Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 24. Die Revision des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) gegen das Urteil des 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und die Widerbeklagte zu 2) zu 3/10 (§§97 Abs.1; 100 Abs. 1 ZPO). 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Darlehensschuldner nur die Beklagte zu 2) - so das Oberlandesgericht - oder auch der Beklagte zu 1) ist, wie die und aus § 301 BGB wird entnommen, daß eine Zinsvereinbarung auch nach Fälligkeit des Darlehens bis zur tatsächlichen Rückzahlung weiter gilt (RG JW 1936, 2858; OLG Frankfurt NJW 1975, 1971; OLG München OLGZ 78, 452). Streitig ist nur, ob der Kläger nach der Vereinbarung der Parteien darüber hinaus von den Beklagten noch weitere Zinszahlungen erhalten sollte oder nicht. März 1977 festgehaltene Regelung für das erste halbe Jahr kann auch nicht als entscheidendes Indiz für eine entsprechende Vereinbarung für die Folgezeit gewertet werden. Sie stellte - wie am Schluß des Schreibens ausdrücklich festgestellt wird und auch unstreitig ist - ein außergewöhnliches Entgegenkommen dar9 das durchaus zeitlich begrenzt sein konnte; wirtschaftlich trug der Kläger nämlich zur Beschaffung des Darlehensbetrages gar nichts bei. Das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 3. Februar 1977, auf das der Kläger sich beruft, war durch das spätere Schreiben der Beklagten zu 2) vom 9. Im übrigen enthielt das frühere Schreiben keinerlei Angaben über die Dauer der Zahlungen an den Kläger. Eine auf fünf Jahre gegebene Zinszusage von jährlich 30 % des ursprünglichen Darlehensbetrages ohne Rücksicht auf Rückzahlungen und Marktzinsschwankungen kann der Bestätigung vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF ui m i?i/8p BESCHLOSS in dem Rechtsstreit 1 Alfons Straße Kläger, Widerbeklagter zu 1 und Revisionskläger, 2. Irene Widerbeklagte zu 2 und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen 1. JürgenJB B 2, Firma _____________ VflHPHIHm ^res. f. WgBH—i—i mbH gesetzlich vertreten durch Herrn Jürgen BJBBI als Geschäftsführer, BflHHHHdB, 30, Beklagte, Widerkläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.Dr. und Dr. G. Horst und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 24. Februar 1983 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 1982 - 8 U 2251/81 - wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und die Widerbeklagte zu 2) zu 3/10 (§§97 Abs. 1; 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 159.600 DM. Gründe Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Darlehensschuldner nur die Beklagte zu 2) - so das Oberlandesgericht - oder auch der Beklagte zu 1) ist, wie die - 3- Revision meint. Jedenfalls steht dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund des Darlehensvertrages kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen zu. 2. Der Darlehensgeber trägt nach § 608 BGB die Beweislast für den Inhalt einer Zinsvereinbarung (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. 1 § 608 BGB, RZ 1). Allerdings spricht eine Vermutung dafür, daß ein Darlehen nicht zinslos gewährt wird (Baumgärtel aaO m.w.Nachw.), und aus § 301 BGB wird entnommen, daß eine Zinsvereinbarung auch nach Fälligkeit des Darlehens bis zur tatsächlichen Rückzahlung weiter gilt (RG JW 1936, 2858; OLG Frankfurt NJW 1975, 1971; OLG München OLGZ 78, 452). Darum geht es hier aber nicht; die Beklagten glauben nicht, das Darlehen in der hier streitigen Zeit ab 1. September 1977 ohne Gegenleistung nutzen zu dürfen. Gestritten wird allein über den Inhalt und Umfang der vereinbarten Gegenleistungspflicht. Der Beklagte zu 1) zahlt unstreitig die monatlichen Zins- und Tilgungsraten an die Sparkasse Da diese Zahlun- gen jeweils auch den Kläger als HauptSchuldner von seiner Verpflichtung gegenüber der Sparkasse befreien, stellen sie auch Leistungen des Beklagten zu 1) an den Kläger dar. Streitig ist nur, ob der Kläger nach der Vereinbarung der Parteien darüber hinaus von den Beklagten noch weitere Zinszahlungen erhalten sollte oder nicht. Insoweit aber bleibt es dabei, daß der Kläger seine Darstellung über die getroffenen Vereinbarungen beweisen muß. 3. Diesen Beweis hat das Oberlandesgericht als nicht geführt angesehen. Diese Würdigung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern durchaus überzeugend. Das Schreiben vom 9. März 1977 betrifft eindeutig nur die Zeit bis zu dem 31. August 1977 und läßt die Regelung der Folgezeit ausdrücklich offen. Die vernommenen Zeugen haben die Darstellung des Klägers nicht bestätigt; die Zeugin BflBP hat sogar das Gegenteil bekundet. Die im Schreiben vom 9. März 1977 festgehaltene Regelung für das erste halbe Jahr kann auch nicht als entscheidendes Indiz für eine entsprechende Vereinbarung für die Folgezeit gewertet werden. Sie stellte - wie am Schluß des Schreibens ausdrücklich festgestellt wird und auch unstreitig ist - ein außergewöhnliches Entgegenkommen dar9 das durchaus zeitlich begrenzt sein konnte; wirtschaftlich trug der Kläger nämlich zur Beschaffung des Darlehensbetrages gar nichts bei. Es mag sein, daß freundschaftliche Gespräche der Parteien beim Kläger Hoffnungen auf weitere Zahlungen geweckt hatten; rechtliche Bindungen lassen sich aber nicht feststellen. Das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 3. Februar 1977, auf das der Kläger sich beruft, war durch das spätere Schreiben der Beklagten zu 2) vom 9. März 1977 inhaltlich überholt. Im übrigen enthielt das frühere Schreiben keinerlei Angaben über die Dauer der Zahlungen an den Kläger. Eine auf fünf Jahre gegebene Zinszusage von jährlich 30 % des ursprünglichen Darlehensbetrages ohne Rücksicht auf Rückzahlungen und Marktzinsschwankungen kann der Bestätigung vom 3. Februar 1977 nicht entnommen werden und erscheint unwahrscheinlich. 4. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) wird nur damit begründet, der Klageanspruch sei gerechtfertigt. Diese Auffassung ist - wie ausgeführt - nicht richtig. Krohn Tidow Kröner Scholz-Hoppe Halstenberg