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BGH · in zr 121/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 121/78

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin dem Beklagten nicht wegen Pflichtverletzungen bei der "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen) oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet. Die Klägerin ist für derartige Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht passivlegitimiert. 72) liegt jedoch nach Art. 90 Abs. 2 GG bei den Straßenbaubehörden der Länder (Senatsurteile BGHZ 48, 98, 107 fj vom 29. Daher sind die zuständigen Beamten des Landes Baden-Württemberg für etwaige Amtspflichtverletzungen bei der Erfüllung der Straßenbaulast verantwortlich (vgl. Im Rahmen der hier vorliegenden Auftragsverwaltung (Art.90 Abs. 2 GG) handeln die zuständigen Landesbehörden selbständig und eigenverantwortlich; daher sind ihnen allein schadenstiftende Handlungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zuzurechnen (vgl. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Klägerin habe einen eigenen Haftungstatbestand (etwa durch Erteilung sachwidriger Weisungen an Landesbehörden oder Verletzung von Aufsichtspflichten) verwirklicht. b) Auch für eine etwaige Verletzung (der in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich ausgestalteten /§ 67 BWStrG7) Straßenverkehrssicherungspflicht braucht die Klägerin nicht einzustehen. Daher ist nicht der Bund, sondern das Land Träger der Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 16, 95 mit Anm, Pagendarm LM Art. 90 GrundG Nr. 3» BGHZ 24, 124, 130; Senatsurteile VersR 1966, 562 f und 589 f; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, Die Erfüllung eines eigenen Haftungstatbestandes durch den Bund (vgl. Mit dem Berufungsgericht mag unterstellt werden, daß die Klägerin nach § 22 Abs. 1 WHG (gesamtschuldnerisch mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten, dem Fahrer des Tanklastzuges) für den Schaden haftet, der den Wasserversorgungs-Unternehmen dadurch entstanden ist, daß das bei dem Unfall aus dem Tankwagen ausgeflossene Heizöl in die verrohrte Straßenentwässerung und von dort in das Grundwasser gelangte. Dadurch ist es für die Klägerin zwangsläufig zur (hier unterstellten) Verwirklichung des HaftungstatbeStandes des § 22 Abs. 1 WHG gekommen; die Klägerin hat lediglich eine (an sich nicht zur Aufnahme auslaufenden Öls bestimmte) Entwässerungsanlage anlegen und unterhalten lassen. Der Versicherungsnehmer des Beklagten hat den Haftungstatbestand herbeigeführt, der Klägerin ist ohne ihr aktuelles Zutun lediglich als Eigentümerin der Entwässerungsanlage die Haftung ohne Abwehrmöglichkeit "aufgedrängt" worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 5 FStrG Art. 90 GG § 22 WHG
aaOLandKlägerinStraßenbaulastRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 121/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
G	,	Allgemeine	Versiehe
 vertretei^iurch den Vorstand, V^-W^HP-Straße #-4P,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Autobahnamt Baden-Württemberg, Straße fll, S(
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong am 19. September 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1978 -1 U 9/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert; 149.993,— DM.
Gründe
 Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin dem Beklagten nicht wegen Pflichtverletzungen bei der "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen) oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet. Die Klägerin ist für derartige Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht passivlegitimiert.
 
a)	Die Klägerin ist zwar Trägerin der ("finanziellen”) Straßenbaulast für die Bundesautobahnen (§5 Abs. 1 Satz 2 FStrG); die Verwaltungszuständigkeit für die Erfüllung der Straßenbaulast (auch "faktische Straßenbaulast" genannt, Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 1977, S. 72) liegt jedoch nach Art. 90 Abs. 2 GG bei den Straßenbaubehörden der Länder (Senatsurteile BGHZ 48, 98, 107 fj vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = LM NRW LandeswasserG Nr. 4 = VersR 1976, 985, 987 und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 = WM 1978, 582/3; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz,
4.	Aufl. § 5 Anm. 2; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl.,
5.	25 ff; Papier aaO). Daher sind die zuständigen Beamten des Landes Baden-Württemberg für etwaige Amtspflichtverletzungen bei der Erfüllung der Straßenbaulast verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1976 aaO). Im Rahmen der hier vorliegenden Auftragsverwaltung (Art.90 Abs. 2 GG) handeln die zuständigen Landesbehörden selbständig und eigenverantwortlich; daher sind ihnen allein schadenstiftende Handlungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zuzurechnen (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 31 Rdn. 3;
§ 89 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Klägerin habe einen eigenen Haftungstatbestand (etwa durch Erteilung sachwidriger Weisungen an Landesbehörden oder Verletzung von Aufsichtspflichten) verwirklicht.
b)	Auch für eine etwaige Verletzung (der in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich ausgestalteten /§ 67 BWStrG7) Straßenverkehrssicherungspflicht braucht die Klägerin nicht einzustehen. Bei Bundesfernstraßen haben allein die Länder, denen die Verwaltung als Auftragsange-
 
legenheit übertragen ist, die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Daher ist nicht der Bund, sondern das Land Träger der Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 16, 95 mit Anm, Pagendarm LM Art. 90 GrundG Nr. 3» BGHZ 24, 124, 130; Senatsurteile VersR 1966, 562 f und 589 f; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht,
2. Aufl., S. 18; Marschall/Schroeter/ Kästner aaO § 3 Anm. 9.1; Kodal aaO S. 1011; Papier aaO S. 72 f; Stau-dinger/Schäfer BGB 10./II. Aufl. § 839 Rdn. 115 m.w.
Nachw.). Die Erfüllung eines eigenen Haftungstatbestandes durch den Bund (vgl. dazu Arndt aaO S. 19; Staudin-ger/Schäfer aaO m.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung) ist nicht dargetan.
Die dargestellten haftungsrechtlichen Folgen des Auseinanderfallens von Straßenbaulast und Verwaltungskompetenz können entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund von allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Das verbietet schon die verfassungsrechtliche Bedeutung der staatlichen Organisationsnormen (hier Art. 90 GG).
2. Der Beklagte kann auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 22 WHG, § 426 Abs. 1 BGB geltend machen. Mit dem Berufungsgericht mag unterstellt werden, daß die Klägerin nach § 22 Abs. 1 WHG (gesamtschuldnerisch mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten, dem Fahrer des Tanklastzuges) für den Schaden haftet, der den Wasserversorgungs-Unternehmen dadurch entstanden ist, daß das bei dem Unfall aus dem Tankwagen ausgeflossene Heizöl in die verrohrte Straßenentwässerung und von dort in das Grundwasser gelangte.
Gleichwohl hat, wie das Berufungsgericht zu demindest im Ergebnis rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, der Beklagte keinen Ausgleichsanspruch, weil der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers (Fahrer des Tankwagens) derart überwiegt, daß dieser den Schaden im Innenverhältnis allein tragen muß. Der Fahrer hat durch sein sehr gefährliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr die primäre und wesentliche Ursache für die Beeinträchtigung des Grundwassers gesetzt. Dadurch ist es für die Klägerin zwangsläufig zur (hier unterstellten) Verwirklichung des HaftungstatbeStandes des § 22 Abs. 1 WHG gekommen; die Klägerin hat lediglich eine (an sich nicht zur Aufnahme auslaufenden Öls bestimmte) Entwässerungsanlage anlegen und unterhalten lassen.
Der Versicherungsnehmer des Beklagten hat den Haftungstatbestand herbeigeführt, der Klägerin ist ohne ihr aktuelles Zutun lediglich als Eigentümerin der Entwässerungsanlage die Haftung ohne Abwehrmöglichkeit "aufgedrängt" worden.
Nüßgens	Krohn	Lohmann
 Kröner
Boujong