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BGH · III ZR 122/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 122/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. 1. Einen Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint, weil der Vermittler M0HIB nicht ohne vorhergehende Bestellung beim Beklagten erschienen war. Von einer telefonischen Bestellung des Beklagten geht auch die Revision aus. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, der Vermittler sei nur wegen des Grundstücksangebots und des Finanzierungsmodells bestellt worden, nicht aber zu dem Abschluß eines Darlehensvertrags. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf Wirksamkeitsmängel des finanzierten Kaufvertrags berufen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zu dem Einwendungsdurch-griff sind nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Fremdfinanzierung einer Vermögensanlage wegen der erstrebten Steuervorteile im eigenen Interesse des Kreditnehmers lag (vgl. Dezember 1985 - III ZR 184/84 *» WM 1986, 156, 158 für Bauherrenmodelle und vom 9. Der Beklagte hat selbst nicht bestritten, daß steuerliche Gesichtspunkte für die Finanzierbarkeit wichtig waren; das ergibt sich auch aus den von ihm vorgelegten Musterkalkulationen und Steuerberechnungen• Auch Gegenansprüche des Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 55 GewO
WMVermittlerGmbHgrundsätzlichBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 122/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des technischen Kaufmanns Volker
 Straße
r
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und Dr.
gegen
 die W in L
Aktiengesellschaft für Wi vertreten durch die
 gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Rudolf BflHHIB und Gerhard B
traße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1987 - 17 U 204/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM
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Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Einen Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint, weil der Vermittler M0HIB nicht ohne vorhergehende Bestellung beim Beklagten erschienen war. Von einer telefonischen Bestellung des Beklagten geht auch die Revision aus. Ihre Auffassung,
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bleibe trotzdem anwendbar, weil die Bestellung durch die reißerische Zeitungsanzeige des Vermittlers provoziert worden sei, widerspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 26. September 1985
-	Ill ZR 14/85 * WM 1985, 1437). Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, der Vermittler sei nur wegen des Grundstücksangebots und des Finanzierungsmodells bestellt worden, nicht aber zu dem Abschluß eines Darlehensvertrags. Anders als durch Darlehensaufnahme konnte der Grundstückskauf ohne Eigenkapital nicht finanziert werden.
2.	Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf Wirksamkeitsmängel des finanzierten Kaufvertrags berufen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zu dem Einwendungsdurch-griff sind nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Fremdfinanzierung einer Vermögensanlage wegen der erstrebten Steuervorteile im eigenen Interesse des Kreditnehmers lag (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1980
-	Ill ZR 96/79 = NJW 1981, 389 für Abschreibungsgesellschaf-
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ten, vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 *» WM 1986, 156, 158 für Bauherrenmodelle und vom 9. Oktober 1986 - Ill ZR 127/85 = WM 1986, 1561 für Ersterwerbermodelle). Hier liegt es nicht anders: Wenn der Beklagte sich von dem angebotenen Modell eine Vermögensbildung ohne Eigenkapital und sogar Überschüsse zur Überwindung der LiquiditätsSchwierigkeiten seiner GmbH erhoffte, so war das nicht ohne die Fremdfinanzierung und die - auch daraus erwachsenden -Steuervorteile möglich. Der Beklagte hat selbst nicht bestritten, daß steuerliche Gesichtspunkte für die Finanzierbarkeit wichtig waren; das ergibt sich auch aus den von ihm vorgelegten Musterkalkulationen und Steuerberechnungen•
3.	Auch Gegenansprüche des Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Auffassung der Revision, wenn eine Bank vom Kreditinteressenten genaue Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse fordere, treffe sie ihm gegenüber auch eine Verpflichtung zur Prüfung und zur Aufklärung, wenn sich ein Mißverhältnis zwischen seinen finanziellen Möglichkeiten und den Darlehensbelastungen ergebe, ist grundsätzlich abzulehnen. Für eine Ausnahme ist kein Raum, wenn der Kreditnehmer - wie hier - technischer Kaufmann und Geschäftsführer einer GmbH ist und den Kredit
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im Rahmen eines Finanzierungsmodells aufnimmt, von dem er sich - auch aufgrund von Steuerersparnissen - finanzielle Vorteile für die GmbH erhofft.
Krohn
 Werp
Kröner
 Rinne
Halstenberg