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BGH

Gericht: BGH

gegen die Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Groß-Britanni&i und Iford-Irland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, letzterer vertreten durch den Eegierungspräsidenten in Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagen darin sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Beklagte halt sich nur zur Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für verpflichtet, nämlich zur Zeit in Höhe von monatlich 243?26 DM. Die Revision ist zulässig, weil der nach §§ 546 Abs» 3 und 9 ZPO zu errechnende Streitwert einen Betrag von 15.000 DM übersteigt; die Bestimmung des § 13 OKU, die einen geringeren Streitwert ergibt, gilt hur für die Kostenberechnung. Nach dem Finanzvortrag habe die Bundesrepublik Entschädigungen für Handlungen von Mitgliedern der Stroitkräfte zu leisten» Dabei seien die Vorschriften dees deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Nur in diesem Umfang sei auch die Bundesrepublik befugt, für die Streitkräfto zu handeln, so daß die Klägerin Anspr ache aus §§ 823, 831 BGB gegen die Beklagte hier nicht geltend machen könne. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle dann eine Haftung, weil die Leistungen der Klägerin einen anderweitigen Ersatz für die Hinterbliebenen darstellten? denn es komme nur darauf an, daß die Bundesrepublik so für die Mitglieder der Stroitkräfte einzustehen habe, wie sie haften würde, wenn ihre Soldaten die schadenstiftende Handlung begangen hätten. Die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Werkschutzmannes Schiller gehen auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung nach § 1542 RVO insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach der Rcichsversicherungsordnung Deistungen zu gewähren hat* Der Übergang tritt dem Grunde nach im Augenblick des Unfalls ein (BGHZ 48, 181) = Art und Umfang der Haftung für den hier streitigen Unfall richten sich noch nach dem Finanzvertrag vom 26« Mai 1952 idF vom 30* März 1955 (BGBl II 301, 381)= Hach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages dürfen Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden* Derartige Ansprüche sind durch Klage vor den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik durchzusetzen (Art* 8 Abs* 10 des Finanzvertrages)* Hach Art* 8 Abs* 4 des Vertrages sind bei der Entscheidung, ob und wieweit für Verluste oder für Schäden eine Entschädigung zu zahlen ist, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte verursacht worden sind, die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen be- 2* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen Schiller - soweit sie über die hier nicht mehr streitigen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hinaus- GG richten, weil das die Vorschriften des deutschen Rechtes sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde» Denn bei der Dienot-fahrt des Soldaten mit einem Militärkraftwagen handelte es sich hier um die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art» 34 GG» Der Senat hat dort näher dargelegt, daß er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte und daß damit alle von der Revision in dieser Richtung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Bedenken unbegründet seien, Bas Urteil wird demnächst in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, so daß hier darauf Bezug genommen werden kann. Die Revision muß daher, da das angegriffene Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
UnfallStreitkräfteBundesrepublikLeistungSoldatKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIIZg 1
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29 * Januar 1968 8enorm,
 Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesversichcrungsanstalt Westfalen, vertreten
 durch den Ersten Direktor
«
(V/estf.),
Klägerin und Revisionskiägerin,
- Prozeßbevolimächtigter:
Rechtsanwalt
9
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Groß-Britanni&i und Iford-Irland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, letzterer vertreten durch den
 Eegierungspräsidenten in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagen darin sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 6. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionrechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen»
Tatbestand:
Die klagende Landesversicherungsanstalt erbringt Sozialversicherungsleistungen für die Hinterbliebenen dos bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Werkschutzmannes Hans-Karl ScflH^ftund macht gegen die beklagte Bundesrepublik angeblich auf sie übergegangene Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend«
Der Unfall ereignete sich am 26« November 1958 in Dortmund» Ein Soldat der in der Bundesrepublik stationierten britischen Stroitkräfte verschuldete bei einer Dienstfahrt mit einem Militärkraftfahrzeug einen Zusammenstoß mit dem Kraftrad des ScflHB» Dieser starb an den erlittenen Verletzungen am 29« November 1958»
 
Bas Amt für Verteidigungslasten erkannte den Unfall als Stationierungssehaden an, erklärte sich aber nur zu Leistungen im Rahmen des Straßenverkehrsgesetseo bereit.
Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz und trägt zur Begründung vor: Die Angehörigen der ausländischen Streitkräfte unterständen jetzt dem deutschen Rechte Die AmtshaftungsbeStimmungen könnten dabei keine Anwendung finden, weil es an einem Unterordnungsver-hältnis zwischen den Streitkräften und deutschen Staatsangehörigen fohle. Die britischen Soldaten hätten keine Amtspflichten gegenüber dem Verletzten gehabt. Keinesfalls könnten die Leistungen der Klägerin als anderweitige Ersatzleistung im Sinne der Amtshaftungsbestimmun-gon angesehen werden? der Ausschluß eines Ersatzanspruches wogen dieser Leistungen verstoße gegen das Grundgesetz.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die bis 31- August 1964 erbrachten Leistungen 22.050,84 DM nebst Zinsen zu zahlen? sie hat ferner die l’eststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die für die Zeit vom 1. September 1964 bis zu dem 30. Juni 1971 zu erbringenden Aufwendungen für die Witwe und die Tochter des Verstorbenen zu erstatten.
Die Beklagte halt sich nur zur Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für verpflichtet, nämlich zur Zeit in Höhe von monatlich 243?26 DM. Sie hat den Zahlungsanspruch für 70 Monate, also für die Zeit ;.r
vom 1. November 1958 bio 31* August 1964 in Höhe von 17»o28,20 DM nebot Zinsen anerkannt und im übrigen die Abweisung der Klage beantragt»
Das Landgericht hat gemäß diesem Anerkenntnis ein ^eilanerkenntnisurtoil erlassen und die weitergehen-de Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist ergebnislos geblieben» Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die abgewiesenen Anträge weiterverfolgt» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwoisen.
I»
Die Revision ist zulässig, weil der nach §§ 546 Abs» 3 und 9 ZPO zu errechnende Streitwert einen Betrag von 15.000 DM übersteigt; die Bestimmung des § 13 OKU, die einen geringeren Streitwert ergibt, gilt hur für die Kostenberechnung.
Die Fristen des hier noch anwendbaren Finanzver-trages für die Klageerhebung sind gewahrt.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nach dem Finanzvortrag habe die Bundesrepublik Entschädigungen für Handlungen von Mitgliedern der Stroitkräfte zu leisten» Dabei seien die Vorschriften
 
dees deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Die Ersatzpflicht sei also so zu beurteilen, als ob an dem Unfall bei sonst gleichem Geschehensablauf ein Fahrer der Bundeswehr beteiligt gewesen wäre. Da es sich um eine Dienstfahrt gehandelt habe, habe die Fahrt im Rahmen hoheitlicher Aufgaben der Streitkräftc stattgefunden. Dann seien für die Haftung die Vorschriften des § 839 BGB und Art. 34 GG anzuv/en-den. Nur in diesem Umfang sei auch die Bundesrepublik befugt, für die Streitkräfto zu handeln, so daß die Klägerin Anspr ache aus §§ 823, 831 BGB gegen die Beklagte hier nicht geltend machen könne. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle dann eine Haftung, weil die Leistungen der Klägerin einen anderweitigen Ersatz für die Hinterbliebenen darstellten? deshalb seien Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin nicht übergegangen. Unerheblich sei cs, ob den Mitgliedern der Streitkräfte Amtspflichten gegenüber den Deutschen obgelegen hätten? denn es komme nur darauf an, daß die Bundesrepublik so für die Mitglieder der Stroitkräfte einzustehen habe, wie sie haften würde, wenn ihre Soldaten die schadenstiftende Handlung begangen hätten. Es sei durchaus sachgemäß, daß fremde Truppen, die ihre Streitkräfte zur gemeinsamen Verteidigung in die Bundesrepublik schickten, nicht anders und keinesfalls strenger haften müßten als die Bundesrepublik für ihre eigenen Soldaten.
III.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründeto
/
 
1, Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig:
Die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Werkschutzmannes Schiller gehen auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung nach § 1542 RVO
insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach der Rcichsversicherungsordnung Deistungen zu gewähren hat* Der Übergang tritt dem Grunde nach im Augenblick des Unfalls ein (BGHZ 48, 181) = Art und Umfang der Haftung für den hier streitigen Unfall richten sich noch nach dem Finanzvertrag vom 26« Mai 1952 idF vom 30* März 1955 (BGBl II 301, 381)= Hach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages dürfen Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden* Derartige Ansprüche sind durch
 Klage vor den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik durchzusetzen (Art* 8 Abs* 10 des Finanzvertrages)* Hach Art* 8 Abs* 4 des Vertrages sind bei der Entscheidung, ob und wieweit für Verluste oder für Schäden eine Entschädigung zu zahlen ist, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte
 verursacht worden sind, die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen be-
stimmen würde»
2* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen Schiller - soweit sie über die hier nicht mehr streitigen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hinaus-
 
gehen - sich nach § 839 BGB und Ai't.34 GG richten, weil das die Vorschriften des deutschen Rechtes sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde» Denn bei der Dienot-fahrt des Soldaten mit einem Militärkraftwagen handelte es sich hier um die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art» 34 GG»
a) Die Revision weist zwar darauf hin, daß zur Anwendung dos Art» 34 GG bei Dienstfahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe. Ein solcher Pall liegt hier jedoch nicht vor. Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit einem privaten Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, wenn es dem Dienstherrn gleichgültig ist, wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vgl. BGH Ürt» v. 30. November 1964 - III ZR 117/63 * DRiZ 1965, 135 = VersR 1965, 238). Bei der Dienstfahrt eines Soldaten mit einem Dienstkraftwagen, die nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung
 der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Person und Wagen dient, liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Streitkräfte und der Einzelfahrt
 jedoch so auf der Hand, daß ohne weiteres von der hoheitlichen Natur ausgegangen werden muß (vgl. BGHZ 42, 176).
b) Fehl gehen auch die übrigen Einwendungen der Revision, mit der sic insbesondere vorträgt, daß die Amtshaftungsbestimmungen überhaupt nicht auf schadenstiftende Handlungen der Streitkräfte anwendbar seien und keinesfalls die Leistungen der Sozialversicherungs-
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träger als anderweitiger Ersatz nach § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB angesehen werden dürften.
Der Senat hat sich mit diesem Vortrag im einzelnen in dom Urteil vom 29» Januar 1968 in der Sache derselben Parteien - III ZR 111/66 - befaßt. Der Senat hat dort näher dargelegt, daß er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte und daß damit alle von der Revision in dieser Richtung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Bedenken unbegründet seien, Bas Urteil wird demnächst in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, so daß hier darauf Bezug genommen werden kann.
IV o
Die Revision muß daher, da das angegriffene Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Kreft
JJJi o X?v j vJL
Br, Pagendarm
 Br. Arndt