GG Art. 34; BGB § 839 A, Fg Eine ElektrofIrma, die von einer Verkehrsbehörde mit der Herstellung einer Verkehrssignalanlage betraut worden ist, wird im allgemeinen nicht öffentlich-rechtlich und damit nicht in einer eine Amtshaftung der öffentlichen Hand auslösenden Weise tätig. Zu der Frage, ob der durch eine von der Verkehrsbehörde nach § 839 BGB, Art. 34 GrundG zu vertretende unrichtige Schaltung einer Verkehrssignalanlage Unfallgeschädigte auf einen ihm gegen die Herstellerfirma der Anlage erwachsenen Schadensersatzanspruch verwiesen werden darf.BGH, Urt.v.l4.Juni 1971 - III ZR 120/68 - OLG Düsseldorf Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kreft, Dr.Beyer, Dr.Hußla9 Gähtgens und Dr.Krohn für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger stieß am 25»November 1965 gegen 7.25 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M im Bereich der beklagten Stadt9 als er in Ost-West-Richtung fahrend vom SüflBÜ nach links in die Autobahnauffahrt Richtung KflB einbiegen wollte 9 mit dem ihm auf dem SüflBP entgegenkommenden Kraftwagen Fiat 500 des Ingenieurs DflHBi zusammen9 den dieser selbst steuerte. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über den zuzusprechenden Betrag zurückverwiesen. 1 • Das Berufungsgericht geht zutreffend, auch von der Revision nicht angegriffen, davon aus, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die falsch gesteuerte, sog. 2. Nicht zu billigen und von der Revision mit Recht beanstandet ist aber die mit einer fehlsamen Begründung versehene weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Firma SEL habe bei der Erstellung der Ampelanlage als eine von der Beklagten zur Unterstützung deren eigenen Hoheitsaufgabe herangezogene und in die öffentliche Verwaltung einbezogene Privatperson ihrerseits ein öffentliches Amt ausgeübt, infolgedessen habe die Beklagte über § 839 BGB, Art. 34 GG für das Verhalten dieser Firma einzustehen. Der Bundesgerichtshof hat, wie zunächst gegenüber dem Berufungsgericht zu betonen ist, in seinen maßgeblichen Entscheidungen in BGHZ 39, 338 (Prüfingenieur für Baustatik) und 49» 108 (amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr) herausgearbeitet, daß die betreffende Person, deren im Rahmen der Entscheidung interessierende Tätigkeit nach Art und Bedeutung für eine Zuordnung zu dem öffentlichen Recht spreche, in das Verwaltungshandeln der Behörde maßgeblich eingeschaltet, zur Mitwirkung bei der hoheitlichen Aufgabe berufen werde derart, daß die der erbetenen Erlaubnis vorangehende Prüfungsund Gutachtertätigkeit mit der Erteilung der Erlaubnis aufs engste Zusammenhänge und geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde aus-geübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschla- Möglich kann allerdings sein, daß eine Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung von Arbeiten des Unternehmers Einfluß nimmt, daß sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (siehe hierzu BGHZ 48, 103 und BGH VersR 1967 » 839)« Für das Vorliegen einer Wenn auch die gesamte, einer bestimmten Aufgabe dienende Tätigkeit im Rahmen der Amtshaftung aus Art. 34 GG von dieser Aufgabe her zu einer Einheit zusammenzufassen ist (BGHZ 42, 176, 176), so bietet sich doch bei einer Fallgestaltung wie hier eine Unterscheidung zwischen dem Betreiben der Ampelanlage und der dadurch bedingten Regelung des Verkehrs einerseits und den vorbereitenden Maßnahmen, zu denen die Beauftragung der Firma SEL mit der Lieferung einer Ampelanlage und deren Herstellung zählt, ohne weiteres an. An der Regelung des Verkehrs als solcher, wie sie durch die Abgabe der Lichtzeichen vorgenommen wird, ist die Firma SEL nicht beteiligt. 3. Wenn sonach die Beklagte zwar nicftnach § 839 BGB, Art. 34 GG für ein etwaiges Fehlverhalten der Firma SEL einstehen muß, so muß sie dennoch dem Kläger mit Rücksicht darauf Schadensersatz leisten, daß der Entwurf der Ampel Schaltung von ihrem Baurat FflB nicht sorgfältig genug und damit fahrlässig unrichtig berechnet und mit diesem Mangel behaftet an die Firma SEL weitergeleitet worden ist. Die Ursächlichkeit dieses Vorgangs für den Unfallschaden bleibt ungeachtet des von der Revision herangezogenen Umstanden bestehen, daß das - endgültige - Schaltschema und die Ampelänlage von einer so anerkannten Firma wie der SEL herzustellen gewesen sei. Auf einen ihm etwa gegen die Firma SEL erwachsenen Schadensersatzanspruch, als dessen Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 823 BGB heranzuziehen ist, kann die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht verweisen. Die von der Beklagten nicht bewirkte Klärung seinerseits in einem von ihm gegen die Firma SEL anzustrengenden Rechtsstreit herbeizuführen, ist dem Kläger nicht zu demutbar und wird ihm durch die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auferlegt.
c<00 075 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 34; BGB § 839 A, Fg Eine ElektrofIrma, die von einer Verkehrsbehörde mit der Herstellung einer Verkehrssignalanlage betraut worden ist, wird im allgemeinen nicht öffentlich-rechtlich und damit nicht in einer eine Amtshaftung der öffentlichen Hand auslösenden Weise tätig. BGB § 839 E Zu der Frage, ob der durch eine von der Verkehrsbehörde nach § 839 BGB, Art. 34 GrundG zu vertretende unrichtige Schaltung einer Verkehrssignalanlage Unfallgeschädigte auf einen ihm gegen die Herstellerfirma der Anlage erwachsenen Schadensersatzanspruch verwiesen werden darf. BGH, Urt.v.l4.Juni 1971 - III ZR 120/68 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF .r r* IM NAMEN DES VOLKES in zr 120/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Juni 1971 6 r o 6 Justizangestellte als urkunasbeamter - der Geschäftsstelle der Stadt L e vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den technischen •Sei ;e stellten Fritz Fr 9 Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. - / j} •U-' / Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kreft, Dr.Beyer, Dr.Hußla9 Gähtgens und Dr.Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.Mal 1968 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger stieß am 25»November 1965 gegen 7.25 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M im Bereich der beklagten Stadt9 als er in Ost-West-Richtung fahrend vom SüflBÜ nach links in die Autobahnauffahrt Richtung KflB einbiegen wollte 9 mit dem ihm auf dem SüflBP entgegenkommenden Kraftwagen Fiat 500 des Ingenieurs DflHBi zusammen9 den dieser selbst steuerte. Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Der SüOBB bat in jeder Richtung zwei Fahrspuren. An der Unfallstelle befindet sich eine Ampelanlage. Diese weist für die auf dem SüHBP von Osten herannahenden Fahrzeuge eine Ampel für den Geradeausverkehr und eine weitere für den Linksabbiegerverkehr auf (Linkspfeil). Als der Kläger sich auf der linken Fahrspur seiner Fahrbahn dieser Ampel näherte, zeigte der Linkspfeil für ihn grünes Licht. Der Ingenieur DflHB befuhr auf der Gegenfahrbahn gleichfalls die (für ihn) linke Fahrspur. Vor der dort angebrachten Verkehrsampel standen auf der rechten Fahrspur einige Fahrzeuge. 1MB fuhr links an diesen Fahrzeugen und an der dortigen Ampel vorbei und stieß unmittelbar darauf mit dem Vagen des Klägers zusammen. Die Ampelanlage, die im Auftrag der Beklagten von der Firma StMHBB EHfHMÜ I4MMB (SEL) gebaut und aufgestellt worden war, wies damals einen Fehler auf. Die Grünphase des Linkspfeils in Fahrtrichtung des Klägers über schnitt sich nämlich in der Zeit zwischen 3*40 und 8.00 Uhr jeweils zwei Sekunden lang mit der Grünphase der Ampel für die Gegenrichtung, die DMMB kurz vor dem Unfall überfahren hatte; ferner Überschnitt sich anschließend die Gelbphase der einen Ampel mit der Grünphase der anderen für die Dauer von jeweils drei Sekunden. Dieser Schaltungsfehler bestand schon seit der Aufstellung der Ampel zu Anfang des Jahres 1963« Der Kläger hat Ingenieur DMMV und die Beklege auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Ersatz seines angeblich 3-240,73 DM betragenden materiellen Schadens nebst Zinsen verklagt. Diese Schadens summe setzt sich nach dem Vortrag des Klägers zusammen aus Kosten für die Wiederherstellung seines Kraftfahrzeuges im Betrag von 2.010,73 DM, einer 300 DM betragenden Wertminderung des Fahrzeugs, aus dem Entgang einer Gehaltssonderzuwendung von 80 DM ~ 4 - / V •i*' / als Folge einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie aus 150 DM Spesen für die zur Begleichung der Reparaturkosten gegebenen Wechsel. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte durch Teilurteil, dann gegen Ingenieur DflIM durch Schlußurteil abgewiesen. Mit der Berufung gegen das Teilurteil hat der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über den zuzusprechenden Betrag zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision will die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung des Klägers durchsetzen. Dieser bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde 1 • Das Berufungsgericht geht zutreffend, auch von der Revision nicht angegriffen, davon aus, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die falsch gesteuerte, sog. "feindliches Grün" abstrahlende Verkehrssignalanlage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, nicht etwa nach § 823 BGB zu beurteilen sei. Denn hier geht es um die der Verkehrsbehörde obliegende Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und keine Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die in- folge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen geben. Die der Straßenverkehrssicherungspflicht zuzuzählende Pflicht, die Einrichtungen ordnungsmäßig zu unterhalten, vor Funktionsstörungen zu bewahren, wird dagegen im vorliegenden Streitfall nicht angesprochen. 2. Nicht zu billigen und von der Revision mit Recht beanstandet ist aber die mit einer fehlsamen Begründung versehene weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Firma SEL habe bei der Erstellung der Ampelanlage als eine von der Beklagten zur Unterstützung deren eigenen Hoheitsaufgabe herangezogene und in die öffentliche Verwaltung einbezogene Privatperson ihrerseits ein öffentliches Amt ausgeübt, infolgedessen habe die Beklagte über § 839 BGB, Art. 34 GG für das Verhalten dieser Firma einzustehen. Der Bundesgerichtshof hat, wie zunächst gegenüber dem Berufungsgericht zu betonen ist, in seinen maßgeblichen Entscheidungen in BGHZ 39, 338 (Prüfingenieur für Baustatik) und 49» 108 (amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr) herausgearbeitet, daß die betreffende Person, deren im Rahmen der Entscheidung interessierende Tätigkeit nach Art und Bedeutung für eine Zuordnung zu dem öffentlichen Recht spreche, in das Verwaltungshandeln der Behörde maßgeblich eingeschaltet, zur Mitwirkung bei der hoheitlichen Aufgabe berufen werde derart, daß die der erbetenen Erlaubnis vorangehende Prüfungsund Gutachtertätigkeit mit der Erteilung der Erlaubnis aufs engste Zusammenhänge und geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde aus-geübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschla- / genden hoheitlichen Tätigkeit bilde. Der Bundesgerichtshof und insbesondere der jetzt erkennende Senat hat aber im Grundsatz daran festgehalten, daß die öffentliche Hand zu demindest im Bereich der schlicht-hoheitlichen Verwaltung sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabei privater Mittel bedienen und insoweit die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts verlagern kann (so u.a. BGHZ 48, 98, 103)* Wenn eine Elektrofirma von einer Behörde mit der Erstellung von Ampelanlagen befaßt wird, so wird dies im allgemeinen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Werkvertrages geschehen, und ihr Tätigwerden ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, für die Regel nicht anders zu beurteilen als die Stellung eines anderen selbständigen Unternehmers, der von der Behörde etwa mit der Durchführung von Bauarbeiten oder der Lieferung sachlicher Verwaltungsmittel betraut wird. Solche Unternehmer werden, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB, Art. 34 GG auslösenden Weise tätig. Möglich kann allerdings sein, daß eine Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung von Arbeiten des Unternehmers Einfluß nimmt, daß sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (siehe hierzu BGHZ 48, 103 und BGH VersR 1967 » 839)« Für das Vorliegen einer solchen ausnahmsweisen Fallgestaltung enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Die Revisionserwiderung verdunkelt den Blick mit ihrer Ausführung, die Errichtung und Schaltung der Ampelanlage führe unmittelbar zu der Abgabe von Verwaltungsakte darstellenden Geboten und Verboten für die Verkehrsteilnehmer in Gestalt von Lichtzeichen, infolgedessen stehe die Tätigkeit der durch die ihr übertragene Aufgabe in die Hoheitsverwaltung einbezogenen SEL insoweit in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit, hier um so mehr, als die fehlerhafte Ampel Schaltung auf der Berechnung des Schalt schemas durch den Bediensteten der Beklagten, Baurat PiB, beruhe. Wenn auch die gesamte, einer bestimmten Aufgabe dienende Tätigkeit im Rahmen der Amtshaftung aus Art. 34 GG von dieser Aufgabe her zu einer Einheit zusammenzufassen ist (BGHZ 42, 176, 176), so bietet sich doch bei einer Fallgestaltung wie hier eine Unterscheidung zwischen dem Betreiben der Ampelanlage und der dadurch bedingten Regelung des Verkehrs einerseits und den vorbereitenden Maßnahmen, zu denen die Beauftragung der Firma SEL mit der Lieferung einer Ampelanlage und deren Herstellung zählt, ohne weiteres an. An der Regelung des Verkehrs als solcher, wie sie durch die Abgabe der Lichtzeichen vorgenommen wird, ist die Firma SEL nicht beteiligt. Hat sie, sei es infolge des Verhaltens von Baurat PflB, sei es auch in eigener Verantwortung, die Ampelanlage mit einem fehlerhaften Schaltschema versehen, so hat sie eine Vorbedingung dafür gesetzt, daß die Regelung des Verkehrs durch die Beklagte unsachge- / mäß erfolgt; sie regelt aber nicht selbst den Verkehr. Diese getrennte Beurteilung ist von einer natürlichen wie rechtlichen Betrachtungsweise her sehr wohl gerechtfertigt. Auf der Linie des Gesagten liegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM BGB § 909 Nr. 2, wonach eine Stadtgemeinde, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Enttrümmerung ein Grundstück von einem durch privatrechtlichen Werkvertrag bestellten Unternehmer abräumen läßt, in der Regel nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. 3. Wenn sonach die Beklagte zwar nicftnach § 839 BGB, Art. 34 GG für ein etwaiges Fehlverhalten der Firma SEL einstehen muß, so muß sie dennoch dem Kläger mit Rücksicht darauf Schadensersatz leisten, daß der Entwurf der Ampel Schaltung von ihrem Baurat FflB nicht sorgfältig genug und damit fahrlässig unrichtig berechnet und mit diesem Mangel behaftet an die Firma SEL weitergeleitet worden ist. Die Ursächlichkeit dieses Vorgangs für den Unfallschaden bleibt ungeachtet des von der Revision herangezogenen Umstanden bestehen, daß das - endgültige - Schaltschema und die Ampelänlage von einer so anerkannten Firma wie der SEL herzustellen gewesen sei. Denn selbst wenn diese Firma den von der Beklagten gelieferten Entwurf des Schaltplans darauf zu überprüfen gehabt hätte, ob "feindliches Grün" auftrat, so ist es gleichwohl nicht ganz ungewöhnlich und der Beklagten daher zurechenbar, daß ein Fehler in dem Entwurf des Schaltplans nicht entdeckt wird und in die Schaltanlage übergeht. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wird auch nicht durch eine dem Kläger eröffnete anderweite Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgeschlossen. Dies hat, was das Verhältnis des Klägers zu dem Ingenieur DflB anlangt, das Berufungsgericht mit einer von der Revision nicht beanstandeten und auch seitens des Revisionsgerichts nicht zu beanstandenden Begründung dargelegt. Auf einen ihm etwa gegen die Firma SEL erwachsenen Schadensersatzanspruch, als dessen Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 823 BGB heranzuziehen ist, kann die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht verweisen. Der Kläger kann nämlich nicht überschauen, ob ihm ein solcher Anspruch entstanden ist und mit welchen Erfolgsaussichten er geltend gemacht werden kann. Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, wie die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma SEL und der Beklagten beschaffen waren. Dies ist nicht geklärt, insbesondere steht nicht fest und kann von dem Kläger, dem die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma unbekannt sind, nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die Firma den von der Beklagten erstellten Entwurf auf seine Richtigkeit zu überprüfen hatte. Die von der Beklagten nicht bewirkte Klärung seinerseits in einem von ihm gegen die Firma SEL anzustrengenden Rechtsstreit herbeizuführen, ist dem Kläger nicht zu demutbar und wird ihm durch die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auferlegt. 4. Die Revision erweist sich bereits nach dem Gesagten im Ergebnis als im vollen Umfang unbegründet. Es kann daher offenbleiben,ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch nach §§ 42 ff OBG 10 - (Ordnungsbehördengesetz vom 16.Oktober 1956, NRW GVB1 S.289, geändert durch NRW AG VwGO vom 26.März I960) zusteht. Nach § 42 d.G. ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörde - die Straßenverkehrsbehörde ist eine Sonderordnungsbehörde - erleidet, zu ersetzen, wenn er durch, sei es auch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Amtliche Verkehrsregelungen einschließlich der Verkehrseinrichtungen in Gestalt von sich selbsttätig regelnden Lichtzeichen, die mit Weisungen von Polizeibamten funktions- und wirkungsgleich sind, sind nach herrschender Ansicht gleich diesen Weisungen und Zeichen als All-gemeinverfügungen zu bewerten (Übersicht u.a. bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht 19.Auf1., Straßenverkehr sordnung § 41 Anm. 1). Damit würde sich die Frage stellen, ob darin, daß Verkehrsampeln einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlen, eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne von § 42 OBG liegt. Gähtgens Dr.Kreft Dr.Beyer Dr.Krohn Dr.Hußla