Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Ihr. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer für Hecht erkannt* Per Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz auch von der Bundespost verlangt und neben einer Zahlung von rund 8.500 DM sowie einer laufenden Rente die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens beantragt. Bas Landgericht hat die Klageansprüche gegen die Bundespost dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die bezifferten Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger 4/5 allen weiteren Schadens zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind; den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmex zensgeldeß hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt; im übrigen ist die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden. Gegen die ‘‘Entscheidung hinsichtlich des Schmerzensgeldes richtet sich die Revision der beklagten Bundespost, mit der sie beantragt, auch den Schmerzensgeldanspruch nur zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären« November 1957) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7« Mai 1958 auf den Anspruch verzichtet, soweit er in der Revisionsinstanz anhängig ist.
2360 Ö"Q III ZR 122/57 Beiden Parteien am 19- Juni 1938 an Verkündungsstatt augestellt. Pie ser,Just oAngest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtest reit der deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Neustadt/Weinstraße, Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt 1h?. mKKtKB gegen den Maurer Kurt A PflBBHBfc OflHMNHl Straße Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Einverständnis der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 2. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Ihr. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer für Hecht erkannt* Auf die Hevision der beklagten Bundespost wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neust adt/Hstr. vom 27. Februar 1957 teilweise aufgehoben und die Urteilsformel hinsidtlich des Schmerzensgeldanspruches unter I 2 dahin gefaßt* ”2) Ber Anspruch auf Zahlung de.s Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach ebenfalls zu 4/5 gerechtfertigt«. Ber Kläger hat die Kosten der Hevision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe $ Am 6, April 1954 Earn es in Pirmasens zwischen dem Kraftrad des Klägers und einem Omnibus der Bundespost zu einem Zusammenstoß. Per Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz auch von der Bundespost verlangt und neben einer Zahlung von rund 8.500 DM sowie einer laufenden Rente die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens beantragt. Bas Landgericht hat die Klageansprüche gegen die Bundespost dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die bezifferten Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger 4/5 allen weiteren Schadens zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind; den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmex zensgeldeß hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt; im übrigen ist die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden. Gegen die ‘‘Entscheidung hinsichtlich des Schmerzensgeldes richtet sich die Revision der beklagten Bundespost, mit der sie beantragt, auch den Schmerzensgeldanspruch nur zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären« Mit Rücksicht auf «eine Entscheidung des erkennenden Senats in einer gleichliegenden Sache (IJjl ZR 117/56 vom 18. November 1957) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7« Mai 1958 auf den Anspruch verzichtet, soweit er in der Revisionsinstanz anhängig ist. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage entsprechend dem Verzicht. abzuweisen. t Dem Antrag muß. nach § 306 ZPO entsprochen werden. # 4 V4 ' J Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO« < Dr« Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr« Beyer •s ^ji