Besaß der Eigentümer eines bombenbeschädigten Hauses die Mittel zu dem Wiederaufbau seiner Ruine, vor der Währungsreform, konnte er aber damals den Mehrbedarf nicht aufbringen, der notwendig war, um die Ruine aufzubauen, nachdem sie bei der Entnahme von Baustoffen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes weiter beschädigt worden war, sc ist der wirtschaftliche Schaden, der ihm durch Unterlassung des Aufbaues entstanden ist, insbesondere der Aufwand für die weitere Unterbringung seiner Familie in fremden Räumen, kein Verlust im Sinne des § 26 Abs 3 RLG° hat der III..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. I» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19° Mai 1952 teilweise aufgehoben und dahin gefaßt2 A Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. der Anspruch auf Entschädigung für die W::Q Wertminderung, die das genannte1, 'bombenbeschädigte Haus dadurch erfahren hat, daß im Zusammenhang mlt der Durch~ führung der bezeichneten Beorderungsverfügung weitererSachschaden an der Euine entstanden, insbesondere auch die Heizungsanlage beschädigt worden ist; Die Verfügung ist an den Kläger abgeschickt, von der Post jedoch, als unzustellbar zurückgesandt und • .... das gesamte Hol Der Kläger hat behauptet $ Bei Sem Ausbau se: auch die sanitären, elektrischen und Heizungsanla gen zerstört oder entfernt und dem Haus weiterer Schaden zugefügt worden. Oktober 1945 das gesamte Hel: zv/erk aus seinem Hause ausgebaut und daß dadurch die gesamte sanitäre, elektrische und Heizungsanlage zerstört worden und weiterer sehr erheblicher Schaden am Mauerwerk und an den Decken entstanden sei * Oktober 1945 noch wiederaufbaufähig und -würdig gewesen sei, ferner daß Arndt andere als die in der Verfügung genannten Materialien, insbesondere die Heizungsanlage,, entfernt habe. Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung des Gutachtens eines Sachver-ständigen hat das Landgericht den Naturalhersteliungs-anSpruch abgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von 8,00G DM nebs 1; Zinsen verurteüt und festgeste 1 it, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei. im Zusammenhang mit dem Holzausbau, abhanden gekommen seien, hat es nicht geführt und folglich die Beklagte insoweit nicht ersatzpflichtig erachtete Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; ebenso der Kläger» Io unter Abänderung des angefochtenen Urteils und gleichzeitiger Zurückweisung der gegnerischen Berufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Urteilsbetrag von .11 i i c j it ein 15 Ok- Die Beklagte bestreitet eine Amtspflichtverletzung;, erst recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihrer Beamteno Das'Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das landgerichtliche Urteil durch Grundurteil wie folgt abgeändert2 Der Anspruch auf Ersatz eines Zehntels des Betrages 5 um den der Wert des dem Kläger gehörender: bcmbenbeschädigten Hauses pgggggggp,. einschließlich eines Zehntels des Wertes des, entnommenen Holzes und der Heizkörper, wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die weitergehende Klage wird abgewiesen. nach § 26 Abs 11' ELG für: dä's: beorderte ausgebaute Holz und ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Aha 3 RLG für die weitere durch den Aushau’ des’ Holzes he wirkte /Minderung des 'Wer--tes des beschädigten Hauses und für abhanden gekommene Heizkörper „ Der Vergütungs- und. Entschädigungsanspruch ist als Geldsummenforderung behandelt und deshalb nur unter Umstellung der Reichsmarkforderung 10 8 1 in Deutsche Mark dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. die ■■Huine vor der fährungsrefcrm; wieder aüfzuläuen, und ■ wegen des daraus entstandenen sonstigen SchadensD Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht geltend gemachten Ansprüche'in vollem Uinf ang weiter p sowohl den Schadensersatzanspruch ■aus ■ Amtshaftung als den Yergütungs - und Entschädigungsanspruch aus Eingriffen in sein Eigentum! In der Revis ions begründ ung wird ln erster Linie Verletzung des § 286 ZPO gerügt,;, Weil es sich dabei um eine Verfahrensrüge Handelt, hätten in der Revisions begründ ung die Tatsachen bezeichnet werden müssen; welche eine Verletzung dieser Vorschrift•ergehen (§ 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO)»' Das ist nicht geschehend Insoweit ist die Revision also nicht ordnungsmäßig begründet und deshalb in diesem Umfang unzulässig. Io) Der Eingriff in sein Vermögen sei nach Art II des MilRegG Nr 52 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift Nr 1 zur Ausführung des Gesetzes Nr 52 Abschnitt II Nr 45 verboten gewesen» Dem hält das Berufungsgericht entgegen; Es könne dahinstehen, ob lediglich vom Amt suspendierte Beamte, zu denen der Kläger zu gehören behauptet, unter Nr 45 der Allgemeinen Vorschrift Nr 1 fielen, was Dölie-Zweigert, Gesetz Nr 52, 1947 S 122 Ahm 106 verneine. Denn selbst wenn der Kläger darunter falle, würde es sinnwidrig sein, das Gesetz Nr 52 dahin auszulegen, daß solche 'Eigentümer stark beschädigter Häuser, die Mitglieder der NSDAP gewesen seien, von Maßnahmen ;11 zur Baustoffgewinnung aus diesen Häusern verschont bleiben sollte, t -•haft, wenn sie sich durch das Gesetz Nr 52 an ihren Maßnahmen nicht gehindert sahen».Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihnen die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP und seine Suspendierung vom Amt überhaupt bekannt war» ln dem Erlaß des'Oberpräsidenten der Nord- Der Senat hat in sei nem Urteil BGHZ 10, 361 /563 fff dar gelegt, daß § 11-: RIG die Berechtigung gab, auch noch nicht vom Gebäude gelöstes Baumaterial zu verwerten. b) in dem oben erwähnten Urteil ist ausgeführt, daß das Recht, nach § 11 RLG Baumaterial aus Trümmergrundstücken zu gewinnen, seine Beschränkung nur in dem allgemeinen Grundsatz der Verbaltnismäßigkeit findet, dessen Verletzung als Ermessensmißbrauch zur Unrechtmäßigkeit des Eingriffs führen kann, und daß der sog« Bergungserlaß (RdErl des .RMdl vom 181. MinBliV 221) sowie die nach, dem-Zusammenbruch ergangenen Anordnungen der Besatzungsmacht (Technische Abweisung Ir 55 vom Juli 1945, Anordnung Ir 25 vorn 28, September 1945 und Ir 507 vom 19° Oktober 1945) keine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeit über § 11 RLG hinaus geben, vielmehr eine Abgrenzung des Ermessensspielraumes der Behörde enthalten, und zwar dahin, daß nur in schwer beschädigte Gebäude eingegriffen werden darf, Baß die Beamten der Beklagten den so umrisse-nen. Ermessensspielraum schuldhaft überschritten hätten, ist nicht dargetankBas Berufungsgericht hat auf Grund der vcrgelegten Lichtbilder die Überzeugung gewonnen, daß das Haus des Klägers schwere Schäden aufwies, die keinesfalls in kurzer Zeit und . 3») Der Kläger sieht eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung weiter darin, daß die Beamten, wenn sie schon das Reichsleistungsgesetz anwendeten, dessen Formvorschriften nicht beachtet hätten- Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen, davon ausgehend, daß der Schäden, rler dem Kläger durch eine etwaige Amts pfIichiverletzung in dieser Beziehung entstanden sei, nur in dem Verlust des Anspruchs nach § 26 RLG als Folge der durch Formmangel bewirkten Nichtigkeit der Inanspruchnahme bestehen würde, an dessen Stelle indessen ein Aufopferungsanspruch nach §' 75 EinlALR träteo Diese Erwägung wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht, daß er, wie andere .Düsseldorfer Hauseigentümer, den Eingriff in sein Haus durch Protest bei der Beklagten, verhindert haben würde, wenn ihm die fBeloraeruäcgsverfügung v er dem Beginn des Ausbaues der Hölzer zugestellt worden wäre. Nach Aussage des Zeugen war zur Zeit, als das Holz aus dem Haus ent-nommen wurde, an der linken Seite der Eingangstür ein rosa Zettel, abgestempelt vom Stadt. unter der Anschrift WflHBBB^'traße 'Zur. Post gaben ohne beim Einwohnermeldeamt Rückfrage zu halten ob 'dort etwa eine andere Anschrift des Klägers bekannt sei, so handelten sie damit nicht schuldhaft, wenn man berücksichtigt, daß es durchaus ungewiß war,' ob das Meldeamt Unterlagen über den Aufenthalt des Klägers haben würde,' und daß angesichts der Forderungen der Besatzungsmacht Eile geboten war. 4.) Schließlich sieht der Kläger eine schuldhafte Amts Pflichtverletzung darin,' daß die Beklagte ihre Maßnahmen lauf das.. Reichsleistungsgesetz stützte, ' anstatt nach § 21 des Preußischen Polizeiverwaltungs-gesetzes vorzugehen« Ziel und Zweck des Reichsleistungsgesetzes" und des Polizeiverwaltungsgesetzes überschnitten sich, Bas Polizeiverwaltungsgesetz gewähre dem nach •§ 21 ■Leistungspflichtigen einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, das Seichsleistungsgesetz nur auf angemessene Entschädigung, Wenn ein Gesetz einem Bürger unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch gewähre, so stehe es nicht im Ermes- Keiner der Gründe,-aus denen der Kläger eine schuldhafte Amt sp f lie irc v er 1 e 1zung Verleiten-will , ist somit gegeben, Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art 153 WeimVerf, Art 14- GrundG ist demnach mit Recht abgewiesen worden« Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung nach § 26 RIG dem Grunde nach zugesprochen. Die geltend gemachten Ansprüche.sind auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für KriegsSachschäden zu behandeln. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß die dem Bergungserlaß zugrunde liegende Kriegssachschäd.enverord-rung durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14» August 1952 aufgehoben worden ist (§ 373 Kr 3 LAG) und daß durch behördliche Maßnahmen herbeigeführte Schäden nur dann im Rahmen des Lastenausgleichs zu behandeln sind, wenn die Maßnahmen vor dem 1, August 1945 erfolgten ; Es genügt, insoweit auf die Ausführungen im Urteil des VZivilsenats vom 14, Juli 1953 (BGHZ 10, 255 Z256/577) zu verweisen, denen.sich der Senat schon in seinem Urteil III ZR 15/52 vom 8C Juni 1954 angeschlossen hat „ Io) Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung für den Eingriff in das Vermögen des Klägers sind entstanden, gleichgültig, ob der Eingriff rechtswirksam war oder nicht. a) War er r.ecätsv/irlcsäm, so sind dem Kläger Ansprüche unmittelbar aus § 26 KLG erwachsen:, Die Ansprüche richten sich dann gegen die beklagte Stadt, obgleich es in der Beorderungsverfügung heißt, die Beschlagnahme erfolge zu Gunsten der Firma 'AHNT- Es liegt nämlich in Wahrheit keine Inanspruchnahme der Leistung für einen Dritten im Sinne des § 2 a RLG- vor„ Das Holz wurde nicht für die Firma aHU zu deren" freier Verfügung und Verwendung im eigenen Interesse in Anspruch genommen^ Das ergibt sich eindeutig daraus , daß die1 Firma über das Holz nur nach' Anweisung des Hochbauamtes verfügen durfte, wie der Firma /’IHK bei der Übersendung der Beorderungsverfügung ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Firma das Holz der Stadt bezahlte und - vermutlich - ihrerseits den Eigentümern in Rechnung gestellt hat, in deren Häusern das Holz eingebaut dec Die Erfassung erfolgte, damit die Stadt mit Hilf des Zimmerergewerbes ihrer Aufgabe gerecht werden .konnte, die von der Militärregierung befohlene Da es ,sich hier um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt;, braucht,zu dem Urteil des V» Zivilsenats vom 14c Juli .1953 (BGHZ 10 / 255) nicht Stellung ge- 1,1; nommen zu werden,, soweit dort. ausgeführt ist, daß die Haftung für die Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft, wenn im Winter 1945/46 in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Notprogramms der Britischen Militärregierung Baustoffe aus einem beschädigten Haus durch. Bedienstete einer Gemeinde ohne Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden, Bas Berufungsgericht ist stillschweigend von der Haftung der beklagten Stadt ausgegangen, und diese selbst hat nicht geltend gemacht, daß etwa die Firma AHM als Begünstigte vom Kläger in Anspruch genommen werden müßte. •b) Wenn die Beorderung - etwa wegen Formmangels -nichtig war, so sind dem Kläger mindestens dieselben Ansprüche erwachsen, wie sie bei wirksamer Beorderung entstanden sein würden. Eine Behörde, die eine Inan-A spruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem- Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären«hat, auch wenn die Inanspruchnahme' unwirksam war, dem Betreff eilen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle der wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsge-setz zu leisten wäre. 2,) a) In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 Abs 1 i?LG ist dem Kläger zunächst eine Vergütung für das beorderte entnommene Holz zu gewähren. Die Höhe hängt ab von der Menge, der Güte und dem Wert dieses Holzes° insoweit herrscht zwischen den Parteien noch Streit, b) Dem Kläger steht nach Maßgabe des § 26 Abs 5 3LG aber auch eine angemessene Entschädigung dafür zu., daß gelegentlich der Leistung, dh, hier im Zusammenhang mit dem Ausbau des HolzWerkes , Sachschaden an seinem Grundstück entstanden ist, der dazu führte, daß der Wert der Ruine gemindert wurde. Ferner auch - entsprechend der Ziff 2 des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags - die Aufwendungen, die nötig sind, den Ersatz für die Heizkörper wieder zu montieren, die, wie noch darzulegen, im Zu sammenhang mit dem Holzausbau verschwunden s für die die Beklagte Entschädigung zu le gentl den s (vgl .hierzu das nicht'veröffentlichte,Urteil des Senats - m ZR 337/51 - vom 2= Juli 1953)« e) Zu entschädigen ist der Kläger nach Maßgabe des § 26 Abs 3 BLG auch für Verluste, die gele- ich der Wegnahme des beorderten Holzes entstan-ind, Das Berufungsgericht hat auf Grund der eisaufnahme festgestellt, daß als unmittelbare Folge des Holzausbaues Heizungskörper abhanden gekommen sind, ohne daß insoweit der Kläger Ansprüche gegen die Firma Arndt oder andere Personen mit Erfolg geltend machen und ohne daß dieses Abhandenkommen auf eine Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten zurückgeführt werden konntet Diese Feststellung rechtfertigt die Zubilligung einer Entschädigung,. p.^hehauntet ist, ein rechtskräf tiges Urteil auf k, 0cpj: er sarz er s tri t ten , Ins owe if hat die revision gedenken auch nicht gemtend gemachte r;gF Berufungsgericht hat auch eine Entschädigung f-r pen vom Kläger behaupteten Verlust elektrischer vors sanitärer Anlagen versagt, well nicht festz.ustel-2?..v, C;e : , daß diese Anlagen drei Jahre nach der Bomber Vev cKndigung in dem. 34 Stehenpnanh demAusführungen im vorausgehenden Abschnitt dem Klager- Ansprüche zu, wie sie das Bert-fühg'sgefleht dem Gruhäb nach' für gerechtfertigt er-klärt hat, und s i gegen den Erlaß eines Grundur teil s nach § 304 ZPO noch nichts e i nennender, s0 yyar es doch n:ehf zulässig,, daß das Berufungsgeriorct diese Ansprüche nur zu einem Zehntel für gerechtfertigt erklärt hatf.' vorigen Abschnitt ergibt sich, daß Ansprüche, wie sie das Berufungsgericht für gerechtfertigt erklärt ■ hat, in der Tat dem Grunde nach gerechtfertigt sind. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers hin also nach § 564 ZPO auf zuheben» ■ Jedoch bedarf . Zu entscheiden ist schließlich, noch die Frage, ob das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung der 'Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ausschlachtung des Hauses entstanden ist, mit Recht zürückgewie-sen hat. In Frage steht hier einmal der•Schaden, der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, daß er die Ruine infolge ihrer weiteren Zerstörung durch den Eingriff .der Beklagten nicht vor der Währungsreform 'wieder aufbauen konnte, was ihm nach seiner Behauptung möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte nicht .eingegriffen'- hätte» Zum anderen handelt es sich.um Mehraufwendungen, die dem Kläger dadurch erwachsen sein sollen, daß er für seine Familie.infolge des verhinderten Wiederaufbaues des Hauses weiterhin anderweit Unterkunft beschaffen. Selbst wenn für den durch die Beorderung eintretenden Verdienstaus fall nach § 26 Abs 3 REG Entschädigung zu gewähren sei, so könnte das nur bei "Verdienstausfall" aus einem bereits eingerichteten oder in Gang befindlichen Betrieb in Betracht 'kommen, weil hur'dann von einem Eingriff in konkrete Werte im Sinne des § 26 Abs 3 ELG die Rede sein könne. Soweit sich die Rev.ision gegen die Versagten to von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung, gegen die Versagung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlustes elektrischer und sanitärer Anlagen und gegen die Abweisung der Beststellungsklage wendet, ist sie, wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, unbegründet« Im übrigen war ihr stattzugeben» Demgemäß ene Urteil., Bei der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Vergütungs- und Entschädigungsansprüche wird das Berufungsgericht den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 16 November 1953 (BGHZ 11, 156) zu berücksichtigen haben«,
J?ur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;
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ÜLG § 26 Abs 3
Zum Begriff "Verlust” in § 26 Abs 3 d,es Reichsleistungsgesetzes s '
Besaß der Eigentümer eines bombenbeschädigten Hauses die Mittel zu dem Wiederaufbau seiner Ruine, vor der Währungsreform, konnte er aber damals den Mehrbedarf nicht aufbringen, der notwendig war, um die Ruine aufzubauen, nachdem sie bei der Entnahme von Baustoffen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes weiter beschädigt worden war, sc ist der wirtschaftliche Schaden, der ihm durch Unterlassung des Aufbaues entstanden ist, insbesondere der Aufwand für die weitere Unterbringung seiner Familie in fremden Räumen, kein Verlust im Sinne des § 26 Abs 3 RLG°
Aktenzeichen? Ill ZR 121/53 Urteil des BGH vom 7» Oktober 1954
JjG Düsseldorf
OLG Düsseldorf
Ill ZR ", 21/53.
Verkündet . am 7c Oktober 1954 Dieser, Just„Angest, s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J'm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Dr. Robert Pf I IS» -. 'traße W.
Klägers, Berufungsklägers. 'Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
K!
v $' t' : ,
die Stadt Df
vertreten durch den Rat der Stadt,:
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der III..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1954 unter Mit-
wirkuhg des Senatspräs identen Profi Dry Geiger , sowie der Bundesrichter Dr, Pagendarm, pr.:Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt? iiifl
I» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19° Mai 1952 teilweise aufgehoben und dahin gefaßt2
A Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1950 teilweise dahin abgeändert :
•j , Es weräen abgewiesen5
a) der Anspruch auf Entschädigung für ab-
handen gekommene elektrische und sanitäre Anlagen^. lädl
b) der Peststellungsantrag in Punkt 3 der Berufungsantrage des Klägers„
2c Die Kostenentscheidung entfällt0
p U Im übrigen werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt?
a) der Anspruch auf Vergütung für die Balken und das Dachverbandsholz, die auf Grund der Beorderungsverfügung vom 16,-.
; tob er 1943. aus; d eia Haus des Klägers:1 in
GNNMMMM-; ,
Ok-
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straße
ent nommen w0 rd en:s ind:
b)
der Anspruch auf Entschädigung für die W::Q Wertminderung, die das genannte1, 'bombenbeschädigte Haus dadurch erfahren hat, daß im Zusammenhang mlt der Durch~ führung der bezeichneten Beorderungsverfügung weitererSachschaden an der Euine entstanden, insbesondere auch die Heizungsanlage beschädigt worden ist;
c) der Anspruch auf Entschädigung für bei der Durchführung der Beorderungsverfügung abhanden gekommene Heizkörper,
zu
a) nur nach Maßgabe des § 26 Abs 1 ErG
zu b) Abs 3
und
HEG
0) nur nach Maßgabe
des §
26
2 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten«
II0 Im übrigen wird die Revision zu rückge wiese®
IIIc Die Entscheidung.über die Kosten.des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehaltenl
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Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrund LgBstraße {{§1 (früher WfgHBBps traße §jÜ in D OSHHHHI . Am 1 « August 1.94-2 wurde das Haus
eine auf das Nachbarhaus Sr. HÜ nied er gegangene buft-mine beschädigt. Das' Dach fiel zusammen, und an der Vorderfront des Hauses wurde in Höhe des ersten Stockwerks eine Ecke der Außenmauer eingedrückt, über das Ausmaß der sonstigen Beschädigungen herrscht Streit zwischen den Parteien. ;
Am 16o Oktober 1945 erließ die Beklagte folgende Verfügung?' , ; t'l'\
Der Oberbürgermeister der Stadt DSHHHBHMHi. "Leiter der Sofortmaßnahmen für Obdach, Stadtverwaltung DVHHBHMHh Amt ^9«
. Herrn. ;
Auf Grund des Erlasses des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz vom 15»8,1945 be tri Wohnungsbeschaffung in Verbindung mit den §§ .10 j 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes vom 1 «.9,1939 be-^ohXamagLe ichgu^|^^ tenj^er^|ürma Heinrich
fid:, zürn. Zwecke der Wohnungsins tandsetzung . aus dem Gebäude WfllHflpPstr* folgende Baustoffe? Balken und D a c hv e r b and ho 1 z
Die Birma Kc.h, kWBKB ist berechtigt.; die Baustoffe auszübauenh
Die genaue Menge und der Wert der- ausgebauten Baustoffe wird zwecks, späterer Regelung der Ent Schädigung von meinem Beauftragten festgestellt Jegliche anderweitige Verfügung über die ausgebauten Baustoffe ist rechtsungültige Ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme ist nicht gegeben.
Tn VertretubM
Stadträt!
Die Verfügung ist an den Kläger abgeschickt, von der Post jedoch, als unzustellbar zurückgesandt und • .... ihm dann am 27» November 1945 aus-gehändigt worden. Unmittelbar nach dem 16. Oktobe
1945 hat der Zimmermeister Arndt werk ausgebaut„
das gesamte Hol
Der Kläger hat behauptet $ Bei Sem Ausbau se: auch die sanitären, elektrischen und Heizungsanla gen zerstört oder entfernt und dem Haus weiterer Schaden zugefügt worden. Der Zerstörungsgrad des Hauses habe vorher 30 - 40 nach der "Ausschlach tung" 87 fö betragen. Ohne die Maßnahme der Beklag ten würde er vor der Währungsreform imstande gewesen, sein, das Haus' wieder aufzubauen. Dadurch;, daß ihm dies unmöglich gemacht worden sei, sei ihm we terer Schaden entstanden; insbesondere sei er für weitere Jahre gezwungen worden, seine Familie anderweit unterzubringen.
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Be klagten, 'Er hat beantragt.
a) die Beklagten zu verurteilen, das Haus ^■■■■1-tRMMlHi, HP-5 traße H§ in d Zustand zurückzuversetzen, in dem es sic am 15, Oktober 1945. befunden habe, evtl, die Beklagte zu verurteilen, einen durch einen Sachverständigen festzusetzenden Geldbetrag nebst 5 seit Klageerhebung zu zahlen, der erforderlich sei, das Haus Mfetr. !HB in den
zurückzuversetzen, in welchem es s IS, Oktober 1945 befunden habe;
b) festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet sei? allen Schaden zu ersetzen, der ihm
dadurch entstanden:sei, daß auf Grund der Verfügung vom 16. Oktober 1945 das gesamte Hel: zv/erk aus seinem Hause ausgebaut und daß dadurch die gesamte sanitäre, elektrische und Heizungsanlage zerstört worden und weiterer sehr erheblicher Schaden am Mauerwerk und an den Decken entstanden sei *
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere bestritten, daß das Haus in dem Zustand vor dem 16. Oktober 1945 noch wiederaufbaufähig und -würdig gewesen sei, ferner daß Arndt andere als die in der Verfügung genannten Materialien, insbesondere die Heizungsanlage,, entfernt habe.
Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung des Gutachtens eines Sachver-ständigen hat das Landgericht den Naturalhersteliungs-anSpruch abgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von 8,00G DM nebs 1; Zinsen verurteüt und festgeste 1 it, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint und die Beklagte gemäß §§ 21, 70 PVG für voll schadehsersatzpflichtig erklärt. Eine Umstellung der Schadenssumme von Reichsmark auf Deutsche Mark hat nicht stattgefunden. Den Beweis dafür, daß die Heizüngskörper. im Zusammenhang mit dem Holzausbau, abhanden gekommen seien, hat es nicht geführt und folglich die Beklagte insoweit nicht ersatzpflichtig erachtete
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; ebenso der Kläger»
Der Kläger hat beantragt.
Io unter Abänderung des angefochtenen Urteils und gleichzeitiger Zurückweisung der gegnerischen Berufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Urteilsbetrag von .11 i i c j it ein 15 Ok-
tobo ’ 1 maus wei < e 4 588 DM nebst 5 °l Zinsen seit dem 11. Oktober 1948 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren durch einen Sachverständigen näher festzusetzenden Geldbetrag nebst 5 i* Zinsen seit dem 15. Oktober 1948 zu zahlen, der erfor-
|straße Hi, entfernte Heizungsanlage in
den. Zustand ;zu •f etzen, in welchem sie sich: am 16= Oktober 1945 befunden habe,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
sei,.ihm1 allen w/eitiren Schaden zu ersetzen,
der ihm h beb die cu^sohlachtung sein ses I|B|straße üf in DI gemäß der Beschlagnahmeverfügung vom
Der Kläger:hat ansgeführt% Die Maßnahme der 'Deklagi eh;' ne f' 'züha'eihsiff ormeiil hü 1 eäiaS'k'ahdehiühcll:i/üti als nichtiger ■Verwaltungsakt anzuseher: 1 d:ü 1 i
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Beamter suspendiert g , o < um ei las
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sein Vermögen sei demnach be.v t «c en d< r-
i'C i> ' , no -.3-, cn , i i , n 1 , och das
Beiohsleistimgfjgesetz noch nm h cm l< ^ i Ce Mi -J ic p .'-tu >g uv o 1 e .Erlasse 1 , i > s g; der Neudrh j u re ir, d r , i ü 1 > r roin
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ins besonder Aura < - i; e c.wa gl eiet mal t rnc-
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und gegenvdie beabsichtigten Main ab mn ■ - 1 > m
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rechtswidrigp sondern auch 'als schuldhaft9 insbesondere' alö' 'Willkürlich und als Ermessensmißbrauch an.
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Zur Höhe des mit-dem Klageanträge zu 1) geltend . gemachten Schadens führt der Kläger aus; der Sachver-, ständige habe den Sachverhalt' nicht' richtig, beurteilt!; überdies habe das Landgericht das Gutachten nicht zutreffend gewürdigt; er behauptet? sein Schaden betid erü' ;■ riet;, r ::r d. CDO DM. smuerr.: 22,ö6h DM,
Die Beklagte bestreitet eine Amtspflichtverletzung;, erst recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihrer Beamteno
Das'Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das landgerichtliche Urteil durch Grundurteil wie folgt abgeändert2
Der Anspruch auf Ersatz eines Zehntels des Betrages 5 um den der Wert des dem Kläger gehörender: bcmbenbeschädigten Hauses pgggggggp,.
l«W3tr„ M„ durch den Ausbau des m.ii-/^:r!cHQlz;e;s vom Oktober oder Hoveraber 194-5 gemindert worden ist. einschließlich eines Zehntels des Wertes des, entnommenen Holzes und der Heizkörper, wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Eostenentscheidung hat es dem Endurfeil vorbehal ten,
.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
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Es bedarf zunächst der Klarstellung des Inhalts des angefochtenen Urteils.■Unter Heranziehung der Entscheiduhgsgründe ergibt sich folgendes: Versagt ist dem. Kläger. ein. Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zugebilligt ist ihm ein Vergütungsanspruch
nach § 26 Abs 11' ELG für: dä's: beorderte ausgebaute Holz und ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Aha 3 RLG für die weitere durch den Aushau’ des’ Holzes he wirkte /Minderung des 'Wer--tes des beschädigten Hauses und für abhanden gekommene Heizkörper „ Der Vergütungs- und. Entschädigungsanspruch ist als Geldsummenforderung behandelt und deshalb nur unter Umstellung der Reichsmarkforderung 10 8 1 in Deutsche Mark dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Abgewiesen ist ferner der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust elektrischer und sähitärer Anlagen und der Anspruch wegen der verlorenen Möglichkeit? die ■■Huine vor der fährungsrefcrm; wieder aüfzuläuen, und ■ wegen des daraus entstandenen sonstigen SchadensD Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht geltend gemachten Ansprüche'in vollem Uinf ang weiter p sowohl den Schadensersatzanspruch ■aus ■ Amtshaftung als den Yergütungs - und Entschädigungsanspruch aus Eingriffen in sein Eigentum!
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In der Revis ions begründ ung wird ln erster Linie Verletzung des § 286 ZPO gerügt,;, Weil es sich dabei um eine Verfahrensrüge Handelt, hätten in der Revisions begründ ung die Tatsachen bezeichnet werden müssen; welche eine Verletzung dieser Vorschrift•ergehen (§ 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO)»' Das ist nicht geschehend Insoweit ist die Revision also nicht ordnungsmäßig begründet und deshalb in diesem Umfang unzulässig.
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III o'
Für seine Behauptung, Beamte der Beklagten hätten ihm gegenüber die ihnen obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, führt der Kläger vier Gründe an;
Io) Der Eingriff in sein Vermögen sei nach Art II des MilRegG Nr 52 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift Nr 1 zur Ausführung des Gesetzes Nr 52 Abschnitt II Nr 45 verboten gewesen» Dem hält das Berufungsgericht entgegen; Es könne dahinstehen, ob lediglich vom Amt suspendierte Beamte, zu denen der Kläger zu gehören behauptet, unter Nr 45 der Allgemeinen Vorschrift Nr 1 fielen, was Dölie-Zweigert, Gesetz Nr 52, 1947 S 122 Ahm 106 verneine. Denn selbst wenn der Kläger darunter falle, würde es sinnwidrig sein, das Gesetz Nr 52 dahin auszulegen, daß solche 'Eigentümer stark beschädigter Häuser, die Mitglieder der NSDAP gewesen seien, von Maßnahmen ;11 zur Baustoffgewinnung aus diesen Häusern verschont bleiben sollte, t
/. Ob der Kläger unter die Bestimmung Nr 45 fiel und ob deshalb objektiv der Eingriff in sein Haus verboten war, wie Paiandt unter Anführung von Entscheidungen und Schrifttum in Anm 3 zu Art II Gesetz Nr 52 annimmt, kann dahingestellt bleiben» Keinesfalls handelten die Beamten der Beklagten schuld- . -•haft, wenn sie sich durch das Gesetz Nr 52 an ihren Maßnahmen nicht gehindert sahen».Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihnen die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP und seine Suspendierung vom Amt überhaupt bekannt war» ln dem Erlaß des'Oberpräsidenten der Nord-
und Rheinprovinz vom 15, August 1945 war den Oberbürgermeistern zur Pflicht gemacht./ Baumaterial aus Trümmerstätten zu gewinnen und jede Verzögerung - etwa durch vorausgehende Erörterung und Klärung von Prägen des Eigentums oder des. Besitzes - zu vermeiden., 'Dabei war hervorgehoben, die Militärregierung habe angekündigt, daß sie gewillt sei, Strafen zu verhängen, wenn die Möglichkeit der Beschaffung von Baumaterial nicht mit der erforderlichen Entschlossenheit unbedenklich aüsgenutzt würde. Unbedenklich konnte in dieser Äußerung der Militärregierung deren in Art II des Gesetzes Nr 52 vorgesehene Ermächtigung zu Eingriffen der hier in Rede stehenden Art auch in gesperrte Vermögen ehemaliger Nationalsozialisten gesehen werden» Damals wurde ganz allgemein, wo es Notstände zu beheben galt, in .erster Linie solches Vermögen in Anspruch genommen» Das entsprach durchaus den Tendenzen der Militärregierung. Von schuldhafter Verletzung der Amtspflicht durch Nichtbeachtung des Gesetzes Nr 52 kann also keine Rede sein „ , AA':’ All All' ■■i in"' 11
:2«) A.iber Kläger meint weiter, die Eingriffe in sein Eigentum seien durch das Reichsleistungsgesetz nicht gedeckt» , . . .1
a) Dieses gestatte' nicht die Inanspruchnahme von Bestandteilen, die wie das hier in Rede stehende Holzwerk mit dem Gebäude noch verbunden gewesen seien Diese Ansicht ist nicht richtig. Der Senat hat in sei nem Urteil BGHZ 10, 361 /563 fff dar gelegt, daß § 11-: RIG die Berechtigung gab, auch noch nicht vom Gebäude gelöstes Baumaterial zu verwerten. Auf diese -grund-
sät'zlichen - Ausführungen wird verwiesen-,
b) in dem oben erwähnten Urteil ist ausgeführt, daß das Recht, nach § 11 RLG Baumaterial aus Trümmergrundstücken zu gewinnen, seine Beschränkung nur in dem allgemeinen Grundsatz der Verbaltnismäßigkeit findet, dessen Verletzung als Ermessensmißbrauch zur Unrechtmäßigkeit des Eingriffs führen kann, und daß der sog« Bergungserlaß (RdErl des .RMdl vom 181. Februar 1944? MinBliV 221) sowie die nach, dem-Zusammenbruch ergangenen Anordnungen der Besatzungsmacht (Technische Abweisung Ir 55 vom Juli 1945, Anordnung Ir 25 vorn 28, September 1945 und Ir 507 vom 19° Oktober 1945) keine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeit über § 11 RLG hinaus geben, vielmehr eine Abgrenzung des Ermessensspielraumes der Behörde enthalten, und zwar dahin, daß nur in schwer beschädigte Gebäude eingegriffen werden darf,
Baß die Beamten der Beklagten den so umrisse-nen. Ermessensspielraum schuldhaft überschritten hätten, ist nicht dargetankBas Berufungsgericht hat auf Grund der vcrgelegten Lichtbilder die Überzeugung gewonnen, daß das Haus des Klägers schwere Schäden aufwies, die keinesfalls in kurzer Zeit und . mit behelfsmäßigen Mitteln zu beseitigen wären. Es stellt ferner auf Grund von Zeugenaussagen fest, daß Vorder- und Hinterfront etwas aus dem Lot waren und daß die Wand zu dem lachbarhaus starke Risse aufwies, Es weist weiter darauf hin, daß der Kläger, sein Vater und seine Ehefrau 1942, als es sich um
die Feststellung der Kriegssach- und Nutzungsschäden handelte, das Haus als "zerstört", "völlig zerstört" bezeichnet und von "Totalschaden" gesprochen haben» Bei solcher Sachlage kann es den verantwortlichen Beamten der Beklagten jedenfalls nicht zu.m Verschulden angerechnet werden, wenn auch sie das Haus als schwer beschädigt ansahen, mögen sie auch den Grad der Beschädigung - der nach, des Klägers eigener Darstellung immerhin bis zu 40 $> betrug - nicht nach Kundertsätzen ermittelt haben„
3») Der Kläger sieht eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung weiter darin, daß die Beamten, wenn sie schon das Reichsleistungsgesetz anwendeten, dessen Formvorschriften nicht beachtet hätten- Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen, davon ausgehend, daß der Schäden, rler dem Kläger durch eine etwaige Amts pfIichiverletzung in dieser Beziehung entstanden sei, nur in dem Verlust des Anspruchs nach § 26 RLG als Folge der durch Formmangel bewirkten Nichtigkeit der Inanspruchnahme bestehen würde, an dessen Stelle indessen ein Aufopferungsanspruch nach §' 75 EinlALR träteo Diese Erwägung wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht, daß er, wie andere .Düsseldorfer Hauseigentümer, den Eingriff in sein Haus durch Protest bei der Beklagten, verhindert haben würde, wenn ihm die fBeloraeruäcgsverfügung v er dem Beginn des Ausbaues der Hölzer zugestellt worden wäre. Es bedarf deshalb unter diesem Gesichtspunkt der Entscheidung, ob die Beamten der Beklagten Formvorschriften, des Reichsleistungsgesetzes schuldhaft amtspflichtwidrig verletzt haben,. Diese Frage ist zu verneinen»
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Es wurde eine schriftliche Beorderungsverfügung am 13» Oktober 1945 entworfen, am 16« Oktober erlassen und am 17° Oktober abgefertigt» Als diese am 19» Oktober 1945 als unzustellbar von der Post zurückkam, wurde der Technische Inspektor :::WÜ8ÜM beauftragt, am Haus des Klägers einen Vermerk anzubringen, daß die Beschlagnahmeverfügung zur Abholung bereitliege. Das geschah. Nach Aussage des Zeugen
war zur Zeit, als das Holz aus dem Haus ent-nommen wurde, an der linken Seite der Eingangstür ein rosa Zettel, abgestempelt vom Stadt. Baubüro, angebracht, der "eine Genehmigung" enthielt oder dessen Inhalt der war, "daß eine Beschlagnahme stattgefunden habe". Am 27° November.1945.ist die Beorderungsverfügung dem Kläger ausgehändigt worden. Daraus ergibt sich, daß die Beamten bemüht waren, der Vorschrift des § 23 BIG über die schriftliche Anforderung zu entsprechen» Wenn sie die Beorderungsverfügung. unter der Anschrift WflHBBB^'traße 'Zur. Post gaben ohne beim Einwohnermeldeamt Rückfrage zu halten ob 'dort etwa eine andere Anschrift des Klägers bekannt sei, so handelten sie damit nicht schuldhaft, wenn man berücksichtigt, daß es durchaus ungewiß war,' ob das Meldeamt Unterlagen über den Aufenthalt des Klägers haben würde,' und daß angesichts der Forderungen der Besatzungsmacht Eile geboten war. Dafür, daß die Beamten im Zusammenwirken mit der Firma AMMK darauf ausgegangen wären, die Benachrichtigung des Klägers zu verzögern und diesen vor vollendete Tatsachen zu stellen, fehlt es an hinreichendem Anhalt. Die vom Kläger in dieser Beziehung ausgesprochenen Vermutungen entbehren des Beweisangebots«
4.) Schließlich sieht der Kläger eine schuldhafte Amts Pflichtverletzung darin,' daß die Beklagte ihre Maßnahmen lauf das.. Reichsleistungsgesetz stützte, ' anstatt nach § 21 des Preußischen Polizeiverwaltungs-gesetzes vorzugehen« Ziel und Zweck des Reichsleistungsgesetzes" und des Polizeiverwaltungsgesetzes überschnitten sich, Bas Polizeiverwaltungsgesetz gewähre dem nach •§ 21 ■Leistungspflichtigen einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, das Seichsleistungsgesetz nur auf angemessene Entschädigung, Wenn ein Gesetz einem Bürger unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch gewähre, so stehe es nicht im Ermes-
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sen der Behörde, ihn stattdessen mit einem Anspruch auf Vergütung oder einer etwa geringeren Entschädigung abzufinden.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, § .21 PVG rechtfertige nicht Maßnahmen, deren sachliche und formelle Voraussetzungen in anderen Vorschriften abschließend geregelt.seien.
Ob § 21 PVG hier hätte angewendet werden kennen, kann dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls handelten die Beamten der Beklagten schuldhaft, wenn sie sich auf § 11 RLG stützten als auf die Vorschrift, die, wie oben ausgeführt, die Beorderung rechtfertigen konnte. Die Annahme des Klägers, daß man ihn ■ durch die Anwendung dieser Bestimmung um eine Entschädigung hätte bringen wollen, ist nicht begründet; wird die Entschädigung in der Beorüerungsverfü-guhg selbst ja in Aussicht gestellt, wobei die genaue Aufzeichnung der ausgebauten Holzmeiigen überdies der Firma ’ pfBBi bei der Übersendung der Beorderungsverfügung eindringlich zur Pflicht gemacht worden ist«
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•' 9. Keiner der Gründe,-aus denen der Kläger eine schuldhafte Amt sp f lie irc v er 1 e 1zung Verleiten-will , ist somit gegeben, Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art 153 WeimVerf, Art 14- GrundG ist demnach mit Recht abgewiesen worden«
IV-,
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung nach § 26 RIG dem Grunde nach zugesprochen. Daß solche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten'ohne vorherige Anrufung ■ der zuständigen Verwaltungsstellen gemäß § 27 RIG gel- ; tend gemacht werden können, ist ständige Rechtsprechung des Senats (33GHZ 4, 10 /5jJ .und 266 /274/2757)-
Die geltend gemachten Ansprüche.sind auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für KriegsSachschäden zu behandeln. Der schon erwähnte Bergungserlaß sah zwar vor, daß bei behördlicher Inanspruchnahme von Sachen aus beschädigten Gebäuden, diese Gegenstände als durch Kriegsereignisse in Verlust geraten anzusehen seien. Jedoch kann ihm für Eingriffe, die geraume Zeit, nach Abschluß der Kampfhandlungen erfolgten, keine bindende Kraft mehr zukommen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß die dem Bergungserlaß zugrunde liegende Kriegssachschäd.enverord-rung durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14» August 1952 aufgehoben worden ist (§ 373 Kr 3 LAG) und daß durch behördliche Maßnahmen herbeigeführte Schäden nur dann im Rahmen des Lastenausgleichs zu behandeln sind, wenn die Maßnahmen vor dem 1, August 1945 erfolgten ;
(§ 13 Abs 1 LAG), Auch besatzungsrechtliche Bestimmungen wie die Britische Militärregierungs-Verordnung Nr 99
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(ABIMilRegBrZ 589), auf‘die sich die Beklagte beru~ feri hat;, stehen deni Anspruch nicht entgegen. Es genügt, insoweit auf die Ausführungen im Urteil des VZivilsenats vom 14, Juli 1953 (BGHZ 10, 255 Z256/577) zu verweisen, denen.sich der Senat schon in seinem Urteil III ZR 15/52 vom 8C Juni 1954 angeschlossen hat „
Io) Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung für den Eingriff in das Vermögen des Klägers sind entstanden, gleichgültig, ob der Eingriff rechtswirksam war oder nicht.
a) War er r.ecätsv/irlcsäm, so sind dem Kläger Ansprüche unmittelbar aus § 26 KLG erwachsen:, Die Ansprüche richten sich dann gegen die beklagte Stadt, obgleich es in der Beorderungsverfügung heißt, die Beschlagnahme erfolge zu Gunsten der Firma 'AHNT- Es liegt nämlich in Wahrheit keine Inanspruchnahme der Leistung für einen Dritten im Sinne des § 2 a RLG- vor„ Das Holz wurde nicht für die Firma aHU zu deren" freier Verfügung und Verwendung im eigenen Interesse in Anspruch genommen^ Das ergibt sich eindeutig daraus , daß die1 Firma über das Holz nur nach' Anweisung des Hochbauamtes verfügen durfte, wie der Firma /’IHK bei der Übersendung der Beorderungsverfügung ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Firma das Holz der Stadt bezahlte und - vermutlich - ihrerseits den Eigentümern in Rechnung gestellt hat, in deren Häusern das Holz eingebaut dec Die Erfassung erfolgte, damit die Stadt mit Hilf des Zimmerergewerbes ihrer Aufgabe gerecht werden .konnte, die von der Militärregierung befohlene
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festmachung beschädigter, aber noch bewohnarer Gebäude clur.chzuführe ri. Da es ,sich hier um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt;, braucht,zu dem Urteil des V» Zivilsenats vom 14c Juli .1953 (BGHZ 10 / 255) nicht Stellung ge- 1,1; nommen zu werden,, soweit dort. ausgeführt ist, daß die Haftung für die Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft, wenn im Winter 1945/46 in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Notprogramms der Britischen Militärregierung Baustoffe aus einem beschädigten Haus durch. Bedienstete einer Gemeinde ohne Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden,
Bas Berufungsgericht ist stillschweigend von der Haftung der beklagten Stadt ausgegangen, und diese selbst hat nicht geltend gemacht, daß etwa die Firma AHM als Begünstigte vom Kläger in Anspruch genommen werden müßte. Sie hat vielmehr das Entgelt für das Holz selbst von der Firma vereinnahmt.
Deshalb haftet die beklagte Stadt.als Bedarfsstelle unmittelbar nach § 26 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 REG und nicht ersatzweise hinter dem "Begünstigten" nach der Maßgabe des § 26 Abs 4 REG. .
•b) Wenn die Beorderung - etwa wegen Formmangels -nichtig war, so sind dem Kläger mindestens dieselben Ansprüche erwachsen, wie sie bei wirksamer Beorderung entstanden sein würden. Eine Behörde, die eine Inan-A spruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem-
Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären«hat, auch wenn die Inanspruchnahme' unwirksam war, dem Betreff eilen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle der wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsge-setz zu leisten wäre. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6, Mai 1954 - III ZR 558/52 - bereits ausgesprochen,
2,) a) In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 Abs 1 i?LG ist dem Kläger zunächst eine Vergütung für das beorderte entnommene Holz zu gewähren. Die Höhe hängt ab von der Menge, der Güte und dem Wert dieses Holzes° insoweit herrscht zwischen den Parteien noch Streit,
b) Dem Kläger steht nach Maßgabe des § 26 Abs 5 3LG aber auch eine angemessene Entschädigung dafür zu., daß gelegentlich der Leistung, dh, hier im Zusammenhang mit dem Ausbau des HolzWerkes , Sachschaden an seinem Grundstück entstanden ist, der dazu führte, daß der Wert der Ruine gemindert wurde. Dabei sind insbesondere auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die etwa erforderlich sind, um den Ersatz für das beorderte' ausgebaute Holz, das bei einem Wiederaufbau. des’Hauses etwa an seinem Ort hätte belassen werden können / wieder an Ort und Stelle zu bringen. Ferner auch - entsprechend der Ziff 2 des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags - die Aufwendungen, die nötig sind, den Ersatz für die Heizkörper wieder zu montieren, die, wie noch darzulegen, im Zu sammenhang mit dem Holzausbau verschwunden s für die die Beklagte Entschädigung zu le
gentl den s
(vgl .hierzu das nicht'veröffentlichte,Urteil des Senats - m ZR 337/51 - vom 2= Juli 1953)«
e) Zu entschädigen ist der Kläger nach Maßgabe des § 26 Abs 3 BLG auch für Verluste, die gele-
ich der Wegnahme des beorderten Holzes entstan-ind, Das Berufungsgericht hat auf Grund der eisaufnahme festgestellt, daß als unmittelbare Folge des Holzausbaues Heizungskörper abhanden gekommen sind, ohne daß insoweit der Kläger Ansprüche gegen die Firma Arndt oder andere Personen mit Erfolg geltend machen und ohne daß dieses Abhandenkommen auf eine Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten zurückgeführt werden konntet Diese Feststellung rechtfertigt die Zubilligung einer Entschädigung,.
, Entschädigungsansprüchen in dem vorbezeichneten Umfang steht auch kein grobes Verschulden des Klägers als des Geschädigten im Sinne des § 26 Abs 3 RLG entgegen» Gegen ihre Zubilligung durchdas Berufungsgericht bestehen somit keine Bedenken«
d) Slit Recht Hat aber das Berufungsgericht die Entschädigung für Gegenstände, die die Firma AlMH anläßlich der Wegschaffung des beorderten Holzes weiter mitfortgenommen hat, abgelehnt, weil der Kläger insoweit von dieser Firma Ersatz zu erlangen vermag .(§ 26 Abs 3 RLGj„ Hinsichtlich des auf diese Y/eise mitgenommenen Fußbodenholzes ist der Kläger von der Firma aMHI bereits entschädigt worden. Hinsichtlich einer Badewanne, eines Wäschekessels und einer freppe hat
01 -
er gegen die Firma deren Zahlungsunfänigkeit
p.^hehauntet ist, ein rechtskräf tiges Urteil auf k, 0cpj: er sarz er s tri t ten , Ins owe if hat die revision gedenken auch nicht gemtend gemachte
r;gF Berufungsgericht hat auch eine Entschädigung f-r pen vom Kläger behaupteten Verlust elektrischer vors sanitärer Anlagen versagt, well nicht festz.ustel-2?..v, C;e : , daß diese Anlagen drei Jahre nach der Bomber Vev cKndigung in dem. in der ganzen Zwischenzeit irnbewohnten Haus noch einen Wert gehabt hätten, und o;:g; der Verlust im Zusammenhang mit dem Ausbau des Poizes stehe. Insoweit handelt es sich um Beweisvmrdi gm", deren Richtigkeit - da Benkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzt sind - der Nachprüfung övr.-n das Bevisionsgericht entzogen ist.
34 Stehenpnanh demAusführungen im vorausgehenden Abschnitt dem Klager- Ansprüche zu, wie sie das Bert-fühg'sgefleht dem Gruhäb nach' für gerechtfertigt er-klärt hat, und s i gegen den Erlaß eines Grundur teil s nach § 304 ZPO noch nichts e i nennender, s0 yyar es doch n:ehf zulässig,, daß das Berufungsgeriorct diese Ansprüche nur zu einem Zehntel für gerechtfertigt erklärt hatf.' denn die Frage, ob ein Anspruch im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist oder nicht, gF| nicht im Verfahren über den Grund, sondern in dem über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden'--Soweit Jas Beru-fungsurtei1 unzu1ässIgerweis e über :dies e' ums te1iüng entschieden hat, ist 'es unverbindlich; das'hat der Senat schon mehrfach entschieden (BG-HZ 10,-pgl mvtwel-^" terem Nachweis), ln diesem Punkt kann das -Beruftmgs-
urteil also mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden» Die Aufrechterhaltung ist insoweit auch nicht mit anderer Begründung möglich (§ 563 ZPO), etwa mit der, daß dem Kläger - unbeschadet der, wenn auch unzulässigen, so doch rechtskräftigen Verurteilung der beklagten Stadt zu einem Zehntel - überhaupt kein Anspruch zustehe» Denn aus dem . vorigen Abschnitt ergibt sich, daß Ansprüche, wie sie das Berufungsgericht für gerechtfertigt erklärt ■ hat, in der Tat dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers hin also nach § 564 ZPO auf zuheben» ■ Jedoch bedarf . es insoweit keiner Zurückverweisung ah das 'Berufungsgericht, -weil- nach dem. festgestellten Sachverhalt die Sache zu dem Erlaß eines Grundurteils reif ist (§ 565 Abs 3 Hr 1 ZPO.) *
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Zu entscheiden ist schließlich, noch die Frage, ob das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung der 'Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ausschlachtung des Hauses entstanden ist, mit Recht zürückgewie-sen hat. In Frage steht hier einmal der•Schaden, der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, daß er die Ruine infolge ihrer weiteren Zerstörung durch den Eingriff .der Beklagten nicht vor der Währungsreform 'wieder aufbauen konnte, was ihm nach seiner Behauptung möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte nicht .eingegriffen'- hätte» Zum anderen handelt es sich.um Mehraufwendungen, die dem Kläger dadurch erwachsen sein sollen, daß er für seine Familie.infolge des verhinderten Wiederaufbaues des Hauses weiterhin anderweit Unterkunft beschaffen. mußteo .Sonstigen "weiteren" Schaden hat der Kläger nicht behauptet« ::"V'
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In seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - hatte der Senat die frage zu entscheiden., ob ein Schlosser, der einen Handwerksbetrieb zur Verarbeitung von Blechen einrichten wollte und dem dafür bereits beschaffte Bleche nach dem Reichsleistungsgesetz .weggehokmeri wurden, eiheh Schaden wegen Vernichtung der Möglichkeit, sich bei der Verarbeitung der Bleche eine neue Existenz zu schaffen, nach § 26 Abs 3 RLG ersetzt verlangen könneV Der Senat hat diese Frage verneint und dazu ausgeführt, das Reichsleistungsgesetz wolle durch § 26 Abs 3 eine Entschädigung dafür gewähren., daß ein Eingriff über die Portnähme von Gegenständen hinaus weitere Folgewirkungen hat, Die Folgewirkungen würden aber nur insoweit entschädigt, als sie Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte (Sachund Personenschaden, außergewöhnliche Abnutzung) enthielten. Selbst wenn für den durch die Beorderung eintretenden Verdienstaus fall nach § 26 Abs 3 REG Entschädigung zu gewähren sei, so könnte das nur bei "Verdienstausfall" aus einem bereits eingerichteten oder in Gang befindlichen Betrieb in Betracht 'kommen, weil hur'dann von einem Eingriff in konkrete Werte im Sinne des § 26 Abs 3 ELG die Rede sein könne. Abgestellt ist also darauf, ob ein Eingriff in "konkrete Werte" erfolgt ist,. Es fragt sich, ob das hier der Fall wars
SV-: Wenn der Kläger in der -Lage gewesen wäre
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, die
zu dem Wiederaufbau der .Ruine in ihrem Zustand vom 16, Ok tober 1945 erforderlichen Gelder und Baustoffe vor der Währungsreform zu beschaffen, wenn er aber später den Mehrbedarf an Geld'und Baustoffen nicht aufbringen konnte, der erforderlich war, um den Aufbau nach der weiteren Beschädigung der Ruine durch die Beklagte
des nicht mehr, um eine Folgewirkung- die
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Di sr Ca. rti Ö''p i 1. 0.3 L-m W'O hj ■.er ni ch .1 V© I . Di e bloße Chance vor
als die genannten in der Begründung des Feststei-' lungsantrags nicht konkretisiert sind« istdie Beststellungsklage also '.unbegründet«. Sie ist mit Recht abgewiesen worden.-.
Soweit sich die Rev.ision gegen die Versagten
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von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung, gegen die Versagung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlustes elektrischer und sanitärer Anlagen und gegen die Abweisung der Beststellungsklage wendet, ist sie, wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, unbegründet« Im übrigen war ihr stattzugeben» Demgemäß
ene Urteil., wie geschehen, teilwei-
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Bei der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Vergütungs- und Entschädigungsansprüche wird das Berufungsgericht den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 16 November 1953 (BGHZ 11, 156) zu berücksichtigen haben«,
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