Der bezifferte Anspruch des Klägers auf Ersatz seines vermögensrechtlichen Unfallschadons wird dem Grunde nach zur Hälfte im Rahmen der Haftungsgrenze des Straöenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf öffentlich-rechtlicho Versicherungsträger übergogangen isto Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren vermögensrechtlichen Schaden zur Hälfte in den Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom lo Dezember 1961 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen isto Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Sein Volkswagen wurde schwer beschädigte Her Kläger hat vorgetragen; Her Fahrer der Bundeswehr habe den Unfall durch schuldhaft falsche Fahrweise verursachte Her Lastwagen habe die Mittellinie der Straße überfahren und sei in seine Fahrbahn gekommen<> Br habe das schon kurz vor der Begegnung mit dem ersten Lastwagen gemerkt und darauf mit einem empörten Huf reagiert <> Anscheinend habe der Lastwagen gerade zu dem Überholen angesetzt* Her Kläger habe vergeblich versucht, seine zwischen 40 und 50 km liegende Geschwindigkeit zu verringere Her Lastwagen habe sogleich wieder zurückgesteuert, aber ec sei doch noch zu einem Zusammenstoß gekommene Es liege schon deshalb nahe, daß der Lastwagen der Bundeswehr über die Mittellinie gefahren sei, weil dieser Wagen 2,50 m breit sei, während der Volkswagen des Klägers nur eine Breite von 1,60 ra gehabt habe* Dabei habe der zweite, von dem Gefreiten gesteuerte Wagen sogar kurz vor dem Unfall den rechten Bordstein gestreift» Der Fahrer dieses Wagens habe nicht etwa begonnen, nach links zu fahren, oder zu dem Überholen angesetzt o Im Gegenteil sei der Wagen des Klägers beim Verlassen der Kurve über die Fahrbahnmitte gekommen: der Kläger habe seinen Wagen gerade noch so weit nach rechts ziehen können, daß er zwar am Vorderteil des Lastwagens vorbeigekommen, aber weiter hinten in den Lastwagen hinein gefahren sei 0 Für den Fahrer des Lastwagens sei das ein unabwendbares Lreignis gewesen» In dieser Kurve würden leichte Wagen wie der Volkswagen des Klägers leicht aus der Kurve getragen» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil nach seiner Überzeugung der Kläger die Fahrbahnmitte überfahren und den Lastwagen der Bundeswehr angefahren habe $ für den Fahrer der Bundeswehr sei der Zusammenstoß unabwendbar gewesen» Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und den Anspruch des Klägers in den Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist| im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klagansprücho weiterverfolgt - Die Beklagte beantragt, die Revision z ur u c k z uw eisen» wenn der Kläger nachweist, daß der Unfall durch schuldhafte Versehen der Soldaten verursacht worden ist« Diese Haftung umfaßt auch einen etwaigen immateriellen Schaden und ist nicht durch Schadenshöchstbeträge begrenzte Kann der Kläger den Verschuldenonachweio nicht führen, so kommt nur eine durch die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkte Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens in Betracht o In diesem Rahmen haftet die Beklagte nach § 18 StVG ioVomit § 839 BGB und Art» 34 GG für ein vermutetes Verschulden ihrer Fahrer, wenn sie den Entlastungsbeweio nicht fuhren kann (vgl» BGH LM GG Art» 34 Nr. 42; LM StVG § 18 Nro 5), und ferner schlechthin aus § 7 StVG als Halterin der Kraftwagen, wenn sie nicht nachweisen kann, daf3 der Unfall ein unabwendbares Ereignis war (5 ? krümmten Teil bei der glatten und feuchten Straße ins Schwimmen gekommen ist, also etwas aus der Kurve gezogen und dabei über die Fahrbahnmitte geraten isto Der Sachverständige hatte sogar aus der Endstellung der Wagen nach dem Unfall eine größere Wahrscheinlichkeit für einen solchen, der Darstellung der Insassen der Lastwagen entsprechenden Geschehensablauf angenommen» Dabei hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestandes nicht über-sehen, daß der Unfall sich erst auf der geraden Strecke nach der Kurve zugetragen hatte» b) Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluß, daß sich aus der Lage der aus dem Volkswagen gefallenen Sachen nichts für die Aufklärung des Unfalles ergebe o jütS meint, die herausgefallenen Sachen hätten immer auf der vom Kläger befahrenen Fahrbahnhälfte liegen müssen, weil-sich hier sogar die Drehung des Volkswagens nach dem Zusammenstoß vollzogen habe» Es heißt dann weiter; Da es sich bei diesen Sachen weitgehend um Papiere gehandelt habe, die vom Winde verweht würden, lasse sich aus ihrer Lage ohnehin nicht viel ableiten» die Unfallfahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes einen Fahrwind erzeugt haben«» Im übrigen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Erwägung, daß die Papiere vom Wind wirklich verweht worden seien« Denn das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, daß die Papiere in jedem Pall auf der Pahrbahnhälfte des Klägers hätten liegen müssen, weil sich hier auch die Drehung des Wagens nach dem Zusammenstoß vollzogen habe« Es hat nur hinzugefügt, viel lasse sich ohnehin aus der Lage der Papiere nicht ableiten, weil “Papiere vom Wind verweht werden“o Da nicht nur die linke Wagentür, sondern auch das Dach des Volkswagens durch den Zusammenstoß aufgerissen worden ist und nicht festgestellt werden kann, wie und in welchem Augenblick die Papiere aus dem Wagen herausgefallen sind, zeigt es keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht diesem schwachen Indiz keinen weiteren Beweiswert beigemessen hat« Dieser Schluß ist nicht zwingend« Wenn der Wagen des Klägers im letzten, stärker gekrümmten feil der Kurve aus der Pahrbahn zog, war es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger bei der Begegnung mit dem ersten Lastwagen seine Pahrbahnhälfte noch nicht verlassen hatte und erst auf die Gegenfahrbahn geriet, nachdem der erste Lastwagen an ihm vorbeigefahren war« ohne weitere beweiskräftige Anhaltspunkte ihre Aussage allein nicht für geeignet, einen Schuidbeweis zu Lasten der Beklagten zu erbringen, weil die Zeugin zu unterschiedliche Aussagen gemacht habe» Bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich an die Einzelheiten nicht erinnern können, während sie vor dem Landgericht im September 1963 erklärt habe, sich an alles genau entsinnen zu können, demgegenüber in ihrer Klage gegen den Kläger vom 2«, Dezember 1963 wieder vorgetragen habe, sie habe an das Unfallgeschehen keine Erinnerung und als Nichtkraftfahrerin die Gefahr nicht erkannte Anschließend befaßt sich das Berufungsgericht noch mit verschiedenen Einzelheiten der Aussage und bemerkt dabei, daß die Zeugin möglicherweise nicht beachtet habe, daß bei ihrt die Lichter des Lastwagens für den Volkswagen von rechts hätten kommen müsseno Diese Erwägungen zeigen keinen Rechtsfehler und halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei einer Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht die Behauptung der Gegenseite als unstreitig behandeln dürfen, die Zeugin habe in ihrer eigenen Klage vorgetragen, sie hätte keine Erinnerung mehr an den Unfälle Es ist kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag als unstreitig angesehen hate Denn der Kläger hatte sich zwar vorher ständig auf die Beobachtungen der Beifahrerin als Beweismittel berufen, aber auf den als wörtliches Zitat gekennzeichneten Inhalt der späteren Klageschrift der Zeugin nichts erwidert» Deshalb durfte das Berufungsgericht diesen Vortrag als unsti'eitig behandeln und hatte keinen Anlaß zur Ausübung des Fragerechts, zu demal die Revision selbst nicht in Abrede stellt, daß sich eine entsprechende Bemerkung 3» Kann der Kläger somit seinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus Art» 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB herleiten, so haftet ihm die Beklagte doch aus § 7 StVG, da das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß annimmt, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei» a) Das Berufungsgericht hat folgendes erwogen: Der Volkswagen habe sich um mehr als 90 Grad gedreht, deshalb könne der Lastwagen höchstens soweit über die Mittellinie gekommen sein, daß für den Volkswagen noch Platz zu dem Drehen geblieben sei, selbst wenn man berücksichtige, daß er vorn unter den Lastwagen gekommen sei und hinten anscheinend schon an die Mauer gestoßen habe» Der Kläger hätte dann immer noch mindestens 2,10 m von seiner Fahrbahnhälfte zur Verfügung gehabtj wenn es ihm nicht gelungen sei, seinen nur 1,60 m breiten Wagen durch eine solche Lücke zu steuern, lasse das den Schluß zu, daß er den Wagen nicht voll in der Gewalt gehabt habe« Die Betriebsgefahr seines Wagens sei deshalb erheblich erhöht gewesen, weil die Feststellung genüge, daß er Schwierigkeit gehabt habe, bei der mit Sicherheit vorhandenen Durchfahrtsbreite von 2,10 m am Lastwagen vorbeizukommen, obwohl die Ursache für den Zusammenstoß nicht aufgeklärt seio Aber es sei nur eine Annahme zugunsten des Klagers, daß der Lastwagen über die Mittellinie gekommen sei; sie sei nicht bewiesen und dürfe nicht zu Lasten der Beklagten in die Waagschale geworfen werden« Auf seiten der Beklagten dürfe nur die normale Betriebsgefahr eines Lastwagens berücksichtigt werden» Diese sei wegen seiner größeren Breite nicht gering, so daß sie gegenüber der erhöhten Betriebsgefahr des Volkswagens nicht ganz zurücktreteo Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 $ 2 zu dem Nachteil des Klägers sei gerechtfertigt» Das Berufungsgericht hat nicht klären können, in welcher weise sich die beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge einander genähert haben und wie es zu dem Unfall gekommen ist o Dann durfte es bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung jedem Fahrzeughalter nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen, für die er nach § 7 StVG einzustehen hatte« Bin Fehlverhalten des Klägers als Fahrzeugführer würde als ein zusätzliches, bei der Abwägung dem Kläger
BUNDESGERICHTSHOF <h IM NAMEN DES VOLKES XJI_ZR_122/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. April 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Leuchtro^renheretellcro HMBH) C^BHUstraßc uerhard in Klägers und Revisionoklägers, - Prozeßbevollmächtigte Re cht sanv;a 11 I)r o gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Minister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Leiter der Wehrbereich3Verwa11ung 1 in Kl 9 Beklagte und Revisionobeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanv/alt Dr-> o dj Dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Marz 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Gähtgeno, Keßler und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des L Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28» April 1964 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6* Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 15 <> November. 1963 teilweise geändert und dahin n n rröfo R+ • iAV VA W A M IV V * Der bezifferte Anspruch des Klägers auf Ersatz seines vermögensrechtlichen Unfallschadons wird dem Grunde nach zur Hälfte im Rahmen der Haftungsgrenze des Straöenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf öffentlich-rechtlicho Versicherungsträger übergogangen isto Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren vermögensrechtlichen Schaden zur Hälfte in den Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom lo Dezember 1961 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen isto Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Zur Entscheidung über die Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über dio Kosten der Rechtsmittelzuge zu entscheiden hato Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik wegen eines Verkehrsunfalleo geltend, der sich am Abend des 1«, Dezember 1961 kurz vor Mitternacht auf der Bundesstraße 205 bei der Ortschaft Krogaspe ereignet hat«, Der Kläger kam mit einem Volkswagen-Transporter aus Brammer und fuhr in Richtung Keuraünster» Neben ihm saß eine Bekannte von,ihmdie Zeugin Es herrschte Schneeregen, und die gepflasterte Straße war entsprechend glatt» Der Kläger näherte sich der Ortschaft in einer Rechtskurve, die - r>’vtVv2v 1 4*w4 fimJ! (34 rt XJ ju UUJL UiiXOLUUWXg scharf ist und eine ungleichmäßige Krümmung aufweist» Die Fahrbahn war 5,60 m breit und ist mit Kantsteinen eingefaßt; die Fahrbahnmitte war durch Nagelung gekennzeichnet» Am Ende der Kurve kamen dem Kläger zwei schwere Lastwagen der Bundeswehr entgegen» Der Wagen des Klägers stieß mit dem zweiten Lastwagen, der von dem Gefreiten ge- steuert wurde, etwa 38 m hinter der Kurve zusammen» Die linke Ecke des Fahrerhauses des Volkswagens traf etwa 1 m hinter dem Fahrerhaus des Lastwagens dessen Kastenaufbau und schob sich unter das Fahrgestell» Der Volkswagen drehte sich dann um etwa 130 Grad nach links und blieb mit den Hinterrädern auf dem Gelweg stehen» Der Lastwagen der Bundeswehr schwenkte etwa 35 Grad nach links und kam unmittelbar vor einer Gartenmauer zu dem Stehen» Sachen aus dem Volkswagen lagen nachher auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte» Der Kläger erlitt ernste Verletzungen* sein linkes Bein mußte am Oberschenkel amputiert werden; die linke 4 Hand ist gebrochen und versteifte Her Kläger hat sein Elektrikergewerbe wegen Berufsunfähigkeit eingestellt* Sein Volkswagen wurde schwer beschädigte Her Kläger hat vorgetragen; Her Fahrer der Bundeswehr habe den Unfall durch schuldhaft falsche Fahrweise verursachte Her Lastwagen habe die Mittellinie der Straße überfahren und sei in seine Fahrbahn gekommen<> Br habe das schon kurz vor der Begegnung mit dem ersten Lastwagen gemerkt und darauf mit einem empörten Huf reagiert <> Anscheinend habe der Lastwagen gerade zu dem Überholen angesetzt* Her Kläger habe vergeblich versucht, seine zwischen 40 und 50 km liegende Geschwindigkeit zu verringere Her Lastwagen habe sogleich wieder zurückgesteuert, aber ec sei doch noch zu einem Zusammenstoß gekommene Es liege schon deshalb nahe, daß der Lastwagen der Bundeswehr über die Mittellinie gefahren sei, weil dieser Wagen 2,50 m breit sei, während der Volkswagen des Klägers nur eine Breite von 1,60 ra gehabt habe* Her Kläger gibt seinen Schaden dahin an; Sachschaden mit Abschleppkosten 2*496 HM, Krankentransport 30 HM, Reisekosten und Hilfeleistung der Eltern 1*242 DM sowie 6*728,81 HM Verdienstausfall für 1962* Havon hat er einen im Berufungsrechtszug näher bezeichnetcn Teilbetrag von 1*000 DM geltend gemacht* Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 1*000 HM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld - aber zunächst nicht mehr als 1*000 HM hiervon - zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren noch entstehenden Schadens verpflichtet sei, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt; Die beiden Lastwagen seien von Aachen gekommen und ständig in gleicher Reihenfolge im Abstand von etwa 100 m gefahrene Die Fahrer hätten beim Herannahen an die ihnen bekannte scharfe Linkskurve hinter Krogaspe die Geschwindigkeit auf 35 km ermäßigt und wären ganz rechts gefahren«. Dabei habe der zweite, von dem Gefreiten gesteuerte Wagen sogar kurz vor dem Unfall den rechten Bordstein gestreift» Der Fahrer dieses Wagens habe nicht etwa begonnen, nach links zu fahren, oder zu dem Überholen angesetzt o Im Gegenteil sei der Wagen des Klägers beim Verlassen der Kurve über die Fahrbahnmitte gekommen: der Kläger habe seinen Wagen gerade noch so weit nach rechts ziehen können, daß er zwar am Vorderteil des Lastwagens vorbeigekommen, aber weiter hinten in den Lastwagen hinein gefahren sei 0 Für den Fahrer des Lastwagens sei das ein unabwendbares Lreignis gewesen» In dieser Kurve würden leichte Wagen wie der Volkswagen des Klägers leicht aus der Kurve getragen» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil nach seiner Überzeugung der Kläger die Fahrbahnmitte überfahren und den Lastwagen der Bundeswehr angefahren habe $ für den Fahrer der Bundeswehr sei der Zusammenstoß unabwendbar gewesen» Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und den Anspruch des Klägers in den Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist| im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klagansprücho weiterverfolgt - Die Beklagte beantragt, die Revision z ur u c k z uw eisen» Bntscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet; Der Kläger habe nicht nachweisen können«, daß der Fahrer des Lastwagens den Unfall verschuldet habe» Die Aussage der Zeugin Königsmann reiche zu dem Beweis nicht aus, wie näher ausgefiihrt ist» Weitere beweiskräftige unterstützende Umstände lägen nicht vor» Andererseits habe auch die Beklagte sich nicht voll entlasten und nicht nachweisen können. I r~-Prs T 1 UtlJ.UJLX ei n unabwendbares Ereignis gewesen sei« Die Aussagen des Fahrers und Beifahrers des Lastwagens allein reichten nicht aus, da sie doch nicht ganz unbefangen seien. Aus der Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall könne nicht festgestellt werden, welcher Wagen die Fahrbahnmitte überfahren habe» Immerhin sprächen gewisse Umstände, die mehr als rein gedankliche Möglichkeiten seien, doch dafür, daß vielleicht der Lastwagen nicht die äußerste rechte Seite eingehalten habe 0 Bei Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nach § 17 StVG müsse aber der Verursachungsanteil des Klägers doppelt so hoch bewertet werden wie der des Lastwagenso II o Die Revision hat nur zu dem Teil Erfolg0 lo Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts Die Beklagte haftet für Pflichtverletzungen ihrer Soldaten bei Dienstfährten nach § 839 BGB ioV»mit Art034 GG, wenn der Kläger nachweist, daß der Unfall durch schuldhafte Versehen der Soldaten verursacht worden ist« Diese Haftung umfaßt auch einen etwaigen immateriellen Schaden und ist nicht durch Schadenshöchstbeträge begrenzte Kann der Kläger den Verschuldenonachweio nicht führen, so kommt nur eine durch die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkte Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens in Betracht o In diesem Rahmen haftet die Beklagte nach § 18 StVG ioVomit § 839 BGB und Art» 34 GG für ein vermutetes Verschulden ihrer Fahrer, wenn sie den Entlastungsbeweio nicht fuhren kann (vgl» BGH LM GG Art» 34 Nr. 42; LM StVG § 18 Nro 5), und ferner schlechthin aus § 7 StVG als Halterin der Kraftwagen, wenn sie nicht nachweisen kann, daf3 der Unfall ein unabwendbares Ereignis war (5 ? StVG)o 2o Die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gefreiten Wirth al3 Fahrer des an dem Unfall beteiligten Lastwagens der Beklagten nicht nachgewiesen habe, zeigt keinen Rechtsfehler o Die Revisionsbegründung würdigt insgesamt verschiedene Umstände anders als das Berufungsgerichto Damit zeigt sie jedoch keine Rechtsverletzung aufo a) Die Revision verweist darauf, kein Zeuge habe bestätigt, daß der Volkswagen geschleudert habe0 Sie meint, dann sei der Unfall unerklärlich, wenn nicht der Last-. wagen die Fahrbahnmitte uberfahren habeo Das ist nicht zwingend, denn auch ohne ein Schleudern des Volkswagens bestand die vom Oberlandesgericht bedachte Möglichkeit, daß der Kläger die schwierige Kurve zu schnell durchfahren hat und der Wagen in ihrem letzten, stärker ge- krümmten Teil bei der glatten und feuchten Straße ins Schwimmen gekommen ist, also etwas aus der Kurve gezogen und dabei über die Fahrbahnmitte geraten isto Der Sachverständige hatte sogar aus der Endstellung der Wagen nach dem Unfall eine größere Wahrscheinlichkeit für einen solchen, der Darstellung der Insassen der Lastwagen entsprechenden Geschehensablauf angenommen» Dabei hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestandes nicht über-sehen, daß der Unfall sich erst auf der geraden Strecke nach der Kurve zugetragen hatte» b) Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluß, daß sich aus der Lage der aus dem Volkswagen gefallenen Sachen nichts für die Aufklärung des Unfalles ergebe o jütS meint, die herausgefallenen Sachen hätten immer auf der vom Kläger befahrenen Fahrbahnhälfte liegen müssen, weil-sich hier sogar die Drehung des Volkswagens nach dem Zusammenstoß vollzogen habe» Es heißt dann weiter; Da es sich bei diesen Sachen weitgehend um Papiere gehandelt habe, die vom Winde verweht würden, lasse sich aus ihrer Lage ohnehin nicht viel ableiten» Die Revision meint, damit habe das Oberlandesgericht Erfahrungssätze verkannt, weil bei Schneeregen Papier auf der Straße klebe» Die Annahme des Berufungsgerichts war aber denkgesetzlich möglich, weil der Wind schon beim Herausfallen die dann noch trockenen Papiere erfassen konnte und ein starker Wind auch feuchte Papiere verwehen kann» Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat,- ob Wind geherrscht habe» Eine besondere Feststellung hierüber war nicht erforderlich» Denn selbst bei windstillem Wetter müssen zu demindest A, die Unfallfahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes einen Fahrwind erzeugt haben«» Im übrigen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Erwägung, daß die Papiere vom Wind wirklich verweht worden seien« Denn das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, daß die Papiere in jedem Pall auf der Pahrbahnhälfte des Klägers hätten liegen müssen, weil sich hier auch die Drehung des Wagens nach dem Zusammenstoß vollzogen habe« Es hat nur hinzugefügt, viel lasse sich ohnehin aus der Lage der Papiere nicht ableiten, weil “Papiere vom Wind verweht werden“o Da nicht nur die linke Wagentür, sondern auch das Dach des Volkswagens durch den Zusammenstoß aufgerissen worden ist und nicht festgestellt werden kann, wie und in welchem Augenblick die Papiere aus dem Wagen herausgefallen sind, zeigt es keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht diesem schwachen Indiz keinen weiteren Beweiswert beigemessen hat« c) Die Revision meint % ’Wenn der Wagen des Klägers aus der Kurve getragen worden sei, hätte er schon den ersten, dem Gefreiten vorausfahrenden Lastwagen der Beklagten gefährden müssen« Das sei nicht festgestellt, obwohl der Kläger diesem Wagen am Ausgang der Kurve begegnet sei« Dieser Schluß ist nicht zwingend« Wenn der Wagen des Klägers im letzten, stärker gekrümmten feil der Kurve aus der Pahrbahn zog, war es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger bei der Begegnung mit dem ersten Lastwagen seine Pahrbahnhälfte noch nicht verlassen hatte und erst auf die Gegenfahrbahn geriet, nachdem der erste Lastwagen an ihm vorbeigefahren war« d) Die Beifahrerin des Klägers, die Zeugin KfHllfc? hatte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers bestätigt« Das Berufungsgericht hält 10 ohne weitere beweiskräftige Anhaltspunkte ihre Aussage allein nicht für geeignet, einen Schuidbeweis zu Lasten der Beklagten zu erbringen, weil die Zeugin zu unterschiedliche Aussagen gemacht habe» Bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich an die Einzelheiten nicht erinnern können, während sie vor dem Landgericht im September 1963 erklärt habe, sich an alles genau entsinnen zu können, demgegenüber in ihrer Klage gegen den Kläger vom 2«, Dezember 1963 wieder vorgetragen habe, sie habe an das Unfallgeschehen keine Erinnerung und als Nichtkraftfahrerin die Gefahr nicht erkannte Anschließend befaßt sich das Berufungsgericht noch mit verschiedenen Einzelheiten der Aussage und bemerkt dabei, daß die Zeugin möglicherweise nicht beachtet habe, daß bei ihrt die Lichter des Lastwagens für den Volkswagen von rechts hätten kommen müsseno Diese Erwägungen zeigen keinen Rechtsfehler und halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei einer Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht die Behauptung der Gegenseite als unstreitig behandeln dürfen, die Zeugin habe in ihrer eigenen Klage vorgetragen, sie hätte keine Erinnerung mehr an den Unfälle Es ist kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag als unstreitig angesehen hate Denn der Kläger hatte sich zwar vorher ständig auf die Beobachtungen der Beifahrerin als Beweismittel berufen, aber auf den als wörtliches Zitat gekennzeichneten Inhalt der späteren Klageschrift der Zeugin nichts erwidert» Deshalb durfte das Berufungsgericht diesen Vortrag als unsti'eitig behandeln und hatte keinen Anlaß zur Ausübung des Fragerechts, zu demal die Revision selbst nicht in Abrede stellt, daß sich eine entsprechende Bemerkung - ii - in der Klageschrift der Zeugin befindet; sie meint nur, das Zitat sei aus dem Zusammenhang herausgerissen» Das Berufungsgericht sieht u»a» einen Widerspruch darin, daß die Zeugin die Vorgänge auf der Straße unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen haben will, obwohl sie ausgesagt habe, sie hätte sich kurz vor dem Unfall vorgebeugt gehabt» Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen Erfahrungssätze, weil man in der Dunkelheit durch ein Vorbeugen immer besser sehen könne» Das kann dahinstehen» Denn die Entscheidung beruht nicht auf diesen nur beiläufigen Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht im Grunde nur eine Erklärung für die wechselnden Darstellungen der Zeugin geben wollte» Wie die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils im Zusammenhang erkennen lassen, sind für die Zweifel des Oberlandesgerichts an der Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugin allein ihre wechselnden Angaben und der Umstand, daß die Zeugin nach dem Unfall längere Zeit bewußtlos gewesen ist? maßgebend gewesen» 3» Kann der Kläger somit seinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus Art» 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB herleiten, so haftet ihm die Beklagte doch aus § 7 StVG, da das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß annimmt, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei» 4o Die Schadensteilung nach § 17 StVG ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern» a) Das Berufungsgericht hat folgendes erwogen: Der Volkswagen habe sich um mehr als 90 Grad gedreht, deshalb könne der Lastwagen höchstens soweit über die Mittellinie gekommen sein, daß für den Volkswagen noch Platz zu dem Drehen 12 geblieben sei, selbst wenn man berücksichtige, daß er vorn unter den Lastwagen gekommen sei und hinten anscheinend schon an die Mauer gestoßen habe» Der Kläger hätte dann immer noch mindestens 2,10 m von seiner Fahrbahnhälfte zur Verfügung gehabtj wenn es ihm nicht gelungen sei, seinen nur 1,60 m breiten Wagen durch eine solche Lücke zu steuern, lasse das den Schluß zu, daß er den Wagen nicht voll in der Gewalt gehabt habe« Die Betriebsgefahr seines Wagens sei deshalb erheblich erhöht gewesen, weil die Feststellung genüge, daß er Schwierigkeit gehabt habe, bei der mit Sicherheit vorhandenen Durchfahrtsbreite von 2,10 m am Lastwagen vorbeizukommen, obwohl die Ursache für den Zusammenstoß nicht aufgeklärt seio Aber es sei nur eine Annahme zugunsten des Klagers, daß der Lastwagen über die Mittellinie gekommen sei; sie sei nicht bewiesen und dürfe nicht zu Lasten der Beklagten in die Waagschale geworfen werden« Auf seiten der Beklagten dürfe nur die normale Betriebsgefahr eines Lastwagens berücksichtigt werden» Diese sei wegen seiner größeren Breite nicht gering, so daß sie gegenüber der erhöhten Betriebsgefahr des Volkswagens nicht ganz zurücktreteo Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 $ 2 zu dem Nachteil des Klägers sei gerechtfertigt» b) Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht frei von Widersprüchen sind» Das Berufungsgericht hat nicht klären können, in welcher weise sich die beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge einander genähert haben und wie es zu dem Unfall gekommen ist o Dann durfte es bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung jedem Fahrzeughalter nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen, für die er nach § 7 StVG einzustehen hatte« Bin Fehlverhalten des Klägers als Fahrzeugführer würde als ein zusätzliches, bei der Abwägung dem Kläger -13- anzulastendes Moment nur berücksichtigt werden können, wenn nachgewiesen wäre, daß der Kläger durch dieses Verhalten schuldhaft zu dem Unfall beigetragen hat» Insoweit dürfen im Rahmen des § 17 StVG nur feststehende Tatsachen verwertet werden, also unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände; die für die Ersatzpflicht des Rohrzeugführers genügende Schuldvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG reicht bei der Schadensteilung nach § 17 StVG nicht aus« Ein Verschulden des Klägers an dem Unfall hat das Berufungsgericht nicht feststellen können« Es kann dahinstehen, ob der Stand der beiden Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen konnte, daß für den Wagen des Klägers 2,10 in Fahrbahn immer zur Verfügung gestanden hätten, und daraus gefolgert werden durfte, daß der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, an dem Lastwagen vorbeizukommeno Denn solange das Berufungsgericht nicht ausräumen konnte, daß der Kläger seine Fahrbahnhälfte nicht verlassen hatte und seine Fahrunsicherheit allein auf einer verkehrswidrigen Fahrweise des Lsstwagenfahrers beruhte, durfte es dein Kläger keinen Vorwurf daraus machen, daß er trotz der vorhandenen Lücke nicht an dem Lastwagen vorbeigefahren isto Gerade weil das Berufungsgericht den Hergang des Unfalls nicht klären konnte und nicht festgestellt hat, welcher Wagen in welchem Zeitpunkt über die Mittellinie gefahren war, mußte es davon auch bei der Schadensteilung ausgehen und hier nur die gewöhnliche Betriebsgefahr gegen beide Fahrzeughalter verwerten,. Die hiernach zu erfolgende erneute Abwägung nach § 17 StVG kann der Senat selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist« Danach ist von jedem Fahrzeug eine annähernd gleiche Betriebsgefahr ausgegangen, so daß jeder Fahrzeughalter fur die Hälfte des Unfallschadens einzustehen hat» Zwar ist die Betriebsgefahr eines Lastwagens von 7,5 to Tragfähigkeit mit einer Breite von 2,50 m sowie seiner hohen und stabilen Bauart bei gleicher Fahrgeschwindigkeit regelmäf3ig größer als die eines Volkswagens mit einer Breite von nur 1,60 m» Im vorliegenden Fall wurde dieser Umstand dadurch aufgewogen, daß der Wagen des Klägers auf der regennassen Fahrbahn eine höhere Geschwindigkeit als der mit 55 km in der Stunde verhältnismäßig langsam fahrende Lastwagen gehabt hato unter Abwägung dieser für die Betriebsgefahr wesentlichen Umstände erscheint dem Senat eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 an- Auf die Revision muß daher das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und der Berufung des Klägers unter Zuz'ückv.eisung seiner Rechtsmittel im übrigen teilweise stattgegeben werden«, über die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat das Landgericht zu entscheiden, an das der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten -15- Anspruchs zurückgewiesen werden muß, da die Kostenent-scheidung vom Ausgang des Betragsverfahrens abhängt„ Dro Pagendarm Pro Kreft Gähtgens Dr0 Heinhardt Keßler