September 1972 die Äußerung "Es gibt Sachbearbeiter, die wissen alles besser, die gehören am besten in den Gasofen" dem Sinne nach abgegeben, stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 15. Der Polizeipräsident habe nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen müssen, die beanstandete Äußerung sei in der vom Kläger behaupteten Form nicht gefallen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sein Begehren unter Erhöhung des Anspruchs auf mindestens 25 200 DM wiederholt, Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Art. 34 Satz 3 GG sei für das Begehren des Klägers der Zivilrechtsweg gegeben, da nach seinem Sachvortrag ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) in Betracht komme. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld verneint« Ausgehend von seiner Ansicht, der Kläger habe Mer lediglich die Stellung eines ”außenstehenden Dritten", hat es ausgeführt, für die Amtspflichten des Polizeipräsidenten bei der Zurückweisung eines gegen seine Behörde öffentlich gerichteten Angriffs seien nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, sondern nur die allgemeinen Strafgesetze, insbesondere die §§ 185 ff StGB, maßgebend. Wer sich politisch, auch berufspolitisch, betätige und dabei Öffentlich zu dem Angriff übergehe, müsse es hinnehmen, daß sein Angriff in der bei politischen Auseinandersetzungen üblichen Form öffentlich zurückgewiesen werde« Daher sei der Kläger durch die "Interne Information" nicht in seiner durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Menschenwürde verletzt. Denn der Öffentlichkeit habe damit kundgetan werden sollen, daß diese von einem Beamten geleitet werde, der untragbar sei, weil er sich bei einem dienstlichen Vortrag - im Zusammenhang mit der Verfügung über Menschenleben - "bildhaft" des Ausdrucks "Gasofen" bedient habe, der durch die Menschenvernichtungsmethoden des nationalsozialistischen Regimes bekannt geworden sei. Auch der Strafantrag des Polizeipräsidenten habe den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt» Denn dem Schutz der Persönlichkeit werde dadurch hinreichend Rechnung getragen» daß der Beschuldigte sich gegen die Vorwürfe verteidigen könne. Selbst wenn: die Art und Weise» in der der Polizeipräsident gegen den Angriff des Klägers vorgegangen sei» als Verletzung seines Person-' lichkeitsrechts anzusehen sei» liege .jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor» weil der Kläger seinen Dienstvorgesetzten B. Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. GG» § 839 BGB kann die Zahlung einer Entschädigung in Geld für nicht vermögensrechtliche Schäden zu dem Inhalt haben (vgl. ausgeführt hat, ist eine Geldentschädigung jedoch nur zu gewähren, wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt. a) Zur inhaltlichen Bedeutung und Reichweite der "In-ternen Information” vom 22» September 1972 ist zunächst festzustellen, daß sie nicht die Behauptung enthält, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 20» September 1972 bewußt oder leichtfertig die Unwahrheit gesagt» Vielmehr wird die Mitteilung, B» habe erklärt, die behauptete Äußerung nicht getan zu haben, was von mehreren Lehrgangsteilnehmern bestätigt worden sei, mit dem Hinweis versehen, dies sei das Ergebnis einer "ersten Überprüfung". zugeschriebene Äußerung tatsächlich gefallen ist, also einer abschließenden Stellungnahme und zieht die Behauptung des Klägers lediglich - wenn auch mit Nachdruck - in Zweifel. Auch der Hinweis in der "Internen Information", gegen den Kläger sei Strafantrag gestellt worden, enthält weder für sich allein noch in Verbindung mit deren sonstigem Inhalt die Behauptung, der Kläger habe die Unwahrheit gesagt« Vielmehr braucht dieser Hinweis.nicht mehr zu besagen, als daß gegen den Kläger ein entsprechender Verdacht bestehe. Vor allem aber wird nichts darüber gesagt, ob der Kläger seine Behauptung selbst für richtig gehalten hat oder halten konnte. Die "Interne Information" kritisiert scharf, daß er seine Behauptung sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, bezichtigt ihn aber nicht der Lüge oder eines leichtfertigen Umgangs mit der Wahrheit. September 1972 beziehen, eine Deutung, die durch den folgenden Hinweis auf die Schädigung des öffentlichen Ansehens der Polizei nahegelegt wird. Der Kläger könnte allerdings durch die "Interne Information" insofern beeinträchtigt worden sein, als diese seine im Schreiben vom 20. September 1972 der Presse zugeleitet hat, eine sofortige Entgegnung des Polizeipräsidenten herausgefordert, die nur aufgrund einer "ersten Überprüfung" abgegeben werden konnte. Jedenfalls kann es dem Polizeipräsidenten unter den genannten Umständen nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, wenn er sich zu dieser Frage entschiedener geäußert hat, als es dem Stand seiner Ermittlungen entsprach. Der Kläger hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß zwei der vom Polizeipräsidenten befragten Tagungsteilnehmer bekundet haben, B, habe in seinem Vortrag das Wort "Gasofen" gebraucht, wenn auch in einem anderen Sinnzusammenhang. In einem dienstlichen Vortrag sind Ausführungen darüber, daß oder ob jemand "in den Gasofen gehöre", angesichts der Erinnerungen an nationalsozialistische Massenmorde, die dieses Wort hervorruft, in jedem Fall zu demindest eine grobe Taktlosigkeit, Trotzdem macht es einen nicht unerheblichen Unterschied, ob B. b) Die "Interne Information" rügt, daß der Kläger seine Behauptung sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, bezeichnet dies als “unverantwortlich“, “unwürdig“ und “beschämend” und spricht dem Kläger die "schärfste Mißbilligung“ aus. Der erkennende Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob diese Rüge in der Sache berechtigt ist oder ob die Ansicht des Klägers zutrifft, er habe nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, der Öffentlichkeit schwerwiegende Mißstände unmittelbar mitzuteilen. Schon aus diesem Grunde ist seine Rüge - soweit es um ihren sachlichen Gehalt geht - kein schwerer schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesdiszlplinarhofs ist es ein disziplinwidriges Verhalten, wenn ein Beamter sich zwecks Bekämpfung von Mißständen in der Verwaltung an die Öffentlichkeit wendet, ohne zuvor alle anderen Mittel erschöpft zu haben; als solche anderen Mittel werden Vorstellungen auf dem Dienstwege und die Ausübung des Petitionsrechts genannt (BDHE 1, 32, 33; ähnlich 1, 25, 29). Auch der Bundesgerichtshof hat es als Pflicht des Beamten bezeichnet, sich an die eigene Behörde (einschließlich deren Aufsichtsbehörde^ zu wenden und die Möglichkeiten des Art, 17 GG (Petitionsrecht) auszuschöpfen, bevor er den einschneidenden Schritt einer Anrufung der Öffentlichkeit tue; allein bei schweren Verstößen ge- April 1970 (1 BVR 690/65), durch den es eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen hat, ausgeführt, dem Beamten werde der Weg zur Offenbarung von Verfassungsverstößen seiner Behörde nicht grundsätzlich und für alle Zeit verschlossen. Sein besonderes Treue- und Loyalitätsverhältnis zu dem Staat und die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der ungestörten und möglichst wirksamen Tätigkeit seiner Behörde müßten ihn aber dazu veranlassen, bei der Rüge von Verfassungsverstößen mit dem schonendsten Mittel zu beginnen (Dienstweg bis zu dem parlamentarisch verantwortlichen Minister, Einschaltung von Abgeordneten, Petition), also die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreite (BVerfGE 28, 191, 204 = NJW 1970, 1498, 1501 = DVB1 1970, 672, 674). Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die sogenannte ’’Flucht in die Öffentlichkeit” jedenfalls dann als unzulässig angesehen, wenn der Beamte nicht zuvor die sonst verfügbaren Mittel ausgeschöpft hat (Claussen/Ganzen BDiszO 3* Aufl, 1976 Einleitung C 47» Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar 3. Er hat nichts dafür vorgebracht» daß es von vornherein aussichtslos oder aus anderen Gründen unzu demutbar oder auch nur unangebracht’ gewesen, sei» zunächst den Dienstweg zu beschreiten» um 33«,» falls er die behauptete Äußerung getan hatte» zur Verantwortung zu ziehen und künftigen Vorkommnissen dieser Art vorzubeugen. Aussichtslos wäre ein solches Vorgehen nicht schon deshalb gewesen» weil der Polizeipräsident» wie aus seiner AntragsSchrift an die Staatsanwaltschaft vom 22, September 1972 hervorgeht» zu dem Ergebnis gekommen ist» die behauptete Äußerung sei nicht gefallen. Die in der Antragsschrift enthaltene» wohl voreilige Feststellung» die behauptete Äußerung sei nicht gefallen» schließt daher nicht aus» daß er bei ruhiger Prüfung den Sachverhalt genauer aufgeklärt und die danach erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte» Im übrigen hätte dem Kläger - neben der Anrufung des Personalrats -noch der Dienstweg zur Innenbehörde der Beklagten offengestanden, falls der Polizeipräsident seinen Vorstellungen nicht gründlich und unvoreingenommen nachgegangen wäre, cc) Ob das Verhalten des Klägers rechtlich deshalb anders zu beurteilen ist, weil er Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter e.V. war» erscheint nach den unter aa) dargestellten Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum Allerdings sind berufsständische Vereinigungen von Beamten als solche berufen, nicht nur die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, sondern auch darauf hinzuwirken, daß Mißstände in der Verwaltung beseitigt und für die Zukunft vermieden werden. In dem zu beurteilenden Sachverhalt sind aber keine Umstände ersichtlich, die es im Hinblick auf die Jetzt erörterten Gesichtspunkte geboten erscheinen ließen, daß der Kläger sich sofort und unmittelbar an die Öffentlichkeit wandte, ohne auch nur den Versuch zu machen» zunächst die sonstigen, bereits erwähnten Möglichkeiten wahrzunehmen. c) Es stellt sich Jedoch die Frage» ob eine schwere schuldhafte Beeinträchtigung des Klägers darin zu erblicken ist, daß der Polizeipräsident sein Vorgehen öffentlich und in so scharfer Form gerügt hat. Nachdem dieser aber selbst den Weg in die Öffentlichkeit gewählt hat, kann es jedenfalls nicht als schwere, eine Entschädigung in Geld fordernde Beeinträchtigung angesehen werden» daß ihm sein Vorgehen auf demselben Wege vorgehalten worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt» daß auch sogenannte Formalbeleidigungen das Persönlichkeitsrecht des Beleidigten verletzen und einen Anspruch auf Entschädigung in Geld begründen können (BGHZ 39, 124» 127 - "Fernsehansagerin"). Sie haben ein bestimmtes» nach der herrschenden Rechtsauffassung wohl objektiv unzulässiges Verhalten des Klägers zu dem Gegenstand, ohne sich allgemein mit seiner Persönlichkeit oder deren Erscheinungsbild zu befassen. Jedenfalls läßt sich aber unter den genannten Umständen nicht eine derart schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts feststellen» daß sie die Gewährung einer Entschädigung in Geld rechtfertigte. d) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß der Strafantrag des Polizeipräsidenten weder allein noch unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens eine Entschädigung in Geld rechtfertigt. Immerhin kann dem Polizeipräsidenten nicht schon ein Vorwurf daraus gemacht werden» daß er überhaupt einen Strafantrag gestellt hat, ohne selbst weitere Ermittlungen angestellt zu haben. Selbst wenn aus diesen Gründen der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden könnte» wäre diese weder allein noch im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten des Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt» daß die gegen den Kläger erhobene Beschuldigung-unbegründet sei. Gegen die Zubilligung einer Entschädigung in Geld spricht daher hier auch» daß sich die durch die Strafanzeige etwa, erlittene Beeinträchtigung auf andere Weise befriedigend ausgeglichen hat (st.Rspr.; vgl. Der Kläger behauptet selbst nicht, er habe durch den Strafantrag Beeinträchtigungen erlitten» die über die gegen ihn erhobene Beschuldigung hinausgingen und daher durch die Einstellung des Verfahrens nicht behoben worden seien. Es kann daher auf sich beruhen, ob B„ diesen Strafantrag in Ausübung seines öffentlichen Amtes gestellt hat» wie der Kläger meint, oder nicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 D Zur Frage, ob ein Beamter, der von seinem Dienstvorgesetzten öffentlich gerügt wird, wegen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Entschädigung in Geld verlangen kann. BGH, Urt. v. 23. September 1976 - III ZR 121/74 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 121/74 URTEIL in. dem Rechtsstreit Verkündet am 23. September 1976, Schone» Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kriminalbeamten Rolf G -Sei Klägers und Revisionsklägers, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Freie und Hansestadt für Inneres, vertreten durch die Behörde - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens sowie die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Juni 1974 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechts zuges. Von Rechts wegen Tatbestand Im September 1972 fand in Lütjensee ein Fortbildungsseminar für Kriminalbeamte des beklagten Landes statt, auf dem der Leitende Kriminaldirektor (B.) am 13. Sep- tember 1972 einen Vortrag hielt. Der Kläger, der Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter e.V. ist, schrieb am 20. September 1972 an den Vorsitzenden des Personalrats für Kriminalbeamte, B. habe während seines Vortrages geäußert: MEs gibt Sachbearbeiter, die wissen alles besser} die gehören am besten in den Gasofen.” Am folgenden Tag leitete er das Schreiben an die Presse weiter; es wurde in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Der Kläger hatte selbst an dem Fortbildungsseminar nicht teilgenommen. Der Hamburger Polizeipräsident Dr. FjflHHfe hörte B. und sechs Teilnehmer des Seminars zu der Behauptung des Klägers. B. bestritt» sich in der behaupteten Weise geäußert zu haben. Zwei der Teilnehmer bekundeten» B. habe während seines Vortrages etwa folgendes ausgeführt: Man höre von zahlreichen Sachbearbeitern» daß die Vorgesetzten überflüssig seien und man sie abschaffen müßte? wo sollte man also mit ihnen hin» am besten wohl in den Gasofen? Die beiden Beamten fügten hinzu» diese Äußerung habe nicht ernst genommen werden können. Die vier anderen Seminarteilnehmer hatten entsprechende Äußerungen B.'s nicht wahrgenommen. Am 22. September 1972 gab der Polizeipräsident an die Mitarbeiter seines Dienstbereichs folgende als "Interne Information" bezeichnet© Mitteilung heraus: "Liebe Mitarbeiterinnen» liebe Mitarbeiter» ein bedauerlicher Vorfall gibt mir Anlaß» mich unmittelbar an Sie zu wenden. Dem Inhalt von Pressemeldungen zufolge hat der KHM Rolf G. (Kläger) in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des BDK ... den amtierenden Leiter des Kriminalamtes beschuldigt, in einer Fortbildungsveranstaltung vor Oberbeamten des K-Amts folgende Sätze gebraucht zu haben: "Es gibt Sachbearbeiter, die wissen alles besser. Die gehören ja am besten in den Gasofen." Ich stelle dazu fest: 1. LKD B» hat mir erklärt, eine solche Äußerung nie getan zu haben. In einer ersten Überprüfung ist mir dies auch von mehreren Lehrgangsteilnehmern bestätigt worden. 2. KHM G. hat sich mit seiner Äußerung» die er in unverantwortlicher Weise sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, selbst disqualifiziert. Es wird ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Als Vorgesetzter habe ich für LKD B, Strafantrag gestellt. 3. Durch den unwürdigen Angriff auf den amtierenden Leiter des K-Amts wurde die gesamte Polizei in beschämender Weise in ihrem öffentlichen Ansehen herabgesetzt. Dies findet meine schärfste Mißbilligung. Diese Mitteilung wird zu gleicher Zeit der Presse gegeben. Ich kann nur hoffen, daß die Öffentlichkeit nicht den Eindruck gewinnt, in der Polizei seien solche unwürdigen Praktiken üblich. Daher bitte ich Sie auch, sich von solchen Verhaltensweisen klar zu distanzieren." Diese Mitteilung wurde gleichfalls in der Presse veröffentlicht. Ebenfalls am 22. September 1972 stellte der Polizeipräsident als Dienstvorgesetzter des B. gegen den Kläger Strafantrag wegen Verdachts eines Vergehens nach §§ 185 ff StGB. In seinem Schreiben hieß es, die vom Kläger behauptete Äußerung sei nicht gefallen. B. habe ihren Wortlaut bestritten. Auch mehrere Teilnehmer der Veranstaltung vom 13. September 1972, die er - der Polizeipräsident - gehört habe, hätten nachdrücklich bestätigt, daß B. diesen Ausspruch nicht getan habe. B. selbst stellte am 25. September 1972 ebenfalls Strafantrag gegen den Kläger. Die Staatsanwaltschaft kam nach Ermittlungen zu dem Ergebnis, B. habe während des Vortrags am 13. September 1972 die Äußerung "Es gibt Sachbearbeiter, die wissen alles besser, die gehören am besten in den Gasofen" dem Sinne nach abgegeben, stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 15. Juni 1973 mangels Tatverdachts ein und benachrichtigte diesen hiervon mit Schreiben vom 25. Juni 1973. Die Disziplinarkammer HfflHMi sprach den Kläger vom Vorwurf des Dienstvergehens frei. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld, deren Höhe er im ersten Rechtszug auf mindestens 20 000 DM beziffert hat« Er hat geltend gemacht, der Polizeipräsident und B. hätten durch die Herausgabe der BInternen Information” und die Stellung der Strafanträge ihm gegenüber ihre Amtspflichten verletzt. Sie hätten dadurch gegen die Pflicht zu Schutz und Fürsorge verstoßen, die die Beklagte ihm aus dem Beamtenverhältnis schulde. Außerdem hätten sie durch diese Maßnahmen, die auch strafbare Handlungen darstellten, sein'allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt. Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung in Abrede gestellt. Der Polizeipräsident habe nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen müssen, die beanstandete Äußerung sei in der vom Kläger behaupteten Form nicht gefallen. Hingegen habe der Kläger sich pflichtwidrig verhalten, als er die Presse unterrichtet habe, ohne sich zuvor mit seinem Dienstvorgesetzten in Verbindung zu setzen. Jedenfalls könne er keine Entschädigung in Geld verlangen, weil ihren Bediensteten keine schwere Schuld vorzuwerfen sei und es sich auch nicht um eine erhebliche Persönlichkeitsbeeinträchtigung handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sein Begehren unter Erhöhung des Anspruchs auf mindestens 25 200 DM wiederholt, Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen sein Urteil wendet sich die Revision des Klägers, der seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe A. 1. Die Beklagte bittet nachzuprüfen, ob die Beschwer des Klägers den Betrag von 25 000 DM übersteigt und damit die Revisionssumme erreicht ist (§ 546 Abs, 1 ZPO, Art. 1 Nr, 1 EntlG). Sie meint, der Kläger habe den im ersten Rechtszug geforderten Mindestbetrag von 20 000 DM mit seiner Berufung nur deshalb auf den bei Schmerzensgeldansprüchen ungewöhnlichen Betrag von 25 200 DM erhöht, um die Revisionssumme zu erreichen. Dieses Bedenken greift nicht durch. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Feststellung des Beschwerdewerts Ansprüchen die Beachtung versagt, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck erhoben worden waren, die Revisionssumme zu erreichen (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 11; s. auch BGH NJW 1973, 370; Urt. vom 30.11.1967 - VII ZR 105/65 - nicht veröffentlicht; RGZ 139, 221, 223 m. w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Art. 34 Satz 3 GG sei für das Begehren des Klägers der Zivilrechtsweg gegeben, da nach seinem Sachvortrag ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) in Betracht komme. Diese Auffassung, die auch von der Beklagten im Revisionsrechtszug nicht in Zweifel gezogen wird, begegnet keinen Bedenken. ' " ••• Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vermag für sich allein einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nicht zu begründen (Senatsurteil VersR 1972, 368, 369 = BGHWarn 1972 Nr. 3; BVerwGE 20, 199)# Daher kann auf sich beruhen, oh der Zivilrechtsweg - wie das Berufungsgericht erwogen hat - für einen auf eine solche Pflichtverletzung gestützten Anspruch eröffnet wäre. B. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld verneint« Ausgehend von seiner Ansicht, der Kläger habe Mer lediglich die Stellung eines ”außenstehenden Dritten", hat es ausgeführt, für die Amtspflichten des Polizeipräsidenten bei der Zurückweisung eines gegen seine Behörde öffentlich gerichteten Angriffs seien nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, sondern nur die allgemeinen Strafgesetze, insbesondere die §§ 185 ff StGB, maßgebend. Ihm komme daher der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Wer sich politisch, auch berufspolitisch, betätige und dabei Öffentlich zu dem Angriff übergehe, müsse es hinnehmen, daß sein Angriff in der bei politischen Auseinandersetzungen üblichen Form öffentlich zurückgewiesen werde« Daher sei der Kläger durch die "Interne Information" nicht in seiner durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Menschenwürde verletzt. Durch seinen öffentlichen Angriff auf seinen Dienstvorgesetzten B. sei zugleich das Ansehen der Hamburger Kriminalpolizei geschädigt worden. Denn der Öffentlichkeit habe damit kundgetan werden sollen, daß diese von einem Beamten geleitet werde, der untragbar sei, weil er sich bei einem dienstlichen Vortrag - im Zusammenhang mit der Verfügung über Menschenleben - "bildhaft" des Ausdrucks "Gasofen" bedient habe, der durch die Menschenvernichtungsmethoden des nationalsozialistischen Regimes bekannt geworden sei. Damit habe er den öffentlichen Gegenangriff selbst veranlaßt. Niemand habe aber Anspruch darauf, daß ihm ein Freiraum für Angriffe belassen werde, ohne daß er Gegenangriffe hinzunehmen brauche. Der Kernbereich der Persönlichkeit des Klägers, in dessen Privat Sphäre mit der in der "Internen Information" geübten Kritik nicht eingegriffen worden sei, sei dadurch unberührt gelassen worden. Die beanstandeten Wendungen der "Internen Information" enthielten nur Wertvorstellungen des Polizeipräsidenten über das Verhalten des Klägers, das der Öffentlichkeit durch die 8 von ihm selbst veranlaßte Presseveröffentlichung bereits bekannt gewesen sei. Auch der Strafantrag des Polizeipräsidenten habe den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt» Denn dem Schutz der Persönlichkeit werde dadurch hinreichend Rechnung getragen» daß der Beschuldigte sich gegen die Vorwürfe verteidigen könne. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts könne einen Anspruch auf Entschädigung in Geld nur begründen» wenn sie besonders schwer wiege und Genugtuung nur durch Geldzahlung zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Selbst wenn: die Art und Weise» in der der Polizeipräsident gegen den Angriff des Klägers vorgegangen sei» als Verletzung seines Person-' lichkeitsrechts anzusehen sei» liege .jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor» weil der Kläger seinen Dienstvorgesetzten B. öffentlich angegriffen und dieser Angriff eine Erwiderung des Behördenleiters notwendig gemacht habe. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. GG» § 839 BGB kann die Zahlung einer Entschädigung in Geld für nicht vermögensrechtliche Schäden zu dem Inhalt haben (vgl. Senatsurteil VersR 1972, 368» 369 = BGHWarn 1972 Nr. 3), Wie der erkennende Senat aaO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt das Urteil BGHZ 66, 182 m. w. Nachw.) ausgeführt hat, ist eine Geldentschädigung jedoch nur zu gewähren, wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt. Diese Voraussetzungen fehlen im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat. a) Zur inhaltlichen Bedeutung und Reichweite der "In-ternen Information” vom 22» September 1972 ist zunächst festzustellen, daß sie nicht die Behauptung enthält, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 20» September 1972 bewußt oder leichtfertig die Unwahrheit gesagt» Es wird darin schon nicht gesagt, die Darstellung des Klägers treffe nicht zu. Vielmehr wird die Mitteilung, B» habe erklärt, die behauptete Äußerung nicht getan zu haben, was von mehreren Lehrgangsteilnehmern bestätigt worden sei, mit dem Hinweis versehen, dies sei das Ergebnis einer "ersten Überprüfung". Die "Interne Information" enthält sich in der Frage, ob die B. zugeschriebene Äußerung tatsächlich gefallen ist, also einer abschließenden Stellungnahme und zieht die Behauptung des Klägers lediglich - wenn auch mit Nachdruck - in Zweifel. Sie unterscheidet sich darin von dem Antragsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. September 1972, in dem es heißt, die Äußerung sei nicht gefallen. Auch der Hinweis in der "Internen Information", gegen den Kläger sei Strafantrag gestellt worden, enthält weder für sich allein noch in Verbindung mit deren sonstigem Inhalt die Behauptung, der Kläger habe die Unwahrheit gesagt« Vielmehr braucht dieser Hinweis.nicht mehr zu besagen, als daß gegen den Kläger ein entsprechender Verdacht bestehe. Vor allem aber wird nichts darüber gesagt, ob der Kläger seine Behauptung selbst für richtig gehalten hat oder halten konnte. Die "Interne Information" kritisiert scharf, daß er seine Behauptung sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, bezichtigt ihn aber nicht der Lüge oder eines leichtfertigen Umgangs mit der Wahrheit. Die Bezeichnung als "unwürdigen Angriff auf den amtierenden Leiter des K-Amts" kann sich auf die Veröffentlichung des Schreibens vom 20. September 1972 beziehen, eine Deutung, die durch den folgenden Hinweis auf die Schädigung des öffentlichen Ansehens der Polizei nahegelegt wird. Der Kläger könnte allerdings durch die "Interne Information" insofern beeinträchtigt worden sein, als diese seine im Schreiben vom 20. September 1972 aufgestellte Behauptung - mit Nachdruck - in Zweifel zog und durch die Mitteilung, B. habe die ihm zugeschriebene Äußerung in Übereinstimmung mit mehreren Lehrgangsteilnehmern bestritten, in der Öffentlichkeit möglicherweise den Eindruck erweckte, der Kläger habe die Unwahrheit behauptet. Der Kläger hat jedoch dadurch, daß er sein Schreiben vom 20. September 1972 der Presse zugeleitet hat, eine sofortige Entgegnung des Polizeipräsidenten herausgefordert, die nur aufgrund einer "ersten Überprüfung" abgegeben werden konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Interne Information" in der Frage, ob die Behauptung des Klägers zutraf, zurückhaltender hätte gefaßt werden sollen. Jedenfalls kann es dem Polizeipräsidenten unter den genannten Umständen nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, wenn er sich zu dieser Frage entschiedener geäußert hat, als es dem Stand seiner Ermittlungen entsprach. Der Kläger hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß zwei der vom Polizeipräsidenten befragten Tagungsteilnehmer bekundet haben, B, habe in seinem Vortrag das Wort "Gasofen" gebraucht, wenn auch in einem anderen Sinnzusammenhang. Er meint, die Erklärung in der "Internen Information", mehrere Lehrgangsteilnehmer hätten bestätigt, daß B. die behauptete Äußerung nicht getan habe, sei schon aus diesem Grunde schuldhaft pflichtwidrig. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In einem dienstlichen Vortrag sind Ausführungen darüber, daß oder ob jemand "in den Gasofen gehöre", angesichts der Erinnerungen an nationalsozialistische Massenmorde, die dieses Wort hervorruft, in jedem Fall zu demindest eine grobe Taktlosigkeit, Trotzdem macht es einen nicht unerheblichen Unterschied, ob B. geäußert hat, besserwissende Sachbearbeiter gehörten in den Gasofen, oder ob er - in der Form einer rhetorischen Frage - bemerkt hat, man 11 könne die von zahlreichen Sachbearbeitern für überflüssig gehaltenen Vorgesetzten nicht in den Gasofen tun. Der PoXi-zeipräsident brauchte daher in der "Internen Information" nicht unbedingt anzugeben, daß Lehrgangsteilnehmer das Wort "Gasofen“ in einem anderen Sinnzusammenhang vernommen hatten, als der Kläger in seinem Schreiben vom 20. September 1972 behauptet hatte. b) Die "Interne Information" rügt, daß der Kläger seine Behauptung sofort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, bezeichnet dies als “unverantwortlich“, “unwürdig“ und “beschämend” und spricht dem Kläger die "schärfste Mißbilligung“ aus. Der erkennende Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob diese Rüge in der Sache berechtigt ist oder ob die Ansicht des Klägers zutrifft, er habe nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, der Öffentlichkeit schwerwiegende Mißstände unmittelbar mitzuteilen. Denn der Polizeipräsident hatte die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum für sich. Schon aus diesem Grunde ist seine Rüge - soweit es um ihren sachlichen Gehalt geht - kein schwerer schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesdiszlplinarhofs ist es ein disziplinwidriges Verhalten, wenn ein Beamter sich zwecks Bekämpfung von Mißständen in der Verwaltung an die Öffentlichkeit wendet, ohne zuvor alle anderen Mittel erschöpft zu haben; als solche anderen Mittel werden Vorstellungen auf dem Dienstwege und die Ausübung des Petitionsrechts genannt (BDHE 1, 32, 33; ähnlich 1, 25, 29). Auch der Bundesgerichtshof hat es als Pflicht des Beamten bezeichnet, sich an die eigene Behörde (einschließlich deren Aufsichtsbehörde^ zu wenden und die Möglichkeiten des Art, 17 GG (Petitionsrecht) auszuschöpfen, bevor er den einschneidenden Schritt einer Anrufung der Öffentlichkeit tue; allein bei schweren Verstößen ge- 12 gen die verfassungsmäßige Ordnung dürfe sich auch der Beamte unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden (BGHSt 20, 342, 369 f). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 28. April 1970 (1 BVR 690/65), durch den es eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen hat, ausgeführt, dem Beamten werde der Weg zur Offenbarung von Verfassungsverstößen seiner Behörde nicht grundsätzlich und für alle Zeit verschlossen. Sein besonderes Treue- und Loyalitätsverhältnis zu dem Staat und die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der ungestörten und möglichst wirksamen Tätigkeit seiner Behörde müßten ihn aber dazu veranlassen, bei der Rüge von Verfassungsverstößen mit dem schonendsten Mittel zu beginnen (Dienstweg bis zu dem parlamentarisch verantwortlichen Minister, Einschaltung von Abgeordneten, Petition), also die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreite (BVerfGE 28, 191, 204 = NJW 1970, 1498, 1501 = DVB1 1970, 672, 674). Es kann jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, das, was hier für Verfassungsverstöße gesagt ist, auf andere, minder schwer wiegende Mißstände und Vorkommnisse zu übertragen. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die sogenannte ’’Flucht in die Öffentlichkeit” jedenfalls dann als unzulässig angesehen, wenn der Beamte nicht zuvor die sonst verfügbaren Mittel ausgeschöpft hat (Claussen/Ganzen BDiszO 3* Aufl, 1976 Einleitung C 47» Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar 3. Aufl. Bd. I Teil C II Rdn. 41} Fischbach» Bundesbeamtengesetz 3. Aufl. 1964 Bd. I § 54 Anm. IV 3 und 4| Finger, ZBR 1965, 225, 227» 229} Thiele» DÖD 1964, 141» 146; vgl. auch schon prOVGE 86, 462, 473). bb) Es kann hier auf sich beruhen» ob die hier dargestellten Auffassungen Ausnahmefälle anerkennen,' in denen der Beamte die MFlucht in die Öffentlichkeit" antreten darf» ohne zuvor den Dienstweg und die sonstigen institutionellen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben (vgl. prÖVGE aaöj s, auch BGHSt 20» 342» 370)«, Denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht vor. Er hat nichts dafür vorgebracht» daß es von vornherein aussichtslos oder aus anderen Gründen unzu demutbar oder auch nur unangebracht’ gewesen, sei» zunächst den Dienstweg zu beschreiten» um 33«,» falls er die behauptete Äußerung getan hatte» zur Verantwortung zu ziehen und künftigen Vorkommnissen dieser Art vorzubeugen. Aussichtslos wäre ein solches Vorgehen nicht schon deshalb gewesen» weil der Polizeipräsident» wie aus seiner AntragsSchrift an die Staatsanwaltschaft vom 22, September 1972 hervorgeht» zu dem Ergebnis gekommen ist» die behauptete Äußerung sei nicht gefallen. Diese Feststellung beruhte auf einer "ersten”, also unvollständigen Prüfung, Die Antragsschrift ist - ebenso wie die "Interne Information" - eilig» möglicherweise übereilt verfaßt worden. Die Eile beruhte indessen ersichtlich darauf» daß der Polizeipräsident sich zu einer umgehenden Entgegnung auf die Presseveröffentlichungen veranlaßt gesehen hat. Die in der Antragsschrift enthaltene» wohl voreilige Feststellung» die behauptete Äußerung sei nicht gefallen» schließt daher nicht aus» daß er bei ruhiger Prüfung den Sachverhalt genauer aufgeklärt und die danach erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte» Im übrigen hätte dem Kläger - neben der Anrufung des Personalrats -noch der Dienstweg zur Innenbehörde der Beklagten offengestanden, falls der Polizeipräsident seinen Vorstellungen nicht gründlich und unvoreingenommen nachgegangen wäre, cc) Ob das Verhalten des Klägers rechtlich deshalb anders zu beurteilen ist, weil er Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter e.V. war» erscheint nach den unter aa) dargestellten Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum 14 - zu demindest zweifelhaft. Zwar wird vereinzelt die Ansicht vertreten,, dem Beamten könne die sofortige "Flucht in die Öffentlichkeit" unter Umständen gestattet sein,, wenn er sich im Rahmen gewerkschaftlicher Tätigkeit äußere (so Claussen/Janzen aaO). Im vorliegenden Fall bestanden aber im Hinblick auf die Aufgaben des Klägers als Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter e.V. keine Gründe» eine andere rechtliche Beurteilung (Vorgehen ohne vorherige Ausschöpfung der erwähnten Möglichkeiten) zu rechtfertigen. Die Äußerung des B. richtete sich nicht gegen den Bund Deutscher Kriminalbeamter e,V. oder sonstige berufsständische Vereinigungen der Beamten; sie war auch nicht öffentlich geschehen, Fälle, in denen unter Umständen eine sofortige öffentliche Entgegnung hätte geboten sein können. Allerdings sind berufsständische Vereinigungen von Beamten als solche berufen, nicht nur die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, sondern auch darauf hinzuwirken, daß Mißstände in der Verwaltung beseitigt und für die Zukunft vermieden werden. In dem zu beurteilenden Sachverhalt sind aber keine Umstände ersichtlich, die es im Hinblick auf die Jetzt erörterten Gesichtspunkte geboten erscheinen ließen, daß der Kläger sich sofort und unmittelbar an die Öffentlichkeit wandte, ohne auch nur den Versuch zu machen» zunächst die sonstigen, bereits erwähnten Möglichkeiten wahrzunehmen. c) Es stellt sich Jedoch die Frage» ob eine schwere schuldhafte Beeinträchtigung des Klägers darin zu erblicken ist, daß der Polizeipräsident sein Vorgehen öffentlich und in so scharfer Form gerügt hat. Es mag dahinstehen, ob es geboten war, das Verhalten des Klägers öffentlich zu rügen. Zwar bedurfte der öffentlich erhobene Vorwurf gegen B. einer öffentlichen Stellungnahme des Polizeipräsidenten. Diese durfte auch nicht verzögert werden, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen sollte, in der Öffentlichkeit einem nachteiligen Eindruck von der Kriminalpolizei entge- ~ 15 - genzuwirken. Jedoch hätte sich eine Stellungnahme finden lassen» die diesem Zweck entsprach, ohne den Kläger in der geschehenen Weise zu rügen. Nachdem dieser aber selbst den Weg in die Öffentlichkeit gewählt hat, kann es jedenfalls nicht als schwere, eine Entschädigung in Geld fordernde Beeinträchtigung angesehen werden» daß ihm sein Vorgehen auf demselben Wege vorgehalten worden ist. Insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Die öffentliche Rüge hätte allerdings nicht in die scharfe Form gekleidet zu werden brauchen» die der Polizeipräsident gewählt hat,. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Anspruch des Klägers jedoch nicht begründet. Die Wendungen "unverantwortlich"» "unwürdig" und '’beschämend1* enthalten Wertungen seines Vorgehens» dessen öffentliche Rüge -wie ausgeführt - sein Persönlichkeitsrecht nicht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Über den Kläger sagen diese Wendungen nichts aus» was über die Rüge seines Vorgehens hinausginge. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt» daß auch sogenannte Formalbeleidigungen das Persönlichkeitsrecht des Beleidigten verletzen und einen Anspruch auf Entschädigung in Geld begründen können (BGHZ 39, 124» 127 - "Fernsehansagerin"). Voraussetzung ist jedoch auch insoweit eine schwere Beeinträchtigung, In dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ergab sich aus der Art der Beleidigungen» daß die Ehre der damaligen Klägerin schwerwiegend angegriffen worden war» zu demal kränkende Mitteilungen tatsächlicher Art hinzutraten. Die Wertungen» die der Polizeipräsident in der "Internen Information" ausgesprochen hat» haben ersichtlich nicht ein solches Gewicht. Sie haben ein bestimmtes» nach der herrschenden Rechtsauffassung wohl objektiv unzulässiges Verhalten des Klägers zu dem Gegenstand, ohne sich allgemein mit seiner Persönlichkeit oder deren Erscheinungsbild zu befassen. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts zutrifft» die Kritik an dem Kläger habe den "Kernbereich seiner Persönlichkeit" unberührt gelassen» mag 16 - zweifelhaft sein. Jedenfalls läßt sich aber unter den genannten Umständen nicht eine derart schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts feststellen» daß sie die Gewährung einer Entschädigung in Geld rechtfertigte. d) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß der Strafantrag des Polizeipräsidenten weder allein noch unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens eine Entschädigung in Geld rechtfertigt. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung» ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Stellen eines Strafantrags geeignet ist, Grundlage eines der anerkannten rechtlichen Mittel zu dem Schutze der Persönlichkeit zu bilden (vgl. BGH LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1962, 243 = JZ 1962» 486 m. Anm. Weitnauer). Ebenso kann dahinstehen» ob bei Bejahung dem Klagebegehren hier die in § 193 StGB zu dem Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen entgegenstehen. Immerhin kann dem Polizeipräsidenten nicht schon ein Vorwurf daraus gemacht werden» daß er überhaupt einen Strafantrag gestellt hat, ohne selbst weitere Ermittlungen angestellt zu haben. Nach den Auskünften des B. und der sechs Tagungsteilnehmer durfte er jedenfalls im Hinblick auf eine Strafanzeige davon ausgehen, es bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Kläger den B. zu Unrecht bezichtigt habe. Allerdings könnten Bedenken aus der voreiligen Mitteilung in der Strafanzeige erwachsen» die dem B. zugeschriebene Äußerung sei nicht gefallen. Manches kann auch dafür sprechen, daß in der Anzeige nicht hätte verschwiegen werden sollen, nach den ersten Ermittlungen habe B. das Wort "Gasofen", wenn auch in anderem Zusammenhang, gebraucht. Wie bereits erwähnt, können diese Fragen im einzelnen aber dahinstehen. Selbst wenn aus diesen Gründen der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden könnte» wäre diese weder allein noch im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten des 17 - Polizeipräsidenten geeignet» eine Entschädigung in Geld für di® etwa erlittene immaterielle Unbill zu rechtfertigen. Hierbei ist zusätzlich zu beachten: Ein Ermittlungsverfahren» in dem der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört wird und weitere .Ermittlungen angestellt werden» ble-tet eine weitgehende Garantie objektiver Sachaufklärung. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt» daß die gegen den Kläger erhobene Beschuldigung-unbegründet sei. Gegen die Zubilligung einer Entschädigung in Geld spricht daher hier auch» daß sich die durch die Strafanzeige etwa, erlittene Beeinträchtigung auf andere Weise befriedigend ausgeglichen hat (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGHZ 66» 182). Der Kläger behauptet selbst nicht, er habe durch den Strafantrag Beeinträchtigungen erlitten» die über die gegen ihn erhobene Beschuldigung hinausgingen und daher durch die Einstellung des Verfahrens nicht behoben worden seien. e) Für den von B. gestellten Strafantrag gilt dasselbe wie zu d) ausgeführt. Es kann daher auf sich beruhen, ob B„ diesen Strafantrag in Ausübung seines öffentlichen Amtes gestellt hat» wie der Kläger meint, oder nicht. f) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe noch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihren Pressesprecher in der Öffentlichkeit erklären lassen, B. könne glaubhaft belegen, den vom Kläger behaupteten Ausspruch nicht getan zu haben. Mit diesem Vorbringen kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger hat den entsprechenden Vortrag seiner Klageschrift (S. 4) im Berufungsrechtszug nicht wiederholt. Das Berufungsgericht war daher nicht einmal befugt, 18 die Behauptung des Klägers aufzugreifen und den dafür angetretenen Beweis zu erheben. Im übrigen entsprach der Beweisantritt - wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt - nicht der Vorschrift des § 373 ZPO» weil der Kläger lediglich "Vernehmung des zuständigen Redakteurs beim NDR" beantragt hat, ohne diesen zu benennen. Das Berufungsgericht konnte den Zeugen daher nicht laden. Nüßgens Krohn Dr. Tidow Lohmann Boujong