* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Parteien sind darüber einig, daß die Auseinandersetzung über das Hausgrundstück - der testamentarischen Anordnung entsprechend - in der Weise zu erfolgen hat, daß die Klägerin Eigentümerin werden und einen Ausgleichsbetrag an den Beklagten zahlen soll sie streiten über die Höhe des Ausgleichs» Die Klägerin ist der Ansicht, maßgebend sei der im Testament festgesetzte Betrag von 8»000 DM, selbst wenn dieser niedriger sein sollte als die Hälfte des Verkehrsv/ertes des Grundstücks, den das Ortsgericht Das Landgericht hat durch Ü?eilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage - unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs - die Klägerin verurteilt, 17«750 DM nebst 4 Prozeßzinsen seit dem 19, Juni 1964 an den Beklagten zu zahlen, Zug um Zug gegen dessen Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch, Beide Parteien haben Berufung eingelegt. 1» Das Berufungsgericht bat die streitige Bestimmung des Testaments dahin ausgelegt, daß die Klägerin das bebaute Grundstück zu Eigentum erhalten und zu dem Ausgleich verpflichtet sein solle, dem Beklagten einen Geldbetrag in Höhe eines halben Grundstüekswertes auszuzahlen o Das Berufungsurteil leitet dies aus dem gesamten Zusammenhang des Testaments und dem daraus ersichtlichen Wunsch der Eltern, beide Kinder gleichmäßig zu bedenken, her und findet eine Bestätigung seiner Auslegung darin, daß Motive für eine Bevorzugung der Klägerin nicht ersichtlich seien und manches dafür spreche, daß sie den angegebenen Wert von 16 »000 DM für das Hausgrundstück bei der Testamentserrichtung als zutreffend angesehen hätten» Unzweifelhaft hätten die Eltern der Klägerin das Grundstück nicht als ein umgehend zu verwertendes Verkaufsobjekt zukommen lassen wollen3 sondern offenkundig in der Vorstellung, daß die Klägerin es auf die Dauer behalten und damit der Familie erhalten solle. Dann gebiete die Gleichbehandlung der Parteien aber auch, daß die Klägerin das Grundstück nicht zu Bedingungen übernehmen müsse, die sich auf die Dauer als Bürde für sie erweisen würden, wie es der Fall wäre, wenn die Hälfte der Nettoeinnahmen oder der Nettonutzung unzu demutbar niedriger wäre als der angemessene Zins für das Kapital, das die Klägerin zur Abfindung des Beklagten aufbringen müsse= Die Abfindungssumme müsse sich also weitgehend nach dem erzielbaren Nutzen richten; es hieße, den im Testament ausgedrückten Willen der Eltern mißachten, wenn die Abfindungssumme - wie es dem Gutachten Wagenbach zugrunde liege - allein nach dem Betrag bemessen würde, den ein Käufer, in dessen Entschlüssen die Rentabilität eine untergeordnete Rolle spiele, heutzutage möglicherweise zu zahlen bereit sei, b) Hinsichtlich des Bodenwertes folge das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Wogenbach und lege dabei den gegenwärtigen Wert (50 DM je qm = 25.550 DM) - nicht den Wert zur Zeit des Erbfalles - zugrunde, v/eil der Beklagte, wenn er eher abgefunden worden wäre, die Abfindungssumme durch den Kauf eines Grundstücks hätte anlegen und so ebenfalls den Nutzen aus dem Steigen der Grundstückspreise hatte ziehen können 0 Hinsichtlich des Gebäude-Nutzungswertes folge das Berufungsgericht im Grundsatz dem Gutachten des Ortsgerichtso Die Klägerin würde, wenn sie den Beklagten mit dem von Wagenbach geschätzten Wert abfinden müßte, durch die Nutzung des Grundstücks eine einigermaßen angemessene Verzinsung des anzulegenden Kapitals nicht erlangen oder - falls sie ein Darlehen aufnehmen müsse - einen angemessenen feil der aufzuwendenden Schuldzinsen nicht zurückerlangen0 Dem vom Örtsgericht ermittelten Nutzungswert des Gebäudes (-20.154968 DM) müsse jedoch ein gewisser Betrag zugeschlagen werden, weil der Ausgangspunkt der Berechnung des jährlichen Reinertrages, die Jahresmiete, überholt sei» Bei einem angemessenen Zuschlag von rund 20 70 (4»300 DM) ergebe sich aus der Summe von Bodenwert und Gebäudeertragswert mit 500000 DM der Grundstückswert, der der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Hiervon könne der Beklagte die Hälfte als Abfindung fordern. Die Revision verkennt in den beiden behandelten Rügen den Zusammenhang und die Gedankenfolge des Berufungsurteils; das ergibt sich aus ihrer weiteren Rüge; Die Erwägung des Berufungsgerichts«, offenkundig habe es dem Y/illen der Erblasser entsprochen«, daß die Klägerin das Hausgrundstück auf die Dauer behalten und damit der Familie erhalten solle, verkenne § 291 ZPO und finde im Prozeßstoff keine Stütze; denn es sei nicht einmal festgestellt, ob die Klägerin Familie habe«. Der Beklagte selbst bat vorgetragen, die Klägerin habe im Jahre 1936 geheiratet und habe einen im Jahre 1940 geborenen Sohn, mit dem sie - nach ihrer Ausbombung in Frankfurt - im Jahre 1943 in das Elternhaus zurückgekehrt sei; er hat weiter vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ebenfalls dorthin zurückgekehrt sei, und über das Kerbalten des Ehemannes der Klägerin bei der Besichtigung durch das Ortsgericht Klage geführt. Es ist unangebracht, wenn der Beklagte - angesichts dieses vorgetragenen Prozeßstoffs -mit der Revision vortragen läßt, die Tatsache, daß die Klägerin nach dem Rubrum "verheiratet ist oder war", reiche für die Feststellung einer "Familie" nicht aus. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsurteil den Begriff "offenkundig" - in dem Zusammenhang: Es habe offenkundig dem Willen der Eltern entsprochen daß die Klägerin das Grundstück auf die Bauer behalten und damit der Familie erhalten solle - in einem Sinne verwendet, der nicht dem der offenkundigen Tatsache im Sinne des § 291 ZPO entspricht; hier kann weder von einer allgemeinkundigen Tatsache die Rede sein, noch ergibt sich, daß der Wille der Eltern "gerichtsbekannt", also den entscheidenden Richtern aus ihrem Privatwissen oder aus sonstiger dienstlicher Tätigkeit bekannt gewesen wäre (vglo Stein-Jonas-Pohle, 18„ Aufl. zu § 291 An. I 1 und 2; Baumbach-Iauterbach, ZPO 29* Aufl* 291 1 Anne 1} s <Das - Berufung surf eil will aber, /richtig ver standen, nicht sagen, daß dieser Wille der Eltern als "offenkundig" eines Beweises nicht bedürfte; das ergibt sich bereits aus der beigefügten Begründung, ein solcher Wunsch entspreche auch heute noch weit verbreiteten Gepflogenheiteno Dem Zusammenhang der Entseheidungsgründe nach geht es dem Berufungsurteil dahei nicht um die Frage des Beweises, sondern um die weitere Auslegung des Testaments, nämlich darum, ob bei der Bewertung - oder besser: dem Ausgangswert der "Erbherausgabe" - die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedeutsam sei, was das Berufungsurteil für gerechtfertigt hält. Biesen Standpunkt begründet das Berufungsurteil im Zusammenhang, indem es von dem unzweifelhaften Willen der Eltern, die Kinder gleichmäßig zu bedenken, über die Erwägung, der Klägerin habe nicht eine untragbare Bürde auferlegt werden sollen, zu der Folgerung führt, es hieße den im Testament ausgedrückten Willen der Eltern mißachten. Daraus ergibt sich für das Verständnis des Berufungsurteils zweierlei: Das Berufungsurteil will nicht von einer offönkundigen, deshalb nicht beweisbedürftigen (Tatsache sprechen, sondern es entnimmt dem Testament eine bestimmte Willensrichtung der Eltern als offenbar oder offensichtlich gewollt. beginnenden Satzes, der diese Erwägungen zusammenfaßt und abschließtc Damit steht also nicht - wie die Revision meint - die Entscheidung für den Ertragswert im Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht selbst dem Testament gegeben habe; sie ist vielmehr eine Folge der Auslegung des Testaments. Einen weiteren Anhalt gibt aber auch die wiederholte Hervorhebung in § 3 a und b des Testaments, daß die unbebauten Grundstücke aus dem Nachlaß des Großvaters mütterlicherseits stammten, die sich durchaus als Hinweis auf den Familiensinn werten läßt» Bei Mitberücksichtigung der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin mit ihrer Familie zur Zeit der Testamentserrichtung schon länger als ein Jahrzehnt im Hause wohnte, sowie der im Berufungsurteil angeführten verbreiteten Gepflogenheiten läßt sich die Folgerung rechtfertigen, die Eltern hätten bei der Testamentserrichtung den Willen gehabt, das Grundstück der Klägerin als Wohnhaus für ihre Familie zuzuwenden, und zwar unter Bedingungen, die für die Klägerin tragbar waren» Bann liegt die Vorstellung, der Wert sei nach dem erzielbaren Nutzen zu bemessen, nahe» auf der Auslegung des Testaments und kann von der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Nr. 1). Zu Unrecht rügt die Revision auch eine rechtsirrige Anwendung des § 2049 BGB* Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - diese Auslegungsregel, wonach ein Landgut in Zweifel zu dem Ertragswert angesetzt werden soll, angewandt, ohne sie anzuführen; es hat vielmehr durch Auslegung des Testaments die Überzeugung gewonnen, daß die Bewertung nach dem Nutzungswert dem testamentarisch niedergelegten Willen der Eltern entsprach* Daran, daß es hier nicht um die Bewertung eines Landgutes geht, lassen die tatsächlichen Angaben und die Erörterungen in den Gutachten des Ortsgerichts und des Sachverständigen Wagenbach keinen Zweifel; davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen, das beide Gutachten eingehend gewürdigt hat * Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, eine Auslegungsregel, die ihrem Sinn und Wortlaut nach nicht zutrifft, anzuwenden, weil es durch die Auslegung des Testaments eine bestimmte Willensrichtung feststellen konnte, die ursprüngliche Zweifel behob und die Anwendung einer Auslegungsregel entbehrlich machte* Es konnte aber eine Stütze für seine Auffassung auch darin finden, daß das Ortsgericht, das in seiner Denkungsweise und Anschauung den Eltern der Parteien - wie das Berufungsurteil mit Recht anführt - näher steht als der Sachverständige Wagenbach, sich für den Ertragswert entschieden hat, auch der Sachverständige Wagenbach von einem "Grenzfall" spricht und sich schließlich für den Verkehrswert nur entschied 3o Ist hiernach das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler davon ausgegangen, daß dem Willen der Eltern eine Bewertung nach dem Nutzungswert entspricht, so bleibt die Frage, ob das Berufungsgericht diesen Wert richtig bemessen hat, was die Revision in Abrede stellte Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte, wenn es sich schon für den Ertragswert entschied, auch bei der Berechnung des Ertragswertes mit 68.800 DM dem Sachverständigen Wagenbach folgen müssen, weil das Berufungsurteil ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen hervorhebe, kann nicht gefolgt werden. Deshalb mußte das Berufungsgericht, wenn es auch von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt war, das Gutachten sachlich daraufhin prüfen, ob es als Grundlage für die Bildung der richterlichen Überzeugung geeignet ist, insbesondere ob das Ergebnis der Vorstellung der Eltern entspräche Hier batte das Berufungsgericht sich mit zwei Gutachten auseinanderzusetzen, die zwar auf dem gleichen System aufbauten, aber zu stark abweichendem Ergebnis führten. sprechend dem von Wagenbach ermittelten Wert abfin-den müßte3 durch die Nutzung des Grundstücks eine einigermaßen angemessene Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals nicht erlangen oder, falls sie ein Darlehen aufnehmen müßte, einen angemessenen Teil der von ihr zu zahlenden Schuldzinsen nicht zurückerlangen „ Damit wird deutlich, daß das Berufungsgericht mit den "oben dargelegten Grundsätzen“ seine durch Auslegung des Testaments gewonnene, auf Seite 17 der Urteils ausfertigung im einzelnen niedergelegte Auffassung über die Willensrichtung der Erblasser meint3 die bereits zur Bewertung nach dem Nutzungswert geführt hat und kurz gefaßt dahin geht, die Abfindung könne nur so bemessen werden, daß die Klägerin das Hausgrundstück auf die Dauer halten könne, sie müsse sich also nach dem erzielbaren Nutzen, nicht nach der gegenwärtigen Marktlage richten. Allerdings ist der Sollzinssatz, der nach § 8 Abs, 3 der Verordnung vom 7/ August 1961 neben der Restnutzungsdauer den Vervielfältiger bestimmt, nach “der Art der baulichen Anlagen und nach der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen (§ 8 Abs, 3 Satz 3) <> Diese Bestimmung ist jedoch hier nicht - wie die Revision meint - zwingend anzuv/enden, denn es geht nicht - worauf bereits vorstehend unter 2) hingewiesen worden ist - um die Bewertung eines enteigne ten Grundstücks und demgemäß dient hier die Ertragswertberechnung nicht der Ermittlung des Verkehrswertes (§7 Abs, 1 VO), Das Berufungsgericht lehnt sich lediglich an die bewahrten Grundsätze der Verordnung an5 um eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Wege der Auslegung zu gewinnen» Handelt es sich aber nur um eine sinngemäße Anwendung des Bewertungsverfah-rens, dann durfte das Berufungsgericht die durch Auslegung gewonnenen, dem festgestellten Wunsch der Eltern entsprechenden Gesichtspunkte bei der Bewertung mitsprechen lassen» Wenn die Eltern an eine Berücksichtigung der "Lage auf dem Grundstücksmarktn nicht dachten oder diesen Gedanken in ihrer Bestimmung ganz zurücktreten ließen, rechtfertigt sich ein entsprechendes auch bei der Wahl des Vervielfältigers» Bas Gutachten V/agenbach wird diesem Gesichtspunkt nicht gerecht, denn es baut betont auf der Lage auf dem Grundstücksmarkt auf, die zu einer höheren Bewertung führe, obwohl ein entsprechender Nutzen nicht erzielbar sei; von den gleichen Grundsätzen ausgehend, hat Wagenbach auch seine Ertragswertberechnung nur zur Kontrolle der - auf den Verkehrsv/ert ausgerichteten - Sachwert-berechnung'aufgestellt» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihm hinsichtlich der Höhe des Sollzinssatzes nicht gefolgt ist, sondern den vom Ortsgericht berücksichtigten Sollzinssatz von 4,5 fo übernommen hat, der allerdings geeignet erscheint, eine dem Testament entsprechende Lösung zu geben»

Zitierte Normen: § 300 ZPO Art. 14 GG § 95 BBauG § 97 ZPO
GrundstückElternBerufungsurteilBerufungsgerichtTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UI_ZR_ 122/66
URTEIL
Verkündet am
14o November 1968 Schorra, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenschlossers Josef Vod„ Höbe, HeBgasse
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers ,
Rechtsanwalt
 gegen
Prau Eva
H c n fl|B|
u|BHFv/eg
 geh« Wj
 Bad
Höhe-
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	tr.
2
Der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 o November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br„ Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17„ März 1966 v/ird zurückgewiesen«
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen«
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind Geschwister„ Ihre Eltern errichteten am 30* Juli 1954 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben (§ 1) und ihre beiden Kinder, die Parteien, als Erben dos zuletzt Versterbenden einsetzten (§ 2)« Für die Auseinandersetzung des Nachlasses des zuletzt Versterbenden trafen sie in § 3 eine "Teilungsanordnung”, wonach der Beklagte unbebaute Grundstücke in einer Gesamtgröße von 6,81 a und die Klägerin ein unbebautes Grundstück von 7?47 a erhalten solle; die Bestimmung fährt dann fort:
 
"Außerdem soll Ihr (der Klägerin) das im Grundbuch von	Band ^	1032 ein-
getragene Grundstück 0 .," bebauter Hofraum mit Hausgarten U^d^straße fl" in einer Größe von 5»11 ar zu dem Anschlagspreise von DM 16o000 mit der Maßgabe zufallen, daß sie verpflichtet ist, den Betrag von DM 8.000 als Erbherausgabe an ihren Bruder Josef WdHdB^Grauszuzahlen, während die weiteren DM 8o000 mit ihrem eigenen Erbanteil verrechnet werden«.
Die Herausgabe soll spätestens ein Jahr nach dem Ableben des zuletzt Versterbenden von uns erfolgen und bis zu diesem Zeitpunkt unserer Tochter zinslos gestundet werden»
Bezüglich des unbebauten Grundbesitzes soll eine Herauszahlung von keiner Seite erfolgen, da wir die unseren beiden Kindern zugeteilten Grundstücke als etwa gleichwertig ansehen.H
Der Vater der Parteien verstarb am 25 • August 1962 die Mutter am 28, März 1963o Zum Nachlaß gehören -außer den genannten Grundstücken, der Wohnungseinrichtung und sonstigen beweglichen Sachen - Bargeld und ein Sparguthaben mit insgesamt 8»305,21 DM»
Die Parteien sind darüber einig, daß die Auseinandersetzung über das Hausgrundstück - der testamentarischen Anordnung entsprechend - in der Weise zu erfolgen hat, daß die Klägerin Eigentümerin werden und einen Ausgleichsbetrag an den Beklagten zahlen soll sie streiten über die Höhe des Ausgleichs»
Die Klägerin ist der Ansicht, maßgebend sei der im Testament festgesetzte Betrag von 8»000 DM, selbst wenn dieser niedriger sein sollte als die Hälfte des Verkehrsv/ertes des Grundstücks, den das Ortsgericht
 
/ /
in Bad Homburg am 11. Oktober 1963 mit 35.500 HM geschätzt habe; denn es sei der Wunsch der Eltern gewesen., sie bei der Auseinandersetzung vor dem Beklagten zu bevorzugen» Sie hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr das Grundstück UfliHH Weg 0 aufzulassen und ihre Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 8.000 DM.
Her Beklagte bat gebeten, die Klage abzuweisen; er hat vorgetragen: Her Zusammenhang des (Testaments lasse den Willen der Eltern erkennen, jedem Kinde den gleichen Anteil zukoramen zu lassen»,. Hie Teilungsanordnung sei daher dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihm die Hälfte des Wertes des Hausgrundstücks zu zahlen habe* Der Grundstückswort aber betrage weder 16»000 HM - wie die Eltern im Jabr-e 1954 angenommen hätten -, noch
35.500 HM - wie das Ortsgericht geschätzt habe -, sondern nach vorliegenden weiteren Schätzungen 100.000 HM; deshalb müsse die Beklagte ihm 50.000 HM zahlen.
Hie Zahlung dieses Betrages macht der Beklagte im Wege der Widerklage geltend. Er fordert mit der Widerklage weiter die Zahlung der Hälfte des - nach Begleichung verschiedener Verbindlichkeiten - im Nachlaß noch vorhandenen Bargeldes und die Auszahlung der Hälfte des Sparguthabens mit zusammen 4.152,61 HM. Er bat daher mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 54.152,61 HM nebst 4 $ Verzugszinsen seit dem 20. Mai 1964 an ihn zu zahlen, Zug um Zug gegen seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung des Hausgrundstücks.
 
Die v/eiteren Anträge der Widerklage haben sich im Laufe des Rechtsstreits erledigt.
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten o
Das Landgericht hat durch Ü?eilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage - unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs - die Klägerin verurteilt, 17«750 DM nebst 4 Prozeßzinsen seit dem 19, Juni 1964 an den Beklagten zu zahlen, Zug um Zug gegen dessen Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch,
 Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Klägerin hat weiter ihren Standpunkt vertreten, daß dem Beklagten nur eine Herauszahlung von 8,000 DM - hilfs-weise höchstens 25,000 DM - nebst 4 $ Zinsen seit dem 19, Juni 1964 zukomme; sie hat vorsorglich die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 1,982,88 DM erklärt. Der Beklagte hat seine früheren Anträge weiter verfolgt, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hat.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert; es hat auf die Klage den Beklagten verurteilt, die zur Übertragung des Eigentums auf die Klägerin notwendigen Erklärungen abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 27,066,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20, Mai 1964, und hat ferner auf die Widerklage - unter deren Abweisung im übrigen - die Klägerin verurteilt, 27,066,61 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 20o Mai 1964 an den Beklagten zu zahlen, Zug um
6
Zug gegen Abgabe der zur Übertragung des Eigentums auf sie notwendigen Erklärungen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Anspruch auf einen weiteren Ausgleich von 25„OOO DM fort» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io
1» Das Berufungsgericht bat die streitige Bestimmung des Testaments dahin ausgelegt, daß die Klägerin das bebaute Grundstück zu Eigentum erhalten und zu dem Ausgleich verpflichtet sein solle, dem Beklagten einen Geldbetrag in Höhe eines halben Grundstüekswertes auszuzahlen o Das Berufungsurteil leitet dies aus dem gesamten Zusammenhang des Testaments und dem daraus ersichtlichen Wunsch der Eltern, beide Kinder gleichmäßig zu bedenken, her und findet eine Bestätigung seiner Auslegung darin, daß Motive für eine Bevorzugung der Klägerin nicht ersichtlich seien und manches dafür spreche, daß sie den angegebenen Wert von 16 »000 DM für das Hausgrundstück bei der Testamentserrichtung als zutreffend angesehen hätten»
Diese Auslegung wird nicht angegriffen»
2» Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten als Ausgleich für die Überlassung des Grundstücks 25.000 DM zu zahlen, beruht auf nachstehenden Erwägungen:
 
a)	Der für die Entscheidung maßgebliche Wert müsse der Ertragswert sein. Unzweifelhaft hätten die Eltern der Klägerin das Grundstück nicht als ein umgehend zu verwertendes Verkaufsobjekt zukommen lassen wollen3 sondern offenkundig in der Vorstellung, daß die Klägerin es auf die Dauer behalten und damit der Familie erhalten solle. Dann gebiete die Gleichbehandlung der Parteien aber auch, daß die Klägerin das Grundstück nicht zu Bedingungen übernehmen müsse, die sich auf die Dauer als Bürde für sie erweisen würden, wie es der Fall wäre, wenn die Hälfte der Nettoeinnahmen oder der Nettonutzung unzu demutbar niedriger wäre als der angemessene Zins für das Kapital, das die Klägerin zur Abfindung des Beklagten aufbringen müsse= Die Abfindungssumme müsse sich also weitgehend nach dem erzielbaren Nutzen richten; es hieße, den im Testament ausgedrückten Willen der Eltern mißachten, wenn die Abfindungssumme - wie es dem Gutachten Wagenbach zugrunde liege - allein nach dem Betrag bemessen würde, den ein Käufer, in dessen Entschlüssen die Rentabilität eine untergeordnete Rolle spiele, heutzutage möglicherweise zu zahlen bereit sei,
b)	Hinsichtlich des Bodenwertes folge das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Wogenbach und lege dabei den gegenwärtigen Wert (50 DM je qm = 25.550 DM) - nicht den Wert zur Zeit des Erbfalles - zugrunde, v/eil der Beklagte, wenn er eher abgefunden worden wäre, die Abfindungssumme durch den Kauf eines Grundstücks hätte anlegen und so ebenfalls den Nutzen aus dem Steigen der Grundstückspreise hatte ziehen können 0
8
/ ;
Hinsichtlich des Gebäude-Nutzungswertes folge das Berufungsgericht im Grundsatz dem Gutachten des Ortsgerichtso Die Klägerin würde, wenn sie den Beklagten mit dem von Wagenbach geschätzten Wert abfinden müßte, durch die Nutzung des Grundstücks eine einigermaßen angemessene Verzinsung des anzulegenden Kapitals nicht erlangen oder - falls sie ein Darlehen aufnehmen müsse - einen angemessenen feil der aufzuwendenden Schuldzinsen nicht zurückerlangen0 Dem vom Örtsgericht ermittelten Nutzungswert des Gebäudes (-20.154968 DM) müsse jedoch ein gewisser Betrag zugeschlagen werden, weil der Ausgangspunkt der Berechnung des jährlichen Reinertrages, die Jahresmiete, überholt sei» Bei einem angemessenen Zuschlag von rund 20 70 (4»300 DM) ergebe sich aus der Summe von Bodenwert und Gebäudeertragswert mit 500000 DM der Grundstückswert, der der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Hiervon könne der Beklagte die Hälfte als Abfindung fordern.
Die Bemessung habe allerdings zur Grundlage, daß die Klägerin das Grundstück nicht alsbald Weiterverkäufe, Welchen Einfluß ein Wegfall dieser Grundlage auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien haben würde, d.h» die Präge, ob ein Nachforderungsanspruch des Beklagten entstehen könnte, falls die Klägerin das Grundstück veräußern und dabei mehr als 50,000 DM erzielen sollte, brauche hier nicht entschieden zu werden.
II.
I. Die Revision ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu seiner eigenen Auslegung des Testaments, die Eltern hätten
 
beide Kinder gleichmäßig bedenken wollen, und verletze damit die §§ 286, 313 Abs» 1 Nr, 4 ZPO«, Perner verstoße die Methode der Rechtsfindung des Berufungsgerichts gegen Grundgedanken des Verfahrensrechts, indem das Berufungsgericht ein bestimmtes Ergebnis (die Klägerin erhält den Sachwert, zahlt aber nur nach dem erzielbaren Nutzen) von vornherein anstrebe; dem Grundgedanken des Prozeßrechts entspreche aber nur eine Methode, bei der das Ergebnis sich erst aus der Polge von Gedankenschlüssen ergebe und bis zur letzten Polgerung ungewiß sei.
Das liegt neben der Sache. Die Methode der Rechtsfindung in dem Sinne, wie die Revision diesen Begriff verwendet, ist eine Präge des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrochts. Die Prozeßordnung sagt darüber nichts, ihre Bestimmungen geben in eine andere Richtung. Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen (§300 ZPO). Die Methode der Entscheidungsbildung hierbei ergibt sich aus den Bestimmungen über die Beratung und Abstimmung in den §§ 192 ff GVG. Das Gericht hat alsdann sein Urteil in der Form des § 313 ZPO schriftlich abzufassen. Die Ent sehe idungsgründe müssen, wenn sie ihrem Zweck gerecht werden sollen (vgl. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 551 Nr. 7 ZPO) vollständig und erschöpfend sein; sie sollen in bündiger Kürze das Wesentliche bringen, ohne sich in Einzelheiten zu verlieren. Im übrigen sind Porm und Anordnung dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils gerecht.
10 -
Die Revision verkennt in den beiden behandelten Rügen den Zusammenhang und die Gedankenfolge des Berufungsurteils; das ergibt sich aus ihrer weiteren Rüge; Die Erwägung des Berufungsgerichts«, offenkundig habe es dem Y/illen der Erblasser entsprochen«, daß die Klägerin das Hausgrundstück auf die Dauer behalten und damit der Familie erhalten solle, verkenne § 291 ZPO und finde im Prozeßstoff keine Stütze; denn es sei nicht einmal festgestellt, ob die Klägerin Familie habe«.
Dazu ist zunächst zu sagen; Das Testament (§ 2 Abs. 2) geht davon aus, daß die Klägerin eheliche Abkömmlinge bat. Der Beklagte selbst bat vorgetragen, die Klägerin habe im Jahre 1936 geheiratet und habe einen im Jahre 1940 geborenen Sohn, mit dem sie - nach ihrer Ausbombung in Frankfurt - im Jahre 1943 in das Elternhaus zurückgekehrt sei; er hat weiter vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ebenfalls dorthin zurückgekehrt sei, und über das Kerbalten des Ehemannes der Klägerin bei der Besichtigung durch das Ortsgericht Klage geführt. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Y/agenbacb, daß das Obergeschoß des Hauses von der Klägerin und ihrer Familie eigengenutzt v/ird. Es ist unangebracht, wenn der Beklagte - angesichts dieses vorgetragenen Prozeßstoffs -mit der Revision vortragen läßt, die Tatsache, daß die Klägerin nach dem Rubrum "verheiratet ist oder war", reiche für die Feststellung einer "Familie" nicht aus. Vielmehr ergab sich aus dem vorgetragenen Prozeßstoff die Existenz einer Familie der Klägerin mit solcher Deutlichkeit, daß es einer ausdrücklichen Feststellung hierüber im Berufungsurteil nicht bedurfte.
 
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsurteil den Begriff "offenkundig" - in dem Zusammenhang: Es habe offenkundig dem Willen der Eltern entsprochen daß die Klägerin das Grundstück auf die Bauer behalten und damit der Familie erhalten solle - in einem Sinne verwendet, der nicht dem der offenkundigen Tatsache im Sinne des § 291 ZPO entspricht; hier kann weder von einer allgemeinkundigen Tatsache die Rede sein, noch ergibt sich, daß der Wille der Eltern "gerichtsbekannt", also den entscheidenden Richtern aus ihrem Privatwissen oder aus sonstiger dienstlicher Tätigkeit bekannt gewesen wäre (vglo Stein-Jonas-Pohle, 18„ Aufl. zu § 291 Anm. I 1 und 2; Baumbach-Iauterbach, ZPO 29* Aufl* 291 1 Anne 1} s <Das - Berufung surf eil will aber, /richtig ver standen, nicht sagen, daß dieser Wille der Eltern als "offenkundig" eines Beweises nicht bedürfte; das ergibt sich bereits aus der beigefügten Begründung, ein solcher Wunsch entspreche auch heute noch weit verbreiteten Gepflogenheiteno Dem Zusammenhang der Entseheidungsgründe nach geht es dem Berufungsurteil dahei nicht um die Frage des Beweises, sondern um die weitere Auslegung des Testaments, nämlich darum, ob bei der Bewertung - oder besser: dem Ausgangswert der "Erbherausgabe" - die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedeutsam sei, was das Berufungsurteil für gerechtfertigt hält. Biesen Standpunkt begründet das Berufungsurteil im Zusammenhang, indem es von dem unzweifelhaften Willen der Eltern, die Kinder gleichmäßig zu bedenken, über die Erwägung, der Klägerin habe nicht eine untragbare Bürde auferlegt werden sollen, zu der Folgerung führt, es hieße den im Testament ausgedrückten Willen der Eltern mißachten.
12
wenn die Abfindungssumme allein nach dem Betrag bemessen würde, den ein Käufer, für den die Rentabilität eine untergeordnete Rolle spiele, heutzutage möglicherweise zu zahlen bereit sei; deshalb müsse der für die Entscheidung maßgebliche Wert der Ertragswert sein«
Daraus ergibt sich für das Verständnis des Berufungsurteils zweierlei: Das Berufungsurteil will nicht von einer offönkundigen, deshalb nicht beweisbedürftigen (Tatsache sprechen, sondern es entnimmt dem Testament eine bestimmte Willensrichtung der Eltern als offenbar oder offensichtlich gewollt. Ein etwaiges Pebl-greifen im Ausdruck ist unerhebliche Weiter aber zeigen diese Ausführungen des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht diese Erwägungen noch im Rahmen der Auslegung des Testaments anstellt• Die Auslegung ist also nicht - wie die Revision meint - damit abgeschlossen? daß der Beklagte mit dem halben Wert ausgezahlt werden solle, sondern erfaßt notwendig und folgerichtig auch die Frage, nach welchem Wert die Erbherausgabe zu bemessen sei. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der wiederholten Hervorhebung des ’'Willens” der Eltern im Zusammenhänge der Ausführungen, insbesondere aus der Formulierung des mit den Worten "Es hieße, den im Testament ausgedrückten Willen der Eltern mißachten .. beginnenden Satzes, der diese Erwägungen zusammenfaßt und abschließtc Damit steht also nicht - wie die Revision meint - die Entscheidung für den Ertragswert im Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht selbst dem Testament gegeben habe; sie ist vielmehr eine Folge der Auslegung des Testaments. Ob es sich dabei um eine Auslegung des gegebenen Testamentstextes, der immerhin mit dem angegebenen GrundstUckswert von 16.000 DM
 
einen deutlichen Hinweis gibt? oder um eine ergänzende Auslegung handelt, kann offenbleiben; denn auch eine ergänzende Auslegung ist zulässig, wenn die allgemeine Willensrichtung des oder der Erblasser, die diese Auslegung bestimmt, in dem Testament, äußerstenfalls unter Mitberücksichtigung der gesamten Umstände des Falles oder der Lebenserfahrung, einen Anhalt findet (RGZ 142, 175; OGHZ 1, 156, 157; BGB RGRK 11o Aufl* zu § 2084 Anm. 30 und Bartholomeyczik, Erbrecht, 8. Auflo So 105 mit weiteren Nachweisen)« Hinreichenden Anhalt in dieser Richtung bietet hier zunächst die Wertangabe im Testament und die dementsprechende Bestimmung der Erbherausgabe in einer Höhe, die jedenfalls für die Klägerin keine untragbare Bürde war. Einen weiteren Anhalt gibt aber auch die wiederholte Hervorhebung in § 3 a und b des Testaments, daß die unbebauten Grundstücke aus dem Nachlaß des Großvaters mütterlicherseits stammten, die sich durchaus als Hinweis auf den Familiensinn werten läßt» Bei Mitberücksichtigung der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin mit ihrer Familie zur Zeit der Testamentserrichtung schon länger als ein Jahrzehnt im Hause wohnte, sowie der im Berufungsurteil angeführten verbreiteten Gepflogenheiten läßt sich die Folgerung rechtfertigen, die Eltern hätten bei der Testamentserrichtung den Willen gehabt, das Grundstück der Klägerin als Wohnhaus für ihre Familie zuzuwenden, und zwar unter Bedingungen, die für die Klägerin tragbar waren» Bann liegt die Vorstellung, der Wert sei nach dem erzielbaren Nutzen zu bemessen, nahe»
Die Entscheidung, daß die sogenannte Erbherausgabe nach dem Ertragswert zu berechnen ist, beruht daher
14 -
auf der Auslegung des Testaments und kann von der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Nr. 1).
2. Einen solchen Fehler zeigt die Revision auch in ihrer weiteren Begründung nicht auf.
Der Hinweis der Revision auf die Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 7. August 1961 (BGBl I 1183) geht fehl. Die Verordnung dient - wie schon ihr Name sagt und weiter in § 1 ausdrücklich ausgesprochen ist - der Ermittlung des Verkehrswertes 5 und zwar von enteigneten Grundstücken, für die dem Entgeigneten die angemessene Entschädigung (Art. 14 GG)3 nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§§ 95 , 141 BBauG) in Höhe des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) gebührt. Hier liegen die Dinge unvergleichbar anders. Denn dem Beklagten ist nicht - wie das Enteignungsrecht voraussetzt - im Interesse der Allgemeinheit etwas weggenommen worden, was er besaß, vielmehr bestimmt dos Testament erst den Umfang dessen, was er nach dem Willen der Eltern bleibend erwerben soll. Der Grundgedanke., des notwendigen vollen Ausgleichs für den Verlust einer Rechtsposition trifft daher nicht zu. Deshalb ist auch der weitere, aus dem Enteignungsrecht hergeleitete Gedanke der Revision, der Beklagte müsse soviel erhalten, daß er ein gleichwertiges Recht (hälftig) erwerben könne, abzulehnen.
Das Berufungsgericht ist dem Standpunkt des Beklagten insofern nicht unwesentlich entgegengekommen, als es die Bewertung nicht auf den Zeitpunkt des Todes der
 
Mutter (März 1963) oder ein Jahr danach (vgl* § 3 Abs. 3 des Testaments), sondern auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abgestellt hat.
Zu Unrecht rügt die Revision auch eine rechtsirrige Anwendung des § 2049 BGB* Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - diese Auslegungsregel, wonach ein Landgut in Zweifel zu dem Ertragswert angesetzt werden soll, angewandt, ohne sie anzuführen; es hat vielmehr durch Auslegung des Testaments die Überzeugung gewonnen, daß die Bewertung nach dem Nutzungswert dem testamentarisch niedergelegten Willen der Eltern entsprach* Daran, daß es hier nicht um die Bewertung eines Landgutes geht, lassen die tatsächlichen Angaben und die Erörterungen in den Gutachten des Ortsgerichts und des Sachverständigen Wagenbach keinen Zweifel; davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen, das beide Gutachten eingehend gewürdigt hat * Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, eine Auslegungsregel, die ihrem Sinn und Wortlaut nach nicht zutrifft, anzuwenden, weil es durch die Auslegung des Testaments eine bestimmte Willensrichtung feststellen konnte, die ursprüngliche Zweifel behob und die Anwendung einer Auslegungsregel entbehrlich machte* Es konnte aber eine Stütze für seine Auffassung auch darin finden, daß das Ortsgericht, das in seiner Denkungsweise und Anschauung den Eltern der Parteien - wie das Berufungsurteil mit Recht anführt - näher steht als der Sachverständige Wagenbach, sich für den Ertragswert entschieden hat, auch der Sachverständige Wagenbach von einem "Grenzfall" spricht und sich schließlich für den Verkehrswert nur entschied
16
den bat, aus Erwägungen, die - davon kann nach den erkennbaren Sachumständen ausgegangen werden - den Eltern nach ihren Verhältnissen fremd waren.
Der weitere Vortrag der Revision,
a)	es sei nicht festgestellt, ob die Klägerin ein Darlehen aufnehmen müsse, um den Beklagten auszuzahlen,
b)	falls die Klägerin die Abfindung aus freien Mitteln zahlen könne, bedeute auch die Auszahlung des halben Verkehrswertes nicht eine unzu demutbare Bürde für sie,
c)	falls aber die Klägerin Fremdgeld aufnehmen müsse, sei nicht nur an die Verzinsung, sondern auch an die Rückzahlung zu denken und diese werde nur bei Veräußerung des .Grundbesitzes' möglich sein,
 muß ebenfalls erfolglos bleibena Die Revision läßt dabei außer Betracht, daß es hier nicht um die Regelung der Einzelheiten eines Schuldverhältnisses geht, sondern um die Feststellung dessen? was die Eltern in ihrem Testament im Jahre 1954 angeordnet haben oder angeord-net haben würden, wenn sie vorausschauend die später eingetretene Entwicklung bedacht hätten; deshalb können die Dinge - auch im Falle der ergänzenden Testamentsauslegung - nur vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung her gesehen v/erden (Bartholomeyczik, Erbrecht, 8» Auflo So 105 mit weiteren Nachweisen). Einer Feststellung von Einzelheiten der Situation, auf die die gewollte oder mutmaßlich gewollte Regelung künftig einmal treffen würde, bedurfte es nicht.
17	-
3o Ist hiernach das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler davon ausgegangen, daß dem Willen der Eltern eine Bewertung nach dem Nutzungswert entspricht, so bleibt die Frage, ob das Berufungsgericht diesen Wert richtig bemessen hat, was die Revision in Abrede stellte
 Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte, wenn es sich schon für den Ertragswert entschied, auch bei der Berechnung des Ertragswertes mit 68.800 DM dem Sachverständigen Wagenbach folgen müssen, weil das Berufungsurteil ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen hervorhebe, kann nicht gefolgt werden.
Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters, das Gericht darf ihm nicht die Entscheidung überlassen. Deshalb mußte das Berufungsgericht, wenn es auch von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt war, das Gutachten sachlich daraufhin prüfen, ob es als Grundlage für die Bildung der richterlichen Überzeugung geeignet ist, insbesondere ob das Ergebnis der Vorstellung der Eltern entspräche Hier batte das Berufungsgericht sich mit zwei Gutachten auseinanderzusetzen, die zwar auf dem gleichen System aufbauten, aber zu stark abweichendem Ergebnis führten. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keinem der Gutachten ganz gefolgt ist, sondern sich nach sachlicher eigener Prüfung für eine Bewertung entschieden hat, die etwa in der Mitte zwischen beiden Schätzungen liegt»
Das Berufungsgericht hat den Ertragswert aus der Summe von Bodenwert und Gebäudenutzungswert gebildet, wie es auch den beiden Gutachten zugrunde liegt und
18	-
/)
anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspricht (vgl« § 7 Abs o 2 der Verordnung vom 7» August 1961 - BGBl I 1183 -). Es hat dabei den Bodenwert - über die Schätzung des Ortsgerichts von 30 BM je qm weit hinausgehend - entsprechend dem Gutachten Wagenbach mit 50 DM je qm, insgesamt also 25.550 DM berücksichtigt, wobei es den Wert zur Zeit der Begutachtung, nicht den zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt hat. Das geht nicht zu lasten des Beklagten und bedarf nicht der Nachprüfung, weil die Klägerin das Urteil nicht angefechten hat.
Den Gebäudenutzungswert haben beide Gutachten entsprechend § 8 der Verordnung vom 7. August 1961 und deren Anlage 1 durch Kapitalisierung des Reinertrages unter Berücksichtigung einer Restnutzungsdauer von 50 bzwo 51 Jahren - die Abweichung ergibt sich daraus, daß das Ortsgericht das Grundstück schon im Jahre 1963, der Sachverständige Wagenbach erst im Jahre 1965 bewertet hat - nach einem der Anlage 1 entnommenen Vervielfältiger gewonnen» Abgesehen von einer zeitbedingten Abweichung im Reinertrag unterscheiden die beiden Gutachten - v/ie das Berufungsurteil richtig hervorhebt -sich wesentlich in der Wahl des Vervielfältigers, den dos Ortsgericht - bei einem angenommenen Sollzinssatz von 4?5 f* - mit 18,2, Wagenbach aber - bei einem angenommenen Sollzinssatz von 3 $> - mit 24,84 eingesetzt hat» Das Berufungsgericht hat sich für den vom Ortsgericht eingesetzten Vervielfältiger entschieden» Zu Unrecht vermißt die Revision hierfür eine -Begründung; denn das Berufungsurteil verweist insoweit zunächst auf die noben dargelegten Grundsätze” und fügt v/eiter an, die Klägerin würde, wenn sie den Beklagten ent-
19
sprechend dem von Wagenbach ermittelten Wert abfin-den müßte3 durch die Nutzung des Grundstücks eine einigermaßen angemessene Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals nicht erlangen oder, falls sie ein Darlehen aufnehmen müßte, einen angemessenen Teil der von ihr zu zahlenden Schuldzinsen nicht zurückerlangen „ Damit wird deutlich, daß das Berufungsgericht mit den "oben dargelegten Grundsätzen“ seine durch Auslegung des Testaments gewonnene, auf Seite 17 der Urteils ausfertigung im einzelnen niedergelegte Auffassung über die Willensrichtung der Erblasser meint3 die bereits zur Bewertung nach dem Nutzungswert geführt hat und kurz gefaßt dahin geht, die Abfindung könne nur so bemessen werden, daß die Klägerin das Hausgrundstück auf die Dauer halten könne, sie müsse sich also nach dem erzielbaren Nutzen, nicht nach der gegenwärtigen Marktlage richten.
Entgegen der. Ansicht der Revision ist dieser Gesichtspunkt geeignet, die Wahl des Vervielfältigers aus der Anlage 1 zu beeinflussen. Allerdings ist der Sollzinssatz, der nach § 8 Abs, 3 der Verordnung vom 7/ August 1961 neben der Restnutzungsdauer den Vervielfältiger bestimmt, nach “der Art der baulichen Anlagen und nach der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen (§ 8 Abs, 3 Satz 3) <> Diese Bestimmung ist jedoch hier nicht - wie die Revision meint - zwingend anzuv/enden, denn es geht nicht - worauf bereits vorstehend unter 2) hingewiesen worden ist - um die Bewertung eines enteigne ten Grundstücks und demgemäß dient hier die Ertragswertberechnung nicht der Ermittlung des Verkehrswertes (§7 Abs, 1 VO), Das Berufungsgericht lehnt sich
20
/
/(
lediglich an die bewahrten Grundsätze der Verordnung an5 um eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Wege der Auslegung zu gewinnen» Handelt es sich aber nur um eine sinngemäße Anwendung des Bewertungsverfah-rens, dann durfte das Berufungsgericht die durch Auslegung gewonnenen, dem festgestellten Wunsch der Eltern entsprechenden Gesichtspunkte bei der Bewertung mitsprechen lassen» Wenn die Eltern an eine Berücksichtigung der "Lage auf dem Grundstücksmarktn nicht dachten oder diesen Gedanken in ihrer Bestimmung ganz zurücktreten ließen, rechtfertigt sich ein entsprechendes auch bei der Wahl des Vervielfältigers» Bas Gutachten V/agenbach wird diesem Gesichtspunkt nicht gerecht, denn es baut betont auf der Lage auf dem Grundstücksmarkt auf, die zu einer höheren Bewertung führe, obwohl ein entsprechender Nutzen nicht erzielbar sei; von den gleichen Grundsätzen ausgehend, hat Wagenbach auch seine Ertragswertberechnung nur zur Kontrolle der - auf den Verkehrsv/ert ausgerichteten - Sachwert-berechnung'aufgestellt» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihm hinsichtlich der Höhe des Sollzinssatzes nicht gefolgt ist, sondern den vom Ortsgericht berücksichtigten Sollzinssatz von 4,5 fo übernommen hat, der allerdings geeignet erscheint, eine dem Testament entsprechende Lösung zu geben»
Baß das Berufungsgericht die im Jahre 1963 erstattete, teilweise auf zeitlich überholten Mietsätzen aufbauende Schätzung des Ortsgerichts zu dem Zwecke der Anpassung um rund 20 $ erhöht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und geht nicht zu Lasten des Beklagten»
L
 
Die Revision ist daher als unbegründet zurück-zuv/eisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Beklagten.
Dr. Pagendarm	Dr. Arndt	Dr.	Beyer
 Gä&tgens	Keßler