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BGH

Gericht: BGH

Während des vom Kläger angestrebten Berufungsverfahrens hob der Senator für Justiz am 7- September 1956 die Rücknahmeverfügung des Kammergerichtspräoiden-ten auf.Der Kläger wurde am selben Tage mit dem Zusatz, eine Unterbrechung in der Zulassung sei nicht erfolgt, in die Anwaltsliste eingetragen; im Amtsblatt vom 5. Nach seiner Wiedereintragung in der Anwaltsliste wies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1956 sein Einkommen nicht angab, stufte ihn die Beklagte mit dem Höchstsatz von damals monatlich 25 DM ein. Von der Einstufung mit dem Höchstsatz benachrichtigte die Beklagte den Kläger. November 1959 und seiner Rückkehr aus Griechenland nahm der Kläger seine Anwaltstätigkeit wieder auf, zahlte aber bis April 1961 keine Kammerbeiträge. Auch gegen dieses Ausstandsverzeichnis erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage zu dem Amtsgericht, mit der er später ebenfalls einen Zahlungsantrag, diesen über 300 DM mit Zinsen, verband, worauf dieser Rechtsstreit gleichfalls an das Landgericht Berlin (Az 7 0 150/61) verwiesen wurde. Während des Verfahrens veranlagte die Beklagte den Kläger, nachdem er sein Einkommen im Jahre I960 angegeben hatte, mit dem Mindestsatz von monatlich 16 DM und setzte das Ausstandsverzeichnis auf 256 DM herab. Der Kläger hat sich in den Verfahren im wesentlichen darauf berufen, die Vollstreckungsabwehrklage 7 0 78/62 sei schon deswegen begründet, weil er in dieser Zeit in der Anwaltsliste gelöscht gewesen sei,- was die Beklagte gewußt habe die Vollstreckungsabwehrklage 7 0 150/61 deshalb, weil er im Jahre 1959, das nach der Beitrags Ordnung der Bemessung des Beitrages im Jahre I960 zugrundezulegen sei, in Griechenland in Haft gewesen sei und keine Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit gehabt habe; beide Abwehrklagen seien ferner deswegen begründet, weil die Geltendmachung der Beitragsforderungen mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten, aus dem er gegen sie Schadensersatzansprüche her leite, gegen Treu und Glauben verstieße; auch seien die Bestimmungen der Beitragsordnung, wonach seinem Einkommen auch das von ihm bezogene Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Artl 151 GG zugerechnet werden müsse, v/egen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrund-satz des Grundgesetzes nichtig. Dezember 1956 datierten - das Datum ist nach der Behauptung der Beklagten unrichtig - Honorarschein zugunsten des Klägers über 2000 DM, Mit Schreiben vom 20. In dem Schreiben legte er dar, er habe mit seinem Arbeitgeber Streit bekommen gehabt und in diesen den Kläger eingeschaltet; letzterer habe an die Anwälte seines Arbeitgebers einen Brief gerichtet, der zu einer Vereinbarung geführt habe. Am 20.2.1957 verlangte ich von Herrn RA Dr. MflHP die Abrechnung und nun sendet mit dieser einen häßlichen Brief laut Anlage 4, weil ich ihn gebeten habe, das Hono rar doch nochmals zu überprüfen, weil es mir sehr hoch erscheint. Ich habe auf die DM 2000,— bereits DM 1300,— bezahlt und bin der Ansicht, daß dieser Betrag genug ist für einen Vergleich.11 Der "häßliche Brief" ist das Schreiben des Klägers an vom 20* Pebruar 1957. Die Beklagte übergab das Schreiben mit den Anlagen zunächst dem Kammergerichtspräsidenten, damit dieser an Hand der Angaben des Klägers in der Barauslagen-AufStellung nachprüfen könne, ob der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich nach Berlin verlegt Mai 1957 an den Generalstaatsanv/alt beim Kammergericht mit dem Anheimgeben, gegen den Kläger das dort geführte ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren auch wegen dieser Angelegenheit einzuleiten. Januar 1961 zurückgenommen Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er nach seiner Rückkehr aus Athen schwer nierenkrank und mit Rücksicht hierauf bis zu dem Sommer I960 nicht in der Lage gewesen sei, gegen I c) Die Beklagte habe im Herbst 1959 böswillig den griechischen diplomatischen Vertreter in Berlin dahin informiert, daß sich ihr Präsidium mit dem Gedanken trage, den Kläger - dieser befand sich damals noch in Atlien in Haft -aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen. Die Veröffentlichung habe den Kläger in den Augen der Rechtssuchenden herabgesetzt, so daß er Mandate, insbesondere ein Mandat der Eisengroßhandlung Wolf in Köln, nicht bekommen und hierdurch einen Schaden erlitten habe, dessen Bemessung er dem Gericht überlasse. Die Beklagte hat gegen das ihr ungünstige Erkenntnis im Verfahren 7 0 150/61 Berufung mit dem Ziel der Klagat-Weisung eingelegt. Die Revision ist nicht mit der in § 554 ZPO vorgeschriebenen Begründung versehen und deswegen gemäß § 554 a ZPO unzulässig einmal, insoweit sie sich nach ihrem Antrag dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der vom Kläger wegen der Kosten der erledigten Hauptsache eingelegten An-schlußberufung nicht stattgegeben habe, zu dem anderen, insofern sie den im Verfahren 7 0 78/62 anhängig gewordenen Schadensersatzanspruch des Klägers über 6.100 DM nach ihrem Antrag weiter verfolgt. 1.) Der Kläger hat seinen im Verfahren 7 0 78/62 in Höhe von 6.100 DM eingeklagten Schadensersatzanspruch aus Antc-haftung nur darauf gestützt, daß die Beklagte zu Unrecht die Rücknahme seiner Zulassung als Rechtsanwalt und seine Löschung in der Anwaltsliste betrieben habe. Juni 1962 mit Bezug auf die Klagesumme von 6.100 DM auf eine angebliche Auskunft der Beklagten an den griechischen Diplomaten und darauf zu sprechen gekommen, daß ihm durch das Bekannt-werden der Auskunft besonders ertragreiche Industriemondate aus dem Rhein-Ruhr-Gebiet, die seiner Ehefrau noch vor seiner Rückkehr aus Griechenland mit Sicherheit in Aussicht gestellt worden seien, entgangen seien. Nach dem maßgeblichen (§ 314 ZPO Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung das Entgehen jener Mandate ebenso wie den Verlust des Mandats der Prau B^J^auf seine Streichung in der Anwaltsliste zurückgeführt. Die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten des Parteivortrages erfolgt und kann nur dahin verstanden werden, daß auf den Inhalt der Schriftsätze insoweit nicht verwiesen werden soll, als dieser im Widerspruch zu dem nach dem Urteilstatbestand mündlich Vorgetragenen stehen sollte (vgl. Der Kläger hat keine Berichtigung des Tatbestandes beantragt und in seiner Berufungsbegründung, abgesehen von einer eingangs vorgenommenen farblosen allgemeinen Bezugnahme auf sein erstinstanzielles Vorbringen, nur im Hinblick auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils, der Vortrag, dem Kläger seien auch Der Tatbestand des angefochtenen Urteils, auch der Inhalt seiner Gründe, ergeben nichts anderes, als daß der Kläger in der hierfür entscheidenden mündlichen Verhandlung einen Schaden als Folge einer Information an den griechischen Gesandten nicht zu dem Grund für das Klagebegehren nach einem Schadensersatz in Höhe von 6.100 DM gemacht hat. 2.) Mithin kommt es darauf an, ob die Revision eine ausreichende Begründung dafür gibt, daß dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch wegen der Rücknahme seiner Zulassung und seiner Löschung in der Anwaltsliste zusteht. Das Berufungsgericht erklärt sodann einen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes eines Gebührenanspruchs über 7.000 DM gegen die Mandantin Betz als Folge der Rücknahme der Anwalts Zulassung des Klägers und dessen Streichung in der Anwaltsliste mit der Erwägung für unbegründet: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihren Eingaben an den Kammergerichtspräsidenten vom IQ. Mai 1955 etwas Unrichtiges über den Wohnsitz des Klägers mitgeteilt und hierdurch gegen ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verstoßen habe, ebenso, ob Frau B^0 dem Kläger das Mandat überhaupt wegen der mit der Frage seiner Zulassung zusammenhängenden Geschehnisse entzogen habe; denn eine möglicherweise begangene Aratspflichtverletzung wäre für den behaupteten Schaden des Klägers nicht mehr uaächlich, weil die auf Grund eigener Ermittlungen getroffene::. Die Revision macht demgegenüber lediglich geltend, nur die Beklagte habe, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe, die Streichung des Klägers als Anwalt, und zv/ar mit söbhem Bachdruck betrieben, daß man sich ihrer Forderung nicht mehr habe entziehen können; wenn die Beklagte mit solchem Nachdruck die Löschung herbeigeführt habe, die später wieder rückgängig gemacht worden sei, handele sie arglistig, wenn sie für die Zeit der Löschung Beiträge verlange. Sie reicht jedoch nicht aus, um darzutun, daß dem Kläger wegen des Betreibens seiner Löschung als Anwalt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bei Berücksichtigung des Revisionswertes kann lediglich der Wert dieser Ansprüche angesetzt, nicht aber der Wert der Ansprüche eingerechnet werden, in bezug auf welche die Revision nicht mit Gründen versehen und daher unzulässig ist. Ein solcher Anspruch liegt aber nur insofern vor, als der Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch über 300 DM aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verfolgt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), nicht aber hinsichtlich seiner Vollstreckungsabwehranträge gegenüber den Beitragsforderungen der Beklagten. Hieser Anspruch ist allein darauf gestützt, daß der Kläger infolge des Verhaltens der Beklagten seine Gebührenforderung gegen den Mandanten NM0 verloren habe, nicht etwa auch darauf, daß die Beklagte einen griechischen Biplo-moten über einen von ihr beabsichtigten Ausschluß des Klägers aus der Anwaltschaft informiert habe, v;as zu Vermögensverlüsten des Klägers geführt habe. März 1962 angekündigt, seine Schadensersatzklage v/erde auch auf diese Information gestützt, am Schluß dieses Schriftsatzes jedoch erklärt, er rechne auch mit dem den Beitragsfrrderungen der Beklagten entsprechenden Teil seiner diesbezüglichen Schadensersatzforderung gegen die Beklagte auf.Hies ließ immerhin eine Heutung dahin offen, er v/olle seine Schadensersatzforderung nur insoweit auf die Abgabe der Information stützen, als er sie zur Aufrechnung stelle. Nach dem letzten Endes maßgeblichen (§ 314 ZPO) angefochtenen Urteil hat der Kläger in der insoweit entscheidenden mündlichen Verhandlung seinen Anspruch nicht auf eine solche Information gestützt. Es gilt hier das gleiche, v/as hinsichtlich der Begründung des Klägers zur Rechtfertigung seiner Schadensersatzforderung über 6.100 HM dargelogt worden ist. März 1957 zu dem Ausdruck gebrachte Meinung, es handele sich hier um eine Überforderung von Gebühren unter Ausnutzung der Notlage des Mandanten, stelle nicht eine abschließende Feststellung dar, sondern sei nur das Ergebnis einer vorläufigen Würdigung des Palles. Bas folge daraus, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben die Eingabe von "zur weiteren Veranlassung mit dem Anheimgeben, das ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren auch wegen dieses Vorgangs einleiten zu wollen", übersandt habe. Dezember 1956 (Datum dos Honorars che ins) im wesentlichen geklärt gewesen, v/ie das Schreiben des Rechtsanwalts Dr.v.Bfl||B zeige; daß die Beklagte diesen Zeitablauf nicht bemerkt habe, müsse sich der Kläger selbst zuschreiben, weil er in seinem Brief vom 20. Barü-ber hinaus scheitere der Schadensersatzanspruch des Klägers daran, daß dieser es schuldhaft unterlassen habe, eine ander-weite Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen, nämlich was er mit Erfolg hätte tun können, seine Gebührenforderung gegen Naczino-ky gerichtlich durchzusetsen. Die ihm zunächst ungünstige Stellungnahme der Beklagten zur Präge einer Gebührenüberhebung durfte und konnte den Kläger nicht von jeglicher Maßnahme abhalten; insbesondere hat sich hierfür, namentlich in standesrechtlicher Beziehung, in der Revisionsverhandlung kein Anhalt ergeben.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 839 BGB § 71 GVG § 547 ZPO
BegründungAnspruchZPOSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
16. Dezember 1963 Scheibl,
 Justizobersekretc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr.jur.Max M in BIHBBI,
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer	vertreten	durch,
 ihren Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Kurt \Ii
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagto,
 Rechtsanwalt Dr.
2
! !
f. v-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 19- April 1965 v/ird hinsichtlich eines Betrages von 500 BM nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen, im übrigen verworfen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Kläger ist als zur Rechtsanwaltschaft in B^|^zuge-lasaener Anwalt Mitglied der Beklagten. Biese beantragte mit Schreiben vom 10. November 1953> 5. Februar 1954 und 27. Mai 1955 beim Kammergerichtsprösidenten, die Zulassung des Klägers zurückzunehmen, weil er in Berlin keinen Wohnsitz genommen habe und dort weder eine Kanzlei unterhalte noch eine anwaltliche Tätigkeit entfalte. Ber Kammergerichtspräsident, der anfänglich gegen die Rücknahme der Zulassung Bedenken hab-te, verfügte am 28. Dezember 1955 die Rücknahme mit der Begründung, der Kläger wohne 3eit mindestens zwei Jahren nicht mehr in Berlin, sondern in Kirchdorf-Maxhofen in Bayern. Bor Name des Klägers wurde am 7. Januar 1956 in der Anwaltsliste gelöscht und die Löschung im Amtsblatt für Berlin vom 4. Februar 1956 veröffentlicht. Der Kläger rief gegen die Zurücknahmeverfügung das Verwaltungsgericht an. Mit Rücksicht hierauf
 
wurde der Kläger am 18. Mai 1956 wieder in die Anwaltoliste eingetragen und die Eintragung im Amtsblatt vom 7. Juli 1956 veröffentlicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, nachdem der Senator für Justiz erklärt hafte, er mache sich die Verfügung des Kammergerichtspr äs identen zu eigen bzw. genehmige sie, und der Kläger seine Klage gegen den Senator umgestellt hatte. Während des vom Kläger angestrebten Berufungsverfahrens hob der Senator für Justiz am 7- September 1956 die Rücknahmeverfügung des Kammergerichtspräoiden-ten auf. Der Kläger wurde am selben Tage mit dem Zusatz, eine Unterbrechung in der Zulassung sei nicht erfolgt, in die Anwaltsliste eingetragen; im Amtsblatt vom 5. Januar 1957 wurde veröffentlicht, daß der Kläger seit dem 11. Oktober 1950 in der Liste der bei den Berliner Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen sei und ihn betreffende Veröffentlichungen im Amtsblatt 1956 gegenstandslos seien. Der Kläger ist auch in der Zeit, in der sein Name in der Anwaltsliste gelöscht war (7- Januar bis 18. Mai 1956), im Besitz des Anwaltsausweises gewesen und hat seine Anwaltstätigkeit ausgeübt.
Nach seiner Wiedereintragung in der Anwaltsliste wies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 1956 darauf hin, er müsse nunmehr für die Zeit ab 1. Januar 1956 Kammerbeiträge sowie Sterbegeldumlagen zahlen, und bat ihn unter Beifügung der Beitragsordnung 1956 um Angabe seines steuerpflichtigen Einkommens im Jahre 1955» da gemäß Ziff. 3 der Beitragsordnung die Höhe des Beitrages vom Jahreseinkommen abhing. Nachdem der Kläger bis zu dem 16. Juni 1956 sein Einkommen nicht angab, stufte ihn die Beklagte mit dem Höchstsatz von damals monatlich 25 DM ein. Der Höchstsatz wurde gemäß Ziff. 2 und 3 der Beitrags Ordnung von denjenigen Mitgliedern erhoben, die im Vorjahr mehr als 12.000 DM verdient hatten, wobei als Einkommen auch ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich eines Ruhegehalts gewertet wurde; gemäß Ziff. 4
 
der BeitrageOrdnung wurde der Höchstsatz ferner von den Mitgliedern erhoben, die auf die Übersendung der Beitragsord-nung hin keine Angaben über ihr Einkommen machten. Von der Einstufung mit dem Höchstsatz benachrichtigte die Beklagte den Kläger. Als er auch weiterhin keine Beiträge zahlte, erließ die Beklagte gegen ihn am 24. September 1956 ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis über 267,46 DM (Leistungen für die Zeit von Januar bis September 1956). Gegen dieses Ausstandsverzeichnis erhob der Kläger beim Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage, mit der er später einen Zahlungsantrag über 6.100 DM verband, worauf der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin (Az 7 0 78/62) verwiesen wurde.
Während dieses Verfahrens wurde der Kläger am 26. April 1957 in Athen verschiedener Vorwürfe wegen verhaftet, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kriegsverwaltungsrat in Saloniki während des zv/eiten Weltkrieges standen. Nach seiner Freilassung am 5. November 1959 und seiner Rückkehr aus Griechenland nahm der Kläger seine Anwaltstätigkeit wieder auf, zahlte aber bis April 1961 keine Kammerbeiträge. Die Beklagte erließ nunmehr ein Ausstandsverzeichnis vom 27. April 1961 über 560 DM für die Beitragszeit Januar I960 bis April 1961. Auch gegen dieses Ausstandsverzeichnis erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage zu dem Amtsgericht, mit der er später ebenfalls einen Zahlungsantrag, diesen über 300 DM mit Zinsen, verband, worauf dieser Rechtsstreit gleichfalls an das Landgericht Berlin (Az 7 0 150/61) verwiesen wurde. Während des Verfahrens veranlagte die Beklagte den Kläger, nachdem er sein Einkommen im Jahre I960 angegeben hatte, mit dem Mindestsatz von monatlich 16 DM und setzte das Ausstandsverzeichnis auf 256 DM herab. Ursprünglich hatte sie, wie im ersten Ausstandsverzeichnis, den Höchstsatz von damals 35 DM zugrundegelegt, weil der Kläger keine Angaben über sein Einkommen gemacht hatte. Mit Rücksicht auf die Herabsetzung er-
 
klärten die Parteien den Rechtsstreit v/egen des überschießen-den Betrages in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger hat sich in den Verfahren im wesentlichen darauf berufen, die Vollstreckungsabwehrklage 7 0 78/62 sei schon deswegen begründet, weil er in dieser Zeit in der Anwaltsliste gelöscht gewesen sei,- was die Beklagte gewußt habe die Vollstreckungsabwehrklage 7 0 150/61 deshalb, weil er im Jahre 1959, das nach der Beitrags Ordnung der Bemessung des Beitrages im Jahre I960 zugrundezulegen sei, in Griechenland in Haft gewesen sei und keine Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit gehabt habe; beide Abwehrklagen seien ferner deswegen begründet, weil die Geltendmachung der Beitragsforderungen mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten, aus dem er gegen sie Schadensersatzansprüche her leite, gegen Treu und Glauben verstieße; auch seien die Bestimmungen der Beitragsordnung, wonach seinem Einkommen auch das von ihm bezogene Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Artl 151 GG zugerechnet werden müsse, v/egen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrund-satz des Grundgesetzes nichtig.
Was die eben erwähnten Schadensersatzansprüche anlangt, so hat sie der Kläger teils zur Begründung seiner Zahlungsansprüche, teils zur Aufrechnung gegen die Beitragsforderungen der Beklagten verv/andt. Die Ansprüche leitet der Kläger aus den nachstehend dargestellten Vorgängen her:
a)	Die als unrechtmäßig anzusprechende Zurücknahme coiner Zulassung als Rechtsanwalt und seine Löschung in der An-v/altsliste seien auf das ständige maßlose Drängen der Beklagten hin geschehen und fielen in die Verantwortlichkeit der Beklagten; durch die Löschung seien ihm Mandate entgangen, so ein Mandat der Frau Ilse B^P^ das Ihm 7-000 DM eingebracht haben würde.
 
b)	Me Beklagte habe es verschuldet, daß er einen Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten	Höhe’von
900 DM eingebüßt habe. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Unterzeichnete einen vom 10. Dezember 1956 datierten - das Datum ist nach der Behauptung der Beklagten unrichtig - Honorarschein zugunsten des Klägers über 2000 DM, Mit Schreiben vom 20. Februar 1957 rechnete der Kläger gegenüber IfBHIv/ie folgt ab:
"Vereinbartes Honorar laut Schein vom
10.12.1956
hierauf erhalten DM 300,— und DM 1.000,—
meine Barauslagen laut anliegender spezifizierter Aufstellung
 insgesamt:
DM 2.000,— DM 700,— DM 1.147,50 o
Mit Schreiben vom 23. Februar 1957 wandte sich Naczinsky mit der Bitte "um Festsetzung der an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren bei einem Vergleich" und um entsprechende Auskunft an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in München. In dem Schreiben legte er dar, er habe mit seinem Arbeitgeber Streit bekommen gehabt und in diesen den Kläger eingeschaltet; letzterer habe an die Anwälte seines Arbeitgebers einen Brief gerichtet, der zu einer Vereinbarung geführt habe. Sein früherer Arbeitgeber habe auf seine (Naczins-kys) Bitte den von ihm danach zu zahlenden Betrag von 15.000 DU auf 10.000 DM herabgesetzt. - Der Brief des Klägers, der Entwurf der Vereinbarung und ein Schreiben der Anwälte der Gegenseite betreffend den Vereinbarungaentwurf und die Herabsetzung des Honorars lagen dem Schreiben vom 23. Fehnrar 1957 bei. Das Schreiben fährt sodann fort:
 
"ITun hatte mir mein Anwalt am 10.12.1956, also wo der Pall noch nicht ganz abgeschlossen war, einen Schein vorgelegt, mit den Worten, ich verlange für alles bis zur Hestlosen-Prledigung DM 2000,—. Bitte unterschreiben Sie. Ich hatte keine Ahnung, was die Kosten bei einem Vergleich von DM 15.000,— betragen dürfen und habe zunächst den Schein Herrn RA Dr.	unterschrie
 ben. Am 20.2.1957 verlangte ich von Herrn RA Dr. MflHP die Abrechnung und nun sendet mit dieser einen häßlichen Brief laut Anlage 4, weil ich ihn gebeten habe, das Hono rar doch nochmals zu überprüfen, weil es mir sehr hoch erscheint. Aus der Anlage ist ersichtlich, daß mein Anwalt nicht nur DM 2000,— sondern noch zusätzlich lt. Aufstellung DM 447,50 an Unkosten verlangt, und droht mir, wenn ich innerhalb einer Woche nicht bezahle, er gegen mich Klage erstatten wird. Ich habe ihm nichts derartiges gesagt, daß ich nicht—zahlen will, sondern höfl. gebeten, das Honorar nochmals zu überprüfen. Ich habe auf die DM 2000,— bereits DM 1300,— bezahlt und bin der Ansicht, daß dieser Betrag genug ist für einen Vergleich.11
Der "häßliche Brief" ist das Schreiben des Klägers an
 vom 20* Pebruar 1957. In dem Schreiben heißt es
"Ich bin nicht bereit, auch nur einen Pfennig von meinen Restzahlungsanspruch nachzulassen. Als ich seinerzeit Ihre Vertretung übernommen habe, waren Sie ein weinendes Häufchen Unglück, das seine Verhaftung wegen Ihrer Untreuehandlungen gegenüber AÜIB befürchtete und aus dieser Verzweiflung heraus alle Erklärungen untersehrie ben hatte, die man Ihnen vorgelegt hatte. Heute sind Sie dank meiner Hilfe oben auf und versuchen nun,mir von meinem sauer verdienten Geld etwas abzustreichen. Ich habe das Entgegenkommen gehabt, seinerzeit Ihre Vertretung ohne einen Pfennig Vorschuß zu übernehmen; Ihre jetzige Haltung ist offenbar der Dank dafür."
Die Rechtsanwaltskammer München leitete das Schreiben von	mit	Anlagen am 27. Pebruar 1957 ohne Stellung-
nahme zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Die Beklagte übergab das Schreiben mit den Anlagen zunächst dem Kammergerichtspräsidenten, damit dieser an Hand der Angaben des Klägers in der Barauslagen-AufStellung nachprüfen könne, ob der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich nach Berlin verlegt
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habe. Nach Rückgabe des Vorgangs an die Beklagte sandte diese den Vorgang am 11. Mai 1957 an den Generalstaatsanv/alt beim Kammergericht mit dem Anheimgeben, gegen den Kläger das dort geführte ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren auch wegen dieser Angelegenheit einzuleiten. Es hießt in dem Übersendungsschreibon dann wörtlich:
"Herr Rechtsanwalt Br.	sich von Herrn N|
einen Honorarschein über 2.000 BM unterschreiben lassen, obwohl, wie Rechtsanwalt Br. M(HPi selber* in seinem
 Brief vom 20. Februar 1957 an ihn schreibt, Herr N( ____
^pein weinendes Häufchen Unglück war, das seine Vcrhaf-tung wegen seiner Untreuehandlungen gegenüber AflB befürchtete und das aus dieser Verzweiflung heraus alle Erklärungen unterschrieben hatte, die man ihm vorgelegt hatte.
Wir sind der Meinung, daß es sich hier um eine Überforderung von Gebühren handelt unter Ausnutzung der Notlage des Unterschreibenden."
Als die Beklagte diesen Brief schrieb, befand sich der Kläger bereits seit kurzer Zeit in Untersuchungshaft in Athen. Nach seiner Haftentlassung am 5. November 1959 wurde er von dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht zu den Vorwürfen gehört. Auf Grund des Ergebnisses der Anhörung fragte der Generalstaatsanwalt bei der Beklagten an, ob die Ausführungen des Klägers zu einer Änderung der Stellungnahme der Beklagten im Schreiben vom 11. Mai 1957 Anlaß gäben. Barauf teilte die Beklagte dem Generals taatsanv/alt mit Schreiben vom 2. Januar 1961 mit, daß die Annahme einer Gebührenüberforderung unter Ausnutzung einer Notlage nicht aufrechterhalten v/erde.
Ber Kläger hat hierzu vorgetragen: Bie Beklagte habe ihn, zu Unrecht, v/ie sie später selbst zugegeben habe, und schuldhaft einer Gebührenüberforderung bezichtigt. Bereits am 7. Be-zember 1956 sei die für	günstige	Vereinbarung mit sei-
nem Arbeitgeber zustandegekommen, während der Honorarschein
 
erst vom 10. Dezember 1956 datiere. In Anbetracht dieser Stellungnahme habe er.: gegen N nicht gerichtlich Vor-
gehen können; als die Beklagte den Vorwurf der Gebührenüberhebung in ihrem Schreiben vom 2. Januar 1961 zurückgenommen
 Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er nach seiner Rückkehr aus Athen schwer nierenkrank und mit Rücksicht hierauf bis zu dem Sommer I960 nicht in der Lage gewesen sei, gegen I
c)	Die Beklagte habe im Herbst 1959 böswillig den griechischen diplomatischen Vertreter in Berlin dahin informiert, daß sich ihr Präsidium mit dem Gedanken trage, den Kläger - dieser befand sich damals noch in Atlien in Haft -aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen. Die Information sei von dem stellvertretenden griechischen Ministerpräsidenten in der Parlamentssitzung vom 22. Oktober 1959 bekanntgegeben und die Parlamentsdebatte sei von der griechischen und später auch von der deutschen Presse veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung habe den Kläger in den Augen der Rechtssuchenden herabgesetzt, so daß er Mandate, insbesondere ein Mandat der Eisengroßhandlung Wolf in Köln, nicht bekommen und hierdurch einen Schaden erlitten habe, dessen Bemessung er dem Gericht überlasse.
Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klagen verlangt.
Das Landgericht hat in dem Verfahren 7 0 78/62 zu Ungunsten in dem Verfahren 7 0 150/61 hinsichtlich der noch offenstehenden Hauptsache zugunsten, hinsichtlich der Tragung der Kosten für den in der Hauptsache erledigten Teil des Streits jedoch zu Ungunsten des Klägers entschieden.
gerichtlich vorzugehen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr ungünstige Erkenntnis im Verfahren 7 0 150/61 Berufung mit dem Ziel der Klagat-Weisung eingelegt. Der Kläger hat gegen das Urteil im Verfahren 7 0 78/62 Berufung zur Durchsetzung seiner in diesem Verfahren gestellten -Klaganträge sowie gegen das Urteil im Verfahren 7 0 150/61 Anschlußberufung mit dem Antrag eingelegt, der Beklagten die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. Er hat ferner die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erbeten, ebenso wie die Beklagte ihrerseits die Zurückweisung der Berufung und Anschlußberufung des Klägers beantragte.
Das Kammergericht, das die beiden Verfahren 7 0 78/62 und 7 0 150/61 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verband, hat in vollem Umfang zu Ungunsten des Klägers entschieden.
Mit der Revision verfolgt er seine Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist nicht mit der in § 554 ZPO vorgeschriebenen Begründung versehen und deswegen gemäß § 554 a ZPO unzulässig einmal, insoweit sie sich nach ihrem Antrag dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der vom Kläger wegen der Kosten der erledigten Hauptsache eingelegten An-schlußberufung nicht stattgegeben habe, zu dem anderen, insofern sie den im Verfahren 7 0 78/62 anhängig gewordenen Schadensersatzanspruch des Klägers über 6.100 DM nach ihrem Antrag weiter verfolgt. Im ersten Punkt ist das Pehlen der
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Begründung offensichtlich und bedarf einer weiteren Begründung nicht. Hinsichtlich des zweiten Punktes ist zu bedenken;
1.) Der Kläger hat seinen im Verfahren 7 0 78/62 in Höhe von 6.100 DM eingeklagten Schadensersatzanspruch aus Antc-haftung nur darauf gestützt, daß die Beklagte zu Unrecht die Rücknahme seiner Zulassung als Rechtsanwalt und seine Löschung in der Anwaltsliste betrieben habe. Er ist allerdings in seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 19. Juni 1962 mit Bezug auf die Klagesumme von 6.100 DM auf eine angebliche Auskunft der Beklagten an den griechischen Diplomaten und darauf zu sprechen gekommen, daß ihm durch das Bekannt-werden der Auskunft besonders ertragreiche Industriemondate aus dem Rhein-Ruhr-Gebiet, die seiner Ehefrau noch vor seiner Rückkehr aus Griechenland mit Sicherheit in Aussicht gestellt worden seien, entgangen seien. Nach dem maßgeblichen (§ 314 ZPO Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung das Entgehen jener Mandate ebenso wie den Verlust des Mandats der Prau B^J^auf seine Streichung in der Anwaltsliste zurückgeführt. Die allgemeine Bezugnahme im Tatbestand dös landgerichtlichen Urteils auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze läßt ein Zurückgreifen auf den wiedergegebenen schriftsätzlichen Vortrag nicht zu. Die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten des Parteivortrages erfolgt und kann nur dahin verstanden werden, daß auf den Inhalt der Schriftsätze insoweit nicht verwiesen werden soll, als dieser im Widerspruch zu dem nach dem Urteilstatbestand mündlich Vorgetragenen stehen sollte (vgl. Urteil vom 1. Dezember I960 III ZR 197/59 S. 9). Der Kläger hat keine Berichtigung des Tatbestandes beantragt und in seiner Berufungsbegründung, abgesehen von einer eingangs vorgenommenen farblosen allgemeinen Bezugnahme auf sein erstinstanzielles Vorbringen, nur im Hinblick auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils, der Vortrag, dem Kläger seien auch
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ertragreiche Industriemandate entgangen, sei gänzlich unsubstantiiert, ausgeführt, er wolle einstweilen nur die Firma Wolf, Eisengroßhandlung in Köln, für ihm entgangene Industriemandate benennen, nachdem der Schaden in Gestalt des Verlustes des Mandats der Frau B^^ bereits die Klageforderung belege. Dementsprechend hat dann auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. März 1963 erklärt, es möge auf den Antrag des Klägers eine Auskunft der genannten Firma darüber eingezogen werden, ob sie die Übertragung von Industriemandaten an den Kläger deshalb unterlassen habe, weil sie in der Anwaltsliste seine Löschung festgestellt habe* und wie weit die Beklagte auf die Nichterteilung des Mandats eingewirkt habe. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils, auch der Inhalt seiner Gründe, ergeben nichts anderes, als daß der Kläger in der hierfür entscheidenden mündlichen Verhandlung einen Schaden als Folge einer Information an den griechischen Gesandten nicht zu dem Grund für das Klagebegehren nach einem Schadensersatz in Höhe von 6.100 DM gemacht hat.
So besagt Ziffer VII der Urteilsgründe, daß die Schadensersatzforderungen über 6.100 DM und 300 DM nicht begründet seien, die der Kläger wegen der Löschung seines Namens in der Anwaltsliste und im Fall NH|HHBklageweise geltend mache, folge aus dem zu IV und V Ausgeführten. Diese beiden Ziffern behandeln aber nur diese beiden Schadenskomplexe, währand der Schadenskomplex wegen der Information an den griechischen Diplomaten in Ziff. VI abgehandelt wird.
2.) Mithin kommt es darauf an, ob die Revision eine ausreichende Begründung dafür gibt, daß dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch wegen der Rücknahme seiner Zulassung und seiner Löschung in der Anwaltsliste zusteht. Das ist zu verneinen.
 
Das angefochtene Urteil legt zunächst dar, daß die Beitragsforderung der Beklagten (von der Präge der Aufrechnung abgesehen) begründet sei, und fährt sodann fort, der Geltendmachung der Porderung stehe der Einwand unzulässiger Rochtsausübung nicht entgegen; dieser Einwand könnte als begründet nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Beklagte sich der Pflichtverletzungen - und zwar, v/ie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, der schadensursächlichen Pflichtverletzungen - schuldig gemacht hätte, derentwegen der Kläger Schadensersatzansprüche an die Beklagte stelle. Das Berufungsgericht erklärt sodann einen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes eines Gebührenanspruchs über 7.000 DM gegen die Mandantin Betz als Folge der Rücknahme der Anwalts Zulassung des Klägers und dessen Streichung in der Anwaltsliste mit der Erwägung für unbegründet: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihren Eingaben an den Kammergerichtspräsidenten vom IQ. Novetober 1953, 5. Februar 1954 und 27. Mai 1955 etwas Unrichtiges über den Wohnsitz des Klägers mitgeteilt und hierdurch gegen ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verstoßen habe, ebenso, ob Frau B^0 dem Kläger das Mandat überhaupt wegen der mit der Frage seiner Zulassung zusammenhängenden Geschehnisse entzogen habe; denn eine möglicherweise begangene Aratspflichtverletzung wäre für den behaupteten Schaden des Klägers nicht mehr uaächlich, weil die auf Grund eigener Ermittlungen getroffene::. Rücknahrae-verfügung des Kammergerichtspräsidenten in förmlicher und sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Die Revision macht demgegenüber lediglich geltend, nur die Beklagte habe, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe, die Streichung des Klägers als Anwalt, und zv/ar mit söbhem Bachdruck betrieben, daß man sich ihrer Forderung nicht mehr habe entziehen können; wenn die Beklagte mit solchem Nachdruck die Löschung herbeigeführt habe, die später wieder rückgängig gemacht worden sei, handele sie arglistig, wenn sie für die Zeit der Löschung Beiträge verlange.
 
Diese Begründung richtet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht den Einwand einer unzulässigen RechtsausÜbung nicht hat durchgreifen lassen. Sie reicht jedoch nicht aus, um darzutun, daß dem Kläger wegen des Betreibens seiner Löschung als Anwalt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Revisionsbegründung deutet eher in die hlee nicht dnteressiercnaefRLchtimg, eine Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, daß sie trotz des Betreibens der Löschung Beiträge verlange. Die Begründung läßt dagegen jede Auseinandersetzung mit der die Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs tragenden Ansicht des Berufungsgerichts, nämlich mit dem Pehlen einer adäquaten Ursächlichkeit eines etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten vermissen; sie legt die Gründe nicht dar, die die Ansicht des Berufungsgerichts, das ein maßloses Vorgehen der Beklagten unterstellt, nach Meinung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen und gibt damit für ein Bestehen des behaupteten Anspruchs entgegen dem angefochtenen Urteil nicht die erforderliche sorgfältige Begründung.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, bei der diese schriftliche Revisionsbegründung in ihrer Bedeutung eingehend erörtert worden ist, hat die Revision keine Umstände aufzuweisen vermocht, die es ermöglichen, die schriftliche Revisionsbegründung anders zu verstehen.
Die Polge ist zunächst, wie eingangs gesagt, daß die Revision auch, soweit sie einen Zahlungsanspruch über 6.100 DII weiter verfolgt, nicht zulässig ist.
II.
Die weitere Polge des unter I Gesagten ist die, daß die Revision auch bezüglich aller weiteren EKlqgansprüche, aus-
 
genommen den weiter eingeklagten Schadenersatzanspruch über 300 DM nebst Zinsen, nicht zulässig ist. Denn wenn sich die Revisionsgründe nicht auf alle Ansprüche erstrecken, derentwegen die Revision eingelegt ist, dann ist die Revision grundsätzlich auch hinsichtlich des begründeten Teils unzulässig, wenn dessen Wert die Revisionssumme nicht übersteigt (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 554 III 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9- Aufl. § 141 III 3 a; RGZ 62, 15, 18; 66, 178, 323; 113, 166). Wegen des teilweisen Pehlens der Begründung hat das Urteil nur hinsichtlich der in der Revisionsbegründung ordnungsgemäß abgehandelten Ansprüche als angefochten zu gelten. Bei Berücksichtigung des Revisionswertes kann lediglich der Wert dieser Ansprüche angesetzt, nicht aber der Wert der Ansprüche eingerechnet werden, in bezug auf welche die Revision nicht mit Gründen versehen und daher unzulässig ist. Etwas anderes gilt nur bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für die das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig Ist. Denn hier findet die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde ge genstand es statt (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein solcher Anspruch liegt aber nur insofern vor, als der Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch über 300 DM aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verfolgt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), nicht aber hinsichtlich seiner Vollstreckungsabwehranträge gegenüber den Beitragsforderungen der Beklagten. Daß der Kläger diesen Forderungen aufrechnungweise Ansprüche aus Antshaftung entgegensetzt, eröffnet ihm nicht nach § 547 ZPO die Revision (RG JW 1936, 2535; BGH IM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff.2 (4)).
III.
Mithin ist lediglich der Anspruch des Klägers auf Scha-
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densersatz in Höhe von 300 HM nebst Zinsen auf seine sachliche Berechtigung zu prüfen.
Hieser Anspruch ist allein darauf gestützt, daß der Kläger infolge des Verhaltens der Beklagten seine Gebührenforderung gegen den Mandanten NM0 verloren habe, nicht etwa auch darauf, daß die Beklagte einen griechischen Biplo-moten über einen von ihr beabsichtigten Ausschluß des Klägers aus der Anwaltschaft informiert habe, v;as zu Vermögensverlüsten des Klägers geführt habe. Her Kläger, der mit dem letzteren Schadensersatzverlangen im Verfahren 7 0 150/61, erstmals vor dem Berufungsgericht hervorgetreten ist, hat zv/ar am Anfang seines Schriftsatzes vom 16. März 1962 angekündigt, seine Schadensersatzklage v/erde auch auf diese Information gestützt, am Schluß dieses Schriftsatzes jedoch erklärt, er rechne auch mit dem den Beitragsfrrderungen der Beklagten entsprechenden Teil seiner diesbezüglichen Schadensersatzforderung gegen die Beklagte auf. Hies ließ immerhin eine Heutung dahin offen, er v/olle seine Schadensersatzforderung nur insoweit auf die Abgabe der Information stützen, als er sie zur Aufrechnung stelle. Nach dem letzten Endes maßgeblichen (§ 314 ZPO) angefochtenen Urteil hat der Kläger in der insoweit entscheidenden mündlichen Verhandlung seinen Anspruch nicht auf eine solche Information gestützt. Es gilt hier das gleiche, v/as hinsichtlich der Begründung des Klägers zur Rechtfertigung seiner Schadensersatzforderung über 6.100 HM dargelogt worden ist.
Einen Schadensersatz im Palle NflHHHPhat das Berufungsgericht mit der Begründung verweigert: Nach der Rechtsanwalts-ordnung 1952 sei die Weitergabe der Angelegenheit an den Generalstaatsanwalt geboten gewesen. Hie Staatsanwaltschaft habe ein ehrengerichtliches Verfahren, das bei schweren Verstößen eines Rechtsanwalts gegen seine Pflichten hätte durchgeführt werden müssen, vorzubereiten gehabt; beim Generalstaatsanwalt
 
habe überdies bereits ein ehrengerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger v/egen mehrerer anderer Vorwürfe geschwebt. So lange der Generalstaatsanwalt eingeschaltet worden sei, habe die Beklagte eigene Pest Stellungen nicht zu treffen brauchen. Die in ihrem Begleitschreiben vom 11. März 1957 zu dem Ausdruck gebrachte Meinung, es handele sich hier um eine Überforderung von Gebühren unter Ausnutzung der Notlage des Mandanten, stelle nicht eine abschließende Feststellung dar, sondern sei nur das Ergebnis einer vorläufigen Würdigung des Palles. Bas folge daraus, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben die Eingabe von	"zur	weiteren
 Veranlassung mit dem Anheimgeben, das ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren auch wegen dieses Vorgangs einleiten zu wollen", übersandt habe. Bie Beklagte habe zu ihrer einstweiligen scharfen Stellungnahme Veranlassung gehabt. Bas Schroi-ben NHHBK habe eindeutig auf eine Gebührenübefforderung hingewiesen; zwar sei die Angelegenheit, um deretwi'llenr
 in Nöte geraten sei, am 10. Dezember 1956 (Datum dos Honorars che ins) im wesentlichen geklärt gewesen, v/ie das Schreiben des Rechtsanwalts Dr.v.Bfl||B zeige; daß die Beklagte diesen Zeitablauf nicht bemerkt habe, müsse sich der Kläger selbst zuschreiben, weil er in seinem Brief vom 20. Februar 1957 es so hingestellt habe, dis ob NflHIHP den Honorarschein zu einem Zeitpunkt unterschrieben habe, als er noch Hein v/einendes Häufchen Unglück11 gewesen sei. Barü-ber hinaus scheitere der Schadensersatzanspruch des Klägers daran, daß dieser es schuldhaft unterlassen habe, eine ander-weite Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen, nämlich was er mit Erfolg hätte tun können, seine Gebührenforderung gegen Naczino-ky gerichtlich durchzusetsen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, kann auch insoweit nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
 
Bei der Präge des Vorgehens des Klägers gegen seinen Mandanten	geht es „anders als das Berufungsgericht
 und die Revision annebmen, nicht darum, oh sich der Kläger für einen ihm durch eine Pflichtverletzung der Beklagten zugefügten Schaden anderweit erholen kann, sondern allein darum, oh und in welchem Umfang dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden, und zwar insofern erwachsen ist, als jenes Verhalten ihn von Maßnahmen abgehalten hat, die eine Verjährung seiner Porderung gegen Nacsinsky verhindert hätten. In Betracht kam nicht nur eine Einklagung dieser Porderung, sondern auch die Erwirkung eines Zahlungsbefehls; bereits der Abschluß eines pactum de non petendo mit	hätte genügt, den Eintritt der Verjährung zu
 verhindern. Die ihm zunächst ungünstige Stellungnahme der Beklagten zur Präge einer Gebührenüberhebung durfte und konnte den Kläger nicht von jeglicher Maßnahme abhalten; insbesondere hat sich hierfür, namentlich in standesrechtlicher Beziehung, in der Revisionsverhandlung kein Anhalt ergeben.
Eine Verjährung seiner Porderung gegen NflIHBP geht daher auf das eigene Verhalten des Klägers zurück.
IV.
Zusammengenommen ist also die Revision hinsichtlich eines Betrages von 300 DM nebst Zinsen als unbegründet zurückzuweisen, im übrigen als unzulässig zu verwerfen und zugleich ge-
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maß § 97 ZPO der Kläger mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten»
Pr. Pagendarm	Pr.	Arndt	Pr.	Hußla
 Gähtgens	Pr.	Reinhardt