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BGH · gif ER 123/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: gif ER 123/50

.Teil seiner Ledervorräte mit und lagerte diese in einem gemieteten Keller im Hause Strasse 0 in Ld^^ ein« Nachdem das Wirtschaftsamt der Beklagten von den Lederbeständen des Klägers Kenntnis erhalten hatte, beschlagnahmte es im Mai 1943 in dem Glauben, das Leder sei unrechtmässig erworben worden, gemäss § 13 Abs 1 Ziff 3 HLG das Leder, hob aber am 20« August 1943, nachdem sich der Verdacht unrechtmässigen Erwerbs nicht aufrechterhalten Hess, die Beschlagnahme wieder auf« ihm der Kläger dargelegt hatte, dass er Flüchtling sei und mit dem Leder ein Geschäft eröffnen wolle, dass die Sache für ihn erledigt sei und er sie wieder an das Wirtschaftsamt abgebe« Am 12» April 1946 er- Die 12 Ballen werden an den L0HHF Lederhandel verteilt und dem Verbrauch zugeleitet werden» Für die Durchführung des Verkaufs setzen wir Ihnen eine Frist bis zu dem 18» April 1946, vormittags 12 Uhra Wir machen Sie darauf aufmerksam« dass jede andere Verfügung über das in Ihrem Besitz befindliche Leder strafbar ist *,f Auf Grund dieses Auftrages führte der Leiter des - Ordnungsamtes, Sflfe am 30» April 1946 die Beschlagnahme mit polizeilicher Hilfe durch» Da der Kläger nicht zugegen war, wurde der Keller durch einen Schlosser geöffnet und ailes, was dort vorgefunden wurde, auch weitere Lederballen und Schuhmacherbedarfsartikel, so- wie einige Privatsachen des Klägers, zur Gemeindepolizei gebracht, wo am anderen Tage eine Bestandsaufnahme vorgenommen und die Sachen bald darauf mit der Mengenliste dem Wirtschaftsamt übergeben wurden» Der -Kläger erhielt am 6» Mäi 1946 eine Abschrift der Aufstellung, deren Vollständigkeit er in.einem an den Leiter des Wirtschaftsamts gerichteten Schreiben vom 11 o Mai 1946 beanstandete» Gleichzeitig beschwerte er sich auch bei diesem über die Beschlagnäi me, aber ohne Erfolg» Am 14» liai 1946 teilte das Wirtschaftsamt .dem Kläger mit, dass es' als Gegenwert für'die inzwischen veräusserten Sachen 6«484>54 HM bei der Stadtkasse zur Verfügung gestellt habe» Der Klager weigerte sich, das Geld anzunehmen, kam auch der 'zweimaligen Auf-* forderung, seine Privatsachen abzuholen, nicht nach«' oder 5 1 VerbrRegStVO nachzuweisen seien» Eine auf Antrag des Klägers erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4» Juni 1946, dass das Wirtschaftsamt die beschlagnahmten Lederwaren nicht ohne ihre ausdrückliche Anweisung verwenden dürfe, konnte nicht mehr zur Ausführung kommen, v;eil dieselben vom Wirtschaftsamt bereits verteilt worden waren» 2« Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die an der Beschlagnahme beteiligten Beamten und Angestellten der Beklagten hätten sich einer Amtspflicht-Verletzung schuldig gemacht« Die Beschlagnahme und Veräusserung des Leders und der sonstigen Waren sei willkürlich und widerrechtlich gewesen« Die sachlichen und formellen Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben gewesen« Die Beklagte hätte auch in einem ordentlichen Verfahren gegen iim vorgehen und dann ihm selbst den Verkauf dea Leders überlassen können und. Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt« Sie hat die Unzulässigkeit des Rechtswege geltend gemacht und weiter vorgebracht, der Kläger.habe das Leder in strafbarer Weise gehortet und sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen« Die Beschlagnahme und Veräüsserung sei rechtswirkeam erfolgt» Dem Kläger sei auch kein Schärften erwachsen, da er seine Waren ja auf jeden Pall bis ♦ Rach den Peststellungen des Berufungsurteils und den vorliegenden Urkunden ist bei der Beschlagnahme des Leders niemals das Reichsleistungsgesetz genannt worden« In dem Schreiben vom 12« April 1946 ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Be-.* schlagnahme auf die Yarenverkehrsordnung und die Vorschriften über die Lederbewirtschaftung gestützt werde» Daraus folgert das*Berufungsgericht, dass sine Inanspruchnahme nach § 15 Abs 1 Ziff .5 RLG nicht Vorgelegen habe; die nachträgliche Unterschiebung eines anderen Rechtsgrundes sei nicht zulässig« Im übrigen würden einer ..Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz auch wesentliche Brfoi'dernisse fehlen, da es an der nach § 23 RLG notwendigen Schrift form. 4« Bagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht bezüglich der in der Anordnung der Beklagten vom 12» April 1946 aufgeführten 12 Ballen Leder den Anwendungsbereich der Warenverkehrsordnung verkannt hat» Hach § 1 dieser Verordnung ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu treffen» Daraus kann auch für die von dem Reichswirtschaftsminister mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Stellen das Recht zu der Anordnung entnommen werden, Waren an bestimmte Personen abzugeben» Eine solche Anordnung kann aber wiederum nicht durchgesetzt werden, wenn nicht die Möglichkeit ihrer Erzwingung durch Strafen oder durch . Verwaltungszwang besteht» Die Handhabe dazu gibt § 132 des preussischen Landesverwältungsgecetzea (LVG)» Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, und zwar teils durch unmittelbaren Swang, teils durch Ersatzvornahme» Wenn das Berufungsgericht meint, unmittelbarer Zwang hätte nach § T32 Abs 3 LVG nicht angewendet werden dürfen, weil die Anordnung vom 12» April 1946 auch auf andere Weise erzwingbar gewesen. wäre, so übersieht es , dass die Wahl der Mittel zur Erzwingung einer Verwaltungsanordnung im nicht nach»« prüfbaren Ermessen der Verwaltungsbehörden liegto Ein offenbarer Ermessensmissbrauch ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich« Die zuständige Behörde konnte bei der damaligen Sachlage im Rahmen ihres pflichtgemäscen Ermessens ohne Willkür zu dem Ergebnis kommen, es liege Gefahr im Ver-zuge vor« teren Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Yeräusserung der 12 Ballen Leder nicht ordnungsmässig nach § 132 1VG angedroht war oder dass das Wirtschaftsamt der Beltlag-ten hierfür weder eine Zuständigkeit noch eine Ermächtigung besass, so wäre eine Amtapflichtverletzung zu bejahen«» Bei der Prüfung des Verschuldens wäre der dafür anzulegende ISaßst&b den damaligen Zeitverhältnissen und der dadurch bedingten ITotwendiglceit von Improvisationen anzupaseen. 5o Die Anordnung vom 12« April 1946 bezog sich nur auf die darin aufgeführten 12 Ballen Leder« Soweit darüber hinaus weitere Ledermengen und sonstig^ Waren von dem Wirtschaftsamt der beklagten Stadt beschlagnahmt und veräussert worden sind, entbehren diese Hassnahmen jeglicher rechtlichen Grundlage« Ob eine vorläufige Sicherstellung ohne vorherige Anordnung ergehen durf* te, mag dahingestellt bleiben« Da diese Gegenstände. . in der Anordnung vom 12« April 1946 nicht erwähnt waren, so scheidet für sie die Möglichkeit aus, diese Anordnung als Androhung im Sinne des § 132 LVG anzu-sehen« Das Berufungsgericht hat daher mif Beicht eine Amtspflichtsverletzung der Beklagten festgestellt, die angesichts der offensichtlichen Mängel dieses Verwaltungsaktes auch als. Auch die Ursächlichkeit dieser Amtspflichtaver-letzung für den dadurch entstandenen Schaden ist zu bejahen« Selbst wenn man mit der Revision die Be*r achtung des hypothetischen Verlaufs für zulässig erachten wollte, so würde es doch an jeglicher Möglichkeit einer Feststellung darüber fehlen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bei ordnungsgemässem Verfahren dies er: weiteren Waren an sich gezogen hätte; sie besagt aber nichts darüber, dass er sich nicht auch schon früher bemüht hat» Die unter das Zeugnis eines Lederhändlers und eines Kaufmanns gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger würde in den Jahren 1945/46 ohne weiteres die Zulassung zu dem Handel erhalten haben, ist zu unbestimmt, als dass das Berufungsgericht darauf besonders hätte eingehen müssen» . • Ba sich die Anordnung vom 12« April 1946 auf .die hier erörterten in dieser Anordnung' nicht aufgeführten Warenbestände nicht bezog, so war es für sie unerheblich, ob er sich gegen diese Anordnung beschwerte» Nach der Wegnahme hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschv/ert ( S 5 und 15 unten des Urteils)« über die Behauptung der Revision, dass sich der Kläger bei der Beschlagnahme am 30« April 1946 in seiner Wohnung habe verleugnen lassen, hat das Berufungsurteil ausgeführt, dass insoweit nichts festzustellen • sei« Wenn die Revision schließlich darauf hinweist, es habe sich bei den beschlagnahmten Vorräten zu dem Teil um Nchrmachtsgut gehandelt, an dem der Kläger kein Eigentum erworben und deshalb keine Rechte gehabt habe, so bev/egt sich auch dieser Angriff auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist» Im übrigen wird in Nach-verfahren über die Höhe des Anspruchs hierauf noch einzugehen sein»

BeschlagnahmeGrundBerufungsgerichtledernKlägerWirtschaftsamtWareRevision

Volltext der Entscheidung

gif ER 123/50
Verkündet am JlyJanuar 1952. fieser, Justiz-ingesteilter,
.als Urkunds-Beamter der Geschäfts stelle o
2388 005
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 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit

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der üansestadt Lübeck,-vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin;, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r0
gegen
 Earl	Kaufmann.in IflHR b0 d# Ut
 Kläger. Berufungsbeklagten und Revisions beklagten,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Riese und der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof« Br0 Heiß, Br« Pagen darm und Rietschel
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleauig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29» August 1950 hinsichtlich der Kösteh-entscheidung und insoweit aufgehoben, als es
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den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Wegnahme und Veräusaerung von 12 Ballen Leder betrifft«,
ln diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies ent
 Im übrigen wird die Revision'zurück-gewiesen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen«
Von Rechts wegen *
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 Tatbestand:
1« Der Kläger, der bis zu dem Januar 1945 in L« (Ostpreussen) eine Lederhandlung betrieben hatte, kam gegen Ende des Krieges nach	2r	brachte einen
.Teil seiner Ledervorräte mit und lagerte diese in einem gemieteten Keller im Hause
 Strasse 0 in Ld^^ ein« Nachdem das Wirtschaftsamt der Beklagten von den Lederbeständen des Klägers Kenntnis erhalten hatte, beschlagnahmte es im Mai 1943 in dem Glauben, das Leder sei unrechtmässig erworben worden, gemäss § 13 Abs 1 Ziff 3 HLG das Leder, hob aber am 20« August 1943, nachdem sich der Verdacht unrechtmässigen Erwerbs nicht aufrechterhalten Hess, die Beschlagnahme wieder auf«
Auf Grund einer Anzeige griff das Wirtschaft samt im April 1946 die Sache von neuem auf 0 Der damalige Leiter des Wirtschaftsamts, Baron	übertrug
 am .4* April 1946 die Sache dem Leiter der Strafabteilung,	der	seinerseits den Angestellten H|
mit der Nachprüfung der Angelegenheit beauftragte« Ht
 suchte am 10« April 1946 den Kläger in seiner Wohnung auf und bestellte Ihn für den nächsten Tag auf das Amt« Bei dieser Vorsprache am 11« April 1946 erklärte der Leiter der Strafabteilung,	nachdem
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ihm der Kläger dargelegt hatte, dass er Flüchtling sei und mit dem Leder ein Geschäft eröffnen wolle, dass die Sache für ihn erledigt sei und er sie wieder an das Wirtschaftsamt abgebe« Am 12» April 1946 er-

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hielt der Kläger yon dem Wirtschaftsamt ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Auf Grund der Warenverkehrsordnung, der Vorschriften über die Led erb ev/irt schaf tung und der gestrigen Verhandlung legen wir Ihnen auf, die in Ihrem Besitz befindlichen, von uns beschlag-nahmten 12 Ballen"Leder an die Birma Wilhelm
 Brg0strasse 0, zu veräusaern»
Die 12 Ballen werden an den L0HHF Lederhandel verteilt und dem Verbrauch zugeleitet werden» Für die Durchführung des Verkaufs setzen wir Ihnen eine Frist bis zu dem 18» April 1946, vormittags 12 Uhra Wir machen Sie darauf aufmerksam« dass jede andere Verfügung über das in Ihrem Besitz befindliche Leder strafbar ist *,f
Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, richtete der Leiter des Wirtschaftsamts am 23* April 1946 an das Ordnungsamt der Stadt L0|0 folgendes Schreiben:
"Wir haben am 12« April 1946	12	Ballen	Leder« die
 sich im Besitz von Kurt W00BI0, 36o^0~ strasse 0, befinden, beschlagnahmt und diesem auferlegt, das Leder bis zu dem 18» April 1946,	12	Uhr-
mittags, an die Firma Wilhelm G00r Lederhandlung, IflHB«, Br00strasse 0, zu veraussern» W» hat diese Frist verstreichen lassen, ohne etwas zu unternehmen» Wir bitten, nunmehr die Beschlagnahme durchzuführen und das Leder an die Firma Wilhelm 6flP auszuhändigen, die es dem ordnungs-mäsaigen Verbrauch zuführen wird P"
Auf Grund dieses Auftrages führte der Leiter des - Ordnungsamtes, Sflfe am 30» April 1946 die Beschlagnahme mit polizeilicher Hilfe durch» Da der Kläger nicht zugegen war, wurde der Keller durch einen Schlosser geöffnet und ailes, was dort vorgefunden wurde, auch weitere Lederballen und Schuhmacherbedarfsartikel, so-
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wie einige Privatsachen des Klägers, zur Gemeindepolizei gebracht, wo am anderen Tage eine Bestandsaufnahme vorgenommen und die Sachen bald darauf mit der Mengenliste dem Wirtschaftsamt übergeben wurden» Der -Kläger erhielt am 6» Mäi 1946 eine Abschrift der Aufstellung, deren Vollständigkeit er in.einem an den Leiter des Wirtschaftsamts gerichteten Schreiben vom 11 o Mai 1946 beanstandete» Gleichzeitig beschwerte er sich auch bei diesem über die Beschlagnäi me, aber ohne Erfolg»
Am 14» liai 1946 teilte das Wirtschaftsamt .dem Kläger mit, dass es' als Gegenwert für'die inzwischen veräusserten Sachen 6«484>54 HM bei der Stadtkasse zur Verfügung gestellt habe» Der Klager weigerte sich, das Geld anzunehmen, kam auch der 'zweimaligen Auf-* forderung, seine Privatsachen abzuholen, nicht nach«'
Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde am 19» November 1946 von der Staatsanwaltschaft Lübeck eingestellt mit der Begründung, dass dem Kläger keine Verfehlungen gegen § 1 KWVO. oder 5 1 VerbrRegStVO nachzuweisen seien» Eine auf Antrag des Klägers erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4» Juni 1946, dass das Wirtschaftsamt die beschlagnahmten Lederwaren nicht ohne ihre ausdrückliche Anweisung verwenden dürfe, konnte nicht mehr zur Ausführung kommen, v;eil dieselben vom Wirtschaftsamt bereits verteilt worden waren»
Am 5» März 1947 ersuchte der Leiter der Abteilung Textil des Wirtschaftsamtes,	das
 Landeswirtschaftsamt, den getroffenen Mässnahmen zuzustimmen, worauf dieses unter dem 20» März 1947 an das
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Wirtschaftsamt schrieb:
"Die nachgesuchte Ermächtigung zur Inanspruchnah»»-mevon Waren des Kaufmanns Kurt	in
LQHB auf Grund des Reichsleistungsgesetzes wird hiermit erteilt «,"
Eine im März 1947 eingelegte nochmalige Beschwerde des
 Klägers heim Landesv/irtschaftsamt wurde am 18» April
1947 von diesem zurückgewiesen«,
Im November 1947 teilte der Oberstadtdirektor der Beklagten dem Kläger folgendes mit:
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"Die Inanspruchnahme Ihrer Lederwaren und Schuhmacher ei-Bedarfsartikel erfolgte auf Grund des $ 15 Abs 1 Ziff 5 RLG* Die Genehmigung hierzu wurde-durch das Landesv/irtschaftsamt erteilt«, Die gegen die Inanspruchnahme erhobene Beschwerde vom 51«, Uärz 1947 wurde durch Bescheid des Landeswirtschaftsamtes vom 180 April 1947 zurückgev/ie-sen«, Da Sie die Annahme der Ihen auf Grund von § 26 RLG gewährten Vergütung ablehnen und sich weige-rn, die Ihnen gehörenden, beim hiesigen Wirtschaftsamt aufbewahrten Sachen zurückzunehmen, sehe ich mich genötigt, das Geld für die Vergütung gemäss dem § 273 BGB zu hinterlegen*
Die Gegenstände, die Ihnen gehören* werde ich gemäss den Bestimmungen der §§ 583 BGB ff® versteigern lassen, bezw* freihändig verkaufen und den Erlös,gleichfalls hinterlegen, falls die Sachen nicht bis zu dem 30* November 1947 von Ihnen beim Wirtschaftsamt abgeholt worden sind« Die Hinterlegung erfolgt bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle« ‘
Ihren Antrag auf Zulassung zu dem Handel mit Leder und Schuhmachereibedarfsartikel werde ich innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen und Ihnen bei der Eröffnung Ihres Geschäfts Beistand gewähren, soweit es unter den gegebenen Umständen möglich ist«"
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Eine ordnungsgemässe Hinterlegung 1st nicht erfolgt« Seine Privatsachen hat der Kläger in der Folgezeit zu dem-Teil zurückerhalten,.zu dem Teil sind sie hei der Beklagten abhanden gekommen«
2« Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die an der Beschlagnahme beteiligten Beamten und Angestellten der Beklagten hätten sich einer Amtspflicht-Verletzung schuldig gemacht« Die Beschlagnahme und Veräusserung des Leders und der sonstigen Waren sei willkürlich und widerrechtlich gewesen« Die sachlichen und formellen Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben gewesen« Die Beklagte hätte auch in einem ordentlichen Verfahren gegen iim vorgehen und dann ihm selbst den Verkauf dea Leders überlassen können und. müssen« Der V7ert der beschlagnahmten und ver-äusaerten Waren betrage 41o539 DM« Ferner sei ihm dadurch ein weiterer Schaden entstanden, dass es ihm durch die 7/egnahme des Leders unmöglich gemacht worden sei, ein eigenes Geschäft zu eröffnen« Infolgedessen sei ihm ab 1« Juli 1946 monatlich ein Gewinn von 700 Hark entgangen«
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Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 40«000 DU nebst 5 $ Zinsen seit dem Tage der . . Klagzustellung zu verurteilen«
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt« Sie hat die Unzulässigkeit des Rechtswege geltend gemacht und weiter vorgebracht, der Kläger.habe das Leder in strafbarer Weise gehortet und sei seiner Meldepflicht nicht
 nachgekommen« Die Beschlagnahme und Veräüsserung sei rechtswirkeam erfolgt» Dem Kläger sei auch kein Schärften erwachsen, da er seine Waren ja auf jeden Pall bis ♦
zur Währungsreform eingebüsst hätte» Der geltendgemach-
te Schaden werde auch der Höhe nach bestritten«
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Das Landgericht hat den Kl'aganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte noch wei- . ter ausgeführt« die damalige Hotlage habe eine sofortige Verteilung des Leders erfordert* Die getroffenen Mässnahmenj seien nach dem Reichsleistun&sgesetz wirksam, auch sei Gefahr im Verzug gewesen« Etwaige Form-verstösae jseien durch die nachträgliche Ermächtigung
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Der Kläger hat erwidert, ein Auftrag der Militärregierung habe nicht Vorgelegen, ebensowenig eine Ermächtigung des Landeswirtschaftsamts« Bei ordnungsgemässem Vorgehen der Beklagten wäre keinesfalls der
 gleiche Schaden eingetreten, insbesondere wäre dem 2&ä~
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ger dann nicht die Möglichkeit genommen worden, sich eine eigene Existenz aufzubauen«
Das Oberlandesgericht hat' die Berufung zurückge-wiesen»	%
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llit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung»
• Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«

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Bat schei diwg sgründ e:
Die Revision ist nur teilweise begründet« lo Die von der Beklagten ursprünglich geltend ge-machte Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wird von der Revision nicht' mehr aufrecht erhalten« Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs auch ' mit Recht bejaht, da es sich um einen Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung handelt«
2« Die Revision rügt, dass.das Berufungsgericht die
 Beschlagnahme und Yeräusserung des Leders für unwirk-• •
sam angesehen habe«
Rach den Peststellungen des Berufungsurteils und den vorliegenden Urkunden ist bei der Beschlagnahme des Leders niemals das Reichsleistungsgesetz genannt worden« In dem Schreiben vom 12« April 1946 ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Be-.* schlagnahme auf die Yarenverkehrsordnung und die Vorschriften über die Lederbewirtschaftung gestützt werde» Daraus folgert das*Berufungsgericht, dass sine Inanspruchnahme nach § 15 Abs 1 Ziff .5 RLG nicht Vorgelegen habe; die nachträgliche Unterschiebung eines anderen Rechtsgrundes sei nicht zulässig« Im übrigen würden einer ..Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz auch wesentliche Brfoi'dernisse fehlen, da es an der nach § 23 RLG notwendigen Schrift form. gefehlt und ein dringender Pall, der nach § 23 Abs 2 RLG eine nur mündliche Verfügung rechtfertige, nicht. Vorgelegen habe,
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auch sei das Wirtschaft Bant nicht Bedarfsstelle im Sinne der Bekanntmachung von 11« Januar 1944 und daher nicht zuständig gewesen; eine nachträgliche Ermächtigung des Landeswirtschaftsamts könne diesen Liangel
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nicht heilen0
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Es ist nicht angängig, einem Verwaltungsakt dadurch zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen, dass ihm nachträglich eine andere rechtliche Begründung unterschoben, also ein anderer Rechtsgrund "hachgeschoben" v/irdo Der von einer Massnahme der Verwaltungsbehörde Betroffene muss wis-sen, auf v/elche gesetzliche Bestimmung diese Massnahme gestützt wird« Hur dann ist ihm die Möglichkeit einer ordnungsgemässen Wahrnehmung seiner Interessen gegeben« Selbst wenn man für das Erfordernis der Begründung der .getroffenen Verfügung einen nicht zu engen ISasstab anlegt. so ist es jedenfalls nicht möglich, die fehlende Begründung durch konkludentes Handeln zu ersetzen, umso weniger, wenn der Verwaltungsakt ausdrücklich auf eine andere Bestimmung gestützt wird«
Unter diesen Umständen bedarf es nicht mehr eines weiteren Eingehens auf die Frage, ob nicht auch bezüglich der Zuständigkeit und der Form die Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes verletzt worden sind«
5« Auch der weitere Angriff der Revision, der Kläger habe sich nach den Bestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung strafbar gemacht und habe deshalb Anlass zu
 
dem Vorgehen der Beklagten gegeben, geht fehl» Biese
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Verordnungen sehen gemäss § lc EWVO und § 9 VerhrßegStVO eine Einziehung nur in einem Strafverfahren vor«. Bas gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren ist aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden» Auch ein
 OrdnüngsStrafverfahren hat nicht stattgefunden«,
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4«	Bagegen rügt die Revision mit Recht, dass das
 Berufungsgericht bezüglich der in der Anordnung der Beklagten vom 12» April 1946 aufgeführten 12 Ballen Leder den Anwendungsbereich der Warenverkehrsordnung verkannt hat» Hach § 1 dieser Verordnung ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu treffen» Daraus kann auch für die von dem Reichswirtschaftsminister mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Stellen das Recht zu der Anordnung entnommen werden, Waren an bestimmte Personen abzugeben» Eine solche Anordnung kann aber wiederum nicht durchgesetzt werden, wenn nicht die Möglichkeit ihrer Erzwingung durch Strafen oder durch . Verwaltungszwang besteht» Die Handhabe dazu gibt § 132 des preussischen Landesverwältungsgecetzea (LVG)» Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, und zwar teils durch unmittelbaren Swang, teils durch Ersatzvornahme» Wenn das Berufungsgericht meint, unmittelbarer Zwang hätte nach § T32 Abs 3 LVG nicht angewendet werden dürfen, weil die Anordnung vom 12» April 1946 auch auf andere Weise erzwingbar gewesen.
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wäre, so übersieht es , dass die Wahl der Mittel zur Erzwingung einer Verwaltungsanordnung im nicht nach»« prüfbaren Ermessen der Verwaltungsbehörden liegto Ein offenbarer Ermessensmissbrauch ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich« Die zuständige Behörde konnte bei der damaligen Sachlage im Rahmen ihres pflichtgemäscen Ermessens ohne Willkür zu dem Ergebnis kommen, es liege Gefahr im Ver-zuge vor«
Fraglich ist dagegen, ob nicht duroh die nachfolgende Veräusserung des Leders, die als eine nach § 132 LVG an sich zulässige Ersatzvornahme an-zu^ehen iat, eine Amtspflichtverletzung begangen ■ worden ist, v/eil es an der nach § 132 LVG vorgeschriebenen vorherigen schriftlichen Androhung fehlte« Ob eine solche bereits in der Anordnung vom 12« April 194.6 zu sehen ist, kann nur im Zusammen~ hang mit den sonstigen Umständen, insbesondere den vorherigen und späteren Unterredungen beurteilt . werden« Darüber sind noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden«
Ebenso fehlt es an Feststellungen über die Zuständigkeit des Wirtschaftsamts der Beklagten, eine solche Anordnung zu erlassen« Nach § 12 der Verbrauchsregelungsverordnung vom 14* November 1939 in der Fassung .vom 25* November 1941 (RGBl I 733) beschränkte sich die Zuständigkeit des Landeswirtachafts-amts auf die Regelung der Abgabe und dea* Bezugs ge-werblicher Erzeugnisse an nichtgewerbliche Verbraucher,
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also für den Haushaltbedarf« Diese Befugnisse konnten im Einzelfall aus besonderem. Anlass an die Wirtschaftsämter übertragen werden« Die Zuteilung von Rohstoffen für den gewerblichen Verbrauch oblag den dafür zustän-* digen Reichsstellen»
Es mag davon ausgegangen werden,, dass mit dem Zusammenbruch des Reichs die Zuständigkeit der Reichsbehörden auf die Behörden der in der Bildung begriffenen Länder und anschließend auf die Landesbehörden überging» Damit allein wäre jedoch nur die Zuständigkeit, des Landesv;irtschaftsamts, nicht auch diejenige des Wirtschaftsamts der beklagten Stadt zu begründen» Ob wenigstens für die damalige Zeit auch für dieses eine Zuständigkeit gegeben war, ist eine Erage des örtlichen Rechts, dessen Peststellung nach § 565 Abs 4 ZPO zweckmässigerweise cem Berufungsgericht zu übertragen ist«
Dass das Landeswirtschaftsamt dem wirtschaftsamt der Beklagten vor den streitigen Vorgängen eine Ermächtigung erteilt hätte, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden«
Da das Berufungsgericht die Vorschrift dea § 132 LVG in ihrer Bedeutung für die . in dem Schreiben vom 12« April 1946 bezeichneten 12 Ballen Leder verkannt hat, so war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu dem Zweck der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Kommt das Berufungsgericht auf Grund dieser v/ei-
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teren Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Yeräusserung der 12 Ballen Leder nicht ordnungsmässig nach § 132 1VG angedroht war oder dass das Wirtschaftsamt der Beltlag-ten hierfür weder eine Zuständigkeit noch eine Ermächtigung besass, so wäre eine Amtapflichtverletzung zu bejahen«» Bei der Prüfung des Verschuldens wäre der dafür anzulegende ISaßst&b den damaligen Zeitverhältnissen und der dadurch bedingten ITotwendiglceit von Improvisationen anzupaseen. Wird ein Verschulden bejaht, so wären die weiteren rechtlichen Schlussfolgerungen davon abhängig zu machen, welche neuen tatsächlichen Behauptungen die Parteien etwa unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verbringen«, Dabei wäre, nur noch, ohne dass damit auf die vor Abschluss der erforderlichen Feststellungen noch nicht spruchreife Frage des hypothetischen Schadensverlaufs näher eingegangen werden soll, zu bemerken, dass bei der Prüfung der Frage, wie bei richtiger Durchführung des Verwaltungsaktes entschieden worden wäre, nicht davon cuszugehen sein wird, was das Gericht für richtig hält, wie das im Berufungsurteil geschehen ist, sondern davon, wie die zuständige Verwaltungsstelle tatsächlich entschieden hätte, sofern nur diese Entscheidung noch im Rahmen ces nicht willkürlichen Ermessens gelegen hatte« Das Gericht ist such insoweit nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verv?altungsbehörde zu setzen, solange dieser kein Ermessensmissbrauch zur
 Last fällt.
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5o Die Anordnung vom 12« April 1946 bezog sich nur auf die darin aufgeführten 12 Ballen Leder« Soweit darüber hinaus weitere Ledermengen und sonstig^ Waren von dem Wirtschaftsamt der beklagten Stadt beschlagnahmt und veräussert worden sind, entbehren diese Hassnahmen jeglicher rechtlichen Grundlage« Ob eine vorläufige Sicherstellung ohne vorherige Anordnung ergehen durf* te, mag dahingestellt bleiben« Da diese Gegenstände. . in der Anordnung vom 12« April 1946 nicht erwähnt waren, so scheidet für sie die Möglichkeit aus, diese Anordnung als Androhung im Sinne des § 132 LVG anzu-sehen« Das Berufungsgericht hat daher mif Beicht eine Amtspflichtsverletzung der Beklagten festgestellt, die angesichts der offensichtlichen Mängel dieses Verwaltungsaktes auch als. schuldhaft anzusehen ist«
Auch die Ursächlichkeit dieser Amtspflichtaver-letzung für den dadurch entstandenen Schaden ist zu bejahen« Selbst wenn man mit der Revision die Be*r achtung des hypothetischen Verlaufs für zulässig erachten wollte, so würde es doch an jeglicher Möglichkeit einer Feststellung darüber fehlen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bei ordnungsgemässem Verfahren dies er: weiteren Waren an sich gezogen hätte;
6« Der Revision kann für diese. Warenbestände auch insoweit.nicht gefolgt werden, als sie rügt, ein Mitverschulden des Klägers sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben«
Die von der Revision erwähnte, vom Kläger im

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Hechtsstreit vorgelegte Bescheinigung vom 4« Januar 1950 (Bl 90/91) ergibt,.dass der Kläger sich im Uai 1946 in Hamburg um die Höflichkeit einer Geschäftseröffnung bemüht hat? sie besagt aber nichts darüber, dass er sich nicht auch schon früher bemüht hat» Die unter das Zeugnis eines Lederhändlers und eines Kaufmanns gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger würde in den Jahren 1945/46 ohne weiteres die Zulassung zu dem Handel erhalten haben, ist zu unbestimmt, als dass das Berufungsgericht darauf besonders hätte eingehen müssen» . Bass der im Rechtsstreit als Sachverständiger aufgetretene Flüchtling GeflP sich in Lübeck hat ein Ledergeschäft aufbauen können, bev/eist für den Fall des Klägers,umso weniger, als die Beklagte die am 11» April 1946 abgegebene Erklärung des Klägers, er wolle ein Geschäft eröffnen, bei ihren £fossn&men völlig unberücksichtigt gelassen hat»
• Ba sich die Anordnung vom 12« April 1946 auf .die hier erörterten in dieser Anordnung' nicht aufgeführten Warenbestände nicht bezog, so war es für sie unerheblich, ob er sich gegen diese Anordnung beschwerte» Nach der Wegnahme hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschv/ert ( S 5 und 15 unten des Urteils)«
über die Behauptung der Revision, dass sich der Kläger bei der Beschlagnahme am 30« April 1946 in seiner Wohnung habe verleugnen lassen, hat das Berufungsurteil ausgeführt, dass insoweit nichts festzustellen • sei«
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Der darauf'hinzielende Angriff der Revision muss daher unberücksichtigt bleiben»
Wenn die Revision schließlich darauf hinweist, es habe sich bei den beschlagnahmten Vorräten zu dem Teil um Nchrmachtsgut gehandelt, an dem der Kläger kein Eigentum erworben und deshalb keine Rechte gehabt habe, so bev/egt sich auch dieser Angriff auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist» Im übrigen wird in Nach-verfahren über die Höhe des Anspruchs hierauf noch einzugehen sein»
Die Revision wer daher bezüglich der über die in der Anordnung vom 12» April 1946 auf geführten 12 Ballen Leder hinausgehenden beschlagnahmten und ver-äusserten Waren als unbegründet zurückzuweisen»
7o Da nur über einen wertmässig noch nicht festgestellten Teil des klägerischen Anspruchs den Grunde nach endgültig entschieden worden ist und die Höhe
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des Schadens überhaupt noch nicht feststeht, war die Eostenentscheidung, auch wegen der Kosten der Revision, dem Endurteil vorzubehalten«
Dr® Riese	Dr «Delbrück	DrDpaSe^darm
 Bundesrichter	Rietachel
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 ist durch	.	.
Krankheit an der Unterschrift verhindert
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