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BGH · hi zr 120/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 120/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 13. Sie wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht diese Tätigkeiten als einheitliche Angelegenheit angesehen a) Das Berufungsgericht hat zwar den für die nach seiner - zutreffend begründeten - Auffassung einheitlich zu vergütende Tätigkeit des Klägers anzunehmenden Gegenstandswert, die daraus sich ergebende Höhe des Gebührenanspruchs und damit stillschweigend auch den anzuwendenden Gebührensatz schon am Ende des Abschnitts 1 der Entscheidungsgründe erörtert. Dieser Wert erhöht sich auch nicht dadurch, daß der Kläger, um die Gesellschafterrechte der Beklagten wahrnehmen zu können, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesell- Schließlich ergibt ein höherer Gegenstandswert sich auch nicht daraus, daß die Beklagte für einen Kredit der Gesellschaft in Höhe von 1.150.000 DM auch persönlich haftete. Insoweit beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt hat (§ 12 Abs. 2 BRAGO). Im Rechtsstreit hat das Gericht gemäß Absatz 2 Satz 1 des § 12 BRAGO ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (Senatsurteil vom 30. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist nur erforderlich, wenn über den Gebührenansatz innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zwischen den Parteien Streit besteht. Das Berufungsgericht ist mit dem Ansatz von 7,5/10 aber der Berechnung des Klägers für den allgemeinen Beratungsauftrag gefolgt. Die zutreffende Annahme, daß auch die in Abschnitt 1 und 2 erörterten Tätigkeiten des Klägers von diesem Auftrag erfaßt wurden und deshalb nicht besonders zu vergüten waren, ändert daran nichts. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seine Tätigkeiten könnten als einheitliche Angelegenheit angesehen werden, kann die Revision nicht durchdringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Kläger vermißte Hinweis die vollständige Erklärung über alle erheblichen Tatsachen und die Stellung der sachdienlichen Anträge (§ 139 Abs. 1 ZPO) oder einen rechtlichen Gesichtspunkt betraf, den eine Partei möglicherweise erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 278 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 12 BRAGO § 139 ZPO
TätigkeitGegenstandswertBerufungsgerichtZPOAbschnittKlägerBRAGORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 120/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr.
Harald
1,
S
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. flHBB und Dr.
gegen
 die Hausfrau Waltraud Istraße AB,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 13. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Juni 1983 - 5 U 181/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 7.843,— DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Die Revision greift nur die gebührenrechtliche Bewertung der in den Abschnitten 1 bis 3 und 5 des Berufungsurteils erörterten Tätigkeiten des Klägers an. Sie wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht diese Tätigkeiten als einheitliche Angelegenheit angesehen
 
hat (dazu vgl, Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 und vom 30. September 1976 - III ZR 140/74), die mit nur einer Vergütung abzugelten ist. Sie beanstandet indes den zugrunde gelegten Gegenstandswert und den Gebührensatz. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
a) Das Berufungsgericht hat zwar den für die nach seiner - zutreffend begründeten - Auffassung einheitlich zu vergütende Tätigkeit des Klägers anzunehmenden Gegenstandswert, die daraus sich ergebende Höhe des Gebührenanspruchs und damit stillschweigend auch den anzuwendenden Gebührensatz schon am Ende des Abschnitts 1 der Entscheidungsgründe erörtert. Es ist aber bei der Berechnung dieses Gebührenanspruchs erkennbar von der in Abschnitt 5 erörterten Tätigkeit ausgegangen. Deshalb ist mit der diesen Abschnitt abschließenden Formulierung, Miese Tätigkeit” sei ”mit dem oben unter Ziff. 1 ausgeworfenen Gebührenbetrag abgegolten”, ersichtlich gemeint, die in Abschnitt 1 erörterte "Prüfung der Vereinbarung” sei mit der für die "Wahrnehmung der Gesellschafterrechte" (Abschnitt 5) zu zahlenden Vergütung abgegolten. Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht in Abschnitt 2 behandelte "Kreditvereinbarung". Dagegen geht das Berufungsgericht hinsichtlich der in Abschnitt 3 erörterten Tätigkeit des Klägers in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß sie von keinem Auftrag der Beklagten gedeckt war.
Den Gegenstandswert der ”Wahrnehmung der Gesellschaftern echte" der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend nach dem Gesellschafteranteil der Beklagten mit 400.000 DM angenommen.
Dieser Wert erhöht sich auch nicht dadurch, daß der Kläger, um die Gesellschafterrechte der Beklagten wahrnehmen zu können, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesell-
schaftsvertrages verschaffen mußte; dadurch wurde für den Gegenstandswert seines Auftrags nicht das Gesamtvermögen der Gesellschaft maßgebend. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit, sich auch einen Überblick über die von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite und deren Absicherung zu verschaffen.
Schließlich ergibt ein höherer Gegenstandswert sich auch nicht daraus, daß die Beklagte für einen Kredit der Gesellschaft in Höhe von 1.150.000 DM auch persönlich haftete. Diese Haftung traf die Beklagte selbständig neben ihrer Rechtsstellung als Gesellschafterin.
Einen besonderen Auftrag zur Ablösung dieses Kredits hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b) Den angemessenen Gebührensatz hat das Berufungsgericht mit 7,5/10 angenommen. Insoweit beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt hat (§ 12 Abs. 2 BRAGO).
Die Gebühren des § 118 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BRAGO sind Rahmengebühren. Ihr Rahmen reicht von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Bei Rahmengebühren ist nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Gebühr im Einzel fall unter Berücksichtigving aller Umstände, insbesondere der Bedeutving der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Rechtsstreit hat das Gericht gemäß Absatz 2 Satz 1 des § 12 BRAGO ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 140/74). Dies ist hier nicht geschehen.
 
Ein revisionsgerichtlich zu beanstandender Verfahrensfehler liegt darin jedoch nicht. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist nur erforderlich, wenn über den Gebührenansatz innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zwischen den Parteien Streit besteht.
Das Berufungsgericht ist mit dem Ansatz von 7,5/10 aber der Berechnung des Klägers für den allgemeinen Beratungsauftrag gefolgt. Die zutreffende Annahme, daß auch die in Abschnitt 1 und 2 erörterten Tätigkeiten des Klägers von diesem Auftrag erfaßt wurden und deshalb nicht besonders zu vergüten waren, ändert daran nichts. Ob die Beklagte durch die Nichteinholung eines Gutachtens beschwert ist, bedarf tener Entscheidung, weil sie keine Revision eingelegt hat.
2. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seine Tätigkeiten könnten als einheitliche Angelegenheit angesehen werden, kann die Revision nicht durchdringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Kläger vermißte Hinweis die vollständige Erklärung über alle erheblichen Tatsachen und die Stellung der sachdienlichen Anträge (§ 139 Abs. 1 ZPO) oder einen rechtlichen Gesichtspunkt betraf, den eine Partei möglicherweise erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Mit Verfügung vom 27. Januar 1983 hat nämlich der Vorsitzende als Einzelrichter beide Parteien u.a. auf folgendes hingewiesen: "Der Kläger wird darzulegen haben, daß den von ihm abgerechneten Tätigkeiten jeweils ge-
trennte Einzelmandate zugrunde lagen.” Damit hat er den Kläger hinreichend auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, das Gericht werde es nicht als dargetan an-sehen, daß die Tätigkeiten des Klägers einzeln abzu-rechnen seien.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Engelhardt