Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Der Kläger stürzte mit seinem Motorroller in dem Bereich des als Gefahrstelle ausgewiesenen Stücks der OI|^BBi Straße. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land ein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungs-? Zu einer derartigen Sicherung sei das beklagte Land wegen der Dichte des Wildbestandes in dem an die Straße grenzenden Waldstück, der Zahl der durch das Wild verursachten Unfälle und des hohen Verkehrsaufkommens auf der Straße verpflichtet gewesen. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land zu Recht verneint. 1. Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, auf der der Kläger verunglückte. Denn die Straße ist eine Kreisstraße, die durch das beklagte Land verwaltet und technisch betreut wird (§ 41 Abs. 5 Satz 2 Hess. LStrG); ihm fällt damit auch die Verkehrs Sicherung zu (Böhm, Das Hess. 3. Das beklagte Land hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. a) Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen (st.Rspr. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß sich die Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hess. Das ist mit zu demutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. b) Bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gefahren, die dem Verkehr auf der Straße von Wild drohen, gilt es zu bedenken: Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, sämtliche Strecken, auf denen Wildwechsel möglich sind, durch ' Zäune zu sichern. Ist Wildwechsel in Betracht zu ziehen, wird ein sorgfältiger Kraftfahrer zu dem Beispiel die Geschwindigkeit mäßigen, den Fahrbahnrand verstärkt beobachten, seine Reaktionsbereitschaft erhöhen oder auf andere Weise sein Fahrverhalten der jeweiligen Gefahrenlage anpassen (Urt. des BGH v. Allerdings muß der Verkehrssicherungspflichtige vor besonderen Gefahrstellen (z.B. Wildwechsel, Gegenden mit hoher Wilddichte oder Häufung von Wildunfällen) durch das Gefahrzeichen "Wildwechsel" (§ 40 Abs.6, Zeichen 142 StVO) warnen, damit der Verkehrsteilnehmer die Straßenverhältnisse richtig einschätzen kann. Diese haben - für den Bereich des Planfeststellungsverfahrens bei Bundesfernstraßen - entschieden, daß Wildschutzzäune ebenso wie Weidezäune grundsätzlich nicht zu den Maßnahmen zählen, die von dem Straßenbaulastträger oder dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden können (BVerwG VkBl. 1977, 578, 579; Hess. Der Bundesminister für Verkehr (BMV) hat die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz - PlafeR" entsprechend gefaßt (Nr. 27 Abs. 5 PlafeR, VkBl. 1976, 564, 572). Bundesfernstraßen (Wildschutzzaun - Richtlinien - WSchuZR)" hat er betont, daß der Bund als Träger der Straßenbaulast an Bundesfernstraßen mit der Errichtung und Erhaltung von Wildschutzzäunen einen zusätzlichen, freiwilligen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leiste; die Pflichten hinsichtlich der Sicherung des Verkehrs würden durch Aufstellung der Gefahrzeichen 142 StVO (Wildwechsel) erfüllt (VkBl. 1985, 453). c) Demnach ist die Pflicht, den Verkehr gegen Wildunfälle zu sichern, im allgemeinen erfüllt, wenn besondere Gefahrstellen durch das Gefahrzeichen "Wildwechsel" angezeigt werden. Auf dieser Straße fließt lediglich überörtlicher Verkehr, der die Ausdehnung des LandesStraßenverkehrs nicht erreicht (vgl. Art, Bedeutung und Nutzung der Straße vermögen daher eine Verpflichtung, zur Sicherung gegen Wildunfälle Wildschutzzäune zu errichten, nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch, wenn zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, daß die Okrifteler Straße mehr Verkehr aufweist als andere Kreisstraßen, daß in dem angrenzenden Wald besonders viel Damwild lebt und daß in den Jahren 1984 und 1985 etwa 50 bis 60 Verkehrsunfälle durch Wild verursacht worden sind.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ja BGB §§ 823 Ea, 839 Fe; HessStraßenG v. 9. Oktober 1962, GVBl 437 Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 122/88 Verkündet am: 13. Juli 1989 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Horst Wfl rstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen das Land H4 vertreten durch das WiÄBHfcstraße Wie< Landesamt für Straßenbau, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtiger: WII Rechtanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Am 6. August 1985 befuhr der Kläger gegen 22.15 Uhr mit seinem Motorroller die Straße in Richtung MöflHi- Ortsteil WaflHHI« Oie OlfliHHk Straße ist eine Kreisstraße (K 152), die die Bundesstraße 43 mit dem Ortsteil WaflHIB verbindet. Sie führt durch Wald. In der Gemarkung MöflBHHA-Wa^HIB warnt ein Gefahrzeichen vor Wildwechsel (Zeichen 142 § 40 Abs. 6 StVO). Der Kläger stürzte mit seinem Motorroller in dem Bereich des als Gefahrstelle ausgewiesenen Stücks der OI|^BBi Straße. Er erlitt erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter. Zur Zeit des Unfalls hatte er eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,7 o/oo. Einen Schutzhelm hatte er nicht getragen. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land ein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungs-? pflicht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei zu Fall gekommen, weil er mit einem Stück Damwild zusammengestoßen - sei. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn Wildschutzzäune entlang der Gefahrstrecke angebracht gewesen wären. Zu einer derartigen Sicherung sei das beklagte Land wegen der Dichte des Wildbestandes in dem an die Straße grenzenden Waldstück, der Zahl der durch das Wild verursachten Unfälle und des hohen Verkehrsaufkommens auf der Straße verpflichtet gewesen. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Es ist der Ansicht, durch das Gefahrzeichen 142 sei der Kläger vor der Unfallstelle hinreichend gewarnt worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidunasaründe Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land zu Recht verneint. 1. Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, auf der der Kläger verunglückte. Denn die Straße ist eine Kreisstraße, die durch das beklagte Land verwaltet und technisch betreut wird (§ 41 Abs. 5 Satz 2 Hess. LStrG); ihm fällt damit auch die Verkehrs Sicherung zu (Böhm, Das Hess. LStrG, 2. Aufl. 1971, § 9 ' Anhang "Verkehrssicherungspflicht" I 3 m.w.N., $ 41 Anm. 7). 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen hier privatrechtlicher Natur ist. Weder durch Gesetz noch durch ausdrücklichen Organisationsakt ist die Verkehrssicherungs-pflicht im beklagten Land zur hoheitlichen Aufgabe erklärt worden (Senatsurt. v. 20. März 1967 - III ZR 29/65 ® NJW 1967, 1325 m.w.Nachw.). Die Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht beurteilt sich daher nach S 823 B6B. 3. Das beklagte Land hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. a) Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen (st.Rspr. des erkennenden Senats, z.B. BGHZ 14, 83, 85; 16, 95 f.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß sich die Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hess. LStrG; siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. FStrG; Urt. des erkennenden Senats v. 19. Oktober 1959 - III ZR 114/58 * LM Nr. 25 zu S 823 (Ea) BGB). Damit ist nicht gemeint, daß die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muß. Das ist mit zu demutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und in objektiv zu demutbarer Weise 6 alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senatsurteile v. 19. Oktober 1959 a.a.O., v. 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 = VersR 1979, 1055). b) Bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gefahren, die dem Verkehr auf der Straße von Wild drohen, gilt es zu bedenken: Wild ist herrenlos und eine natürliche Erscheinung. Im Grunde kann Wild an jeder ländlichen Straße, insbesondere im Wald, auf die Straße treten und den Verkehr gefährden. Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, sämtliche Strecken, auf denen Wildwechsel möglich sind, durch ' Zäune zu sichern. Der Verkehrsteilnehmer kann und muß sich auf solche Gefahren einstellen. Ist Wildwechsel in Betracht zu ziehen, wird ein sorgfältiger Kraftfahrer zu dem Beispiel die Geschwindigkeit mäßigen, den Fahrbahnrand verstärkt beobachten, seine Reaktionsbereitschaft erhöhen oder auf andere Weise sein Fahrverhalten der jeweiligen Gefahrenlage anpassen (Urt. des BGH v. 23. September 1986 - VI ZR 136/85 = BGHR S 7 StVO Abs. 2 - Wildunfall 1 = VersR 1987, 158; siehe auch Urteil des BGH vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 = VRS 50, 321, 322; OLG Köln DAR 1976, 58). Allerdings muß der Verkehrssicherungspflichtige vor besonderen Gefahrstellen (z.B. Wildwechsel, Gegenden mit hoher Wilddichte oder Häufung von Wildunfällen) durch das Gefahrzeichen "Wildwechsel" (§ 40 Abs. 6, Zeichen 142 StVO) warnen, damit der Verkehrsteilnehmer die Straßenverhältnisse richtig einschätzen kann. Sind die besonderen Gefahrstellen durch Warnschilder sachgerecht angezeigt, ist der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Wildschutzzäune sind grundsätzlich nicht vonnöten. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Diese haben - für den Bereich des Planfeststellungsverfahrens bei Bundesfernstraßen - entschieden, daß Wildschutzzäune ebenso wie Weidezäune grundsätzlich nicht zu den Maßnahmen zählen, die von dem Straßenbaulastträger oder dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden können (BVerwG VkBl. 1977, 578, 579; Hess. VGH VkBl. 1973, 851; VG Frankfurt VkBl. 1972, 156; siehe auch die Rechtsprechung zu Weidezäunen: BGH, Urt. v. 20. Juni 1963 - VII ZR 85/62 = VkBl. 1963, 522; BVerwG ' DVB1. 1969, 307 = VRS 35, 467; EJS III, 53; teilweise abweichend jetzt: BVerwG DVB1. 1985, 900, 902; a.A. (zu dem Weidezaun) OVG Lüneburg DVBl. 1966, 411, 414 f. * Vorinstanz zu BVerwG DVBl. 1969, 307). Der Bundesminister für Verkehr (BMV) hat die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz - PlafeR" entsprechend gefaßt (Nr. 27 Abs. 5 PlafeR, VkBl. 1976, 564, 572). In seinem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/85 vom 10. Juli 1985 zu den "Richtlinien für Wildschutzzäune an 8 Bundesfernstraßen (Wildschutzzaun - Richtlinien - WSchuZR)" hat er betont, daß der Bund als Träger der Straßenbaulast an Bundesfernstraßen mit der Errichtung und Erhaltung von Wildschutzzäunen einen zusätzlichen, freiwilligen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leiste; die Pflichten hinsichtlich der Sicherung des Verkehrs würden durch Aufstellung der Gefahrzeichen 142 StVO (Wildwechsel) erfüllt (VkBl. 1985, 453). Dieser Standpunkt wird von der Literatur überwiegend geteilt (Koda1/Krämer, Straßenrecht,. 4. Aufl. 1985, S. 952 f., Rdnr. 44.6 f.; S. 970 f., Rdnr. 50.54; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, § 3 Rdnr. 8 "Wildschutzzäune"; S 17 Rdnr. 10.7; Walprecht, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen, 1969, S. 76 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl. 1987, S 45 StVO Rdnr. 53 a.E.; a.A. Böhm a.a.O. § 34 Anm. 5; differenzierend nach dem Ausmaß der Gefahr und der Art der Straßes Leenen, DAR 1973, 317, 323; s. auch Mitzschke/ Schäfer, Kommentar zu dem Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, Vorbemerkung III 3 zu dem VII. Abschn., und Schleusener/Molketin, - KVR, Kraftverkehrsrecht von A - Z, Stichwort "Wild", S. 11 ff., die meinen, der BMV habe in den WSchuZR - entgegen seinem oben genannten Rundschreiben v. 10. Juli 1985 -eine Pflicht zur Errichtung von Wildschutzzäunen anerkannt). c) Demnach ist die Pflicht, den Verkehr gegen Wildunfälle zu sichern, im allgemeinen erfüllt, wenn besondere Gefahrstellen durch das Gefahrzeichen "Wildwechsel" angezeigt werden. 9 Ausnahmen von diesem Grundsatz wären zwar denkbar. Es könnte etwa erwogen werden, dem Verkehrssicherungspflichtigen aufzuerlegen, Teile von Bundesfernstraßen, insbesondere von Bundesautobahnen, durch Wildschutzzäune abzuschirmen. Denn diese Straßen dienen einem weiträumigen Schnellverkehr (S 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FStrG; vgl. Leenen a.a.O. 322 f. siehe auch Nr. 2.2 - 2.4 WSchuZR, a.a.O. 454). Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. d) Der Kläger verunglückte auf einer Kreisstraße, die eine Gemeinde an eine Bundesstraße anschließt. Auf dieser Straße fließt lediglich überörtlicher Verkehr, der die Ausdehnung des LandesStraßenverkehrs nicht erreicht (vgl. S 3 Abs. 1 Nr. 2 Hess. LStrG, Böhm a.a.O. $ 3 Anm. 9). Sie dient nicht dem weiträumigen Schnellverkehr. Art, Bedeutung und Nutzung der Straße vermögen daher eine Verpflichtung, zur Sicherung gegen Wildunfälle Wildschutzzäune zu errichten, nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch, wenn zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, daß die Okrifteler Straße mehr Verkehr aufweist als andere Kreisstraßen, daß in dem angrenzenden Wald besonders viel Damwild lebt und daß in den Jahren 1984 und 1985 etwa 50 bis 60 Verkehrsunfälle durch Wild verursacht worden sind. Dieser Gefahrenlage hat das beklagte Land dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß es das Gefahrzeichen "Wildwechsel" (Zeichen 142 S 40 Abs. 6 StVO) aufgestellt hat. Es mag naheliegen, den Straßenverkehr dort mit einem Wildschutzzaun zu sichern, wo das Wild an einer bestimmten Stelle der Straße häufig wechselt. Diese (typische) Wildwechselstelle kann sich als besonders gefährliche Stelle heraussteilen, vor der auch der sorgfältige Kraftfahrer über die Warnung mit Verkehrszeichen hinaus geschützt werden muß. So liegt der Fall hier aber nicht. Krohn Kröner Halstenberg Rinne Wurm