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BGH · m ZR 122/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 122/65

Der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15- Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr- Beyer, Gähtgens, Kessler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf der Rückseite der Urkunde heißt es in den **Geschäftsbedingungen zu dem umseitigen Vertrag”, die unter dem Firmenkopf der Klägerin abgedruckt sind, u.a. der parlehenavertrag komme zustande mit der Ausführung der Zahlungsanweisung des Käufers oder durch schriftliche Bestätigung (Ziffer 1), Mängelrügen und sonstige Rechte aus dem Kaufverträge könne der Käufer nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen, sie berührten nicht den par-lohensvertrag mit der Bank und die Verpflichtung, das Gesamtkaufpreis abzüglich Baranzahlung Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7 687,— DM nebst 9 7* jährlicher Zinsen, wie vereinbart, seit dem 20. Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Beklagten verurteilt, der Klägerin 2 367,— DM (die bis zu dem Urteil fälligen vier Raten) Zug um Zug gegen Lieferung der 3 Teppiche zu zahlen, und die Kosten dos Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter voller Kostenlast - verurteilt, an die Klägerin 7 687,— DM nebst 9 # Zinsen seit dem 3« Februar 1964 sowie 3,— DM für vorprozessuale Mahnauslagen zu zahlen. und als eine Einheit hätten erscheinen können, nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten zu lassen« Das Formular halte sich nach seinem Inhalt innerhalb der üblichen Norm« Dem erfahrenen Geschäftsmann falle es leicht, zwischen den einzelnen Teilen des Inhalts zu unterscheiden. Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht von der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und dos Barlehensvertrages andererseits ausgegangen wird, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben«. 1. Das vorgelegte Formular «Kaufvertrag und Rechnung" begründet den ersten Anschein dafür, daß der Beklagte für sein Restaurant Teppiche erwerben wollte und, um den Kauf finanzieren zu können, die Klägerin um ein Darlehen bat. Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlung geschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktio. Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung 3tehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Barlehensanspruch abschneiden (vgl, BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99). Kaufvertrag und Barlehensvertrag wurden hier nicht aufgrund einer individuellen Absprache, sondern unter Benutzung eines Formulars geschlossen, das die Klägerin typischerweiso für Geschäfte dieser Art verwendet. Dem Inhalt des Vertragsformulars ist jedoch zu entnehmen, daß der Darlehensgeber (Klägerin) nach dem Y/illen der Beteiligten die Darlehenssumme an den Verkäufer erst auszahlen soll und will, nachdem dieser an den Käufer und Darlehensnehmer (Beklagten) die Ware geliefert hat. Die Klägerin könnte sich hier nicht darauf berufen, daß mit der formularmäßigen Lieferungsbestätigung des Beklagten die vereinbarte Voraussetzung für die Zahlung Vorgelegen und sie hierauf vertraut habe. 309 und BGHZ 37, 94, daß das SchutzbedUrfnis des Käufers und Darlehensnehmers sich nicht auf derartige Fälle beschränkt, sondern - solange der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet - ohne Rücksicht auf den Bildungsstand, die Geschäftserfahrung und den Kaufgegenständ zu bejahen ist, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht (§ 8 AbzG; vgl. Denn die Formularverträge, die nicht auf den Einzelfall abstellen, sondern - ohne Rücksicht darauf, wer der Käufer und Darlehensnehmer ist - für alle Regelfälle gleichmäßig verwandt werden sollen, müssen so ausgestaltet sein, daß.4„Jedermann" sie verstehen, ihren rechtlich wesentlichen Inhalt auf-nchmen und das (erst durch die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts entstehende) Risiko erfassen kann, zahlen zu sollen, auch wenn die Y/are nicht oder schlecht geliefert wird. Zwar findet sich in den auf der Rückseite abgedruckten "Geschäftsbedingungen zu dem umseitigen Vertrag” unter Ziffer 3 auch die Bestimmung: "Mängelrügen und sonstige Rechte aus dem Kaufvertrag kann der Käufer nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen und berühren nicht den Darlehensvertrag mit der Bank und die Verpflichtung, das Darlehen in den vereinbarten Raten an die Bank zurückzuzahlen". Folge klar zu machen, daß er jedenfalls zahlen solle, auch wenn er die Ware nicht erhält, und deshalb nur unterschreiben dürfe, wenn die Lieferung wirklich stattgefunden hat; abgesehen davon ist die Bruckgestaltung nicht derart, daß der Hinweis auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar ins Auge fiele, wie es 3chon in BGIIZ 33, 293, 299 als erforderlich bezeichnet worden ist. 2. Ber Senat kann jedoch diese Hechtsfolge - die von der Annahme eines zwar durch getrennte Verträge zu-standogekommenen, aber wirtschaftlich einheitlichen "Abzahlungsgeschäft es” her entwickelt worden ist - bei dem gegenwärtigen Erorterungsstand nicht ziehen, weil entscheidungserhebliche Punkte ungeklärt geblieben sind und deshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß ein Abzahlungsgeschäft in diesem Sinne vorliego. Ausgehend von der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte trotz der gegenteiligen Erklärungen im Darlehensantrag weder eine Anzahlung geleistet, noch eine Lieferung erhalten hat, hat die Klägerin in der Berufungshegründung vom 15- Juni 1964 - dort Bl. 5 und 6 die ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils mündlich vorgetragen worden ist, behauptet, ein Ratenkauf sei überhaupt nicht beabsichtigt gewesen; vielmehr habe der Beklagte "aus Gefälligkeit" seine Unterschrift gegeben, um der Verkäuferin eine Finanzierung durch die Klägerin zu verschaffen, wofür er sich im geheimen, allerdings vergeblich habe absichern lassen. Dieser Vortrag ist rechtlich erheblich; denn wenn er zuträfe, dürfte der Beklagte sich weder auf den Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes, noch darauf berufen, daß er die Verträge als eine wirtschaftliche Einheit habe betrachten können (BGHZ 33, 293, 300).

Zitierte Normen: § 929 BGB
FormularkaufenKäuferBerufungsgerichtLieferungKlägerinBankBGHZ

Volltext der Entscheidung

Kachochlagewerk:	ja
BGrHZ	:	ja
 AbzG § 6; Allg* Geschäftsbedingungen
 Beim finanzierten Abzahlungskauf besteht die Aufklllrungs-pflicht der Bank, insbesondere die Pflicht zur deutlichen Y/arnung, eine Empfangsbescheinigung nicht vor Erhalt der Varo uu erteilen, nicht nur gegenüber geschäftlich unerfahrenen Käufern und beim Kauf von Haushaltsgegcnstündcn, sondern allgemein gegenüber „Jedermann” und beim Abzahlungskauf von beweglichen Sachen jeder Art, soweit der Schutzgedanke des Abzahlungsgesetzes reicht (Ergänzung von BGIIZ 339 293 und 33, 302).
BGH, ürt. v. 20. Februar 1967 - m ZR 122/65 - OIG ITUnchon
LG ITünchen I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lü/65	URTEIL	Verkündet	am
20. Februar 1967 Scho rin, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Gabor SflBHBBstraße
 Beklagten und Rovisionsklägors,
- Frozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma Cfl^B & OBB, Bank für Absatzförderung KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Diplom-Kaufmann Werner^ ClausCHBBp und Diplom-Kaufmann Bernd	9	HflHHI	Ifl|Mistraße^^
Klägerin und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
Y
 
Der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15- Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr- Beyer, Gähtgens, Kessler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgorichts München vom 13* November 1964- aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten dos Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, der aus Ungarn stammt und angeblich die deutsche Sprache nicht vollständig beherrscht, betreibt als Eigentümer oder Geschäftsführer mehrere Gaststätten in SHIBHP und HflBHflB* Zur Ausstattung des Restaurants "Juliska" in	kaufte	der	Beklagte	mit
 vorgedrucktem ’’Kaufvertrag und Rechnung” Nr. 4-549 vom Dezember 1963 von der D|ifl9GmbH, Export-Import, in
 drei echte Perserteppiche, deren Gesamtkaufpreis
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mit 8 500,— PM angegeben war. Pie Urkunde enthält die Abrechnung
 sowie die vorgedruckte Erklärung des Käufers (Beklagten), daß er die aufgeführten Kaufgegenstände in einwandfreiem Zustand ordnungsgemäß übernommen habe. In Wirklichkeit hatt der Beklagte weder eine Anzahlung geleistet, noch die gekauften Teppiche übernommen; er hat sie auch später nicht erhalten.
Mit der gleichen Urkunde beantragten der Beklagte und die Verkäuferin gesamtschuldnerisch bei der Klägerin ein parlehen in Höhe der errechneten Restzahlung „gemäß den Bedingungen dieses Vertrages und unter ausdrücklicher Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen*1; der Beklagte beauftragte die Klägerin, den Restkaufpreis an die Verkäuferin zu zahlen, und verpflichtete sich, das ‘Pariehen in zwölf Monatsraten beginnend mit dem 1. Januar 196 zurückzuzahlen. Auf der Rückseite der Urkunde heißt es in den **Geschäftsbedingungen zu dem umseitigen Vertrag”, die unter dem Firmenkopf der Klägerin abgedruckt sind, u.a. der parlehenavertrag komme zustande mit der Ausführung der Zahlungsanweisung des Käufers oder durch schriftliche Bestätigung (Ziffer 1), Mängelrügen und sonstige Rechte aus dem Kaufverträge könne der Käufer nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen, sie berührten nicht den par-lohensvertrag mit der Bank und die Verpflichtung, das
 Gesamtkaufpreis abzüglich Baranzahlung
8 500,— PM 1 500,— PM 7 000,— PM
zuzüglich Gebühren/Versicherung Restzahlung
687,— PM 7 687,— PM,
 
Darlehen in den vereinbarten Raten zurückzuzahlen (Ziffer 3), die jeweilige Schuld werde sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand komme (Ziffer 5).
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1963 bestätigte die Klägerin dem Beklagten, die Verkäuferin habe ihr den Kaufvertrag zur Finanzierung übergeben sowie ihr alle Rechte aus diesem Vertrag abgetreten, und gab dem Beklagten die Schuldsumme und die vereinbarten Raten nochmals auf. Die Klägerin zahlte an die Verkäuferin 7 000,— DM. Die Verkäuferin stellte ihren Betrieb vor Lieferung ein. Der Beklagte verweigerte jede Zahlung, weil er die Teppiche nicht erhalten habe.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7 687,— DM nebst 9 7* jährlicher Zinsen, wie vereinbart, seit dem 20. Januar 1964 und von 3,— DM vorprozessualer Mahnauslagen zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Beklagten verurteilt, der Klägerin 2 367,— DM (die bis zu dem Urteil fälligen vier Raten) Zug um Zug gegen Lieferung der 3 Teppiche zu zahlen, und die Kosten dos Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter voller Kostenlast - verurteilt, an die Klägerin 7 687,— DM nebst 9 # Zinsen seit dem 3« Februar 1964 sowie 3,— DM für vorprozessuale Mahnauslagen zu zahlen.
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
J)as Berufungsurteil beruht auf den nachstehenden Erwägungen: Kauf und Darlehen seien hier als getrennte Geschäfte geschlossen und als solche rechtlich zu bewerten. Die Nichterfüllung des Kaufvertrages berühre den Darlehensvertrag in der Regel nicht. Allerdings habe die Rechtsprechung unter besonderen Umständen dem Darlehens-geber verwehrt, sich auf die Selbständigkeit des Darlehens-Vertrages zu berufen, so insbesondere, wenn er eigene Obliegenheiten, etwa eine Pflicht zur Aufklärung des Darlehensnehmers und Käufers, verletzt habe. Das solle und könne aber nur gelten, wenn der Käufer ungewandt und nicht geschäftserfahren sei und es sich um Dinge des täglichen Gebrauchs, Haushaltswaren-und ähnliches handele. Unanwendbar seien diese zu dem Schutz bestimmter Käuferschichten entwickelten Grundsätze jedenfalls, wenn ein geschäftser-fahrenor Käufer Luxusgüter kaufe. Der Beklagte, der mehrere Gaststätten bestimmter und gehobener Qualität betreibe, gehöre nicht zu dem Kreise der Schutzbedürftigen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihn im Rahmen dos Zumutbaren Uber die Gefahr solcher Geschäfte aufzuklaren.
Die Klägerin brauche sich auch unter dem Gesichtspunkt, daß Kaufvertrag und Darlehensvertrag hier unter Benutzung eines und desselben Formulars geschlossen seien
 Entscheidungsgründe 2
I.
 
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und als eine Einheit hätten erscheinen können, nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten zu lassen« Das Formular halte sich nach seinem Inhalt innerhalb der üblichen Norm« Dem erfahrenen Geschäftsmann falle es leicht, zwischen den einzelnen Teilen des Inhalts zu unterscheiden. Der Bank könne es nicht verdacht v/erden, v/enn sie ihre selbständige Stellung gegenüber dem Verhältnis Käufer-Verkäufer betone; jedenfalls sei insoweit der Inhalt der Urkunde für den Beklagten klar erkennbar
j
gewesen. Wer den Text entworfen habe, sei ohne Bedeutung.
Der Beklagte habe unterzeichnet und dürfe sich nicht darauf berufen, daß er wegen seiner mangelhaften Sprach-kenntnis den Text nicht verstanden habe. Er hätte notfalls einen Dolmetscher zuziehen können. Einwendungen in dieser Dichtung habe er erst im Prozeß und nach juristischer Beratung erhoben, während er sich vorher nur auf die Nichtlieferung durch den Verkäufer berufen habe.
Das Restdarlehen sei fällig und mit dem vereinbarten Zinssatz von 9 # seit Fälligkeit zu verzinsen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil entscheidungserhebliche Gesichtspunkte noch der tatrichterlichen Erörterung bedürfen.
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; IM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der
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hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungs-geschiift, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Y/are gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden. Eines Eingehens auf die Rechtsfrage, ob die Anfechtung (§§ 119» 123 BGij des einen Geschäfts wegen der unverkennbar engen Beziehung beider Geschäfte zueinander unmittelbaren Einfluß auf den Bestand des anderen Geschäfts haben könnte, bedarf es hier schon deshalb nicht, weil der Beklagte einen Grund, der die Anfechtung rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen hat. Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht von der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und dos Barlehensvertrages andererseits ausgegangen wird, kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben«.
1. Das vorgelegte Formular «Kaufvertrag und Rechnung" begründet den ersten Anschein dafür, daß der Beklagte für sein Restaurant Teppiche erwerben wollte und, um den Kauf finanzieren zu können, die Klägerin um ein Darlehen bat.
Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlung geschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktio. des Abzahlungs—Verkauf er s zwischen dem Verkäufer und dem
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Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung 3tehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Barlehensanspruch abschneiden (vgl, BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99). Pas Berufungsgericht hat von einer Y/ürdigung der Zusammenhänge beider Verträge in dem vorliegenden Pall abgesehen. Ob seine Begründung, der erfahrene Geschäftsmann könne bei dem verwendeten Formular leicht zwischen den einzelnen Teilen seines Inhalts unterscheiden, zutrifft, mag dahinstehen. Unrichtig ist jedenfalls die Auffassung, die von der Rechtsprechung zu dem Schutze bestimmter Käuferschichten entwickelten Grundsätze seien unanv/endbar, wenn ein geschäftserfahrener Käufer Luxusgüter kaufe; hierauf wird in späterem Zusammenhang noch näher einzugehen sein. Schließlich hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Beklagte dem Barlehensanspruch in Wahrheit eine Einwendung entgegonhält, die ihre Grundlage - wenigstens auch - im Barlehensvertrag finden kann. Bas ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Kaufvertrag und Barlehensvertrag wurden hier nicht aufgrund einer individuellen Absprache, sondern unter Benutzung eines Formulars geschlossen, das die Klägerin typischerweiso für Geschäfte dieser Art verwendet. Schon aus diesem Grunde ist das Revisionsgericht in der Auslegung der Bedingungen frei (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 33, 293, 296), abgesehen davon, daß das Revisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszu-
 
logen (LM zu BGB § 133 A Nr. 2). In dem formularmäßigen Antrag hatte der Beklagte allerdings die Klägerin Beauftragt, den Restkaufpreis, d.h. die Darlehenssumme von 7 687 DM, an die Verkäuferin auszuzahlen. Dem Inhalt des Vertragsformulars ist jedoch zu entnehmen, daß der Darlehensgeber (Klägerin) nach dem Y/illen der Beteiligten die Darlehenssumme an den Verkäufer erst auszahlen soll und will, nachdem dieser an den Käufer und Darlehensnehmer (Beklagten) die Ware geliefert hat. Das ergibt sich zunächst daraus, daß die Klägerin formularmaßig von ihren Darlehensnehmern eine Empfangsbestätigung verlangt, daß weiter im Formular diese Empfangsbestätigung dom Auftrag, die Darlehenssumme an den Verkäufer zu zahlen, vorangoht, und schließlich aus dem Satz des Formulars: "Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, daß das Eigentum an den Kauf gegenständen mit Annahme des Darlehensantragos durch die Bank auf den Käufer übergeht" (der es allerdings zur Sicherung an die Bank überträgt); denn damit ist vorausgesetzt, daß der Käufer bereits im Besitze der Kaufsache ist (§ 929 Satz 2 BGB). Entgegen dieser Vereinbarung zahlte jedoch die Klägerin an die Verkäuferin, bevor der Beklagte die Lieferung erhalten hatte, so daß die Verkäuferin entgegen der Vereinbarung in dem Darlehensvertrag vor Lieferung die Zahlung erhielt.
Daß der Klägerin eine vorherige Zahlung gestattet gewesen sei, ist nicht dargetan. Die Klägerin könnte sich hier nicht darauf berufen, daß mit der formularmäßigen Lieferungsbestätigung des Beklagten die vereinbarte Voraussetzung für die Zahlung Vorgelegen und sie hierauf vertraut habe. Es ist - wie in BGHZ 33, 293, 297 f im Einzelnen
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ausgeführt ist - eino Erfahrungstatsache, daß die Käufer bei derartigen Geschäften die formularmäßigen Empfangsbescheinigungen vielfach schon vor der Lieferung "im voraus" erteilen, ohne sich bewußt zu werden, welches große Risiko darin für sie liegt, hie Gefahr, daß der Käufer die Lieferungsbestätigung als "Vorausquittung" erteilt, wird bei den hier verwandten Formularen noch dadurch verstärkt, daß die Klägerin die formularmäßigo Empfangsbescheinigung des Käufers, den Kaufvertrag und den Larlehensantrag auf dasselbe Blatt gesetzt hat. Hit einer Unterschrift - so sieht das Formular es vor - soll der Käufer den Kaufvertrag abschließen, die ordnungsmäßige Lieferung bestätigen, den Larlehensantrag stellen und den Larlehensgeber ermächtigen, weil er die Lieferung bereits erhalten habe, unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen. Es liegt auf der Hand, daß die Lief erbos ti.lt igung damit vielfach "im voraus" geleistet werden muß, wenn nach dem Formular verfahren wird. Ler Klägerin, die die Finanzierung derartiger Geschäfte gewerbsmäßig betreibt, müssen diese Erfahrungstatsachen bekannt gewesen sein; sie war nach Treu und Glauben vertraglich verpflichtet, die Käufer und Larlehensnehmer im Rahmen des Zumutbaren in wirksamer Weise darüber aufzuklären, welche Gefahr sich daraus ergeben könnte, wenn eino Empfangsbescheinigung im voraus abgegeben wurde.
Ler Auffassung des Berufungsgerichts, eine solche Aufklärungspflicht bestehe nur gegenüber ungewandten, geschäftsunerfahrenen Personen und nur beim Kauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, nicht aber beim Kauf von Luxusgütern durch geschäftserfahrene Käufer, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die vorstehenden Grundsätze in einer Sache entv/ickelt worden
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sind, in der ärmliche Käufer einige Möbelstücke auf Abzahlung gekauft hatten (BGHZ 33*293). Jedoch ergibt sich bereits aus den Entscheidungen in BGHZ 33* 302,
309 und BGHZ 37, 94, daß das SchutzbedUrfnis des Käufers und Darlehensnehmers sich nicht auf derartige Fälle beschränkt, sondern - solange der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet - ohne Rücksicht auf den Bildungsstand, die Geschäftserfahrung und den Kaufgegenständ zu bejahen ist, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht (§ 8 AbzG; vgl. BGHZ 37, 94, 101). Denn die Formularverträge, die nicht auf den Einzelfall abstellen, sondern - ohne Rücksicht darauf, wer der Käufer und Darlehensnehmer ist - für alle Regelfälle gleichmäßig verwandt werden sollen, müssen so ausgestaltet sein, daß.4„Jedermann" sie verstehen, ihren rechtlich wesentlichen Inhalt auf-nchmen und das (erst durch die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts entstehende) Risiko erfassen kann, zahlen zu sollen, auch wenn die Y/are nicht oder schlecht geliefert wird.
Das hier von der Klägerin verwandte Formblatt ist nicht geeignet, die Käufer und Darlehensnehmer hinreichend zu warnen und aufzuklären. Zwar findet sich in den auf der Rückseite abgedruckten "Geschäftsbedingungen zu dem umseitigen Vertrag” unter Ziffer 3 auch die Bestimmung: "Mängelrügen und sonstige Rechte aus dem Kaufvertrag kann der Käufer nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen und berühren nicht den Darlehensvertrag mit der Bank und die Verpflichtung, das Darlehen in den vereinbarten Raten an die Bank zurückzuzahlen". Aber dieser Hinweis ist inhaltlich nicht geeignet, einem Käufer und Darlehensnehmer eindeutig und unmißverständlich die für ihn schwor begreifliche
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Folge klar zu machen, daß er jedenfalls zahlen solle, auch wenn er die Ware nicht erhält, und deshalb nur unterschreiben dürfe, wenn die Lieferung wirklich stattgefunden hat; abgesehen davon ist die Bruckgestaltung nicht derart, daß der Hinweis auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar ins Auge fiele, wie es 3chon in BGIIZ 33, 293, 299 als erforderlich bezeichnet worden ist.
Die rechtliche Folge wäre, daß die Klägerin sich auf die formularmäßige Empfangsbestätigung nicht hätte verlassen dürfen, sondern - da sie vertraglich erst nach Lieferung an die Verkäuferin zahlen durfte - sich in anderer Weise hätte vergewissern müssen, ob der Beklagte die Kaufsache wirklich erhalten habe. ])a dies nicht geschehen ist , die Klägerin- vielmehr entgegen dem Darlchcns-vertrag vor Lieferung an die Verkäuferin zahlte, wäre der Beklagte berechtigt, dem Barlehensanspruch entgegen zu halten, daß die Klägerin nicht vertragsgemäß geleistet habe.
2. Ber Senat kann jedoch diese Hechtsfolge - die von der Annahme eines zwar durch getrennte Verträge zu-standogekommenen, aber wirtschaftlich einheitlichen "Abzahlungsgeschäft es” her entwickelt worden ist - bei dem gegenwärtigen Erorterungsstand nicht ziehen, weil entscheidungserhebliche Punkte ungeklärt geblieben sind und deshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß ein Abzahlungsgeschäft in diesem Sinne vorliego. Allerdings spricht hier - v/orauf bereits hingewiesen worden ist -der Anschein, insbesondere die formularmäßige Ausgestaltung, auf erste Sicht dafür, daß alle Beteiligten den Zweck eines Abzahlungsgeschäfts, nämlich den Erwerb von V/aro gegen Teilzahlung, durch ihr vertragliches Zusammenwirken
 
erreichen wollten. Dio Klägerin hat jedoch Tatsachen vorgetragen, die - wenn sie als richtig unterstellt werden -die Annahme eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes ausschließen würden. Ausgehend von der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte trotz der gegenteiligen Erklärungen im Darlehensantrag weder eine Anzahlung geleistet, noch eine Lieferung erhalten hat, hat die Klägerin in der Berufungshegründung vom 15- Juni 1964 - dort Bl. 5 und 6 die ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils mündlich vorgetragen worden ist, behauptet, ein Ratenkauf sei überhaupt nicht beabsichtigt gewesen; vielmehr habe der Beklagte "aus Gefälligkeit" seine Unterschrift gegeben, um der Verkäuferin eine Finanzierung durch die Klägerin zu verschaffen, wofür er sich im geheimen, allerdings vergeblich habe absichern lassen. Dieser Vortrag ist rechtlich erheblich; denn wenn er zuträfe, dürfte der Beklagte sich weder auf den Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes, noch darauf berufen, daß er die Verträge als eine wirtschaftliche Einheit habe betrachten können (BGHZ 33, 293, 300). Das Berufungsgericht ist hierauf, von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht eingegangen. Eine tatrichterliche Erörterung ist jedoch für die Entscheidung unentbehrlich, zu demal erst nach der Aufklärung dieses Punktes die Frage eines Zusammenhangs der Verträge abschließend wird beurteilt werden können.
Hiernach ist das Berufungsurteil, da es auch mit sind er er Begründung nicht gehalten werden kann, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, uia
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diesem die gebotene weitere tatsächliche Erörterung zu ermöglichen. I)ic Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfange dom Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zuteil werden kann.
Br. Pagendarm	Br.	Beyer	Giihtgens
 Kessler
Br. Reinhardt