Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 26. Nach einer Augenscheinseinnahme hat sich das Berufungsgericht den wasserwirtschaftlichen Belangen zugewandt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) einer Planfeststellung im Sinne des Klägers entgegengestanden hätten. Durch das Kiesabbauvorhaben des Klägers werde die Speisung des Kreide-Tiefwasservorkommens aus dem oberflächennahen Grundwasser empfindlich und nachhaltig gestört. winnung zugunsten der Großraumversorgung der umliegenden Wassersammelgebiete sowie der Bodenwöhrer Bucht als wichtigste Trinkwasserreserve für die mittlere Oberpfalz von größter Bedeutung, Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht aufgrund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz vom 29. Er hat daran auch gegenüber dem Vorbringen des Klägers in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten und bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht festgehalten. Das Berufungsgericht hat sich mit den Gegenargumenten des Klägers befaßt und diese ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Der Senat hat auch die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Es ist jedoch zu bemerken: Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. verspätet bezeichnet wird, handelt es sich lediglich um eine - den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellende - Hilfserwägung.
BUNDESGERICHTSHOF hi zr 122/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wil^bald Am BflH A, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Freistaat Bai vertreten durch oHHMstraße die 1 Bezirksfinanzdirektion Re| Rel Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 1986 - 4 U 775/84 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000,— DM Gründe 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 (III ZR 179/82 = BGHZ 90, 4) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. 2. Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat im Urteil vom 26. Januar 1984 u.a. ausgeführt: "Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß der Kläger die Versagung der Planfeststellung aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht entschädigungslos hinzunehmen brauchte, dann ist gleichwohl ein Entschädigungsanspruch nur begründet, wenn einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstanden. Dem Berufungsgericht bleibt es überlassen, ob es diese - vom Verwaltungsgericht offengelassene und unter den Parteien streitige - Frage vor den Fragen des Landschaftsschutzes prüft." Nach einer Augenscheinseinnahme hat sich das Berufungsgericht den wasserwirtschaftlichen Belangen zugewandt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) einer Planfeststellung im Sinne des Klägers entgegengestanden hätten. Durch das Kiesabbauvorhaben des Klägers werde die Speisung des Kreide-Tiefwasservorkommens aus dem oberflächennahen Grundwasser empfindlich und nachhaltig gestört. Dieses Tiefenwasser sei für die Wasserge- 4 winnung zugunsten der Großraumversorgung der umliegenden Wassersammelgebiete sowie der Bodenwöhrer Bucht als wichtigste Trinkwasserreserve für die mittlere Oberpfalz von größter Bedeutung, Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht aufgrund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz vom 29. März 1972 und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schneider getroffen. Sie beruhen nicht auf einem durchgreifenden Rechtsfehler und recht-fertigen die Abweisung der Klage. Bereits unter dem 17. Oktober 1967 hatte das Landesamt für Wasserversorgung das Landratsamt dringend darum ersucht, einen Kiesabbau - wegen Gefährdung des Grundwasserverhält-nisses - nicht zuzulassen. An dieser Ansicht hat das Amt in seiner Stellungnahme vom 29. März 1972 mit eingehender Begründung festgehalten. Der Sachverständige Dr. Schneider hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Er hat daran auch gegenüber dem Vorbringen des Klägers in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten und bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht festgehalten. Das Berufungsgericht hat sich mit den Gegenargumenten des Klägers befaßt und diese ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Es hat die Ausführungen des Sachverständigen als in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend bewerten dürfen. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestand kein Anlaß (s. BGHZ 53, 245, 258). Aus dem Senatsurteil vom 6. März 1986 (III ZR 245/84 = WM 1986, 605) 5 SS kann die Revision nichts für sich herleiten. Zudem hat der Sachverständige ausgeführts "... Auch wenn neue zusätzliche Untersuchungen, wie Aufschlußbohrungen, neue Grundwassermeßstellen, hydraulische Pläne und neue Bilanzen des Grundwasservorkommens Gruppe" und anliegender Entnahmen im Detail genauere Ergebnisse haben würden, würde dies nichts an der Grundaussage über die Notwendigkeit des hiesigen Grundwasserschutzes und der Unvereinbarkeit eines Kiesabbaues im Regental zwischen Roding und Wetterfeld mit der Grundwasserförderung aus den Gesteinen der Oberkreide in diesem Raum ändern •••"• Der Senat hat auch die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Es ist jedoch zu bemerken: Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Februar 1986 in seine Erwägungen einbezogen und gewürdigt hat. Soweit das Vorbringen dieses Schriftsatzes als 6 verspätet bezeichnet wird, handelt es sich lediglich um eine - den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellende - Hilfserwägung. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg