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BGH · III ZR 120/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 120/69

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. An der Einmündung des Feldweges in die Landstraße wurde die Fahrbahn durch das vom Feldweg herab-fließendo, mit Schmutz, Schlamm und Geröll vermischte Regenwasser über die ganze etwa 6 ra breite Straßenfläche hinweg überflutet und verschlammt; das Wasser stand auf der Fahrbahn fast 7 cm hoch. Josef sei ein erfahrener Berufskraftfahrer gewesen, habe sich der Unfallstolle höchstens mit 50 Stundenkilometer genähert und keinen Fahrfehler begangen. Der Straßengraben an der Unfallstelle habe sich in sachgemäßem Zustand befunden« Br habe auch bei starken Rcgcnfallen stets ausgereicht, eine Überflutung der Straße zu verhindern, wenn auch früher gelegentlich bei stärkerem Regen von dem Feldweg etwas Schmutz und Geröll an den Straßenrand geschwemmt worden sei« Der Bereich der Unfall-steile stehe laufend unter Kontrolle« Die Straßenwärter hätten auf ihren Kon trollfahr ten an den Tagen vor dem Unfall keinen gefährlichen Zustand festgestellt. Nach einer VerkehrsZahlung von Ende 1968 benutzton täglich etwa 3 800 Kraftfahrzeuge diese Straße; trotzdem habe sich nie ein ähnlicher Unfall ereigneto Deshalb sei auch ein Warnschild nicht erforder- . Der Unfall sei allein auf Fahrfehler zurückzuführen, weil der Wagen eine Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer gehabt habe. eignot hätten odor daß die Polizei die Straßenbohörde auf einen Gefahrenzustand hingewioson habe«, Zwar sei bei jedem Rogen etwas Schmutz, Geröll und Sand von dem Feldweg auf die Straße gelangt, doch sei das nicht auffallend. Die Überflutung sei auf das völlig aus dem Rahmen fallende Unwetter mit wolkenbruchartigen Niederschlägen zurückzuführen; die VerkehrsSicherung verlange nicht, daß auch solche Wassermongon sofort abgeleitet würden. Dor Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig: Das beklagte Land haftet bei einer Verletzung der Straßen-verkohrssicherungspflicht nach privatrechtlichen Grundsätzen (BGB §§ 823 Abs.1, 831, 89, 31). Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Überflutung auf eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zurückzuführon sei, weil jedenfalls die beteiligten Organe und Bediensteten dos Landes kein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachton KiflHV auocinandergesetzt. Die Klägerinnen hatten den Inhalt des Gutachtens zu dem Gegenstand ihres Parteivortrags gemacht, sich zu dem Beweise für die Richtigkeit der darin enthaltenen und von ihm angeblich festgestellten Tatsachen auf das sachverständige Zeugnis des Gutachters KiflHIB berufen und daneben die Vernehmung eines weiteren unabhängigen Sachverständigen beantragt. delt« Schon das ist ein Verfahrensfohler, der zur Aufhebung nötigt« Denn der Beweisantrag war erheblich, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem vom Berufungsgericht als erwiesen zugrunde gelegten Sachverhalt unvereinbar waren« Das sich an den Nebenweg anschließende Gelände steige beiderseits an, ohne daß der Nebenweg Gräben oder sonstige Entwässerungsmöglichkeiten besitze; das gesamte Niederschlagwasser sammele sich deshalb auf dem unbefestigten Nobenv/eg und fließe infolge des Gefälles auf die Hauptstraße. Der Sachverständige folgerte daraus, daß die Überflutung mit V/asser, Geröll und Schmutz durch den fehlenden Wasserabfluß vom Gelände beiderseits des Nebenweges verursacht v/orden sei* Nach seiner Darlegung wäre eine Abstellung dieser Mängel mit wirtschaftlich zu demutbaren und technisch einfachen Maßnahmen möglich gewesen* Möglicherweise hätte das Oberlandesgericht, wenn diese unter Beweis gestellten Behauptungen erwiesen wären, überhaupt die Beweisaufnahme anders gewürdigt und vielleicht dann den unbeteiligten Zeugen SchflHD und GaflHHB mehr Glauben geschenkt als den Bediensteten des Landes, zu demal der zuständige Straßenmeister schon bestätigt hatte, daß bei jedem Regen, etv/as Schmutz und Geröll auf die Straße gespült werde, so daß er die Unfanstelle täglich überprüfen und häufig säubern lasse. gewesen sei und sogar bei einer tfiefe von 2 m eine über- | v/altcn lassen müssen» Denn das Land muß für Bau, Überwachung und Sicherung der Straßen selbstverständlich sachkundige Bedienstete einsetzon, die bessere Kenntnisse als ein Durchschnittsmensch haben« Bedenklich ist weiter die Annahme, der Leiter des Straßenbauamtes habe die Möglichkeit einer Überflutung nicht erkennen können und sich mit der ständigen Kontrolle und Wartung des Grabens durch die Straßenwärter begnügen dürfen. War das der Pall, dann mußte der Straßenmoister die Ursache dieser häufigen Überspülung zu ergründen versuchen und sich um Möglichkeiten einer Abhilfe bemühen« Ein Straßonraeister darf sich auch nicht mit schriftlichen Berichten seiner Straßenwärter begnügen; er muß diese überwachen, ihnen Anweisung erteilen und persönlich zu demindest Stichproben machen, auch verdächtige oder gar gefährliche Straßenstellen erforderlichenfalls selbst untersuchen oder durch sachverständige Hilfskräfto begutachten lassen« Denn zur Straßenverkehrsoicherungspflicht gehört wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit eine umfassende Organisations- und Aufsichtspflicht* Der Pflichtige hat die geeigneten Anordnungen zu troffen, um die sachgemäße Unterhaltung und regelmäßige Beaufsichtigung der Straßen zu gewährleisten sowie den Vollzug, dio Angemessenheit und das Zureichen dieser Anordnungen zu sichern (BGH VersR 1954, 414; 1955, 307; 1969, 515). Dezember 1965, selbst wenn an diesem Tage die Überflutung durch ein außergewöhnliches Unwetter verursacht worden wäre« Denn eine Mitverursachung früherer Pflichtverletzungen genügt, und ein Sachverständiger konnte aus den festgostollten Regenmengen am Unfalltage sicherlich Anhaltspunkte dafür geben, ob trotz der von KiflHB vorgcschlagencn Abhilfen, falls sie wirtschaftlich zu demutbar waren, der Unfall sich doch noch eroignet hätte»

ÜberflutungZustandLandUnfallStraßeKlägerinnenstarkFeldwegGrabenBr

Volltext der Entscheidung

C<C1 047	/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 120/69	URTEIL	Verkfindet	«m
16. März 1970 Schorm, Justizange3tcllter
 in dem Rechts streit	als Urktmdsbeamtor
 der GeschfiftssteUe
1.	der Witwe Magdalene N	geborene	BflB,
AlMHBBB, KlSstraße V,
2.	der Arzthelferin Ursula N	ebenda.
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MBH -
gegen
 das Saarland, vertreten durch den Minister des Innern - Oberste Landeobaubehörde - in
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - fc'vozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Juni 1969 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bio Klägerinnen verlangen Schadensersatz vom beklagten Land wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der angeblich durch schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrs-sichorungspflicht verursacht sein soll.
Bor Unfall ereignete sich am Sonntag, dem 5. Bezem-bcr 1963» gegen 16 Uhr auf der sHBHMH® Burchgangs-straße PB, einer verkehrsreichen Landstraße I. Ordnung zwischen HfB 11X10 BrHHP* Ber Ehemann der Klägerin zu 1 (Magdalena N®) und Vater der Klägerin zu 2 (Ursula H®), der Kraftfahrer Josef NS» befuhr die Straße mit seinem Personenkraftwagen Peugeot 404 in Richtung Br®-(HP. Bie Klägerinnen saßen ebenfalls im Wagen. Kurz vor
 
den Kilometerstein steigt die Straße zu einer Kuppe leicht an, um dahinter v/ieder abzufallen. An der Kuppe mündet von rechts - immer mit Bezug auf die Fahrtrichtung der Klägerinnen - ein Feldweg (Gerneindev/eg) mit leichtem Gefälle von dem höher liegenden Gelände in die Landstraße. An Unfalltage hatte in den Morgenstunden ein von heftigen Windböen begleiteter starker Regen eingesetzt, nachdem es bereits an den Vortagen vom 1. bis 4. Dezember stark geregnet hatte. Dieses den ganzen Tag anhaltende Unwetter verursachte im Kreise	Über-
flutungen von Straßen, Hochv/asser der Bäche und Hangrutsche. An der Einmündung des Feldweges in die Landstraße wurde die Fahrbahn durch das vom Feldweg herab-fließendo, mit Schmutz, Schlamm und Geröll vermischte Regenwasser über die ganze etwa 6 ra breite Straßenfläche hinweg überflutet und verschlammt; das Wasser stand auf der Fahrbahn fast 7 cm hoch. Der rechts von den Klägerinnen neben der Straße laufende Graben war - wie schon früher gelegentlich - zugeschwemmt.
Das Fahrzeug der Klägerinnen geriet auf dem überfluteten Straßenstück ins Schleudern, kam auf seine linke Fahrbahnseite und stieß hier mit einem entgegenkommenden, von Kaufmann Bfl|^ gesteuerten Personenkraftwagen Fiat 2300 frontal zusammen. Alle Insassen der Fahrzeuge wurden schwer verletzt? Josef NJp verstarb noch auf dom Transport ins Krankenhaus. Das von den Klägerinnen benutzte Fahrzeug wurde völlig zerstört.
Lie Klägerinnen haben vorgetragen:
Boi jedem stärkeren und anhaltenden Regen sei der Straßengraben an der Unfallstolle sofort verfüllt gev/esen und die Straße überflutet sowie mit Schlamm und Geröll bedeckt worden. Das habe schon früher zu ähnlichen Unfällen geführt. Der Graben sei zu niedrig und zugewachsen gewesen. £r hätte deshalb das von dem abschüssigen Gelände ablaufende Obcrflächenwaseer nicht ableiten können. Der Graben hätte an dieser Stelle vertieft und ausbetoniert werden müssen. Das Land sei wiederholt auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden. Mindestens hätte das Land ein WarnungsSchild aufstellen müssen, insbesondere an Morgen des Unfalltages nach den ersten Meldungen.
Dor Unfall sei nur auf diesen verkehrswidrigen Zustand der Straßo zurückzuführen. Josef sei ein erfahrener Berufskraftfahrer gewesen, habe sich der Unfallstolle höchstens mit 50 Stundenkilometer genähert und keinen Fahrfehler begangen.
Die klagende Ehefrau ist die Alleinerbin ihres Ehemannes. Sie hat beantragt, das Land zur Zahlung von 9 500 DM nebst Zinsen als Ersatz für den ihrem Manne gehörigen Wagen zu verurteilen. Ferner haben beide Klägerinnen beantragt, das Land zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an jede Klägerin zu verurteilen und festzustellen, daß das Land ihnen zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sei*
Bus beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-weisen, und insbesondere ausgeführts
 
Der Straßengraben an der Unfallstelle habe sich in sachgemäßem Zustand befunden« Br habe auch bei starken Rcgcnfallen stets ausgereicht, eine Überflutung der Straße zu verhindern, wenn auch früher gelegentlich bei stärkerem Regen von dem Feldweg etwas Schmutz und Geröll an den Straßenrand geschwemmt worden sei« Der Bereich der Unfall-steile stehe laufend unter Kontrolle« Die Straßenwärter hätten auf ihren Kon trollfahr ten an den Tagen vor dem Unfall keinen gefährlichen Zustand festgestellt. Der Graben sei, soweit erforderlich,ausgehoben und geräumt worden. Durch Quorgräben im Feldweg habe man das Oberflächenwasser in die Gräben der Bandstraße geleitet. Die Überflutung am Unfalltago sei allein auf das ungewöhnlich starke Unwetter diesos Tages zurückzuführen. Nach einer VerkehrsZahlung von Ende 1968 benutzton täglich etwa 3 800 Kraftfahrzeuge diese Straße; trotzdem habe sich nie ein ähnlicher Unfall ereigneto Deshalb sei auch ein Warnschild nicht erforder- . lieh gewesen. Der Unfall sei allein auf Fahrfehler zurückzuführen, weil der Wagen eine Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer gehabt habe.
Das Bandgoricht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewieoen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
Eine schuldhafte Verletzung der - privatrechtlich zu beurteilenden - Straßenverkehrssicherungspflicht sei nicht dargetan. Die Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis für dio Behauptung erbracht, die Unfallstelle würde bei jedem starker iegen überspült. Die Bev/ei sauf nähme habe auch nicht ergeben, daß sich schon früher ähnliche Rutschunfälle er-
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eignot hätten odor daß die Polizei die Straßenbohörde auf einen Gefahrenzustand hingewioson habe«, Zwar sei bei jedem Rogen etwas Schmutz, Geröll und Sand von dem Feldweg auf die Straße gelangt, doch sei das nicht auffallend. Derartige kloino Verschmutzungen beim Regen müßten die Kraftfahrer bei Landstraßen hinnehmon. Der Leiter des Straßenbauamtes habe sich darauf verlassen dürfen, daß die täglichen Kontrollfahrten keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Die Überflutung sei auf das völlig aus dem Rahmen fallende Unwetter mit wolkenbruchartigen Niederschlägen zurückzuführen; die VerkehrsSicherung verlange nicht, daß auch solche Wassermongon sofort abgeleitet würden. Selbst wenn eine objektive Verletzung der Verkehrssichorungspflicht bejaht v/ürde, entfiele das Verschulden. Trotz der starken Rcgcnfiillo der vorangegangenen Tage hätten die Straßen-wrirtcr am Tage vor dem Unfall weder eine Überflutung noch eine starke Verschmutzung festgostellt; dann sei auch kein Vorwurf deshalb zu erheben, daß der Bereitschaftsdienst am Unfalltago nicht vordringlich an dieser Stelle eingesetzt worden sei und keine Warnzeichen angebracht wordon seien, weil die nachgeordneton Organe des Landes zunächst nicht mit einer Überflutung der Unfallstelle hätten rechnen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klaganträge weiterverfolgen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
 
Dor Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig: Das beklagte Land haftet bei einer Verletzung der Straßen-verkohrssicherungspflicht nach privatrechtlichen Grundsätzen (BGB §§ 823 Abs. 1, 831, 89, 31).
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Überflutung auf eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zurückzuführon sei, weil jedenfalls die beteiligten Organe und Bediensteten dos Landes kein Verschulden treffe. Der Revision ist zuzugeben, daß die Verneinung eines Verschuldens bei der Unterstellung einer nicht näher um-rissenon objektivon Pflichtverletzung bedenklich ist.
Denn ein Schuldvorwurf muß stets in Beziehung zu einem bestimmten rechtswidrigen Verhalten gesetzt werden. Der Schuldvorv/urf kann daher in der Regel nur verneint werden, wenn vorher in einzelnen fostgelegt ist, welches rechtswidrige Verhalten überhaupt als vorworfbar in Betracht zu ziehen wäre. Diese Verbindung fehlt im Urteil und hat zu einem Verfahrensfehler geführt:
Das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachton KiflHV auocinandergesetzt. Die Klägerinnen hatten den Inhalt des Gutachtens zu dem Gegenstand ihres Parteivortrags gemacht, sich zu dem Beweise für die Richtigkeit der darin enthaltenen und von ihm angeblich festgestellten Tatsachen auf das sachverständige Zeugnis des Gutachters KiflHIB berufen und daneben die Vernehmung eines weiteren unabhängigen Sachverständigen beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag in den Urteilsgründen
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als unerheblich bezeichnet, soweit ein Sachverständigengutachten erbeten war; es hat den Antrag auf Vernehmung von	als	Zeugen	jedoch überhaupt nicht behan-
delt« Schon das ist ein Verfahrensfohler, der zur Aufhebung nötigt« Denn der Beweisantrag war erheblich, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem vom Berufungsgericht als erwiesen zugrunde gelegten Sachverhalt unvereinbar waren«
Der Inhalt des Gutachtens KiflHBI ging dahin: An der nach dom Feldweg gelegenen Seite der Landstraße seien keine Gräben mehr vorhanden, sondern nur Furchen von etwa 10 cm Tiefe, die aber höher lägen als der befestigto Straßenrand. Das sich an den Nebenweg anschließende Gelände steige beiderseits an, ohne daß der Nebenweg Gräben oder sonstige Entwässerungsmöglichkeiten besitze; das gesamte Niederschlagwasser sammele sich deshalb auf dem unbefestigten Nobenv/eg und fließe infolge des Gefälles auf die Hauptstraße. Er habo eine unterirdische Wasser-führungsanlage in Form einer Rohrleitung vorgefunden, die quer untor der Landstraße durchführe; die Leitung habe Verbindung zu einem Schacht gehabt, der aber einge-stürzt sei; die ganze - anscheinend in Vergessenheit geratene - Anlage sei nicht ihrer Bestimmung entsprechend unterhalten worden; ein später angelegter weiterer Schacht hahe nur einen Teil des Oberflächenwassers ahführen können.
Der Sachverständige folgerte daraus, daß die Überflutung mit V/asser, Geröll und Schmutz durch den fehlenden
 
Wasserabfluß vom Gelände beiderseits des Nebenweges verursacht v/orden sei* Nach seiner Darlegung wäre eine Abstellung dieser Mängel mit wirtschaftlich zu demutbaren und technisch einfachen Maßnahmen möglich gewesen*
Dor vom Berufungsgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt war mit diesen von den Klägerinnen unter	j
Beweis gestellten Behauptungen nicht vereinbar. Insbesondere mußte nach diesen Behauptungen die Unfallstelle bei jedem starken Regen überspült gewesen sein. Denn ein Gelände nobon der Straße, das höher liegt als der Straßenkörper, kann das Oborflächonwasser der Straße nicht ab-führen. Möglicherweise hätte das Oberlandesgericht, wenn diese unter Beweis gestellten Behauptungen erwiesen wären, überhaupt die Beweisaufnahme anders gewürdigt und vielleicht dann den unbeteiligten Zeugen SchflHD und GaflHHB mehr Glauben geschenkt als den Bediensteten des Landes, zu demal der zuständige Straßenmeister schon bestätigt hatte, daß bei jedem Regen, etv/as Schmutz und Geröll auf die Straße gespült werde, so daß er die Unfanstelle täglich überprüfen und häufig säubern lasse.
Jedenfalls hätten die von KiflHBI angeblich festgestellten Zustände schwerlich ohne nähere Erläuterungen oder Vorhaltungen gestattet, die Aussage des Zeugen PflB hinzunehmen, daß der Graben in einem normalen Zustand	j
gewesen sei und sogar bei einer tfiefe von 2 m eine über-	|
Spülung dor Straße nicht hätte verhindern können.
Fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Straßenbehörde hätte nur die Sorgfalt und Kenntnisse eines gewissenhaften Durchschnittsmenschen	|
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v/altcn lassen müssen» Denn das Land muß für Bau, Überwachung und Sicherung der Straßen selbstverständlich sachkundige Bedienstete einsetzon, die bessere Kenntnisse als ein Durchschnittsmensch haben« Bedenklich ist weiter die Annahme, der Leiter des Straßenbauamtes habe die Möglichkeit einer Überflutung nicht erkennen können und sich mit der ständigen Kontrolle und Wartung des Grabens durch die Straßenwärter begnügen dürfen. Dazu steht im Widerspruch, daß der Straßenmeistor bereits dio tägliche Überprüfung gerade der Unfallstelle angeordnet gehabt hatte, was dafür spricht, daß ein abnormer Zustand auf-gefallen sein muß. War das der Pall, dann mußte der Straßenmoister die Ursache dieser häufigen Überspülung zu ergründen versuchen und sich um Möglichkeiten einer Abhilfe bemühen« Ein Straßonraeister darf sich auch nicht mit schriftlichen Berichten seiner Straßenwärter begnügen; er muß diese überwachen, ihnen Anweisung erteilen und persönlich zu demindest Stichproben machen, auch verdächtige oder gar gefährliche Straßenstellen erforderlichenfalls selbst untersuchen oder durch sachverständige Hilfskräfto begutachten lassen« Denn zur Straßenverkehrsoicherungspflicht gehört wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit eine umfassende Organisations- und Aufsichtspflicht* Der Pflichtige hat die geeigneten Anordnungen zu troffen, um die sachgemäße Unterhaltung und regelmäßige Beaufsichtigung der Straßen zu gewährleisten sowie den Vollzug, dio Angemessenheit und das Zureichen dieser Anordnungen zu sichern (BGH VersR 1954, 414; 1955, 307; 1969, 515). Wenn der vom Privatgutachtcr KiflHHI berichtete Zustand festgestcllt werden sollte, dürfte schwerlich ein Straßenmeister noch erklären können, diese Straßenstelle habe sich in einem ordnungsmäßigen Zustand befunden; er hätte irgendwelche
 Abhilfenmaßnahmen troff on müssen«. Wenn ein solcher Zustand längere Zeit unbemerkt geblieben wäre, könnte ein Organi-sationsfohler bei der Überwachung und Anleitung der Straßen-v/ärtor vorliegen * Das wird für die Haftung für die Hilfs-poroonen möglicherweise von Bedeutung«
Daboi hätte oine schuldhafte Verletzung der Verkehrs-Bicherungspflicht in den Monaten vor dem Unfall sehr wohl noch ursächlich sein können für den Unfall vom 5. Dezember 1965, selbst wenn an diesem Tage die Überflutung durch ein außergewöhnliches Unwetter verursacht worden wäre« Denn eine Mitverursachung früherer Pflichtverletzungen genügt, und ein Sachverständiger konnte aus den festgostollten Regenmengen am Unfalltage sicherlich Anhaltspunkte dafür geben, ob trotz der von KiflHB vorgcschlagencn Abhilfen, falls sie wirtschaftlich zu demutbar waren, der Unfall sich doch noch eroignet hätte»
Das Berufungourteil muß daher aufgehoben werden»
Dr» Kr oft	Dr» Arndt Dr«	Beyer
 Dr» Hußla
 Keßler