Die in § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes den Gemeinden auferlegte Reinigungspflicht ist eine Amtspflicht der Gemeinden zur polizeimäßigen Reinigung, für die die gleichen Grundsätze gelten, die die Rechtsprechung zu dem Preußischen Wegereinigungsgesetz vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshois hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie der Bundesrichter Ir. Arndt, Ir. Beyer, Gähtgens und Lr. Reinhardt für Recht erkannt: Ler Kläger führt den hechtsstreit nur wegen des Sehmcrzensgeldanspruchs fort und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld zu zaulen. Las Glatteis habe sich bereits am frühen Morgen gebildet, doch habe der Erblasser das erst bei einem Pflasterwechsel beginnende Glatteis nicht bemerken können, da die vorher befahrene Straße "Auf der Klappe" zwar naß, aber nicht glatt gewesen sei. Las Landgericht hat nach ßeweisaufnähme die Beklagte unter Abweisung im übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3o0G0 LK verurteilt. ter Sturz des Erblassers und damit seine Verletzung seien durch den eisglatten Straßenzustand verursacht worden» tie Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Straße schon seit Stunden vor dem Unfall an der Unfallstelle so glatt gewesen sei, daß man dort kaum habe stehen können, tie Beklagte habe bis zu dem Unfall nicht gestreut. Lie Organisation des Streudienstes sei auf ;jeden Fall mangelhaft , weil damals keine genaue Streuoronun* mit schriftlichen Einzelanweissungen auch für die Fälle eines JKoteinsatzes bei plötzlicher Glatteisbildung bestanden habe. Lie Streukolonne habe auch zunächst längere Zeit benötigt, um den Marktplatz zu bestreuen, weil gerade -.larkfc gewesen sei» Bei ordnungsmäßigem Verhalten hätte die Unfall-steile lange vor dem Unfall des Erblassers gestreut sein müssen» Las Landgericht hat auf den Vorfall von lezemöer 1961 irrigerweise bereits das damals noch nicht in Kraft befindliche neue Niedersächsische 3ti’aßengeset2 vom 14.Lezember 1962 (GVdl 251) angewandt, welches erst ab 1. lie Zulässigkeit der Revision richtet sich dann nach der Art des in diesem Gesetz gewährten Anspruchs, weil die Revision sich gegen eine Verurteilung nach diesem Gesetz wendet, sei Ansprüchen wegen Verletzung der Streupflicht nach diesem neuen Kiedereächsischen St ranengesetz handelt es sich nach Auffassung des Senats ebenfalls um Amtshaftungsansprücho, denn die Rechtsnatur dieser Ansprüche ist durch da3 neue Gesetz im Verhältnis zu der Rechtslage nach dem vorangegangentn Preußischen Gesetz von 1912 nicht verändert. Lezember 1962 nicht geändert, da das neue Gesetz in seinem § 52 nur die bis dahin geltenden preußischen Bestimmungen ohne wesentliche sachliche Änderung, allerdings unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung übernommen hat. Lenn für den Umfang der Reinigungspilicht stellt auch diese Bestimmung wie vorher auf die Erfordernisse der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ab, also auf typisch polizeimäßige Erwägungen. Lie Gemeinden, denen nach dem Gesetz grundsätzlicn weiterhin die Reinigungspilicht obliegt, dürfen dafür Gebühren erheben; Gebühren sind aber öffentlich-rechtliche Gegenleistungen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung außerhalb des privatrechtlichen oereichs. BVerwG KJW 1961, 619)• Leshalb handelt es sich bei der im neuen Straßengesetz von MederSachsen den Gemeinden auferlegten Reinigungspflicht der Gemeindestraßen um eine Amtspflicht der Gemeinden zur polizeiir.aßigen Reinigung entsprechend der im Preußischen Wege-reinigungsgesetz vom 1. Lenn die Reinigungspflicht für die beklagte Ccmeinde ergab sich nach den getroffenen Feststellungen aus dem zur Zeit des Unfalls geltenden § 1 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Lie Voraussetzungen liir das Entstehen einer Streupflicht der Gemeinde und die Folgen der Verletzung einer solchen Verpflichtung sind iür den hier streitigen Unfall nach diesem Gesetz nicht anders al3 nach dem vom Tatrichter angewandten neuen ftieoer-cäcnsischen Straßengesetz von 1962e Juli 1912 obliegt die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der überwiegend dem inneren Verkehr dienenden öffentlichen Wege einschließlich des Bestreuene durch abstumpfende Mittel als öffentliche Last der Gemeinde. Verstöße gegen diese Pflicht oder Versäumnisse begründen SchadensersatzansprÜche nach Amts-hnftungerecht, wenn die Organe der Gemeinde überhaupt ?iaß-nahtnen zur lurchfUhrung des Gesetzes ergriffen haben. 3. las Landgericht hat 2war hier nach § 52 des Kieder-sächs'ischen Straßengesetzes von 1962 die Streupflicht bejaht, weil sich der Unfall an einem Pußgängerübergang zuge-tragen hat, obwohl die Rechtsprechung bisher eine Streupflicht an allen rußgangerüberwegen möglicherweise nicht annehmen würde. Las bedarx keiner weiteren Beurteilung, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler daneben eine Streupflicht auch deshalb bejaht hat, weil es sich bei der Unfallstelle um eine verkehrswichtige, gefährliche Straßenstelle handele» Lenn öie i'estStellungen ergeben, date die Stelle verkehrswichtig war, »veil sie keinen geringen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr aui-wies und es sich um die Einmündung einer Straße in eine Juudesstraße mit leichtem Gefälle handelte, darüber hinaus durfte der Tatrichter diese Stelle als im Winter bei Glätte gefährlich bezeichnen, weil sich bei der Eigenart des i-ilasters an dieser Stelle im Gegensatz zu anderen Straßer,-steilen Glatteis bildete, was an der Einmündung mit einer oevox'rechtigten öundesstraße und dem bestehenden Gefälle zu Schwierigkeiten und zu Unfällen führen mußte« lie Revision bringt demgegenüber nur folgendes vor: ,cn den Gemeinden dürfe nicht verlangt werden, die Straßen Gei winterglätte so zu bestreuen, daß auch für "Zweirad-führer" ein verkehrssicherer Zustand erreicht Bei. Eine Streupflicht auf der Fahrbahn sei nur wegen des gestiegenen Rraf Ifahrzeu&verltehrs und aamit zu dem Schutz der kraitfahrer eingeiührt, nicht aber im Interesse der Radfahrer, so daß den Gemeinden die Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Straßen jedenfalls nicht gegenüber Radfahrern und entsprechend zweirädrigen Kraftfahrzeugen obliege. Die Ausdehnung der Streupflicht auf geiährliehe, verkehrswichtige Teileder Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften ist durch den steigenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen veranlaßt worden. Denn Grund und Maßstab der Streupflicht ist entsprechend der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht die von der Verkehrseinrichtung ausgehende Gefahr, also hiex% die durch winterliche Glätte auf den Straßen verursachte Gefährdung. Lcr stärkere M*aftfahrzeugverkehr auf den Straßen gefährdet bei Glätte aber nicht nur die Kraftfahrzeuge, sondern alle übrigen iuhrbahnbenutzer, insbesondere auch die Radfahrer. Es erwägt zwar bei der Schadensteilung neben aein ciitwirken-den Verschulden nicht ausdrücklich auch die dem Erblasser anzulastende ßetriebsgefahr des T.'.opeds (§ 254 BGB, ':§ 7 und 27 StVG) = Es hat sie aber erkennbar verwertet, denn diese Umstände erscheinen bei den Anforderungen, die das Landgericht an den ürb-lustier gestellt und die es zu seinem Bachteil bei der Höhe des Schmerzensgeldes zusammen mit dem mitwirkendcn Verschulden verwertet hat. Im übrigen führen Umstände, die ein Verschulden begründen, regelmäßig auch zu einer Erhöhung der aetriebsgefahr, cedaß eine Aufteilung der zur Last gelegten Quote für Betriebsgefahr und Verschulden nicht erforderlich ist (BGH Urt.v. I17.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
:>Gfj §§ ö59 Ca, 823 DcjNdg straßenG v. 14. Dezember 1962, GViil' 251
Die in § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes den Gemeinden auferlegte Reinigungspflicht ist eine Amtspflicht der Gemeinden zur polizeimäßigen Reinigung, für die die gleichen Grundsätze gelten, die die Rechtsprechung zu dem Preußischen Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 entwickelt hat (insbesondere in üGilZ 32, 332).
BGH,Crt.v. 12. November I964 - IJI £R 121/64 LG Göttingen
Ill ZE 121/64
Verkündet
am 12. November 1964 ustizangestellter
als Uroundsbeamter der Geschäftsstelle
I si Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Stadt Ltadtdir- ktor.
vertreten durch den
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.fliM-'-
gegen
den am 22. Guni 1955 geborenen Bernd A gesetzlich
vertreten durch seine Mutter, die Witwe Margarethe AfllB geb. S
beide wohnhaft in Luderstadt, B(H^|^Bbtr. $,
Kläger und Eevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
ler III. Zivilsenat des Bundesgerichtshois hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie der Bundesrichter Ir. Arndt, Ir. Beyer, Gähtgens und Lr. Reinhardt
für Recht erkannt:
lie Revision aer Beklagten gegen das Urteil der 5° Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 16. April 1964 wird zurtickgewiesen.
Lie Beklagte hat die Kosten des Eevisionsrechts-zuges zu' tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
I er Kläger macht einen im Erbgang auf ihn übergegangenen Schmerzenogeldanspruch seines verstorbenen Vaters geltend.
ler Vater des Klägers, der Justizangestellte Heinrich fuhr am Vormittag deß 30. lezember 1961 (Samstag) mit einem ^’oped von seiner Wohnung in luderstadt übez* die Straße "Auf der Klappe” in Richtung Stadtmitte. An der Einmündung in die Y/orbiser Straße, der Ortsdurchfahrt einer ßundesstraße, stürzte er gegen 10.30 Uhr infolge Straßenglätte und brach sich den rechten Oberschenkel.
ler Verletzte befand sich wegen der Folgen des Unfalls bis Ende Juli 1962 im Krankenhaus und danach in ambulanter ärztlicher Behandlung; er litt erhebliche Schmerzen und konnte nicht wieder richtig gehen. Am 23. Januar 1963 verstarb er. ler Kläger ist einer seiner Erben.
ler Erblasser hatte noch zu seinen Lebzeiten Klage auf Schadensersatz erhoben und darin auch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von der beklagten Gemeinde verlangt. Ler Kläger führt den hechtsstreit nur wegen des Sehmcrzensgeldanspruchs fort und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld zu zaulen. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Sein Vater sei trotz mäßiger Gesciiwindigkeit(l5>-20 km/st) und vorsichtigen Fahrens infolge Glatteis gestürzt. Las Glatteis habe sich bereits am frühen Morgen gebildet, doch habe der Erblasser das erst bei einem Pflasterwechsel beginnende Glatteis nicht bemerken können, da die vorher befahrene Straße "Auf der Klappe" zwar naß, aber nicht glatt gewesen sei. lie beklagte Gemeinde sei zu dem baldigen Streuen verpflichtet gewesen, »veil es sich um eine verkehrswichtige
gef i'hi'llciie Strader.stelle gehandelt habe, iie Benutzer der otraße ‘‘'Auf der klappe” müßten vor der hinmündung ln die band esstraße wegen deren Voriahrt ihre i’ahrt verlangsamen; die ytraiien natter, dabei leichtes Gei allen Gerade niex* wecnsele der ttraßenbelag, indem nacn einer Asphaltdecke Kopistein-pilcster aus blauen ßusaltsteinen beginne, hach der Wetterlage hätte die Beklagte mit dem Glatteis rechnen missen.
Lie Beklagte hat Abweisung derKlage oeantragt und aus-(trvführt; Am Unfalltage hebe es in der Stadt nur stellenweise Glatteis gegeben. An der Unfalletelle sei es nicht glatt gewesen. Ihr Utreuöienst habe seit 7.50 Uhr gemäß einem bewährten Plan gestreut, und zwar zunächst die gefährlichsten Stellen. An der Unfallstelle habe keine Streupflicht bestunden, da dieses Straßenstück weder verkehrswichtig noch gefährlich sei. Ler Unfall sei nur auf die eigene ünvorsichtigreit dos Verletzten zurückzufiihren, der viel zu schnell ge-luhren sei.
Las Landgericht hat nach ßeweisaufnähme die Beklagte unter Abweisung im übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3o0G0 LK verurteilt. Lagegen richtet sich die mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision der beklagten, rr.it der sie ihren Abweisungsuntrag vveiterver: olgt. Der Kluger beantragt, die Revision zurüclczuweisen«
KntscheiaungsgrUnde:
I.
Las Landgericht hat seine .Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
ter Sturz des Erblassers und damit seine Verletzung seien durch den eisglatten Straßenzustand verursacht worden» tie Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Straße schon seit Stunden vor dem Unfall an der Unfallstelle so glatt gewesen sei, daß man dort kaum habe stehen können, tie Beklagte habe bis zu dem Unfall nicht gestreut. Das sei eine Amtspl'lichtver-letzung. tie Streupflicht habe sich aus § 52 des Nieder-sächsischen Straßengesetzes ergeben. Bei der Uniallstelle handele es sich um einen Kußgängerüberweg und die gefährliche Einmündung verkehrswichtiger Straßen. Die Straße hätte zudem leichtes Gefälle stadteinwärts, und das Kopfsteinpilaster an der Einmündung der "Klappe" in die voriahrtberechtigte Bundesstraße mache diese Stelle im Winter besonders gefährlich»
Lie Beklagte habe zwar diese Stelle in ihren seit 1940 bestehenden streuplan als vorrangig zu bestreuende Stelle aufgeführt, doch könne nicht festgestellt werden, ob diese Kennzeichnung bereits zur Zeit des Unfalls bestanden habe»
Lie Organisation des Streudienstes sei auf ;jeden Fall mangelhaft , weil damals keine genaue Streuoronun* mit schriftlichen Einzelanweissungen auch für die Fälle eines JKoteinsatzes bei plötzlicher Glatteisbildung bestanden habe. Außerdem habe die Streukolonne am önialltage erst gegen 8 Uhr mit dem Streuen begonnen. Las sei bei dem Einsatz nur eines Wagens bei dem notwendigen zwischenzeitlichen neuen Beladen zu spat gewesen, weil bei diesem plötzlichen Glatteis ein Notfall Vorgelegen habe, der zu früherem Streuen verpflichtet habe. Lie Streukolonne habe auch zunächst längere Zeit benötigt, um den Marktplatz zu bestreuen, weil gerade -.larkfc gewesen sei» Bei ordnungsmäßigem Verhalten hätte die Unfall-steile lange vor dem Unfall des Erblassers gestreut sein müssen»
Ler Kläger müsse sich aber ein Kitverachulden des Erblassers anrechner* lassen. lieser hätte bei den ihm bekannten örtlichen Verhältnissen und der Wetterlage die Unfallsteile vorsichtiger befahren müssen, liesea Mitverschulden würde einen Schaöensersat2anspruch um ein Viertel mindern. Unter jerückeichtigung aller Umstände erscheine deshalb ein Schmerlen* gold von nur 5.000 angemessen.
II.
i/ie Revision ist zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist, weil es sich um einen Anspruch aus Amtshaitung handelt, für den die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Streitwert statthaft ist (§ 547 ZPO).
Las Landgericht hat auf den Vorfall von lezemöer 1961 irrigerweise bereits das damals noch nicht in Kraft befindliche neue Niedersächsische 3ti’aßengeset2 vom 14.Lezember 1962 (GVdl 251) angewandt, welches erst ab 1. Januar 1965 das bis dahin geltende Preußische begereinigungsgesetz vom l.Juli 1912 ubgolöet hat. lie Zulässigkeit der Revision richtet sich dann nach der Art des in diesem Gesetz gewährten Anspruchs, weil die Revision sich gegen eine Verurteilung nach diesem Gesetz wendet, sei Ansprüchen wegen Verletzung der Streupflicht nach diesem neuen Kiedereächsischen St ranengesetz handelt es sich nach Auffassung des Senats ebenfalls um Amtshaftungsansprücho, denn die Rechtsnatur dieser Ansprüche ist durch da3 neue Gesetz im Verhältnis zu der Rechtslage nach dem vorangegangentn Preußischen Gesetz von 1912 nicht verändert.
Rach ständiger Rechtsprechung behandelt das Preußische begereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 die polizeimäßige Reinigung der Straßen, also die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Stioßenreinigung aus polizeilichen Gründen. Lie Gemeinden
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riolten daher lür Versehen bei Anwendung dieses Gesetzes, wenn sie Maßnahmen zur Lurchi'ührung des Gesetzes - wie hier - ergriffen naben, nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 27, 27b;
32, 352).
Liese Rechtslage wird durch das Niedersächsische Straßen-gesetz vom 14. Lezember 1962 nicht geändert, da das neue Gesetz in seinem § 52 nur die bis dahin geltenden preußischen Bestimmungen ohne wesentliche sachliche Änderung, allerdings unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung übernommen hat. Las ergibt der .Vortlaut von § 52 dieses Gesetzes eindeutig. Lenn für den Umfang der Reinigungspilicht stellt auch diese Bestimmung wie vorher auf die Erfordernisse der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ab, also auf typisch polizeimäßige Erwägungen. Lie Gemeinden, denen nach dem Gesetz grundsätzlicn weiterhin die Reinigungspilicht obliegt, dürfen dafür Gebühren erheben; Gebühren sind aber öffentlich-rechtliche Gegenleistungen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung außerhalb des privatrechtlichen oereichs. § 52 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes bezeichnet sogar ausdrücklich diese Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Nach § 57 des Gesetzes unterliegt die Gemeinde ferner hinsichtlich dieser Pflicht einer öffentlich-rechtlichen Straßenaufsicht. Alle diese Umstünde kennzeichnen diese Reinigungspilicht als eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die nicht Teil der btraßenbaulast ist, sondern ihr aus Gründen der allgemeinen Öffentlichen Sicherheit und Ordnung auferlegt ist (vgl. BVerwG KJW 1961,
619)• Leshalb handelt es sich bei der im neuen Straßengesetz von MederSachsen den Gemeinden auferlegten Reinigungspflicht der Gemeindestraßen um eine Amtspflicht der Gemeinden zur polizeiir.aßigen Reinigung entsprechend der im Preußischen Wege-reinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 getroffenen Regelung (po-auch kodal, Straßenrecht 2. Aufl. unter dem Stichwort "Reinigung" Nr. 5)c
III.
Per Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen,
1. Allerdings enthält die vom Landgericht gegebene Begründung eine Rechtsverletzung, weil das vom Tatrichter au! den lall angewandte neue Riedersächsische Straßengesetz vom 14. Lezerabei- 1962 erst nach dem Unfall erlassen ist und keine rückwirkende Kraft hat.
Lie Entscheidung stellt sich im Ergebnis aber aus anderen Gründen trotzdem als richtig dar, so daß die Revision zurücK-zuweisen ist. Lenn die Reinigungspflicht für die beklagte Ccmeinde ergab sich nach den getroffenen Feststellungen aus dem zur Zeit des Unfalls geltenden § 1 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912 (GVB1 167). Lie Voraussetzungen liir das Entstehen einer Streupflicht der Gemeinde und die Folgen der Verletzung einer solchen Verpflichtung sind iür den hier streitigen Unfall nach diesem Gesetz nicht anders al3 nach dem vom Tatrichter angewandten neuen ftieoer-cäcnsischen Straßengesetz von 1962e
2. Rach § 1 des Preußischen Gesetzes vorn 1. Juli 1912 obliegt die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der überwiegend dem inneren Verkehr dienenden öffentlichen Wege einschließlich des Bestreuene durch abstumpfende Mittel als öffentliche Last der Gemeinde. Verstöße gegen diese Pflicht oder Versäumnisse begründen SchadensersatzansprÜche nach Amts-hnftungerecht, wenn die Organe der Gemeinde überhaupt ?iaß-nahtnen zur lurchfUhrung des Gesetzes ergriffen haben. Laoei entspricht diese polizeimäßige Reinigungspflicht nach Umfang und Inhalt regelmäßig der Streu- oder Reinigungspflicht, wie sic eich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei Straßen ergibt (BGHZ 27, 276{ 32, 352; 40, 379).
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über Inhalt und Umfang der Keinig-ngspilicht hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
Es ist unmöglich, bei Glätte alle Straßen durch Streuen soiort und völlig gefahx*los zu gestalten und zu erhalten» Leshalb besteht keine allgemeine Pflicht, alle Fahrbahnen bei dilute zu bestreuen, hie Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ox’tschait müssen nur tagsüber bei Glätte an ver-kehrsv/ichtigen, gefährlichen Stellen bestreut werden. Gefährlich in diesem Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, daß der Veikehrsteil-nehmer die im Verkehr im iYinter allgemein erforderliche Sorgfalt walten läßt. Lazu gehören Straßenstellen, an denen Fahrzeuge erfahr-ngsinäßig bremsen, ausweicnen oder sonst ihre i-ahrtricfatung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil das bei Glätte zu dem Schleudern führen kann, z.Ü. bei scharfen oder unübersichtlichen oder sonst schwierigen Kurven, Ge-Füllstrecken, Kreuzungen, Einmündungen, Strecken mit aui-fuülender Verkehrsdichte usw. (BGHZ 31» 73; 31, 219; 40,
379; BGH ivJ.V 1963, 37; BGH Warn 1964 Kr. 99).
3. las Landgericht hat 2war hier nach § 52 des Kieder-sächs'ischen Straßengesetzes von 1962 die Streupflicht bejaht, weil sich der Unfall an einem Pußgängerübergang zuge-tragen hat, obwohl die Rechtsprechung bisher eine Streupflicht an allen rußgangerüberwegen möglicherweise nicht annehmen würde. Las bedarx keiner weiteren Beurteilung, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler daneben eine Streupflicht auch deshalb bejaht hat, weil es sich bei der Unfallstelle um eine verkehrswichtige, gefährliche Straßenstelle handele»
liese Würdigung entspricht der Rechtsprechung und ist von der Revision im einzelnen nicht beanstandet. Lenn öie i'estStellungen ergeben, date die Stelle verkehrswichtig war, »veil sie keinen geringen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr aui-wies und es sich um die Einmündung einer Straße in eine Juudesstraße mit leichtem Gefälle handelte, darüber hinaus durfte der Tatrichter diese Stelle als im Winter bei Glätte gefährlich bezeichnen, weil sich bei der Eigenart des i-ilasters an dieser Stelle im Gegensatz zu anderen Straßer,-steilen Glatteis bildete, was an der Einmündung mit einer oevox'rechtigten öundesstraße und dem bestehenden Gefälle zu Schwierigkeiten und zu Unfällen führen mußte«
Auch die Annahme einer schuldhaften Verletzung dieser Streupflicht durch des Landgericht zeigt keinen hechtsfehler.
lie Revision bringt demgegenüber nur folgendes vor: ,cn den Gemeinden dürfe nicht verlangt werden, die Straßen Gei winterglätte so zu bestreuen, daß auch für "Zweirad-führer" ein verkehrssicherer Zustand erreicht Bei. Eine Streupflicht auf der Fahrbahn sei nur wegen des gestiegenen Rraf Ifahrzeu&verltehrs und aamit zu dem Schutz der kraitfahrer eingeiührt, nicht aber im Interesse der Radfahrer, so daß den Gemeinden die Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Straßen jedenfalls nicht gegenüber Radfahrern und entsprechend zweirädrigen Kraftfahrzeugen obliege. Zweirad-fahrer seien einer größeren Rutschgefahr ausgesetzt als Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Kadern. Ler zur Beseitigung der Rutschgeianr auch für Zweiradiahrer erforderliche höhere Gtreuaufwand übersteige die Kräfte der Gemeinden und stehe auch in keinem Verhältnis zu dem Bedürfnis der im Winter in geringerem Umfang benutzten Fahrzeuge mit zwei Rädern, radfahrer müßten daher bei Glatteis ihr Rad schieben.
Zwvi-
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Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Im Gegenteil gilt die Pflicht zu dem Bestreuen der Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Verkehrsteilnehmer, die die Straße gemäß ihrer Lidmung befugt benutzen, also auch für Radfahrer und Mopedfahrer. Das hat der Senat in einem Urteil vom gleichen Tage in anderer Sache (III ZR 200/63 - eingehend begründet» Dort hat er
insbesondere ausgeführt:
Allerdings bestand ursprünglich eine Streupflicht nur für Gehwege, also zugunsten der Fußgänger. Die Ausdehnung der Streupflicht auf geiährliehe, verkehrswichtige Teileder Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften ist durch den steigenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen veranlaßt worden.
La raus folgt jedoch nicht, daß diese Streupflicht auf den Fahrbahnen nur zugunsten der Kraftfahrer besteht. Denn Grund und Maßstab der Streupflicht ist entsprechend der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht die von der Verkehrseinrichtung ausgehende Gefahr, also hiex% die durch winterliche Glätte auf den Straßen verursachte Gefährdung. Lcr stärkere M*aftfahrzeugverkehr auf den Straßen gefährdet bei Glätte aber nicht nur die Kraftfahrzeuge, sondern alle übrigen iuhrbahnbenutzer, insbesondere auch die Radfahrer. Die starke Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs bildete danach zwar den Anlaß für eine erhöhte Straßenverkehrssicherungs-pflicht, begrenzte aber den verstärkten Schutz nicht auf Kraf tiahx'zeuge. Denn nach ständiger Kechtsprecbung richtet sich der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht, die auch den Maßstab für die hier streitige polizeiliche F. einigungspflicht abgibt, nach dem Zweck der Verkehrseinrichtung und der allgemeinen Verkehrsauffassung; der Strafeenverkehrs-sicherungspi'lichtige soll allen Gefahren Vorbeugen, die von
der. Zustand der Strafe© für ihre Benutzer ausgehen können. ihr Umfang betnißl sich danach, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich ist, der sich aui uer Wegeiläche entsprechend .-einer V.idmung abspielt, deshalb muß der pflichtige zur. Verhinderung der durch winterliche Glätte im Straßenverkehr entstehender. Gefahren auf alle rfegenutzer Rücksicht nehmen, nie 'iolicherweise und erlaubt diese Verkehrseinrichtung benutzen dürfen und durch die Glätte gefährdet werden können« fuzu gehörte auch der Evfcchtsvorgänger des Klagers auf seinem hoped«
Ler Hinweis der Revision auf den angeblich unzu demutbaren Aufwand und eine Übermäßige Belastung der Gemeinden greift ebenfalls nicht duich. Die Rechtsprechung hat bei der Streupflicht schon dadurch auf die begrenzto Leistungsfähigkeit der Gemeinden bedacht genommen, daß sie den Begriff der poli-zeimüisigen Straßenreinigung einschränkend ausgelegt und eine Streupflicht auf den führ bahnen grundsätzlich verneint hat; die Streupflicht besteht nur ausnahmsweise, nämlich nur innerhalb von Ortschaften, und zwar der geschlossenen Ortschaften, nur an gefährlichen und vex‘Jcehrs wichtigen Stellen sowie lediglich tagsüber. Lern Senat ist weiterhin kein Brfanrungssatz bekannt, daß für Mopedfahrer zu dem Schutz vor winterlicher Straßenglätte eine wesentlich stärkere Be-otieuung nötig wäre. Sie brauchen schon wegen ihres geringeren Gewichts und ihrer mäßigen Geschwindigkeit bei Straßenglätte weniger Streugut für ihren Schutz. Vor allen Längen haben Mopedfahrer, schon wenn sie durch geringe Mengen von Streugut auf eine Straßenglätte aufmerksam gemaqht.f sind, manchexkiiMög'.! ich-keiten, sich vor gefährlichem Rutschen zu schützen; vielfach genügt dafür schon ein Ausstrecken der Beine,
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Im übrigen wird auf die Grunde der erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Kntscheidung Bezug genommen.
5. Las Urteil läßt auch sonst entscheidungserhebliche Hechts-fehler zu dem Hachteil der beklagten nicht erkennen.
Es erwägt zwar bei der Schadensteilung neben aein ciitwirken-den Verschulden nicht ausdrücklich auch die dem Erblasser anzulastende ßetriebsgefahr des T.'.opeds (§ 254 BGB, ':§ 7 und 27 StVG) = Es hat sie aber erkennbar verwertet, denn diese Umstände erscheinen bei den Anforderungen, die das Landgericht an den ürb-lustier gestellt und die es zu seinem Bachteil bei der Höhe des Schmerzensgeldes zusammen mit dem mitwirkendcn Verschulden verwertet hat. Im übrigen führen Umstände, die ein Verschulden begründen, regelmäßig auch zu einer Erhöhung der aetriebsgefahr, cedaß eine Aufteilung der zur Last gelegten Quote für Betriebsgefahr und Verschulden nicht erforderlich ist (BGH Urt.v.
I17. September 1964 - III 2R 52/64)*
Lie Revision muß daher mit der Kostenlolge des £ 97 ZPO zur'ickgewiesen werden.
br. Bagend arm Er. Arndt Dr. Beyer
Gähtgens br. Reinhardt