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BGH · III ZR 122/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 122/52

Februar 1952 hinsichtlich der Kostenentscheidung und soweit das Land zur Zahlung von mehr als 102,19 DM nebst Zinsen 5« Der Kläger wird verurteilt, an des beklagte.Land den von diesem zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlten Betrag in Höhe von 6,31 DM und -,47 DM Zinsen zurückauerstatten. 5, Soweit das Land zur Zahlung von 102,19 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, wird die Revision zurückgewiesen, Mai 1947 von dem Geschäftsführer des Ernährungsamts A in angehalten und das Vieh, da der Tag des Transportes und die Stückzahl des Viehs mit dem Transportschein nicht übereinstimmten, beschlagnahmt und zunächst in dem Stall des Schlossguts AlMHHl untergestellt, Eine Kuh musste notgeschlachtet werden, das übrige Vieh wurde am 24, Mai 1947 verkauft und der erzielte Erlös später im Verhältnis 10 : 1 umgestellt in Höhe von 866,16 DM an den Kläger ausbezahlt, Der Lastkraftwagen des Klägers wurde einige Tage sichergestellt, bis der Fahrer und sein.Begleiter, die-festgenommen worden waren, wieder entlassen wurden,. Im übrigen sei dem Kläger durch die vorzeitige Verwertung auch kein Schade entstanden, da er auch bei Rückgabe des Viehs dieses hätte veräussern müssen und den RM-Erlös nicht hätte wertbeständig anlegen können. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Land zur Zahlung von 8 172,89 DM nebst 4 Zinsen seit 30. der geltend gemachten Revisionsgründe halten» Aus dem Umstl dass die Anschlussrevision (im Gegensatz zur Anschlussberuj fung) nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr] eingelegt werden kann, ist für die von der Recht sauf fasauj des Reichsgerichts abweichende Ansicht des Klägers nichts ] zu entnehmen, da •. sich diese Regelung ausschliesslich auf den Revisionsbeklagten bezieht« Ihr Sinn ist, den Revision^ kläger davor zu schützen, dass er nicht noch im letzten Augenblick und ohne die Möglichkeit einer Vorbereitung mit einer Revision der Gegenpartei überrascht werden soll» Ras' .entsprechende Schutzbedürfnis des Revisionsbeklagten wird aber durch die Möglichkeit einer Erweiterung der Revision nicht verletzt, wenn man der Auffassung des Reichsgerichts folgt, wonach diese Erv/eiterung nur insoweit zulässig ist, als sie sich noch im Rahmen der RevisiGnsbegründung hält. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Pall gegeben, da die Revision hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen des abhandengekommenen Werkzeugs bereits vorsorglich in der Revisionsbegründungsschrift auch begrün«; det worden ist und der entgangene Gewinn ein Teil des Schadens war, dessen Ursache und Verschulden von der Revisioris-begründung ebenfalls umfasst wurde« Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beamten des Ernährungsamtes, die er darin sieht, dass dieser* zu Unrecht das Vieh beschlagnahmt und vorzeitig verwertet hat« Der Beamte des Ernährungsamts habe den Kläger überhaupt nicht gefragt, cb er für die weiteren Fütterungs- und Wartungskosten des Viehs aufkommen wolle. Erst dann, wenn der Kläger sich geweigert hätte, diese zu bestreiten, wären die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des Viehs gegeben gewesen. Die Revision bestreitet einmal die Sachbefugnis des beklagten Landes, da der Zeuge BUHB, der die Verwertung des Viehes vorgenommen hatte, nicht Angestellter des Landes, s dern des Kreises gewesen sei, somit also der Kreis für ein etwaige Amtspflichtverletzung des zu haften habe, Liese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verw tung des Viehs auf Anordnung des Landesernährungsamtes, fü die das Land auf jeden Fall einzustehen hat, erfolgte. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass das Oberlandesgericht sich insoweit damit begnügt hat, festzustellen, dass die mangels der erforderlichen Voraussetzung erfolgte vorzeitige Verwertung des Viehs eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei« Las Berufungsgericht hat aber . überzeugend dargelegt, warum die vorzeitige Verwertung des Viehs offensichtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, so dass daraus in Verbindung mit der Feststellung, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliege, entnommen Y/erd kann, die zuständigen Beamten hätten mindestens fahrlässig das Fehlen der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Verkauf des Viehs verkannt. Er durfte insbesondere nicht, ohne den Kläger gefragt zu haben, annehmen, dass dieser nicht.willens und in der Lage sei, das Vieh noch eine weitere Zeit auf seine Kosten einzustellen. Bas gilt umsomehr, als es sich, wie das beklagte Land selbst nicht bestreitet, nicht um eine offensichtliche Schiebung handelte und deshalb mit der Möglichkeit einer Freigabe des Viehs vor Abschluss des Strafverfahrens gerechnet werden konnte« Auch die von der Revision angestellte wirtschaftliche Erwägung, dass die weiteren Füt-terungs- und Pflegekosteh einen erheblichen Teil des Wertes der Tiere aufgezehrt und dem Kläger einen unverhältnisraäs-sig hohen Schaden zugefügt hätten, der Beamte des Ernährungsamtes also nur im Interesse des Klägers gehandelt hätte, ist insofern nicht richtig, als diesen Kosten auf der auideren Seite die Nutzungen des Milchertrages und bei den hochträchtigen Kühen'die allein durch den Zeitablauf eintretende Wertsteigerung entgegenstanden und' die Unkosten mindestens zu einem erheblichen Teil aufgewogen hätten. Nur hinsichtlich der notgeschlachteten Kuh nimmt das Oberlandesgericht mit Recht an, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 VRStrVO für eine sofortige Verwertung gegeben waren und somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht» Die insoweit ergangene Klageabweisung ist auch rechtskräftig. Pabei verkennt aber das Berufungsgericht, dass der Kläger nicht schlechthin den heutigen Wert des Viehs als Schadensersatz Verlagen kann, sondern dass er nur verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob der rechtswidrige vorzeitige Verkauf des Viehs nicht erfolgt wäre. Die Berechnung des Oberlandesgerichts liesse sich dann nur mit der Begründung halten, dass der Kläger mit Hilfe dieses Geldes wieder neues Vieh umgesetzt' und so durch fortgesetzten Umsatz einen entsprechend höheren Viehbestand über die Währungsreform hinUbergerettet hätte. Auf diese kommt es aber an, da - die Richtigkeit der Behauptungen des Landes unterstellt - in der Tat insoweit kein Schaden entstanden wäre, weil der Kläger dann, sofern er nicht eine andere'werterhaltende Anlage des Geldes behaupten und beweisen kann,-auch ohne die Amtspflichtverletzung des Beamten des Ernährungsamts im Zeitpunkt der Währungsreform nur einen entsprechend hö< heren RM-Betrag gehabt hätte, dieser aber im Verhältnis 10 s 1 umgestellt nicht mehr als den von dem beklagten land abgeführten Erlös ausgemacht hätte, Bas Urteil kann daher insoweit mit der von dem Oberlandesgericht gegebene! Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 400 DM Schadensersatz wegen der verlorenen Werkzeuge kann mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Eine Abweisung, der Klage in diesem Umfange als unzulässig erschien dem Senat aber noch nicht als angängig, weil das Berufungsurteil auf der anderen Seite auch die Feststellung vermissen lässt, ob nicht in der Berufungsinstanz eine Vertretungsvollmacht für den zuständigen Minister des Innern Vorgelegen hat. Für die Möglichkeit einer solchen Vollmacht spricht die Tatsache, dass das Berufungsgericht auch insoweit sachlich entschieden hat und von dem Land in der Berufungsinstanz gegen diesen Anspruch keine sachlichen Einwendungen erhoben worden sind. 5. Soweit durch das Revisionsurteil die Klage angewiesen worden ist, alsc hinsichtlich des zuviel berechneten Gewinn-entganges in Höhe von 6,31 DM war gemäss § 717 Abs 3 ZPO dem Antrag des Landes, den Kläger zur ZurUckerstattung dieses Betrags nebst den anteilsmässig darauf entfallenden Zinsen in Höhe von —,47 DM zu verurteilen, zu entsprechen.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
ViehFeststellungLandbeklagenBerufungsgerichtMöglichkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2394
III ZR 122/52
Verkündet am 30. November 1953
Just.Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Landes HflMB, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Wirtschaft und Landwirtschaft,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Viehkaufmann Karl
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br.Weber, Br.Kreft und Br.Hußla
 für Recht erkannts
1» Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 7. Februar 1952 hinsichtlich der Kostenentscheidung und soweit das Land zur Zahlung von mehr als 102,19 DM nebst Zinsen
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verurteilt worden ist, aufgehoben,
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 25- Mai 1951 noch weiterhin dahin ■ abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich v/eiterer 6,31 DM nebst Zinsen abgewiesen wird,.
5« Der Kläger wird verurteilt, an des beklagte.Land den von diesem zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlten Betrag in Höhe von 6,31 DM und -,47 DM Zinsen zurückauerstatten.
4.	Im übrigen wird die Sache zu.r anderweiten Verhandlung, und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückgewiesen«
5,	Soweit das Land zur Zahlung von 102,19 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, wird die Revision zurückgewiesen,
6,	Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten,
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger ist Viehkaufmann in Da0Bpf-El Im Mai 1947 erhielt er eine "Ausfuhrgenehmigung”, um 10 Stück Grossvieh aus dem Kreis MBHBl nach DafBBHH-BSBfc fmB su überführen. Der Transportschein war über 10 Stück Grossvieh und auf den 16, Mai 1947 ausgestellt. Der Transport wurde aber erst am 17, Mai 1947 durohgeführt• Auf dem -Lastkraftwagen des Klägers befanden sich 11 Stück Grossvieh, ein Rind und ein auf dem Transport geworfenes Kalb,
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Der Transport wurde am 17. Mai 1947 von dem Geschäftsführer des Ernährungsamts A in	angehalten
 und das Vieh, da der Tag des Transportes und die Stückzahl des Viehs mit dem Transportschein nicht übereinstimmten, beschlagnahmt und zunächst in dem Stall des Schlossguts AlMHHl untergestellt, Eine Kuh musste notgeschlachtet werden, das übrige Vieh wurde am 24, Mai 1947 verkauft und der erzielte Erlös später im Verhältnis 10 : 1 umgestellt in Höhe von 866,16 DM an den Kläger ausbezahlt, Der Lastkraftwagen des Klägers wurde einige Tage sichergestellt, bis der Fahrer und sein.Begleiter, die-festgenommen worden waren, wieder entlassen wurden,. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist nicht zu dem Abschluss gekommen, da die Akten verlorengegangen sind«
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklag-• *
te Land zur Zahlung von 9 689,84 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 17. Mai 1947 zu verurteilen. Er hat vorgebracht, die Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt. Die geringfügigen formellen Verntösse hätten eine Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es sei offenbar gewesen, dass keine Schiebung vor-
gelegen habe* Insbesondere sei aber die vorzeitige Vem tung des Viehs rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei für di1 Putterkosten gut gewesen, auch wenn das Vieh länger ■- einge stellt geblieben wäre» Der Geschäftsführer	habe
 also keinen Anlass gehabt, das Vieh vorzeitig zu verkaufen Das beklagte Land hafte deshalb für den Wert des zu TTnrech veräusserten Viehs. Ausserdem sei infolge mangelnder Bewachung von dem beschlagnahmten Lastkraftwagen ein Werkzeugkasten mit Winde abhandengekommen. Der Gesamtschaden des Klägers betrage einschliesslich des entgangenen Gewinn der Transportkosten und des Ersatzes für Werkzeugkasten un Winde nach Abzug der bezahlten 866,16 DM noch 9 689,84 DU.'
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es ha geltend gemacht, die Beschlagnahme sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe gegen die damals geltenden Bewirtschaftungs bestimmungen verstossen. Der Transportsehein habe nach Dat und Menge den Transport nicht gedeckt, auch seien die vorgeschriebenen Schlußscheine nicht vorhanden gewesen.. Es hab deshalb der Verdacht des Beiseiteschaffens des Viehs bestanden. Auch die vorzeitige Verwertung des Viehs sei berec tigt gewesen. Das Ende des Strafverfahrens habe nicht abge-wartet werden können, denn es habe keine Möglichkeit best den, das Vieh auf unabsehbare Zeit sicher und geeignet unt zubringen. Deshalb habe eine vorzeitige Verwertung nach § 10 Abs 3 VRStrVO erfolgen können und müssen. Im übrigen sei dem Kläger durch die vorzeitige Verwertung auch kein Schade entstanden, da er auch bei Rückgabe des Viehs dieses hätte veräussern müssen und den RM-Erlös nicht hätte wertbeständig anlegen können.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 8 756,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht
 hat auf die Berufung des Klägers das Land zur Zahlung von 8 172,89 DM nebst 4 Zinsen seit 30. März 1950 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten und	;
zweiten Instanz wurden dem Kläger zu 1/5 und 1/10, dem be-	>,•
klagten Land zu 4/5 und 9/10 auf erlegt«
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Mit der Hevision erstrebt das beklagte Land die volle Klageabweisung und, da es zur Vermeidung der Zwangsvoll-Streckung inzwischen Zahlung geleistet habe, gemäss § 717 Abs 3 ZPO die Verurteilung des Klägers zur Zurtickerstattung % der ihm ausgezahlten Beträge. Der Kläger beantragt die Zu-rtickweisung der Hevision.	*
Ent scheidungsgrtinde t
I.
Die Revision ist unbeschränkt eingelegt worden. In der Revisionsbegründung wurde der Antrag auf Aufhebung des Urteils'«
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des Berufungsgerichts auf die den Betrag von 508,50 DM über-
steigende Summe beschränkt, hinsichtlich dieser 508,50 DM ...i
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aber der ausdrückliche Vorbehalt einer späteren Erweiterung der Revision gemacht und diese auch schon vorsorglich begrün- t;i det. Rach Ablauf der Revisionbegründungsfrist wurde die Re-vision auch endgültig auf diesen Betrag erstreckt.
Der Antrag des Klägers, die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen,’ ist nicht begründet. Der Senat hält an der .Rechtsauffassung des Reichsgerichts (JW 1938, 467) fest, Wonach eine Erweiterung der Revision noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zur mündlichen
 Verhandlung zulässig ist, sofern sich die Parteien im Rahmen..
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der geltend gemachten Revisionsgründe halten» Aus dem Umstl dass die Anschlussrevision (im Gegensatz zur Anschlussberuj fung) nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr] eingelegt werden kann, ist für die von der Recht sauf fasauj des Reichsgerichts abweichende Ansicht des Klägers nichts ] zu entnehmen, da •. sich diese Regelung ausschliesslich auf den Revisionsbeklagten bezieht« Ihr Sinn ist, den Revision^ kläger davor zu schützen, dass er nicht noch im letzten Augenblick und ohne die Möglichkeit einer Vorbereitung mit einer Revision der Gegenpartei überrascht werden soll» Ras' .entsprechende Schutzbedürfnis des Revisionsbeklagten wird aber durch die Möglichkeit einer Erweiterung der Revision nicht verletzt, wenn man der Auffassung des Reichsgerichts folgt, wonach diese Erv/eiterung nur insoweit zulässig ist, als sie sich noch im Rahmen der RevisiGnsbegründung hält.
Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Pall gegeben, da die Revision hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen des abhandengekommenen Werkzeugs bereits vorsorglich in der Revisionsbegründungsschrift auch begrün«; det worden ist und der entgangene Gewinn ein Teil des Schadens war, dessen Ursache und Verschulden von der Revisioris-begründung ebenfalls umfasst wurde«
II
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beamten des Ernährungsamtes, die er darin sieht, dass dieser* zu Unrecht das Vieh beschlagnahmt und vorzeitig verwertet hat«
1.	Was die Beschlagnahme dee Viehs anlangt, so hat das Oberlandesgericht diese ohne Rechtsirrtum als gerechtfertigt angesehen. Der Kläger kann selbst nicht bestreiten, dass Tag und Menge des Transportes mit dem mitgeführten Transportschein nicht übereinstimmtenr Dieser mindestens äussere .Verstoss gegen die Wirtschaftsbestimmungen rechtfertige
 die Verhängung einer Ordnungsstrafe und gab die Möglichkeit der Anordnung der Einziehung des Viehs. War aber letzteres der Fall, so war auch dessen Beschlagnahme rechtlich nicht zu beanstanden«
2.	Das Oberlandeegericht sieht jedoch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beamten des Ernährungsamts darin, dass er das Vieh vorzeitig verkauft hat. Wenn auch § 10 Abs 3 VRStrVO gegebenenfalls die Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Verkauf des Viehs geben könnte, so sei doch erforderlich, dass die Gefahr des "Verderbs0, bei Vieh also die Gefahr, dass in Ermangelung einer geeigneten Unterbringung und Versorgung des beschlagnahmten Viehs dieses Schaden 'leiden könnte, vorliege. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Vieh sei eine Woche auf dem Schlossgut untergebracht gewesen. Der Beamte des Ernährungsamts habe den Kläger überhaupt nicht gefragt, cb er für die weiteren Fütterungs- und Wartungskosten des Viehs aufkommen wolle. Erst dann, wenn der Kläger sich geweigert hätte, diese zu bestreiten, wären die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des Viehs gegeben gewesen.
Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet.
Die Revision bestreitet einmal die Sachbefugnis des beklagten Landes, da der Zeuge BUHB, der die Verwertung des
 Viehes vorgenommen hatte, nicht Angestellter des Landes, s dern des Kreises gewesen sei, somit also der Kreis für ein etwaige Amtspflichtverletzung des	zu	haften	habe,
 Liese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verw tung des Viehs auf Anordnung des Landesernährungsamtes, fü die das Land auf jeden Fall einzustehen hat, erfolgte. Daß ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts (auf des Tatbestand das Berufungsgericht Bezug nimmt), dass sich zuvor fernmündlich mit dem Landesernährungsamt in Ver bindung gesetzt hatte. Las kann aber im Hinblick auf die Zeugenaussage des	er	h&be	auf Anordnung des Land
 ernährungsamts gehandelt, nur dahin verstanden werden, daß die Verwertung des Viehes auf Anordnung und unter Verantwo tung des Landesernährungsamts erfolgt ist« Daraus ergibt sich dann aber die Sachbefugnis des Landes«
Lie Revision vermisst ferner eine ausdrückliche Schul feststellung. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass das Oberlandesgericht sich insoweit damit begnügt hat, festzustellen, dass die mangels der erforderlichen Voraussetzung erfolgte vorzeitige Verwertung des Viehs eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei« Las Berufungsgericht hat aber . überzeugend dargelegt, warum die vorzeitige Verwertung des Viehs offensichtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, so dass daraus in Verbindung mit der Feststellung, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliege, entnommen Y/erd kann, die zuständigen Beamten hätten mindestens fahrlässig das Fehlen der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Verkauf des Viehs verkannt.
Lie Ausführungen der Revision zur, Rechtsund Schuld frage vermögen auch nicht zu überzeugen« Wenn die Revisi
 auf die Interessen der öffentlichen Versorgung abstellt, geht das schon deshalb fehl, v/eil sie damit einen dem § 10 Abs 3 VRStrVO fremden Gesichtspunkt hineinbringt, da diese. Bestimmung ausschliesslich auf die Gefahr des Verderbs abstellt und eine andere Rechtsgrundlage für eine vorzeitige Verwertung nicht vorhanden ist, von dem beklagten Band in dieser Richtung auch nichts vorgetragen worden ist« Der Beamte des Ernährungsamts konnte und durfte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine längere Einstellung des Viehs nicht möglich oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Er durfte insbesondere nicht, ohne den Kläger gefragt zu haben, annehmen, dass dieser nicht.willens und in der Lage sei, das Vieh noch eine weitere Zeit auf seine Kosten einzustellen. Bas gilt umsomehr, als es sich, wie das beklagte Land selbst nicht bestreitet, nicht um eine offensichtliche Schiebung handelte und deshalb mit der Möglichkeit einer Freigabe des Viehs vor Abschluss des Strafverfahrens gerechnet werden konnte« Auch die von der Revision angestellte wirtschaftliche Erwägung, dass die weiteren Füt-terungs- und Pflegekosteh einen erheblichen Teil des Wertes der Tiere aufgezehrt und dem Kläger einen unverhältnisraäs-sig hohen Schaden zugefügt hätten, der Beamte des Ernährungsamtes also nur im Interesse des Klägers gehandelt hätte, ist insofern nicht richtig, als diesen Kosten auf der auideren Seite die Nutzungen des Milchertrages und bei den hochträchtigen Kühen'die allein durch den Zeitablauf eintretende Wertsteigerung entgegenstanden und' die Unkosten mindestens zu einem erheblichen Teil aufgewogen hätten.
Nur hinsichtlich der notgeschlachteten Kuh nimmt das Oberlandesgericht mit Recht an, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 VRStrVO für eine sofortige Verwertung gegeben
 waren und somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht» Die insoweit ergangene Klageabweisung ist auch rechtskräftig.
3* Pas Berufungsgericht hat den Schaden des Klägers wie
 folgt berechnet:
Anschaffungspreis des Viehs	9046,—	PH
./. der notgeschlachteten	Kuh	530*—	PH
8516,— PH
Erlös der notgeschlachteten Kuh
145,55 HM*	=.	14*55	PH
8530,55 PH
ausgezahlter Erlös	866*16	PH
7664,39 PH
entgangener Gewinn 12 # aus 9046 RM = 1085,52 RM ■	=	108,50	PH
verlorene Werkzeuge	400	*	—	PM
Gesamtschaden somit	8172,89	PH
nebst 4 $> Zinsen ab Klageerhebung (30. Mai 1950)«
Pie Transportkosten und Mehransprüche an Zinsen wur den abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. ■
Mit Recht greift die Revision diese Schadensberechnung an.
a) Pas Oberlandesgericht geht davon aus, der Kläger könne für die zu Unrecht verwerteten Stücke Vieh den Geldbetrag verlangen, der zur Zeit der Urteilsfällung erforderlich sei, um gleiches Vieh wieder anzuschaffen. Pabei sei der gleiche Anschaffungspreis, der damals in RM*gegolten habe, in PM zugrunde zu legen. Pabei verkennt aber das Berufungsgericht, dass der Kläger nicht schlechthin den heutigen Wert des Viehs als Schadensersatz Verlagen kann,
 sondern dass er nur verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob der rechtswidrige vorzeitige Verkauf des Viehs nicht erfolgt wäre. Dann ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch dann dieses Vieh jedenfalls nicht mehr im Zeitpunkte der Währungsreform besessen hätte. Geht man von der Behauptung des Klägers aus, dass das Vieh in absehbarer Zeit-wieder freigegeben worden wäre, so wäre der Kläger als Händler verpflichtet gewesen, es auch sofort weiterzuverkaufen. Er hätte also auch dann nur einen RM-Brlös aus dem Vieh erzielt. Die Berechnung des Oberlandesgerichts liesse sich dann nur mit der Begründung halten, dass der Kläger mit Hilfe dieses Geldes wieder neues Vieh umgesetzt' und so durch fortgesetzten Umsatz einen entsprechend höheren Viehbestand über die Währungsreform hinUbergerettet hätte.
Zu dieser Annahme reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Das beklagte Land hat dazu vorge-.tragen, dass der Kläger in der damaligen Zeit als Händler , nur ein bestimmtes Kontingent gehabt habe. Er habe aber als einer der größten Viehhändler HflBps so viel Barmittel ge- • habt, dass diese durch dieses Kontingent gar nicht verbraucht worden seien, das Fehlen von etwa *8	9	000	BM	damals	also
 die Ausnutzung dieses Kontingents überhaupt nicht beeinträchtigt hätte. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Auf diese kommt es aber an, da - die Richtigkeit der Behauptungen des Landes unterstellt - in der Tat insoweit kein Schaden entstanden wäre, weil der Kläger dann, sofern er nicht eine andere'werterhaltende Anlage des Geldes behaupten und beweisen kann,-auch ohne die Amtspflichtverletzung des Beamten des Ernährungsamts im Zeitpunkt der Währungsreform nur einen entsprechend hö<
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heren RM-Betrag gehabt hätte, dieser aber im Verhältnis 10 s 1 umgestellt nicht mehr als den von dem beklagten land abgeführten Erlös ausgemacht hätte, Bas Urteil kann daher insoweit mit der von dem Oberlandesgericht gegebene! Begründung nicht aufrecht erhalten werden, auf der ander« Seite reichen die vorhandenen Feststellungen auch noch nii zu einer Abweisung der Klage aus»
In diesem Umfang war daher das .angefochtene Urteil ai zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Enfc Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
b) Bagegen kann die angef ochtene Entscheidung hinsic! lieh des entgangenen Gewinns im wesentlichen aufrechterhal ten werden, Ber Kläger hätte, auch wenn er das Vieh noch vor der Währungsreform verkauft hätte, auf jeden Fall den, handelsüblichen Gewinn erzielt» Bieser wurde von dem Beruj gericht mit 12 # des Anschaffungspreises angesetzt, Bas ei spricht auch der Schätzung des Klägers; das beklagte Land hat insoweit keinen Einftand erheben, Bedenken gegen diese Schätzung bestehen nicht» Bas Berufungsgericht hat bei dei Berechnung des entgangenen Gev/inns lediglich irrtümlich ai den Anschaffungspreis der notgeschlachteten Kuh berücksicla Für deren Verkauf hat das beklagte Land aber, wie rechts! tig feststeht, nicht einzustehen; also kann es auch nicht] zu dem Ersatz des insoweit entgangenen Gewinns herangezogen werden. Ber entgangene Gewinn ist somit nicht aus 9 046 sondern nur aus 8 516 EM zu berechnen, beträgt also nicht; 1 085,52 RM = 108,55 BM (nicht wie das Berufungsgericht genau berechnet 108,50 BM), sondern nur 12 aus 8 516 Rtfj 1 021,92 RM * 102,19 BM. Insoweit kann jetzt schon die Rei sion zurückgev/iesen werden. Nur hinsichtlich der zuviel sn
 gesprochenen 6.31 DM war die Klage unter Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile abzuweisen«
4.	Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 400 DM Schadensersatz wegen der verlorenen Werkzeuge kann mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Das Berufungsgericht stellt insoweit unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts fest, dass der
 mit der Verhaftung des Fahrers und seines Begleiters beauf-* •
tragte Gendarmeriebeamte trotz entsprechenden Hinweises schuldhaft nicht für eine ordnungsgemässe Sicherstellung des Lastkraftwagens gesorgt habe. Es fehlt aber eine Feststellung darüber, ob es sich bei dem Gendarmeriebeamten überhaupt um einen Landesbeamten gehandelt hat. Selbst wenn das aber unterstellt werden sollte, wäre das beklagte Land hinsichtlich dieses Anspruchs nicht ordnungsgemäss vertreten, da für eine Schadensersatzklage wegen der Amtspflichtverletzung 'eines Polizeibeamten jedenfalls nicht der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Landwirtschaft und der Präsident des Landesernährungsamts als zur Vertretung des Landes legi-timiert angesehen werden kann.
Las angefochtene Urteil kann also auch hinsichtlich dieses Anspruchs nicht aufrechterhalten werden. Eine Abweisung, der Klage in diesem Umfange als unzulässig erschien dem Senat aber noch nicht als angängig, weil das Berufungsurteil auf der anderen Seite auch die Feststellung vermissen lässt, ob nicht in der Berufungsinstanz eine Vertretungsvollmacht für den zuständigen Minister des Innern Vorgelegen hat. Für die Möglichkeit einer solchen Vollmacht spricht die Tatsache, dass das Berufungsgericht auch insoweit sachlich entschieden hat und von dem Land in der Berufungsinstanz gegen diesen Anspruch keine sachlichen Einwendungen erhoben worden sind.
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Die Sache war daher auch insoweit zur anderweiten Verhandln« und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5.	Soweit durch das Revisionsurteil die Klage angewiesen worden ist, alsc hinsichtlich des zuviel berechneten Gewinn-entganges in Höhe von 6,31 DM war gemäss § 717 Abs 3 ZPO dem Antrag des Landes, den Kläger zur ZurUckerstattung dieses Betrags nebst den anteilsmässig darauf entfallenden Zinsen in Höhe von —,47 DM zu verurteilen, zu entsprechen.
6,	Die Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit war zweckmässigerweise dem Oberlandesgericht vorzubehalten.
Dr «Geiger	Rietschel	Dr «Weber
 Dr,Kreft	Bundesrichter Dr0Hußla ist
 beurlaubt und an der Unterschrift verhindert,
 Dr«Geiger