Mit Urteil vom 2Sfcv September 1956, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27.Oktober 1956 zugestellt wurde, hob das Landesverwaltungsgericht den ßeschwerdebescheid des sowie die zugrundeliegende Verfügung der Kreisverwaltung PI vom 27. Januar I960 zugestellt worden ist, fordert der Kläger von dem beklagten Schadensersatz wegen §lner Amtspflichtverletzung des oder Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, daß er den Märchenwald erst drei Jahre später, als beabsichtigt, habe eröffnen können. Januar 1959 zu verurteilen und festzustellen, daß das beklagte I^^^verpflichtet sei, ihm den für die Dauer von drei Jahren aus dem Märchenwald entgangenen Gewinn zu ersetzen«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter. Auf Grund der Bindung durch die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß der Beschwerde-bescheid des vom 30. Es hat jedoch das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil ein Schadensersatzanspruch mangels eines Verschuldens des Sachbearbeiters nicht begründet, ein solcher Anspruch überdies verjährt sei, und weil dom Kläger auch ein Entschädigungsanspruch nach En^ei^nungsrecht nicht zustehe. es einer Erörterung der Frage des Verschuldens nicht, weil jedenfalls dem Berufungsgericht darin zuzustiotnon ist, daß ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verjährt ist« Es sei nicht ersichtlich, daß oder inwiefern erst das Berufungsverfahren oder Vorfälle in der Zeit dieses Verfahrens dem Kläger Kenntnisse vermittelt hätten, die für seine Überzeugung vom Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bedeutsam gewesen wären. Der Kläger habe die Amtshaftungsklage - notfalls vollen Umfanges als Feststellungsklage - s^hon vor dem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits erheben können und müssen. Die Revision verkennt nicht, daß ein Geschädigter, der die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit eines ihn schädigenden Verwaltungsaktes gewonnen hat, mit der Erhebung der Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht zu-warten darf, bis ihm seine Überzeugung im V^hvaltungs-etreitverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (LM zu BGB § 852 Nr. 14 = VersR I960, 788; vgl. Die Revision hält jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis spätestens mit der Zustellung des Urteils des DaGdesverv/altungsgerichts erlangt, für denkgesetzlich fehlerhaft - denn das Berufungsgericht habe nicht dem Kläger die Klageerhebung vor rechts kräftigem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits zu demuten dürfen, wenn es zugunsten des beklagten DdHP ein Verschulden des Beamten wegen rechtlicher Schwierigkeit der ' if Sache verneinte - und rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht begründet (§ 551 Nr» 7 ZPO)>^aus welchen Umständen es die Kenntnis des Klägers gefolgert habe, und übersehen (§ 286 ZFO), daß der durch seine hartnäckige Führung des Verwaltungsrechtsstreits den Kläger gehindert habe, vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine gefestigte Rechtsüberzeugung zu gewinnen. Bas Berufungsgericht begründet seine Überzeugung von der Kenntnis des Klägers, indem es darauf hinweist, daß das Urteil des I-andes-verwaltungegerichts die ”immer vertretene Auffassung” des Klägers - damit sind die unstreitigen und aus den Beiakten ersichtlichen Vorgänge in Bezug genommen - bestätigt habe. Weiter fügt das Berufungsgericht an, es sei nicht ersichtlich, daß erst das Berufungsverfahren des Verwaltungsrechtsstreits oder Vorfälle aus seiner Zeit dem Kläger Kenntnisse vermittelt hätten, die für seine Überzeugung von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung hätten bedeutsam sein können. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß der RflHB-im Verwaltungsrechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit seiner Beschwerdeentscheidung verfocht; das ergibt sich bereits aus der ausführlichen Wiedergabe des Verwaltunt'örechts-streits im Tatbestand des Berufungsurteils. Eine Klärung der Frage des Verschuldens, die das ordentliche Gericht frei und ohne Bindung an die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu prüfen und zu beurteilen hat (LM zu GG Art. 14 Nr. 46), konnte im Verwaltungsrechtsstreit ohnehin nicht erwartet werden. rechtliche Begründung gat als das Landesverwaltungsgericht schließt eine frühere Kenntnis des Klägers von Rechts-Widrigkeit und Verschulden nicht aus. Ob der Klüger ausreichende Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage und es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht nach der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Klüger sei nach seiner Kenntnis der Sachlage eine Amtshaftungsklage jedenfalls zuzu demuten gewesen,- nachdem das Landesverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt in einem ausführlich begründeten Urteil gebilligt hatte (vgl. Die tatsächliche Feststellung, wann der Kläger die Überzeugung vom Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung hatte, und die rechtliche Entscheidung, ob den Beamten, der sich in unklarer Rechtslage objektiv falsch verhalten hat, ein Verschulden trifft, liegen auf verschiedenen Ebenen. Auch aus § 839 Abs, 3 BGB ergab sich für den Kläger nicht die Notwendigkeit, vor Erhebung der Amtshaftungslclage den rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits abzuwarten (vgl. Das Berufungsgericht ist hiernach rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit der Zustellung des Urteils des landes-verwaltungsgerichta Ende Oktober 1956 begann. Dezember 1959 bei dem landgericht eingereicht worden, also jedenfalls auch dann nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn man dem Kläger zugute hält, daß er die Ürteilsausfertigung von seinem Prozeßbevollmächtigten erst einige läge nach Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen steht dem Kläger nicht zu, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verneint, weil die Beschwerdeentscheidung des R^HHIHiliHHHHHBl nicht als ein "Eingriff" in Rechte des Klägers angesehen werden könne, und weil im Übrigen die Unterstellung eines Gebietes unter Landschaftsschutz nicht eine Enteignung sei, sondern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liege. Auch ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bei einem Eingriff, dessen Rechtswidrigkeit von den Verwaltungsgerichten bindend festgestellt worden ist, auf die Sozialbindung gegenüber Landschaftsschutzmaßnahmen verweist; denn mit der Feststellung, daß der Eingriff rechtswidrig war, steht als das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche gerade fest, daß das Opfer des Klägers jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt (BGH2 32, 208, 211)«, Jedoch rechtfertigt sich das Ergebnis des Berufungsgerichts aus der in den Entscheidungsgründen des Berufung Urteils weiter behandelten Erwägung, daß dem Kläger die bisher ausgeübte Nutzung des Pachtgrundstücks nicht vorenthalten, er vielmehr lediglich daran gehindert worden ist, das Grundstück in Zukunft anderweit zu nutzen. 14 GG auch auf die'Rechtsstellung eines Mieters oder Pächters (BGH WM 1962, 1008, 1012), diese Rechtsstellung aber, die der Kläger auf Grund seines Pachtvertrages hatte, wurde durch den "Eingriff” in ihrer Substanz nicht be- Der Kläger behielt vielmehr seine Rechtsstellung als Pächter und konnte das Grundstück in der bisherigen Weise nutzen, er.mußte nur den Plan, die Form der Nutzung grundlegend zu verändern, infolge des Verbotes für einige Jahre zurückstellen. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Einrichtung des "Märchenwaldes" ein eigenes gewerbliches Unternehmen oder - wie die Revision meint - nichts anderes als die Gestattung der Besichtigung des Grundstücks gegen Entgelt ist» Jedenfalls mußte der Kläger, wenn er das Grundstück in dieser Weise nutzen wollte, erst besondere Anstalten treffen, um die Besichtigung für ein Publikum lohnend und anziehend zu machen«. Unstreitig begann der Kläger erst im Herbst 1958 mit der Errichtung des "Märchenwaldes"; er selbst hat vorgetragen, er habe die Märchenfiguren erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in Auftrag geben können. 65 f)* Aus dem gleichen Grunde entfällt auch die Annahme, der Kläger sei durch den Eingriff in einem Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden; denn ein Betrieb war noch nicht vorhanden, er sollte erst in Zukunft aufgebaut werden, es fehlte also zur Zeit des "Eingriffs" insoweit an einem rechtlich geschützten
Ill ZR X21/61 2223 021 Verkündet am 22. November 1962 Echreibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Max J Am K< bei Dl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^HB - gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundeorichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weetf.) vom 28. Marz 1961 wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Revisionsrecht^zuges werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau pachteten am 15. Dezember 1955 zu dem 1. Januar 1956 ein Grundstück in von 2,32,53 ha Größe auf die Dauer^on 12 Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 120 DM. Das Pachtgrundstück liegt innerhalb eines Gebietes, für welches die ’’Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Kreise BflW vom 17. Dezember 1955 gilt. Bis zu dem Jahre 1943 war auf dem Grundstück ein Kalkwerk betrieben worden; dort befindet sich noch heuue ein verlassener Kalksteinbruch, ein alter Kalkofen und ein kleines Wiegehaus. Im übrigen ist das Grundstück mit dichtem Gebüsch" und Mischwald bestanden. Der Kläger beabsichtigte, auf einem Teil des Pachtgrundstücks einen sog. uMirchenwald,f mit Märchenfiguren aus Holz, Häuschen und Burgen von 0,60 bis 1,20 m Größe, die in Gruppen in den vorhandenen Buschlücken aufgestellt und von schon bestehenden Pfaden aus zugänglich sein sollten, einzurichten. Die Besichtigung dieses '/»ärchen-waldes sollte gegen ein Eintrittsgeld gestattet werden. Nachdem die Kreisverwaltung Bflp als untere Naturschutzbehörde darauf hingewiesen hatte, daß die geplante Anlage genehmigungspflichtig sei, beantragten der Kläger und seine Ehefrau am 27. März 1956 die Genehmigung. Die untere Naturschutzbehörde verweigerte jedoch mit Verfügung vom 27. April 1956 die erbetene Genehmigung mit der Begründung, die beabsichtigte Anlage würde das Waldgelände erheblich verändern und das Landschöftsbild beeinträchtigen. Der in D^HB wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. Juni 1956 zurück. Im Juli 1956 erhoben der Kläger und seine Ehefrau eine Anfechtungsklage beim Landesverwaltungogericht in Winden (1 K 133/56). Mit Urteil vom 2Sfcv September 1956, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27.Oktober 1956 zugestellt wurde, hob das Landesverwaltungsgericht den ßeschwerdebescheid des sowie die zugrundeliegende Verfügung der Kreisverwaltung PI vom 27. April 1956 auf. Hiergegen legte der R Berufung, ein.» Das. Oberverwaltungsgericht Münster wies nach einer Or^tsbesichtigung die Berufung zunächst durch Bescheid vom 22. Oktober 1957, dann nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 7. Januar 1958, zugestellt am 27« Januar 1958, zurück. Die Beschwerde des gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. September 1938 zurückgewiesen. Im Herbst 1958 begann der Kläger mit der Er- , richtung des Märchenwaldes, dessen Figuren bei einem MBBP Holzbildhauer in Auftrag gegeben wurden. Am 1. Mai 1959 wurde der Märchenwald eröffnet; er soll - nach Behauptung des Klägers - im Jahre I960 von etwa 70 000 Personen besucht worden sein. Mit der vorliegenden Klage, die am 31* Dezember 1959 bei dem Landgericht eingereicht und am 26. Januar I960 zugestellt worden ist, fordert der Kläger von dem beklagten Schadensersatz wegen §lner Amtspflichtverletzung des oder Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, daß er den Märchenwald erst drei Jahre später, als beabsichtigt, habe eröffnen können. Er hat vor dem Landgericht bean- tragt, das beklagte zur Zahlung von 15 165 DM nebst 4 i Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu verurteilen und festzustellen, daß das beklagte I^^^verpflichtet sei, ihm den für die Dauer von drei Jahren aus dem Märchenwald entgangenen Gewinn zu ersetzen«, Das beklagte I4B hat sich auf Verjährung berufen, Grund und Höhe des Anspruchs bestritten und um Klageabweisung gebeten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter. Das beklagte I4H) bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1.) Auf Grund der Bindung durch die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß der Beschwerde-bescheid des vom 30. Juni 1956 rechtswidrig gewesen sei. Es hat jedoch das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil ein Schadensersatzanspruch mangels eines Verschuldens des Sachbearbeiters nicht begründet, ein solcher Anspruch überdies verjährt sei, und weil dom Kläger auch ein Entschädigungsanspruch nach En^ei^nungsrecht nicht zustehe. Die Revision greift dies ohne Erfolg an. 2.) Soweit die Klage auf den Rechtsgrund der Amts-haftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) gestützt ist, bedarf \ es einer Erörterung der Frage des Verschuldens nicht, weil jedenfalls dem Berufungsgericht darin zuzustiotnon ist, daß ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verjährt ist« Bas Berufungsurteil führt hierzu aus: Spätestens mit der Zustellung des Urteils des Landesverwaltungs-geriehts, das seine immer vertretene Auffassung bestätigt habe, am 27. Oktober 1956 habe der Kläger die sichere Überzeugung gehabt, daß die ihn schädigende Beschwerdeentscheidung des rechtswidrig ge- wesen sei. Spätestens damals habe der Kläger auch schon die Überzeugung gehabt, daß der Beamte schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, daß oder inwiefern erst das Berufungsverfahren oder Vorfälle in der Zeit dieses Verfahrens dem Kläger Kenntnisse vermittelt hätten, die für seine Überzeugung vom Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bedeutsam gewesen wären. Der Kläger habe die Amtshaftungsklage - notfalls vollen Umfanges als Feststellungsklage - s^hon vor dem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits erheben können und müssen. Die Klage sei aber am 31- Dezember 1959 erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei dem Landgericht eingereicht worden« Bas hält den Angriffen der Revision stand. Der Anspruch auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung verjährt in drei fahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Biese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in der Form der 6 Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Die Frist läuft also - anders ausgedrückt - von dem Zeitpunkt an, in dem zuerst der Geschädigte vernünftigerweise alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs mit Ausnahme des Schadensbetrages für gegeben halten mußte (RGZ 157, 14, 18). Ira Falle des § 839 BGB hat der Geschädigte Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. EGB-RGRK 11. Aufl. zu § 852 Anm. 12), wenn er weiß, daß die Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft war, deshalb also eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt; dafür genügt im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen * Die Revision verkennt nicht, daß ein Geschädigter, der die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit eines ihn schädigenden Verwaltungsaktes gewonnen hat, mit der Erhebung der Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht zu-warten darf, bis ihm seine Überzeugung im V^hvaltungs-etreitverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (LM zu BGB § 852 Nr. 14 = VersR I960, 788; vgl. auch RGZ 157, 14, 20). Die Revision hält jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis spätestens mit der Zustellung des Urteils des DaGdesverv/altungsgerichts erlangt, für denkgesetzlich fehlerhaft - denn das Berufungsgericht habe nicht dem Kläger die Klageerhebung vor rechts kräftigem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits zu demuten dürfen, wenn es zugunsten des beklagten DdHP ein Verschulden des Beamten wegen rechtlicher Schwierigkeit der ' if Sache verneinte - und rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht begründet (§ 551 Nr» 7 ZPO)>^aus welchen Umständen es die Kenntnis des Klägers gefolgert habe, und übersehen (§ 286 ZFO), daß der durch seine hartnäckige Führung des Verwaltungsrechtsstreits den Kläger gehindert habe, vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine gefestigte Rechtsüberzeugung zu gewinnen. Bas greift nicht durch. Bas Berufungsgericht begründet seine Überzeugung von der Kenntnis des Klägers, indem es darauf hinweist, daß das Urteil des I-andes-verwaltungegerichts die ”immer vertretene Auffassung” des Klägers - damit sind die unstreitigen und aus den Beiakten ersichtlichen Vorgänge in Bezug genommen - bestätigt habe. Weiter fügt das Berufungsgericht an, es sei nicht ersichtlich, daß erst das Berufungsverfahren des Verwaltungsrechtsstreits oder Vorfälle aus seiner Zeit dem Kläger Kenntnisse vermittelt hätten, die für seine Überzeugung von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung hätten bedeutsam sein können. Einer näheren Begründung bedurfte es nicht. Benn der Kläger kann nicht in Abrede stellen, daß ihm - spätestens nach dem Urteil des BandesVerwaltungsgerichts - die tatsächlichen Umstande, mus denen er auf die Rechtswidrigkeit der Beschwcrdeentscheidung des schloß, vollständig bekannt waren. Ebenso kannte er die Umstände, aus denen er nach der Klagebegründung ein Verschulden des Sachbearbeiters herleiten will; er wußte, daß der seinem Wunsche nach einer Ortsbesichtigung nicht entsprochen hatte und daß die Beschv.-erdeentscheidung der Entscheidung des Ver- waltungsgerichtshofs Freiburg vom 15« September 1952 (D”V 1952, 736) nicht entsprach. Angesichts dessen hätte der Kläger Umstände darlegen müssen, die ihn in seiner Überzeugung hätten schwankend werden lassen. Das ist nicht geschehen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß der RflHB-im Verwaltungsrechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit seiner Beschwerdeentscheidung verfocht; das ergibt sich bereits aus der ausführlichen Wiedergabe des Verwaltunt'örechts-streits im Tatbestand des Berufungsurteils. Es konnte jedoch ohne Rechtsfehler davon absehen, sich hiermit in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen; denn der Standpunkt, den die Gegenseite vertrat, läßt nicht den Schluß zu, daß dem Kläger die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gefehlt habe oder er in seiner Überzeugung wankend geworden sei (vgl. II,! zu BGB § 852 Nr. 14 - VersR I960, 788, 789)* Der Kläger mag, weil der R^HHBHÜHHIHF energisch die Reohtmäßigkeit seiner Entscheidung verfocht, das Risiko einer Amtshaftungsklage erkannt haben. Das aber würde den Beginn der Verjährungsfrist nicht hindern; denn dieser setzt nicht.voraus, daß der Geschädigte den Erfolg einer Klage für ganz sicher oder für risikolos hält oder halten kann (vgl. RGZ 157» 18, 28; LM aaO). Eine Klärung der Frage des Verschuldens, die das ordentliche Gericht frei und ohne Bindung an die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu prüfen und zu beurteilen hat (LM zu GG Art. 14 Nr. 46), konnte im Verwaltungsrechtsstreit ohnehin nicht erwartet werden. Der Umstand, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung - bei gleichem Ergebnis - eine teilweise andere ii 3 X rechtliche Begründung gat als das Landesverwaltungsgericht schließt eine frühere Kenntnis des Klägers von Rechts-Widrigkeit und Verschulden nicht aus. Ob der Klüger ausreichende Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage und es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht nach der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Klüger sei nach seiner Kenntnis der Sachlage eine Amtshaftungsklage jedenfalls zuzu demuten gewesen,- nachdem das Landesverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt in einem ausführlich begründeten Urteil gebilligt hatte (vgl. IA1 zu BGB § 852 Rr. 9). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit, auf die der Kläger sich berufen zu können glaubt, sind demgegenüber belanglos. Einen Fehler gegen die Denkgesetze läßt das Lerufungs urteil nicht erkennen. Die tatsächliche Feststellung, wann der Kläger die Überzeugung vom Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung hatte, und die rechtliche Entscheidung, ob den Beamten, der sich in unklarer Rechtslage objektiv falsch verhalten hat, ein Verschulden trifft, liegen auf verschiedenen Ebenen. Der Hinweis der Revjsion auf BGHZ 6, 195, 202 geht in diesem Zusammenhang fehl. Allerdings kann ein rechtlicher Zweifel, insbesondere über die in Amtshaftungssachen bedeutsame Frage, welche von mehreren in Betracht kommenden Körperschaften haftet, den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben (vgl. RGZ 142, 281, 283; BGHZ 6, 195, 202 = IM zu BGB ? 31 Kr. 5; LM zu § 852 Hr. 9; BGB SGRK zu § 852 Anm. 12). Gerade diese Rechtsfrage aber konnte für die Überzeugung des Klägers keine Rolle spielen; denn wenn er die Ursache seines Schadens in der Beschwerdeentscheidung des Re- 10 gierungspräsidenten sah, konnte hierfür nur das beklagte land als Dienstherr (Art» 34 GG) einzustehen haben« Zweifel in der Richtung, ob er auf andere Weise Ersatz erlangen könne (§ 839 Abs, 1 Satz 2 BGB), können den Kläger nicht an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert haben. Wenn das Verbot des "Märchenwaldes" rechtswidrig war, kam hier nach der Pallgestaltung - gleichgültig, ob der Kläger die Ursache seines Schadens in der Verfügung der unteren Naturschutzbehörde vom 27. April 1956 oder in dem Beschwerdebescheid des E#-gmmBB vom 30. Juni 1956 sehen wollte, stets nur die Haftung einer öffentlichen Körperschaft in Betracht. Eine Stelle der öffentlichen Hand aber kann den Geschädigten nicht auf einen Anspruch gegen v ^ eine andere Stelle der Öffentlichen Hand verweisen, sofern die verschiedenen Ansprüche - wie es hier zutrifft - demselben latsachenkreis entspringen (BGHZ 13, 88, 101; IM zu BGB § 839 E Nr. 12). Auch aus § 839 Abs, 3 BGB ergab sich für den Kläger nicht die Notwendigkeit, vor Erhebung der Amtshaftungslclage den rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits abzuwarten (vgl. RGZ 168, 214, 219 f)* Das Berufungsgericht ist hiernach rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit der Zustellung des Urteils des landes-verwaltungsgerichta Ende Oktober 1956 begann. Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 31. Dezember 1959 bei dem landgericht eingereicht worden, also jedenfalls auch dann nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn man dem Kläger zugute hält, daß er die Ürteilsausfertigung von seinem Prozeßbevollmächtigten erst einige läge nach 11 der Zustellung (?7- Oktober 1956) erhalten halsen wird,. Ein Anspruch aus Amtshaftung ist hiernach jederfcfalls verjährt. 3.) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen steht dem Kläger nicht zu, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verneint, weil die Beschwerdeentscheidung des R^HHIHiliHHHHHBl nicht als ein "Eingriff" in Rechte des Klägers angesehen werden könne, und weil im Übrigen die Unterstellung eines Gebietes unter Landschaftsschutz nicht eine Enteignung sei, sondern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liege. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht durchgreift. Allerdings kann hier ein Eingriff, d.h. eine hoheitliche Einwirkung, die dem Kläger ein Opfer abnötigte (vgl. KrÖner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 22), nur in' dem Verwaltungsakt der unteren Naturschutzbehörde, also in dem Bescheid vom 27* April 1956, der den Antrag des Klägers ablehnte, gesehen werden. Dem Beschwerdebescheid des , der lediglich über die Rechtmäßigkeit oder Rechtsv/idrigkeit des gegen den Kläger bereits wirkenden Verbotes zu entscheiden hatte^^ehlt - ebenso wie den späteren verwaltungsgerichtiichen Entscheidungen - die unmittelbare Einwirkung auf den Rechtekreis des Klägers (vgl. BGH Urt.v. 28. &ai 1962 - 111 2R 33/60 - S. 33 - WM 1962, 1008, 1014). Gleichwohl könnte aus dem Eingriff der KreisVerwaltung als unterer Naturschutzbehörde ein Entschädigungsanspruch gegen das be- 12 klagte 149 als Begünstigten erwachsen sein; denn der Natur- und der Landschaftsschutz sind - angesichts ihrer überörtlichen und überbezirklichen Aufgabenstellung -reine Staatsaufgafcen (BGH Urt.v.X21. Dezember 1961 -III ZR 192/60 - S. 7 = VersR 1962, 262 = VerwRspr. 14 Kr« 147), und durch die Behandlung der Sache in der Kreis behörde wurde daher dem L^^ eine Aufgabe abgenommen, die es mit seinen Mitteln zu bewältigen hatte (BGH Urt.v. 5. Juli 1962-111 ZR 80/61 = NJW 1962, 1673). Auch ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bei einem Eingriff, dessen Rechtswidrigkeit von den Verwaltungsgerichten bindend festgestellt worden ist, auf die Sozialbindung gegenüber Landschaftsschutzmaßnahmen verweist; denn mit der Feststellung, daß der Eingriff rechtswidrig war, steht als das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche gerade fest, daß das Opfer des Klägers jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt (BGH2 32, 208, 211)«, Jedoch rechtfertigt sich das Ergebnis des Berufungsgerichts aus der in den Entscheidungsgründen des Berufung Urteils weiter behandelten Erwägung, daß dem Kläger die bisher ausgeübte Nutzung des Pachtgrundstücks nicht vorenthalten, er vielmehr lediglich daran gehindert worden ist, das Grundstück in Zukunft anderweit zu nutzen. Der Kläger ist nicht Eigentümer, sondern Pächter des Grundstücks. Nach der festen Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Eigentumsgarantie desert. 14 GG auch auf die'Rechtsstellung eines Mieters oder Pächters (BGH WM 1962, 1008, 1012), diese Rechtsstellung aber, die der Kläger auf Grund seines Pachtvertrages hatte, wurde durch den "Eingriff” in ihrer Substanz nicht be- troffen. Der Kläger behielt vielmehr seine Rechtsstellung als Pächter und konnte das Grundstück in der bisherigen Weise nutzen, er.mußte nur den Plan, die Form der Nutzung grundlegend zu verändern, infolge des Verbotes für einige Jahre zurückstellen. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Einrichtung des "Märchenwaldes" ein eigenes gewerbliches Unternehmen oder - wie die Revision meint - nichts anderes als die Gestattung der Besichtigung des Grundstücks gegen Entgelt ist» Jedenfalls mußte der Kläger, wenn er das Grundstück in dieser Weise nutzen wollte, erst besondere Anstalten treffen, um die Besichtigung für ein Publikum lohnend und anziehend zu machen«. Er mußte erst eine Anlage schaffen, die besichtigt werden konnte. Seinen Plänen fehlte bis zu dem Eingriff jede Verwirklichung. Unstreitig begann der Kläger erst im Herbst 1958 mit der Errichtung des "Märchenwaldes"; er selbst hat vorgetragen, er habe die Märchenfiguren erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in Auftrag geben können. Das Vorhaben des Klägers war noch nicht über die Anpachtung eines geeigneten Grundstücks hinaus gediehen, es war noch im Zustand der Vorbereitung und Planung. Das noch unverwirklichte Vorhaben bedeutete für sich allein keine Vermögenswerte Rechtsstellung, keinen enteignungsfähigen Wert, in den hätte eingegriffen werden können (vgl. Kroner aaO S. 65 f)* Aus dem gleichen Grunde entfällt auch die Annahme, der Kläger sei durch den Eingriff in einem Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden; denn ein Betrieb war noch nicht vorhanden, er sollte erst in Zukunft aufgebaut werden, es fehlte also zur Zeit des "Eingriffs" insoweit an einem rechtlich geschützten - 14 V.‘‘. enteignungsfahigen Cs^Gßstsnö^ in ds® äcx* Kläger hätte ■betroffen werden können (vgl. BGHZ 34, 188; BGH WM 1962, 1CC8, 1012; EGH Urt.v. 20. September I962 - III ZR 98/60). Hiernach erv^eist sich die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla Gähtgens Pr. Reinhardt ■I ;; :=l V V ■■ ■I;