* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 120/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 120/67

Der Landwirt Thomas ^er verstorben und von seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin, allein beerbt worden ist, sagte dem Beklagten in einem Vortrag vom 29o Juli 1964, der vor dem Notariat in Reut-te (Tirol) geschlossen wurde, ein Darlehen von 150 <>000 DM zu« Das Darlehen sollte durch Eintragung eines Pfandrechts an dem Grundstück des Beklagten in Heiterwang (Tirol) gesichert (§ 2 a) und nur für den Bau eines Alpen-Hotels verwendet werden (§ 2 c)o Der Vertrag sah eine Laufzeit des mit 10 & jährlich vor- Oktober 1964 den Vertreter des Darlehensgebers, Rechtsanwalt Dr. PjHHB dahin, der Beklagte werde sich, sobald der Rohbau in etwa zwei Wochen fertiggestellt sein werde, um eine erste Hypothek bemühen, mit der das Darlehen ausgelöst werden solle, und bat, im Höchstfälle noch 6 bis 8 V/o- Mit der Klage fordert die Klägerin - nach vorangegangenem Mahnverfahren - von dem Beklagten die Rückzahlung des gewährten Darlehens« Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe sich am 23° Oktober 1964 in Abänderung des Darlehensvertrages verpflichtet, die Darlehenssumme bis Ende Dezember 1964 zurückzuzahlen, und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100„000 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 29« Juli 1964 zu verurteilen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat bestritten, sich zur vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet zu haben, und behauptet, er habe lediglich in Aussicht gestellt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, falls nach entsprechendem Baufortschritt die Aufnahme einer ersten Hy pothek und damit eine andere Finanzierung möglich werden sollte« Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten o Zur vorzeitigen Kündigung sei die Klägerin nicht befugt, weil sie vertragswidrig die restliche Darlehenssumme nicht ausgezahlt habe« Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einer Forderung auf Auszahlung des Rest darlehens von 50<,000 DM sowie mit einem Anspruch auf Schadensersatz, den er damit begründet hat, daß er den begonnenen Hotelbau, für den das Darlehen bestimmt war, wegen des Verzuges in der Auszahlung nicht habe weiter führen können, wodurch erhebliche Verwitterungsschäden in Höhe von bisher 39o731,19 DM eingetreten seien und noch weiterhin einträteno Hierauf hat die Klägerin erwidert, der Beklagte selbst habe verschuldet, daß der Bau nicht habe unter Dach gebracht werden können und deshalb anderweite PinanzierungsVerhandlungen gescheitert seien; denn der Bau sei behördlich stillgelegt worden, weil der Beklagte entgegen der Baubewilligung ein Stockwerk zusätzlich aufgesetzt habe« Der Beklagte könne die Auszahlung des Darlehensrestbetrages auch deshalb nicht beanspruchen, weil er in Vermögensverfall geraten sei« 2« Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß die Parteien sich auf eine vorzeitige Rückzahlung des aus« gezahlten Darlehens geeinigt hätten; es hat aber die Verpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 29* Juli 1964 hergeleitet und hierzu ausgeführt: Nach Ziff« 2 b des Vertrages sei der Darlehensgeber berechtigt, nach dem 31« Juli 1966 durch vierteljährliche Kündigung Beträge bis zur Hälfte do3 gewährten Darlehens fällig zu stellen« Der Kündigungswille, also der Wille, das Darlehensverhältnis zu beenden, sei durch die Portsetzung des Rechtsstreits über den 31« Juli 1966 hinaus deutlich zu dem Ausdruck gekommen« Die Klägerin könne daher die Hälfte des gewährten Darlehens, also 50«000 DM, zu dem 30« September 1966 verlangen« Der Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme rechtfertige sich aus Ziff« 2 f des Vertrages, weil der Beklagte "eine bedungene Teilrückzahlung", nämlich die zu dem 30. 1. Die Revision meint, dem Klageverlangen stehe die Einrede entgegen, daß der Beklagte noch nicht die volle Darlehenssumme, die bestimmungsgemäß für den Bau in Heiterv/ang habe verwendet werden sollen, erhalten habe; erst wenn die Klägerin dem Beklagten die restlichen 50»000 DM gezahlt und der Beklagte das volle Darlehen zwei Jahre lang für die Finanzierung des Baues habe nutzen können, dürfe die Klägerin die Hälfte ab-rufen» Daran ist richtig, daß der Vertrag vom 29»Juli 1964 unter dem "Darlehen” auch im Sinne der Bestimmungen über die Laufzeit und Kündigung (Ziff,2 h) die volle Darlehenssumme von 150»000 DM verstand, die dem Beklagten in Ziff„ 1 zugesagt worden war. dahin einig geworden, daß die 50„000 DM Restdarle-hen nicht mehr ausgezahlt werden sollten; das beruht auf nachstehenden Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts: Der Beklagte sei in einer Besprechung am 23« Oktober 1964 mit seinen Beratern Rechtsanwalt V/i^B und Dr„ Kzf|m dahin einig geworden, daß durch Aufnahme einer Hypothek Geld beschafft und das Darlehen von 100 «,000 DM zu-rückgezahlt werden solle, um Zinsen zu sparen» In diesem Sinno habe Rechtsanwalt WiflH mit dem Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Dr. iflBfHi, fernmündlich gesprochen und diesem dann unter dem 26o Oktober 1964 geschrieben«, Davon, daß noch das Re3tdarlehen an den Beklagten gezahlt werden solle * sei überhaupt nicht mehr die Rede gewesen» Die einseitige Meinung von Rechtsanwalt Y/iflB? der Beklagte könne, falls er die Hypothek zur Umschuldung nicht bekomme, auf der Auszahlung von 50«,000 DM beharren, wie er unter dem 26» September 1964 an Rechtsanwalt Dr» goschriehen habe, sei weder bei dem Ferngespräch mit Rechtsanwalt DroPf^ minoch in dem Brief vom 26. ausgedrüokt werden müssen; sie habe aber - wie des Beklagten selbst hervorgehe - gar nicht bestanden» Denn beide, und zwar auch der Beklagte seihst, hätten die Erinnerungen von Rechtsan- 100,000 DM noch nicht zurückgezahlt worden seien» Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß die 50»000 DM Restdarlehon nicht mehr verlangt werden sollten» Auf den Vortrag des Beklagten, Rechtsanwalt sei lediglich bevoll- mächtigt gewesen, den Darlehensgeber zur Erfüllung des Dariehensverträges anzuhalten, er habe aber nicht auf vertragliche Ansprüche verzichten dürfen, komme es nicht an» Denn auch der Beklagte selbst sei nach der Besprechung mit seinen beiden Beratern der Meinung gewesen,, daß die Auszahlung des Restdarlehens nicht mehr verlangt werden sollte, und sei sich darin mit der Gegenseite einig gewesen» Diese Willensrichtung sei deutlich dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß er die wiederholten Rückzahlungsverlangen von Dr» PfHH^Bnur mit einem Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit dor Fi-nanzierungsbemühungen beantwortet, aber nicht seinerseits auf der Erfüllung der Darlehenszusage aus dem Verhalten von Rechtsanwalt V/i weil es - anders als das Landgericht - das Schreiben von Rechtsanwalt Wif|H vom 26» Oktober 1964 nicht als die entscheidende Erklärung für den Beklagten gewertet, sondern in diesem Schreiben nur ein Anzeichen für die Meinungsäußerung beider Seiten gesehen hat, wie in anderen Umständen, insbesondere dem eigenen Verhalten des Beklagten auch« Ohne Erfolg trägt die Revision weiter vor, der Beklagte habe sich gegen das Rückzahlungsver-langen der Klägerin gewandt, er habe nicht auf die Auszahlung der restlichen 50»000 DM verzichtet» Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte selbst habe nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Umfinanzierung das Restdarlehen nicht mehr verlangt, er habe die wiederholten Rückzahlungsverlangen Dr» PHHHB nur einem Hinweis auf die Erfolglosigkeit seiner Finanzierungsbemühungen beantwortet, aber nun seinerseits nicht mehr auf der Erfüllung des ursprünglichen Darlehensvertrages bestanden» Diese tatsächliche Feststellung ist für die Entscheidung des Revioionsgerichts bindend (§ 561 ZPC), denn die Revision richtet gegen die Feststellung nicht einen zulässigen und begründeten Angriff (§§ 561 Abs» 2, 554 Abs» 3 Nr» 2, 559 ZPO); sie behauptet vielmehr einfach das Gegenteil? zu § 133 An. 8)* Selbst wenn Rechtsanwalt Wi^HB der Auffassung war* der Beklagte könne und werde, falls er eine Hypothek nicht bekommen sollte, auf der Erfüllung des ursprünglichen DarlehensVertrages bestehen - eine Auffassung* der er* v/ie das Berufungsgericht festge-stellt hat, auch nicht andeutungsweise Ausdruck gab, -wird damit dem Berufungsurteil die Grundlage nicht entzogen« Denn verfahrenorechtlich hatte das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht auf Grund einer Aussage allein, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (§ 286 ZPO); e3 war daher auch nicht gehindert* aus der Aussage von Dr. Kx^m^den Schluß zu ziehen, allen Teilnehmern an der Besprechung vom 23« Oktober 1964 (also dem Beklagten, Rechtsanwalt WiflB und Dr. KrflHH) sei es "klar11 gewesen, daß die 100.000 DM zurückgozahlt werden sollten. Hechtsanwalt Hr, HHP an die Rückzah-lung dor IOOoOOO HM lediglich mit einem Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit ihrer Umschuldungsbemühungen beantworteten und die Nichtrückzahlung entschuldigten, ohne daß von der Auszahlung des Restdarlehens überhaupt noch die Rede war, - Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, - tragen den rechtlichen Schluß, die Parteien seien sich darüber einig gev/orden, daß der Beklagte die Auszahlung des Restdarlehens nicht mehr verlange» Es ist verfehlt, wenn die Revision meint, einer Erneuerung dieses Verlangens seitens des Beklagten habe es nicht mehr bedurft, nachdem Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 26» September 1964 die Forderung nach der Auszahlung des Restes unmißverständlich ausgesprochen und für den Fall der Nichterfüllung rechtliche Maßnahmen angedroht habe« Hie Revision übersieht hierbei, daß Rechtsanwalt Dr» P(0~ B^|für die Klägerin diese Forderung unter Angaben von Gründen mit seinem Schreiben vom 30«, September 1964 abgelehnt hatte und daß gerade diese begründete Weigerung der Anlaß und Ausgangspunkt aller anschließenden Erörterungen war» Wurden aber - wovon hiernach auszugehen ist -die Vertragsteile in dem Sinne einig, daß der Betrag von 50 o000 HM an den Beklagten nicht mehr gezahlt werden solle, und änderten sie damit den Vertrag vom 29 * Juli 1964 wirksam durch eine spätere Vereinbarung ab, so steht dem Beklagten die Einwendung, er habe das zugesagte Darlehen überhaupt noch nicht .vollständig nutzen können, nicht zu und es erscheint als un-bedenklich, die Bestimmungen des Vertrages sinngemäß auf das vereinbarungsgemäß gekürzte Darlehen anzuwenden, wie es der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt» Damit rechtfertigt sich sowohl die Kündigung des gewährten Darlehens als auch die von der Klägerin geforderte Verzinsung mit 10 # seit Vertragsbeginn aus dem Vertrag vom 29« Juli 1964» Hinsichtlich der Zinsen bringt die Revision nichts vor, was gegen das Berufungsurteil sprechen könnte»

Zitierte Normen: § 610 BGB § 561 ZPO
RechtsanwaltAuszahlungBerufungsgerichtDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 120/67	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
30 o i>lai 1908 Groß,
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
d^jy|g^jC^f^gnns V/erner N flHB ? Kjflm^/Allgiiu,
 Beklagten und Revisionoklugero,
 Prozcßbevollinächtigter:
Re chtsanv/alt Frhr 0 v»
gegen
 die Witwe Antonie B
Block ^J/J3 7 bei
 geh
Klägerin und Revieions^cklagte,
- Prozoßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
o
2
80 J
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 <> Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dre Kreft, Dr0 Hußla, Gähtgon3 und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ho Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27*April 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Landwirt Thomas	^er verstorben und
 von seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin, allein beerbt worden ist, sagte dem Beklagten in einem Vortrag vom 29o Juli 1964, der vor dem Notariat in Reut-te (Tirol) geschlossen wurde, ein Darlehen von 150 <>000 DM zu« Das Darlehen sollte durch Eintragung eines Pfandrechts an dem Grundstück des Beklagten in Heiterwang (Tirol) gesichert (§ 2 a) und nur für den Bau eines Alpen-Hotels verwendet werden (§ 2 c)o Der Vertrag sah eine Laufzeit des mit 10 & jährlich vor-
3
zinolichen Darleheno (§ 2 o) von 5 Jahren, beginnend mit dem 1. August 1964 vor; jedoch war der Darlehensgeber berechtigt, vom 1. August 1966 an Teilbeträge bis zur Hälfte des gewährten Darlehens mit vierteljährlicher Prist schriftlich zu kündigen (§ 2b), und konnte die volle Rücksahlung verlangen, wenn uta0 der Darlehensnehmer eine bedungene Teilrückzahlung oder die Zinszahlungen nicht rechtzeitig leisten sollte (§ 2 f).
Auf Grund dieses Vertrages erhielt der Beklagte 100.000 DM als Darlehen ausbezahlt. Im Aufträge des Beklagten forderte Rechtsanwalt Y/ifMBmit Schrei ben vom 26. September 1964 den Beauftragten des Darlehensgebers, Rechtsanwalt Dr,	auf,	die
 noch ausotehenden 50.000 DM bis zun 1. Oktober 1964 zu zahleno Rechtsanwalt Dr. PflHHI lehnte am 50. September 1964 unter Hinweis auf § 610 BGB und die ‘’Vermögensverhältnisse und geschäftlichen Manipulationen” des Beklagten ab und regte eine Besprechung der Angelegenheit an.
In der Folgezeit fanden Besprechungen und Ferngespräche statt, deren Inhalt und Ergebnis streitig ist. Rechtsanwalt V/jJHBunterrichtete mit Schrei ben vom 26. Oktober 1964 den Vertreter des Darlehensgebers, Rechtsanwalt Dr. PjHHB dahin, der Beklagte werde sich, sobald der Rohbau in etwa zwei Wochen fertiggestellt sein werde, um eine erste Hypothek bemühen, mit der das Darlehen ausgelöst werden solle, und bat, im Höchstfälle noch 6 bis 8 V/o-
- 4

chen zuzuv/arten, da die Sache bis dahin erledigt sein werde« Rechtsanwalt Dr»	erinnerte
 an die Rückzahlung der 100»000 DM erfolglos am 24o November 1964, am 12» Januar 1965 - unter Fristsetzung bis zu dem 51» Januar 1965 - und am 21o April 1965c
Mit der Klage fordert die Klägerin - nach vorangegangenem Mahnverfahren - von dem Beklagten die Rückzahlung des gewährten Darlehens« Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe sich am 23° Oktober 1964 in Abänderung des Darlehensvertrages verpflichtet, die Darlehenssumme bis Ende Dezember 1964 zurückzuzahlen, und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100„000 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 29« Juli 1964 zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat bestritten, sich zur vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet zu haben, und behauptet, er habe lediglich in Aussicht gestellt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, falls nach entsprechendem Baufortschritt die Aufnahme einer ersten Hy pothek und damit eine andere Finanzierung möglich werden sollte« Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten o Zur vorzeitigen Kündigung sei die Klägerin nicht befugt, weil sie vertragswidrig die restliche Darlehenssumme nicht ausgezahlt habe«
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einer Forderung auf Auszahlung des Rest
 darlehens von 50<,000 DM sowie mit einem Anspruch auf Schadensersatz, den er damit begründet hat, daß er den begonnenen Hotelbau, für den das Darlehen bestimmt war, wegen des Verzuges in der Auszahlung nicht habe weiter führen können, wodurch erhebliche Verwitterungsschäden in Höhe von bisher 39o731,19 DM eingetreten seien und noch weiterhin einträteno
 Hierauf hat die Klägerin erwidert, der Beklagte selbst habe verschuldet, daß der Bau nicht habe unter Dach gebracht werden können und deshalb anderweite PinanzierungsVerhandlungen gescheitert seien; denn der Bau sei behördlich stillgelegt worden, weil der Beklagte entgegen der Baubewilligung ein Stockwerk zusätzlich aufgesetzt habe« Der Beklagte könne die Auszahlung des Darlehensrestbetrages auch deshalb nicht beanspruchen, weil er in Vermögensverfall geraten sei«
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von IOOoOOO DM nebst 8 $> Zinsen seit dem 31 o Januar 1965 verurteilt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen* Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage erbeten; er hat ferner Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zur Zahlung von 89*731,19 DM - und zwar 50*000 DM Darlehensrest und 39*731,19 DM Schadensersatz wegen Verwitterungsschäden - nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Klägerin den Beklagten jeden künftigen Schaden, der durch die
 
3U
Nichtfertigstellung des Bauvorhabens in Heitor-wang entstehe, zu ersetzen have. Das Berufungsgericht hat, den Anträgen der Klägerin entsprechend, die Berufung zurlickgewiesen und die Widerklage ab-gewiosen, und auf die AnschlußV'erufung der Klä-gevin das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß der Beklagte auf den geschuldeten Betrag von IOQoOOO DM 10$ Zinsen seit dem Io August 1964 zu zahlen habe0
Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrochtszug gestellten Anträge weiter« Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zuriiekzuwei-senB
Entscheidungsgründe:
Io
 Io Obwohl der Vertrag vom 29» Juli 1964 vor einem österreichischen Notariat geschlossen wurde? das Darlehen für die Finanzierung eines Baues im Ausland bestimmt war und dort dinglich gesichert werden sollto, hat das Berufungsgericht die Rechtssache nach deutschem Recht beurteilt, weil beide Vertragsschließende Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik waren und die Parteien im Rechtsstreit nur Vorschriften des deutschen Rechts ange-
führt und sich nicht dagegen gewendet haben, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hat«, Insoweit ergehen sich Bedenken nicht (vgl« Lil au EGBGB Art» 7 ff - Deutsches Internationales Privatrecht - Nr«, 17 = NJY/ 1962, 1005)* solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht«
2« Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß die Parteien sich auf eine vorzeitige Rückzahlung des aus« gezahlten Darlehens geeinigt hätten; es hat aber die Verpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 29* Juli 1964 hergeleitet und hierzu ausgeführt: Nach Ziff« 2 b des Vertrages sei der Darlehensgeber berechtigt, nach dem 31« Juli 1966 durch vierteljährliche Kündigung Beträge bis zur Hälfte do3 gewährten Darlehens fällig zu stellen« Der Kündigungswille, also der Wille, das Darlehensverhältnis zu beenden, sei durch die Portsetzung des Rechtsstreits über den 31« Juli 1966 hinaus deutlich zu dem Ausdruck gekommen« Die Klägerin könne daher die Hälfte des gewährten Darlehens, also 50«000 DM, zu dem 30« September 1966 verlangen« Der Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme rechtfertige sich aus Ziff« 2 f des Vertrages, weil der Beklagte "eine bedungene Teilrückzahlung", nämlich die zu dem 30. September 1966 fällig gewordenen
50.000	DM, nicht rechtzeitig geleistet habe« Danach fordere die Klägerin mit Recht den vollen Betrag von 100«000 DM zurück, den der Beklagte nach Ziff. 2 e dos Vertrages mit 10 $> seit dem 1. August 1964 zu verzinsen habe.
8
Xf r
II.
Die Revision bleibt erfolglos»
1. Die Revision meint, dem Klageverlangen stehe die Einrede entgegen, daß der Beklagte noch nicht die volle Darlehenssumme, die bestimmungsgemäß für den Bau in Heiterv/ang habe verwendet werden sollen, erhalten habe; erst wenn die Klägerin dem Beklagten die restlichen 50»000 DM gezahlt und der Beklagte das volle Darlehen zwei Jahre lang für die Finanzierung des Baues habe nutzen können, dürfe die Klägerin die Hälfte ab-rufen»
Daran ist richtig, daß der Vertrag vom 29»Juli 1964 unter dem "Darlehen” auch im Sinne der Bestimmungen über die Laufzeit und Kündigung (Ziff,2 h) die volle Darlehenssumme von 150»000 DM verstand, die dem Beklagten in Ziff„ 1 zugesagt worden war.
Die Vertragschließenden waren jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert,den ursprünglichen Vertrag zu ändern, und konnten dies, selbst wenn sie für den Vertrag vom 29» Juli 1964 eine öffentliche Form gewählt hatten, auch formlos tun, da für das Darlehensversprechen eine Form gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl» BGB RGRK 11« Auflo zu § 125 Anm* 30 und BGH MDR 1959, 657 Nr. 48)o Eine solche Vertragsänderung hat das Berufungsgericht tatsächlich festgeBtellt, und zwar in der Richtung, die Vertragschließenden seien sich
 
dahin einig geworden, daß die 50„000 DM Restdarle-hen nicht mehr ausgezahlt werden sollten; das beruht auf nachstehenden Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts: Der Beklagte sei in einer Besprechung am 23« Oktober 1964 mit seinen Beratern Rechtsanwalt V/i^B und Dr„ Kzf|m dahin einig geworden, daß durch Aufnahme einer Hypothek Geld beschafft und das Darlehen von 100 «,000 DM zu-rückgezahlt werden solle, um Zinsen zu sparen» In diesem Sinno habe Rechtsanwalt WiflH mit dem Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Dr. iflBfHi, fernmündlich gesprochen und diesem dann unter dem 26o Oktober 1964 geschrieben«, Davon, daß noch das Re3tdarlehen an den Beklagten gezahlt werden solle * sei überhaupt nicht mehr die Rede gewesen» Die einseitige Meinung von Rechtsanwalt Y/iflB? der Beklagte könne, falls er die Hypothek zur Umschuldung nicht bekomme, auf der Auszahlung von 50«,000 DM beharren, wie er unter dem 26» September 1964 an Rechtsanwalt Dr»	goschriehen	habe,	sei
 weder bei dem Ferngespräch mit Rechtsanwalt DroPf^ minoch in dem Brief vom 26. Oktober 1964, auch nur andeutungsweise zu dem Ausdruck gekommen; vielmehr spreche dieser Brief eindeutig dafür, daß etwas derartiges nicht als Meinung der Gesprächsteilnehmer ausgesprochen worden sei. Da schon von der Rückzahlung der 100.000 DM die Rede war, wäre es geradezu widersinnig gewesen, wenn der Beklagte die restlichen 50.000 DM noch hätte haben wollen. Eine solche Y/illenorichtung hätte, v/enn sie tatsächlich vorhanden gewesen wäre, unmißverständlich
10
X) h
ausgedrüokt werden müssen; sie habe aber - wie
 des Beklagten selbst hervorgehe - gar nicht bestanden» Denn beide, und zwar auch der Beklagte seihst, hätten die Erinnerungen von Rechtsan-
Auszahlung der restlichen 50»000 M beantwortet, sondern sich nur darauf berufen, das Haus sei noch nicht eingedeckt und deshalb eine Hypothek noch nicht gewährt worden» Der Beklagte habe daher nicht die Auszahlung des Restgeldes gefordert, sondern lediglich entschuldigt, daß die .
100,000	DM noch nicht zurückgezahlt worden seien» Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß die 50»000 DM Restdarlehon nicht mehr verlangt werden sollten» Auf den Vortrag des Beklagten, Rechtsanwalt	sei lediglich bevoll-
mächtigt gewesen, den Darlehensgeber zur Erfüllung des Dariehensverträges anzuhalten, er habe aber nicht auf vertragliche Ansprüche verzichten dürfen, komme es nicht an» Denn auch der Beklagte selbst sei nach der Besprechung mit seinen beiden Beratern der Meinung gewesen,, daß die Auszahlung des Restdarlehens nicht mehr verlangt werden sollte, und sei sich darin mit der Gegenseite einig gewesen» Diese Willensrichtung sei deutlich dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß er die wiederholten Rückzahlungsverlangen von Dr» PfHH^Bnur mit einem Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit dor Fi-nanzierungsbemühungen beantwortet, aber nicht seinerseits auf der Erfüllung der Darlehenszusage
 aus dem Verhalten von Rechtsanwalt V/i
und
 wait Dr
 nicht mit dem Verlangen nach
11
durch Zahlung der restlichen 50„000 DM bestanden habe; erst in Prozeß habe er sich hierauf berufene
2o Die Revision greift diese Erwägungen? die im v/esentlichen auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhand-lungs- und Beweisergebnisses liegen? erfolglos an.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten? Rechtsanwalt WiBB sei zu einer Erklärung - wie das Landgericht sie seinem Schreiben vom 26 o Oktober 1964 entnommen habe -? daß al30 der Beklagte sich zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens bis zun Jahresende verpflichte und auf die Auszahlung des Restdarlehens verzichte? nicht bevollmächtigt gewesen, nicht übersehen? sondern ihn im Tatbestand und in den Ent scheidungsgründen des Berufungsurteils ausdrücklich behandelt; es hat den Vortrag jedoch als unerheblich angesehen? weil es - anders als das Landgericht - das Schreiben von Rechtsanwalt Wif|H vom 26» Oktober 1964 nicht als die entscheidende Erklärung für den Beklagten gewertet, sondern in diesem Schreiben nur ein Anzeichen für die Meinungsäußerung beider Seiten gesehen hat, wie in anderen Umständen, insbesondere dem eigenen Verhalten des Beklagten auch«
Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob der Beklagte? der unstreitig Rechtsanwalt WifliHl 2U Verhandlungen mit dem Vertreter der Gegenseite wegen der Abwicklung des Darlehensvertrages beauftragt hatte? unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder der An-
12
scheinsvollmacht (vgl«, BGB RGRK 11 „ Aufl. zu § 167 Anm» 4, 6) an die Erklärungen von Rechtsanwalt
 der Besprechung am 23» Oktober 1964 zu unterrichten, zieht auch die Revision nicht in Zweifel»
Ohne Erfolg trägt die Revision weiter vor, der Beklagte habe sich gegen das Rückzahlungsver-langen der Klägerin gewandt, er habe nicht auf die Auszahlung der restlichen 50»000 DM verzichtet» Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte selbst habe nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Umfinanzierung das Restdarlehen nicht mehr verlangt, er habe die wiederholten Rückzahlungsverlangen Dr» PHHHB nur einem Hinweis auf die Erfolglosigkeit seiner Finanzierungsbemühungen beantwortet, aber nun seinerseits nicht mehr auf der Erfüllung des ursprünglichen Darlehensvertrages bestanden» Diese tatsächliche Feststellung ist für die Entscheidung des Revioionsgerichts bindend (§ 561 ZPC), denn die Revision richtet gegen die Feststellung nicht einen zulässigen und begründeten Angriff (§§ 561 Abs» 2, 554 Abs» 3 Nr» 2, 559 ZPO); sie behauptet vielmehr einfach das Gegenteil? damit aber kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden»
Es ist ferner bedeutungslos, ob die Aussage von Rechtsanwalt WiflHl und dessen Schreiben vom 26. Oktober 1964 für sich allein den Schluß tragen würden, daß der Beklagte auf die Auszahlung der rest-
Winklc gebunden wäre. Daß Rechtsanw
 vollmächtigt war, Rechtsanwalt Dr.
nach
 be-
13	-
liehen 50«000 DM verzichtet habe* was die Revision in Abrede stellt« Das Berufungsgericht hat mit Recht □eine Aufgabe darin gesehen* zur Feststellung des beiderseits Gewollten das Gesamtverhalten der Beteiligten einschließlich aller ITebenumstände * auch der vorbereitenden Besprechungen und des Zweckes der Verhandlungen und Erklärungen* zu würdigen (vgl» BGB RGRK 11. Aufl. zu § 133 Anm. 8)* Selbst wenn Rechtsanwalt Wi^HB der Auffassung war* der Beklagte könne und werde, falls er eine Hypothek nicht bekommen sollte, auf der Erfüllung des ursprünglichen DarlehensVertrages bestehen - eine Auffassung* der er* v/ie das Berufungsgericht festge-stellt hat, auch nicht andeutungsweise Ausdruck gab, -wird damit dem Berufungsurteil die Grundlage nicht entzogen« Denn verfahrenorechtlich hatte das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht auf Grund einer Aussage allein, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (§ 286 ZPO); e3 war daher auch nicht gehindert* aus der Aussage von Dr. Kx^m^den Schluß zu ziehen, allen Teilnehmern an der Besprechung vom 23« Oktober 1964 (also dem Beklagten, Rechtsanwalt WiflB und Dr. KrflHH) sei es "klar11 gewesen, daß die 100.000 DM zurückgozahlt werden sollten. Hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Würdigung konnte es nicht darauf ankommen, wie Rechtsanwalt	der	im	übrigen
 seinen Auftrag mit dem 26. Oktober 1964 im wesentlichen als erledigt betrachtete, die Rechtslage beurteilte, sondern es war entscheidend, daß jede Par-
14	-

tci ihre Erklärungen und ihr Verhalten in den Sinne gegen sich gelten lassen mu/3, in dem sie von der anderen Seite nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstanden werden konnten (BGB RGRK 11 „ Auflo zu § 133 Ama. 6). Die tatsächlichen Feststellungen de3 Berufungsgerichts;
a)	daß die Seite der Klägerin die Aufforderung
 Rechtsanwalts	den	Restbetrag	aus-
zuzahlen, mit dem begründeten Schreiben vom 30» September 1964 ablehnte,
b)	daraufhin der Beklagte sich in einer Besprechung mit seinen Beratern, Rechtsanwalt Wij/f-
und Br. KrflHBl? am 23« Oktober 1964 darüber einig wurde, daß durch Aufnahme einer Hypothek Geld beschafft und das Darlehen von
100.000	BAI zurückgezahlt werden solle,
c)	Rechtsanwalt	den	Vertreter	des	Darle-
hensgebers, Rechtsanwalt Dr. PflHHB’ ^ier-von zunächst fernmündlich und dann mit dem Schreiben vom 26. Oktober 1964 unterrichtete, ohne auch nur anzudeuten, daß der Beklagte für den Fall der Verzögerung oder dos Mißlingens einer Umschuldung doch das Restdarlehen noch beanspruchen wolle,
d)	in der Folgezeit weder Rechtsanwalt Yfi(m noch der Beklagte selbst die Auszahlung des angeblichen Restes verlangte,
o) sondern Rechtsanwalt WifllB - auf Grund der Informationen des Beklagten - und auch der Beklagte selbst die wiederholten Erinnerungen
 
Hechtsanwalt Hr, HHP an die Rückzah-lung dor IOOoOOO HM lediglich mit einem Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit ihrer Umschuldungsbemühungen beantworteten und die Nichtrückzahlung entschuldigten, ohne daß von der Auszahlung des Restdarlehens überhaupt noch die Rede war,
- Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, - tragen den rechtlichen Schluß, die Parteien seien sich darüber einig gev/orden, daß der Beklagte die Auszahlung des Restdarlehens nicht mehr verlange» Es ist verfehlt, wenn die Revision meint, einer Erneuerung dieses Verlangens seitens des Beklagten habe es nicht mehr bedurft, nachdem Rechtsanwalt	in seinem Schreiben vom 26» September 1964
die Forderung nach der Auszahlung des Restes unmißverständlich ausgesprochen und für den Fall der Nichterfüllung rechtliche Maßnahmen angedroht habe« Hie Revision übersieht hierbei, daß Rechtsanwalt Dr» P(0~ B^|für die Klägerin diese Forderung unter Angaben von Gründen mit seinem Schreiben vom 30«, September 1964 abgelehnt hatte und daß gerade diese begründete Weigerung der Anlaß und Ausgangspunkt aller anschließenden Erörterungen war»
Wurden aber - wovon hiernach auszugehen ist -die Vertragsteile in dem Sinne einig, daß der Betrag von 50 o000 HM an den Beklagten nicht mehr gezahlt werden solle, und änderten sie damit den Vertrag vom 29 * Juli 1964 wirksam durch eine spätere Vereinbarung ab, so steht dem Beklagten die Einwendung, er habe
16
00
das zugesagte Darlehen überhaupt noch nicht .vollständig nutzen können, nicht zu und es erscheint als un-bedenklich, die Bestimmungen des Vertrages sinngemäß auf das vereinbarungsgemäß gekürzte Darlehen anzuwenden, wie es der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt» Damit rechtfertigt sich sowohl die Kündigung des gewährten Darlehens als auch die von der Klägerin geforderte Verzinsung mit 10 # seit Vertragsbeginn aus dem Vertrag vom 29« Juli 1964» Hinsichtlich der Zinsen bringt die Revision nichts vor, was gegen das Berufungsurteil sprechen könnte»
Danach erweist die Revision sich als unbegründet, soweit sie die Verurteilung auf die Klage angreift, zugleich aber auch, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet» Denn wenn die Vertragsteile sich - und zwar schon im Herbst und Winter 1964/65 - darüber einig wurden, daß es bei den ausgezahlten 100»000 DM sein Bewenden habe, dann schuldet die Klägerin dem Beklagten weder ein weiteres Darlehen von 50»000 DM noch Schadensersatz wegen der Nichtzahlung, zu der sie nicht mehr verpflichtet war und ist» Die Begründung der Widerklage gibt nichts dafür her, daß cs sich um Verwitterungsschäden handeln könnte, die vor der Einigung der Vertragsteile eingetreten wären; darauf beruft auch die Revision sich nicht» Das vom Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Dipl »Ing» EflHHvom 18» Juni 1966 gibt lediglich Verwitterungsschäden an, die bei einer Begehung am 13o Juni 1966 festgestellt wurden» Auf die Angriffe, die die Revision gegen die zusätzliche Erv/ägung des
 Berufungsgerichts richtet, der Bau sei behördlich stillgelegt worden, weil der Beklagte ein weiteres nicht genehmigtes Stockwerk aufgesetzt habe, kommt es nicht an.
Die Revision ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen o Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Dr» Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr»	Hußla
 Gähtgens
Keßler