellen Regelungen abändern kann und insoweit - allerdings unbeschadet einer freiwilligen Zahlung -d.er in den Warte stand versetzte Richter auch keinen klagbaren Anspruch erwerben kann.
5.	Für die Zeit vom 1. April bis 30. Wav ember 1949 sind weitergehende Ansprüche des Klägers auf Grund der allgemeinen beamtenrechtlichen Gesetze nach § 77 des Gesetzes zu-Art 131 somit ausgeschlossen, da insoweit weddr dieses Gesetz noch das Dan-desrecht ihm etwas zubilligt.
Die Gültigkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131*GrundG ist für den vorliegenden Fall auch zu bejahen. Wie der Senat t in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 5- Ju-
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li 1954 - III ZR 30/53 - mit eingehender Begründung ausgeführt
 hat, kann die -Gültigkeit dieser Vorschrift jedenfalls nicht allgemein verneint werden, sondern ist jeweils in Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen* Dabei ist davon auszugehen, daß der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sich eine Omgestaltung seines Beamten-verhältnissejs und eine Beschneidung seiner Ansprüche daraus gefallen lassen muss, deren Grenzen erst dort zu finden ist, wo sie dem Beamten nicht mehr zugemutet werden können oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) und seine be-amtenrechtliche Stellung als solche (Art 33 Abs 5 GrundG) ver-stösst. Diese Grenzen sind in dem zur Entscheidung stehenden Pall nicht überschritten worden* Ein Verstoss gegen den Gleich heitsgrundsatz liegt nicht vor. Der Kläger ist lediglich, wie alle Mitläufer der Kategorie IV, behandelt worden. Sine Gleichstellung mit den bessergestellten Beamten, die damals schon in Kategorie V eingestuft waren, kann er nicht verlangen. Die ungleiche Behandlung dieser beiden Gruppen, die ihren Grund in dem Grad der politischen Belastung findet, lässt keine Willkür erkennen. Dass entgegen der Vorschrift des Art 33 Abs 5 GrundG in die Grundlagen der beämtenrechtlichen Stellung des Küägers eingegriffen worden ist, vermag dieser selbst nicht zu behaupten.
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Gegen die Rechtsgültigkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG bestehen daher in Anwendung auf den hier zur Entscheidung stehenden Pall keine Bedenken.
6.	Der Revision des beklagten Bandes war daher, soweit die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. April Ms 30. November 1949 zur Entscheidung stehen, also in Höhe von 8 mal
- 1.6 -
107*25 DM - 858 DM, stattzugeben, im übrigen, nämlich in Höhe von 16 mal 107,25 DM = 1*716 DM, war sie zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO* In der ersten Instanz hatte der Kläger für die Zeit von Juli 1949 bis Oktober 1950	16	Monatsbeträge	geltend gemacht und ist mit
5 Monatsbeträgen (Juli bis November 1949) unterlegen, während er mit 11 Monatsbeträgen (Dezember*1949 bis Oktober 1950) obgesiegt hat« In den beiden Rechtsmittelinstanzen hat er für die Zeit von April 1949 bis März 1951 24 Monatsbeträge geltend gemacht und ist mit 8 Monatsbeträgen (April 1949 bis November 1949) unterlegen, während er mit 16 Monatsbeträgen (Dezember 1949 bis Marz 1951) obgesiegt hatDas führt zu einer Kostenverteilung von 5/l6 zu 11/16 in der ersten Instanz und von 1/3 zu 2/3 in den Rechtsmittelinstanzen je zu Gunsten des Klägers«
Dr. Pagendarm	Ri.etschel	Dr«	Weber
 Dr« Beyer
 Wolany