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BGH · III ZR 120/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 120/82

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Das ist der Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen. Der Ehemann konnte diese Erklärung nicht mit Wirkung für die Klägerin einschränken, indem er bei der Weitergabe an den Jetzigen Alleininhaber der Beklagten ohne Wissen und Vollmacht der Klägerin erklärte, der Darlehensabschluß erfolge nur "pro forma". Daß die Klägerin von den zusätzlichen Erklärungen ihres Ehemannes und einem entsprechenden Vorbehalt der Beklagten erfahren hat, ergibt sich nicht - wie die Revision meint - allein aufgrund der Lebenserfahrung. Der auf Darlehensrückzahlung Klagende muß neben der Einigung auch beweisen, daß der Dariehensbetrag von ihm oder für seine Rechnung von einem Dritten an den Darlehensnehmer gezahlt worden ist (Senatsurteil vom 28. Juli 1976 zwar von seinem Konto, aber für Rechnung der Klägerin an die Beklagte gezahlt hat und daß die Beklagte das auch erkannt hat. Sie beruft sich dabei auf einen Tatsachenvortrag, den die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgegeben hatte und der daher in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen; denn hieraus konnte sich für die Beklagte ein anderer Rechtsgrund für die Überweisung der 100.000 DM ergeben, den die Klägerin hätte ausschließen müssen (Senatsurteil vom 28. Die Beklagte hat diesen Vortrag aber aufgegeben, als ihr Alleininhaber in der Berufung s Verhandlung erklärte, von einer Einlagenerhöhung auf seiten des Ehemannes der Klägerin sei keine Rede gewesen. Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß die 100.000 DM später bei der Beklagten als Einlage verbucht worden sind und daß die Klägerin bis zu dem Ausscheiden ihres Ehemannes aus der Gesellschaft weder Rückzahlung noch Zinsen verlangt hat.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f' i
III ZR 120/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Rudolf K Inhaber Rudolf
 Straße
Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Renate W
-SflB-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. März 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 1982 - 11 U 236/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Gründe
 Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO kommt der Sache - auch nach Auffassung der Revision -nicht zu. Das Rechtsmittel bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verkennung der Darlegungsund Beweislast. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zwar die Darlehensrückzahlung verlangende Partei sämtliche Voraussetzungen
 
des § 607 BGB beweisen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 III ZR 128/81 » WM 1982, 14A1 m.w.Nachw.). Das ist der Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen.
1. Die Einigung der Parteien über die Darlehenshingabe ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde vom 1. Juli 1976.
Zu Unrecht meint die Revision, das Darlehensangebot der Klägerin sei nicht wirksam geworden, wenn - wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat - der Ehemann der Klägerin als Überbringer zugleich erklärt habe, die Darlehensvereinbarung solle nur "pro forma" geschehen. Entscheidend ist, ob der Ehemann hierbei als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin handelte. Das hat die Beklagte nicht behauptet. Dann aber war - gerade wenn man mit der Revision berücksichtigt, daß der Ehemann auf seiten der Beklagten, als deren vertretungsberechtigter Gesellschafter am Vertragsschluß mitwirkte -die Darlehenserklärung der Klägerin bereits wirksam geworden, als sie die Urkunde mit ihrer Unterschrift dem Ehemann übergab. Der Ehemann konnte diese Erklärung nicht mit Wirkung für die Klägerin einschränken, indem er bei der Weitergabe an den Jetzigen Alleininhaber der Beklagten ohne Wissen und Vollmacht der Klägerin erklärte, der Darlehensabschluß erfolge nur "pro forma".
Diese Erklärung führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung der Beklagten. Die von beiden Gesellschaftern unterschriebene und der Klägerin zurückgegebene Darlehensurkunde enthielt keinerlei Einschränkung. Daß die Klägerin von den zusätzlichen Erklärungen ihres Ehemannes und einem entsprechenden Vorbehalt der
 Beklagten erfahren hat, ergibt sich nicht - wie die Revision meint - allein aufgrund der Lebenserfahrung.
2. Der auf Darlehensrückzahlung Klagende muß neben der Einigung auch beweisen, daß der Dariehensbetrag von ihm oder für seine Rechnung von einem Dritten an den Darlehensnehmer gezahlt worden ist (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 aaO). Das Berufvingsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin die Darlehensvaluta am 2. Juli 1976 zwar von seinem Konto, aber für Rechnung der Klägerin an die Beklagte gezahlt hat und daß die Beklagte das auch erkannt hat.
Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Sie beruft sich dabei auf einen Tatsachenvortrag, den die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgegeben hatte und der daher in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Beklagte hatte ursprünglich behauptet, der Ehemann der Klägerin habe, als er dem jetzigen Alleininhaber der Beklagten die Darlehensurkunde vorgelegt habe, erklärt, er wolle der Gesellschaft die 100.000 IM in Wahrheit als zusätzliche Einlage zur Verfügung stellen. Dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen; denn hieraus konnte sich für die Beklagte ein anderer Rechtsgrund für die Überweisung der 100.000 DM ergeben, den die Klägerin hätte ausschließen müssen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 aaO). Die Beklagte hat diesen Vortrag aber aufgegeben, als ihr Alleininhaber in der Berufung s Verhandlung erklärte, von einer Einlagenerhöhung auf seiten des Ehemannes der Klägerin sei keine Rede gewesen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht da-
 
nach von der bereits durch Zeugenladung vorbereiteten Beweisaufnahme abgesehen. Wenn von einer Einlagenerhöhung damals überhaupt nicht die Rede war, ist die Feststellung, die 100.000 DM seien erkennbar als Darlehensvaluta für Rechnung der Klägerin gezahlt worden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß die 100.000 DM später bei der Beklagten als Einlage verbucht worden sind und daß die Klägerin bis zu dem Ausscheiden ihres Ehemannes aus der Gesellschaft weder Rückzahlung noch Zinsen verlangt hat. Hieraus ergibt sich nicht zwingend, daß ein Darlehen der Klägerin nie gewollt war; es sind durchaus andere Gründe denkbar.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Werp