Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Im übrigen begibt sich die Revision, soweit sie Bedenken gegen die Zeugenaussage KHH|i erhebt, auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten abgelehnt, die Klägerin sei - auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Zusage ihres Vertreters Karcisky -aufgrund ihrer allgemeinen bankvertraglichen Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber dem Beklagten gehalten gewesen, ihm ihre Absicht weiterer Kreditgewährung an seine Ehefrau vorher mitzuteilen, damit er sich einen Vorrang zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche aus deren Grundstück hätte verschaffen können. Aus § 2b2 BGB ergab sich keine Verpflichtung der Klägerin, in solcher Weise den Interessen des Beklagten ihre eigenen Interessen und die seiner Ehefrau unterzuordnen. 3. Ohne Aussicht auf Erfolg ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten gemäß § 139 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, gegenüber der Zinsforderung geltend zu machen, daß die Debetzinsen der Geldinstitute inzwischen erheblich gesunken seien. Danach den Beklagten zu weiterem Vorbringen und eigenen Beweisantritten zu veranlassen, war nicht Aufgabe des Gerichts.
BUNDESGERICHTSHOF m zb 122/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich In den DHHBSi W » - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. HS - gegen die Stadt Sparkasse Oi vertreten durch den Vorstand, WflHHHstraße M - 4, 0< » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. HHH - V0 9 _ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. April 1986 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 1985 - 1 U 277/83 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revi-sionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 113.071,79 DM. Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache - auch nach Auffassung des Revisionsklägers - nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Rüge, es verstoße gegen die Logik, wenn im Berufungsurteil zwei sich widersprechende Zeugenaussagen (JM1-S0BB und KflHI) für glaubwürdig erklärt würden, kann nicht durchdringen. Der Beklagte verkennt, daß das Berufungsgericht einen inhaltlichen Widerspruch zwischen beiden Zeugenaussagen*verneint, weil sich auch aus der Aussage der Zeugin nur eine Beschreibung der damali- gen Verhältnisse ergebe, nicht aber eine verbindliche Zusage der Klägerin für die Zukunft. Im übrigen begibt sich die Revision, soweit sie Bedenken gegen die Zeugenaussage KHH|i erhebt, auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten abgelehnt, die Klägerin sei - auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Zusage ihres Vertreters Karcisky -aufgrund ihrer allgemeinen bankvertraglichen Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber dem Beklagten gehalten gewesen, ihm ihre Absicht weiterer Kreditgewährung an seine Ehefrau vorher mitzuteilen, damit er sich einen Vorrang zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche aus deren Grundstück hätte verschaffen können. Aus § 2b2 BGB ergab sich keine Verpflichtung der Klägerin, in solcher Weise den Interessen des Beklagten ihre eigenen Interessen und die seiner Ehefrau unterzuordnen. 3. Ohne Aussicht auf Erfolg ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten gemäß § 139 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, gegenüber der Zinsforderung geltend zu machen, daß die Debetzinsen der Geldinstitute inzwischen erheblich gesunken seien. Das Berufungsgericht hatte über die Zinshöhe bereits Beweis erhoben. Danach den Beklagten zu weiterem Vorbringen und eigenen Beweisantritten zu veranlassen, war nicht Aufgabe des Gerichts. Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg t