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BGH · XII ZR 122/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 122/58

Berufungskläger und Revisions beklagten, -I*r o-pzeßbevollmacht igter* Rechtsanwalt hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Geiger sowie der Bunidesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt* Der Kläger verlangt die danach zuviel gezahlten Beträge vom Beklagten zurück und hat im einzelnen dargelegt, in welcher Hinsicht die für die Bewilligung der Beihilfe wesentliche Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beklagten unrichtig gev/esen sei* Er meint, der Beklagte müsse die Beträge nach Abänderung des Bescheides auch ohne Rücksicht; auf Verschulden oder als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben und hat weiter vsrgetragens Die beanstandete Wirtschaftlichkeitsberechnung habe sein Architekt aufgestellt. Das Berufungs gericht hat sie als unzulässig abgewiesen, weil es den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben hältc Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter, beantragt aber hilfsv/eise die Verweisung an das Verwaltungsgericht. Der Hauptantrag der Revision ist unbegründet, weil dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß für den hier geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Maßgebend ist also, welcher Anspruch sich aus dem vom Kläger vor getragenen Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt. Der Rechts?/eg vor den ordentlichen Gerichten ist versohl1 c.:-sen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger Torge-tragenen Sachverhalt bei richtiger Beurteilung nur als effentlich-rechtlicher Anspruch bestehen kann (vgl. Der Kläger hat dem Beklagten eine "Mietbeihilfe" bewilligt, aber die Bewilligung später widerrufen oder abgeändert und verlangt die danach zuviel bezahlten Beträge zurück. Denn das Begehren nach Rückerstattung von Beträgen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses gezahlt sind - das lag hier vor, wie noch ausgeführt wird -, ist kein bürgerlich-rechtlicher Bereich er ungsanspruch, sondern ein Anspruch aus der Umkehr oder Abwicklung des Öffentlich-rechtlichen Verhältnisses. Das Berufungsgericht hat ferner richtig dargelegt, daß weder auf Grund besonderer gesetzlicher Zuweisung noch k?:aft Überlieferung für den vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Das durch die ursprüngliche Bewilligung begründete Rechtsverhältnis gehörte dem öffentlichen Recht ans Denn der maßgebende Erlaß des Ministers für Wiederaufbau in Hordrhein-Westfalen über Mietbeihilfen für kinderreiche Familien vom 24. Ziffer V besting weiter für den hier vorliegenden Pall, daß die Bev/illigungs-behörde den Bev/illigungsbescheid widerrufen könne, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht oder gegen die Bedingungen des Bescheides verstoßen hat; eine zu Unrecht gezahlte Beihilfe i3t dann surückzuzahlen. 2) Die Revision hat für ihre Auffassung, daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben »sei, auf verschiedene angeblich zustimmende höchstrichterliche Entscheidungen hingewiesen. Richtig ist allerdings, daß der Bundesgerichtshof bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung den Rechtsweg auch für den Anspruch auf Rückgabe der verwahrten Sache für gegeben gehalten hat (BGHZ 1, 369; 3, 62). Dabei hat es sich aber um den Eigentümer gehandelt, der nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses auch gegen die öffentliche Hand seinen allgemeinen Herausgabeanspruch geltend machen kann •.§ 985 BGB). Die Revision kann daher in der Hauptsache keinen Erfolg haben* weil das Cberlandesgericht mit Recht den Rechtsv/eg vor den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt hat. Auf den Hilfsantrag ist die Sache jedoch gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23.

Zitierte Normen: § 823 BGB
RechtswegBetragAnspruchRechtöffentlichKlägerBeihilfeRevision

Volltext der Entscheidung

XII ZR 122/58 %
Verkündet
 am 5o November 1959
J.Ang. als Ürkundsbeamter Geschäftsstelle
 der
2384 015
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Oberkreis-
des Landkreises direktor,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Rektor Josef MüflU in
 Beklagt eh? Berufungskläger und Revisions beklagten, -I*r o-pzeßbevollmacht igter* Rechtsanwalt
 hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Geiger sowie der Bunidesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bliss elder? '-cm 3* April 1958 aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Oktober 1957 abgeändert.
Ber Rechtsstreit wird an das Landesvery/altungsgericht Büsseldorf verwiesen.
Bie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Ber Kläger trägt die Kosten de? Rechtsmittelverfahren;, die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 9* September 1955 bewilligte der klagende Landkreis dem Beklagten für sein Eigenheim ab 1. September 1953 auf die Dauer von fünf Jahren eine "Mietbeihilfe11 in Höhe von monatlich 69»21 DM. Am 24. April 1956 hob der Kläger diesen Bescheid wieder auf und setzte die Beihilfe für die fragliche Zeit anderweitig auf monatlich 16,85 DM fest, weil die vom Beklagten vorgelegte Wirtschaftlichkeitsber.echnung unrichtige Angaben enthalten habe«
Der Kläger verlangt die danach zuviel gezahlten Beträge vom Beklagten zurück und hat im einzelnen dargelegt, in welcher Hinsicht die für die Bewilligung der Beihilfe wesentliche Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beklagten unrichtig gev/esen sei* Er meint, der Beklagte müsse die Beträge nach Abänderung des Bescheides auch ohne Rücksicht; auf Verschulden oder als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzahlen. Er macht zunächst die Beträge für die Zeit vom 1* September 1953 bis 31 • März 1956 mit insgesamt ' ^23 9 16 DM geltend und beantragt, den Beklagten cur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben und hat weiter vsrgetragens Die beanstandete Wirtschaftlichkeitsberechnung habe sein Architekt aufgestellt. Alle darin enthaltenen Posten müßten bei Bev/ilii-gung einer Beihilfe berücksichtigt werden. Mindestens habe er das ohne Verschulden annehmen dürfen. Die Rückforderung sei daher unzulässig oder unbillig. Er habe die Beihilfe auch bereits verbraucht, sei also nicht mehr bereichert.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs gericht hat sie als unzulässig abgewiesen, weil es den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben hältc Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter, beantragt aber hilfsv/eise die Verweisung an das Verwaltungsgericht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Snt scheidungsgründe s
I.
Der Hauptantrag der Revision ist unbegründet, weil dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß für den hier geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist.
Nach § 1? GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte nur bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte begründet ist. Die Frage, wann eine Rechtsstreitigkeit bürgerlich-rechtlich ist, entscheidet sich nicht danach, welche Rechtsau:?fas3ung der Kläger vorträgt. Vielmehr ist für die Bestimmung des Rechtsweges die wahre Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist also, welcher Anspruch sich aus dem vom Kläger vor getragenen Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt. Der Rechts?/eg vor den ordentlichen Gerichten ist versohl1 c.:-sen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger Torge-tragenen Sachverhalt bei richtiger Beurteilung nur als effentlich-rechtlicher Anspruch bestehen kann (vgl. BGFZ 9, 655 16, 275, 281; 29, 18).
Der Kläger hat dem Beklagten eine "Mietbeihilfe" bewilligt, aber die Bewilligung später widerrufen oder abgeändert und verlangt die danach zuviel bezahlten Beträge zurück. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, daß dem Kläger höchstens ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, aber kein privatrechtlicher Bereicherungsan-spruch zustehen kann. Denn das Begehren nach Rückerstattung von Beträgen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses gezahlt sind - das lag hier vor, wie noch ausgeführt wird -, ist kein bürgerlich-rechtlicher Bereich er ungsanspruch, sondern ein Anspruch aus der Umkehr oder Abwicklung des Öffentlich-rechtlichen Verhältnisses. Jedenfalls teilt nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Rückerstattungsanspruch die Rechtsnatur des ursprünglichen Anspruches und den öffentlich-rechtlichen Charakter auch hinsichtlich. des Rechtsweges (RGZ 105, 38; 167, 225/230; BGHZ 3, ?A4$ BGH III ZR 136/55 vom 20. Dezember 1976 n LM Kr. 9
jGVG § 71).
Das Berufungsgericht hat ferner richtig dargelegt, daß weder auf Grund besonderer gesetzlicher Zuweisung noch k?:aft Überlieferung für den vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Das durch die ursprüngliche Bewilligung begründete Rechtsverhältnis gehörte dem öffentlichen Recht ans Denn der maßgebende Erlaß des Ministers für Wiederaufbau in Hordrhein-Westfalen über Mietbeihilfen für kinderreiche Familien vom 24. Oktober 1952 (MB1. 1548; vgl. Jetzt MB1, 1955, 1742) ergibt, daß die Gewährung dieser Beihilfen öffentlich-rechtlich ausgestaltet worden ist. Der Erlaß will nach seinem Vorwort die öffentliche Wohnungspolitik dadurch fördern, daß der Staat insbesondere kinderreichen Familien Wohnungen beschafft, die familiengerecht und preisgünstig sind. Der
 
Staat kann sich, einer solchen öffentlichen Aufgabe auch in den Formen des Privatrechts entledigen, indem er Darlehen gewährt, oder sonst privatrechtliche Verträge mit den Begünstigten oder zu ihren Gunsten schließt« Im vorliegenden Pall hat^erkennbar in dem Erlaß das ganze Verfahren öffentlich-rechtlich ausgestaltet und behandelt die Gewährung derartiger Beihilfen vollständig als Teil der schlichten Hoheitsverwaltung« Der Erlaß erwähnt ebenso wie seine Vorgänger keine besondere gesetzliche Ermächtigung, sondern enthält Anweisungen an die Verwaltungsbehörden über die Verwendung der allgemeinen Haushaltsmittel. Wie bei ähnlichen öffentlichen Subventionen spricht der Erlaß nur von Gewährung oder Bewilligung der Beihilfen, die auf Antrag gewährt werden, von einem Bewilligungsbescheid und von Bewilligungsbehörden. Das alles sind Ans drücke; die im Bereich der Hoheitsverwaltung im öffentlichen Recht und jedenfalls nicht im privaten Rechtsverkehr üblich sind. Ziffer V besting weiter für den hier vorliegenden Pall, daß die Bev/illigungs-behörde den Bev/illigungsbescheid widerrufen könne, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht oder gegen die Bedingungen des Bescheides verstoßen hat; eine zu Unrecht gezahlte Beihilfe i3t dann surückzuzahlen. Das alles zeigt eindeutig, daß das Land die Gewährung der streitigen Beihilfen Öffentlich-rechtlich geregelt hät. Zwar können durch öCfenclich-rechtiiche Vorgänge, insbesondere Verwaltungsakte auch privatrechtlith.6 Rechte begründet oder verändert werden (vgl. BGHZ 20, 77), aber hier hat das Land unverkennbar einen anderen Weg eingeschlagen.
II.
Das Vorbringen der Revision kann daran nichts änderns
— 6 —
1) Allerdings ist für einen Anspruch, auf Schadensersatz wegen Betruges nach. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB der ordentliche Rechtsweg gegeben. Betrug würde aber nur vorliegen, wenn der Beklagte die falschen Angaben vorsätzlich aufgestellt und Tatsachen in der Absicht vorgespiegelt hätte, um »sich einen rechtsv/idrigen Vermögens vor teil zu verschaffen. Ein dahingehender Vortrag des Klägers ist seinen Schriftsätzen bei ihrer Gesamtwürdigung night zu entnehmen. Er hat im Gegenteil wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß er nur eine Fahrlässigkeit des Beklagten annehme; später hat er sogar dargelegt, daß er auch ohne Rücksicht auf Verschulden des Beklagten, bei dessen Gutgläubigkeit den Rückzahlungsanspruch habe. Damit führte er keinen weiteren neuen Anspruch ein, sondern erläuterte er nur die rechtliche Begründung seines ursprünglich erhobenen Anspruches. Er hat also einen Schadens er satsanspruch wegen Betrages bisher nicht geltend gemacht« In der Revi-j sionsinstanz ist aber die Erhebung neuer Ansprüche nicht möglich.
2) Die Revision hat für ihre Auffassung, daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben »sei, auf verschiedene angeblich zustimmende höchstrichterliche Entscheidungen hingewiesen. Diese Entscheidungen treffen aber in Wahrheit nicht diesen Fall oder sind überholt-
Richtig ist allerdings, daß der Bundesgerichtshof bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung den Rechtsweg auch für den Anspruch auf Rückgabe der verwahrten Sache für gegeben gehalten hat (BGHZ 1, 369; 3, 62). Dabei hat es sich aber um den Eigentümer gehandelt, der nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses auch gegen die öffentliche Hand seinen allgemeinen Herausgabeanspruch geltend machen kann •.§ 985 BGB). Dieser Anspruch ist stets ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, auch wenn der Beklagte Einwendungen
 
auf Grund Öffentlichrrechtlicher Vorgänge erhebt (vgl. BGH I»M Nr* 54 zu GVG § 15)* Die weiter in diesem' Zusammenhang von dor Revision zitierte Entscheidung (BGHZ 8, 344) betrifft ebenfalls einen anderen Rail, nämlich den Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Enteignungsent-schädigung. Für Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg stets gegeben (Art® 14 GG); dasselbe gilt für den umgekehrten Pall der Rückzahlung überzahlter Enteignungsentschädigungen. Diese Entscheidung untersützt gerade die oben dargelegte Auffassung.
III.
Die Revision kann daher in der Hauptsache keinen Erfolg haben* weil das Cberlandesgericht mit Recht den Rechtsv/eg vor den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt hat. Auf den Hilfsantrag ist die Sache jedoch gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September '932 (PGB" 7. *2?) unter Aufhebung der ent gegen st eh enden Urteile an aas zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
 
Die Kosten, der Rechtsmittelverfahren sind nach §§ 91 >
9^., 97 ZPO dem Kläger auf er legt, v/eil er den falschen Rechtsweg beschritten hatte. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht überlassen (vgl. BGHZ 12, 52/69).
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr.	Kreft
 Dr. Arndt	Dr.	Hußla
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