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BGH · III ZR 121/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 121/72

Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Zweibrücken vom 11. Die Revision der Eigentümer wurde durch Beschluß des auch Jetzt erkennenden Senats vom 15. Juli 1972 hat das Bundesverfassungsgericht eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sich die Mehrheit des Senats nicht davon habe überzeugen können, daß ein Verbot des Überfahrens zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. In einer Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 17.April 1971 hatte das Gericht die Beteiligten auf die Folgen der verspäteten Zahlung der Enteignungsentschädigung hingewiesen. April 1971 beim Amtsgericht Bad DfllBB zugunsten der Eigentümer unter Verzicht auf die Rücknahme und beantragte den Erlaß der Ausführungsanordnung; sie beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß die Scheckübersendung nicht als Zahlung gelte. April 1971 bei der Enteignungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Entschädigung. Die Enteignungsbehörde hat den Antrag der Eigentümer EflHI auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses mit Bescheid vom 23« August 1971 turückgewiesen. Mai 1972, als die letzte einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts abgelaufen war, hat die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich der Grundstücke der Eigentümer Eckel erlassen. anordnung nicht mehr erlassen dürfen, so daß sie wieder aufgehoben werden müsse, weil dem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen der verspäteten Zahlung hätte stattgegeben werden müssen. Die1 Gondelbahngesellschaft als Enteignuhgsbegünstigte hat beantragt, den Antrag der Eigentümer zurückzuweisen, und zur Begründung insbesondere dargelegt: Die Ausführungsanordnung sei gesetzmäßig ergangen, da die Entschädigung inzwischen hinterlegt worden sei. Mai 1972 aufgehoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Ausführungsanordnung hätte nicht erlassen werden dürfen, weil der Antrag der Eigentümer auf Aufhebung des Enteignungs 7 - Der Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung habe den Vorrang gegenüber dem Antrag auf Erlaß einer Ausführungsanordnung; denn die Enteignungsbehörde dürfe die Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nicht mehr anordnen» der aufgehoben werden müsse. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg, weil rechtliche Bedenken gegen den Erlaß der Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG nicht bestehen. Nach § 117 BBauG ordnet die Enteignungsbehörde auf Antrag die Ausführung des Enteignungsbeschlusses an» wenn dieser nicht mehr anfechtbar ist und der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung bezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat. Der Enteignungsbeschluß ist auch nicht mehr anfechtbar, weil es dafür nur auf die ordentlichen Rechtsbehelfe ankommt, die hier mit der Entscheidung über die Revision der Eigentümer erschöpft waren. Die Eigentümer hatten deshalb gemäß § 120 BBauG die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt; nach dieser Bestimmung ist der Enteignungsbeschluß aufzuheben, wenn die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen ist und der Begünstigte die ihm auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist. Bei Stellung des Antrags der Eigentümer war diese Monatsfrist verstrichen und die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, doch hat die Begünstigte inzwischen die Entschädigung hinterlegt und Erlaß der Ausführungsanordnung beantragt. treffen beider Anträge aus § 117 und § 120 BBauG, die sich gegenseitig ausschließen, nicht geregelt« Der Senat hat in der bereits erwähnten Parallelsache (III ZR 120/72) entschieden, daß die Enteignungsbehörde hier befugt war, trotz verspäteter Zahlung die Ausführungsanordnung noch zu erlassen und den Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses abzulehnen« Auf die dort niedergelegten Gründe wird Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 117 BBauG § 372 BGB § 120 BBauG
EnteignungsbeschlußAusführungsanordnungEnteignungsbehördeZahlungBadEnteignungsbeschlussesEnteignungsbegünstigteEigentümer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0401 09i
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 121/72 URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
12. Juli 1973 S c h o r m , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Ausführungsanordnung im Enteignungsverfahren für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Gondelbahn in Ba d^D bezüglich des Grundstücks PI.Nr. HB in Bad
 Beteiligte;
1. der Werkmeister Johannes EfliH und seine Ehefrau Sophie El> geb. BBH» beide Bad VflHBBweg B»
Grundstückseigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2. DHHi Gondelbahn GmbH, vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Otto SchflB, Bad	WaHfliHB	Bl»
Enteignungsbegünstigte und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte
3. Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in N(
traße,
 Enteignungsbehörde,
2
t
Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Zweibrücken vom 11. September 1972 - 2 U (Baul) 136/72 - aufgehoben.
Die Berufung der Eigentümer - Eheleute EflD -gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 10,Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Die Eigentümer - Eheleute EflIB - haben die Kosten der Rechtsmittelzüge je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beseitigung der Ausführungsanordnung zu einem Enteignungsbeschluß.
Durch Enteignungsbeschluß vom 21. November 1968 hat die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als Enteignungsbehörde in Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplans der Stadt Bad DflIBHI aus dem Jahre 1967
 
im Wege der Enteignung Grundstücke verschiedener Eigentümer in Bad BSHBB mit einer Dienstbarkeit zur Duldung des Betriebes einer Gondelbahn zugunsten der Gondelbahn GmbH belastet. Die Bahn soll Gondeln in einer Höhe von etwa 20 m über Grund an Seilen aus dem Wurstmarktgelände der Stadt nach dem hochfahren. Die dagegen von mehreren Eigentümern - darunter auch den hier beteiligten Re-visionsgegnera, Eheleute E0B - eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind ergebnislos geblieben. Das Landgericht hatte zwar dem Antrag stattgegeben, doch wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 18. März 1970 als unbegründet zurück. Die Revision der Eigentümer wurde durch Beschluß des auch Jetzt erkennenden Senats vom 15. Februar 1971 - III ZR 93/70 -einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen; der Beschluß wurde den Beteiligten am 17. Februar 1971 zugestellt.
Die Enteignungsbegünstigte hatte nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses am 29. November 1968 den Eheleuten EflBB einen auf die Volksbank Bad DflBHB gezogenen Verrechnungsscheck über die für sie festgesetzte Enteignungsentschädigung von 3*657 DM zugesandt. Der Ehemann hatte den Brief angenommen und seinem Rechtsanwalt übergeben, der den Scheck am 5. Dezember 1968 mit dem Hinweis darauf zurückgesandt hatte, daß die Eigentümer den Enteignungsbeschluß anfechten wollten.
Die Enteignungsbegünstigte hatte wiederum die Annahme dieses Schreibens verweigert; der Scheck verblieb
 
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daraufhin uneingelöst bei den Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer. Die Gondelbahngesellschaft hatte die Bank angewiesen, den Scheck jederzeit ohne Rücksicht auf den Fälligkeitstermin einzulösen.
Die Eigentümer EflBI hatten mit Schriftsatz vom 15. März 1971 gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene einstweilige Anordnungen erlassen, insbesondere mit Beschluß vom 31. März 1971 angeordnet, daß der Enteignungsbeschluß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden dürfe. Die Anordnung wurde mehrmals wiederholt, am 28. Juli 1971 mit der Maßgabe, daß der Enteignungsbegünstigten gestattet wurde, das Grundstück mit den Seilen zu überspannen und in der Zeit vom 23- August bis 28. Oktober 1971 auch mit Gondeln zu überfahren. Mit Beschluß vom 8. Juli 1972 hat das Bundesverfassungsgericht eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sich die Mehrheit des Senats nicht davon habe überzeugen können, daß ein Verbot des Überfahrens zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei.
In einer Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 17.April 1971 hatte das Gericht die Beteiligten auf die Folgen der verspäteten Zahlung der Enteignungsentschädigung hingewiesen. Daraufhin übersandte die Enteignungsbegünstigte am 19. April 1971 durch eine Eilpostanweisung den Eigentümern EflB 4.330,23 DM, nämlich die für sie festgesetzte Enteignungsentschädigung mit den inzwischen aufgelaufenen Zinsen. Die Postanweisung ging noch am Abend
 
desselben Tage ein, doch lehnten die Eigentümer die Annahme des Geldes ab. Die Gesellschaft hinterlegte daraufhin den Betrag am 20. April 1971 beim Amtsgericht Bad DfllBB zugunsten der Eigentümer unter Verzicht auf die Rücknahme und beantragte den Erlaß der Ausführungsanordnung; sie beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß die Scheckübersendung nicht als Zahlung gelte. Die Eigentümer beantragten mit Schriftsatz vom 19. April 1971 bei der Enteignungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Entschädigung.
Die Enteignungsbehörde hat den Antrag der Eigentümer EflHI auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses mit Bescheid vom 23« August 1971 turückgewiesen. Am 9. Mai 1972, als die letzte einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts abgelaufen war, hat die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich der Grundstücke der Eigentümer Eckel erlassen.
Die Eigentümer haben gegen beide Verfügungen der Enteignungsbehörde Antrag auf gerichtliche ’Entscheidung gestellt.
Im vorliegenden Verfahren haben sie beantragt, die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde vom 9•Mai 1972 aufzuheben.
Die Eigentümer haben zur Begründung insbesondere vor ge tragen; Die Enteignvingsbehörde hätte die Ausführungs-
 
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anordnung nicht mehr erlassen dürfen, so daß sie wieder aufgehoben werden müsse, weil dem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen der verspäteten Zahlung hätte stattgegeben werden müssen. Die Zahlung oder Hinterlegung der Enteignungsentschädigung hätte innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses, also bis zu dem 17. März 1971 erfolgen müssen; die Versäumung dieser Frist sei unabänderlich, so daß der Enteignungsbeschluß aufgehoben werden müsse. Ihr bereits am Abend des 19. April 1971 in den Briefkasten der Enteignungsbehörde eingeworfener Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses habe bezüglich des Enteignungsbeschlusses aufschiebende Kraft, mindestens den Vorrang vor dem Antrag auf Erlaß der Ausführungs-anordnung gehabt.
Die1 Gondelbahngesellschaft als Enteignuhgsbegünstigte hat beantragt, den Antrag der Eigentümer zurückzuweisen, und zur Begründung insbesondere dargelegt: Die Ausführungsanordnung sei gesetzmäßig ergangen, da die Entschädigung inzwischen hinterlegt worden sei. Für die Ausführungsanordnung sei die Einhaltung einer bestimmten Frist nicht vorgeschrieben. Der Enteignungsbeschluß sei bisher nicht rechtswirksam aufgehoben.
Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen die Ausführungsanordnung der Bezirksregierung vom 5. Mai 1972 aufgehoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Ausführungsanordnung hätte nicht erlassen werden dürfen, weil der Antrag der Eigentümer auf Aufhebung des Enteignungs  7 -
beschlusses wegen der verspäteten Zahlung begründet gewesen sei und zur Beseitigung des Enteignungsbeschlusses geführt habe. Der Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung habe den Vorrang gegenüber dem Antrag auf Erlaß einer Ausführungsanordnung; denn die Enteignungsbehörde dürfe die Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nicht mehr anordnen» der aufgehoben werden müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Enteignungsbegünstigten, mit der sie die Abweisung des Antrags weiter verfolgt. Die Eigentümer beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg, weil rechtliche Bedenken gegen den Erlaß der Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG nicht bestehen.
Nach § 117 BBauG ordnet die Enteignungsbehörde auf Antrag die Ausführung des Enteignungsbeschlusses an» wenn dieser nicht mehr anfechtbar ist und der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung bezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Eigentümer hatten die Annahme der durch Postanweisung zugesandten fälligen Enteignungsentschädigung nebst Zinsen abgelehnt; sie befanden sich damit im Annahmeverzug»
 
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so daß die Begünstigte nach § 372 BGB den Betrag hinterlegen durfte. Der Enteignungsbeschluß ist auch nicht mehr anfechtbar, weil es dafür nur auf die ordentlichen Rechtsbehelfe ankommt, die hier mit der Entscheidung über die Revision der Eigentümer erschöpft waren. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muß dabei außer Betracht bleiben, weil es sich insoweit nur um außerordentliche Rechtsbehelfe handelt. Der Senat hat das im einzelnen in der gleichzeitig verhandelten Sache über die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses näher dargelegt; darauf wird hier verwiesen (BGH Urt. v. 12. Juli 1973 - III ZR 120/72, zur Veröffentlichung bestimmt).
Allerdings hatte die Enteignungsbegünstigte die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden war. Die Eigentümer hatten deshalb gemäß § 120 BBauG die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt; nach dieser Bestimmung ist der Enteignungsbeschluß aufzuheben, wenn die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen ist und der Begünstigte die ihm auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist. Bei Stellung des Antrags der Eigentümer war diese Monatsfrist verstrichen und die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, doch hat die Begünstigte inzwischen die Entschädigung hinterlegt und Erlaß der Ausführungsanordnung beantragt. Das Gesetz hat einen Fall dieser Art, nämlich das Zusammen-
 
treffen beider Anträge aus § 117 und § 120 BBauG, die sich gegenseitig ausschließen, nicht geregelt« Der Senat hat in der bereits erwähnten Parallelsache (III ZR 120/72) entschieden, daß die Enteignungsbehörde hier befugt war, trotz verspäteter Zahlung die Ausführungsanordnung noch zu erlassen und den Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses abzulehnen« Auf die dort niedergelegten Gründe wird Bezug genommen. Damit steht fest, daß die Ausführungsanordnung rechtmäßig erlassen worden ist und Bestand hat. Auf die Revision muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Eigentümer gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden.
Meyer	Kreft	Dr.Arndt
 Dr.Hußla	Gähtgens