Rechtsanwälte Prof und Br. Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 27. Der Kläger hat mit der im Jahre 1961 erhobenen Klage beantragt, den Kaufmann Arnold JHP hinsichtlich des Nachlasses nach seiner am 18. Die beiden Vorinstanzen haben den Streitwert auf je 10 000 DM festgesetzt, wobei sie als Wert 1/11 des Nachlasses eingesetzt haben, weil der Kläger eines von elf Geschwistern der Frau JflHV war und bei Erbunwürdigkeit des Arnold «JMIM der Kläger Miterbe zu 1/11 geworden wäre. Der Streitwert bemißt sich jedoch in solchen Fällen nach dem vollen Nachlaßwert, weil schon das nur von einem Mit erben erstrittene Urteil auf Erbunwürdigkeit zugunsten aller übrigen anspruchsberechtigten Miterben wirkt (BGH, Urteil vom 20. Als Streitwert ist daher der Wert des Nachlasses der Frau JflBB einzusetzen, und zwar nach dem tatsächlichen Bestand zur Zeit des Erbfalls am 18. folgendes ergeben: Frau JflHVwar Eigentümerin oder Miteigentümerin verschiedener Grundstücke, deren Baulichkeiten ebenso wie das von den Eheleuten JWKKEt betriebene Geschäft im Kriege zerstört waren; außer dem Grundbesitz war beim Erbfall im Jahre 1947 nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, so daß der Senat nur die Verte für den Grundbesitz wie folgt einsetzt: 259 200 DM; davon gehörte zu dem Nachlaß nur die Hälfte, weil beide Eheleute Eigentümer waren« Für 1964 nimmt der Senat die Mitte zwischen den Werten 1961 und 1968, Das Grundstück ist bei der Bewertung auszuscheiden, weil es nach den Grundakten seit 1929 bis zur Veräußerung im Jahre 1957 dem Ehemann Arnold JflHHIalleine gehört hatte. als Schadensersatz für die pflichtwidrige Zerstörung der darauf vorhanden gewesenen Gebäudereste nach dem Kriege insgesamt Werte von 221 400 DH, die hier voll einzusetzen sind mit.......... Der Vortrag des Klägers, er sei angeblich infolge falscher Belehrungen von einem geringeren Streitwert ausgegangen und könne bei seiner Armut die höheren Kosten nicht tragen, muß in diesem Verfahren über die Festsetzung des Wertes unberücksichtigt bleiben* Er wußte immerhin, daß er sich mit seiner Klage um erhebliche Nachlaßwerte zugunsten aller Hiterben bemühte* Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten können erst nach Festsetzung der Kosten selbst Berücksichtigung finden; falls er etwa im Auftrag aller Miterben gehandelt hat, kann er unter Umständen eine Beteiligung an den Kosten von den Miterben kraft des Auftragsverhält-nisses verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF n» 122/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dem Rentners Franz B 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Gerhard L itraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br. Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 27. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, KeBler und Dunz beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung der Wertfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts - wie folgt festgesetzt: für den ersten Hechtszug auf 366 500 DM, für den Berufungsrechtszug und den Revisionsrechtszug auf je 393 500 DM. Gründe : Der Kläger hat mit der im Jahre 1961 erhobenen Klage beantragt, den Kaufmann Arnold JHP hinsichtlich des Nachlasses nach seiner am 18. Februar 1947 verstorbenen Ehefrau Elisabeth JflPPPgeb. KflHPPP, verwitwete WPIPPBP für erbunwürdig zu erklären, weil er angeblich eine Testamentsurkunde gefälscht habe. Arnold Jansen war als Alleinerbe seiner Ehefrau eingesetzt; er ist am 4. November I960 verstorben und der Beklagte sein Alleinerbe. Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Der Kläger hat am 24.Ju- ni 1968 Revision eingelegt, er hat sie nach Versagung des Armenrechts zurückgenommen. Durch Beschluß vom 21. April 1969 sind ihm die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt worden. Die beiden Vorinstanzen haben den Streitwert auf je 10 000 DM festgesetzt, wobei sie als Wert 1/11 des Nachlasses eingesetzt haben, weil der Kläger eines von elf Geschwistern der Frau JflHV war und bei Erbunwürdigkeit des Arnold «JMIM der Kläger Miterbe zu 1/11 geworden wäre. Der Streitwert bemißt sich jedoch in solchen Fällen nach dem vollen Nachlaßwert, weil schon das nur von einem Mit erben erstrittene Urteil auf Erbunwürdigkeit zugunsten aller übrigen anspruchsberechtigten Miterben wirkt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 * BGH Warn 1969 Nr. 285 = NJW 1970, 197). Als Streitwert ist daher der Wert des Nachlasses der Frau JflBB einzusetzen, und zwar nach dem tatsächlichen Bestand zur Zeit des Erbfalls am 18. Februar 1947, aber mit den Werten und Preisen zur Zelt der Klagerhe-bung im Jahre 1961, der Berufungseinlegung im Jahre 1964 oder der Revisionseinlegung im Jahre 1968; soweit dabei der Wert des Streitgegenstandes bei Beendigung der Instanz höher als bei ihrem Beginn ist, ist den:5in der Instanz entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 3 GKG). Die Angaben der Parteien und die Ermittlungen des Senats über Bestand und Bewertung des Nachlasses haben f t / folgendes ergeben: Frau JflHVwar Eigentümerin oder Miteigentümerin verschiedener Grundstücke, deren Baulichkeiten ebenso wie das von den Eheleuten JWKKEt betriebene Geschäft im Kriege zerstört waren; außer dem Grundbesitz war beim Erbfall im Jahre 1947 nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, so daß der Senat nur die Verte für den Grundbesitz wie folgt einsetzt: 1 traße ; Grundbuch von * 3: Nach Auskunft des Bauordnungsamtes Kjflp-■I betrug der Bodenwert im Jahre 1961 rd. 700 DM, 1968 rd. 1 200 DM je qm.Bei einer Größe von 216 qm ergibt das 151 200 DM bzw. 259 200 DM; davon gehörte zu dem Nachlaß nur die Hälfte, weil beide Eheleute Eigentümer waren« Für 1964 nimmt der Senat die Mitte zwischen den Werten 1961 und 1968, also ......................... 1961: 75 600 1964: 102 600 1968: 129 600 2 , Grundakten von 8: Das Grundstück ist bei der Bewertung auszuscheiden, weil es nach den Grundakten seit 1929 bis zur Veräußerung im Jahre 1957 dem Ehemann Arnold JflHHIalleine gehört hatte. 3* - 6. Die Gebäude in KflIHB. IflHB Straßen 6. Die Gebäude in (Grundbuch Bd. fp Bl. P82), 4P Straße ^ (Bd. 4P Bl. f)49), Straßeft (Bd. ff, Bl. fff56) und lp-IBfstraßefP (Bd. Bl. ^f96) hatten ausweislich der Grundakten der Brau £p-fp zu Alleineigentum gehört. Die Grundstücke waren Gegenstand der Zivilprozeßverfahren 6 0 124/57 und 6 0 55/59 LG Krefeld, die durch Vergleiche beendet worden sind. Danach erhielt der Ehemann Jff fp|bzw. der Beklagte als sein Erbe für diese der Stadt KflPff übereigneten Grundstücke bzw. als Schadensersatz für die pflichtwidrige Zerstörung der darauf vorhanden gewesenen Gebäudereste nach dem Kriege insgesamt Werte von 221 400 DH, die hier voll einzusetzen sind mit.......... 221 400 UM 7. Kfpppffp, HfPPpstraße (Grundbuch Bd. ff B1.P59): Das Grundstück ist im Jahre 1954 für 85 000 DM veräußert worden. Dieser Erlös ist einzusetzen, aber nur zur Hälfte, weil beim Erbfall beide Eheleute Eigentümer waren, also............ 42 500 DM Als Gesamtwert ergibt sich demnach für den ersten Rechts-? zug 366 500 und für den zweiten und dritten Rechtszug 393 500 DM. Entsprechend sind die Werte festzusetzen, und zwar gemäß § 23 GKG für alle Rechtszüge, wobei die Beschlüs- f JL ae über die anderweitige Wertfestsetzung in den früheren Rechtszügen aufzuheben sind* Der Vortrag des Klägers, er sei angeblich infolge falscher Belehrungen von einem geringeren Streitwert ausgegangen und könne bei seiner Armut die höheren Kosten nicht tragen, muß in diesem Verfahren über die Festsetzung des Wertes unberücksichtigt bleiben* Er wußte immerhin, daß er sich mit seiner Klage um erhebliche Nachlaßwerte zugunsten aller Hiterben bemühte* Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten können erst nach Festsetzung der Kosten selbst Berücksichtigung finden; falls er etwa im Auftrag aller Miterben gehandelt hat, kann er unter Umständen eine Beteiligung an den Kosten von den Miterben kraft des Auftragsverhält-nisses verlangen. Meyer Br. Arndt