Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BundesbauG § 120 Die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach §120 BBauG wegen Versäumung der einmonatigen Frist darf nicht erfolgen, wenn der Begünstigte unverzüglich nach Anhörung zu dem Aufhebungsantrag dje Entschädigung leistet oder hinterlegt. in der Baulandsache betreffend die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses im Enteignungsverfahren für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Gondelbahn in B a d D bezüglich des Grundstücks PI.Nr* MM Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Zweibrücken vom 11. November 1968 hat die Bezirksregierung Rheinhedsen-Pfalz als Enteignungsbehörde in Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplans der;;Stadt Bad DHBIB aus dem Jahre 1967 im Wege der Enteignung Grundstücke verschiedener Eigentümer in»- Die Revision der Eigentümer wurde durch Beschluß des auch jetzt erkennenden Senats vom 15. Julil*t972 hat das Bundesverfassungsgericht eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sich die Mehrheit des Senats nicht davon habe überzeugen können, daß ein Verbot des überfahrens zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. April 1971 beim Amtsgericht Bad DMB zugunsten der Eigentümer unter Verzicht auf die Rücknahme und beantragte den Erlaß der Ausführungsanordnung; sie beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß die Scheckübersendung nicht als Zahlung gelte. April 1971 bei der Enteignungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Entschädigung. Die Enteignungsbehörde hat den Antrag der Eigentümer EM auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses mit Bescheid vom 23. Bei Stellung ihres Antrags auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung sei die Ausführungsanordnung noch nicht erlassen gewesen; dieser Zeitpunkt sei allein maßgeblich. Die Enteignungsbegünstigte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Annahme und spätere Einbehaltung des Verrechnungsschecks müsse wie eine Zahlung behandelt werden. Die Hinterlegung sei zwar vor Eingang des Aufhebungsantrags erfolgt, doch stelle das Gesetz nur auf die Monatsfrist seit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ab. Bei Eingang des Aufhebungsantrages sei die Ausführungsan-ordnung noch nicht erlassen gewesen; die spätere Anordnung sei unerheblich, weil es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Nach § 120 BBauG hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag nach Anhörung des Enteignungs begünstigten aufzuheben, wenn die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen ist und der Begünstigte die durch den EnteignungsbeschluB auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. Die Ausführungsanordnung wiederum muß auf Antrag nach § 117 BBauG erlassen werden, wenn der Enteignungsbeschluß nicht mehr anfechtbar ist und der Begünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens muß nach dem üblichen Sprachgebrauch der Gesetze und im Interesse der Rechtssicherheit bei der Frage der Unanfechtbarkeit ebenso außer Betracht bleiben,wie hier die von den Eigentümern erhobene Verfassungsbeschwerde, weil es sich dabei um außerordentliche Rechtsbehelfe handelt. § 90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb auch davon, daß die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst "nach Erschöpfung des Rechtsweges" erhoben werden kann, und § 578 ZPO, der auch im gerichtlichen Verfahren nach dem Bundesbaugesetz gilt, spricht von Die Zusendung des Verrechnungsschecks im Jahre 1968 hat nicht zu einer Tilgung der Entschädigungsforderung geführt, weil die Eigentümer die Annahme des Schecks alsbald abgelehnt und ihn auch nicht zur Einlösung eingereicht haben. Das Gesetz hat den hier eingetretenen Fall nicht geregelt, daß der Begünstigte die Entschädigung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 120 BBauG leistet und nun gleichzeitig über die Anträge auf Erlaß der Ausführungsanordnung und Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung zu entscheiden ist. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß allgemein die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß nicht aufheben darf, wenn sogleich nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 120 BBauG die Entschädigung geleistet wird. § 120 BBauG bezweckt nach der ausdrücklichen Erklärung in der Begründung zu dem Bundesbaugesetz, den Eigentümer für den Fall zu schützen, daß der Enteignungs-begünstigte die festgesetzte Entschädigung nicht zahlt, weil der Enteignungsbeschluß insoweit keinen Vollstreckungstitel bildet. In der Begründung zu § 117 BBauG heißt es ebenfalls, daß durch diese Bestimmung der Eigentümer geschützt werden soll; die Rechtsfolgen des Enteignungsbeschlusses sollten nicht automatisch eintreten und die vorherige Zahlung solle dadurch gesichert werden. Der Eigentümer müßte sonst nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses gegen den Begünstigten eine Klage auf Zahlung der festgesetzten Entschädigung erheben. Der Schutzzweck des Gesetzes wird erfüllt und seine Schutzwirkung tritt auch dann ein, wenn bei Versäumung der Monatsfrist der Aufhebungsantrag nach § 120 BBauG gestellt wird und der Begünstigte nun nach seiner in § 120 Abs. 2 BBauG vorgeschriebenen Anhörung die Zahlung sogleich nachholt. Hinzu kommt, daB die Folge der Aufhebung der Enteignung aufgrund einer Vorschrift ein-tritt, die nur erfahrenen Sachkennern dieses Verfahrens geläufig ist, und das Gesetz weder eine vorherige Belehnung über die Folgen der Fristversäumnis vorsieht noch ein Verschulden des Zahlungspflichtigen oder Eintritt des Verzuges verlangt. Nach Auffassung des Senats spricht auch schon die in § 120 Abs. 2 BBauG angeordnete Anhörung des Begünstigten dafür, daB ihm gestattet sein soll, durch eine unverzügliche Zahlung die Folgen der Fristversäumnis abzuwenden. Schützbedürftige Interessen des Eigentümers werden durch diese Lösung nicht beeinträchtigt: Die Enteignungsentschädigung ist mit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses fällig. Der Eigentümer kann sogleich nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Zahlung anmahnen und den Verpflichteten dadurch mit der Folge in Verzug setzen, daß er ihm Jeden Verzugs schaden zu erstatten hat. Der Eigentümer kann sofort nach Ablauf der Monatsfrist das Verfahren nach § 120 BBauG in Gang setzen und die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses erreicheny wenn nun nicht unverzüglich gezahlt wird. Zahlt aber der Enteignungsbegünstigte unverzüglich nach Einleitung dieses Aufhebungsverfahrens , dann ist der Zweck der Vorschrift erfüllt, so daß die Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG ergehen kann und eine Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nicht mehr statthaft ist. Nach alledem ergibt die auf den Zweck der Vorschrift ausgerichtete, sinnvolle Auslegung des § 120 BBauG, daß eine Aufhebung des Enteignungsbeschlusses trotz Überschreitung der Monatsfrist nicht erfolgen darf, wenn der Enteignungsbegünstigte aufgrund der Anhörung zu einem Antrag nach § 120 BBauG unverzüglich die vom Eigentümer verlangte und geschuldete Leistung erbringt.
0400 094 Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BundesbauG § 120 Die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach §120 BBauG wegen Versäumung der einmonatigen Frist darf nicht erfolgen, wenn der Begünstigte unverzüglich nach Anhörung zu dem Aufhebungsantrag dje Entschädigung leistet oder hinterlegt. BGH, Urt. v. 12. Juli 1973 - III ZR 120/72 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juli 1973 S c h o r m , Justi zhauptsekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 120/72 URTEIL in der Baulandsache betreffend die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses im Enteignungsverfahren für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Gondelbahn in B a d D bezüglich des Grundstücks PI.Nr* MM in Bad Beteiligte: 1. der Werkmeister Johannes EMM und seine Ehefrau Sophie Mi, beide Bad DflHMV, VMMwesV, Grundstückseigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. DMMMi Gondelbahn GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto SchMi, Bad DMHiiM, WaMMMB Enteignungsbegünstigte und Revisionsführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 3. Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in N istraße, Enteignungsbehörde, £/-\ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Zweibrücken vom 11. September 1972 - 2 U (Baul) 121/72 - aufgehoben. Die Berufung der Eigentümer - Eheleute E|^B - gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 12. Juni 1972 wird zurückgewiesen• Die Eigentümer - Eheleute EflB - haben die Kosten der Rechtsmittelzüge je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses . Durch Enteignungsbeschluß vom 21. November 1968 hat die Bezirksregierung Rheinhedsen-Pfalz als Enteignungsbehörde in Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplans der;;Stadt Bad DHBIB aus dem Jahre 1967 im Wege der Enteignung Grundstücke verschiedener Eigentümer in»- Bad DUrkhaim mit einer Dienstbarkeit zur Duldung des Betriebes einer Gondelbahn zugunsten der DflHHi Gondelbahn GmbH belastet. Die Bahn soll Gondeln in einer Höhe von etwa 20 m über Grund an Seilen aus dem Wurstmarktgelände der Stadt nach dem hoch- fahren. Die dagegen von mehreren Eigentümern - darunter auch den hier als Revisionsgegnem beteiligten Eheleuten EMi - eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind ergebnislos geblieben. Das Landgericht hatte zwar dem Antrag stattgegeben, doch wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 18. März 1970 als unbegründet zurück. Die Revision der Eigentümer wurde durch Beschluß des auch jetzt erkennenden Senats vom 15. Februar 1971 - III ZR 93/70 -einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen; der Beschluß wurde den Beteiligten am 17. Februar 1971 zugestellt. Die Enteignungsbegünstigte hatte nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses, nämlich am 29. November 1968, den Eheleuten EWHi einen auf die Volksbank Bad DiHHV gezogenen Verrechnungsscheck über die für sie festgesetzte Enteignungsentschädigung von 3.657 DM zugesandt. Der Ehemann hatte den Brief angenommen und sogleich seinem Rechtsanwalt übergeben, der den Scheck mit Einschreibebrief vom 5. Dezember 1968 mit dem Hinweis darauf zurückgesandt hatte, daß die Eigentümer den Enteignungsbeschluß anfechten wollten Die Enteignungsbegünstigte hatte wiederum die Annahme dieses Schreibens verweigert; der Scheck verblieb daraufhin bis jetzt uneingelöst bei den Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer. Die Gondelbahngesellschaft hatte die Bank ange- (. wiesen, den Scheck jederzeit ohne Rücksicht auf den Fälligkeitstermin einzulösen. Die Eigentümer EMM haben mit Schriftsatz vom 15. März 1971 gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfasstangsbeschwerde erhoben. Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene einstweilige Anordnungen erlassen, insbesondere mit BeschluB vom 31. März 1971 angeordnet, daß der EnteignungsbeschluB bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden dürfe. Die Anordnung wurde mehrmals wiederholt, am 28. Juli 1971 mit der Maßgabe, daß der Enteignungsbegünstigten gestattet wurde, das Grundstück mit den Seilen zu überspannen und in der Zeit vom 23. August bis 18. Oktober 1971 auch mit Gondeln zu überfahren. Mit Beschluß vom 8. Julil*t972 hat das Bundesverfassungsgericht eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sich die Mehrheit des Senats nicht davon habe überzeugen können, daß ein Verbot des überfahrens zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. In einer Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 17. Apr£jll971 hatte das Gericht die Beteiligten auf die Folgen der verspäteten Zahlung der Enteignungsent< Schädigung hingewiesen. Daraufhin übersandte die Enteignungsbegünstigte am 19. April 1971 durch eine Eilpostanweisung den Eigentümern EM 4.330,25 DM, nämlich die für sie festgesetzte Enteignungsentschädigung mit den inzwischen auf gelaufenen Zinsen. Die Postanweisung ging noch am Abend desselben Tage ein, doch lehnten die Eigentümer die Annahme des Geldes ab. Die Gesellschaft hinterlegte daraufhin den Betrag am 20. April 1971 beim Amtsgericht Bad DMB zugunsten der Eigentümer unter Verzicht auf die Rücknahme und beantragte den Erlaß der Ausführungsanordnung; sie beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß die Scheckübersendung nicht als Zahlung gelte. Die Eigentümer beantragten mit Schriftsatz vom 19. April 1971 bei der Enteignungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Entschädigung. Die Enteignungsbehörde hat den Antrag der Eigentümer EM auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses mit Bescheid vom 23. August 1971 zurückgewiesen. Am 9. Mai 1972, als die letzte einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts abgelaufen war, hat die Ent^ignungsbe-hörde die Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses hinsichtlich der Grundstücke der Eigentümer EflV erlassen. Die Eigentümer haben gegen beide Verfügungen der Enteignungsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im vorliegenden Verfahren haben sie beantragt, die Enteignungsbehörde unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 23. August 1971 zu verpflichten, den Enteignungsbeschluß vom 21. November 1968 aufzuheben. Sie haben zur Begründung insbesondere vorgetragen: Die Begünstigte habe die Enteignungsentschädigung nicht E innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses geleistet. Deshalb müsse der Enteignungsbeschlud aufgehoben werden. Der Eintritt der Rechtskraft sei durch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht hinausgeschoben worden. Sie hätten ihren Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses schon am Abend des 19. April 1971 in den Briefkasten der Enteignungsbehörde einwerfen lassen, bevor die Hinterlegung erfolgt sei. Die Zusendung des nicht eingelösten Verrechnungsschecks habe die Zahlung nicht ersetzt. Die Begünstigte habe von Anfang an erkennen können, daß die Eigentümer sich mit allen Mitteln der Enteignung widersetzen und deshalb die Enteignungsentschädigung nicht annehmen würden. Bei Stellung ihres Antrags auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung sei die Ausführungsanordnung noch nicht erlassen gewesen; dieser Zeitpunkt sei allein maßgeblich. Die Ausführungsanordnung hätte auch später nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses Vorgelegen hätten. Ihr Verhalten sei weder widersprüchlich noch verstoße es gegen Treu und Glauben, da sie nur von gesetzlichen Rechten und Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätten, um die Durchführung einer ungerechtfertigten und unerwünschten Enteignung zu verhindern. Die Enteignungsbegünstigte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Annahme und spätere Einbehaltung des Verrechnungsschecks müsse wie eine Zahlung behandelt werden. Jedenfalls sei die Hinterlegung vor Stellung des Aufhebungsantrages erfolgt. Jetzt sei die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nicht mehr zulässig, weil inzwischen die Ausführungsanordnung erlassen sei. Bei gleichzeitiger Stellung der Anträge auf Aufhebung der Enteignung und Erlaß der Ausführungs-anordnung habe der Antrag auf Erlaß der Ausführungsanordnung Vorrang, wenn die Leistung der Entschädigung ohne Verzögerung und jedenfalls bis zur Entscheidung erbracht sei, weil hier die Einhaltung einer bestimmten Zahlungsfrist nicht vorgeschrieben sei. Das Gesamtverhalten der Antragsteller verstoße gegen Treu und Glauben, zu demal sie durch die Verfassungsbeschwerde und die dabei erwirkten einstweiligen Anordnungen den Erlaß der Aus-führungsanordnung zunächst verhindert hätten. Das Landgericht hat den Antrag der Eigentümer zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beschluß der Enteignungsbehörde vom 23. August 1971 aufgehoben und diese verpflichtet, den Enteignungsbeschluß bezüglich der Eheleute EM aufzuheben. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Begünstigte habe die Enteignungsentschädigung nicht innerhalb der am 17. März 1971 abgelaufenen Monatsfrist des § 120 des Bundesbaugesetzes (BBauG) geleistet. Die Übersendung des nicht eingelösten Verrechnungsschecks sei keine Zahlung. Die Hinterlegung sei zwar vor Eingang des Aufhebungsantrags erfolgt, doch stelle das Gesetz nur auf die Monatsfrist seit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ab. Der eindeutige Wortlaut der Vorschriften sowie ihr Sinn und Zweck als Schutzvorschrift für den Enteigneten ständen einer anderen Auslegung entgegen. Bei Eingang des Aufhebungsantrages sei die Ausführungsan-ordnung noch nicht erlassen gewesen; die spätere Anordnung sei unerheblich, weil es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Bei gleichzeitigem Eingang der beiden sich aus schließenden Anträge mtisse der Aufhebungsantrag den Vorrang haben. Die Enteignungsbehörde dürfe die Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nicht mehr anordnen, der aufgehoben werden müsse. Der Enteignungsbeschluß sei seit dem 17. Februar 1971 unanfechtbar gewesen; die Verfassungsbeschwerde und die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 hätten diese Unanfechtbarkeit nicht berührt und keinesfalls der Leistung der Entschädigung entgegengestanden. Eine Wiedereinsetzung sei nicht möglich. Das Vorgehen der Eigentümer sei weder widerspruchsvoll noch arglistig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Revision der Begünstigten, mit der sie die Abweisung des Antrags weiterverfolgt. Die Eigentümer beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung der Enteignung gemäß § 120 BBauG nicht gegeben sind. Nach § 120 BBauG hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag nach Anhörung des Enteignungs begünstigten aufzuheben, wenn die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen ist und der Begünstigte die durch den EnteignungsbeschluB auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. Die Ausführungsanordnung wiederum muß auf Antrag nach § 117 BBauG erlassen werden, wenn der Enteignungsbeschluß nicht mehr anfechtbar ist und der Begünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat. Hier hat die Enteignungsbegünstigte die Entschädigung erst nach Ablauf der in § 120 BBauG erwähnten Monatsfrist hinterlegt. Denn der Enteignungsbeschluß war mit Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes über die Zurückweisung der Revision am 17. Februar 1971 unanfechtbar geworden. Die Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn die in den maßgeblichen Enteignungsbestimmungen vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, hier also mit rechtskräftiger Erledigung des gerichtlichen Verfahrens nach dem Bundesbaugesetz. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens muß nach dem üblichen Sprachgebrauch der Gesetze und im Interesse der Rechtssicherheit bei der Frage der Unanfechtbarkeit ebenso außer Betracht bleiben,wie hier die von den Eigentümern erhobene Verfassungsbeschwerde, weil es sich dabei um außerordentliche Rechtsbehelfe handelt. § 90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb auch davon, daß die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst "nach Erschöpfung des Rechtsweges" erhoben werden kann, und § 578 ZPO, der auch im gerichtlichen Verfahren nach dem Bundesbaugesetz gilt, spricht von t Wiederaufnahme eines "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens". Mit der Beendigung des Re* Visionsverfahrens war daher der EnteignungsbeschluB unanfechtbar geworden. Die Zusendung des Verrechnungsschecks im Jahre 1968 hat nicht zu einer Tilgung der Entschädigungsforderung geführt, weil die Eigentümer die Annahme des Schecks alsbald abgelehnt und ihn auch nicht zur Einlösung eingereicht haben. Die Hingabe eines Schecks ist noch keine Zahlung; die Erfüllung der Geldschuld tritt erst mit Empfang des Gegenwerts des Schecks ein (BGHZ 44, 178). Das Gesetz hat den hier eingetretenen Fall nicht geregelt, daß der Begünstigte die Entschädigung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 120 BBauG leistet und nun gleichzeitig über die Anträge auf Erlaß der Ausführungsanordnung und Aufhebung des Enteignungsbeschlusses wegen verspäteter Zahlung zu entscheiden ist. Gewiß wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Monatsfrist des § 120 BBauG sei unabdingbar und nicht verlängerbar, auch einer Wiedereinsetzung entzogen (Schütz/Frohberg BBauG 3. Aufl. § 120, 1 und 2; Schrödter, Bundesbaugesetz 3. Aufl. § 120, 1; Meyer/ Stich/Tittel, Bundesbaurecht 1966 § 120, 2). Dagegen bestehen schon deshalb Bedenken, weil es dem Belieben des Enteigne ten unterliegt, ob er bei verspäteter Zahlung einen Aufhebungsantrag stellen will; unterläßt er das, dann kann auf Antrag des Begünstigten die Ausführungs anordnung trotz der verspäteten Zahlung ergehen. Die Beteiligten können auch in einem Vergleich nach $ 110 BBauG, - 11 der einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeachluß gleichsteht, eine Zahlungsfrist vereinbaren, die dann die Monatsfrist gegenstandslos macht oder mindestens ihren Beginn hinausschiebt. Der Eigentümer kann auch dem Begünstigten auf dessen Bitte eine Stundung gewähren; dadurch wird die Monatsfrist ebenfalls hinausgeschoben. Das alles zeigt jedenfalls, daß die Regelung des § 120 BBauG durch Maßnahmen der Beteiligten abgeändert werden kann. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß allgemein die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß nicht aufheben darf, wenn sogleich nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 120 BBauG die Entschädigung geleistet wird. § 120 BBauG bezweckt nach der ausdrücklichen Erklärung in der Begründung zu dem Bundesbaugesetz, den Eigentümer für den Fall zu schützen, daß der Enteignungs-begünstigte die festgesetzte Entschädigung nicht zahlt, weil der Enteignungsbeschluß insoweit keinen Vollstreckungstitel bildet. In der Begründung zu § 117 BBauG heißt es ebenfalls, daß durch diese Bestimmung der Eigentümer geschützt werden soll; die Rechtsfolgen des Enteignungsbeschlusses sollten nicht automatisch eintreten und die vorherige Zahlung solle dadurch gesichert werden. Der Eigentümer müßte sonst nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses gegen den Begünstigten eine Klage auf Zahlung der festgesetzten Entschädigung erheben. Die Androhung einer Aufhebung des Enteignungsbeschlusses für den Fall des Zahlungsverzuges wird den Enteignungsbegünstigten regelmäßig zur sofortigen freiwilligen 12 - Zahlung veranlassen. Der Schutzzweck des Gesetzes wird erfüllt und seine Schutzwirkung tritt auch dann ein, wenn bei Versäumung der Monatsfrist der Aufhebungsantrag nach § 120 BBauG gestellt wird und der Begünstigte nun nach seiner in § 120 Abs. 2 BBauG vorgeschriebenen Anhörung die Zahlung sogleich nachholt. Es kann schwerlich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Monatsfrist des § 120 BBauG eine automatische Beseitigung eines Enteignungsbeschlusses herbeizuführen, der nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen statthaft ist und aufgrund eines sorgfältigen, rechtsstaatlich ausgerichteten Verfahrens nach Aufwendung von Mühe, Zeit und Geld vieler Beteiligter erlassen worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Begünstigte sogleich die erneute Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen könnte. Hinzu kommt, daB die Folge der Aufhebung der Enteignung aufgrund einer Vorschrift ein-tritt, die nur erfahrenen Sachkennern dieses Verfahrens geläufig ist, und das Gesetz weder eine vorherige Belehnung über die Folgen der Fristversäumnis vorsieht noch ein Verschulden des Zahlungspflichtigen oder Eintritt des Verzuges verlangt. Die Entschädigungsforderung wird zwar mit Eintritt der Rechtskraft des Enteignvingsbeschlusses fällig, der Zahlungspflichtige kommt nach § 284 BGB aber erst in Verzug, wenn der Berechtigte die fällige Leistung vergeblich angemahnt hat. Es ist weiter zweifelhaft, ob dem, der die Monatsfrist zur Zahlung sogar ohne Verschulden versäumt hat, mit einer Wiedereinsetzung (§ 153 BBauG) gehölfea \ werden könnte, weil die Zahlung möglicherweise keine "Verfahrenshandlung" ist. Der Zweck der Vorschrift, den Betroffenen gegen verspätete -13- Zahlung zu schützen, erfordert keineswegs die vom Be* rufungsgericht angenommene Folge, nämlich die unabdingbare Aufhebung des Enteignungsbeschlusses bei vorübergehender Versäumung der Monatsfrist ohne Rücksicht auf die Gründe der unterbliebenen Zahlung, ohne daB der Schuldner gemahnt und in Verzug gesetzt ist und selbst wenn er die Leistung sofort nachholt. Das wäre eine Folge, für die sich kein Vorbild in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungen findet. Nach Auffassung des Senats spricht auch schon die in § 120 Abs. 2 BBauG angeordnete Anhörung des Begünstigten dafür, daB ihm gestattet sein soll, durch eine unverzügliche Zahlung die Folgen der Fristversäumnis abzuwenden. Gewiß soll durch diese Anhörung auch die Feststellung der Fristversäumnis^ gesichert werden, doch folgte diese Anhörungspflicht schon aus der im Grundgesetz niedergelegten Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die nochmalige Festlegung einer Anhörungspflicht im Gesetz hat nach Überzeugung des Senats weitergehende Bedeutung. Dafür spricht schließlich auch der Wortlaut des § 117 BBauG, der gerade keine Frist für die Zahlung erwähnt und die Ausführungsanordnung nur von der Tatsache der Zahlung oder Hinterlegung abhängig macht. Schützbedürftige Interessen des Eigentümers werden durch diese Lösung nicht beeinträchtigt: Die Enteignungsentschädigung ist mit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses fällig. Der Eigentümer kann sogleich nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Zahlung anmahnen und den Verpflichteten dadurch mit der Folge in Verzug setzen, daß er ihm Jeden Verzugs schaden zu erstatten hat. Der Eigentümer kann sofort nach Ablauf der Monatsfrist das Verfahren nach § 120 BBauG in Gang setzen und die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses erreicheny wenn nun nicht unverzüglich gezahlt wird. Zahlt aber der Enteignungsbegünstigte unverzüglich nach Einleitung dieses Aufhebungsverfahrens , dann ist der Zweck der Vorschrift erfüllt, so daß die Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG ergehen kann und eine Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nicht mehr statthaft ist. Nach alledem ergibt die auf den Zweck der Vorschrift ausgerichtete, sinnvolle Auslegung des § 120 BBauG, daß eine Aufhebung des Enteignungsbeschlusses trotz Überschreitung der Monatsfrist nicht erfolgen darf, wenn der Enteignungsbegünstigte aufgrund der Anhörung zu einem Antrag nach § 120 BBauG unverzüglich die vom Eigentümer verlangte und geschuldete Leistung erbringt. Die Entscheidungen der Enteignungsbehörde sind daher hier nicht zu beanstanden. Die Ausführungsanordnung ist ebenfalls zu Recht erlassen und verhinderte damit die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung der Eigentümer gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden» Meyer Kreft Dr. Arndt Dr.Hußla Gähtgens