* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 121/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 121/79

Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO In der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. 1.Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ob Ansprüche auf Rentenleistungen eines Sozialversicherers einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, wird im Ausgangsfall nicht entscheidungserheblich, weil das Verhalten des Fahrers des belgischen Militärfahrzeuges sich als "Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr" darstellt, für welche die Beklagte das Verweisungsprivileg des Nach dem unstreitigen Unfallhergang hat der Fahrer des Militärfahrzeuges namentlich keine Sonderrechte aus § 33 StVO in Anspruch genommen. Allein die grundsätzliche Befreiung solcher Fahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte von deutschen Zulassungsvorschriften (Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS) rechtfertigt es nicht, die Pflichten des jeweiligen Fahrers abweichend von denen zu bestimmen, die auch jeder andere Verkehrsteilnehmer in der gleichen Verkehrslage zu erfüllen hat (BGHZ 68, 217, 222). Die vom OLG angenommene Haftungsquote des Militärfahrers von 75 % beruht allerdings zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, daß dieser Fahrer gegen die (allgemeine) Verpflichtung verstoßen hat, nach Eintritt der Dämmerung zwei Schlußleuchten einzuschalten (§ 17 Abs. 2 StVO in Verb, mit § 53 StVZO). Insoweit kommt in Betracht, daß der Fahrer des Panzerfahrzeugs wegen der Dispensierung der Stationierungsstreitkräfte von den Ausrüstungsvor-schriften der StVZO durch Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS überhaupt nicht rechtswidrig gehandelt hat. Gemäß Art. 41 Abs.8 2A-NTS wird die"Haftung der Stationierungsstreitkräfte dadurch, daß ihnen Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 33 StVO
BGBFahrerStationierungsstreitkräfteBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 839 Fk; Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut Art. 57 Abs. 5
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.
BGH, Besohl, v. 22. Mai 1980 - III ZR 121/79 - OLG Hamm
LG MUnster
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 121/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für das Königreich	handelnd,	vertreten	durch den
 Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes	dieser
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in MHH| NpHi (Amt für Verteidigungslasten bei tem Oberstadtdirektor der Stadt NflMI - Az:
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
2.
___ und	  _
___ f, gesetzliche Unfallversicherung, vertreten
 lurch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Direktor Gustav	KjpBstr.	_
die	A	^vertreten
 durch ihre GeschäftsfUhi und die Direktoren
, den Präsidenten und
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO In der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1979 - 9 U 47/79 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.110 IM
Gründe
1.	Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Ob Ansprüche auf Rentenleistungen eines Sozialversicherers einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, wird im Ausgangsfall nicht entscheidungserheblich, weil das Verhalten des Fahrers des belgischen Militärfahrzeuges sich als "Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr" darstellt, für welche die Beklagte das Verweisungsprivileg des
 
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Anspruch nehmen kann (BGHZ 68, 217, 222). Das hat der Senat für einen im wesentlichen gleich liegenden Fall bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 28. September 1978 -III ZR 203/74 * VersR 1979, 348).
2.	Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem unstreitigen Unfallhergang hat der Fahrer des Militärfahrzeuges namentlich keine Sonderrechte aus § 33 StVO in Anspruch genommen. Allein die grundsätzliche Befreiung solcher Fahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte von deutschen Zulassungsvorschriften (Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS) rechtfertigt es nicht, die Pflichten des jeweiligen Fahrers abweichend von denen zu bestimmen, die auch jeder andere Verkehrsteilnehmer
 in der gleichen Verkehrslage zu erfüllen hat (BGHZ 68, 217, 222).
3.	Die vom OLG angenommene Haftungsquote des Militärfahrers von 75 % beruht allerdings zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, daß dieser Fahrer gegen die (allgemeine) Verpflichtung verstoßen hat, nach Eintritt der Dämmerung zwei Schlußleuchten einzuschalten (§ 17 Abs. 2 StVO in Verb, mit § 53 StVZO). Dies ergeben die Ent-
scheidungsgründe des Urteils des 9. Senats des OLG Hamm in der Sache Peisert ./• Bundesrepublik - 9 U 58/75 (Bl. 145 d. Beiakten). Insoweit kommt in Betracht, daß der Fahrer des Panzerfahrzeugs wegen der Dispensierung der Stationierungsstreitkräfte von den Ausrüstungsvor-schriften der StVZO durch Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS überhaupt nicht rechtswidrig gehandelt hat. Diese Betrachtungsweise ist jedoch haftungsrechtlich ohne Bedeutung.
 
Gemäß Art. 41 Abs. 8 2A-NTS wird die"Haftung der Stationierungsstreitkräfte dadurch, daß ihnen Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt. Es ist in diesen Fällen zwar richtig, daß die Streitkräfte, wenn sie von der Befreiung Gebrauch machen, nicht rechtswidrig handeln. Für die Beurteilung der Haftung ist dies Jedoch belanglos. Haftungsrechtlich ist der Schadensfall so zu beurteilen, als ob der deutsche Lastzug auf ein mangelhaft beleuchtetes gepanzertes Fahrzeug der Bundeswehr aufgefahren wäre. In diesem Fall hätte der Fahrer des Militärfahrzeuges die Vorschriften der StVO über die Einschaltung der Beleuchtung verletzt. Denn die Einschaltung nur einer Schlußleuchte entsprach nicht den deutschen Verkehrsvorschriften (vgl. dazu BGHZ 38, 21, 24 f).
Die unter 3. angestellte Erörterung gibt im Hinblick auf BGHZ 38, 21 im übrigen keinen Anlaß, eine Annahme der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ins Auge zu fassen.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong