Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 28. Juli 1981, die Aktivlegitimation des Klägers und die Fälligkeit des KlageanSpruchs bejaht hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. 2. Entgegen der Annahme der Revision beruht das an-gefochtene Urteil auch insoweit nicht auf Rechtsirrtum, als es einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, daß eine Arbeitsaufnahme des Klägers für den Beklagten Geschäftsgrundlage der streitigen Vereinbarung über die Zahlung an die Eheleute Bußmann war. Es hat den Rechtsbegriff der Geschäftsgrundlage entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt und auch alle wesentlichen Umstände in seine Würdigung einbezogen. hat, ist auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB), auf den die Revision verweist, nicht begründet.
BUNDESGERICHTSHOF m a BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Willi PM t - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Gerhard T Lstraße > - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. MH - 2 2Z Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 28. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 1983 - 10 U 195/82 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Soweit das Berufungsgericht das wirksame Zustandekommen des der Klage zugrunde liegenden Vertrages vom 20. Juli 1981, die Aktivlegitimation des Klägers und die Fälligkeit des KlageanSpruchs bejaht hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Entgegen der Annahme der Revision beruht das an-gefochtene Urteil auch insoweit nicht auf Rechtsirrtum, als es einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, daß eine Arbeitsaufnahme des Klägers für den Beklagten Geschäftsgrundlage der streitigen Vereinbarung über die Zahlung an die Eheleute Bußmann war. Es hat den Rechtsbegriff der Geschäftsgrundlage entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt und auch alle wesentlichen Umstände in seine Würdigung einbezogen. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf (§ 565 a ZPO;. 3. Das Berufungsgericht hat auch den Widerklageanspruch ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags (§ 256 ZPO) ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Daß das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über eine Verrechnung bzw. Rückzahlung der 70.000 DM nicht hat feststellen können, greift die Revision nicht an. Da das Berufungsgericht, wie ausgeführt, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Zahlungsversprechen des Beklagten vom 20. Juli 1981 rechtsirrtumsfrei verneint hat, ist auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB), auf den die Revision verweist, nicht begründet. Krohn Tidow Kroner Boujong Werp