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BGH · III ZR 121/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 121/75

BGB § 909; GG Art. 14 Ba Bewirkt die von einer gemeindlichen Kanalisationsanlage ausgehende Dränagewirkung die Austrocknung eines Nachbargrundstücks und wird dadurch die Standfestigkeit eines auf diesem Grundstück errichteten Hauses beeinträchtigt» so kann darin auch dann ein unmittelbarer enteignender Eingriff in das Eigentum am Haus gefunden werden, wenn durch die Kanalisationsarbeiten der Grundwasserstand nicht beeinträchtigt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 57» 370). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Das Gebäude steht auf hochplastischem,stark schrumpf- und quellfähigem, fetten Ton. An dem teilweise mit einer Mauer eingefriedeten Grundstück führt (im Abstand von etwa 3,50 m von der Nordwestseite des Hauses) ein Weg vorbei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daB die Beklagte verpflichtet sei, ihr für alle am Wohnhaus entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden, die durch die in der Zeit von Juni bis Juli 1961 durchgeführten Kanalisationsarbeiten verursacht worden seien, eine Entschädigung zu leisten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne eine Entschädigung nicht beanspruchen, weil sie von der Kanalisation und dem Ausbau des Feldweges ausgehende Einwirkungen auf ihr Grundstück nach geltendem Nachbarrecht entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, wenn diese Maßnahmen statt von der Gemeinde von ein«» privaten Nachbarn vorgenommen worden wären. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Berufungsrechtszug das Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, die Schäden an ihrem Haus seien aufgetreten, weil durch die Aushebung des Kanalgrabens das Grundwasser abgesenkt worden sei und dadurch der Boden seine in dem Grundwasser (mit-)bestehende Stutze verloren habe. Die Klägerin hat - dem Gutachten des landgerichtlichen Sachverständigen folgend - behauptet, die Schäden an ihrem Haus seien auf die Austrocknung des Bodens und diese auf die Dränagewirkung der Kanalisation und den durch den Ausbau des Weges verminderten Zufluß von Oberflächenwasser zurUckzufUhren. Die Anlage der Kanalisation und der Ausbau des Weges sind als Maßnahmen der Daseinsvorsorge von der Gemeinde schlicht-hoheitlich vorgenommen worden und daher geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern durch sie in das Grundeigentum der Klägerin unmittelbar eingegriffen worden ist und der Klägerin dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 57*370, 372; 55, 229, 231). 4. Wenn die Kanalisationsanlage und die mit dem Ausbau des Weges verbundene Ableitung des Niederschlagwassers zu einer Austrocknung des Grundstücks der Klägerin und als Folge davon zu Hausschäden geführt haben, so haben diese hoheitlich vorgenommenen Maßnahmen das Erdreich des Grundstücks und das einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bildende Gebäude betroffen. Die genannten Maßnahmen haben sich nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Eigentum der Klägerin ausgewirkt (vgl.BGHZ 55, 229, 231 f; BGH WM 1972, 252, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 57, 370). Es ist jedoch der Ansicht, der Klägerin sei ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer nicht abverlangt worden, weil sie nach Nachbarrecht die gleichen Einwirkungen auf ihr Eigentum entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, wenn die Maßnahmen von einem privaten Nachbarn vorgenommen worden wären. Der Senat hat wiederholt entschieden (u.a. BGHZ 16, 366, 374; 48, 46, 50; 57, 370, 373), das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten, und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien zu den Inhaltsund November 1971 (III ZR 211/68 * NDR 1972, 305) ein zur Entschädigung verpflichtender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß. Auch hat der Senat bereits mehrfach entschieden,daß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn die von einer öffentlichen Straße auf ein Anliegergrundstück einwirkenden Immissionen nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222; BGH WM 1976, 1064 und WM 1977, 419). Allerdings ist nicht so sehr abzuheben auf die vom Berufungsgericht betonte Frage, ob der Klägerin ein Sonderopfer abverlangt worden ist (so noch BGHZ 16, 366, 374). Die Position der Klägerin als Grundeigen-tümerin wird inhaltlich (mit- )bestimmt und begrenzt durch die Vorschriften des Nachbarrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn zur Austrocknung des Grundstücks der Klägerin hat auch der Umstand beigetragen, daß Seit dem Ausbau des Weges das auf diesen herabfallende Regenwasser nicht mehr im Boden versickert, sondern durch die Kanalisation abgeleitet worden ist. Sofern dadurch das benachbarte Grundstück der Klägerin ausgetrocknet und so die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt wurde, löste das eine Entschädigungspflicht nicht aus. Der Eigentumsschutz des Grundeigentums umfaßt hier nicht die Erhaltung des Zuflusses von Niederschlagwasser, das sich auf dem NachbargrundstUck befindet. Daß der Graben alsbald nach der Verlegung der Kanalisation verfüllt worden ist, kann unberücksichtigt bleiben, denn eine Vertiefung auf Dauer wird nicht verlangt (BGHZ 57, 370, 374; RGZ 144, 170, 172; BGB-RGRK 12. Unter Stütze im Sinne des § 909 BGB ist nicht nur die Festigkeit zu verstehen, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich gewähren und wodurch das seitliche Abstürzen und Nachstürzen verhütet wird, sondern auch die Festigkeit, die ein Grundstück in seinen unteren Bodenschichten findet und die ein Einstürzen eines auf ihm errichteten Bauwerks verhindert (RGZ 144, 170, 172; RG WaraRspr 1914 Nr. 20; BGHZ 44, 130, 135J 63, 176/ 180). Allerdings genügt es nicht, daß der Grundwasserstand des betroffenen Nachbargrundstücks sinkt, sondern es muß durch die Einwirkung der Vertiefung dem Boden gerade seine in dem Grundwasser bestehende oder mitbestehende Stütze entzogen werden (BGHZ 57, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier hat sich der Aushub des Kanalgrabens nicht unmittelbar auf die Festigkeit des Bodens des Grundstücks der Klägerin und des auf diesem stehenden Gebäudes ausgewirkt. Erst die Dränagewirkung der in den Graben eingelegten Betonrohre hat dem Grundstück der Klägerin Feuchtigkeit (mit-)entzogen und dadurch die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt. Das aber steht der Annahme eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Aushub des Kanalgrabens (der Vertiefung des Grundstücks) und der Beeinträchtigung des Hauses der Klägerin (auf dem Nachbargrundstück) nicht entgegen. Die Feuchtigkeit, die durch die Dränagewirkung der Betonrohre dem Boden des Grundstücks der Klägerin entzogen worden ist, stammt nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht aus dem Grundwasser. Allerdings kommt eine Anwendung des § 909 BGB nur in Betracht, sofern durch die Dränagewirkung der Kanalisationsrohre dem Grundstück der Klägerin Feuchtigkeit in einem Maße entzogen worden ist, das den mit der "Austrocknung" des Gemeindegrundstücks verbundenen Feuchtig-keitsverlust (vgl. Die Klägerin wird für die unter Ziffer II 7 am Ende beschriebene Dränagewirkung der Kanalisation, die durch eingetretene Austrocknung ihres Grundstücks und die dadurch diese Umstände verursachte Beeinträchtigung der Standfestigkeit ihres Hauses den Beweis zu erbringen haben. Ebenfalls kann es sich anspruchsmindernd, Ja sogar unter Umständen an-spruchsausschließend auswirken, wenn und soweit der Eintritt des Schadens - wie die Beklagte behauptet - durch eigene Entwässerungsanlagen der Klägerin (mit-)verursacht worden ist (vgl.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 906 BGB Art. 14 GG § 909 BGB § 287 ZPO
GrundstückVorschriftBodenHausBerufungsgerichtKlägerinKanalisationGemeindeBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
BGB § 909; GG Art. 14 Ba
 Bewirkt die von einer gemeindlichen Kanalisationsanlage ausgehende Dränagewirkung die Austrocknung eines Nachbargrundstücks und wird dadurch die Standfestigkeit eines auf diesem Grundstück errichteten Hauses beeinträchtigt» so kann darin auch dann ein unmittelbarer enteignender Eingriff in das Eigentum am Haus gefunden werden, wenn durch die Kanalisationsarbeiten der Grundwasserstand nicht beeinträchtigt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 57» 370).
BGH, Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 121/75-OLG Frankfurt(Mai
LG Marburg (Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 121/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. November 1977 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Anna Katharina M FflHHHBV-Ortsteil 0
, Ht
 Istraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde F Gemeindevorstand,
, vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Oer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Or. NUBgens und die Richter Or. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Juni 1975 aufgehoben.
Oie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Oie Klägerin ist Eigentümerin eines in Ol VH gelegenen Grundstücks. Auf ihm ist 1902 ein Wohnhaus errichtet worden, an das 1947 ein Wirtschaftsgebäude angebaut wurde. Das Gebäude steht auf hochplastischem,stark schrumpf- und quellfähigem, fetten Ton. An dem teilweise mit einer Mauer eingefriedeten Grundstück führt (im Abstand von etwa 3,50 m von der Nordwestseite des Hauses) ein Weg vorbei. Diesen Weg ließ die Gemeinde OWmb**-IV 1961 kanalisieren (es wurden in einer Tiefe von 2,35 m Betonrohre mit einem Durchmesser von 250 mm verlegt) und 1966 asphaltieren.
Im August 1962 stürzte die Einfriedungsmauer ein, nachdem der schlecht verfüllte Kanalgraben eingebrochen war. 1963 zeigten sich an der von der Gemeinde wiedererrichteten Mauer Risse. Auch am Wohnhaus und am Wirtschaftsgebäude traten Risse auf, die sich in den folgenden Jahren vermehrten und verstärkten. Über den Umfang und die Ursachen dieser Schäden erstattete das Erdbaulaboratorium Kassel am 2. März 1971 in Aufträge der Gemeinde ein Gutachten, mit dessen Ergebnis die Klägerin nicht einverstanden war.
Die Klägerin führt die Schäden an ihrem Gebäude auf die Verlegung der Kanalisation und den Ausbau des Feldweges zurück. Sie nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Obergrenzebach auf Entschädigung in Anspruch.
Sie hat behauptet, die Verlegung der Kanalisation habe eine Senkung des Grundwassers bewirkt, die ihrerseits die Standfestigkeit des Gebäudes beeinträchtigt habepudern sei der Kanalgraben mangelhaft verfüllt worden.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daB die Beklagte verpflichtet sei, ihr für alle am Wohnhaus entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden, die durch die in der Zeit von Juni bis Juli 1961 durchgeführten Kanalisationsarbeiten verursacht worden seien, eine Entschädigung zu leisten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Ing. Mitffcl die Klage abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, nach den Gutachten des landgerichtlichen Sachverständigen wirke die Kanalleitung wie eine Dränage. Hierdurch und durch die Ableitung des Regenwassers infolge der Asphaltierung des Feldweges habe sich der natürliche Wassergehalt des aus stark schrumpf- und quellfähigen Tonschichten bestehenden Bodens unter ihrem Haus verringert. Diese Volumenminderung der tragenden Bodenschichten habe zu ungleichen Setzungen des Hauses geführt. Für diese Schäden habe die Beklagte nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsaründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne eine Entschädigung nicht beanspruchen, weil sie von der Kanalisation und dem Ausbau des Feldweges ausgehende Einwirkungen auf ihr Grundstück nach geltendem Nachbarrecht entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, wenn diese Maßnahmen statt von der Gemeinde von ein«» privaten Nachbarn vorgenommen worden wären.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
 
II.
1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Berufungsrechtszug das Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, die Schäden an ihrem Haus seien aufgetreten, weil durch die Aushebung des Kanalgrabens das Grundwasser abgesenkt worden sei und dadurch der Boden seine in dem Grundwasser (mit-)bestehende Stutze verloren habe. Auch habe die Klägerin ihre Behauptving, die Aushebung und die mangelhafte Verfüllung des Kanalgrabens hätten sich nachteilig auf die Bodenverhältnisse
 im Bereich des Hauses ausgewirkt, fallengelassen.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Die Klägerin hat - dem Gutachten des landgerichtlichen Sachverständigen folgend - behauptet, die Schäden an ihrem Haus seien auf die Austrocknung des Bodens und diese auf die Dränagewirkung der Kanalisation und den durch den Ausbau des Weges verminderten Zufluß von Oberflächenwasser zurUckzufUhren. Das Berufungsgericht hat die Frage, wodurch die Schäden am Haus der Klägerin verursacht worden sind, offengelassen. Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen.
3.	Die Anlage der Kanalisation und der Ausbau des Weges sind als Maßnahmen der Daseinsvorsorge von der Gemeinde schlicht-hoheitlich vorgenommen worden und daher geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern durch sie in das Grundeigentum der Klägerin unmittelbar eingegriffen worden ist und der Klägerin dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 57*370, 372; 55, 229, 231).
 
4.	Wenn die Kanalisationsanlage und die mit dem Ausbau des Weges verbundene Ableitung des Niederschlagwassers zu einer Austrocknung des Grundstücks der Klägerin und als Folge davon zu Hausschäden geführt haben, so haben diese hoheitlich vorgenommenen Maßnahmen das Erdreich des Grundstücks und das einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bildende Gebäude betroffen. Die genannten Maßnahmen haben sich nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Eigentum der Klägerin ausgewirkt (vgl.BGHZ 55, 229, 231 f; BGH WM 1972, 252, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 57, 370). Zweck der Kanalisation war
 es, das sich auf dem ausgebauten Weg ansammelnde Niederschlagwasser abzuleiten. Zwangsläufig wirkten sich die wasseraufsaugenden Betonrohre, aus denen die Kanalisation bestand, als Dränage auf das sie umgebende: Erdreich aus.
5.	Das hat auch das Berufungsgericht angenommen. Es ist jedoch der Ansicht, der Klägerin sei ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer nicht abverlangt worden, weil sie nach Nachbarrecht die gleichen Einwirkungen auf ihr Eigentum entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, wenn die Maßnahmen von einem privaten Nachbarn vorgenommen worden wären.
Vergeblich greift die Revision den mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts an.
Der Senat hat wiederholt entschieden (u.a. BGHZ 16, 366, 374; 48, 46, 50; 57, 370, 373), das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten, und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien zu den Inhaltsund
 
Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu zählen. Insoweit müsse der Grundstückseigentümer eine nach dem Nachbarrecht zulässige Einwirkung hinnehmen, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung - oder des enteignungsgleichen Eingriffs - eine Entschädigung von der hoheitlich auftretenden öffentlichen Hand beanspruchen zu können. In gleicher Weise kommt nach dem Urteil des Senats vom 22. November 1971 (III ZR 211/68 *
 NDR 1972, 305) ein zur Entschädigung verpflichtender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß.
Auch hat der Senat bereits mehrfach entschieden,daß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn die von einer öffentlichen Straße auf ein Anliegergrundstück einwirkenden Immissionen nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB hinnehmen muß (BGHZ 64,
 220, 222; BGH WM 1976, 1064 und WM 1977, 419).
Daran ist festzuhalten. Allerdings ist nicht so sehr abzuheben auf die vom Berufungsgericht betonte Frage, ob der Klägerin ein Sonderopfer abverlangt worden ist (so noch BGHZ 16, 366, 374). Entscheidend ist vielmehr: Enteignungsrechtlich sind nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen bedeutsam, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (BGHZ 61,
 253, 255/6; 62, 96, 99/100; 64, 382, 390, 392 ff; BGH WM 1976, 1064). Die Position der Klägerin als Grundeigen-tümerin wird inhaltlich (mit- )bestimmt und begrenzt durch die Vorschriften des Nachbarrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Klägerin muß daher auch Einwirkungen von hoher
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Hand auf ihr Grundeigentum insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Nachbar ohne Ausgleich ertragen muß. Weiter reicht ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht (so schon BGHZ 48, 46, 50). Entgegen der Ansicht der Revision kann ein entscheidender Unterschied nicht darin gefunden werden, daß sich in der Regel zwei Privatleute als Nachbarn gegenüber stehen ("die zu einer Art nachbarlicher Schicksalsgemeinschaft verbunden sind"), während hier auf der einen Seite die öffentliche Hand steht. Allein deswegen Inhalt und Schranken des Eigentums anders zu bestimmen, ist nicht gerechtfertigt.
6.	Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 21 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962 (GVB1. S. 417 -HessNRG) erörtert. Denn zur Austrocknung des Grundstücks der Klägerin hat auch der Umstand beigetragen, daß Seit dem Ausbau des Weges das auf diesen herabfallende Regenwasser nicht mehr im Boden versickert, sondern durch die Kanalisation abgeleitet worden ist.
Nach § 21 Abs. 2 HessNRG dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zwar nicht den Abfluß wild abfließenden Wassers (darunter versteht das Gesetz nach Abs. 1 "oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagwasser") auf Nachbargrundstücke verstärken oder den Zufluß solchen Wassers auf ihr Grundstück hindern, wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich beeinträchtigt werden. Der Absatz 3 des § 21 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Eigentümer und Nutzungsberechtigten den Abfluß von Niederschlagwasser von ihrem Grundstück ?uf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden dürfen. Diese Vorschrift normiert den Grundsatz der freien Verfügungsbefugnis des
 
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks über das auf diesem befindliche, aus Niederschl&gen stammende wild abfließende Wasser. Dieses darf auf dem Grundstück aufgefangen und behalten werden. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, daß der Zufluß abfließenden Niederschlagwassers von dem anderen Grundstück erhalten bleibt (vgl. Hodes Hess. Nachbarrecht 3.Aufl.
§ 21 Rdn. 3; Hoof Nachbarrecht in Hessen 6. Aufl. § 21 Rdn. 3, der meint, die Vorschrift stelle eine bereits nach dem Hessischen Wassergesetz bestehende:.Rechtslage klar, vgl. § 73 Abs. 1 und 2 HessWasserG vom 6. Juli I960 /SVBl. S. 697 aufgehoben durch § 47 HessNRG). Mithin war die Gemeinde berechtigt, das auf dem ihr gehörigen Weg befindliche Niederschlagwasser aufzufangen und mittels einer Kanalisation abzuleiten. Sofern dadurch das benachbarte Grundstück der Klägerin ausgetrocknet und so die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt wurde, löste das eine Entschädigungspflicht nicht aus. Der Eigentumsschutz des Grundeigentums umfaßt hier nicht die Erhaltung des Zuflusses von Niederschlagwasser, das sich auf dem NachbargrundstUck befindet. Auch vermag es eine Entschädigungspflicht nicht auszulösen, wenn die im Boden des Grundstücks der Klägerin befindliche Feuchtigkeit in den - infolge der rechtmäßigen Ableitung des Niederschlagwassers - trockeneren Boden des benachbarten Grundstücks der Gemeinde eingedrungen ist und dies zu einer Verminderung des Feuchtigkeitsgehalts und damit der Festigkeit des Bodens der Klägerin beigetragen hat«
7* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hier Jedoch die nachbarrechtliche Vorschrift des § 909 BGB Bedeutung gewinnen.
Nach dieser Vorschrift darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbar-
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grundstücks die erforderliche Stütze verliert. Als "Vertiefung" kommt hier das Ausheben des Kanalgrabens in Betracht. Daß der Graben alsbald nach der Verlegung der Kanalisation verfüllt worden ist, kann unberücksichtigt bleiben, denn eine Vertiefung auf Dauer wird nicht verlangt (BGHZ 57, 370, 374; RGZ 144, 170, 172; BGB-RGRK 12. Aufl. § 909 Rdn. 2). Eine Vertiefung ist unzulässig, wenn der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert; geschützt wird also die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks (BGHZ 12, 73, 78). Unter Stütze im Sinne des § 909 BGB ist nicht nur die Festigkeit zu verstehen, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich gewähren und wodurch das seitliche Abstürzen und Nachstürzen verhütet wird, sondern auch die Festigkeit, die ein Grundstück in seinen unteren Bodenschichten findet und die ein Einstürzen eines auf ihm errichteten Bauwerks verhindert (RGZ 144, 170, 172; RG WaraRspr 1914 Nr. 20; BGHZ 44, 130, 135J 63, 176/ 180). So hat die Rechtsprechung die Bestimmung des § 909 BGB auch auf Grundwassersenkungen angewandt, die sich als Teil von Kanalisationsarbeiten darstellten. Allerdings genügt es nicht, daß der Grundwasserstand des betroffenen Nachbargrundstücks sinkt, sondern es muß durch die Einwirkung der Vertiefung dem Boden gerade seine in dem Grundwasser bestehende oder mitbestehende Stütze entzogen werden (BGHZ 57, 370, 374 m.w.Nachw.).
Hier hat sich der Aushub des Kanalgrabens nicht unmittelbar auf die Festigkeit des Bodens des Grundstücks der Klägerin und des auf diesem stehenden Gebäudes ausgewirkt. Die Gründungssohle des Hauses liegt - wie der Sachverständige ausgeführt hat - außerhalb des Einflußbereichs dieses Grabens. Auch haben die Kanalisationsarbeiten nicht zu einem Absinken des Grundwassers geführt.
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Erst die Dränagewirkung der in den Graben eingelegten Betonrohre hat dem Grundstück der Klägerin Feuchtigkeit (mit-)entzogen und dadurch die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt. Das aber steht der Annahme eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Aushub des Kanalgrabens (der Vertiefung des Grundstücks) und der Beeinträchtigung des Hauses der Klägerin (auf dem Nachbargrundstück) nicht entgegen. Der Graben ist für die Kanalisation ausgehoben worden; die Betonrohre der Kanalisation besaßen wässeraufsaugende Eigenschaften und mußten deshalb auf das sie umgebende feuchte Erdreich als Dränage wirken.
Die Feuchtigkeit, die durch die Dränagewirkung der Betonrohre dem Boden des Grundstücks der Klägerin entzogen worden ist, stammt nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht aus dem Grundwasser. Sie rührt vielmehr vom Regenwasser her, das in den Boden eingesickert ist. Eine solche Feuchtigkeit des Bodens ist zwar - anders als das Grundwasser - abhängig von den jeweiligen Witterungsverhältnissen; sie ist deshalb ständigen Änderungen unterworfen. Gleichwohl muß sie als "Stütze des Bodens" im Sinne des § 909 BGB gewertet werden; denn, solange sie vorhanden ist, wirkt sie sich stabilisierend auf den Zusammenhalt (die Festigkeit) des Bodens aus. Das allein aber ist entscheidend.
Allerdings kommt eine Anwendung des § 909 BGB nur in Betracht, sofern durch die Dränagewirkung der Kanalisationsrohre dem Grundstück der Klägerin Feuchtigkeit in einem Maße entzogen worden ist, das den mit der "Austrocknung" des Gemeindegrundstücks verbundenen Feuchtig-keitsverlust (vgl. im einzelnen oben Ziffer II 6 aE) übersteigt. Das ist bisher nicht erörtert worden.
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8.	Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. November 1976 (V ZR 93/73 * NJW 1977» 763) erwogen, eine Anwendung des § 909 BGB in Fällen der Grundwasserabsenkungen nicht mehr zuzulassen, wenn das in Betracht kommende Landes-(wasser-)nachbarrecht eine entsprechende Regelung getroffen hat. Die Frage, ob derartige Erwägungen auch im vorliegenden Fall Platz greifen können, bedarf indessen keiner Stellungnahme. Das Hessische Nachbarrechtsgesetz hat den Entzug von in den Boden des NachbargrundstUcks eingedrungenem Niederschlagwasser nicht geregelt.
9.	Nach alledem kann das klageabweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung sind weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig, zu demal die Beklagte die Richtigkeit des Gutachtens, das das Berufungsgericht im Wege der Unterstellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestritten hat. Das angefoch-tene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden.
Für das weitere Verfahren sei auf folgendes hingewiesen:
Die Klägerin wird für die unter Ziffer II 7 am Ende beschriebene Dränagewirkung der Kanalisation, die durch eingetretene Austrocknung ihres Grundstücks und die dadurch diese Umstände verursachte Beeinträchtigung der Standfestigkeit ihres Hauses den Beweis zu erbringen haben.
Das wird ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht möglich sein. In diesem Zusammenhang kann möglicherweise
 
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I
der Verlauf der Schäden an den Gebäuden (vgl. Gutachten des Erdbaulaboratoriums) von Bedeutung sein; auch ist auf die eine Beweisführung erleichternde Vorschrift des § 287 ZPO hinzuweisen.
Die Annahme eines Sonderopfers ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Gebäude in den Jahren 1902 und 1947 nicht nach den damals anerkannten Regeln der Baukunst gegründet worden sind, was unter den Parteien streitig ist. Wohl aber würde sich ein solcher Mangel anspruchs mindernd auswirken (vgl. BGH WM 1972, 252). Ebenfalls kann es sich anspruchsmindernd, Ja sogar unter Umständen an-spruchsausschließend auswirken, wenn und soweit der Eintritt des Schadens - wie die Beklagte behauptet - durch eigene Entwässerungsanlagen der Klägerin (mit-)verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73).
NUßgens	Krohn	Lohmann
 Kröner	Boujong