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BGH · III ZR 121/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 121/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die vom Berufungsgericht ermittelte Entschädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Werden derartige (hofnahe) Flächen enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung für den Grund und Boden die "Hofnähe" entsprechend zu berücksichtigen. Anders aber ist es, wenn "hofnahe" Flächen dem Hofeigentümer verbleiben und sie nur durch die Trasse einer neuen Straße von der Hofstelle "abgeschnitten" werden. Daher kann außer einem Ausgleich der durch die Anlage der Trasse verursachten Bewirtschaftungsnachteile eine (zusätzliche) Entschädigung wegen "Verlustes der Hofnähe" nicht in Betracht kommen. Sachverständig beraten hat das Berufungsgericht die Ausgleichsbeträge für erschwerten zusätzlichen Viehtrieb, Überwachungsaufwendungen und Unterhaltung eines Wirtschaftsweges mit dem Kapitalisierungsfaktor 12,5 ermittelt. Deswegen hat auch das Berufungsgericht bei den Kosten einer Teilemeuerung des Wirtschaftsweges einen 30 Jahre übersteigenden Zeitraum nicht berücksichtigen müssen. Schließlich hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten angenommen, daß der Aufwand der zur Beseitigung des von der Bundesautobahn auf die angrenzenden Flächen des Beteiligten zu 2) anfallenden Unrats erforderlich wird, enteignungsrechtlich unerheblich ist.

Zitierte Normen: § 221 BauGB
WirtschaftswegesbeteiligtEntschädigungFlächeBerufungsgerichtBundesautobahnGemarkungHofeigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 121/87
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Festsetzung der Entschädigung für die zu dem Zweck des Baues der Bundesautobahn A 29 in Anspruch genommenen Teilflächen der Flurstücke 237/97, 234/95, 96, 253/183, 235/95, 232/37, 38, 39, 40, 41, 91 der Flür 21 der Gemarkung RVSHBBI, eingetragen im Grundbuch von RVBBMMP , * Band l^L, Blatt SPaBT, und des Flurstückes 9# der Flur 2£ der Gemarkung RflHHSip, eingetragen im Grundbuch von RtaHttBHft, Band ldh, Blatt 50fll,
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Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, S^Bl^straße 7, Hl
 Antragstellerin und Revisionsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2
des Landwirts Eilert H|^ r-GMi,
 Antragsgegner und Revi s i ons f ührer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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Bezirksregierung Weser-Ems,
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als Enteignungsbehörde,
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 28. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Baulandsacheri - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 1987 - 7 U (Baul) 3/86 -wird nicht angenommen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 98.927 DM.
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Gründe :
Di.e Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b Abs. 1 ZPO. Auch muß die Revision erfolglos bleiben. Die vom Berufungsgericht ermittelte Entschädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine (weitere) Entschädigung wegen. "Verlustes der Hofnähe".der Flurstücke Nr. 37-41 kann der Beteiligte zu 2) nicht beanspruchen. Allerdings wirkt sich die Nähe landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Hofstelle (Betriebsstelle) in aller Regel erhöhend auf den Verkehrswert dieser Flächen aus. Darin kommt ihre mit der Lage verbundene erleichterte (kostengünstigere) Bewirtschaftung - im Vergleich zu den weiter entfernt liegenden Betriebsflächen - zu dem Ausdruck. Werden derartige (hofnahe) Flächen enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung für den Grund und Boden die "Hofnähe" entsprechend zu berücksichtigen. Nur so erhält der Hofeigentümer eine Entschädigung, die ihn in die Lage versetzt - bildhaft gesprochen - eine gleichwertige Ersatzfläche zu erwerben. Anders aber ist es, wenn "hofnahe" Flächen dem Hofeigentümer verbleiben und sie nur durch die Trasse einer neuen Straße von der Hofstelle "abgeschnitten" werden. Sie büßen dann für den Hofeigentümer lediglich ihre kostengünstigere Bewirtschaftungseignung ein. Daher kann außer einem Ausgleich der durch die Anlage der Trasse verursachten Bewirtschaftungsnachteile eine (zusätzliche) Entschädigung wegen "Verlustes der Hofnähe" nicht in Betracht kommen.
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Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung gesondert auszugleichenden "Arrondierungsschaden" verneinen dürfen (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80 = WM 1982, 277 und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80 = WM 1982, 279 sowie Beschluß vom 21. Dezember 1982 - III ZR 66/82).
Sachverständig beraten hat das Berufungsgericht die Ausgleichsbeträge für erschwerten zusätzlichen Viehtrieb, Überwachungsaufwendungen und Unterhaltung eines Wirtschaftsweges mit dem Kapitalisierungsfaktor 12,5 ermittelt. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zu demal das Berufungsgericht schon im Blick auf die Ungewißheit der weiteren Entwicklung in der Milchwirtschaft die Annahme eines Dauerschadens hat verneinen dürfen. Deswegen hat auch das Berufungsgericht bei den Kosten einer Teilemeuerung des Wirtschaftsweges einen 30 Jahre übersteigenden Zeitraum nicht berücksichtigen müssen.
Schließlich hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten angenommen, daß der Aufwand der zur Beseitigung des von der Bundesautobahn auf die angrenzenden Flächen des Beteiligten zu 2) anfallenden Unrats erforderlich wird, enteignungsrechtlich unerheblich ist. Das ist nicht zu beanstanden,
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Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Kroner
 Krohn
Engelhardt
 Werp
Boujong