gegen die V vertreten durch den Vorsitzenden, Hans Vorstand, dieser vertreten durch den NfeflMMBbtraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Selbst wenn zugunsten des Beklagten von dem stillschweigenden Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des vom Beklagten beabsichtigten Hauskaufs ausgegangen wird, fehlt es dem Beklagten an zur Aufrechnung geeigneten Gegenansprüchen wegen schuldhafter Verstöße der Klägerin gegen ihre Pflichten als Kreditgeberin.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 122/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Claus G. » Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die V vertreten durch den Vorsitzenden, Hans e. G. , Vorstand, dieser vertreten durch den NfeflMMBbtraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nifl} - 2 L/r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 18. März 1932 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 _ NJW 1981, 39) beschlossen: 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1981 - 10 U 330/79 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Aba. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Streitwert: 64.824 DM. Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht wegen der von der Revision aufgeworfenen Frage zu, ob eine Bank aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn sie einem Kunden den Abschluß eines Grundstückskaufs empfiehlt, dessen Durchführung von der Gewährung eines bei ihr beantragten, später aber nicht bewilligten Kredits abhängt. Die Beantwortung dieser Frage be- stimmt sich in der Regel - für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich - nach den Besonderheiten des einzelnen Falles. 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst wenn zugunsten des Beklagten von dem stillschweigenden Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des vom Beklagten beabsichtigten Hauskaufs ausgegangen wird, fehlt es dem Beklagten an zur Aufrechnung geeigneten Gegenansprüchen wegen schuldhafter Verstöße der Klägerin gegen ihre Pflichten als Kreditgeberin. Die Klägerin brauchte dem Beklagten (weitere) Gelder nicht zur Verfügung zu stellen, bevor er die von ihr in zulässiger Weise verlangten Sicherheiten gestellt hatte. 3. Unter diesen Umständen mußte auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen werden. Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg