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BGH · III ZR 122/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 122/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast des Klägers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Sie ersparen es ihm aber nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, aus der sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt und die dem Tatrichter eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (Senatsurteil BGHZ 29, 393, 398 ff.; BGH Urteil vom 17. Wenn es sich in tatrichterlicher Würdigung der Darlegungen des Klägers von dem Vorhandensein eines die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerwartung ergebenden Sachverhalts nicht hat überzeugen können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 252 BGB
BundesgerichtshofsgewinnenWahrscheinlichkeitentgangenZPOUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 122/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht MUnchen,	Straße	16,
Prozeßbevollmächtigt er s
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1982 - 1 U 3894/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
Gründe
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung der §§ 252 BGB, 287 ZPO aufgestellten Grundsätze (vgl. die Hinweise bei Palandt/Heinrichs 42. Aufl. 1983 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 41. Aufl. 1983) bedürfen entgegen der Annahme der Revision anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung.
 
2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Erfolgsaussicht. Die Vorinstanzen haben die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast des Klägers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt.
Die Bestimmung des § 252 Satz 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könnte, und die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber entscheidet, ob ein unter den Parteien streitiger Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft, entheben den Geschädigten zwar der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn in allen Einzelheiten genau zu belegen. Sie ersparen es ihm aber nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, aus der sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt und die dem Tatrichter eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (Senatsurteil BGHZ 29, 393, 398 ff.; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 = NJW 1964, 661 ff.; BGHZ 54, 45, 55 f.; 74, 221, 224; 77, 16, 19).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es sich in tatrichterlicher Würdigung der Darlegungen des Klägers von dem Vorhandensein eines die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerwartung ergebenden Sachverhalts nicht hat überzeugen können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Werp