April 1972 einen notariellen Vertrag, wonach die Erblasserin den Beklagten ein Darlehen von 62 000 DM gewährte (Nr. I des Vertrages) und diese sich verpflich- Schließlich verpflichteten sich die Beklagten in dem Vertrag, auf dem von ihnen erworbenen Grundbesitz zugunsten der Erblasserin ein Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen (Nr. V Abs.6 des Vertrages). Nachdem die Beklagten einen Mieter des erworbenen Hauses ausgeklagt hatten, vereinbarten sie mit der Erblasserin, daß diese zu dem 15./17. Da ihre Erben bisher nicht ermittelt sind, bestellte das Amtsgericht BiflHBD den Rechtsan-wait StfliM in BiflHHB zu dem Nachlaßpfleger, der den (wegen des Todes der Erblasserin ausgesetzten)Rechtsstreit für die Erben aufnahm und weiterhin beantragte, die Beklagten zur Zahlung von 80 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit ihr in Höhe von mehr als 30 000 DM nebst Zinsen entsprochen worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 24.April 1972 als einen von ihm als "PflegevertragM bezeichneten Vertrag eigener Art ausgelegt, der Elemente sowohl eines Darlehens als auch eines Miet- und Dienstvertrages enthalte. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, läßtfcRechtsfehler nicht erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Januar 1973 begonnenen Korrespondenz den Schluß gezogen, die Erblasserin und die Beklagten hätten das gesamte Schuldverhältnis vertraglich rückgängig gemacht, so daß die Beklagten aus diesem Grunde zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein Einverständnis der Beklagten mit der Vertragsaufhebung angenommen hat. Die tatsächliche Wertung der von der Erblasserin und den Beklagten abgegebenen Erklärungen, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat die Auffassung geäußert, daß die Beklagten der Erblasserin die von ihrer Seite zu erbringenden Vertragsleistungen gewährt haben, soweit dies möglich war. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht zur Bestellung des Wohnrechts verletzt haben, sondern hat im Gegenteil Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts geäußert, sie seien durch verspätete Eintragung dieses Rechts vertragsbrüchig geworden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Beklagten sich im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung finanziell auf der Grundlage des Vertrages vom 24. Zwar hat das Berufungsgericht diese Erklärung bindend dahin ausgelegt, daß die Beklagten sich nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Hausverkaufs zur Rückzahlung verpflichtet hätten. Das schließt es aber nicht aus, die Erklärung der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie sich nur in einer ihre Belange angemessen berücksichtigenden Weise zur Zahlung verpflichten wollten. Bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) kann es schließlich eine Rolle spielen, ob die Erblasserin ein gewichtiges, auch den Beklagten erkennbares Interesse hatte, das Darlehen kurzfristig zurückzuerhalten. Es hatte dazu ausgeführt, auch wenn für die Bestellung dieses Rechts eine Frist nicht gesetzt worden sei, habe sich doch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, daß sie nicht habe verzögert werden dürfen, nachdem die Beklagten das Haus erworben hätten. Die Verurteilung der Beklagten kann nicht mit der Begründung bestätigt werden, sie seien nach Nr. III des Vertrages zur Rückzahlung verpflichtet, weil sie ihre Vertragspflicht zur Bestellung des Wohnrechts verletzt hätten. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits schon deshalb nicht haltbar, weil die Beklagten behauptet haben, die Eintragung des Wohnrechts sei mit Einverständnis der Erblasserin zurückgestellt worden (Berufungsbegründung vom 1. Denn wenn ihre Behauptung zutrifft, kann nicht davon die Rede sein, sie hätten im Sinne von Nr. III Buchst, a) des Vertrages eine vereinbarte Leistung nicht erbracht, indem sie das Wohnrecht zunächst nicht bestellten. Auf die Frage, ob ein Anspruch aus Nr. III des Vertrages überhaupt noch in Betracht kommt, wenn der Vertrag -wie das Berufungsgericht angenommen hat - einverständlich aufgehoben worden ist, braucht der erkennende Senat daher nicht einzugehen. 1. Das Berufungsgericht wird erneut prüfen müssen, ob die Beklagten sich tatsächlich mit einer Aufhebung des Vertrages vom 24. Derartiges kommt im allgemeinen nur vor, wenn der bestehende Streit vergleichsweise beigelegt wird.Dies scheidet hier aber - soweit bisher ersichtlich - aus, weil die Anwälte der Beklagten in ihren bei den Akten befindlichen Schreiben Gegenansprüche geltend gemacht und deshalb bezüglich des Teilbetrages von 18 000 DM eine "Abrechnung" Vorbehalten haben, ohne daß darüber eine Einigung erzielt worden wäre. 2. Falls es darauf ankommt, ob die Beklagten nach Nr. III des Vertrages zur Rückzahlung verpflichtet sind, ist zunächst fraglich, ob sie ihre Verpflichtung aus Nr. V Abs.6 des Vertrages verletzt haben, als sie das Wohnrecht erst im Sommer 1973 bestellten. Bei der Vertragsauslegung, die in diesem Zusammenhang vorzunehmen ist, wird der vom Berufungsgericht mit Recht schon her-vorgehobene Umstand eine Rolle spielen müssen, daß der Vertrag den Beklagten keine Frist für die Bestellung des Wohnrechts setzte. Im Gegenteil könnte die Tatsache, daß sie diese Zahlung bereits vor Vertragsschluß erbracht hatte, ohne den Beklagten im Vertrag eine Frist zur Bestellung des Wohnrechts zu setzen, dafür sprechen, daß die Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. V Abs.6 des Vertrages nicht als besonders dringlich betrachtet wurde. Denn schon die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, sie in ihren Haushalt aufzunehmen und bis zu dem Tode zu pflegen und zu verpflegen, bot der Erblasserin eine - freilich nicht dingliche - Sicherheit. Auf eine dingliche Sicherheit war sie nur für den Fall angewiesen, daß die Beklagten das Hausgrundstück veräußerten, ohne das Darlehen zurückzuzahlen, oder einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück ausgesetzt waren. Wenn die Vertragsauslegung ergibt, daß die Beklagten das Wohnrecht früher als im Sommer 1973 zu bestellen hatten, ist weiter zu prüfen, ob die Erblasserin eine Verletzung dieser Pflicht ohne vorherige Mahnung zu dem Anlaß nehmen konnte, das Darlehen zurückzufordern. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre es indessen ungewöhnlich, wenn die Beklagten allein wegen einer Verzögerung bei der Bestellung des Wohnrechts einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hätten ausgesetzt sein sollen, ohne daß sie zuvor in Verzug geraten waren oder daß wegen ihrer Handlungen oder sonstiger Umstände (wie für den Fall des Konkurses in Nr. V Abs.6 Buchst.b) Januar 1973, in dem ein Umzug der Erblasserin abgelehnt wurde, mußten sich diese Zweifel für die Beklagten vollends so verstärken, daß ihnen keine Rechtsnachteile daraus erwachsen dürfen, wenn sie in der darauffolgenden Zeit von der Bestellung des Wohnrechts zunächst abgesehen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in zr 120/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. April 1978 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Eheleute Hans und Jelka Haus Nr. » Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die unbekannten Erben der am 1974 verstorbenen Frau Helene WMBi, ehemals wohnhaft in HafllHHstraße S, bei BiflBBB, vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Helmut Bi( S t Auf der Hl - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 1976 aufgehoben, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 30 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Ehemann war früher in den v.Bo^p- Anstalten in Bfl^P bei Bi^HBB tätig. Dort lernten die Beklagten die Erblasserin kennen, die im Altenheim der BflHBP Anstalten lebte. Nachdem die Beklagten B^^p verlassen hatten und nach KPPBD gezogen waren, schlossen sie mit der Erblasserin am 24. April 1972 einen notariellen Vertrag, wonach die Erblasserin den Beklagten ein Darlehen von 62 000 DM gewährte (Nr. I des Vertrages) und diese sich verpflich- teten, die Erblasserin in ihren Haushalt aufzunehmen und bis zu dem Tode zu pflegen und zu verpflegen (Nr. V des Vertrages). Ferner heißt es in dem Vertrag u.a.: "II. • • • Die Gläubigerin (= Erblasserin) hat monatlich für die Leistungen, die die Schuldner (= Beklagten) ihr gegenüber für Unterhalt, Verpflegung, Pflege, Wohnung (zu ergänzen: erbringen), einen Betrag von 600 DM ... zu zahlen. Dieser Betrag wird Jeweils als Tilgung des Darlehens nebst Zinsgutschrift, bzw. der Jeweiligen Restschuld verrechnet. III. Das ganze Restdarlehen ist sofort fällig und ohne Inverzugsetzung einforderbar: a) wenn die Schuldner die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen, b) im Falle des Konkurses der Schuldner. IV. Sofern beim Ableben der Gläubigerin eine Darlehensrestschuld (zu ergänzen: besteht) ..., ist dieser Betrag durch die Erben der Gläubigerin nicht einforderbar, so daß die Darlehensrestschuld nebst Zinsen gegenüber dem Nachlaß der Gläubigerin als getilgt gilt. Demgegenüber übernehmen die Schuldner als Gesamtschuldner unwiderruflieh der Gläubigerin gegenüber die Verpflichtung, ihr die vereinbarten Leistungen lebenslänglich zu erbringen und auch die Kosten ihrer Beerdigung zu zahlen, auch soweit das Darlehen nebst Zinsen durch die vereinbarten Leistungen bereits getilgt ist. ti Schließlich verpflichteten sich die Beklagten in dem Vertrag, auf dem von ihnen erworbenen Grundbesitz zugunsten der Erblasserin ein Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen (Nr. V Abs. 6 des Vertrages). Schon vor Abschluß dieses Vertrages, am 21. März 1972, hatte die Erblasserin zwei Beträge von 62 000 DM und 18 000 DM auf ein Konto der Beklagten überwiesen. Diese benutzten das Geld zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag, um den Ankauf eines Hauses zu finanzieren. In der Folgezeit lebte die Erblasserin zeitweilig im Haushalt der Beklagten, die damals eine Mietwohnung in KBMB bewohnten. Im Einvernehmen mit der Erblasserin bemühten die Beklagten sich um den Erwerb eines Eigenheims und kauften am 2. August 1972 das jetzt von ihnen bewohnte Haus in MaflMHP» das auch der Erblasserin zusagte. Nachdem die Beklagten einen Mieter des erworbenen Hauses ausgeklagt hatten, vereinbarten sie mit der Erblasserin, daß diese zu dem 15./17. Januar 1973 von BBIB nach MaflHHB umziehen sollte. Dazu kam es jedoch nicht. Vielmehr teilte die Rechtsabteilung der Anstal- ten den Beklagten unter dem 11. Januar 1973 mit, die Erblasserin wolle nicht nach KBHIB umziehen; sie habe das Vertrauen verloren. In der sich anschließenden Korrespondenz mit den durch ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Beklagten focht die Rechtsabteilung der BflB Anstalten namens der Erblasserin den Vertrag vom 24. April 1972 wegen arglistiger Täuschung an und verlangte die Rückzahlung der gezahlten 80 000 IM. Am 25. Juni 1975 bewilligten und beantragten die Beklagten die Eintragung des in Nr. V Abs. 6 des Vertrages vorgesehenen Wohnrechts und zeigten dies der Erblasserin mit Schreiben vom 29. Juni 1973 an. Das Recht wurde am 2. August 1973 in das Grundbuch eingetragen. Nachdem die Erblasserin gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 80 000 DM erhöben hatte, verstarb sie am 0. 1974. Da ihre Erben bisher nicht ermittelt sind, bestellte das Amtsgericht BiflHBD den Rechtsan-wait StfliM in BiflHHB zu dem Nachlaßpfleger, der den (wegen des Todes der Erblasserin ausgesetzten)Rechtsstreit für die Erben aufnahm und weiterhin beantragte, die Beklagten zur Zahlung von 80 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurück und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner, an die Kläger 80 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.Juli 1974 zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit ihr in Höhe von mehr als 30 000 DM nebst Zinsen entsprochen worden ist. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 24.April 1972 als einen von ihm als "PflegevertragM bezeichneten Vertrag eigener Art ausgelegt, der Elemente sowohl eines Darlehens als auch eines Miet- und Dienstvertrages enthalte. Es hat weiter ausgeführt, außer den in der nota- riellen Urkunde erwähnten 62 000 DM fielen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch die von der Erblasserin weiter gezahlten 18 000 DM unter diese vertragliche Vereinbarung. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, läßtfcRechtsfehler nicht erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages für unbegründet erachtet. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Erblasserin beim Vertragsschluß in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen oder arglistig getäuscht oder bedroht worden sei. Auch diese tatrichterlichen Feststellungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . II. 1. Das Berufungsgericht hat aus der mit dem Schreiben vom 11. Januar 1973 begonnenen Korrespondenz den Schluß gezogen, die Erblasserin und die Beklagten hätten das gesamte Schuldverhältnis vertraglich rückgängig gemacht, so daß die Beklagten aus diesem Grunde zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein Einverständnis der Beklagten mit der Vertragsaufhebung angenommen hat. Die tatsächliche Wertung der von der Erblasserin und den Beklagten abgegebenen Erklärungen, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsgrundsätze. Sie bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Hiernach ist davon auszugehen, daß die Beteiligten sich geeinigt haben, den Vertrag vom 24. April 1972 aufzuheben und beiderseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daran scheitert das Vorbringen der Revision, das darauf hinausläuft, die Kläger hätten den Beklagten die Unkosten zu ersetzen, die diesen durch den Abschluß und die Aufhebung des Vertrages, den Erwerb des Hauses, die Bestellung des Wohnrechts und die zeitweilige Beherbergung der Erblasserin entstanden seien. Denn solche Ansprüche könnten ihre Grundlage allein in dem Vertragsverhältnis haben, so daß ihnen mit der einverständlichen Aufhebung des Vertrages der Boden entzogen worden ist. Daher braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die verschiedenen rechtlichen Begründungen, die die Revision für die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten gibt (Vertragsverletzung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Aufwendungsersatz nach Auftragsrecht), diese an sich zu rechtfertigen vermöchten. Eine entsprechende Anwendung des § 779 BGB, die die Revision ferner erwägt, würde voraussetzen, daß der Aufhebungsvertrag ganz oder teilweise als unwirksam zu behandeln wäre. Das aber ist -wie die Revision selbst nicht verkennt - angesichts der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. 2. Im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage macht die Revision geltend, da das Fehlschlagen des Vertragswerks seine Ursache in der Sphäre der Erblasserin habe, seien bei der Abwicklung des Vertrages die Belange der Beklagten angemessen zu berücksichtigen. Wie unter 1. dargelegt, kann dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen, den Beklagten Gegenansprüche zuzubilligen. Das Vorbringen der Revision hat jedoch in anderer Hinsicht Bedeutung. 8 Das Berufungsgericht hat die Auffassung geäußert, daß die Beklagten der Erblasserin die von ihrer Seite zu erbringenden Vertragsleistungen gewährt haben, soweit dies möglich war. Das trifft zu demindest insofern zu, als sie - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - das der Erblasserin genehme Anwesen käuflich erworben, die darin wohnenden Mieter zu dem Auszug veranlaßt und der Erblasserin die für sie vorgesehenen Zimmer be-reitgestellt haben. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht zur Bestellung des Wohnrechts verletzt haben, sondern hat im Gegenteil Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts geäußert, sie seien durch verspätete Eintragung dieses Rechts vertragsbrüchig geworden. Wie unter III. noch auszuführen ist, ist die Ansicht des Landgerichts zu demindest beim gegenwärtigen Stande des Rechtsstreits in der Tat nicht haltbar. Für dieses Revisionsverfahren muß der erkennende Senat daher zugunsten der Beklagten davon ausgehen, daß nicht die Beklagten das Scheitern des Vertrages zu vertreten haben, sondern daß die Weigerung der Erblasserin, zu ihnen zu ziehen, auf ihrem eigenen, durch die Beklagten nicht veranlaßten Willensentschluß beruhte. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Beklagten sich im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung finanziell auf der Grundlage des Vertrages vom 24. April 1972 eingerichtet hatten. Sie hatten das Haus erworben, das nach ihrer unwidersprochenen Darstellung als Zweifamilienhaus größer war, als sie es für den eigenen Raumbedarf benötigten, und hatten das Darlehen der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs verwandt. Sie hatten den Darlehensbetrag daher nicht so frei verfügbar, daß sie ihn ohne weiteres hätten zurückzahlen können. Daher drängt sich die Frage auf, ob die Beklagten 9 das Darlehen sofort und in einer Summe zurückzahlen wollten und ob die Erblasserin oder ihre damaligen Vertreter die Erklärungen der Beklagten nach Treu und Glauben so auffassen konnten. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts hätten die Beklagten, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, eine Erklärung abgegeben, die ihren wirtschaftlichen Interessen in erheblichem Maße zuwiderlief. Die Interessenlage allein schlösse es allerdings nicht schlechthin aus, die Erklärungen der Beklagten in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn zu verstehen. Denn es ist durchaus denkbar, daß Jemand unter Vernachlässigung der eigenen Belange eine Leistung übernimmt, zu der er nicht verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, daß die Schreiben der von den Beklagten beauftragten Rechtsanwälte vom 21. und 28. Februar 1973 die Rückzahlung von 44 000 DM bzw. 62 000 DM ausdrücklich erst nach Verkauf des Hauses in Aussicht stellen, nachdem zuvor auf die Schwierigkeiten hingewiesen wird, in die die Beklagten durch den Sinneswandel der Erblasserin geraten seien. Zwar hat das Berufungsgericht diese Erklärung bindend dahin ausgelegt, daß die Beklagten sich nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Hausverkaufs zur Rückzahlung verpflichtet hätten. Das schließt es aber nicht aus, die Erklärung der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie sich nur in einer ihre Belange angemessen berücksichtigenden Weise zur Zahlung verpflichten wollten. Bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) kann es schließlich eine Rolle spielen, ob die Erblasserin ein gewichtiges, auch den Beklagten erkennbares Interesse hatte, das Darlehen kurzfristig zurückzuerhalten. Der bisherige Vortrag der Parteien gibt dafür keine Anhaltspunkte, mag auch der Sachverhalt insoweit noch der Aufklärung bedürfen. 10 Welchen Inhalt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten hat, die ihre Belange in angemessener Weise berücksichtigt, muß der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben, der bei seiner Entscheidung die Gesamtumstände der Sache zu würdigen hat. In Betracht kommen insbesondere eine Stundung der Rückzahlungspflicht, gegebenenfalls gegen angemessene Verzinsung, und eine ratenweise Tilgung. Soweit den Erklärungen der Parteien nähere Hinweise auf die als angemessen zu betrachtende Regelung nicht entnommen werden können, kommt eine Ergänzung lük-kenhafter Vereinbarungen nach den Grundsätzen des § 157 BGB in Betracht. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 565 ZPO). Das Landgericht hatte die Verurteilung der Beklagten damit begründet, die Kläger könnten das Darlehen nach Nr. III des Vertrages ohne vorherige Mahnung zurückfordern, weil die Beklagten mit der ihnen obliegenden Bestellung des Wohnrechts in Verzug gekommen seien. Es hatte dazu ausgeführt, auch wenn für die Bestellung dieses Rechts eine Frist nicht gesetzt worden sei, habe sich doch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, daß sie nicht habe verzögert werden dürfen, nachdem die Beklagten das Haus erworben hätten. Denn die Eintragung des Wohnrechts habe die einzige Sicherheit der Erblasserin dargestellt, die ihrerseits die 80 000 DM schon im März 1972 gezahlt habe. Wie unter II 2. schon erwähnt, hat das Berufungsgericht gegen diese Ansicht Bedenken geäußert. 11 Die Verurteilung der Beklagten kann nicht mit der Begründung bestätigt werden, sie seien nach Nr. III des Vertrages zur Rückzahlung verpflichtet, weil sie ihre Vertragspflicht zur Bestellung des Wohnrechts verletzt hätten. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits schon deshalb nicht haltbar, weil die Beklagten behauptet haben, die Eintragung des Wohnrechts sei mit Einverständnis der Erblasserin zurückgestellt worden (Berufungsbegründung vom 1. September 1975 S. 6), und das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat. Denn wenn ihre Behauptung zutrifft, kann nicht davon die Rede sein, sie hätten im Sinne von Nr. III Buchst, a) des Vertrages eine vereinbarte Leistung nicht erbracht, indem sie das Wohnrecht zunächst nicht bestellten. Da die Kläger nicht behaupten, die Beklagten hätten eine sonstige vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise erbracht, scheidet dann ein auf diese Vertragsbestimmung gestützter Rück-zahlungsanSpruch aus. Auf die Frage, ob ein Anspruch aus Nr. III des Vertrages überhaupt noch in Betracht kommt, wenn der Vertrag -wie das Berufungsgericht angenommen hat - einverständlich aufgehoben worden ist, braucht der erkennende Senat daher nicht einzugehen. IV. Nach alledem war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, war die Sache an das Berufungsgericht zurück- 12 zuverweisen, wobei der erkennende Senat von der durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Für die erneute Berufungsverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird erneut prüfen müssen, ob die Beklagten sich tatsächlich mit einer Aufhebung des Vertrages vom 24. April 1972 einverstanden erklärt haben. Das angefochtene Urteil führt aus, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seien offensichtlich - "in Verkennung der wirklichen Rechtslage” -davon ausgegangen, die Beklagten seien nach dem einseitigen "Rücktritt” der Erblasserin nunmehr verpflichtet, die ihrerseits erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. Ist dies der Fall, wofür die damaligen Schreiben dieser Rechtsanwälte in der Tat sprechen, so liegt die Deutung, sie hätten den Vertrag namens der Beklagten rechtsgeschäftlich aufheben wollen, besonders fern. Denn dann erklärt sich die Bereitschaft zur Rückzahlung ohne weiteres aus dieser irrigen Rechtsansicht, ohne daß sie eine Aufhebung des Vertrages vorausgesetzt hätte. Ohnehin ist wenig wahrscheinlich, daß ein Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in der vorprozessualen Korrespondenz durch Abschluß eines Vertrages zu einer Leistung verpflichten will, die diesem von Rechts wegen nicht obliegt. Derartiges kommt im allgemeinen nur vor, wenn der bestehende Streit vergleichsweise beigelegt wird.Dies scheidet hier aber - soweit bisher ersichtlich - aus, weil die Anwälte der Beklagten in ihren bei den Akten befindlichen Schreiben Gegenansprüche geltend gemacht und deshalb bezüglich des Teilbetrages von 18 000 DM eine "Abrechnung" Vorbehalten haben, ohne daß darüber eine Einigung erzielt worden wäre. 13 - 2. Falls es darauf ankommt, ob die Beklagten nach Nr. III des Vertrages zur Rückzahlung verpflichtet sind, ist zunächst fraglich, ob sie ihre Verpflichtung aus Nr. V Abs. 6 des Vertrages verletzt haben, als sie das Wohnrecht erst im Sommer 1973 bestellten. Bei der Vertragsauslegung, die in diesem Zusammenhang vorzunehmen ist, wird der vom Berufungsgericht mit Recht schon her-vorgehobene Umstand eine Rolle spielen müssen, daß der Vertrag den Beklagten keine Frist für die Bestellung des Wohnrechts setzte. Zwar ist es trotzdem denkbar, daß sie nach den Gesamtumständen der Vertragsbeziehung zur unverzüglichen Bestellung des Rechts verpflichtet waren. Das ergibt sich aber nicht schon daraus, daß die Erblasserin die 80 000 DM bereits gezahlt hatte. Im Gegenteil könnte die Tatsache, daß sie diese Zahlung bereits vor Vertragsschluß erbracht hatte, ohne den Beklagten im Vertrag eine Frist zur Bestellung des Wohnrechts zu setzen, dafür sprechen, daß die Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. V Abs. 6 des Vertrages nicht als besonders dringlich betrachtet wurde. Die Ansicht des Landgerichts, das Wohnrecht habe die "einzige Sicherheit” der Erblasserin dargestellt, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn schon die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, sie in ihren Haushalt aufzunehmen und bis zu dem Tode zu pflegen und zu verpflegen, bot der Erblasserin eine - freilich nicht dingliche - Sicherheit. Auf eine dingliche Sicherheit war sie nur für den Fall angewiesen, daß die Beklagten das Hausgrundstück veräußerten, ohne das Darlehen zurückzuzahlen, oder einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück ausgesetzt waren. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß beim Vertragsschluß oder in der folgenden Zeit besonderer Anlaß bestand, solchen Gefahren Rechnung zu tragen. 14 - Wenn die Vertragsauslegung ergibt, daß die Beklagten das Wohnrecht früher als im Sommer 1973 zu bestellen hatten, ist weiter zu prüfen, ob die Erblasserin eine Verletzung dieser Pflicht ohne vorherige Mahnung zu dem Anlaß nehmen konnte, das Darlehen zurückzufordern. Zwar ließe der Veriyragswortlaut für sich allein eine solche Auslegung zu. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre es indessen ungewöhnlich, wenn die Beklagten allein wegen einer Verzögerung bei der Bestellung des Wohnrechts einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hätten ausgesetzt sein sollen, ohne daß sie zuvor in Verzug geraten waren oder daß wegen ihrer Handlungen oder sonstiger Umstände (wie für den Fall des Konkurses in Nr. V Abs. 6 Buchst.b) des Vertrages bestimmt) eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs zu besorgen war. Daher wird zu prüfen sein, ob §157 BGB eine entsprechende Auslegung des Vertrages gebietet. Schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob .und inwieweit ein auf Nr. V Abs. 6 des Vertrages gestützter Rückzahlungsanspruch mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu vereinbaren ist. Nach dem bisher nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten stand dem Umzug der Erblasserin in der Zeit bis etwa Weihnachten 1972 die Schwierigkeit entgegen, daß die für sie vorgesehene Wohnung vermietet war und die Mieter sich weigerten auszuziehen. Möglicherweise hatte diese Schwierigkeit in den Augen der Beklagten und der Erblasserin solches Gewicht, daß sie zweifelten, ob es überhaupt zu einem Umzug der Erblasserin und zur weiteren Durchführung des Vertrages kommen werde. Nach Erhalt des Schreibens der Rechtsabteilung der BflHV Anstalten vom 11. Januar 1973, in dem ein Umzug der Erblasserin abgelehnt wurde, mußten sich diese Zweifel für die Beklagten vollends so verstärken, daß ihnen keine Rechtsnachteile daraus erwachsen dürfen, wenn sie in der darauffolgenden Zeit von der Bestellung des Wohnrechts zunächst abgesehen haben. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Kröner