Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm (Yvestf«) vom 19« iebruar 1962, soweit darin zu Ungunsten der Klägerin erkannt worden ist, aufgehoben» ; anspruch gegen den "Feuerschutzverband des Amtes Atteln dem Grunde nach für gerechtfertigt, und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung: als auch lauf :Grund^ de §7 Abs» 1 und 5 KraftfG (jetzt StVG). Die Klägerin begehrt nunmehr klageweise vom beklagten Amt weitere Zählung ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der entsprechenden Zahlungspflicht des Beklagten für die Zukunft« Dazu.hat sie vorge- t tragen: ......Der Versicherungsverband habe für .das beklagte Amt den geltend:gemachten Regreßanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach in; vollem TJmfang anerkannt« Das ergebe sich einmal aus dem Schreiben des ' Versicherungsverbandes vom 9«■ ,3uhi: 1,951 sowie daraus,. Jahre lang, sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Restbetrages für 1959 von 203,40 DM-erstattett'v/orden seien« Soweit der Beklagte seine Anerkenntniserklärung:;: vom 9« Juni 1951: wegen Irrtums angefochten habe, handele es sich.höchstens um einen rechtlich unerheblichen Irrtum im Beweggrund; außerdem sei die erstmals am 9°" August i 960 ausgesprochene ;A.nfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt« - . Art» 34 GG bestehe schon deshalb nicht, weil die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BOB darstellten; insoweit sei ein Anspruch Überhaupt nicht entstanden und damit nicht auf die Klägerin übergegangene Ein Anspruch aus § 7 Kraft- : fahrG (StVG) scheitere daran, daß das beklagte Amt, das mit dem ieuerschutzverband personengleich sei, weder Halter noch "unbefugter Benutzer" des Laftkraft-w&gens des Landwirts; gewesen sei» Wenn überhaupt, dann hafte der Beklagte jedoch.nur ira Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (StVG), insbesondere also lediglich in den Grenzen des § 12 KraftfahrG (StVG' a»lr«)» Vorsorglich ;hat; das beklagte Amt wegen: des Schreibens des Versicherungsverbandes vom '9. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Amt Berufung eingelegt und nunmehr hilfsweise gegen einen etwa ho eil bestehenden Zahlungsanspruch der Klägerin" mit dem in der Vergangenheit Über die1 Hochstsümme ■ des § 12 XraftfahrG (jetzt StVG \aolV) hinaus für die Jahre 1957 - 1959 gezahlten Beträge von insgesamt 4»133,40 DM aufgereohnet; diesen- ,Be reiche rungs an-... send vorgetragen: Sie stütze ihre Klageansprüche allein auf das Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 9» Juni ,195 V Der'Versicherüngsverband habe für den Beklagten'dieses Anerkenntnis:;in dem Bewußtsein abgegeben, daßder Beklagte entsprechend dem Urteil, des Landgerichts Paderborn:vom 6» März ; 1951 auf jeden Ballt an die Hinterbliebenen Pa^BBBk. zahlen müsse» Durch dieses Urteil sei im übrigen auch der Linwand der anderweitigen ErsatzmÖgliehkeit rechtskräftig ausgeschlossen worden, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, und das Anerkenntnis des Beklagten reiche mindestens soweit, wie dieses Urteil eine Haftung des.' Deshalb und mit Rücksicht auf die j ahrelangen Zahlungen samt 1 ieher tatsäclilieben -■Aufwendungen der Klägerin müsse sich der Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhaiten lassen, wenn er jetzt geltend mache, es bestünde keinerlei rechtliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegen^j Uber« Im übrigen.sei der.Klägerin der Vorprozeß nicht bekannt gewesen, als sie ihren Ersatzanspruch für ihren, gesamten Schaden bei Lukei, bei dem Beklagten und bei den hinter ihnen stehenden Versicherungen angemeldet habe» Der für den Beklagten handelnde Ver siche rung sve r~ band hätte seiner Anerkenntniserklärung vom 9» Juni 1951"* Es wird festgestellt,: daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin im nahmen des § 12 StVG (KfäftfahrG) die Aufwendungen zu erstatten, welche die Klägerin nach der kV0 an die Hinterbliebenen desam 29«;: jänüar; 1950 durch Unfall getöteten Ignaz PaflHI für die Zeit ab 1 <, Juli . Klage abgewiesen worden ist, und die Zurückweisung der Berufung des beklagten Amtes gegen das Urteil des Landgerichts» Der Beklagte bittet, um Zurückweisung der BevisionV 1oV Inas Berufungsgericht führt zunächst aus, daß die Klägerin aus dem im Kechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen end dem "Feuerschutzverband des Amtes - der mit dem jetzt beklagten Amt personengleich sei - ergangenen urteil des Landgericht s Paderborn vom 6« März 195'" keine hechte für sich herleiten .könneo Denn insoweit v/irke die hechts* nis aus in dem Sinne, daß das beklagte Amt - um einem weiteren gerichtlichen Verfahren über die zu seinen üngunsten bereits entschiedene frage seiner Haftpflicht zuvorzukommen, und um die Ergebnisse des Vorprozesses auch im Verhältnis zur 'Klägerin zugrundezulegen - sich seiner Schadenoersatzpflicht nicht mehr entziehen könne und demnach auch der Klägerin gegenüber für die auf sie nach § T542 KVO übergegangenen Ansprüche haften müsse„ Die jahrelangen Zahlungen an die Klägerin könnten nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Ergebnis nicht beeinflussen, da eine - wie hier - bloße Zahlung ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärung den Charakter des hur deklarat0rischen Anerkenntnisses nicht verändere Soweit die; Kevision -hierzu die Verletzung des § 78t BGB rügt, kann sie damit nicht durchdringen,, Es ist im wesentlichen- eine{frage iatrichterlieherFeststellung und Auslegung, welchen Inhalt. ■ gerieht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung: möglich (BGH-in■ VersK .1-955, 74-0)= Bei(seiner'Brufung, ob (ein konstitutives oder nur deklaratorisches /Schuld--anerkenntnis des .Beklagten vorliegt/h hat das' Berufungsgericht weder das Y.csen eines abstrakten Shhüldäner-kenntnisses im Sinne des § 781 BGB verkannt noch Denk-ge set 2e odex* Auslegungsregeln; verletzte Es (hat hierbei sowohl den Inhalt des Schreibens selbst als auch sonstige begleitenden Umstände in einer Aeise gewürdigt,-die einen in der Bovisiohsihstanz beachtlichen Kechts-fehler nicht erkennen läßt, soweit in frage steht, ob ein konstitutives oder nur deklaratoi'isches Anerkenntnis vorliegto To) Zur rechtlichen'Wirkung dieses deklaratorischen Anerkenntnisses führtV'das'-'bls.'erlandesgericht aus: Ein solches Anerkenntnis habe die Bedeutung, ein Schuldverhältnis dem G-runde nach dem Streit der Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche Ein« Wendungen auszuschließen,, die der Schuldner zur Zeit des Abschlusses des Anerkenntnisvertrages gekannt habe« hie enge Verbindung-des bestätigenden Anerkenntnisses mit dem bestätigten Schuldverhältnis bewirke aber, daß bei nicht bestehendem Schuldverhältnis dem Schuldner der Hinweis auf das Nichtbestehen einer Schuld nicht abgeschnitten sei, denn im anderen lall würde ein deklaratorisches Anerkenntnis einem -kon— Statutiveh.''gleichstehen«:h3)eiii Schuldner, der nur ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben habe,'.sei deshalb nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schuld überhaupt nicht entstanden sei, weil die . seien also durch ein lediglich bestätigendes Schuld«' änerkenntnis:nur Einwendungen gegen eine:bestehend^ Schuld ausgeschlossene Das Berufungsgericht legt weiter dar: Als mögliche Haftungsgründe kämen hier § 839 BGB, Art «34 GG und § 7 KraftfanrG (StVG) in Betrachte Eine Amtshaftung des Beklagten gegenüber der Klä«• gerin scheide joSoch von vornherein aus, weil die von der Klägerin erbrachten Sozialversicherungsleistungen nach ständiger gefestigter-.Rechtsprechung für die Hin“ terhliebenen PaflBmB anderweite Ersatzmöglicbkeiten im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB seien, so daß insoweit auch ein Schadensersatzanspruch auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO. Unter diesen Umständen sei der Klägerin die Beiufung auf einen aui' sie übergegängenen Amt shaft ungsänsprueh gänzlich versagt, und demgemäß könne das beklagte Amt trotz seines Anerkenntnisses mit Erfolg geltend machen, daß insoweit eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin überhaupt nicht' bestehe0 :;v Dagegen könne eine Haftuhg des ■beklagten''',';Amtes, nach § 7 KraftfahrG (gleichlautend:mit § 7 des jetzt geltenden StVG- -BGBl 1952, 837) nicht verneint werden, weil wie das Berufungsgericht im einzelnen 'näher begründet - der Beklagte jedenfalls im Zeitraümf'aer;-inahspruchnahine des dem Landwirt LuJflBl gehörenden Lastkraftwagens für den ieuerlöscheinsätz’Halter dieses Kraftwagens im Sinne des § 7 StVG neben LuJ|^ gewesen sei. Da die Berufung auf ein haftungsbefreiendes unabwend"' b ares Ere igni s im Sinne d es § 7 Ab s 2 StVG dem beklagten Amt verwehrt sei, weil insoweit von ihm nichts für das Vorliegcn dieser Ausnahmebestimmung vorgetragen worden sei/ und auch wegen seines Anerkenntnisses vom 9. Hingegen sei der klageweise erhobene Zahlungsanspruch gänzlich abzuweisen, weil einerseits dieser Anspruch wegen der einzuhaltenden Höchstbeträge des § 12 .,; i'r Kraftfahir£ niedriger sei, als von der Klägerin berechnet,; una andererseits das beklagte Amt (oder der Ver- siehe rungs verb and für ihn) in den. Jahren 1957 bis g 1959 über diese gesetzlichen Höchstbeträge hinaus: unstreitig 4,135,40 DM der Klägerin erstattet habe deshalb greife insoweit die vom beklagten Amt;gegen Über dem Zahlungsanspruch vorsorglich erklärte Auf- Über die Einzelheiten des Rechtsstreits der Hinterbliebenen FafHHH gegen i.ukei und den "Feuer-schutzverband .des Amtes AlHBfc" sei die Klägerin nicht unterriehtet gev/esen, so daß sieh für sie ^nur die frage gestellt habe, ob ihr Ersatzanspruch von dem beklagten Amt anerkannt werde oder was. Für die Klägerin habe jedenfalls nach dem Schuldanerkennt nis des Beklagten vom 9« Juni T951 keine Ver^ anlassung mehr bestanden, weitere•Feststellungen über den Unfallhergang.aur Klärung der Hechtsfrage zu treffen, ob und aus welchen Rechtsgründen Schadens-ersatzansprüche der Hinterbliebenen Paczulla entstanden und nach -§ 1542 HVO auf die Klägerin übergegangen seien» . März 1951 in dem Hechtsstreit der Hinterbliebenen Paczulla gegen den Beklagten sei für diesen nur das Motiv für die Abgabe des Sehuldanerkehhtn^ss:#©' vom?--9° Juni 1951 gewesen, ohne daß^damit die lat sächlichen Feststellungen' und die •rechtlich'^ des Sachverhalts in diesem Vorprozeß zur "Geschäft s-' Das ergebe sich eindeutig aus dem 'Wortlaut der Anerkenntniserklärung, dem: Umstand der Hicht-kenntnis der Klägerin yon den/Einzelheiten dieses Prozesses und des Urteils,- der .Tatsache der jahrelangen Zahlungen an die Klägerin sowie aus dem späteren^Schriftwechsel der Klägerin mit dein Versicherung overband , besonders auch aus dessen Schreiben vom 4« März I960,; in dem darauf hingewiesen worden sei, daß "es sich' nicht lohne" , zu der in einem Besprechung termin am 8. jedenfalls'.nicht?'aus reichend' berücksichtigt worden« Bas Oberlandesgericht habe weiter unter Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) irrigerweise angenommen, .daß "offensichtlich bis 1959" eine Prüfung der Rechtslage seitens des Beklagten (oder des für ihn handeln-denyVersicherungsverbandes) nicht mehr stattgefunden habe« Denn aus dem vom Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht berücksichtigten Schriftwechsel der Parteien im Jahre 1957 ergebe sich, daß der Beklagte (oder der an seiner Stelle handelnde Versieherungsverband.) be-klagte Amt mit Rücksicht auf sein Schuldanerkenntnis vom 9° Juni 1951, das die Klagegrundlage darstelle, das Bestehen einer Pflicht zur Erstattung des vollen Schadens in Höhe der von der Klägerin tatsächlich er«' brachten Aufwendungen nicht verneinen oder in Frage steilen könne* 3o ) Die Revision der Klägerin hat Erfolg,: v^eil ihr zuzugeben ist, daß das Berufungsgericht die•rechtlichen Wirkungen des bestätigenden Schuldanerkenntnisses des Beklagten vom 9 Juni 1951 zu eng gezogen und bei seiner Würdigung Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, die hier von rechtlicher^Bedeutungssind« Ausgehend von.dem nicht bestrittenen.Sachvortrag der Klägerin,- daß ihr der vorahgegangene 'Rechtsstreit der Hinterbliebenen pa^BpBl gegen den leuerschutzver-band mit dem abschließenden Urteil des landgerichts Paderborn vom 6» März 1951 in seinen Einzelheiten nicht bekannt war, lag für die Klägerin jedenfalls hier ein Sachverhalt vor, der - wie der Revision zuzugeben ist -keineswegs eine rechtlich eindeutige und zweifelsfreie Haftung des beklagten Amtes gegenüber den Hinterbliebenen und damit auch gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die auf sie übergegangenen Ansprüche -ergab» Zwar stellten die den tödlichen Unfall des PaÄBBfe verursachenden Umstände einen Sachverhalt dar, der.einen Ersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen das beklagte Amt als gegeben oder jedenfalls als naheliegend erscheinen ließ» Jedoch konnte als durchaus ■ zweifelhaft angesehen werden, welche Rechtsgrundlage für einen solchen Ersatzanspruch in Betracht kam, wie denn auch der leuerschutzverband in dem Rechtsstreit mit den Hinterbliebenen PaflHHfe eine Ersatzpflicht aus j edem möglichen R.echtsgrund - aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung des § 7 KraftfG, aus. § 839 BGB, Art« 34 GG - ursprünglich in Ah re de gestellt hat, und dar Klageanspruch in jenem Vorprozeß anfänglich ausdrücklich auch auf § 823 BGB gestützt worden ist* Es kommt hinzu: Bis zu dem Erlaß des ; Ürteils des erkennenden Senats vom 23* April 1956 f (BGHZ 20, 290, 292) konnte rechtlich zweifelhaft erscheinen, ob der Einsatz einer Freiwilligen; Feuerwehr Ausübung hoheitlicher Gewalt war'(a.M„ für das hier in Frage kommende ehemals preußische Gebiet noch RGZ, 1.24:, 159).« anfragte, ob die Ersat zpf11cht in Höhe ihrer Aufwendungen außergerichtlich anerkannt würde, als auch• der Beklagte in seinem Anerkenntnis vom 9° Mai 1951 Umfang und Höhe des Ersatzanspruchs, soweit die Klägerin den Hinterbliebenen PafMBBi Leistungen tatsächlich erbraeht hatte und ;noch zu erbringen hat, mit keinem Wort; eingeschränkt ,■ weder quotenmäßig =• noch der Höhe; nach, noch bezogen auf einen bestimmten Haftungsgrund; insbesondere ist von keiner Beite ir-gendwie zu dem Ausdruck gebracht worden, welcher Haftungsgrund der Ersatzpflicht des Beklagten zugrundezulegen sei, oder daß diese nur im Rahmen des Kpaft-fahrgesotzos (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) bestehen solle, wie der,Beklagte entgegen seiner früheren; Darstellung nunmehr im Revisionsverfahren geltend macht» Eine solche Einschränkung der grundsätzlich" anerkannten Ersatzpflicht hätte, um eine-rechtliehe Wirkung äußern zu können, klar und eindeutig bereits im Anerkenntnisschreiben vom 9° Juni "95''' zu dem Ausdruck gebracht «erden müssen» Pa dies un^ atreitig nicht geschehen ist, muß das beklagte Amt die Anerkenntniserklärung so, wie sie objektiv (im Zusammenhang mit der Anfrage der Klägerin -vom 5» Mai 1951) lautet, gegen sich gelten lassen, wobei die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 60 März *95': nur als Motiv zur Abgabe der Anerkenntniserklärung zu werten ist« Schließlich hat das beklagte Amt durch den Versicherungsverb and als seinen Vertreter nicht nur fast zehn Jahre die vollen tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin nach Prüfung der Rechtslage durch den Versiehe-rungsverband entsprechend der zv/ischeu ihm:;und der Klägerin in den Jahren 1957 bis;/ 1959 geführten Korres pondenz, auch soweit - sie seit 195? die Höchstbeträge des § 12 StVG a.h übersteigen, tatsächlich erstattet, sondern noch mit Schreiben vom 4» März I960 der Klägerin gegenüber als maßgebliche oder1 entscheidende Grundlage für ihre Ersatzpflicht das^"Anerkenntnis" vom 9» Juni 195': und seine 1T'räkti'Zisrun^v.l:bezeichnet Pas alles rechtfertigt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts .'dem Schluß:,?-daßi.-Jaier ein 10chuidan-/erkenntnisvertrag; zwischen den Parteien in dem Sinne vorliegt, daß mit" ihm alle etwaigen Unklarheiten ;über Grund/Und Höhe der Ersatzpflicht des beklagten . -schriftliche'Anerkenntnis.auf eine gerichtliche Auseinandersetzung -.oder Feststellung der Ersatzpflicht verzichtete» Pas hat zur Folge, daß das beklagte Amt seine "Ersatzpflicht" selbst der 'Klägerin gegen- soweit die , Klägerin ihr gesetzlich obliegende Leistungen zugunsten der Hinterbliebenen PaflMMl tatsächlich erbracht hat und Künftig noch erbringt„ Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung würde hier zu dem von den Parteien beim Abschluß des Aner-kenntnisvertrages offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, daß trotz des bestätigenden Schuldan* t erkenntnisscs des Beklagten;, das nach dem festgestellten Sachverhalt (BU Sa 9) gerade im Interesse der Ver-ia ei dung eines Rechtsstreits über das Bestehen seiner Ersatzpflicht verlangt und abgegeben worden ist, erst und nur in einem Prozeß zwischen den Parteien darüber entschieden werden kann und soll, ob überhaupt eine "Brsatzpflieht" des beklagten Amtes besteht oder nicht Las Anerkenntnis des Beklagten wäre also nach seiner bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils, vertretenen Meinung< ohne jede rechtliche Bedeutung, was nicht der erkenn- A bare^Sinn und:Eweck:dieses Anerkenntnisses sein kann» h Im Gegenteil entspricht die. bedarf es keiner endgül-tigen Entscheidung im jetzigen Rechtsstreit über die ( zwischen den Parteien' st reitige' Präge, ob eine Haftung-^ des beklagten : Amtes in Betracht ./.'kommt aus dem ^Gesichts punkt der Halterhaftung nach § ? gerieht bei seiner Würdigung rechtsirrig wesentliche für die Auslegung mit heranzuziehende unstreitige Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,: so daß seine Begründung lückenhaft äst, .und.änfäiösCmifali kann das lievisionsgericht auf Grund des unstreitigen : Sachverhalts die Auslegung selbst vornehmen {LM § 733 V Br» 2; § 157 (D) BGB Hr. 5; BGHZ 35, 69) o der dargelegten Kechtslage ist das beklagte Anke entsprechend seinem Schuldanerkenntnis vom 9» Ju verpflichtetder Klägerin die von ihr an die Hinterbliebenen Paczulia nach den Bestimmungen der leichs-: verßicherungföoränung tatslchlich"erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten» zu dem 30» Juni 1961: erbrachten Leistungen} die der geltend gemachte Zahlungsanspruch betrifft, zwischen den Parteien ein Streit nicht mehr bestellt, und die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der künftigen den Versicherungsverbänd) einen Verstoß gegen l'reu und ■; Glauben darstelit, und ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt : des Verschuldens bei Abschluß des Anerkenntnis“ ‘
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Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 78t, 779
Zur Brage der 'Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses oder 3chuldbeatätigenden Vertrages«
BGH, Urto vo ‘ 19 - September 1963 - III ZR .121/62. - OLG Hamm •
(V/estf,
• LG Bad erb 03
m_ZH_:_2_/62
Verkündet am 19« September 1963 Scheibt, Justizobörsekret^x^-als U rk und s b e a flit e r der Geschäftsstelle
I ra K a men des. Volke 3
In dem Hechts streit
der ■ ____
Vor siche rung sans t alt Westfalen in
vertreten durch die Geschäftsführung;, diese vertreten durch den Ersten Direkter, : -
Klägerin-'.und Revisionsklägerin,
“ froze Öbev011mächtigter: Rechtsanwalt 33r ^
das Amt ^ vhw— 5 den Amtsdirektor:in AI
■gegen .
eis B<—9 vertreten durch ,, Kreis
Bek 1 agte n und hevis i on sbek 1 agten ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom:19« September 1963 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der ■ Bundearichter Dr. Arndt, Dr« Beyer, Gähtgens. und
Dr« Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm (Yvestf«) vom 19« iebruar 1962, soweit darin zu Ungunsten der Klägerin erkannt worden ist, aufgehoben»
Die Berufung des beklagten Amtes gegen das Ürteil; der 2« Zivilkammer-des Landgerichts Paderborn vom; K» Juli 1961 wird im vollen Umfang zurückgewiesen,,
Das beklagte Amt hat die Kosten beider Rechtsmittel'-züge zu tragen«
Von Beeilt s wegen
^tbestand-^
Am 29» Januar 7950 entstand in der Ortschaft HeflBHlim Bereich des beklagten Amtes ein Brand«
Zur Beförderung der Löschmannschaften und -geräte 8tand dem Feuerschutzverband des beklagten Amtes auf Grund einer schon länger bestehenden polizeilichen Anordnung der Lastkraftwagen des Landwirts Lul®| in HeflHm zur Verfügung» La LuÄH zur ;Zeit der .Entstehung des Brandes auf seinem Hof, auf dem sich der Lastkraftwagen befand, nicht anwesend und ein anderer Kraftfahrzeugführer nicht greifbar war, .forderte ein Mitglied der freiwilligen Amtsfeuerwehr den j7-jährigen ' Sohn lu®® auf, den Lastkraftwagen zuf ähren« Dieser willigte ein, obwohl er keinen Führersehein besaß»
Auf der Fahrt zur Brandstätte geriet der Lastkraftwagen in He®B® in einer vereisten Hechtskurve ins Schleudern und erfaßte den auf der;rechten Straßenseite gehenden AxLeiter Pa®H®®, der dabei tödlich verletzt wurde«
Seine Hinterbliebenen, nämlich die Witwe Maria FalflMBP sowie seine löchter Renate- und Maria-Elisa- ■ beth Pa®®®^ erhoben beim Landgericht Paderborn Klage .gegen den Landwirt Lu®® und den "feuerschutzverband des Amtes AI®®®" als Gesamtschuldner auf Zahlung einer VHente von monatlich insgesamt 125 DM» Lurch das: rechtskräftig gewordene feil- und Zwischenurteil vom 6» März •:795V - 2oO«1Ö1/5Ö - erklärte das Landgericht unter Abweisung der Klage gegen den Landwirt Lu®B* den "Klage-.'
; anspruch gegen den "Feuerschutzverband des Amtes Atteln dem Grunde nach für gerechtfertigt, und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung: als auch lauf :Grund^ de §7 Abs» 1 und 5 KraftfG (jetzt StVG). Wegen der Höhe
der Ansprüche wurde der Rechtsstreit nicht fortgesetzt, da die Sach'e;:'älsäa'nn:' verglichen 'wurde.
Per tödlich verunglückte FayHfei war bei der tKlägerin;sozialversichert0 Seine Hinterbliebenen machten bei der Klägerin Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten geltend, und seit dem 1. ieburar 1950 leistete die Klägerin an jene ’Rentenzahlungen sowie Beiträge zur IventnerkrankenverBicherung nach Maßgabe der KeichsverSicherungsordnungo Mit mehreren Schrei- ', ben vom 5« Mai 195^ meldete die Klägerin unter Hinweis auf § 154-2 RVO Schadensersatzansprüche an bei dem "ieuerschutzverband des Amtes AfflU" unu bei dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gerneindever-bändä, bei dem das beklagte Amt versichert ist, aber auch bei dem handwirt LuJflBi und bei dessen Haftplicht~ Versicherer» - In dem ^formularmäßigen) Schreiben an den "Feuerschutzverband" war angefragt , ob der Ersatzanspruch "in Höheder Aufwendungen" der Klägerin außergeric lieh;' • anerkannt werdekund die Höhe der monatlichen Ken- t tenzahlungen ab l» Februar 1950 angegeben, und zwar die-f t'/it\venrente mit 33 540 ;P1‘' monatlich und die 'Waisenrenten : für beide Waisen mit; 50120 DM,monatlich. Per Beklagte • verwies ;die Klägerin^daraufhin; insoweit an den genann»-ten Yersicherungsverband, und dieser antwortete der. Klägerin: mit einem Schreiben vom 9» Juni 195% in dem es heißt:" • A,;' .
;; ;; "Unter; Bezugnahme auf das an 5.5.1951 in Bachen l?a^BBfc:;gegen ieuerschutzverband des Amtes
A^BSkan uns' gerichtete Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß, nachdem inzwischen der Rechtsstreit zwischen dem Ieuerschutzverband A-^m^ und den Erben Pa^HBp rechtskräftig zu Ungunsten des Peuerschutsverbandes entschieden worden ist, wir bereit sind, Ihre Regreßen-oprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Wir bitten um Mitteilung, welche Beträge bisher an die Er-, ben PaÄBHBk geleistet worden sind und welche Beträge Sie in Zukunft leisten«."
Der V.ersicherungsverband erstattete::der Klägerin' entsprechend ihren Anforderungen alsdann auch die von ihr an die Hint erblichenen: - 'später- ;1
mehrfach erhöhten monatlichen henten nehst den Beträgen zur lieritänkrankenversächerurig'rb.is ■ zuik-ISnde' des ersten Halbjahres 1959 vollständig, die Aufwendungen für das zweite Halbjahr 1959 jedoch nur bis auf einen Bestbetrag., .von 203,40 DM« Für die folgende Zeit wurden weitere Zahlungen verweigert,' weil,angeblich: Ansprüche der Klägerin gegen das. beklagte Amt überhaupt nicht ■ bestünden«
Die Klägerin begehrt nunmehr klageweise vom beklagten Amt weitere Zählung ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der entsprechenden Zahlungspflicht des Beklagten für die Zukunft« Dazu.hat sie vorge- t tragen: ......
Der Versicherungsverband habe für .das beklagte Amt den geltend:gemachten Regreßanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach in; vollem TJmfang anerkannt« Das ergebe sich einmal aus dem Schreiben des ' Versicherungsverbandes vom 9«■ ,3uhi: 1,951 sowie daraus,. daß ihr bis zu dem linde dos Jahres 1959» also fast zehn . Jahre lang, sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Restbetrages für 1959 von 203,40 DM-erstattett'v/orden seien« Soweit der Beklagte seine Anerkenntniserklärung:;: vom 9« Juni 1951: wegen Irrtums angefochten habe, handele es sich.höchstens um einen rechtlich unerheblichen Irrtum im Beweggrund; außerdem sei die erstmals am 9°" August i 960 ausgesprochene ;A.nfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt« - .
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* Einschließlich des nicht erstatteten Kestho-trages aus dem Jahre 1959 habe die Klägerin bis zu dem 3.0o. Juni 1961- insgesamt; 5»349 , 60 DM für die Hinterbliebenen Paczulla aufgewendet; diesen Betrag müsse das- beklagte Amt als rückstähdige Schuld erstattern lür die Zukunft sei der Beklagte zur vollen Ersatzleistung der an die Witwe Fa^H zu zahlenden Hen-ten bis zu dem.'31* März 1966 verpflichtet, da der im Ün-, fallZeitpunkt< 3 5 Jahre alte PafBjjpBi noch eine mittlere lebensenvartun von 36,8 Jahren gehabt habe. An die erst nach dem Unfall, nämlich am 4« Mai 1950,geborene- eheliche iochter Maria-Elisabeth PaftfHBl . sei bis einschließlich Mai 1968, also bis zur Vollendung des 18«. labensjahres, die Waisenrente zu zahlen»
■ Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
1» den Beklagten zu verurteilen, an sie ; 5»349,60 DM nebst 4 Zinsen von 4°156 DM seit dem 18» März 1961 und von 10193,60 DM seit dem 23* Juni 1961 zu zahlen, i
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Aufwendungen zu erstatten, die sie nach den Bestimmungen der EVO an die Hinterbliebenen des am 29o Januar 1950 durch Unfall getöteten Ignaz PafBBBlfc für die Zeit ab 1. Juli 1961 zu leisten hat, und zwar für die am T60 März 1954 geborene Witwe Maria PaifllHBi bis zu dem 31 <> März 1986 und für die am 4° Mai 1950 geborene eheliche’ Maria Elisabeth Pa^BBÄi bis zu dem 31 » Mai 196
Das beklagte Amt reitend gemacht: ' -
um 'Klageäbweisung• gebeten und,
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Bei dem Schreiben vom 9« Juni '‘95” handele es sich allenfalls um ein:deklaratorisches Schuldaner-kenntnis7 das nur ein.vorhandenes Schuldverhältnis bestätigen; könne. Bin solches Schuldverhältnis fehle hier aber» Ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB,
Art» 34 GG bestehe schon deshalb nicht, weil die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BOB darstellten; insoweit sei ein Anspruch Überhaupt nicht entstanden und damit nicht auf die Klägerin übergegangene Ein Anspruch aus § 7 Kraft- : fahrG (StVG) scheitere daran, daß das beklagte Amt, das mit dem ieuerschutzverband personengleich sei, weder Halter noch "unbefugter Benutzer" des Laftkraft-w&gens des Landwirts; gewesen sei» Wenn überhaupt,
dann hafte der Beklagte jedoch.nur ira Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (StVG), insbesondere also lediglich in den Grenzen des § 12 KraftfahrG (StVG' a»lr«)» Vorsorglich ;hat; das beklagte Amt wegen: des Schreibens des Versicherungsverbandes vom '9. Juni ISS"; die An-, fecht.ung v/egen Irrtums; erklärt sowie dieses "Anerkenntnis" gemäß § 812 BG-B zurückgefordert» Schließlich hat der .Beklagte den Binwahd; der .unzulässigen ; Kochtsausübung erhoben, da die Klägerin mit ihrer , ; • Klage versucheihn an einer irrigen, im Widerspruch . zur wahren Rechtslage stehenden Anerkenntniserklärung ■ festzuhalten»
Las Landgericht hat dein Zahlungsanspruch stattgegeben und die begehrte ieststellung getroffen, hierbei allerdings - unter teilweiser1 Klageabweisung - die Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Witwenrente bis zu dem T5o März 1984 (statt 3E März 1986) begrenzt, sowie die gesamten Kosten des Rechts-streits dem beklagten; Amt aufer'legt»
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Gegen dieses Urteil hat das beklagte Amt Berufung eingelegt und nunmehr hilfsweise gegen einen etwa ho eil bestehenden Zahlungsanspruch der Klägerin" mit dem in der Vergangenheit Über die1 Hochstsümme ■ des § 12 XraftfahrG (jetzt StVG \aolV) hinaus für die Jahre 1957 - 1959 gezahlten Beträge von insgesamt 4»133,40 DM aufgereohnet; diesen- ,Be reiche rungs an-... Spruch hat itun vorsorglich der V er si che rungsverband abgetreten»
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ergän-. send vorgetragen: Sie stütze ihre Klageansprüche allein auf das Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 9» Juni ,195 V Der'Versicherüngsverband habe für den Beklagten'dieses Anerkenntnis:;in dem Bewußtsein abgegeben, daßder Beklagte entsprechend dem Urteil, des Landgerichts Paderborn:vom 6» März ; 1951 auf jeden Ballt an die Hinterbliebenen Pa^BBBk. zahlen müsse» Durch dieses Urteil sei im übrigen auch der Linwand der anderweitigen ErsatzmÖgliehkeit rechtskräftig ausgeschlossen worden, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, und das Anerkenntnis des Beklagten reiche mindestens soweit, wie dieses Urteil eine Haftung des.' Beklagten ausgesprochen habe, selbst wenn das Urteil insoweit falsch soi. Deshalb und mit Rücksicht auf die j ahrelangen Zahlungen samt 1 ieher tatsäclilieben -■Aufwendungen der Klägerin müsse sich der Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhaiten lassen, wenn er jetzt geltend mache, es bestünde keinerlei rechtliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegen^j Uber« Im übrigen.sei der.Klägerin der Vorprozeß nicht bekannt gewesen, als sie ihren Ersatzanspruch für ihren, gesamten Schaden bei Lukei, bei dem Beklagten und bei den hinter ihnen stehenden Versicherungen angemeldet habe» Der für den Beklagten handelnde Ver siche rung sve r~ band hätte seiner Anerkenntniserklärung vom 9» Juni 1951"*
eine den Hafturigsgrund oder die Höhe des Anspruchs einschränkende Erklärung hinzufügen müssen, wenn der Beklagte nur in beschränktem Umfarghäbe haften wollen« Biese .Unterlassung habe in der Klägerin die Meinung hervorgerufen, der Beklagte wolle und werde keinerlei Hinwendungen mehr- gegen eine Haftung; in •vollem Umfang gegenüber der Klägerin erheben« Deshalb habe die Klägerin damals davon:abgesehen, ;ihre> jetzt verjährten “Ansprüche gegen Lu®® weiter au verfolgen« Der Beklagte sei daher'auch,aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig und müsse deshalb ;än dieser : Erklärung festgehalten werden, und zwar so, wie sie von der Klägerin aufgefaßt worden sei und auch.habe ; ? wer der. können« ,' v
Das Oberlandesgericht ha.t unter Zurückweisung der Berufung in übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert: 1"Lj -
y •' v-': ' "fl ü:;
"Der Zahlungsanspruch wird abgewiesen«
Es wird festgestellt,: daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin im nahmen des § 12 StVG (KfäftfahrG) die Aufwendungen zu erstatten, welche die Klägerin nach der kV0 an die Hinterbliebenen desam 29«;: jänüar; 1950 durch Unfall getöteten Ignaz PaflHI für die Zeit ab 1 <, Juli . 1961' zu- leisten hat, und zwar für die am -6-. März 19.14 geborene :Witwe Maria Pa®®®®: bis zu dem 15« Marz 1984 und für die am 4» Mai 195Ö; geborene ' Waise Maria-Elisabeth/Pa®®®® bis;'zu dem;' 51« Mai ■ • 968«
Mit dem weitergehenden Anspruch wird die Klägerin ■ abgewiesen«
Die Kosten des ..'Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3, dem beklagten Amt zu 1/3 auferlegt«"
v Mit ihrer Re vision 'begehrt'" diSI^lagerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen. Urteils, also die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die
A
Klage abgewiesen worden ist, und die Zurückweisung der Berufung des beklagten Amtes gegen das Urteil des Landgerichts» Der Beklagte bittet, um Zurückweisung der BevisionV
Entscheidungsgründe::
1oV Inas Berufungsgericht führt zunächst aus, daß die Klägerin aus dem im Kechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen end dem "Feuerschutzverband
des Amtes - der mit dem jetzt beklagten Amt
personengleich sei - ergangenen urteil des Landgericht s Paderborn vom 6« März 195'" keine hechte für sich herleiten .könneo Denn insoweit v/irke die hechts*
kraft nicht zugunsten der Klägerin,; weil der von ihr 'verfolgte Anspruch gemäß § "542 KVO schon vor Rechtshäng igke it j eher g e riehtlieh gelt erd gemachten Ansprü che 'nämlich bereits im Zeitpunkt des tödlichen Unfalls des -Paczulla am 29» Januar 1950, auf die Klägerin übergegangen sei; die Vorschrift des ;§ 325 EPQ greife demnach nicht Platz» Das'ist rechtlich bedenkenfrei»
2o) In Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 9. Juni 1951 des aiö: Vertreter des beklagten Amtes (§ 164 BGB) handelnden Versicherungsverbandes sowie verschiedener begleitendenumstände verneint das Oberlandesgericht das Vorliegen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses des Beklagten im Sinne des:.
§ 781 BGB« Es legt vielmehr dieses Schreiben vom
9o Juni 1951 als ein sog.' deklaratorisches Anerkennt-
nis aus in dem Sinne, daß das beklagte Amt - um einem weiteren gerichtlichen Verfahren über die zu seinen üngunsten bereits entschiedene frage seiner Haftpflicht zuvorzukommen, und um die Ergebnisse des Vorprozesses auch im Verhältnis zur 'Klägerin zugrundezulegen - sich seiner Schadenoersatzpflicht nicht mehr entziehen könne und demnach auch der Klägerin gegenüber für die auf sie nach § T542 KVO übergegangenen Ansprüche haften müsse„ Die jahrelangen Zahlungen an die Klägerin könnten nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Ergebnis nicht beeinflussen, da eine - wie hier - bloße Zahlung ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärung den Charakter
des hur
deklarat0rischen Anerkenntnisses nicht verändere
Soweit die; Kevision -hierzu die Verletzung des § 78t BGB rügt, kann sie damit nicht durchdringen,, Es ist im wesentlichen- eine{frage iatrichterlieherFeststellung und Auslegung, welchen Inhalt. die;:;;^rkl'ä.rung des : beklagten Amtes/: im Schreiben des Versicherungsver« bandes vom 9» Juni 1951 gehabt hat, und hem hevisions~
■ gerieht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung: möglich (BGH-in■ VersK .1-955, 74-0)= Bei(seiner'Brufung, ob (ein konstitutives oder nur deklaratorisches /Schuld--anerkenntnis des .Beklagten vorliegt/h hat das' Berufungsgericht weder das Y.csen eines abstrakten Shhüldäner-kenntnisses im Sinne des § 781 BGB verkannt noch Denk-ge set 2e odex* Auslegungsregeln; verletzte Es (hat hierbei sowohl den Inhalt des Schreibens selbst als auch sonstige begleitenden Umstände in einer Aeise gewürdigt,-die einen in der Bovisiohsihstanz beachtlichen Kechts-fehler nicht erkennen läßt, soweit in frage steht, ob ein konstitutives oder nur deklaratoi'isches Anerkenntnis vorliegto
To) Zur rechtlichen'Wirkung dieses deklaratorischen Anerkenntnisses führtV'das'-'bls.'erlandesgericht aus:
Ein solches Anerkenntnis habe die Bedeutung, ein Schuldverhältnis dem G-runde nach dem Streit der Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche Ein« Wendungen auszuschließen,, die der Schuldner zur Zeit des Abschlusses des Anerkenntnisvertrages gekannt habe« hie enge Verbindung-des bestätigenden Anerkenntnisses mit dem bestätigten Schuldverhältnis bewirke aber, daß bei nicht bestehendem Schuldverhältnis dem Schuldner der Hinweis auf das Nichtbestehen einer Schuld nicht abgeschnitten sei, denn im anderen lall würde ein deklaratorisches Anerkenntnis einem -kon— Statutiveh.''gleichstehen«:h3)eiii Schuldner, der nur ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben habe,'.sei deshalb nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schuld überhaupt nicht entstanden sei, weil die . rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlten,, Danach'.. seien also durch ein lediglich bestätigendes Schuld«' änerkenntnis:nur Einwendungen gegen eine:bestehend^ Schuld ausgeschlossene
Das Berufungsgericht legt weiter dar: Als mögliche Haftungsgründe kämen hier § 839 BGB, Art «34 GG und § 7 KraftfanrG (StVG) in Betrachte
Eine Amtshaftung des Beklagten gegenüber der Klä«• gerin scheide joSoch von vornherein aus, weil die von der Klägerin erbrachten Sozialversicherungsleistungen nach ständiger gefestigter-.Rechtsprechung für die Hin“ terhliebenen PaflBmB anderweite Ersatzmöglicbkeiten im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB seien, so daß insoweit auch ein Schadensersatzanspruch auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO. nicht, habe übergehen können«
Unter diesen Umständen sei der Klägerin die Beiufung auf einen aui' sie übergegängenen Amt shaft ungsänsprueh gänzlich versagt, und demgemäß könne das beklagte Amt trotz seines Anerkenntnisses mit Erfolg geltend machen, daß insoweit eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin überhaupt nicht' bestehe0 :;v
Dagegen könne eine Haftuhg des ■beklagten''',';Amtes, nach § 7 KraftfahrG (gleichlautend:mit § 7 des jetzt geltenden StVG- -BGBl 1952, 837) nicht verneint werden, weil wie das Berufungsgericht im einzelnen 'näher begründet - der Beklagte jedenfalls im Zeitraümf'aer;-inahspruchnahine des dem Landwirt LuJflBl gehörenden Lastkraftwagens für den ieuerlöscheinsätz’Halter dieses Kraftwagens im Sinne des § 7 StVG neben LuJ|^ gewesen sei. Deshalb treffe auch ihn die Halterhaftung nach dieser Vorschrift für den beim Betrieb des;-.Lastkraftwagens -im leuerlöschein-satz 'eingetretenen' Schaden/(Tod des FatflHHBI) in den in § 12; KraftfahrG bestimmten Grenzen. Dieser Schadens-ersatzanspruch sei somit'gemäß § 1542 R.VQ im Zeitpunkt des Unfalls des PaflIHfc auf die Klägerin übergegangen»
Da die Berufung auf ein haftungsbefreiendes unabwend"' b ares Ere igni s im Sinne d es § 7 Ab s 2 StVG dem beklagten Amt verwehrt sei, weil insoweit von ihm nichts für das Vorliegcn dieser Ausnahmebestimmung vorgetragen worden sei/ und auch wegen seines Anerkenntnisses vom 9. Juni 1951phafte der Beklagte der Klägerin im . Rahmen der Hcchstbeträge- .'des § 12 KraftfahrG (;oder:
§ 12. StVG in der bis zu dem ;Straßenverkehrs'-*Maßnahraenge-setz vom 16. Juli 1957 - BGBl:I 710 -/geltendenMessung), das heißt bis zu. einem Kentenhöchstbeträg von jährlich I.500 DM, weil der mit dem genannten Straßenverkehrs-Maßnahmegesetz auf 3.000 DM erhöhte Bentenbetrag ent- ; ■••sprechend Art . 6, ? Abs/5 Nr« 3 dieses Gesetzes . für den hier schon ; 1950 auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruch nicht gelte. h
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..j"'. Demnach seien lediglich in diesem Umfang Scha- -densersatzansprüche der Klägerin gegen das beklagte >. Amt begründet« Der Ausspruch der .von der Klägerin begehrten Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten sei somit nur in dieser beschränkten Höhe möglich
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Hingegen sei der klageweise erhobene Zahlungsanspruch gänzlich abzuweisen, weil einerseits dieser Anspruch wegen der einzuhaltenden Höchstbeträge des § 12 .,; i'r Kraftfahir£ niedriger sei, als von der Klägerin berechnet,; una andererseits das beklagte Amt (oder der Ver-
siehe rungs verb and für ihn) in den. Jahren 1957 bis g 1959 über diese gesetzlichen Höchstbeträge hinaus: unstreitig 4,135,40 DM der Klägerin erstattet habe deshalb greife insoweit die vom beklagten Amt;gegen Über dem Zahlungsanspruch vorsorglich erklärte Auf-
rechnung mit; einem Bereicherungsanspruch durch.
2,) Die Revision der Klägerin wendet sich vorwiegend dagegen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Haftung des beklagten Amtes, gegenüber der Klägerin auf die Halterhaftung :gemäß § 7 Kraftfahr£> ’ '1; (jetzt StVO) beschränkt sei, tazuaacbt sie geltend:
Über die Einzelheiten des Rechtsstreits der Hinterbliebenen FafHHH gegen i.ukei und den "Feuer-schutzverband .des Amtes AlHBfc" sei die Klägerin nicht unterriehtet gev/esen, so daß sieh für sie ^nur die frage gestellt habe, ob ihr Ersatzanspruch von dem beklagten Amt anerkannt werde oder was. sie im Falle der; Nichtanerkennung zu-unternehmen hätte, um ihren Ersatzanspruch zu verwirklichen,. Ob und auf .welche Heise der Luflft gehörende .Lastkraftwagen. vom Beklagten für den Feuerlöscheinsatz herangezogen worden sei, sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Weil es für die Ersatzpflicht des Beklagten nur auf sein Verhältnis'zu dem-Fahrer des Lastkraftwagens dem Sohn LtfflB? ankomme, was vom Berufungsgericht
fehlerhaft nicht teachtet worden sei, und da dieses Hechtsverhältnis wegen der festgestellten., von dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zuvor ausdrücklich eingeholten ''Einwilligung^ des Sohnes lu!^| zu dem Fahren des Kraftfahrzeugs bürgerlichrechtlicher Art sei, komme eine Schadensorsatzpflicht des beklag-ten Amtes gemäß §§ 831? 823 BGB in Betrachte Abgesehen hiervon sei seinerzeit noch durchaus zweifelhaft ge- . wesen? ob. -die.Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr hoheitlicher Hatur gewesen sei oder nichtc Auf alle Fälle sei das Verhältnis des FeuerSchutzverbahaes zu . und besonders. zu dem Fahrer des:Lastkraftwagens?,
dem Schn LuflB, derart unklar und unbestimmt gewesen? daß nicht zwangsläufig lediglich ein Amtshaftungsanspruch habe entstehen können» Es habe vielmehr durchaus auch die Möglichkeit für einen Ersatzanspruch aus einem rein bürgerlichrechtlichem Grunde bestanden,.
Für die Klägerin habe jedenfalls nach dem Schuldanerkennt nis des Beklagten vom 9« Juni T951 keine Ver^ anlassung mehr bestanden, weitere•Feststellungen über den Unfallhergang.aur Klärung der Hechtsfrage zu treffen, ob und aus welchen Rechtsgründen Schadens-ersatzansprüche der Hinterbliebenen Paczulla entstanden und nach -§ 1542 HVO auf die Klägerin übergegangen seien» .
Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6*
März 1951 in dem Hechtsstreit der Hinterbliebenen Paczulla gegen den Beklagten sei für diesen nur das Motiv für die Abgabe des Sehuldanerkehhtn^ss:#©' vom?--9° Juni 1951 gewesen, ohne daß^damit die lat sächlichen Feststellungen' und die •rechtlich'^ des Sachverhalts in diesem Vorprozeß zur "Geschäft s-'
; grundlage" des Anerkenntnisvertrages gemacht worden , seien. Das ergebe sich eindeutig aus dem 'Wortlaut
der Anerkenntniserklärung, dem: Umstand der Hicht-kenntnis der Klägerin yon den/Einzelheiten dieses Prozesses und des Urteils,- der .Tatsache der jahrelangen Zahlungen an die Klägerin sowie aus dem späteren^Schriftwechsel der Klägerin mit dein Versicherung overband , besonders auch aus dessen Schreiben vom 4« März I960,; in dem darauf hingewiesen worden sei, daß "es sich' nicht lohne" , zu der in einem Besprechung termin am 8. Dezember 1959 angeschnittenen Krage der • im Vörprozeß angenommenen Haftung nach § 839 BGB und . § 7 StVG weitere Ausführungen zu machen, "da das Anerkenntnis nun einmal vor11egt und praktiziert worden ist" c - /
Alle diese Umstände seien vom Berufungsgericht bei seiner;Würdigung unter Verstoß gegen § 286;ZPO nicht oder., jedenfalls'.nicht?'aus reichend' berücksichtigt worden« Bas Oberlandesgericht habe weiter unter Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) irrigerweise angenommen, .daß "offensichtlich bis 1959" eine Prüfung der Rechtslage seitens des Beklagten (oder des für ihn handeln-denyVersicherungsverbandes) nicht mehr stattgefunden habe« Denn aus dem vom Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht berücksichtigten Schriftwechsel der Parteien im Jahre 1957 ergebe sich, daß der Beklagte (oder der an seiner Stelle handelnde Versieherungsverband.) bereits nach; 1957 bei Eintritt der "'Santen“» erhöhung in der Sozialversicherung durch das Keure-geluhgsgesetz vorn 23°- Pebruar - 1957 (BGBl«; 1,45) die Rechtslage eingehend überprüft und daraufhin die weiteren (die Höchstbeträge de3 § 12 KraftfG übersteigenden) Aufwendungen der Klägerin an die Hinterbliebenen Pa^Hfe im vollen Umfang erstattet habe«
Die Revision halt demnach dafür, daß das. be-klagte Amt mit Rücksicht auf sein Schuldanerkenntnis vom 9° Juni 1951, das die Klagegrundlage darstelle, das Bestehen einer Pflicht zur Erstattung des vollen Schadens in Höhe der von der Klägerin tatsächlich er«' brachten Aufwendungen nicht verneinen oder in Frage steilen könne*
3o ) Die Revision der Klägerin hat Erfolg,: v^eil ihr zuzugeben ist, daß das Berufungsgericht die•rechtlichen Wirkungen des bestätigenden Schuldanerkenntnisses des Beklagten vom 9 Juni 1951 zu eng gezogen und bei seiner Würdigung Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, die hier von rechtlicher^Bedeutungssind«
Zwar ist in dem auch vom Oberlandesgericht: zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21 * September 1955 - VI ZR 113/54 - (VersR 1955, 740) der Grundsatz ausgesprochen worden, daß dem Schuldner trotz eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses nicht verwehrt sei, sich darauf zu berufen, daß eine Schuld überhaupt nicht entstanden sei, weil: ein solches Anerkenntnis in der Regel nur die dem Schuldner im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung bekannten Einwendungen gegen eiiie bestehende Schuld ausschließe (so auch; RG in Warril'spr '1929 Nr» 129; 1932 Ir» 72; ÜJW 191:6 So 960 Nr.« 5 um,), Jedoch kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, ■
da es als ParieiVereinbarung der Vertragsfreineit unterliegt, auch die Bedeutung haben, daß mit ihm die Ersatzpflicht als solche dexa Grunde nach anerkannt und dem.Streit der Parteien entrückt werden soll, um .. also Zweifeln und M©lh\Hi^&verschi:eden6eitelif^6R.^Par-.;.i'.;:, ’ tfeien über den Grund des Anspruchs .oder • seihe,:Rechtsgrundlage im einzelnen ein.Ende zu bereiten, und um 1 somit ein nur ’'möglicherweise" bestehendes Sehuldver-:haltnis- als tatsächlich bestehend zu bestätigen»: Dann ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm bekannten Vorgänge im 2eitpunkt Rer:Abgabe des Schuld-
anerkenntnioses. gebunden, so .daß unbeachtlich ist, ob er hierbei von .rechtlich zutreffenden Voraus-Setzungen ausgegangen 1st oder nicht, sowie ob er die ihm von vornherein bekannten Vorgänge später rechtlich.anders würdigt oder 'Würdigen lassen Twillo In der Regel werdenSolche . oöhuldbestätigende:' Verträge die Rechtsnatur eines Vergleichs (§779 BGB) haben, da der Begriff des"gegenseitigen Rachgebens" nicht im ,strengjuristischen Sinne zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung genügt, zJ, der V erzieht des "Gläubigers" auf die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und der des "Schuldners" auf rich-terliche Nachprüfung und Reststellung des ihm gegenüber geltendgemachten Anspruchs, statt' deren eine Sicherheit des Gläubigers in form eines schriftlichen Anerkenntnisses gewährt wird (verglo hierzu BGH2 39,60 ■, 63/64)./ In jedem fall haben Schuldanerkennt-niaverträge der gekennzeichneten Art vergleichsähnliche :Natur, selbst wenn und soweit sie die Voraus- : Setzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779BGB nicht in allen funkten, vollständig i erfüllen0. Allerdings muß der einem solchen bestätigenden Schuldan-•' • erkenntnisvertrag zugrundeliegende Sachverhalt überhaupt geeignet sein, den vertraglich bestätigten Anspruch auf irgend eine Weise; zu rechtfertigen, weil ; anderenfalls die Parteien ein Sciiuläverhältnis allein durch ihre "Erklärungen, tatsächlich neu schaffen würden was hier nur in form eines konstitutiven Schuldaner-kenntnisses möglich wäre fvgl0 hierzu allgemein: HG in - J'b 1 916, 960j. OLG Königsberg in I-iRR 1942 Hr. 571; OliG Düsseldorf in VeraR 196T, 551; Geigel Haftpflicht TT7 Auflo S« 919/920; Enneccerus-Eehmann BGB Schuldverhält nisse 1958 S= 823 unter § 201, 2, 4/. Hinzuzufügen ist lediglich noch, daß - wenn sich beide Parteien im
:
Irrtum über die objektive Grundlage ihres zu mindest vergleichsähnlichen Schuldanerkemitnisvertrages befunden haben - das .".Festhalten des' Schuldners an seinem Schuldanerkenntnis durch den Gläubiger im allgemeinen einen Verstoß gegen l’reu und Glauben darsteilt (.vgl, ; hierzu Planck BGB, § *781 Anmb 5; *RG2 '108, BIOS) ?■';So daß damit das für den Rechtsverkehr -notwendige.^ ausreichende Korrektiv für solche' nur bestätigende : Schuldanerkenntnisverträge vorhanden ist» Bemgcgen-über ist jedoch der alleinige Irrtum des Anerkennenden über das Bestehen einer Schuld als sog» Motivirrtum ; rechtlich unbeachtlich (vgl» BGS 108/ 105}» r
Ausgehend von.dem nicht bestrittenen.Sachvortrag der Klägerin,- daß ihr der vorahgegangene 'Rechtsstreit der Hinterbliebenen pa^BpBl gegen den leuerschutzver-band mit dem abschließenden Urteil des landgerichts Paderborn vom 6» März 1951 in seinen Einzelheiten nicht bekannt war, lag für die Klägerin jedenfalls hier ein Sachverhalt vor, der - wie der Revision zuzugeben ist -keineswegs eine rechtlich eindeutige und zweifelsfreie Haftung des beklagten Amtes gegenüber den Hinterbliebenen und damit auch gegenüber der Klägerin
im Hinblick auf die auf sie übergegangenen Ansprüche -ergab» Zwar stellten die den tödlichen Unfall des PaÄBBfe verursachenden Umstände einen Sachverhalt dar, der.einen Ersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen das beklagte Amt als gegeben oder jedenfalls als naheliegend erscheinen ließ» Jedoch konnte als durchaus ■ zweifelhaft angesehen werden, welche Rechtsgrundlage für einen solchen Ersatzanspruch in Betracht kam, wie denn auch der leuerschutzverband in dem Rechtsstreit mit den Hinterbliebenen PaflHHfe eine Ersatzpflicht aus j edem möglichen R.echtsgrund - aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung des § 7 KraftfG, aus. einem V er schul den des Sohnes als Fahrer des lastkraftwagens und aus
§ 839 BGB, Art« 34 GG - ursprünglich in Ah re de gestellt hat, und dar Klageanspruch in jenem Vorprozeß anfänglich ausdrücklich auch auf § 823 BGB gestützt worden ist* Es kommt hinzu: Bis zu dem Erlaß des ; Ürteils des erkennenden Senats vom 23* April 1956 f (BGHZ 20, 290, 292) konnte rechtlich zweifelhaft erscheinen, ob der Einsatz einer Freiwilligen; Feuerwehr Ausübung hoheitlicher Gewalt war'(a.M„ für das hier in Frage kommende ehemals preußische Gebiet noch RGZ, 1.24:, 159).« Auch die'Frage, wie die Beauftragung^ des ;erst 17-jährigen, einen Juhrerschein nicht be~;' f sitzenden Sohnes Lu^fr mit dem Fahren des:uastkraft- . wageno zu dem Zwecke des 1 euerlöacheinsatzes rechtlich ly \ zu beurteilen ist, ist jedenfalls mit Zweifeln be- ;: baft et, d ie die Kevi s i on hervorge hob e n hath V'or allem haben sowohl die;klägerin in ihren;Schreiben an das , beklagte Amt und den Versicherungsverband: vom 5» Mai I 95I, mit denen; sieyihrsn Ersatzanspruch anmeldeteyy und. anfragte, ob die Ersat zpf11cht in Höhe ihrer Aufwendungen außergerichtlich anerkannt würde, als auch• der Beklagte in seinem Anerkenntnis vom 9° Mai 1951 Umfang und Höhe des Ersatzanspruchs, soweit die Klägerin den Hinterbliebenen PafMBBi Leistungen tatsächlich erbraeht hatte und ;noch zu erbringen hat, mit keinem Wort; eingeschränkt ,■ weder quotenmäßig =• noch der Höhe; nach, noch bezogen auf einen bestimmten Haftungsgrund; insbesondere ist von keiner Beite ir-gendwie zu dem Ausdruck gebracht worden, welcher Haftungsgrund der Ersatzpflicht des Beklagten zugrundezulegen sei, oder daß diese nur im Rahmen des Kpaft-fahrgesotzos (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) bestehen solle, wie der,Beklagte entgegen seiner früheren; Darstellung nunmehr im Revisionsverfahren geltend macht»
Eine solche Einschränkung der grundsätzlich" anerkannten Ersatzpflicht hätte, um eine-rechtliehe Wirkung äußern zu können, klar und eindeutig bereits im Anerkenntnisschreiben vom 9° Juni "95''' zu dem Ausdruck gebracht «erden müssen» Pa dies un^ atreitig nicht geschehen ist, muß das beklagte Amt die Anerkenntniserklärung so, wie sie objektiv (im Zusammenhang mit der Anfrage der Klägerin -vom 5»
Mai 1951) lautet, gegen sich gelten lassen, wobei die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 60 März *95': nur als Motiv zur Abgabe der Anerkenntniserklärung zu werten ist« Schließlich hat das beklagte Amt durch den Versicherungsverb and als seinen Vertreter nicht nur fast zehn Jahre die vollen tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin nach Prüfung der Rechtslage durch den Versiehe-rungsverband entsprechend der zv/ischeu ihm:;und der Klägerin in den Jahren 1957 bis;/ 1959 geführten Korres pondenz, auch soweit - sie seit 195? die Höchstbeträge des § 12 StVG a.h übersteigen, tatsächlich erstattet, sondern noch mit Schreiben vom 4» März I960 der Klägerin gegenüber als maßgebliche oder1 entscheidende Grundlage für ihre Ersatzpflicht das^"Anerkenntnis" vom 9» Juni 195': und seine 1T'räkti'Zisrun^v.l:bezeichnet
Pas alles rechtfertigt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts .'dem Schluß:,?-daßi.-Jaier ein 10chuidan-/erkenntnisvertrag; zwischen den Parteien in dem Sinne vorliegt, daß mit" ihm alle etwaigen Unklarheiten ;über Grund/Und Höhe der Ersatzpflicht des beklagten . Amtes beseitigt sein sollten, und daß man beiderseitig mit Rücksicht aui das verlahgtethhd'' gegebene;. -schriftliche'Anerkenntnis.auf eine gerichtliche Auseinandersetzung -.oder Feststellung der Ersatzpflicht verzichtete» Pas hat zur Folge, daß das beklagte Amt seine "Ersatzpflicht" selbst der 'Klägerin gegen-
über nicht mehr in Frage stellen kann, und zwar weder dem Grunde noch der. Jäöhe>.naeh*-' soweit die , Klägerin ihr gesetzlich obliegende Leistungen zugunsten der Hinterbliebenen PaflMMl tatsächlich erbracht hat und Künftig noch erbringt„ Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung würde hier zu dem von den Parteien beim Abschluß des Aner-kenntnisvertrages offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, daß trotz des bestätigenden Schuldan* t erkenntnisscs des Beklagten;, das nach dem festgestellten Sachverhalt (BU Sa 9) gerade im Interesse der Ver-ia ei dung eines Rechtsstreits über das Bestehen seiner Ersatzpflicht verlangt und abgegeben worden ist, erst und nur in einem Prozeß zwischen den Parteien darüber entschieden werden kann und soll, ob überhaupt eine "Brsatzpflieht" des beklagten Amtes besteht oder nicht Las Anerkenntnis des Beklagten wäre also nach seiner bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils, vertretenen Meinung< ohne jede rechtliche Bedeutung, was nicht der erkenn- A bare^Sinn und:Eweck:dieses Anerkenntnisses sein kann» h Im Gegenteil entspricht die. Zuerkemiung einer recht-:'liehen Wirkung solcher zu dem, Zwecke der V ermeidung eineav^ R echt s s t r e it s■:; g e s e h 1 o s s en e r , S chu 1 d ane rke nnt n i sv e rt räge ,
e ihem p ra kt i s chem :B e d ür f n i s;. d s s sonders des Wirt Schaftslebenso
Rechtsverkehrs und be-
fgünter' (iiesehfüinständeh. bedarf es keiner endgül-tigen Entscheidung im jetzigen Rechtsstreit über die ( zwischen den Parteien' st reitige' Präge, ob eine Haftung-^ des beklagten : Amtes in Betracht ./.'kommt aus dem ^Gesichts punkt der Halterhaftung nach § ? StVG- (die übrigens mit/ dem;Berufungsgericht zu bejahen ist) :und''her'lAjivtshaftuni oder.- wie die Revision meint - wegen der hier vorliegend en; Be s onde rh ei ten bei de r Be au ft ragung des/Sohnes LuflRi mit dem Pahren des Lastkraftwagens• insoweit nur auf der Grundlage der §•§ 823, 63c BGB, Wesentlich ist **
insoweit nur.., daß diese Haftungsgrundlagen-.liier nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, sondern als jedenfalls möglich oder: vertretbar angesehen, : werden können»
seiner Auffassung über den Sinn und. die Y/ir-
kung des Anerkenntnisses :deß Beklagten vom 1957 set nt sich der erkennende Senat nicht in V/’ider-
suruch su dem bereits erwähnten und auch vom Oberlan-
desgericht herangezogenen Urteil des VI» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in VersB 1955, 740; denn in jenem entschiedenen Fall war'das bestätigende Anerkenntnis ausdrücklich auf; eine Schuld bezogen, als deren Hechtsgrundlage die Bestimmungen über die Haf-tung . aus unerlaubter Handlung bezeichnet worden waren, während es in. Wirklichkeit an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Anerkennenden unter diesem Gesichtspunkt j,völlig äehlte. Demgegenüber isth ■ hier zwischen den Bart eien offen geblieben;, unbestreitbar • jedenfalls, möglichen Hechtsgrundlagen.;':für eine Haftung des beklagten Amtes: (§§ 823, 834, 839 BGB,
§ 7; KraftfG); dem Schuldanerkenntnis zugrunde zulegen sei» Der erkennende Senat ist auch nicht gehindert r: hier: selbständig den Anerkenntnisvertrag der Parteien;auS“ : zulegen und zu Würdigen,, obwohl die Feststellung des Inhalts eines Vertrages grundsätzlich dem ■§ at rieht er obliegt. Denn -wie ausgeführt -hat das Olerlandes-
gerieht bei seiner Würdigung rechtsirrig wesentliche für die Auslegung mit heranzuziehende unstreitige Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,: so daß seine Begründung lückenhaft äst, .und.änfäiösCmifali kann das lievisionsgericht auf Grund des unstreitigen : Sachverhalts die Auslegung selbst vornehmen {LM § 733 V Br» 2; § 157 (D) BGB Hr. 5; BGHZ 35, 69) o
23 -
4o) Soweit .".das' /.Berufungsgericht die von der Klägerin
weiter- aufgeworfenen; fragen, ob die'..'Einstellung der Zahlungen an die Klägerin durch den Beklagten (oder
Vertrages zur; Z,ah.iung;;:'--^e'r;'Aufwendu;nge.n der Klägerin verpflichtet ist,/^behandelt und beide: Fragen verneint hat:,.■■'bedarf es eines Sihgehens auf::die hiergegen von der Eeyision ebenfalls erhobenen Bügen nicht» Denn.na‘ der dargelegten Kechtslage ist das beklagte Anke entsprechend seinem Schuldanerkenntnis vom 9» Ju verpflichtetder Klägerin die von ihr an die Hinterbliebenen Paczulia nach den Bestimmungen der leichs-: verßicherungföoränung tatslchlich"erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten»
klagte Amt meint». Denn es ist nichts dafür vorgetragen und cs besteht auch sonst kein Anhaltspunkt da-
zu dem 30» Juni 1961: erbrachten Leistungen} die der geltend gemachte Zahlungsanspruch betrifft, zwischen den Parteien ein Streit nicht mehr bestellt, und die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der künftigen
den Versicherungsverbänd) einen Verstoß gegen l'reu und ■; Glauben darstelit, und ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt : des Verschuldens bei Abschluß des Anerkenntnis“ ‘
gegen das beklagte Amt, der auf sie übergegangen sei, was im Hinblick auf § 839 Abs. 1; Satz 2 BGB objektiv: nicht möglich-wäre (vgl» oben unter II 3') Abs» I a»E»)'
3o ) Da hinsichtlich der Hohe der von der Klägerin :..b'is
Eroatspflicht, des ’beklagten Amtes rechtlich zutreffend ist, ist demnach das Berufungsurteil» soweit es zu Ungunsten der Klägerin erkannt hat, aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung des beklagten Amtes das landgerichtliche Urteil wieder hersustellen.
Die /Kostenlast des beklagten Amtes für diev: beiden Rechtsmittelzüge ergibt sich aus §§ 9*,? 97 ZPO-. ; r .
Br0 Pagendarm
Br» Arndt
Br» Beyer
Gähtgeru
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