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BGH · III ZR 122/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 122/60

BGB § 823 pc.Ea Wenn die Benutzung der Straße zu dem Viehtrieb und die darauf beruhende Verschmutzung den übrigen Verkehr gefährdet, dann muß vor den Strecken, über die re-» gelmäßig Vieh getrieben wird, auf Bundesstraßen stets, auf Landstraßen 1. Der Kläger fordert von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehr ssicherungspf licht; zur Begründung hat er vorgetragen: Infolge des Viehtriebes sei die Ortsdurchfahrt durch aufgeweichten alten und neuen Kuhmist außergewöhnlich verschmutzt gewesen. Der Kläger hat erklärt, er wolle sich mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Kraftwagens 1/10 des Schadens in Anrechnung bringen lassen, und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 2. ) einen angemessenen Betrag als Schadensersatz für das Kraftfahrzeug zu bezahlen, der sich ergebe aus der Differenz zwischen dem vom Gericht oder einem Sachverständigen zu schätzenden Zeitwert des zerstörten Kraftwagens und dem Wert der Trümmer in Höhe von 1 000 DM, jedoch abzüglich eines weiteren Betrages von 10#, ferner zuzüglich 4# Zinsen seit dem 22. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1.) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 14, 83; 24, 124) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Unfallzeit dem beklagten Land die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraßen 1. 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 24, 124, 130; 34, 206, 208} ist, was die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße und ihren Umfang anlangt, darauf abzustellen, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der Verantwortliche begegnen kann und muß; der Verkehrssicherungspfliohtige hat dafür einzustehen, daß nicht nur die eigentliche Wegefläche, 3 •) Das Berufungsgericht hat über den Zustand der Straße am Morgen des Unfalls die nachstehenden tatsächlichen Peststellungen getroffen, die von der Revision nicht angegriffen werden: Die Straße war an der Unfallstelle gleichmäßig mit einem Schmierfilm überzogen, der zu einer solchen Glätte führte, daß selbst ein Fußgänger, wenn er nicht vorsichtig war, ausrutschen konnte. 1.) Zu Unrecht ist die Revision demgegenüber der Ansicht, daß im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht besondere Maßnahmen nicht engezeigt gewesen seien, vielmehr alles Erforderliche geschehen sei, indem das Straßenbauamt die Straßenmeister und Straßenwärter allgemein 'Die Revision verkennt zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung, wenn sie sich darauf beruft, die Gefahr für den Verkehr sei nicht von der Beschaffenheit der Die durch den Viehtrieb im Alpenvorland im Rahmen des Gemeingebrauchs mehrmals täglich verursachte Verschmutzung der Straßenoberfläche entzieht sich allerdings der Einwirkung des Verkehrssicherungspflichtigen ebenso wie die Witterungseinflüsse; er kann sie nicht aufhalten und - darin ist dem Berufungsgericht und der Revision zuzustimmen -ihre Folgen nicht jederzeit beseitigen. Denn wenn die aus der üblichen Benutzung der Straße folgende unvermeidliche Beschmutzung mit Kuhmist unter dem Einfluß leichter Nässe zu Verhältnissen führt, die sich wie Glatteis auf der Fahrbahn auswirken, dann sieht die Verkehrsauffassung hierin eine von der Straße ausgehende Gefahr, eine dem Verkehr gefährliche Eigenschaft der Straße, der - unbeschadet der Reinigungspflicht des Verursachers der Beschmutzung (BGH2 12, 124) - der Verkehrssicherungspflichtige durch geeignete Maßnahmen zu begegnen hat. Wenn die Revision ausführt, eine "untragbare Verschmutzung" habe sich nicht bilden können, well vor jedem Sonn-und Peiertage von den Anwohnern gereinigt und überdies der vorhandene Schmutz durch Regen weggewaschen wurde, so Übersieht sie, daß die Gefahr für den Verkehr sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus der Menge des vorhandenen Schmutzes, sondern aus dessen Verteilung über die Fahrbahn, die zu einer glatten,, filmartig-dünnen Verschmierung führte, ergab. Reichte aber - wie das Berufungsgericht feststellt - die seit der sonnabendlichen Reinigung bis zu dem Montagmorgen durch mehrmaligen Viehaus-und eintrieb aufgebrachte Menge aus, eine für den Kraftverkehr besonders gefährliche Glätte zu schaffen, so bestand zu einer Warnung hinreichender Anlaß. Daß hier eine unvermutete Gefahrenstelle vorlag, geht aus der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hervor, der Schmierfilm habe sich in seiner Färbung von der lediglich feuchten Fahrbahn nicht erheblich abgehoben, deshalb sei der Übergang von der nur feuchten in die verschmutzte Fahrbahn nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Ist die außergewöhnliche Gefahrenlage nicht ohne v/eiteres erkennbar, so daß sie auch den vorsichtigen Fahrer, der sich auf die ihm sichtbaren und bekannten Umstände eingestellt hat, überrascht - wie es hier aus den tatsächlichen Feststellungen hervorgeht -, so bedarf es einer Warnung durch den Verkehrssicherüngs-pflichtigen. Januar 1959 -.III ZR 183/57 - (BS zu BGB § 823 Fa Nr.17) ausgeftihrt hat der Verkehrssicherungspflichtige muß vor einer außergewöhnlichen Gefahrenlage 7/arnen, die sich aus dem Zusammenwirken und Zusammentreffen mehrerer Gefahrenumstände, mögen sie einzeln auch dem Kraftfahrer bekannt sein, ergibt; er muß warnen vor der ungewöhnlichen, für den Kraftfahrer nicht ohne v/eite-res erkennbaren Steigerung der Gefahr. Wenn die Revision schließlich :anführt, im Alpenvorland sei auf allen Straßen Viehtrieb iüjjlich, man könne aber nicht überall Warnzeichen aufstellen, ohne das gerade Gegenteil des erstrebten Zweckes zu erreichen, so ist dazu zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht ein solches Verlangen nicht gestellt hat. Es kann allerdings als allgemein bekannt gelten, daß im Alpenvorland Vieh Über die Straßen getrieben wird; welche Gefahren sich hieraus für den Verkehr ergeben können, ist jedoch nicht in -gleichem Maße bekannt« Der Kraftfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß er auf Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen - das sind jedenfalls die Bundesstraßen und in der Regel auch die Landstraßen 1. Bas ergibt sich auch in ländlichen Gegenden, namentlich aber in einem Fremdenverkehrsgebiet, das vielfach von Orts-und Landesunkundigen durchfahren wird, aus dem Zweck der Straße. Wenn also die Benutzung der Straße zu dem Viehtrieb und die darauf beruhende Verschmutzung den übrigen Verkehr gefährdet, dann muß vor den Strecken, über die regelmäßig Vieh getrieben wird* auf Bundesstraßen stets, auf Landstraßen 1. Für die Ortsdurchfahrt in Mussenhausen zur Zeit s Unfalls steht eine besondere Gefahrenlage tatsäch-ch fest; hier waren insoweit auch besondere Verhält-sse gegeben, als damals der Verkehr von der Bundes-raße 18 auf die Landstraße umgeleitet v/orden war, die .raße also dem Fernverkehr diente und stark befahren .rde. 3.) Ob die Sachlage Veranlassung zu einer Geschwin-.gkeitsbegrenzung hätte geben können, kann dahinstehen, sdenfalls würde ein Warnschild mit der vom Berufungs«*-3richt erwogenen Beschriftung "Verschmutzung durch Viehrieb, erhöhte Rutschgefahr" einen sachgemäßen und deut-Lchen Hinweis auf die konkrete Gefahr gegeben haben /gl. erfehlt ist die Ansicht der Revision, allenfalls hätte as Warnzeichen nach Bild 2h "Tiere” der Anlage zur Stra-enverkehrsordnung aufgestellt werden können; denn gerade ieses Schild hätte die dem Kraftfahrer vom Straßenzu-tand drohende Gefahr nicht richtig bezeichnet, vielmehr was auch die Revision nicht verkennt - auf eine andere efahr hingedeutet. 4*) Die Versäumung der gebotenen Warnung ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als ein Verschulden der zuständigen Beamten des Straßenbauamtes gewertet worden, das dem beklagten Land gemäß den §§ 89, 31 BGB zuzurechnen ist. Deshalb hätten sich die zuständigen Beamten spätestens bei der Umleitung des Verkehrs von der Bundesstraße 18 auf die durch Mussenhausen führende Landstraße die Frage vorlegen müssen, ob diese Landstraße nicht nur nach ihrer baulichen Beschaffenheit, sondern auch nach ihrer sonstigen Benutzung geeignet sei, den Verkehr einer Bundesstraße gefahrlos aufzunehmen, und hätten bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, daß an der Ortsdurchfahrt Mussenhausen eine Warnung geboten sei. it kennung der Gefahr zu einem unrichtigen Ergebnis führte, begründet ein Verschulden* Ob - wie die Revision meint -das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen unrichtig gedeutet hat, bedarf dabei keiner Erörterung; denn es ist für die Frage des Verschuldens unerheblich, ob das Straßenbauamt hinsichtlich des Viehtriebs überhaupt keine Weisungen gab oder ob es zwar die allgemeine Anweisung gab, bei der Reinigung der Straßen auch den Viehtrieb zu berücksichtigen, aber besondere Anweisungen oder Maßnahmen, zu denen die Sachlage ersichtlich Anlaß gab, versäumte* .......... Bas Berufungsgericht begründet seine Überzeugung damit, daß eine andere ünfallursache - als die ungewöhnliche Glätte der Fahrbahn - nicht ersichtlich sei, insbesondere nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen SflHHHHBkein Anhalt für eine überhöhte Geschwindigkeit und unsachgemäße Fahrweise der Ehefrau des Klägers vorliege. Bie Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht das Gutachten verwendet und die Bitte des beklagten Bandes um ein weiteres Gutachten abgelehnt hat (§ 559 ZPO). Bie Begründung, die das Berufungsgericht für seine Überzeugung von der Ursächlichkeit gegeben hat, genügt den Anforderungen des § 313 Abs.l Nr.4 ZPO, indem sie unter Beschränkung auf Allerdings ist die Häufung von Unfällen an einer bestimmten Stelle ein Anzeichen für eine besondere Gefahrenquelle (BGH Urt.v.19.Januar 1959 - III ZR 183/57 -); jedoch ist der Umkehrschluß, den die Revision ziehen möchte - daß nämlich das Reh-len weiterer Unfälle für die Ungefährlichkeit der Straßenstelle spreche - nicht gerechtfertigt, er wird überdies durch die tatsächlichen Reststellungen widerlegt. von einer ausdrücklichen Behandlung dieses Punktes als unwesentlich absehen,nachdem es seine Reststellungen getroffen hatte; denn für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Rrage, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162). Da das Berufungsgericht eine Überhöhte Geschwindigkeit oder sonst unsachgemäße Rahrweise der Ehefrau des Klägers nicht hat feststellen können, sprechen alle Anzeichen dafür, daß der Wagen durch die ungewöhnliche und - wie weiterhin feststeht - nicht erkennbare Glätte der Rahrbahn ins Schleudern geraten ist. Daher rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall die Annahme, daß die Ehefrau des Klägers, v/enn ein Warnschild vorhanden gewesen wäre, ihre Fahrweise der Gefahr angepaßt, die Geschwindigkeit verringert, das Überholmanöver mit geringerer Geschwindigkeit ausgeführt oder von dem Versuch, das Pferdefuhrwerk zu über holen, überhaupt Abstand genommen haben würde. - Landgericht und Berufungsgericht haben den Klageanspruch voll dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, indem sie eine Mitschuld der Fahrerin sov/ie eine Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr des Kraftwagens gegenüber der Klageforderung verneint haben. Eine Mitschuld der Ehefrau des Klägers, die “diese” sich gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müßte, entfalle nach dem Gutachten des Sachverständigen SfBHHHI Es mag auf einem Schreibfehler “oder}: sonstigen Versehen beruhen, wenn das Berufungsurteil dabei von einer Anrechenbarkeit gegenüber der Ehefrau des Klägers spricht, denn der Zusammenhang der Entscheidungsgründe stellt außer Zweifel, daß das Berufungsgericht sich bewußt v/ar, Uber Ansprüche des Klägers, der Halter und Insasse des Kraftwagens war - nicht über Ansprüche seiner Ehefrau -, entscheiden zu sollen. das Berufungsgericht in dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden der Fahrerin, dessen Voraussetzungen der Beklagte darzulegen hat, nicht gefunden hat» Auch die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen ein Verschulden nicht zu Begründen» Weder rechtfertigt die Behauptung, an der Ortsdurchfahrt Mussen-hausen habe sich bisher kein anderer Unfall ereignet, den Schluß auf eine unsachgemäße Fahrweise, noch v/äre ein Verschulden der Fahrerin hinreichend dargetan, wenn sie wußte, daß Vieh im Alpenvorland regelmäßig auch Uber die Bandstraßen getrieben wird» Denn sie durfte - wie bereits ausgeführt worden ist - darauf vertrauen, daß sie durch ein Schild rechtzeitig gewarnt werden würde, wenn sich einem zügigen Fahren unerkennbare Hindernisse entgegenstellen sollten» Die Nichterweisbarkeit dieser Voraussetzungen geht zu Lasten des Klägers, weil alsdann nicht festgestellt werden kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (BGH Urteil vom 17. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung lediglich durch eine Bezugnahme auf den entsprechenden Teil der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils begründet hat; denn diese sind zur Frage der Berücksichtigung der Betriebsgefahr zwar knapp gefaßt, lassen jedoch erkennen, daß das Landgericht die wesentlichen Umstände in Betracht gezogen hat. Beide Vorinstanzen sind jedoch, indem sie die Klageansprüche vollen Umfanges dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben, von irrigen Voraussetzungen ausgegangen; denn es trifft nicht zu, daß der Kläjger mit der Klage nur 90# seines Schadens geltend gemacht hat. In der Klageschrift aber hat er einen Abzug von 10# nur bei dem Antrag zu 2) - Minderwert des Wagens - gemacht, jedoch nicht bei dem bezifferten Antrag zu l)4 - Arztkosten, Sachschäden, Verdienstausfall, die er in voller Höhe von 2 304,70 BM beansprucht; er hat auch ein Schmerzensgeld in voller angemessener Höhe gefordert, obwohl die Betriebsgefahr auch bei dem Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu beachten ist (BGH2 20, 239, 262). Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 3) kann das Berufungsurteil mit der Erwägung gehalten v/erden, daß das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld, das bei Anrechnung der Betriebsgefahr mit 10# angemessen ist, dem Grunde nach zugesprochen hat; jedoch wird diese Einschränkung, die im Urteilstenor nicht notwendig ausgesprochen zu v/erden brauchte, im Betragsverfahren zu berücksichtigen sein.

Zitierte Normen: § 293 ZPO § 839 BGB § 559 ZPO § 254 BGB § 7 StVG § 314 ZPO
verkehrenVerkehrssicherungspflichtUnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtVerschmutzungGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2185 059
BGB § 823 pc.Ea
 Wenn die Benutzung der Straße zu dem Viehtrieb und die darauf beruhende Verschmutzung den übrigen Verkehr gefährdet, dann muß vor den Strecken, über die re-» gelmäßig Vieh getrieben wird, auf Bundesstraßen stets, auf Landstraßen 1. Ordnung in der Hegel ein Warnschild aufgestellt werden, sofern die sofortige Beseitigung des Unrats nicht gewährleistet ist.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 1961 - III ZR 122/60 OLG München
LG Memmingen
36
UJ,2R_122/60
Verkündet am 23. Oktober 1961 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle	iöndes
 Bayern,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Verlagskaufmann Walter L
NHHHBBstraBe
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe-: auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br• Kreft, Br. Beyer,
 Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-geriohts München vom 14. Januar I960 im Kostenpunkt sowie teilweise insoweit aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Bandgerichts Memmingen teilweise insoweit geändert, als der Klageantrag zu 1) über 2 074,23 BM hinaus dem

Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Die Klage wird in Höhe von 250,47 DM abgewiesen. Im übrigen sind die Klageanträge dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Rechtsmittel des Beklagten werden im übrigen zurückgewiesen.
v
c
Die Kosten des Berufungs-und des Revisions rechtszuges werden dem Beklagten auf erlegt.
Die Sache wird zur Bntscheidung über den Betrag der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Am 14. Oktober 1957 (einem Montag) führen der Kläger und seine Ehefrau auf der Fahrt von München ins Allgäu mit dem Personenkraftwagen Pord 15 M des Klägers auf der Landstraße erster Ordnung Nr*2013 von Mindelheim nach Memmingen kurz nach 8 Uhr durch die Ortschaft Mussenhausen. Die Ehefrau des Klägers lenkte den Wagen. Innerhalb der auf mehrere hundert Meter geraden Ortsdurchfahrt überholte Bie ein vor ihr fahrendes Pferdefuhrwerk, ohne - wie der Kläger behauptet - ihre Geschwindigkeit zu erhöhen. Hierbei geriet der Kraftwagen ins Schleudern, rutschte vor dem Pferdefuhrwerk in schräger Dichtung gegen die rechte Fahrbahnseite, fuhr auf den dort durch eine 12 cm hohe Bordsteinkante gesicherten Fußweg hinauf, prallte gegen»... eine Hausecke und von dort gegen eine Haustreppe. Der Kläger wurde aus dem Wagen geschleudert und verletzt, der Wagen wurde beschädigt.
Durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mindelheim vom 14* Januar 1958 v/urde die Ehefrau des Klägers von der Anklage einer Übertretung von Bestimmung gen der Straßenverkehrsordnung freigesprochen.
Der Kläger fordert von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehr ssicherungspf licht; zur Begründung hat er vorgetragen: Infolge des Viehtriebes sei die Ortsdurchfahrt durch aufgeweichten alten und neuen Kuhmist außergewöhnlich verschmutzt gewesen. Dieser sei durch leichten Nieselregen aufgeweicht und durch den starken Verkehr über die gesamte Fahrbahn verspritzt und verschmiert worden, die infolgedessen ungewöhnlich schlüpfrig gewesen sei. Die Verschmierung habe sich in ihrer Färbung von der übrigen Fahrbahn nicht abgehoben, so daß der Übergang von der nur feuchten zu der verschmierten Fahrbahn für einen
 
Kraftfahrer nicht erkennbar gewesen sei. Das beklagte Land habe es versäumt, für rechtzeitige Reinigung der Straße zu sorgen, wenigstens aber, vor der besonderen Gefahrenstelle zu warnen.
Der Kläger hat erklärt, er wolle sich mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Kraftwagens 1/10 des Schadens in Anrechnung bringen lassen, und beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1.	) an den Kläger 2 304,70 DM nebst 4 Zinsen
 seit dem 22. April 1938 zu zahlen,
2.	) einen angemessenen Betrag als Schadensersatz
 für das Kraftfahrzeug zu bezahlen, der sich ergebe aus der Differenz zwischen dem vom Gericht oder einem Sachverständigen zu schätzenden Zeitwert des zerstörten Kraftwagens und dem Wert der Trümmer in Höhe von 1 000 DM, jedoch abzüglich eines weiteren Betrages von 10#, ferner zuzüglich 4# Zinsen seit dem 22. April 1958,
3*) an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4# Zinsen seit dem 22. April 1958 zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherupgspflicht in Abrede gestellt und ausgeführt, die Reinigung der Ortsdurchfahrt sei nicht seine Sache; es sei im übrigen in der Zeit des Viehtriebes im Alpenvorland wirtschaftlich und praktisch undurchführbar und unzu demutbar, die Straßen jeweils von Kuhmist zu reinigen, Zur^ Aufstellung eines Warnschildes habe keine Veranlassung bestanden. Das zu-
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ständige Straßenbauamt habe die Straßenmeister und Straßenwärter jeweils auf ihre jahreszeitlich - auch durch den Viehtrieb - bedingten Aufgaben hingev/iesen und sie laufend überwacht. Dadurch sei allen Anforderungen der Verkehrssicherung Genüge geschehen. Der Unfall beruhe offenbar darauf, daß die Ehefrau des Klägers zu schnell gefahren sei und sich fahrtechnisch unrichtig verhalten habe.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten Landes ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision bittet das beklagte Land wiederum um Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat nur zu einem geringen l'eil Erfolg, sie erweist sich überwiegend als unbegründet.	'	'
I.
1.) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 14, 83; 24, 124) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Unfallzeit dem beklagten Land die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraßen 1. Ordnung einschließlich der Ortsdurchfahrten durch Gemeinden von nicht mehr als 6 OOO Einwphnern oblag (vgl. Helmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1959, Exkurs nach Art.57 S.442, 446). Diese Voraussetzung trifft für Mus-senhausen, eine Gemeinde von einigen hundert Einwohnern, zu.
 
' Demgegenüber läßt der Hinweis der Revision auf Art.57 Abs.II der Bayerischen Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 außer acht, daß diese Bestimmung die öffentlichen Aufgaben festlegt, die den Gemeinden "unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter,, obliegen. Aus diesem Grunde kann auch aus dem von der Revision weiter angeführten Art.13 des Landesstraf-und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 - LStVG -(BayBS I 327) nicht auf eine anderweite Regelung der
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Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden, abgesehen davon, daß eine diesen Gegenstand regelnde Gemeindeverordnung im Verfahren der Art.48, 51» 53 LStVG nicht ergangen ist. Im Berufungsrechtszug hatte eich das beklagte Land weiter darauf berufen, daß vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen-und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 gewohnheitsrechtlich die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet gewesen seien. Das Bestehen eines solchen Gewohnheitsrechts, hat das Berufungsgericm;, dem die Feststellung von Gewohnheitsrechten gemäß § 293 ZPO obliegt, verneint. Die Revision greift dies nicht an; sie leugnet die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes für die Ortsdurchfahrt im Grundsatz nicht mehr, geht vielmehr selbst von einer dem beklagten Land obliegenden, nach privat rechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Verkehrssicherungspflicht aus.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 24, 124, 130; 34, 206, 208} ist, was die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße und ihren Umfang anlangt, darauf abzustellen, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der Verantwortliche begegnen kann und muß; der Verkehrssicherungspfliohtige hat dafür einzustehen, daß nicht nur die eigentliche Wegefläche,
*
 
sondern auch der Verkehr auf ihr für einen Dritten tunlichst ohne Gefahr ist, wobei im Einzelfall die Verkehrsauffassung darüber entscheidet, ob eine Gefahr auf die Straße zurückzuführen ist oder nicht (vgl. hierzu auch BGB-BGHK 11. Aufl. zu § 823 Anm.57 mit weiteren Nachweisen).
3 •) Das Berufungsgericht hat über den Zustand der Straße am Morgen des Unfalls die nachstehenden tatsächlichen Peststellungen getroffen, die von der Revision nicht angegriffen werden: Die Straße war an der Unfallstelle gleichmäßig mit einem Schmierfilm überzogen, der zu einer solchen Glätte führte, daß selbst ein Fußgänger, wenn er nicht vorsichtig war, ausrutschen konnte. Die Glätte, die auch für einen sorgfältigen Kraftfahrer nicht erkennbar war, weil die Färbung der verschmierten Fahrbahn sich von der Färbung der nur feuchten Fahrbahn nicht erheblich abhob, v/ar dadurch entstanden, daß Kuhmist, der beim morgendlichen Viehaustrieb auf die Straße gelangt war, durch den starken Verkehr bei dem herrschenden Nebeloder Nieselregen über die Fahrbahn verspritzt worden war, und daß eingetrockneter Kuhmist, der sich von Viehtrieben an den Vortagen noch auf der Straße befand, durch die feuchte Witterung aufgeweicht und verschmiert worden war. Die Straße war von den Anliegern letztmals am Sonnabend vor dem Unfall gereinigt worden. Das Vieh wurde damals täglich, auch am Sonntag, ausgetrieben, und die Straße wurde sowohl beim Austreiben wie beim Eintreiben jev/eils stark verunreinigt.
Der starke Verkehr, den das Berufungsgericht feststellt, beruhte u.a. darauf, daß in der'fraglichen Zeit - dies ist unstreitig - der Verkehr der Bundesstraße 18 auf die Landstraße umgeleitet worden war.
i.
In rechtlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht
 
hierzu aus: Es sei nicht ausreichend gewesen, wenn der staatliche Straßenv/ärter, der eine Straßenstrecke von 10 km Länge zu betreuen hatte, sich gelegentlich um die Reinigung der Ortsdurchfahrt gekümmert habe, wenn ihm auf seinen Dienstgängen die Verschmutzung besonders aufgefallen sei. Der ungewöhnlich starke Grad der Verschmutzung, der zu einer besonderen Gefahr für den Verkehr geführt habe, habe vielmehr weitere Maßnahmen erforderlich gemacht. Angesichts der Ausdehnung des Straßennetzes sei allerdings die sofortige Reinigung wirtschaftlich unzu demutbar und tatsächlich nicht durchführbar gewesen. Die Straßenbaubehörde hätte aber zu demindest ein Warn-oder Hinweisschild (z.B. "Verschmut-zung durch Viehtrieb, erhöhte Rutschgefahr") vor solchen den Kraftverkehr in Zeiten des Viehtriebs ungewöhnlich gefährdenden Stellen anbringen lassen müssen, das die von dieser Straßenstelle ausgehende konkrete Gefahr genügend deutlich und sachgemäß aufzeigte. Ein solches Schild wäre geeignet gewesen, die Verkehrsteilnehmer , vor einer Gefahr zu warnen, deren Ausmaß nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, und die Gefahr auf diese Weise wenigstens herabzu demindern.
II.
1.) Zu Unrecht ist die Revision demgegenüber der Ansicht, daß im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht besondere Maßnahmen nicht engezeigt gewesen seien, vielmehr alles Erforderliche geschehen sei, indem das Straßenbauamt die Straßenmeister und Straßenwärter allgemein
* •
auf ihre jahreszeitlich bedingten Aufgaben unter Berücksichtigung des Viehtriebs hingewiesen und die Befolgung laufend überwacht habe.
'Die Revision verkennt zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung, wenn sie sich darauf beruft, die Gefahr für den Verkehr sei nicht von der Beschaffenheit der

Straße ausgegangen, sondern nur dann aufgetreten, wenn zu der an sich ungefährlichen Verschmutzung eine geringfügige Feuchtigkeit (Nieselregen, Bodennebel) hinzugekommen sei. Ihre Ansicht, eine Gefahr gehe von dem Straßenzustand nur aus, v/enn sie unabhängig von der Witterung dauernd bestehe, ist unrichtig.Die Entscheidungs- . gründe des Berufungsurteils ergeben allerdings, daß die Straße im Jahre 1953 nach neuzeitlichen Gesichtspunkten ausgebaut worden und dem Verkehr gewachsen war. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich jedoch nicht nur auf die Bescheflung ^ . , einer gefahrlosen Sachunter-lage für den Straßenverkehr (BGB-RGBK zu § 823 Anm.57), sondern ebenfalls darauf, daß der Verkehr auf ihr sich tunlichst gefahrlos abwickeln kann. Die durch den Viehtrieb im Alpenvorland im Rahmen des Gemeingebrauchs mehrmals täglich verursachte Verschmutzung der Straßenoberfläche entzieht sich allerdings der Einwirkung des Verkehrssicherungspflichtigen ebenso wie die Witterungseinflüsse; er kann sie nicht aufhalten und - darin ist dem Berufungsgericht und der Revision zuzustimmen -ihre Folgen nicht jederzeit beseitigen. Aber er kann vor ihnen warnen und die Gefahr dadurch mindern. Auch das liegt im Rahmen seiner Sicherungspflicht für die Straße. Denn wenn die aus der üblichen Benutzung der Straße folgende unvermeidliche Beschmutzung mit Kuhmist unter dem Einfluß leichter Nässe zu Verhältnissen führt, die sich wie Glatteis auf der Fahrbahn auswirken, dann sieht die Verkehrsauffassung hierin eine von der Straße ausgehende Gefahr, eine dem Verkehr gefährliche Eigenschaft der Straße, der - unbeschadet der Reinigungspflicht des Verursachers der Beschmutzung (BGH2 12, 124) - der Verkehrssicherungspflichtige durch geeignete Maßnahmen zu begegnen hat. Es liegt hier nicht anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen der Verschmutzung durch Ackerfahrzeuge (NJW 1955, 298; insoweit in BGHZ 16, 95 nicht abgedruckt), von Ölspuren auf der Straße (VersR 1956, 778; 1958, 330), der Rutschgefahr bei nassem Ba-

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■)
 
saltpflaster (VRS 12, 249; LM zu BGB § 823 Ea Nr.13) oder der Gefahr, die sich durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände - darunter ungewöhnliche Verschmutzung und Nässe - ergibt (LM zu BGB § 823 Ea Nr. 17h vgl. auch BGB-RGRK zu § 823 Anm.57 mit weiteren Nachweisen).
2.) Die Gründe, die die Revision gegen eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Reinigung der Straße vorbringt, bedürfen hier keiner Erörterurigi weil nicht die Refnigungspflicht, sondern lediglich die Pflicht zu dem Anbringeh yon Warnschildern in Rede steht. Es bedarf daher auch keiner Erörterungi ob die Reinigungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen aus § 41 Abs.l StVO hergeleitet werden könnte, was das Berufungsgericht erwogen hat, die Revision aber in Zweifel zieht.
Die Revision hält jedoch auch das Auf stellen eines *
Warnschildes nicht für erforderlich, sondern geradezu für unzweckmäßig; v/as sie zur Begründung dieser Ansicht vorträgt, läßt aber die tatsächlichen Gegebenheiten außer Betracht.
Wenn die Revision ausführt, eine "untragbare Verschmutzung" habe sich nicht bilden können, well vor jedem Sonn-und Peiertage von den Anwohnern gereinigt und überdies der vorhandene Schmutz durch Regen weggewaschen wurde, so Übersieht sie, daß die Gefahr für den Verkehr sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus der Menge des vorhandenen Schmutzes, sondern aus dessen Verteilung über die Fahrbahn, die zu einer glatten,, filmartig-dünnen Verschmierung führte, ergab. Reichte aber - wie das Berufungsgericht feststellt - die seit der sonnabendlichen Reinigung bis zu dem Montagmorgen durch mehrmaligen Viehaus-und eintrieb aufgebrachte Menge aus, eine für den Kraftverkehr besonders gefährliche Glätte zu schaffen, so bestand zu einer Warnung hinreichender Anlaß. Denn der
 
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Verkehresicherungspflichtige muß auf unvermutete Gefahrenstellen hinweisen und unerwarteten Gefährdungen des Verkehrs ln geeigneter Weise begegnen (LM zu BGB § 823 De Nr.44)* Daß hier eine unvermutete Gefahrenstelle vorlag, geht aus der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hervor, der Schmierfilm habe sich in seiner Färbung von der lediglich feuchten Fahrbahn nicht erheblich abgehoben, deshalb sei der Übergang von der nur feuchten in die verschmutzte Fahrbahn nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Fine Warnung wurde auch nicht - wie die Revision weiter meint - über- ~ flüssig, weil jeder Kraftfahrer bei feuchter Fahrbahn - namentlich bei verhältnismäßig geringfügiger Nässe, wie sie auch zur Zeit des Unfalls Vorgelegen haben soll -mit Rutschgefahr rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen muß. Wer einen für den Verkehr gefährlichen Umstand (die Feuchtigkeit der Fahrbahn) kennt, braucht deshalb noch nicht die Eigenart, die außergewöhnliche Größe und die besondere Heimtücke der ihm drohenden Ge- .. fahr, die sich aus dem Hinzutritt eines weiteren Umstandes (der Verschmierung der Fahrbahn) ergibt, zu erkennen oder erkennen zu müssen. Ist die außergewöhnliche Gefahrenlage nicht ohne v/eiteres erkennbar, so daß sie auch den vorsichtigen Fahrer, der sich auf die ihm sichtbaren und bekannten Umstände eingestellt hat, überrascht - wie es hier aus den tatsächlichen Feststellungen hervorgeht -, so bedarf es einer Warnung durch den Verkehrssicherüngs-pflichtigen. Das bedeutet - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1959 -.III ZR 183/57 - (BS zu BGB § 823 Fa Nr.17) ausgeftihrt hat der Verkehrssicherungspflichtige muß vor einer außergewöhnlichen Gefahrenlage 7/arnen, die sich aus dem Zusammenwirken und Zusammentreffen mehrerer Gefahrenumstände, mögen sie einzeln auch dem Kraftfahrer bekannt sein, ergibt; er muß warnen vor der ungewöhnlichen, für den Kraftfahrer nicht ohne v/eite-res erkennbaren Steigerung der Gefahr. Umsomehr aber ist eine Varnung geboten, wenn von den mehreren zusammenwir-
 
kenden Umständen nur einer erkennbar, der andere aber verborgen ist.
Wenn die Revision schließlich :anführt, im Alpenvorland sei auf allen Straßen Viehtrieb iüjjlich, man könne aber nicht überall Warnzeichen aufstellen, ohne das gerade Gegenteil des erstrebten Zweckes zu erreichen, so ist dazu zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht ein solches Verlangen nicht gestellt hat. Ob an allen Straßenstrecken, über die Vieh getrieben wird, Warnschilder erforderlich sind, steht hier nicht zur Erörterung und kann schon um deswillen nicht entschieden werden, weil hierauf gerichtete tatsächliche Feststellungen fehlen. Der Umfang der Sicherungspflicht wird maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung einer Straße und ihre Verkehrsbedeutung (BGB-RGRK zu § 823 Anzn.57)* Je nach den gegebenen Verhältnissen kann dies zu einer unterschiedlichen Beurteilung bei verschiedenen Straßen führen. Es kann allerdings als allgemein bekannt gelten, daß im Alpenvorland Vieh Über die Straßen getrieben wird; welche Gefahren sich hieraus für den Verkehr ergeben können, ist jedoch nicht in -gleichem Maße bekannt« Der Kraftfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß er auf Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen - das sind jedenfalls die Bundesstraßen und in der Regel auch die Landstraßen 1. Ordnung -, vor nicht erkennbaren Gefahren gewarnt wird, die dem flüssigen Verkehr drohen. Bas ergibt sich auch in ländlichen Gegenden, namentlich aber in einem Fremdenverkehrsgebiet, das vielfach von Orts-und Landesunkundigen durchfahren wird, aus dem Zweck der Straße. Wenn also die Benutzung der Straße zu dem Viehtrieb und die darauf beruhende Verschmutzung den übrigen Verkehr gefährdet, dann muß vor den Strecken, über die regelmäßig Vieh getrieben wird* auf Bundesstraßen stets, auf Landstraßen 1. Ordnung in der Regel ein Warnschild aufgestellt v/erden, sofern die sofortige Beseitigung des Unrats nicht gewährleistet ist.

Für die Ortsdurchfahrt in Mussenhausen zur Zeit s Unfalls steht eine besondere Gefahrenlage tatsäch-ch fest; hier waren insoweit auch besondere Verhält-sse gegeben, als damals der Verkehr von der Bundes-raße 18 auf die Landstraße umgeleitet v/orden war, die .raße also dem Fernverkehr diente und stark befahren .rde. Dem hätte der Verkehrssicherungspflichtige Rech-mg tragen müssen.
3.) Ob die Sachlage Veranlassung zu einer Geschwin-.gkeitsbegrenzung hätte geben können, kann dahinstehen, sdenfalls würde ein Warnschild mit der vom Berufungs«*-3richt erwogenen Beschriftung "Verschmutzung durch Viehrieb, erhöhte Rutschgefahr" einen sachgemäßen und deut-Lchen Hinweis auf die konkrete Gefahr gegeben haben /gl. die Beispiele in LM zu BGB § 823 Ea Nr.10 und lo). erfehlt ist die Ansicht der Revision, allenfalls hätte as Warnzeichen nach Bild 2h "Tiere” der Anlage zur Stra-enverkehrsordnung aufgestellt werden können; denn gerade ieses Schild hätte die dem Kraftfahrer vom Straßenzu-tand drohende Gefahr nicht richtig bezeichnet, vielmehr was auch die Revision nicht verkennt - auf eine andere efahr hingedeutet. Es bedarf daher auch keines näheren ingehens auf die Ausführungen der Revision darüber, nur in Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art.34 GG
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önne erwogen werden, wenn die Aufstellung eines verkehrs-:äßig gebotenen Verkehrszeichens versäumt worden sei.
•alls der Zustand der Straße Gefahren mit sich bringt,
»esteht die Warnpflicht der verkehrssicherungspflichtigen ►traßenbaubehörde - v/ie der Senat schon in LM zu BGB	•
\ 823 Ea Nr.9 ausgeführt hat - unabhängig von der Bestim-	|
mng der Verkehrszeichen durch die Straßenvorkohrobehörde.	:<
)ie Verpflichtung zur Aufstellung von Warnschildern,	f
lie mit den amtlichen Verkehrszeichen nach der Anlage	»
sur Straßenverkehrsordnung nicht identisch sind oder	i
zu sein brauchen, folgt aus der bürgerlichrechtlich ge-	!
ordneten Verkehrssicherungspflicht. Die jetzt in § 3 kbs.4 StVO enthaltene Bestimmung, nach der die Straßen-
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baubehörde für die Kennzeichnung der mangelnden Verkehrssicherheit zuständig ist, soweit die Straßenverkehrsbehörde keine anderen Anordnungen trifft, bestätigt das nur; sie gibt der Straßenbaubehörde lediglich ein im Öffentlichen Recht begründetes Mittel zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht an die Hand, ohne daß dadurch der bürgerlichrechtliche Charakter der Verkehrssicherungspflicht berührt würde.
4*) Die Versäumung der gebotenen Warnung ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als ein Verschulden der zuständigen Beamten des Straßenbauamtes gewertet worden, das dem beklagten Land gemäß den §§ 89, 31 BGB zuzurechnen ist. Baß die allgemeine Weisung an die Straßenmeister, bei ihrer Tätigkeit den jahreszeitlich bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen, nicht genügte, um die gekennzeichnete besondere Gefahrenlage zu beseitigen, wenn hierfür nicht ausreichende Mittel und Kräfte zur Verfügung gestellt werden konnten, war auch ihnen bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar. Richtig ist -'.was die Revision hervorhebt -, daß es einer besonderen Anweisung für die Ortsdurchfahrt Mussenhausen nicht bedurft hätte, wenn eine allgemeine, die Gefahren-lage ausreichend berücksichtigende Anweisung für alle Ortsdurchfahrten mit gleichen Verhältnissen gegeben wor-. den wäre. Aber gerade daran fehlt es. Deshalb hätten sich die zuständigen Beamten spätestens bei der Umleitung des Verkehrs von der Bundesstraße 18 auf die durch Mussenhausen führende Landstraße die Frage vorlegen müssen, ob diese Landstraße nicht nur nach ihrer baulichen Beschaffenheit, sondern auch nach ihrer sonstigen Benutzung geeignet sei, den Verkehr einer Bundesstraße gefahrlos aufzunehmen, und hätten bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, daß an der Ortsdurchfahrt Mussenhausen eine Warnung geboten sei. Baß diese Überlegung nicht angestellt -wurde - wie das Berufungsgericht der Aussage des Regierungsbaurats PfIBB entnommen hat - oder unter Ver-
 
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 kennung der Gefahr zu einem unrichtigen Ergebnis führte, begründet ein Verschulden* Ob - wie die Revision meint -das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen unrichtig gedeutet hat, bedarf dabei keiner Erörterung; denn es ist für die Frage des Verschuldens unerheblich, ob das Straßenbauamt hinsichtlich des Viehtriebs überhaupt keine Weisungen gab oder ob es zwar die allgemeine Anweisung gab, bei der Reinigung der Straßen auch den Viehtrieb zu berücksichtigen, aber besondere Anweisungen oder Maßnahmen, zu denen die Sachlage ersichtlich Anlaß gab, versäumte*	..........
5.) Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die schuldhafte Pflichtversäumnis den Unfall verursacht habe. Bas Berufungsgericht begründet seine Überzeugung damit, daß eine andere ünfallursache - als die ungewöhnliche Glätte der Fahrbahn - nicht ersichtlich sei, insbesondere nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen SflHHHHBkein Anhalt für eine überhöhte Geschwindigkeit und unsachgemäße Fahrweise der Ehefrau des Klägers vorliege.
Bie Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht das Gutachten	verwendet
 und die Bitte des beklagten Bandes um ein weiteres Gutachten abgelehnt hat (§ 559 ZPO). Sie meint jedoch, die Überzeugung des Berufungsgerichts sei nicht in nachprüfbarer Weise begründet, insbesondere habe das Berufungsgericht sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß über andere Unfälle an der ünfallstelle nichts bekanntgeworden sei..
Auch diese Rüge ist erfolglos. Bie Begründung, die das Berufungsgericht für seine Überzeugung von der Ursächlichkeit gegeben hat, genügt den Anforderungen des § 313 Abs.l Nr.4 ZPO, indem sie unter Beschränkung auf
 
das Wesentliche die tragenden Gesichtspunkte herausstellt. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist die Häufung von Unfällen an einer bestimmten Stelle ein Anzeichen für eine besondere Gefahrenquelle (BGH Urt.v.19.Januar 1959 - III ZR 183/57 -); jedoch ist der Umkehrschluß, den die Revision ziehen möchte - daß nämlich das Reh-len weiterer Unfälle für die Ungefährlichkeit der Straßenstelle spreche - nicht gerechtfertigt, er wird überdies durch die tatsächlichen Reststellungen widerlegt. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrens!ehler. von einer ausdrücklichen Behandlung dieses Punktes als unwesentlich absehen,nachdem es seine Reststellungen getroffen hatte; denn für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Rrage, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162). Die tatsächlichen Reststellungen ergaben eine hinreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO. Die Revision übersieht, daß es sich hier um einen typischen Geschehensablauf handelt, auf den die Regeln des Anscheinsbeweises angewandt werden können. Da das Berufungsgericht eine Überhöhte Geschwindigkeit oder sonst unsachgemäße Rahrweise der Ehefrau des Klägers nicht hat feststellen können, sprechen alle Anzeichen dafür, daß der Wagen durch die ungewöhnliche und - wie weiterhin feststeht - nicht erkennbare Glätte der Rahrbahn ins Schleudern geraten ist. Einer ausdrücklichen Reststellung, daß ein Warnschild die Ehefrau des Klägers zu dem vorsichtigeren Fahren veranlaßt haben würde, bedurfte es hier nicht. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß ein vernünftiger Kraftfahrer ein Warnschild, das .
'zu seiner Sicherheit aufgestellt wird, beachtet, solange nicht die Gegenseite besondere, dagegen sprechende Umstände geltend macht, was hier nicht geschehen ist.
Daher rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall die Annahme, daß die Ehefrau des Klägers, v/enn ein Warnschild vorhanden gewesen wäre, ihre Fahrweise der Gefahr angepaßt, die Geschwindigkeit verringert, das Überholmanöver mit geringerer Geschwindigkeit ausgeführt oder von dem Versuch, das Pferdefuhrwerk zu über holen, überhaupt Abstand genommen haben würde.
Die Revision vermag daher nicht, die Verantv/ort-lichkeit des beklagten Landes für die Unfallfolgen aus zuräumen.
III.
- Landgericht und Berufungsgericht haben den Klageanspruch voll dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, indem sie eine Mitschuld der Fahrerin sov/ie eine Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr des Kraftwagens gegenüber der Klageforderung verneint haben.
Das Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus:
Eine Mitschuld der Ehefrau des Klägers, die “diese” sich gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müßte, entfalle nach dem Gutachten des Sachverständigen SfBHHHI Es mag auf einem Schreibfehler “oder}: sonstigen Versehen beruhen, wenn das Berufungsurteil dabei von einer Anrechenbarkeit gegenüber der Ehefrau des Klägers spricht, denn der Zusammenhang der Entscheidungsgründe stellt außer Zweifel, daß das Berufungsgericht sich bewußt v/ar, Uber Ansprüche des Klägers, der Halter und Insasse des Kraftwagens war - nicht über Ansprüche seiner Ehefrau -, entscheiden zu sollen. Daß der verletzte und geschädigte Halter des Kraftfahrzeuges sich ein Mitverschulden des Fahrers bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs.l BGB) wenigstens im Rahmen des. § 831 BGB entgegenhalten lassen muß, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 1, 248).
Es ist jedoch revisionsmäßig nicht zu beanstanden, daß
 
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das Berufungsgericht in dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden der Fahrerin, dessen Voraussetzungen der Beklagte darzulegen hat, nicht gefunden hat» Auch die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen ein Verschulden nicht zu Begründen» Weder rechtfertigt die Behauptung, an der Ortsdurchfahrt Mussen-hausen habe sich bisher kein anderer Unfall ereignet, den Schluß auf eine unsachgemäße Fahrweise, noch v/äre ein Verschulden der Fahrerin hinreichend dargetan, wenn sie wußte, daß Vieh im Alpenvorland regelmäßig auch Uber die Bandstraßen getrieben wird» Denn sie durfte - wie bereits ausgeführt worden ist - darauf vertrauen, daß sie durch ein Schild rechtzeitig gewarnt werden würde, wenn sich einem zügigen Fahren unerkennbare Hindernisse entgegenstellen sollten»
Im Grundsatz zutreffend sind ;J.edoph' ‘v beide Instanzen davon ausgegangen, daß auf Grund der Gefährdungshaftung (§7 Abs.2 StVG) die Betriebsgefahr des Kraftwagens als einer der Umstände für die Entstehung des Schadens ausgleichend zu berücksichtigen ist (BGHZ 6, 319)- Bas v/äre nur dahn nicht der Fall, wenn der Unfall für die Fahrerin unabwendbar (§7 Abs.2 StVG), d.h. auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGHZ 20, 259>	<	*
 260), also der Sorgfalt eines "idealen Fahrers" nicht hätte vermieden werden können. Die Nichterweisbarkeit dieser Voraussetzungen geht zu Lasten des Klägers, weil alsdann nicht festgestellt werden kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (BGH Urteil vom 17. Dezember I960 - III ZR 156/59 ~).
Der Kläger hat diesen Beweis im vorliegenden Rechtsstreit nicht geführt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind bei der ihnen vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung des
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vorgetragenen Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verursachung durch die Betriebsgei’ahr höchstens mit 10# angerechnet werden könne. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung lediglich durch eine Bezugnahme auf den entsprechenden Teil der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils begründet hat; denn diese sind zur Frage der Berücksichtigung der Betriebsgefahr zwar knapp gefaßt, lassen jedoch erkennen, daß das Landgericht die wesentlichen Umstände in Betracht gezogen hat. Es hat zwar nicht entschieden, ob oder weshalb nicht die Betriebsgefahr möglicherweise mit einem unter 10# liegenden Satz zu berücksichtigen sei; dazu lag aber keine Veranlassung vor, da der Kläger erklärt hatte, daß er sich die Betriebsgefahr mit 10# anrechnen lassen wolle und beide Vorinstanzen - wenn auch irrig - davon ausgingen, daß der Kläger dies in seinen Anträgen eingerechnet habe.
Da nicht ersichtlich ist.* daß die Vorinstanzen gegen die durch die Denkgesetze und BrfahrungsSätze dem Tat-1^ richter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen haben - auch die Revision bringt hierzu nichts vor ~, ist der erkennende Senat an die tatrichterliche Abwägung, daß die Betriebsgefahr mit höchstens 10# auszugleichen sei, gebunden (LM zu BGB § 254 G Nr.l und 2). Die Annahme eines niedrigeren Prozentsatzes verbietet sich jedenfalls angesichts der durch die Geschwindigkeit des Kraftwagens verursachten Wucht des Aufpralls und die daraus erwachsenen Folgen. Beide Vorinstanzen sind jedoch, indem sie die Klageansprüche vollen Umfanges dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben, von irrigen Voraussetzungen ausgegangen; denn es trifft nicht zu, daß der Kläjger mit der Klage nur 90# seines Schadens geltend gemacht hat.
Allerdings sagt der Tatbestand des Berufungsurteils - ähnlich bereits der Tatbestand des landgerichtlichen
 
Urteils -, der Kläger lasse sich mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Kraftwagens 1/10 des Schadens in Anrechnung bringen. Bas entspricht der Erklärung des Klägers in der BerufungsErwiderung, wo es heißt, der Kläger mache in Berücksichtigung der Betriebsgefahr lediglich.90# der ihm entstandenen Schäden geltend. Der Tatbestand des Urteils beweist zwar das mündliche Barteivorbringen und kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 ZPO). Im vorliegenden Pall aber beweisen die Sitzungsprotokolle, daß der Kläger von seinen Ansprüchen nicht durchweg 10# abgesetzt hat.
Uer Kläger hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht die Anträge aus der Klageschrift gestellt und diese Anträge vor dem Berufungsgericht verteidigt.
In der Klageschrift aber hat er einen Abzug von 10# nur bei dem Antrag zu 2) - Minderwert des Wagens - gemacht, jedoch nicht bei dem bezifferten Antrag zu l)4 - Arztkosten, Sachschäden, Verdienstausfall, die er in voller Höhe von 2 304,70 BM beansprucht; er hat auch ein Schmerzensgeld in voller angemessener Höhe gefordert, obwohl die Betriebsgefahr auch bei dem Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu beachten ist (BGH2 20, 239, 262).
Bas Berufungsgericht durfte hiernach den Klageantrag. zu 1) nicht in voller Höhe von 2 304,70 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären, sondern nur in Höhe von 90# dieses Betrages. Auf die Revision muß dieser Klageantrag in Höhe von 230,47 BM abgewiesen werden. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2), bei dem der Kläger bereits 10# abgesetzt hat, ergibt sich keine Änderung. Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 3) kann das Berufungsurteil mit der Erwägung gehalten v/erden, daß das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld, das bei Anrechnung der Betriebsgefahr mit 10# angemessen ist, dem Grunde nach zugesprochen hat; jedoch wird diese Einschränkung, die im Urteilstenor nicht notwendig ausgesprochen zu v/erden brauchte, im Betragsverfahren zu berücksichtigen sein.

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IV,
Das Berufungsgericht hätte Uber die Kosten des Berufungsrechtszuges entscheiden sollen (BGHZ 20, 397)* Da dies versäumt v/orden ist, ist über die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu befinden. Der erkennende Senat hält es gemäß den §§ 92 Abs.2, 97 ZPO für angebracht, daß der Beklagte die vollen Kosten der Rechtsmittelzüge trägt, weil seine Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg haben konnten, ganz überwiegend aber erfolglos blieben.
Dr.Geiger	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Gähtgen8