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BGH · Ill ZR 121/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 121/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. September 1982 hat der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die er die Nutzung des von der Klägerin gemieteten Grundstücks als Verbrauchermarkt untersagte. September 1982 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Versiegelung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt. September 1982 beantragte sie (zusammen mit der Grundstückseigentümerin) beim Verwaltungs-gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die OrdnungsVerfügung sowie die Aufhebung der Versiegelung. - Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung vom 24. 2. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Senatsrechtsprechung aus, nach der die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt, der den Schaden verursacht hat, unterbrochen wird (Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff; 97, 97, 110 f). Diese Wirkung schreibt es dem Widerspruch der Klägerin gegen die Versiegelung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die verjährungsunterbrechende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung sei spätestens mit der Entsiegelung des Gebäudes durch die Beklagte im Februar 1983 beendet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden . Das Verfahren über den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung selbst war nicht geeignet, die Fortdauer der Verjährungsunterbrechung zu begründen. September 1982 war nach dem Beschluß des OVG Münster vom 4. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Beschluß die Versiegelung vom 24. sie sich bei (lediglich) summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise; sie verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil dem Antragsgegner zur Verhinderung etwaiger illegaler Zustände Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die die Klägerin weit weniger belasteten. 5. Ob das Verfahren über den Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung vom 17. Februar 1983 und der Ent-siegelung des Gebäudes durch den Beklagten im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB zu dem Stillstand gekommen ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung mehr.

Zitierte Normen: Art. 39 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 41 BGB § 80 VwGO § 211 BGB
WiderspruchBGBOrdnungsverfügungVersiegelungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t .
Ill ZR 121/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der HflB RHHBBHM V^BMBB^gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werner FflHHHBstraße ■^■0, B^H,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
und F. ■■■■ -
gegen
 den Rhein-Sieg-Kreis,
 vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 KflHM-WflHHB-Platz0, SflHHP,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHIB-
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. März 1989 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 1988 - 7 U 186/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 438.996 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der auf § 39 OBG NW und auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützten Klage auf den Gesichtspunkt der Verjährung (§ 41 OBG NW, S 852 BGB) gestützt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
3
1.	Der beklagte Kreis hat verschiedene Amtshandlungen vorgenommen, über die es zu dem Streit zwischen den Parteien gekommen ist:
-	Am 17. September 1982 hat der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die er die Nutzung des von der Klägerin gemieteten Grundstücks als Verbrauchermarkt untersagte. Zugleich drohte er die Versiegelung für den Fall an, daß er feststellen werde, daß dennoch die Einrichtung eines Verbrauchermarktes beabsichtigt sei. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Adressat der Ordnungsverfügung war die Vermieterin der Klägerin; die Klägerin erhielt eine Kopie.
-	Am 24. September 1982 versiegelte der Beklagte die Räume.
Bereits am 24. September 1982 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Versiegelung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Am 27. September 1982 beantragte sie (zusammen mit der Grundstückseigentümerin) beim Verwaltungs-gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die OrdnungsVerfügung sowie die Aufhebung der Versiegelung.
Durch Beschluß vom 4. Februar 1983 traf das OVG Münster folgende Entscheidungen:
4
-	Es stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die OrdnungsVerfügung vom 17. September 1982 wieder her.
-	Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung vom 24. September 1982 an.
-	Es hob die Versiegelung vom 24. September 1982 auf.
Unmittelbar danach nahm der Beklagte die Entsiegelung vor. Anschließend eröffnete die Klägerin ihr Geschäft. Im Juni 1986 hat sie Klage auf Schadensersatz erhoben.
2.	Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Senatsrechtsprechung aus, nach der die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt, der den Schaden verursacht hat, unterbrochen wird (Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff; 97, 97, 110 f). Diese Wirkung schreibt es dem Widerspruch der Klägerin gegen die Versiegelung zu. Umstritten zwischen den Parteien ist lediglich, wann die Unterbrechung der Verjährung beendet worden ist.
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die verjährungsunterbrechende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung sei spätestens mit der Entsiegelung des Gebäudes durch die Beklagte im Februar 1983 beendet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden .
5
Der Antrag vom 27. September 1982 war gerichtet auf
-	Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO),
-	Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Dieser Antrag wurde durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1983 endgültig erledigt. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde die Vollziehung (endgültig) aufgehoben. Insoweit war das Rechtsbehelfsverfahren beendet und konnte keine Grundlage für eine weitere Unterbrechung der Verjährung mehr bilden (§ 211 Abs. 1 BGB).
4.	Das Verfahren über den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung selbst war nicht geeignet, die Fortdauer der Verjährungsunterbrechung zu begründen.
Als angefochtene "Maßnahme", aus der ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein Entschädigungsanspruch nach § 41 OBG NW hergeleitet werden konnte, kam hier nur die Versiegelung selbst in Betracht. Die Fortführung des Widerspruchsverfahrens gegen die OrdnungsVerfügung vom 17. September 1982 war nach dem Beschluß des OVG Münster vom 4. Februar 1983 kein Akt "primären Rechtsschutzes" gegen den schadenstiftenden Verwaltungsakt mehr (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 238, 242).
Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Beschluß die Versiegelung vom 24. September 1982 deshalb aufgehoben, weil
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sie sich bei (lediglich) summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise; sie verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil dem Antragsgegner zur Verhinderung etwaiger illegaler Zustände Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die die Klägerin weit weniger belasteten.
Hiernach hing die Rechtswidrigkeit der Versiegelung nicht von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ab. Selbst wenn deren Rechtmäßigkeit festgestellt worden wäre, wäre die Versiegelung wegen der ihr selbst innewohnenden Unverhältnismäßigkeit materiell rechtswidrig geblieben. Dies haben auch die Anwälte der Klägerin zutreffend erkannt. In ihrem Schreiben an den Beklagten vom 18. Februar 1983 führten sie aus, daß "aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster die Schadensersatzpflicht des Kreises unabdingbar feststeh(e)".
Für die Annahme einer Fortdauer der Verjährungsunterbrechung besteht deshalb kein Anlaß.
5.	Ob das Verfahren über den Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung vom 17. September 1982 nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1983 und der Ent-siegelung des Gebäudes durch den Beklagten im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB zu dem Stillstand gekommen ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung mehr.
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6. Eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen verneint. Durchgreifende Verfahrensrügen bringt die Revision hiergegen nicht vor.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Werp
Rinne