Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Lr» Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Klägerin ist der Ansicht, der Teilerbschein sei zu Unrecht erteilt worden, weil alle Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 11. Das ergebe sich daraus, daß die Eheleute - nach der Belehrung durch den Notar, es sei zweckmäßig, einen Schlußerben zu bestimmen, bewußt nicht ihre Verwandten, darunter die Beklagte, sondern sie, die Klägerin, als Schlußerbin eingesetzt hätten. Der Notar habe den Eheleuten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vorgeschlagen, die Klägerin als Schlußerbin und das Deutsche Kote Kreuz als Ersatzerben einzusetzen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Mit der Revision erbittet die Beklagte die Y/iederherstollung des landgerichtlichen Urteils. J3er Erblasser habe zwar unter Lebenden frei verfügen dürfen; eine letzt-willige Verfügung mit der Einsetzung anderer Schlußerben sei ihm jedoch wegen der Y/echselbezüglichkcit der 23e-stimmungen dos gemeinschaftlichen Testaments versagt gewesen (§ 2271 Abo. 1 Satz 2 BGB). zu § 2270 An. 2), noch nicht notwendig, daß auch die Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin von den beiden Eheleuten wechselseitig gewollt gewesen sei. Jedoch ergebe sich dies aus der Auslegung des Testaments (§§ 133, 2084 BGB)» wobei in erster Linie zu beachten sei, daß die Eheleute übereinstimmend und gleichlautend zu Gunsten der Klägerin verfügt hätten (vgl. 1.) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Drage, ob die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die de3 anderen getroffen sein würde ( § 2270 Abs» 1 BGB), also die sogenannte 1,WechsclbezUglichkeit,f der Verfügungen, für jede einzelne Verfügung des Testaments zu prüfen ist, und diese Prüfung nicht dadurch ausgeschlossen v/ird, daß die Verfügung in der Dorm einer gemeinschaftlichen Erklärung und Verfügung abgefaßt ist» Hiervon geht auch die Revision aus» Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es eine Frage der Auslegung des Testaments, im Grunde also eine Tatfrage ist, ob die Verfügungen der Ehegatten in diesem Verhältnis zueinander stehen» Die Auslegung einer letzt-willigen Verfügung kann nur dann erfolgreich mit der Revision angegriffen worden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Aus-legimgsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Um bei der Auslegung den wirklichen '.7illen zu erforschen, muß der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Hebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen, - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander gewürdigt werden (LU zu BGB § 133 B Nr. 1)» Das Berufungsgericht hat 3ich daher richtig nicht auf den Inhalt der Testamentsurkunde beschränkt, sondern für seine Auslegung gerade auch die Umstände verwertet, die nach der Aussage des beurkundenden Notars der Testamentoerklärung vorausgingen und für sie wesentlich waren» 2c) Die Revision hebt zutreffend hervor;, doß das gemeinschaftliche Testament zwei Verfügungen jedes Ehegatten enthält, nämlich einmal die Erbeinsetzung des anderenp weiter die Bestimmung des oder der Schlußerben; sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe rechtcivrig nicht erkannt und nicht geprüft, welche der beiden Verfügungen des Erblassers wechsel-bezüglich mit der Schlußerbeneinsetzung seitens seiner vorverstorbenen Ehefrau habe sein sollen* Damit verkennt die Revision die Gedankenführung des Berufungsurteils o Das Berufungsurteil stellt zunächst fest, daß an der Y/echselbezüglichlceit der gegenseitigen Erbeinsetzung kein Zweifel sei, fährt sodann fort, daß sich damit allerdings die ?/eehselbezüglichkcit der Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin noch nicht ergebe, und widmet sieh sodann ausschließlich der letzten Drage, wobei es gleich anschließt, die übereinstimmenden und gleichlautenden Anordnungen zu Gunsten der Klägerin legten die Annahme nahe, daß diese Anordnungen als wcchselbezügliche beabsichtigt gewesen seien. Diese in der Tat naheliegende Annahme verdichtet sich sodann in der anschließenden Erörterung des Beweisergebnisses zur Gewißheitp indem das Berufungsgericht feststelltp nach der Aussprache mit dem Ifotar hätten die Eheleute sich für die Klägerin als ochlußerbin entschieden und dergestalt endgültig festgolegt, daß jeder davon habe ausgehen können, der andere werde sich an diese Einigung halten« Hit dieser Feststellung erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, dos Berufungsgericht habe die Kernfrage des Vertrauensochutzes nicht erkannt und deshalb nicht hinreichend geprüft. Allerdings hat die Erschwerung des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung ihren Grund darin, daß ein Ehegatte, der auf 2 R) o Venn die Revision - unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofa (BGHZ 30, 261; LM zu BGB § 2278 Er. 4 und zu § 2271 Mr. 9 ) - die Feststellung eines ’’intoreosemotivierten Vertrauens” der erstverstorbenen Ehefrau vermißt«, so verkennt sie, daß jenen Entscheidungen andere Sachverhalte insofern zugrunde lagen, als dort Verfügungen zu Gunsten der beiderseitigen Verwandten getroffen waren, während hier die Verwandten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - bewußt übergangen und Vohlfahrts-Ginrichtungen als Schlußerben bestimmt wurden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt9 daß die verstorbene Ehefrau des Erblassers nach der Regelung, auf die die Ehegatten sich geeinigt und die sie erklärt hatten, darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde Schlußorbin bleiben. Ob die Ehefrau an der Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin ursprünglich ein eigenes Interesse nicht gehabt habe, wie die Revision meint, und ob die spätere Verfügung des Erblassers für die Verwandten sogar günstiger war, ist unerheblich. a) Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - als Grundsatz angesehen? Der vorliegende Rail erhält vielmehr sein eigenes Gosich dadurch, daß der längerlebende jedenfalls Erbe des Vor-veroterbenden werden und erst das in seiner Hand vereint Vermögen dem Schlußerben zufallen sollte. d) Mit der Revision kann freilich dem zweiten Testament entnommen werden, daß der Erblasser, der unter Lebenden frei über den beiderseitigen Nachlaß verfügen konnte, sich auch zur Verfügung von Todes wegen für berechtigt hielt. Dabei wurde die Vernehmung ersichtlich auf alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Errichtung beider Testamente ausgedehnt, ‘Venn da3 Berufungsgericht aus seiner Vernehmung nicht die Polgerungen hot ziehen können, die die Klägerin für wünschenswert hält, so ist die Wechselbezüg-lichkeit unterstellt - über den Inhalt seiner Erklärung geirrt und es sei dann Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen zu prüfen, ob nicht das gemeinschaftliche Testament durch den Antrag auf Erteilung eines Testament-vollstreckerzougnisses und den Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins angcfochten worden sei. Bas Berufungsgericht war nicht veranlaßt, sich mit dieser^, offensichtlich unzutreffenden Möglichkeit auseinanderzusetzeno Denn die genannten Anträge und Erklärungen können auch bei weitherziger Auslegung nach Inhalt und Eorm (§§ 2078, 2081 BGB) nicht als Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments verstanden werden, waren erkennbar nicht so gemeint und wurden ersichtlich von dem Nachlaßgericht, demgegenüber die Anfechtung hätte ausgesprochen werden müssen, nicht so verstandene Hiernach erweist die Revision sieh als unbegründet und muß, do das Berufungsurtcil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, zurückgev/iesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF 2077 008 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6.1>ezombor 1965 Scheibl 9 Justiz-obersekrerär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HL HHJHliH urteil in dein Rechtsstreit der geb o eehtsanv/altsv/itwe F rau Gertrud K (■■■■»)? K Beklagten und Revisionsklägerinj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Gemeinschaft scher _____ straße gesetzlich führende Vorstandspiit ( in i; vertreten durch das ilied Direktor Egon I) 9 IlJHHP straß chafts- Klägerin und Revisionsbeklagte3 ~ Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Lr» Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Karamorgerichts in Berlin vom 20. April 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten de3 Revisionsrechtszuges o Von Rechts wegen Tatbestand: Die kinderlosen Eheleute Richard und Therese errichteten am 11. Juni 1954 vor dem Rotor Dr. uflP ein gemeinschaftliches Testament nach-stehenden Wortlauts: HY, Wir sind jeder nur ein Mal verheiratet gewesen Kinder Wi sind aus unserer Ehe nicht hervorgegangen, wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Mach den Tode des Letztlcbcnden soll der Überrest des Vermögens fallen an den von I860, Gemeinschaft deutscher zu BflHHHHHts KflHMstraße Wm Sollte beim Tode des Letztlebenden dieser Verein nicht mehr bestehen, "Deutsche Rote Kreuz', so tritt an seine Stelle Dienststelle Bf"-“” uns 3 Dss Testament wurde nach dem Tode der Ehefrau am 31-= Mai I960 eröffnet» Am 23. September I960 errichtete Richard (im folgenden: Erblasser) _ ebenfalls vor dem Notar Er» Dfl|^ - ein weiteres Testament, das mit den Y/orten beginnt: "Ich hatte mit meiner Frau ein gegenseitiges Testament errichtet. Meine Frau ist verstorben. Als Überlebender kann ich frei über den Nachlaß verfügen.•." und die BeStimmungen enthält, der Nachlaß solle realisiert und den zehn aufgeführten Personen zu bestimmten Bruchteilen, darunter zu 5/30 der Beklagten, Zufällen» Der Erblasser ist am 2. Dezember 1961 verstorben . Die Beklagte erwirkte einen Teilerbschein des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 9. Juli 1962 - 60 VI 407/62 - des Inhalts, daß sie Erbin zu 5/30 nach Richard geworden sei. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen« Die Klägerin ist der Ansicht, der Teilerbschein sei zu Unrecht erteilt worden, weil alle Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 11. Juni 1954 wechsolbezüglich gewesen seien und der Erblasser deshalb nicht abweichend habe testieren können. Das ergebe sich daraus, daß die Eheleute - nach der Belehrung durch den Notar, es sei zweckmäßig, einen Schlußerben zu bestimmen, bewußt nicht ihre Verwandten, darunter die Beklagte, sondern sie, die Klägerin, als Schlußerbin eingesetzt hätten. Das Nachlaßverraögen habe ursprünglich im v/esent- </v~ IP lichen der Ehefrau des Erblassers gehört und diese habe die Absicht gehabt, die Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Teilerbschein an das Nachlaßgericht herau szugeben. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist den Vortrag der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten und hat sich insbesondere darauf berufen? Der Notar habe den Eheleuten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vorgeschlagen, die Klägerin als Schlußerbin und das Deutsche Kote Kreuz als Ersatzerben einzusetzen. Daß sie diesem Vorschlag gefolgt seien, obwohl keiner von ihnen Beziehungen zu einer dieser Organisationen gehabt habe, lasse erkennen, daß es ihnen im Grunde völlig gleichgültig gewesen sei, wer nach ihnen einmal ihr gemeinsames Vermögen erben würde« Eine Bindung in dieser Hinsicht sei daher ouszuschließen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Mit der Revision erbittet die Beklagte die Y/iederherstollung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe: T X o Das Berufungsgericht hat der Klage gemäß § 2362 BGB entsprochen; es hat erwogen: Nach dem gemeinschaftlichen 3 Testament vom 11. Juni 1954? einem ’’Berliner Testament” im Sinne dos § 2269 BGB, sei die Klägerin Erbin des zuletzt verstorbenen Ehegatten für den noch verbliebenen beiderseitigen Nachlaß geworden. J3er Erblasser habe zwar unter Lebenden frei verfügen dürfen; eine letzt-willige Verfügung mit der Einsetzung anderer Schlußerben sei ihm jedoch wegen der Y/echselbezüglichkcit der 23e-stimmungen dos gemeinschaftlichen Testaments versagt gewesen (§ 2271 Abo. 1 Satz 2 BGB). Me Wechsolbezüglichkeit der gegenseitigen Erb-einsetzungen sei zweifeisfrei, auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Daraus allerdings folge, da die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich jeder einzelnen Verfügung zu prüfen sei (vgl. hierzu RGZ 116, 140; Staudinger-Dittmann BGB 10./11• Aufl. zu § 2270 Anm. 2), noch nicht notwendig, daß auch die Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin von den beiden Eheleuten wechselseitig gewollt gewesen sei. Jedoch ergebe sich dies aus der Auslegung des Testaments (§§ 133, 2084 BGB)» wobei in erster Linie zu beachten sei, daß die Eheleute übereinstimmend und gleichlautend zu Gunsten der Klägerin verfügt hätten (vgl. hierzu RGZ 88? 330; 3GB RORK 11. Aufl. zu § 2270 Ann. 1 ; Staudingor-Mttmann zu § 2270 Anm. 3). Hierfür sprächen ferner die näheren Umstände bei der Errichtung des gemeinschafblichen Testaments. Der Notar habe unter Hinweis auf dos Erbrecht des Diskus den Eheleuten geraten, die Frage zu regeln? wer Erbe des Letztversterbenden werden sollte, wie es bei kinderlosen Eheleuten üblich sei. Dies hätten die Eheleute überlegt, ihre Verwandten aber nicht berücksichtigt, jo nicht einmal erwähnt, daß Verwandte vorhanden seien, die als Erben in Betracht kämen, obwohl D ■)U~ beide9 insbesondere der Erblasser, die Erbberechtigung von Verwandten gekonnt hätten« Y/enn sie sich nach der Belehrung durch den Notar auf eine 7ohlfahrtsorganisntion als Schlußerben einigten, so hätten sie sich insoweit beiderseits endgültig festlegen und nicht dem längstlebenden die Möglichkeit Vorbehalten wollen, andere und zwar grade die Verwandten, die sie im gemeinschaftlichen Testament übergangen hatten, zu bedenken« Von einer Notlösung könne dabei nicht die Rede sein, auch könne es keinen Unterschied machen, ob die Eheleute von sich aus oder durch die Anregung des Notars auf die Klägerin verfallen seien« Die Tatsache, daß das Rote Kreuz als Srsatzerbo eingesetzt worden sei, spreche nicht dafür, daß es ihnen gleichgültig gewesen sei, wer einmal den Nachlaß haben solle, sondern weise im Gegenteil darauf hin, daß jedenfalls eine der Gemeinschaft dienende, wohltätige Organisation das Vermögen habe erhalten sollen, selbst wenn die Eheleute ihr nicht angehörten« Darauf hätten die Eheleute sich geeinigt und jeder habe darauf vertrauen können, daß der andere sieh hieran holten werde« Wenn ihnen auch die Frage des Schlußerben zunächst gleichgültig gewesen sein sollte, hätten sie sich jedenfalls beim Notar dafür entschieden und endgültig festgelegt« Ob das Vermögen ursprünglich von der Frau oder von dem Erblasser stamme, könne hier nicht entscheidend sein« Jedenfalls habe der Ehemann dem gemeinsam gewählten Schlußerben zugestimmt« Y/enn er spater die Überzeugung gewonnen haben sollte, er könne frei über den Nachlaß verfügen, so reiche diese subjektive Vorstellung nicht aus, um die Annahme der gewollten Wechselbezüglichkeit bei der Testamontserrichtung auszuschließen. 7 II« Die Revision bleibt erfolglos» 1.) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Drage, ob die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die de3 anderen getroffen sein würde ( § 2270 Abs» 1 BGB), also die sogenannte 1,WechsclbezUglichkeit,f der Verfügungen, für jede einzelne Verfügung des Testaments zu prüfen ist, und diese Prüfung nicht dadurch ausgeschlossen v/ird, daß die Verfügung in der Dorm einer gemeinschaftlichen Erklärung und Verfügung abgefaßt ist» Hiervon geht auch die Revision aus» Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es eine Frage der Auslegung des Testaments, im Grunde also eine Tatfrage ist, ob die Verfügungen der Ehegatten in diesem Verhältnis zueinander stehen» Die Auslegung einer letzt-willigen Verfügung kann nur dann erfolgreich mit der Revision angegriffen worden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Aus-legimgsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Um bei der Auslegung den wirklichen '.7illen zu erforschen, muß der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Hebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen, - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander gewürdigt werden (LU zu BGB § 133 B Nr. 1)» Das Berufungsgericht hat 3ich daher richtig nicht auf den Inhalt der Testamentsurkunde beschränkt, sondern für seine Auslegung gerade auch die Umstände verwertet, die nach der Aussage des beurkundenden Notars der Testamentoerklärung vorausgingen und für sie wesentlich waren» - 8- 2c) Die Revision hebt zutreffend hervor;, doß das gemeinschaftliche Testament zwei Verfügungen jedes Ehegatten enthält, nämlich einmal die Erbeinsetzung des anderenp weiter die Bestimmung des oder der Schlußerben; sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe rechtcivrig nicht erkannt und nicht geprüft, welche der beiden Verfügungen des Erblassers wechsel-bezüglich mit der Schlußerbeneinsetzung seitens seiner vorverstorbenen Ehefrau habe sein sollen* Damit verkennt die Revision die Gedankenführung des Berufungsurteils o Das Berufungsurteil stellt zunächst fest, daß an der Y/echselbezüglichlceit der gegenseitigen Erbeinsetzung kein Zweifel sei, fährt sodann fort, daß sich damit allerdings die ?/eehselbezüglichkcit der Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin noch nicht ergebe, und widmet sieh sodann ausschließlich der letzten Drage, wobei es gleich anschließt, die übereinstimmenden und gleichlautenden Anordnungen zu Gunsten der Klägerin legten die Annahme nahe, daß diese Anordnungen als wcchselbezügliche beabsichtigt gewesen seien. Diese in der Tat naheliegende Annahme verdichtet sich sodann in der anschließenden Erörterung des Beweisergebnisses zur Gewißheitp indem das Berufungsgericht feststelltp nach der Aussprache mit dem Ifotar hätten die Eheleute sich für die Klägerin als ochlußerbin entschieden und dergestalt endgültig festgolegt, daß jeder davon habe ausgehen können, der andere werde sich an diese Einigung halten« Hit dieser Feststellung erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, dos Berufungsgericht habe die Kernfrage des Vertrauensochutzes nicht erkannt und deshalb nicht hinreichend geprüft. Allerdings hat die Erschwerung des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung ihren Grund darin, daß ein Ehegatte, der auf 9 die Rechtsbeständigkeit. der Verfügungen dee anderen Ehegatten verbraut, in diesem Vertrauen nicht dadurch getäuscht werden soll, daß der andere seine Verfügungen heimlich aufhebt (BGHZ 30, 261, 265; LM au BGB § 2271 Nr» 9 131. 2 R) o Venn die Revision - unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofa (BGHZ 30, 261; LM zu BGB § 2278 Er. 4 und zu § 2271 Mr. 9 ) - die Feststellung eines ’’intoreosemotivierten Vertrauens” der erstverstorbenen Ehefrau vermißt«, so verkennt sie, daß jenen Entscheidungen andere Sachverhalte insofern zugrunde lagen, als dort Verfügungen zu Gunsten der beiderseitigen Verwandten getroffen waren, während hier die Verwandten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - bewußt übergangen und Vohlfahrts-Ginrichtungen als Schlußerben bestimmt wurden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt9 daß die verstorbene Ehefrau des Erblassers nach der Regelung, auf die die Ehegatten sich geeinigt und die sie erklärt hatten, darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde Schlußorbin bleiben. Dieses Vertrauen begründete ihr Interesse an dem Bestand der Regelung und reicht für die Annahme einer Y/echselbezüglichkeit aus. Ob die Ehefrau an der Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin ursprünglich ein eigenes Interesse nicht gehabt habe, wie die Revision meint, und ob die spätere Verfügung des Erblassers für die Verwandten sogar günstiger war, ist unerheblich. Ein eigenes Interesse der Ehefrau wurde vielmehr schon dadurch begründet, daß sie noch der Einigung der Eheleute auf den Bestand der beiderseitigen Verfügung vertrauen konnte. 3.) Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. 10 JL'l? a) Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - als Grundsatz angesehen? daß die übereinstimmende Einsetzung eines Schlußerben die Wechselbozüglichkeit begründe; es hat vielmehr - unter Hinweis auf Staudinger-Dittmann zu § 2270 Anm. 3: "Gleichlautende Verfügungen? mögen sie gegenseitige Verfügungen der Erblasser enthalten oder zu Gunsten des nämlichen Dritten getroffen sein? werden meist auch wechselbezüglich sein" - lediglich die Annahme als naheliegend erachtet? daß dies auch hier zutreffen könne? diese Annahme aber sachlich nach der Beweisaufnahme geprüft und bestätigt gefunden? ohne daß hierbei ein Hechtsfehler ersichtlich wäre, b) Ob aus der Einigung testierender Eheleute auf einen bestimmten Schlußerben stets auf den beiderseitigen Willen? sich endgültig festzulegen? geschlossen werden kann? mag dahinstehen. Vorliegend hat das Berufungs gericht jedenfalls den V/illen zu endgültiger Bindung festgcstellt, ohne daß ihm ein Verfahrensfehler zur Lost fiele. Das wird dem gegebenen Sachverhalt gerecht. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung in LIVI zu BGB § 2278 Hr. 4 geht auch in diesem Zusammenhang fehl, weil die Entscheidung sich auf eine andere Eollgestaltung bezieht. c) Ebensowenig besagt die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (DR 1940? 723) etwas für die vorliegende Sache. Das Reichegericht hat zwar ausgesprochen, allerdings könne der Pall? daß der eine Ehegatte vermögend sei? der andere nichts besitze? Anlaß zu der Prüfung geben? ob eine Wechselbozüglichkeit bei gegenseitiger Erbeinsetzung bestehe? er zwinge aber nicht in jedem Palle zu einer Verneinung der Abhängigkeit. 11 Hin solcher Ball liegt hier jedoch nicht vor. Ino-besondere behandelt dao Reichsgericht in seinen Urteil nicht ein "BflHIBer Testament”, wie die Revision meint. Der vorliegende Rail erhält vielmehr sein eigenes Gosich dadurch, daß der längerlebende jedenfalls Erbe des Vor-veroterbenden werden und erst das in seiner Hand vereint Vermögen dem Schlußerben zufallen sollte. d) Mit der Revision kann freilich dem zweiten Testament entnommen werden, daß der Erblasser, der unter Lebenden frei über den beiderseitigen Nachlaß verfügen konnte, sich auch zur Verfügung von Todes wegen für berechtigt hielt. Liese irrige Anschauung eines Nichtrechtskundigen über eine nicht einfache Rechtsfrage vermag aber zur Auslegung des Testaments nichts beizutragen Der Schluß der Revision, auch der beurkundende Notar habe diese Auffassung geteilt, ist offenbar verfehlt. Denn Notar Er. DflHIB hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, ihm sei das gemeinschaftliche Testament nicht mehr erinnerlich gewesen, es habe ihm nicht Vorgelegen, er habe auch keine Abschrift davon gehabt, e) Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den dafür angebotenen Beweis (Zeugnis Dr. , die Einsetzung der Klägerin als Schlußerbin sei nicht wechselbczüglich gewesen, nicht erhoben, erweist sich als unbegründet, Dr, Dickow ist im Erbschcinsvcrfahrcn 60 VI 407/62 am 17. April 1962 und unter Vorhalt dieser Aussage vor dem Berufungsgericht als Zeuge vernommen worden. Dabei wurde die Vernehmung ersichtlich auf alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Errichtung beider Testamente ausgedehnt, ‘Venn da3 Berufungsgericht aus seiner Vernehmung nicht die Polgerungen hot ziehen können, die die Klägerin für wünschenswert hält, so ist 12 dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden„ 4.) Schließlich bleibt der Vortrag der Revision erfolglos, der Erblasser habe sich.-* die Wechselbezüg-lichkeit unterstellt - über den Inhalt seiner Erklärung geirrt und es sei dann Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen zu prüfen, ob nicht das gemeinschaftliche Testament durch den Antrag auf Erteilung eines Testament-vollstreckerzougnisses und den Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins angcfochten worden sei. Bas Berufungsgericht war nicht veranlaßt, sich mit dieser^, offensichtlich unzutreffenden Möglichkeit auseinanderzusetzeno Denn die genannten Anträge und Erklärungen können auch bei weitherziger Auslegung nach Inhalt und Eorm (§§ 2078, 2081 BGB) nicht als Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments verstanden werden, waren erkennbar nicht so gemeint und wurden ersichtlich von dem Nachlaßgericht, demgegenüber die Anfechtung hätte ausgesprochen werden müssen, nicht so verstandene *3 Hiernach erweist die Revision sieh als unbegründet und muß, do das Berufungsurtcil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, zurückgev/iesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZRO die Beklagte. Dr. Ragendarm Dr„ Arndt Gähtgens Keßler Dr.Reinhardt