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BGH · III-ZR 121/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR 121/54

- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Dr hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Bietschel, Dr .Wolany und Dr.Hußla für Hecht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Mai 1949 der Beklagten mit und erbat unter Beifügung eines Vorentwuifes eine Entscheidung darüber, ob sie sich, wie ihr anläßtlich von Vorbesprechungen bereits mitgeteilt worden war, wirklich an djejBauflucht halten müsse, in der ihr Haus bisher stand. Juni 1949 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie gezwungen sei, "die Fluchtlinie in der MfflHBBNtraße beizubehalten", und daß daher der vorgelegte Plan "der weiteren Bearbeitung nicht zugrunde gelegt werden*1 könne. Auf die Beschwerde der Klägerin wurde dieser Bescheid am 23o November 1949 durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, "weil die Anwendung falscher Baufluchtlinien zu dem Zwecke der Herabsetzung späterer Entachädigungskosten nicht gutgeheißen werden" könne. Sie hätten ferner pflichtwidrig nach Aufhebung des Bescheides vom 9» Juni 1949 die Baugenehmigung nicht erteilt, sondern die Entscheidung noch etwa 8 Monate hinausgezögert. Sie hat vorgetragen, die neue Baufluchtlinie sei schon vor dem Kriege beschlossen und nur noch nicht veröffentlicht gewesen. Juni 1949 sei überhaupt kein Verwaltungsakt, sondern nur die Auskunft auf eine Anfrage gewesen; daher sei die Entscheidung der Aufsichtsbehörde unzulässig gewesen; sie sei auch unbegründet gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 23. Ob dies noch zülässig war, kann zweifelhaft sein, mag aber auf sich beruhen,} denn die Klägerin hat sich, auch soweit sie Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs begehrt, eines Anspruches in gleicher Höhe berühmt wie aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe zwar gewußt, daß die neue Baufluchtlinie im Zeitpunkt der Bescheidung der Klägerin noch nicht festgesetzt war, habe aber angenommen, sie könne auch schon vorher im Hinblick auf die geplante Vorverlegung der Baufluchtlinie vorbeugend die Baugenehmigung versagen. Das entspreche,' so führt das Berufungsgericht aus, der Auffassung des Reichsgerichts , wonach eine Amtspflichtsverletzung nicht vorliege, wenn eine Baugenehmigung versagt werde, obwohl eine Baufluchtlinie noch nicht bestehe, sondern erst geplant sei, da' die Baupolizeibehörde insoweit, im Rahmen der ihr sustehenden Machtbefugnis, auch vorbeugend öffentliche Belange wahrzunehmen, handle (RGZ 126, 360), Es kommt dann nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte vorher der Klägerin über.den Verlauf der damals gültigen Baufluchtlinie unrichtige oder unklare .Auskünfte gegeben hat. Insoweit kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, weder das Urteil des Oberlandesgerichts mit einer anderen Begründung aufrechterhalten noch der Anspruch ganz oder wenigstens dem Grunde nach zuerkannt werden. Mai 1949 stellt zwar noch kein Gesuch um Baugenehmigung dar, es ist aber auch mehr als eine bloße Anfrage, es ist die Bitte um einen Bescheid, nach dem sich die Klägerin richten und auf den sie sich auch anders als bei einer die Beklagte nicht bindenden Auskunft verlassen können wollte. Mai 1949 hervor ("bitte ich den Bauausschuß, darüber zu entscheiden, ob Anders hat es die Beklagte auch nicht aufgefaßt, wenn sie schreibt: "Ihre Vorfrage vom 16. Konnte es auch noch keine endgültige Ablehnung des Baugesuchs der Kläger rin sein, weil ein solches noch nicht eingereicht worden war, so war es doch ein Bescheid, durch den der Klägerin die Ültr-bauung der angeblichen Fluchtlinie verweigert wurde und der, wie sich aus der Zustellung an die Klägerin und der in ihm enthaltenen Rechtsmittelbelehrüng ergibt, von der Beklagten selbst als anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen wurde. Deshalb ist es nicht angängig, wenn die Beklagte nachträglich versucht, sich darauf' zurückzuziehen, sie hätte, da die Klägerin noch kein Bäugesuch eingereicht gehabt hätte, überhaupt keinen anfechtbaren Bescheid erlassen können? Ob dazu auch die Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen, zur Sicherung und leichteren Verwirklichung einer von den zuständigen Stellen beabsichtigten Neufestsetzung von Baufluchtlinien erläßt (vgl RGZ 126, 356 /56g7), kann zweifelhaft sein. Wenn aber, wie hier, mit der Zurückverlegung der Fluchtlinie um 5 tu für die Erleichterung des Verkehrs auf der N^IH^^straße auf längere Zeit nichts gewonnen ist, weil eine Anzahl Häuser - unregelmäßig auf die ganze Länge der Straße verteilt -bereits auf der Höhe der bisher verbindlichen vorderen Baufluchtlinie steht und ihre Beseitigung nicht erwogen ist, dann stellt die Errichtung eines weiteren Hauses in Höhe dieser Häuserzeile vor der verbindlichen Festsetzung der neuen Fluchtlinie regelmäßig keine "Störung" dar, die die Polizei zu verhindern berechtigt wäre. bb) Der Bescheid vom 9* Juni 1949 hatte seiner Natur nach nur für eine verhältnismäßig kurze Übergangszeit Bedeutung: Vom Zeitpunkt der Geltung der neuen Baufluchtlinie an mußte das Bauvorhaben der Klägerin scheitern an dieser dann für alle geltenden allgemeinen Eigentumsbeschränkung, Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Enteignungsrecht von besonderer Bedeutung ist, ist also ein Eingriff in das Vermögen der Klägerin im vorliegenden Fall nur gege- ben, wenn sie bis zu dem Verbindlichwerden der neuen Baufluchtlinie ihr Bauvorhaben rechtlich und tatsächlich so weit gefordert gehabt hätte, daß ihr diese Art von Nutzung ihres-Grundeigentums auch für die Zeit nach Festsetzung der neuen Fluchtlinie erhalten geblieben wäre. Das wäre nur anders, wenn die Klägerin mit der Ausführung des Baues mangels der erforderlichen Geldmittel oder Kredite überhaupt nicht oder jedenfalls erst nach verbindlicher Festlegung der neuen Baufluchtlinie hätte beginnen und in diesem Augenblick die gegebene Bauerlaubnis auf Grund der veränderten Rechtslage noch hätte zurückgenommen werden können. cc) Ob die Behauptung der Beklagten, das Bauvorhaben der Klägerin hätte auch deshalb nicht genehmigt werden kennen, weil der Plan entgegen dem damals gültigen Baurecht die Bebauung von mehr als 4 Zehntel der Grundstücksfläche vorsah, rechtlich bedeutsam ist, läßt sich im Augenblick ebenfalls noch nicht übersehen. c) Kommt das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, daß mit dem Bescheid vom 9« Juni 1949 rechtswidrig in das Eigentum der Klägerin eingegriffen worden ist, so wird zur Frage der Höhe der Entschädigung vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Ausgangspunkt wird sein müssen, daß die Klägerin hier geopfert hat, was ihr vorenthalten v.or-den ist. Auszugehen ist von dem Wert dessen, was sie - in Berücksichtigung ihrer eigenen Aufwendungen (und übernommenen Schuldverpflichtungen) - besessen hätte, wenn eie den im Einklang mit der- ehemaligen Eechtslage projektierten (uhd sich dann auch bei späterer Änderung der Baufluchtlinie erhaltenen) Bau errichtet hätte.

BaufluchtlinieFluchtlinieHöheEntschädigungBerufungsgerichtKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
Rechtssatz:
GrundG Art 14
In der Versagung einer Bauerlaubnis mit Rück sicht auf die beabsichtigte Neufestsetzung der Baufluchtlinie kann ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff lie gen.
Aktenzeichen:	III	ZR 121/54
Urt. des BGH v. 24.' Oktober 1955
EG Oldenburg OLG Oldenburg
.Til ZR 121/54
Verkündet It ..Protokoll am 24» Oktober 1955 Vogt, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Eechtsstreit
 der Frau Erna traße ■
Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stadtgemeinde	(0^|^.), vertreten durch den
 Verwaltungsausschuß der Stadt,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Dr
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Bietschel, Dr .Wolany und Dr.Hußla
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Februar 1954 aufgehoben. Die Seche wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin war Eigentümerin des an der Ostseite der N#~ '^UPfetraße gelegenen Grundstücks Nr in	Auf
 dieser Straßenseite stehen die Häuser - unregelmäßig abwechselnd - teils entlang der ursprünglichen Baufluchb-linie, teils entlang der seit 1912 festgesetzten, 5 m vorgezogenen Baufluchtlinie. Das Haus der Klägerin gehörte zur Gruppe der rückwärts stehenden Gebäude. Die Klägerin wollte es umbauen und dabei mit der Vorderfront an die derzeit geltende Baufluchtlinie vorrücken. Dies teilte sie mit Schreiben ihres Architekten vom 16. Mai 1949 der Beklagten mit und erbat unter Beifügung eines Vorentwuifes eine Entscheidung darüber, ob sie sich, wie ihr anläßtlich von Vorbesprechungen bereits mitgeteilt worden war, wirklich an djejBauflucht halten müsse, in der ihr Haus bisher stand. Von der Klärung dieser Präge sollte das Bauvorhaben ab-hängen.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1949 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie gezwungen sei, "die Fluchtlinie in der MfflHBBNtraße beizubehalten", und daß daher der vorgelegte Plan "der weiteren Bearbeitung nicht zugrunde gelegt werden*1 könne. Gleichzeitig gab die Beklagte der Klägerin anheim, eine "den Grundsätzen der zukünftigen Bebauung der NOHHfrstraße entsprechende Planbearbeitung vorzunehmen und alsdann auf die Angelegenheit zurückzukommen". Dieser Bescheid war mit einer Hechtsmittelbelehrung versehen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wurde dieser Bescheid am 23o November 1949 durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, "weil die Anwendung falscher Baufluchtlinien zu dem Zwecke der Herabsetzung späterer Entachädigungskosten nicht gutgeheißen werden" könne.
- 3 ~
In der Zwischenzeit hatte die Beklagte das Verfahren zu dem;Zwecke der Änderung der Baufluchtlinie in der -straße betrieben und am 9. September 1949 in den Oldenbur-gischen Anzeigen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsund Fluchtiinienplans veröffentlicht. Dieser Plan hat in derzeit vom 10. Dezember 1949 bis zu dem 24. Dezember 1949 offene-lieh ausgelegen. Ziel der Neufestsetzung der Fluchblinie war, wie dies von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorbeugend bereits vertreten wurde, die bestehende Baufluchtlinie um 5 m zurückzuverlegen, damit den wachsenden Verkshrsbedürf-nissen Bechnung getragen werden könne. Unter dem 5» Januar 1950 legte die Klägerin Einspruch gegen die Neufestsetzung des Fluchtlinienplans ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 1950 nahm sie ihn nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Beklagten zurück.
Noch während des Einspruchverfahrens, nämlich am 6. Februar 1950, legte die Klägerin einen Antrag auf Bauerlaubnis vor, der wiederum die Bebauung bis zur Höhe der 1912 festgesetzten Baufluchtlinie vorsah.
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Durch Zwischenbescheid vom 4. April 1950 und endgültigen Bescheid vom 12. Juli 1950 wurde der Antrag von der Beklagten abschlägig be schieden.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
1.	) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000 DM
nebst 4 Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen,
2.	) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte ihr die Genehmigung für den Neubau versagt hat.
 
Sie hat vorgetragen, die Beamten der Beklagten hätten ihre Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß sie hei der Beantwortung ihrer Anfrage vom 16. Mai 1949 und der Bearbeitung ihrer Anträge wider besseres Wissen falsche Baufluchtlinien angewendet hätten. Sie hätten ferner pflichtwidrig nach Aufhebung des Bescheides vom 9» Juni 1949 die Baugenehmigung nicht erteilt, sondern die Entscheidung noch etwa 8 Monate hinausgezögert.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, die neue Baufluchtlinie sei schon vor dem Kriege beschlossen und nur noch nicht veröffentlicht gewesen. Im übrigen hätte der Antrag der Klägerin auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil der geplante Bau die nach der Bauordnung höchstzulässige Bebauung von 4/10 der Grundfläche überschritten habe. Bas Bauprojekt wäre außerdem schon aus Mangel ah Finanzierungskittein gescheitert. Bie Beklagte ist ferner der Ansicht, der Bescheid vom 9. Juni 1949 sei überhaupt kein Verwaltungsakt, sondern nur die Auskunft auf eine Anfrage gewesen; daher sei die Entscheidung der Aufsichtsbehörde unzulässig gewesen; sie sei auch unbegründet gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 23. November 1949, die geplante Bauflucht inzwischen bekanntgegeben worden sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlendesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Bie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Ent scheidungsgründe5
1. Bie Klägerin hatte in dem Schriftsatz vom 29. September 1955 und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ihren Revisionsantrag darauf beschränkt, daß sie den Klageanspruch nur im Rah-
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men eines Entschädigungsanspruches aus Aufopferung weiterverfolge. Am Ende der mündlichen Verhandlung hat sie den Bevisionsantrag wieder in vollem Umfange des ursprünglichen Klagebegehrens gestellt.
Ob dies noch zülässig war, kann zweifelhaft sein, mag aber auf sich beruhen,} denn die Klägerin hat sich, auch soweit sie Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs begehrt, eines Anspruches in gleicher Höhe berühmt wie aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Es v.äre also, auch' wenn die nachträgliche Erweiterung des Eevisions-antrags fUr unzulässig angesehen werden müßte, kein Mehrbetrag vorhanden, hinsichtlich dessen die Revision als unzulässig verworfen werden müßte.
2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-sprueh aus Amtspflichtverletzung verneint hat, sind die Angriffe der Revision unbegründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe zwar gewußt, daß die neue Baufluchtlinie im Zeitpunkt der Bescheidung der Klägerin noch nicht festgesetzt war, habe aber angenommen, sie könne auch schon vorher im Hinblick auf die geplante Vorverlegung der Baufluchtlinie vorbeugend die Baugenehmigung versagen. Das entspreche,' so führt das Berufungsgericht aus, der Auffassung des Reichsgerichts , wonach eine Amtspflichtsverletzung nicht vorliege, wenn eine Baugenehmigung versagt werde, obwohl eine Baufluchtlinie noch nicht bestehe, sondern erst geplant sei, da' die Baupolizeibehörde insoweit, im Rahmen der ihr sustehenden Machtbefugnis, auch vorbeugend öffentliche Belange wahrzunehmen, handle (RGZ 126, 360),
Das Berufungsgericht läßt die Präge, ob der Auffassung des Reichsgerichts zuzustimmen sei, zwar offen, meint aber, den Beamtet! der Beklagten könne angesichts der nicht einfa-
 
chen Rechtsund Sachlage jedenfalls kein Verschulden zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung des Palles und geleitet von -dem Gedanken der vorbeugenden Wahrnehmung öffentlicher Interessen die Baugenehmigung ve:. -sagt hätten. Bas läßt keinen Irrtum erkennen. Es kommt dann nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte vorher der Klägerin über.den Verlauf der damals gültigen Baufluchtlinie unrichtige oder unklare .Auskünfte gegeben hat.
3o Dagegen greift die Revision mit Erfolg die Begründung an, mit der das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch verneint hat. Insoweit kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, weder das Urteil des Oberlandesgerichts mit einer anderen Begründung aufrechterhalten noch der Anspruch ganz oder wenigstens dem Grunde nach zuerkannt werden. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
a)	Der Auffassung der Beklagten, daß es sich bei ihrem Schreiben vom 9. Juni 194-9 nur um eine Auskunft handle, kann nicht beigetreten werden. Das Schreiben des Architekten der Klägerin vom 16. Mai 1949 stellt zwar noch kein Gesuch um Baugenehmigung dar, es ist aber auch mehr als eine bloße Anfrage, es ist die Bitte um einen Bescheid, nach dem sich die Klägerin richten und auf den sie sich auch anders als bei einer die Beklagte nicht bindenden Auskunft verlassen können wollte. Das geht schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 16. Mai 1949 hervor ("bitte ich den Bauausschuß, darüber zu entscheiden, ob	Anders	hat	es die Beklagte auch nicht
 aufgefaßt, wenn sie schreibt: "Ihre Vorfrage vom 16. Mai 1949 wurde dem Bauausschuß ... zur Entscheidung vorgelegt" und dann mitteilt, daß der Bauausschuß bei seinem grundsätz-
 
liehen Beschluß, die Fluchtlinie in der If^HBUstraße beizubehalten, bleibe«> Das ist mehr als eine Auskunft. Konnte es auch noch keine endgültige Ablehnung des Baugesuchs der Kläger rin sein, weil ein solches noch nicht eingereicht worden war, so war es doch ein Bescheid, durch den der Klägerin die Ültr-bauung der angeblichen Fluchtlinie verweigert wurde und der, wie sich aus der Zustellung an die Klägerin und der in ihm enthaltenen Rechtsmittelbelehrüng ergibt, von der Beklagten selbst als anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen wurde. Deshalb ist es nicht angängig, wenn die Beklagte nachträglich versucht, sich darauf' zurückzuziehen, sie hätte, da die Klägerin noch kein Bäugesuch eingereicht gehabt hätte, überhaupt keinen anfechtbaren Bescheid erlassen können? deshalb liege überhaupt kein Eingriff in die Rechte der Klägerin vor? auch die Beschwerde der Klägerin und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde seien daher unzulässig gewesen.
b)	Der Bescheid vom 9* Juni 1949 ist seinem Inhalt nach geeignet, der Klägerin im Interesse des öffentlichen Wohls ein fühlbares Sonderopfer aufzuerlegen; Sie hätte ihr Grundstück seinerzeit bis zur Höhe der vorderen Häuserzeile bebauen können; infolge des genannten Bescheides mußte sie einen an die Straße grenzenden 5 m breiten Grundstücksstreifen unbebaut lassen. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch die Befugnis, es im Rahmen der allgemeinen Baubeschränkungen baulich zu nutzen. Die Entziehung dieser Befugnis stellt einen Eingriff in das Eigentum dar* der einen Anspruch auf Ausgleich des Sonderopfers (Entschädigung) auslöst.
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Ob im konkreten Fall der Bescheid vom 9. Juni 1949 zu einem durch Entschädigung auszugleichenden Sonderopfer führte, hängt im Hinblick auf die Eigentümlichkeit des Sachverhaltes noch von mehreren bisher nicht aufgeklärten und erörterten Umständen ab*
 
aa) Allgemeine Baubeschränkungen sind in der Regel (nicht entsch'ädigungspflichtige) Eigentumsbeaehr änlcungen^
Ob dazu auch die Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen,	zur	Sicherung und leichteren Verwirklichung
 einer von den zuständigen Stellen beabsichtigten Neufestsetzung von Baufluchtlinien erläßt (vgl RGZ 126, 356 /56g7), kann zweifelhaft sein. Jedenfalls hat diese Befugnis der Polizei ihre Schranken: Sie kann durch solche Anordnungen die * Durchführung einer in Aussicht genommenen Neufestsetzung von Baufluchtlinien nur "sichern”, wenn sie damit eine ernsthafte "Störung” der durch die bevorstehende allgemeine Regelung eingeleiteten Entwicklung der Verhältnisse hintanhält.
Das ist beispielsweise der Pall, wenn nur der beabsichtigte Neubau einer projektierten Fluchtlinie widerspräche. Wenn aber, wie hier, mit der Zurückverlegung der Fluchtlinie um 5 tu für die Erleichterung des Verkehrs auf der N^IH^^straße auf längere Zeit nichts gewonnen ist, weil eine Anzahl Häuser - unregelmäßig auf die ganze Länge der Straße verteilt -bereits auf der Höhe der bisher verbindlichen vorderen Baufluchtlinie steht und ihre Beseitigung nicht erwogen ist, dann stellt die Errichtung eines weiteren Hauses in Höhe dieser Häuserzeile vor der verbindlichen Festsetzung der neuen Fluchtlinie regelmäßig keine "Störung" dar, die die Polizei zu verhindern berechtigt wäre.
bb) Der Bescheid vom 9* Juni 1949 hatte seiner Natur nach nur für eine verhältnismäßig kurze Übergangszeit Bedeutung: Vom Zeitpunkt der Geltung der neuen Baufluchtlinie an mußte das Bauvorhaben der Klägerin scheitern an dieser dann für alle geltenden allgemeinen Eigentumsbeschränkung, Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Enteignungsrecht von besonderer Bedeutung ist, ist also ein Eingriff in das Vermögen der Klägerin im vorliegenden Fall nur gege-
 
ben, wenn sie bis zu dem Verbindlichwerden der neuen Baufluchtlinie ihr Bauvorhaben rechtlich und tatsächlich so weit gefordert gehabt hätte, daß ihr diese Art von Nutzung ihres-Grundeigentums auch für die Zeit nach Festsetzung der neuen Fluchtlinie erhalten geblieben wäre. Daraus folgt zunächst, daß es für die Beurteilung der Rechtslage weder darauf ankommt, daß der Bescheid vom 9» Juni 1949 nicht-rechts-kräftig geworden ist, noch darauf, daß er formell nicht die Versagung einer beantragten Bauerlaubnis darstellte - Für die verhältnismäßig kurze Übergangszeit, in der er Bedeutung gewann, hinderte er die Klägerin effektiv daran, den von ihr beabsichtigten Neubau zu errichten. Das wäre nur anders, wenn die Klägerin mit der Ausführung des Baues mangels der erforderlichen Geldmittel oder Kredite überhaupt nicht oder jedenfalls erst nach verbindlicher Festlegung der neuen Baufluchtlinie hätte beginnen und in diesem Augenblick die gegebene Bauerlaubnis auf Grund der veränderten Rechtslage noch hätte zurückgenommen werden können.
cc) Ob die Behauptung der Beklagten, das Bauvorhaben der Klägerin hätte auch deshalb nicht genehmigt werden kennen, weil der Plan entgegen dem damals gültigen Baurecht die Bebauung von mehr als 4 Zehntel der Grundstücksfläche vorsah, rechtlich bedeutsam ist, läßt sich im Augenblick ebenfalls noch nicht übersehen. Denn jene FigentumsbeSchränkung muß nicht notwendigerweise dazu..führen, daß gerade der an die Straße grenzende 5 m breite Grundstücksstreifen unbebaut bleiben mußte. Möglicherweise hätte die Klägerin mit einer Dispens von jener Beschränkung rechnen oder jener Rechts schranke in einer anderen ?/eise Rechnung tragen können, als gerade dadurch, daß sie die zurückliegende Bauflucht innehält, innerhalb derer bisher ihr Haus lag.
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c)	Kommt das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, daß mit dem Bescheid vom 9« Juni 1949 rechtswidrig in das Eigentum der Klägerin eingegriffen worden ist, so wird zur Frage der Höhe der Entschädigung vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Ausgangspunkt wird sein müssen, daß die Klägerin hier geopfert hat, was ihr vorenthalten v.or-den ist. M.a.W.: Auszugehen ist von dem Wert dessen, was sie - in Berücksichtigung ihrer eigenen Aufwendungen (und übernommenen Schuldverpflichtungen) - besessen hätte, wenn eie den im Einklang mit der- ehemaligen Eechtslage projektierten (uhd sich dann auch bei späterer Änderung der Baufluchtlinie erhaltenen) Bau errichtet hätte. Dieser Wert ist gegebenenfalls nach § 28? ZPO zu schätzen. Die Entschädigung ist Yfert-ausgleich, nicht Schadensersatz für entgangenen Gewinn; sie wird deshalb regelmäßig nicht höher sein als die Entschädigung im Falle einer rechtmäßigen Enteignung eines entsprechend' 'bebauten Grundstücks (vgl Oldenburgisches Ortsstraßengesetz vom 25« März 1879 /Oldb.GS S 14§7 und,-Art 128 der 01-denburgisöhen Wegeordnung vom 12. Juli 1861 /tJldb GS S 779? 861/’)..
Sollte das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis kommen,, daß die Polizei berechtigt war, schon vor Neufestsetzung der Baufluchtlinie zur Erleichterung ihrer Verwirklichung im Interesse der Ordnung uhd Sicherheit des öffentlichen Verkehrs den Neubau zu verhindern, daß also das Grundstück der Klägerin damals schon einer entsprechenden Baubeschränkung unterlag, daß aber diese Baubeschränkung wirtschaftlich einem (rechtmäßigen) Eingriff in das Eigentum gleichkam, dann wäre zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung der-Wert des Grundaliite '
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ohne jene Baubeschränkung mit dem Wert des Grundstückes, lastet mit der Baubeschränkung» zu vergleichen - ohne Be rücksichtigung des von der Klägerin beabsichtigten Erwei rungs- und Umbaues«
Dr .Geiger	Br	.Pagendarm	Biet-schel
 Wolany	Dr.Hußla
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bete-