* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf Grund eines Schreibens des klagenden Ehemannes ~om 22, Mai 1954 an das SBesatzungskostenamt MflU setzte dieses die Nutzungsentschädigung nach Anhörung der Preisbehörde durch Bescheid vom 11. Vor dem Landgericht forderten die Kläger für die Zeit von November 1953 bis April 1954 die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der bis dahin gezahlten Entschädigung von monatlich 271,85 DM und der später auf 456,94 DM festgesetzten Vergütungo Sie haben dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Sie haben ihren Anspruch folgendermaßen begründet: Die Angestellten des Besatzungskostenamtes hätten nicht eine besondere Antragstellung abwarten dürfen, sondern hätten schon vorher von Amts wegen den preisrechtlich zulässigen Mietwert festsetzen müssenp Deshalb sei der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, aber auch als Entschädigung für die in der Beschlagnahme des Anwesens liegende Enteignung oder als Aufopferungsanspruch begründet» Die inanspruchsnahme des Grundstücks der Kläger durch die Besatzungsmacht (Requisition) hat einen vor den ordentlichen (Zivil-Berichten verfolgbaren Enteignungsanspruch nicht ausgelöst, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 11, 43, 56; 12, 52; 13, H5; Urteil vom 17» Oktober 1955 III ZR 49/54 S» 5/6 * WM 1956» 65/6)» Ebenso ist bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Aufopferungsanspruch nicht gegeben» Denn bei den Requisitionsmaßnahmen handelt es sich jedenfalls um Eingriffe in Vermögenswerte Rechte» Solche Eingriffe aber vermögen allenfalls Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff zu begründen, während für Aufopferungsansprüche in diesem Fall kein Raum ist (BGHZ 13, 88, 90)» Dies gilt auch dann, wenn für den Eingriff in ein vermögenswertes Recht eine Enteignungsentschädigung - ausnahms- Bei der Beurteilung der Präge, ob auf Grund des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts überhaupt ein Anspruch aus Aratspflichtverletzung gegeben sein kann, hat das Berufungsgericht zunächst folgendes erwogens Während der hier maßgeblichen Zeit habe das Besatzungskostenamt nach den einschlägigen besatzungsrechtlichen Vorschriften (zunächst die Verfahrensvorschrift SOP 37 vom 11. Trotzdem sei das Besatzungskostenamt für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Entscheidung, vor allem also für die Ermittlung des Mietwertes der von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstücke, selbst verantwortlich gewesen, wie sich aus den Richtlinien des Bayerischen Finanzministeriums vom 18„ Dezember 1947 und des Wirtschaftsministeriums vom 13» Januar 1948 ergebe. Denn auch, wenn man hierin nicht eine Ermessensfrage sehen will, kann den mit der Angelegenheit der Kläger befaßten Beamten des Besatzungskostenamtes kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie in den Bescheiden vom 17* Februar 1948 und 6. Im übrigen war in den Richtlinien für die Bestimmung der Vergütung für Einfamilienhäuser ausdrücklich gesagt, daß die Preisbehörde nur insoweit eingeschaltet zu werden brauche, als eine höhere als die sich nach den Richtwerten ergebende Vergütung beantragt werde und der Antragsteller sich nicht zu einer freiwilligen Ermäßigung auf die Richtwert-sätze bereiterkläre. Unstreitig aber war hier ein Antrag der Kläger auf Pestsetzung einer höheren Vergütung nicht gestellte Auch wenn man annehmen wollte, daß.das Besatzungskostenamt nicht nur im Palle eines Antrages auf Pestsetzung einer die Richtsatzmiete übersteigenden Vergütung, sondern auch dann die Preisbehörde habe einschälten müssen, wenn die Richtsatzmiete «dem dem deutschen Preisrecht entsprechenden Mietwert« (vgl. wert angepaßt worden sind und daß keineswegs ohne weiteres angenommen werden kann, daß die Preisbehörde zu einem früheren Zeitpunkt die Festsetzung auch schon auf den genannten oder einen die Richtsatzmiete wesentlich übersteigenden Betrag vorgenommen haben würde. Darin habe ein Antrag auf höhere Vergütung gelegen, so daß schon aus diesem Grunde, da die Kläger sich zu einer freiwilligen Ermäßigung auf die Richtwertsätze niemals bereiterklärt hätten; die Preisbehörde hätte eingeschaltet werden müssen. ist» Darin lag aber hier nicht ein Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung als sie sich aus den Richtsätzen ergab* Vielmehr war, wie die Kläger selbst vorgetragen haben (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 17» Februar 1958), der klagende Ehemann nach Erhalt des Bescheides vom 17. 3.) Die Revision macht ferner geltends Das Besatzungskostenamt habe, wie von den Klägern unter Beweis gestellt worden sei, «jeden Hinweis auf die Antx^ags^. Belehrung und Hinweise in der hier interessierenden Richtung konnten überhaupt nur sinnvoll sein, wenn das Besatzungskostenamt im Einzelfall Anlaß zu der Annahme hatte, daß ein von den einzelnen Betroffenen gestellter Antrag auf eine höhere Vergütung und eine daraufhin erfolgende Einschaltung der Preisbehörde auch tatsächlich zu einer die Richtsatzmiete übersteigenden Vergütungsfestsetzung führen würde» Wie aber oben bereits unter 1) dargelegt ist, konnten die Beamten des Besatzungskostenamtes im vorliegenden Pall, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, davon ausgehen, daß die bei Anwendung der auf der Grundlage des Einheitswertes aufgestellten Richtsätze sich ergebende Vergütung zu demindest nicht nennenswert hinter dem «dem deutschen Preis-recht entsprechenden Mietwert« zurückbleibe. Deshalb brauchten die Sachbearbeiter des Besatzungskostenamtes auch keine Veranlassung zu nehmen, die Kläger von sich aus, ohne daß diese irgendwelche Beanstandungen gegen die bei Zugrundelegung der Richtsatzmiete festgesetzte Vergütung vorbrachten, darauf hinzuweisen, daß ein etwa von ihnen gestellter Antrag auf Festsetzung einer noch höheren Vergütung zu einer Vorlage der Sache an die Preisbehörde führen würde. Die genannte Verordnung wandte sich, soweit sie hier überhaupt einschlägig ist, ausschließlich an die Preisbehörde und bestimmte, daß die Wohnraummieten nicht mehr unter die «Stichtagsmiete” oder den ihr entsprechenden Mietbetrag herabgesetzt werden durften (§ 1) und daß in gewissen Fällen eine Erhöhung der Mieten bis zu den in § 1 bestimmten Grenzen zuzulassen sei (§ 2), Die Zulassung einer derartigen Mieterhöhung setzte einen besonderen Antrag des Vermieters an die Preisbehörde voraus (§2 Abs.3) f und schon aus diesem Grunde kann aus der Kleinen Mietpreisreform für sich allein eine Pflicht für die Besatzungskostenämter, von sich aus den Eigentümern der von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Wohnhäuser Hinweise auf die veränderte Rechtslage zu geben, nicht herge- Der Revision ist Jedoch zuzugeben, daß das Berufungsurteil sich in dem vorliegenden Zusammenhang mit folgendem Sachvortrag der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt hats Vom Finanzministerium sei ira Jahre 1948 angeordnet worden, daß die Betroffenen von der Entschließung der beiden Ministerien (vom 18» Dezember 1947 und 13* Januar 1948) und damit von der Möglichkeit eines Antrages auf Festsetzung f der preisrechtlich zulässigen Mieten nichts erfahren sollten« Es sei in einer Besprechung im Jahre 1957 von verschiedenen Beamten ausdrücklich erklärt worden, daß die Richtlinien infolge Personalmangels praktisch nicht durchführbar gewesen seien. Den Beamten sei es selbst peinlich gewesen, daß sie den Betroffenen keine Aufklärung hätten geben sollen* Es seien immer wieder - von den Klägern teils namentlich genannte - Geschädigte wegen der angeblich zu niedrigen Mietentschädigung vorstellig geworden, aber sie seien nicht auf die in den Richtlinien vorgesehenen Möglichkeiten, zu einer höheren Vergütung zu kommen, hingewiesen worden* Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführts Oc den von den Klägern benannten Zeugen beim Besatzungskostenamt etwas von den Richtlinien und den dort festgelegten Rechten der Besatzungsgeschädigten gesagt worden sei, sei nicht entscheidend * Eine Belehrung darüber, daß die Heufestsetzung der Miete einen Antrag voraussetze, sei nicht veranlaßt gewesen* Daiß den Zeugen trotz entsprechender Fragen eine falsche Auskunft erteilt worden sei, sei selbst aus Wenn das Berufungsgericht hiermit den Saehvortrag der Kläger auch nicht voll gewürdigt hat,so vermag das doch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge zu stellen, weil es aus folgenden Erwägungen auf die hier interessierenden Behauptungen der Kläger nicht entscheidend ankommtt Selbst wenn man den Saehvortrag der Kläger als richtig unterstellt, vom Finanzministerium sei eine Weisung des behaupteten Inhalt ausgegangen, so würden die verantwortlichen Beamten dieses Ministeriums damit doch nicht gegen eine Amtspflicht verstoßen haben, die ihnen d^n Klägern als "Dritten1H im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblag. War somit die Amtspflicht zu entsprechender ; Belehrung auf diesen Personenkreis beschränkt, dann konnte auchj durch eine Weisung, derartige Hinweise und Belehrungen zu unterlassen, nur gegenüber den diesem Personenkreis angehörenden Eigentümern eine Amtspflicht verletzt werden, nicht aber gegenüber anderen Personen, selbst wenn sich die Amtspflicht- ■ Verletzung auch ihnen gegenüber nachteilig ausgewirkt haben sollte (vgl. auch erst ab Antragstellung festsetzen dürfen» Im übrigen bedeute es angesichts dessen, daß das Gebiet der Bundesrepublik in drei verschiedene BesatzungsZonen eingeteilt und in den Besatzungszonen - teilweise sogar in den einzelnen Ländern - verschiedenartiges Besatzungsrecht erlassen worden sei, keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die Besatzungsgeschädigten in Hessen und Baden-Württemberg besser gestellt worden seien als die Berechtigten in Bayern» Überdies sei auch nach der Darstellung der Kläger nur ein Teil aller deutschen Besatzungsgeschädigten besser gestellt worden, so daß auch aus diesem Grunde von einer Verletzung des Gleichheitssatzes nicht gesprochen werden könnte» tas Vorbringen der Kläger hätte vom Berufungsgericht; aber noch in der Richtung geprüft werden müssen, ob in dem beanstandeten Verhalten des Bayrischen Finanzministeriums nicht auch eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist? Wie aus dem von den Klägern in Abschrift überreichten Schreiben des Baden-Württembergischen Finanzministeriums an den Landesverband Württemberg-Baden der Besatzungsgeschädigten vom 4» Dezember 1952 zu schließen ist, hat der Bundesminister der Finanzen sich damals bereits "mit einer Änderung der bisherigen Vergütungsregelung für beschlagnahmte Einfamilienhäuser dahin einverstanden erklärt, daß auf Antrag des Eigentümers an die Stelle der auf Grund des Staffeltarifs aus deja Einheitswert errechneten HutzungsVergütung frühestens vom Dabei wurde ausweislich des genannten Schreibens auch darauf hingewiesen, daß die Antragstellung sofort geschehen solle, »da der Zeitpunkt der Antragstellüng beim Besatzungskostenamt für die spätere Anweisung der neuen Vergütung auf Grund von 6 -GR-Scheinen nach den am. IIIo Sonach kann das Berufungsurteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten, und die Abweisung der Klage kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch nicht mit anderer Begründung gerechtfertigt werden. Die Prüfung wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt erfolgen müssen, ob nicht gerade von dem klagenden Ehe- j mann als Professor der Rechte verlangt werden konnte, daß 1 er den Dingen nicht einfach ihren Lauf ließ, sondern sich selbst um die Klärung der Rechtslage und um die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten, schon früher zu einer höheren Hutzungsentschädigung zu kommen, bekümmerte.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 3 GG
VergütungBesatzungskostenamtPreisbehördeGrundBerufungsgerichtRichtsatzmieteRichtlinieKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Hi %R 121 /58
Verkündet
 am 5o_Noverober 1959
2384 013
, Justiz-Assistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
i« des Universitätsprofesso: 2° seiner Ehefrau Ottilie K
Kläger« Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern« vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in
 Beklagten« Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt	-
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5<> November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der Bundesrichter BroPagendarm, Br.Kreft, Br.Arndt und BroHußla
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1958? den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 3» und 5» Mai 1958, aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
I
Von Rechts wegen
 
}
r
Tatbestands
 Die Kläger waren bis Ende Oktober 1956 Eigentümer des Einfamilienhauses Mä^(((HBstraße ® in Am 17» August 1946 beschlagnahmte die amerikanische Besatzungsmacht fm üjfege der Requisition das Anwesen für ihre Zweckeo
, j	'
Mit Bescheid, vom 17. Pebruar 1948 setzte das Besatzungskostenamt MflHHHIdie Vergütung für die Inanspruchnahme des Hauses unter Zugrundelegung eines Einheit swert es von 26 000 RM mit Genehmigung der Besätzungs- ‘ macht rückwirkend ab 1. Dezember 1947 auf monatlich 245 HM fest. Später (Bescheid vom 6, August 1948) wurde die monatliche Mietentschädigung auf Grund des Einheitswertes von 26 000 EM/DM für das Einfamilienhaus und von 3 060 RM/DM für das anschließende Gartengrundstück auf 267,95 DM bemessen, Bis zu dem Jahre 1954 stieg die Entschädigung auf monatlich 271.85 dm;	~
Auf Grund eines Schreibens des klagenden Ehemannes ~om 22, Mai 1954 an das SBesatzungskostenamt MflU setzte dieses die Nutzungsentschädigung nach Anhörung der Preisbehörde durch Bescheid vom 11. November 1954 mit Wirkung ab •« Mai 1954 auf monatlich 456,94 DM fest.
Vor dem Landgericht forderten die Kläger für die Zeit von November 1953 bis April 1954 die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der bis dahin gezahlten Entschädigung von monatlich 271,85 DM und der später auf 456,94 DM festgesetzten Vergütungo Sie haben dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur
 
Zahlung von 1 110,54 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
Sie haben ihren Anspruch folgendermaßen begründet: Die Angestellten des Besatzungskostenamtes hätten nicht eine besondere Antragstellung abwarten dürfen, sondern hätten schon vorher von Amts wegen den preisrechtlich zulässigen Mietwert festsetzen müssenp Deshalb sei der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, aber auch als Entschädigung für die in der Beschlagnahme des Anwesens liegende Enteignung oder als Aufopferungsanspruch begründet»
Der beklagte Freistaat hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung seines Antrages geltend gemacht;
Die Besatzungskostenämter seien nur Zahlstellen der Besatzungsmacht ohne eigene Entscheidungsbefugnis gewesen.. Davon abgesehen hätten die Bediensteten des Besatzungskostenamtes pflichtgemäß, zu demindest nicht schuldhaft gehandelt, Eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung habe nach den einschlägigen besatzungsrechtlichen Bestimmungen nur auf Antrag und nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Antragstellung ab erfolgen dürfen» Die Kläger hätten überdies versäumt, sich gegen die im Jahre 1948 erfolgte Vergütungsfestsetzung zu beschweren» Ein Enteignungsanspruch stehe den Klägern nicht zu, ebensowenig ein besonderer Aufopferungs-anspruch» Dieser müßte sich zudem nicht gegen den Beklagten, sondern gemäß Art» 120 GG gegen die Bundesrepublik richten und könnte vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten nicht verfolgt werden»
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Im Laufe de3 Berufungsverfahrens haben die Kläger Schadensersatz oder Entschädigung auch für die Zeit von Oktober t950 bis Oktober !953 verlangt und dementsprechend ihre Klageforderung
 
nt
 auf 6 500 DM nebst Zinsen erhöht» Das Oberlandesgericht hat jedoch ihre Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch abgewiesen werde, soweit sie im zweiten Rechtszug erweitert worden sei«,
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter» Der Beklagte bittet qm Zurückweisung der Revision«,
Die Auffassung der Revision, der Berufungsrichter habe den Klägern zu Unrecht einen Aufopferungsanspruch versagt, ist verfehlt»
Die inanspruchsnahme des Grundstücks der Kläger durch die Besatzungsmacht (Requisition) hat einen vor den ordentlichen (Zivil-Berichten verfolgbaren Enteignungsanspruch nicht ausgelöst, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 11, 43, 56; 12, 52;
 13, H5; Urteil vom 17» Oktober 1955 III ZR 49/54 S» 5/6 * WM 1956» 65/6)» Ebenso ist bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Aufopferungsanspruch nicht gegeben» Denn bei den Requisitionsmaßnahmen handelt es sich jedenfalls um Eingriffe in Vermögenswerte Rechte» Solche Eingriffe aber vermögen allenfalls Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff zu begründen, während für Aufopferungsansprüche in diesem Fall kein Raum ist (BGHZ 13, 88, 90)» Dies gilt auch dann, wenn für den Eingriff in ein vermögenswertes Recht eine Enteignungsentschädigung - ausnahms-
Entscheidungsgründet %
I
 
weise - nicht gewährt wird , wie es hei Requisitionen der Besatzungsmacht der Rail ist* Davon abgesehen müßte ein Aufopferungsanspruch auch daran scheitern, daß hier den Betroffenen ein Sonderopfer durch Maßnahmen deutscher Hoheitsträger nicht abverlangt worden isto Damit aber fehlt es auch insoweit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Entstehen eines Aufopferungsanspruchs (vgl. BGH aaO und Scheuner NJW 1955? 990/1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die in de? Entscheidung in BVerwGE 4, 6 (= NJW 1957? 254) vertretene Auffassung, daß den von einer Requisition Betroffen kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zustehe, inzwischen mit Recht wieder aufgegeben (Urteil vom 28. Mai 1958 * NJW 1959? 506), Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend den Klägern einen Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung oder Aufopferung versagt.
II.
Bei der Beurteilung der Präge, ob auf Grund des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts überhaupt ein Anspruch aus Aratspflichtverletzung gegeben sein kann, hat das Berufungsgericht zunächst folgendes erwogens
 Während der hier maßgeblichen Zeit habe das Besatzungskostenamt nach den einschlägigen besatzungsrechtlichen Vorschriften (zunächst die Verfahrensvorschrift SOP 37 vom 11. Juni 1947? dann das Eucom-Circular Nr? 37 idP vom 10. März 1949 und später idP vom 28. Mai 1952) bei der erstmaligen Peststellung oder der späteren Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung zwar mitzuwirken gehabt, indem es die Überprüfung der Anträge und die ganze Vorbereitungsarbeit zu leisten gehabt habe. Eine selbständige Entscheidungsbefugnis habe ihm aber nicht zugestanden, vielmehr
 habe es vor der Festsetzung stets die Entscheidung des amerikanischen Grundstücksoffiziers einzuholen gehabt. Trotzdem sei das Besatzungskostenamt für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Entscheidung, vor allem also für die Ermittlung des Mietwertes der von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstücke, selbst verantwortlich gewesen, wie sich aus den Richtlinien des Bayerischen Finanzministeriums vom 18„ Dezember 1947 und des Wirtschaftsministeriums vom 13» Januar 1948 ergebe. Lurch diese Richtlinien seien demnach auch Amtspflichten des Besatzungskostenamtes gegenüber den Entschädigungsberechtigten begründet worden, wie sich allein schon aus der Schaffung eines Rechtsmittelzuges (Nr. 27 der Richtlinien des Finanzministeriums) ergebe.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist richtig. Im Rahmen der genannten vorbereitenden Maßnahmen handelten die deutschen Stellen nicht lediglich als "verlängerter Arm" der Besatzungsmacht: sondern in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung, so daß bei Wahrnehmung dieser Aufgaben vorgekommene Amtspflichtverletzungen auch den zuständigen deutschen Stellen zuzurechnen sind. Dagegen, daß das Berufungsgericht trotzdem den Klägern einen Amtshaftungsanspruch versagt hat, hat die Revision in verschiedener Richtung sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen erhoben.
1.) Die Rügen der Revision gehen in diesem Zusammenhang zunächst dahin%
Zu Unrecht sehe das Berufungsgericht die Frage, ob das Besatzungskostenamt die Richtsatzmiete für ausreichend hielt
 und demgemäß von einer Vorlage an die Preisbehörde absehen wollte? als in das pflichtgemäße Ermessen des Besatzungskostenamtes gestellt an» Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sei vielmehr der Wohnwert des beschlagnahmten Einfamilienhauses gewesen {Richtlinien vom 13« Januar 1948 a 2 a.E.)« Danach sei die Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser mit gleichem oder wenigstens vergleichbarem allgemeinem Wohnwert zu ermitteln gewesen, und wenn diese Vergleichsmiete innerhalb der nach dem Einheitswert ermittelten Richtsätze gelegen habe, habe das Besatzungskostenamt von einer Beteiligung der Preisbehörde absehen können, während anderenfalls die Preisbehörde um Bekanntgabe der höchst zulässigen Miete zu bitten gewesen sei» Habe diese die vom Besatzungskostenamt ermittelte Vergleichsmiete überstiegen, so sei das Besatzungskostenamt dennoch berechtigt gewesen, nur die Vergleichsmiete festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung allein nach Richtsätzen sei mithin schon fehlerhaft gewesen- j Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden*
Es kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte* daß es in das pflichtgemäße Ermessen des Besatzungskostenamtes gestellt gewesen sei? ob es die Richtsatzmiete zugrundelegen und demgemäß von einer Vorlage an die Preisbehörde absehen oder ob es die Preisbe-hörde einschalten wollte. Denn auch, wenn man hierin nicht eine Ermessensfrage sehen will, kann den mit der Angelegenheit der Kläger befaßten Beamten des Besatzungskostenamtes kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie in den Bescheiden vom 17* Februar 1948 und 6. August 1948 die Richtsatzmiete festgesetzt haben, ohne die Preisbehörde mit der Sache zu befassen. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war nach den Richtlinien vom 13« Januar 1948 nicht in jedem Fall die Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser mit gleichem oder wenigstens vergleichbarem allgemeinem Wohnwert zu ermitteln. An der von der Revision angegebenen Stelle ist in
J
den Richtlinien ausschließlich die Rede von der Bemessung der Vergütung «für etwaige besonders luxuriöse Villenbauten«. Im übrigen war in den Richtlinien für die Bestimmung der Vergütung für Einfamilienhäuser ausdrücklich gesagt, daß die Preisbehörde nur insoweit eingeschaltet zu werden brauche, als eine höhere als die sich nach den Richtwerten ergebende Vergütung beantragt werde und der Antragsteller sich nicht zu einer freiwilligen Ermäßigung auf die Richtwert-sätze bereiterkläre. Unstreitig aber war hier ein Antrag der Kläger auf Pestsetzung einer höheren Vergütung nicht gestellte Auch wenn man annehmen wollte, daß.das Besatzungskostenamt nicht nur im Palle eines Antrages auf Pestsetzung einer die Richtsatzmiete übersteigenden Vergütung, sondern auch dann die Preisbehörde habe einschälten müssen, wenn die Richtsatzmiete «dem dem deutschen Preisrecht entsprechenden Mietwert« (vgl. Richtlinien vom 13* Januar 1948 unter A 2 Satz 1) erkennbar nicht entsprach, würde damit für die Kläger nichts gewonnen sein«, Aus dem Einheitswert für das Anwesen der Kläger von 26 000 RM/DM (Hausgrundstück) und 3 060 RM/DM (Gartengrundstück) ergab sich eine Richtsatzmiete von immerhin 245 RM/DM für das Hausgrundstück allein und für das Gesamtanwesen von 267,95 RM/DM«* Bei dieser Höhe der Richtsatzmiete "kann angesichts dessen, daß die Mietfestsetzung unter Beachtung des Preisstops zu erfolgen hatte, nicht gesagt werden, daß den Beamten des Besatzungskostenamtes die von ihnen auf der Grundlage der Richtsätze ermittelte Vergütung als nach Lage der Dinge zu gering hätte erscheinen und sie aus diesem Grunde von sich aus die Preisbehörde mit dem Ziel, zu einer höheren Mietwertfestsetzung zu kommen, hätten einschalten müssen« Etwas Gegenteiliges kann auch nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, daß die Preisbehörde später, im Hovember 1954, die monatliche Nutzungsver-gütung auf 456,94 DM festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Mieten erst allmählich dem gesunkenen Geld-
 
wert angepaßt worden sind und daß keineswegs ohne weiteres angenommen werden kann, daß die Preisbehörde zu einem früheren Zeitpunkt die Festsetzung auch schon auf den genannten oder einen die Richtsatzmiete wesentlich übersteigenden Betrag vorgenommen haben würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Richtsatzmieten keineswegs stets unter dem Betrag der preisrechtlich zulässigen Höchstmieten lagen, haben doch die Kläger selbst zugestanden (Bl. 6 des Schriftsatzes vom 17. Februar 1958), daß in Einzelfällen die Richtsatzraieten sogar ein günstigeres Bild gaben. Somit mangelt es zu demindest an einem Verschulden der verantwortlichen Beamten des Besatzungskostenamtes, wenn sie bei dem Erlaß der hier interessierenden Bescheide die Vergütungen nach Maßgabe der in den Richtlinien vom 13. Januar 1948 festgesetzten Richtwerte bemessen und nicht von sich aus zur Erreichung eines höheren Vergütungssatzes die Preisbehörde eingeschaltet haben. Es kann deshalb offen bleiben, ob insoweit nicht auch ein Ersatzanspruch der Kläger daran scheitern müßte, daß sie es trotz der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 6. August 1949 dabei haben bewenden lassen und ein Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung nicht eingelegt haben.
2.) Die Revision rügt weiterhins Der Antrag? der zu dem Bescheid vom 6. August 1948 geführt habe, sei in diesem Bescheid ausdrücklich als Antrag auf Neufestsetzung der Mietentschädigung gekennzeichnet worden. Darin habe ein Antrag auf höhere Vergütung gelegen, so daß schon aus diesem Grunde, da die Kläger sich zu einer freiwilligen Ermäßigung auf die Richtwertsätze niemals bereiterklärt hätten; die Preisbehörde hätte eingeschaltet werden müssen. Auch das trifft nicht zu*
Richtig ist zwar? daß in dem genannten Bescheid von dem "Antrag auf Neufestsetzung der Mietentschädigung" die Rede
10 -
ist» Darin lag aber hier nicht ein Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung als sie sich aus den Richtsätzen ergab* Vielmehr war, wie die Kläger selbst vorgetragen haben (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 17» Februar 1958), der klagende Ehemann nach Erhalt des Bescheides vom 17. Februar 1948 lediglich deshalb vorstellig geworden, «weil sein zweites angrenzendes Grundstück in der Richtsatzmiete nicht berücksichtigt war«, was alsdann mit Bescheid vom 6. August 1948 richtiggestellt worden ist. Ein Antrag? die Vergütung auf einen die Richtsatzmiete übersteigenden Betrag festzusetzen, lag mithin nicht vor.
. i
'	r '
„ ;
3.) Die Revision macht ferner geltends
 Das Besatzungskostenamt habe, wie von den Klägern unter Beweis gestellt worden sei, «jeden Hinweis auf die Antx^ags^. Möglichkeit zur Erlangung einer höheren Miete unterlassen«.
Eine Pflicht hur Belehrung in dieser Hinsicht habe aber von Anfang an bestanden, wie sich aus den vom erkennenden Senat in den Urteilen BGHZ 18, 366 und NJW 1957? 1873 vom 26. September 1957 III ZR 65/56 aufgestellten Grundsätzen ergebe. Mindestens hätte es eines solchen Hinweises anläßlich der Kleinen Mietpreisreform bedurft. Das Finanzministerium j aber habe ausdrückliche Weisung gegeben, derartige Hinweise zu unterlassen. Die für die Richtigkeit dieser Behauptung benannten Zeugen hätten gehört werden müssen.
Hierzu ist folgendes zu bemerken;
Belehrung und Hinweise in der hier interessierenden Richtung konnten überhaupt nur sinnvoll sein, wenn das Besatzungskostenamt im Einzelfall Anlaß zu der Annahme hatte, daß ein von den einzelnen Betroffenen gestellter Antrag auf
 eine höhere Vergütung und eine daraufhin erfolgende Einschaltung der Preisbehörde auch tatsächlich zu einer die Richtsatzmiete übersteigenden Vergütungsfestsetzung führen würde» Wie aber oben bereits unter 1) dargelegt ist, konnten die Beamten des Besatzungskostenamtes im vorliegenden Pall, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, davon ausgehen, daß die bei Anwendung der auf der Grundlage des Einheitswertes aufgestellten Richtsätze sich ergebende Vergütung zu demindest nicht nennenswert hinter dem «dem deutschen Preis-recht entsprechenden Mietwert« zurückbleibe. Deshalb brauchten die Sachbearbeiter des Besatzungskostenamtes auch keine Veranlassung zu nehmen, die Kläger von sich aus, ohne daß diese irgendwelche Beanstandungen gegen die bei Zugrundelegung der Richtsatzmiete festgesetzte Vergütung vorbrachten, darauf hinzuweisen, daß ein etwa von ihnen gestellter Antrag auf Festsetzung einer noch höheren Vergütung zu einer Vorlage der Sache an die Preisbehörde führen würde. Auch die «Kleine Mietpreisreform« (VO PR Hr. 71/51 vom 29° Bovember 1951 - BGBl I, 920) löste für die Beamten nicht die Pflicht aus, nunmehr einen Hinweis in dieser Richtung zu geben. Die genannte Verordnung wandte sich, soweit sie hier überhaupt einschlägig ist, ausschließlich an die Preisbehörde und bestimmte, daß die Wohnraummieten nicht mehr unter die «Stichtagsmiete” oder den ihr entsprechenden Mietbetrag herabgesetzt werden durften (§ 1) und daß in gewissen Fällen eine Erhöhung der Mieten bis zu den in § 1 bestimmten Grenzen zuzulassen sei (§ 2), Die Zulassung einer derartigen Mieterhöhung setzte einen besonderen Antrag des Vermieters an die Preisbehörde voraus (§2 Abs. 3) f und schon aus diesem Grunde kann aus der Kleinen Mietpreisreform für sich allein eine Pflicht
 für die Besatzungskostenämter, von sich aus den Eigentümern der von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Wohnhäuser Hinweise auf die veränderte Rechtslage zu geben, nicht herge-
-12-
leitet werden, zu demal eine Mieterhöhung auch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich war, über deren Vorliegen die Besatzungskostenämter nicht ohne weiteres unterrichtet sein konnten«.
Der Revision ist Jedoch zuzugeben, daß das Berufungsurteil sich in dem vorliegenden Zusammenhang mit folgendem Sachvortrag der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt hats Vom Finanzministerium sei ira Jahre 1948 angeordnet worden, daß die Betroffenen von der Entschließung der beiden Ministerien (vom 18» Dezember 1947 und 13* Januar 1948) und damit von der Möglichkeit eines Antrages auf Festsetzung f der preisrechtlich zulässigen Mieten nichts erfahren sollten« Es sei in einer Besprechung im Jahre 1957 von verschiedenen Beamten ausdrücklich erklärt worden, daß die Richtlinien infolge Personalmangels praktisch nicht durchführbar gewesen seien. Den Beamten sei es selbst peinlich gewesen, daß sie den Betroffenen keine Aufklärung hätten geben sollen* Es seien immer wieder - von den Klägern teils namentlich genannte - Geschädigte wegen der angeblich zu niedrigen Mietentschädigung vorstellig geworden, aber sie seien nicht auf die in den Richtlinien vorgesehenen Möglichkeiten, zu einer höheren Vergütung zu kommen, hingewiesen worden*
Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführts
 Oc den von den Klägern benannten Zeugen beim Besatzungskostenamt etwas von den Richtlinien und den dort festgelegten Rechten der Besatzungsgeschädigten gesagt worden sei, sei nicht entscheidend * Eine Belehrung darüber, daß die Heufestsetzung der Miete einen Antrag voraussetze, sei nicht veranlaßt gewesen* Daiß den Zeugen trotz entsprechender Fragen eine falsche Auskunft erteilt worden sei, sei selbst aus
-13-
dem Saehvortrag der Kläger nicht zu entnehmen; auch könnten sich die Kläger auf eine anderen Personen erteilte falsche Auskunft nicht berufen. Paß ihnen selbst oder einem Beauftragten, der in ihrem Hamen beim Besatzungskostenamt vorgesprochen habe, dort eine falsche Auskunft erteilt worden sei, werde.nicht behauptet.
Wenn das Berufungsgericht hiermit den Saehvortrag der Kläger auch nicht voll gewürdigt hat,so vermag das doch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge zu stellen, weil es aus folgenden Erwägungen auf die hier interessierenden Behauptungen der Kläger nicht entscheidend ankommtt Selbst wenn man den Saehvortrag der Kläger als richtig unterstellt, vom Finanzministerium sei eine Weisung des behaupteten Inhalt ausgegangen, so würden die verantwortlichen Beamten dieses Ministeriums damit doch nicht gegen eine Amtspflicht verstoßen haben, die ihnen d^n Klägern als "Dritten1H im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblag. Penn die Verpflichtung, die Betroffenen über die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der festgesetzten Vergütung zu belehren, bestand nicht schlechthin allen Eigentümern von requirierten Einfamilienhäusern, sondern allenfalls denen gegenüber, die Vorstellungen wegen der Höhe der auf Grund der Bichtsätze festgesetzten Vergütungen erhoben oder sonstwie die Festsetzung einer höheren Vergütung als ihr Anliegen -erkennen ließen. War somit die Amtspflicht zu entsprechender ; Belehrung auf diesen Personenkreis beschränkt, dann konnte auchj durch eine Weisung, derartige Hinweise und Belehrungen zu unterlassen, nur gegenüber den diesem Personenkreis angehörenden Eigentümern eine Amtspflicht verletzt werden, nicht aber gegenüber anderen Personen, selbst wenn sich die Amtspflicht- ■ Verletzung auch ihnen gegenüber nachteilig ausgewirkt haben sollte (vgl. dazu u.a. BGZ 138, 309? 313; 147, 142, 143;
 
Urt.des erkennenden Senats vom 17- November 1958 III ZR 123/57 = Verw.Rspr. 11 Hr, 109 = VersR 1959, 194)- Die Kläger können sonach aus der hier erörterten - angeblichen - Weisung <3 es Finanzministeriums nichts für sich herleiten-
4«) Es bestehen jedoch in folgender Hinsicht Bedenken gegen das Berufungsurteils
 Die Kläger hatten unter Bezugnahme auf entsprechende und in Abschrift beigefügte Erlasse und Schreiben vorgetragen (insbesondere Bl. 8-11 des Schriftsatzes vom 17. Februar 1958 und Schriftsatz vom 2- April 1958), daß in anderen Ländern der amerikanischen Besatzungszone bereits seit dem Oktober 1950 die ortsübliche Miete bezahlt worden sei und der Bundesfinanzrainister unter dem 18. September 1954 die Auszahlung der Differenz zwischen der bisherigen Richtsatzmiete und der upreisrechtlichen Miete” rückwirkend ab 1> Oktober 1950 genehmigt habe. Das Bayerische Finanzministerium hätte ”ebenso wie die entsprechenden Ministerien anderer Länder die Betroffenen auf die von Bonn angestrebte Behandlung aufmerksam machen müssen”. Auch sei durch die verschiedene Behandlung der Besatzungsgeschädigten in den einzelnen Ländern der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt worden.
Hierzu wird im Berufungsurteil lediglich folgendes ge-.sagt; Zur Zeit des Schreibens des Bundesfinanzministers an die Länderfinanzminister vom 18. September 1954 sei hach den einschlägigen besatzungsrechtlichen Bestimmungen eine Erhöhung der Mietvergütung nur rückwirkend ab Antragstellung zulässig gewesen. Da diese Bestimmung durch das Schreiben des Bundesfinanzministers nicht geändert worden sei, habe der Bescheid vom 11. November 1954 die erhöhte Nutzungsvergütung
-15-
auch erst ab Antragstellung festsetzen dürfen» Im übrigen bedeute es angesichts dessen, daß das Gebiet der Bundesrepublik in drei verschiedene BesatzungsZonen eingeteilt und in den Besatzungszonen - teilweise sogar in den einzelnen Ländern - verschiedenartiges Besatzungsrecht erlassen worden sei, keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die Besatzungsgeschädigten in Hessen und Baden-Württemberg besser gestellt worden seien als die Berechtigten in Bayern» Überdies sei auch nach der Darstellung der Kläger nur ein Teil aller deutschen Besatzungsgeschädigten besser gestellt worden, so daß auch aus diesem Grunde von einer Verletzung des Gleichheitssatzes nicht gesprochen werden könnte»
tas Vorbringen der Kläger hätte vom Berufungsgericht; aber noch in der Richtung geprüft werden müssen, ob in dem beanstandeten Verhalten des Bayrischen Finanzministeriums nicht auch eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist?
Wie aus dem von den Klägern in Abschrift überreichten Schreiben des Baden-Württembergischen Finanzministeriums an den Landesverband Württemberg-Baden der Besatzungsgeschädigten vom 4» Dezember 1952 zu schließen ist, hat der Bundesminister der Finanzen sich damals bereits "mit einer Änderung der bisherigen Vergütungsregelung für beschlagnahmte Einfamilienhäuser dahin einverstanden erklärt, daß auf Antrag des Eigentümers an die Stelle der auf Grund des Staffeltarifs aus
 deja Einheitswert errechneten HutzungsVergütung frühestens vom
» >
1c Oktober 1952 ab die ortsübliche Miete" trat» Daraufhin sind, wie es weiter in diesem Schreiben heißt, die Besatzungskostenämter vom Ministerium angewiesen worden,
"die Eigentümer beschlagnahmter Einfamilienhäuser von der Möglichkeit der Umstellung der bisherigen Vergütung auf die ortsübliche Miete in Kenntnis zu setzen und ihnen anheimzu-
- 16-
i
geben, einen entsprechenden Antrag - sofern er nicht äurch frühere Begehren als bereits gestellt angenommen werden kann - beim Besatzungskostenamt einzureichen». Dabei wurde ausweislich des genannten Schreibens auch darauf hingewiesen, daß die Antragstellung sofort geschehen solle, »da der Zeitpunkt der Antragstellüng beim Besatzungskostenamt für die spätere Anweisung der neuen Vergütung auf Grund von 6 -GR-Scheinen nach den am. Vorschriften Eucom Circular 37 von Bedeutung sei». In dem - ebenfalls von den Klägern in Abschrift überreichten - späteren Schreiben vom 12. April 1954 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg mitgeteilt, der Bundesminister der Finanzen habe genehmigt, »daß der Unter-?3hiedsbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der von der Besatzungsmacht durch 6-GR-Schein angewiesenen Nutzungsvergütung rückwirkend ab 1. Oktober 1950 ausgezahlt werden» könne. Es liegt die Annahme nahe, daß auch das Bayerische Finanzministerium von den in dem genannten Schreiben mitgeteilten Verlautbarungen des Bundesfinanzministers Kenntnis bekommen hat. und das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich alsdann nicht auch für das Bayerische Finanzministerium die Pflicht ergab, in gleicher oder ähnlicher Weise wie das Finanzministerium Baden-Württemberg den betroffenen Besatzungsgeschädigten diese Änderungen zur Kenntnis zu bringen und die Stellung entsprechender Anträge anheimzugeben.
IIIo
 Sonach kann das Berufungsurteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten, und die Abweisung der Klage kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch nicht mit anderer Begründung gerechtfertigt werden. Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung,
- IT -
und die Sache muß, da der Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung noch einer weiteren Aufklärung bedarf, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Falls das Berufungsgericht nach Durchführung der gebotenen’Beweisauf-nahme zur Annahme einer AmtspflichtVerletzung in der zuvor erörterten Hinsicht gelangen und einen ürsachenzusammenhang zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem - angeblichen -Schaden der Kläger ebenfalls bejahen sollte, wird es auch die Frage des mitwirkenden Verschuldens der Kläger zu prü-fen haben. Die Prüfung wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt erfolgen müssen, ob nicht gerade von dem klagenden Ehe- j mann als Professor der Rechte verlangt werden konnte, daß 1 er den Dingen nicht einfach ihren Lauf ließ, sondern sich selbst um die Klärung der Rechtslage und um die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten, schon früher zu einer höheren Hutzungsentschädigung zu kommen, bekümmerte.
Dr. Geiger
 Dr. Pagendarm
 Dr. Kreft
 Dr. Arndt
 Dr. Hußla