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BGH · Ill ZR 120/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 120/62

Es kam zu einem erregt werdenden Wortwechsel zwischen MBI^R und GBR GflB machte herausfordernde Äußerungen darüber, daß MBHR in Zivilkleidung sei und daß er, GBR obwohl er Alkohol getrunken habe, in der Nacht noch mit seinem Motorrad eine längere Strecke fahren werde; er setzte dabei seinen Motorrad-Sturzhelm auf.MBBB verließ daraufhin die Gastwirtschaft, um sich in seiner in der Nähe gelegenen Wohnung umzuziehen und in Dienstkleidung zurückzukehren« Unstreitig ist lediglich, daß MflMH dem Kläger schließlich einen Schlag versetzte, der den Kläger im Gesicht (in der Augengegend) traf.Um die zivilrechtlichen Folgen dieser Auseinandersetzung und insbesondere dieses Schlages durch den Polizeimeister M4HIK geht es im vorliegenden Rechtsstreit. Sie haben mich vorhin angerempelt'», In demselben Augenblick habe ihm auch schon ohne jeden Anlaß mehrere Faustschläge versetzt, so daß er zu Boden gegangen sei; hinter ihm stehende Personen hätten ihn aufgefangen; er sei dann geflüchtete Da dieses Verhalten des Folizeibesmten eine schuldhafte Aratspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB darstelle, sei das beklagte BflP nach Art, 34 GG für die Schäden aus dem pflichtwidrigen Verhalten haftbar. Dazu hat es vorgetragen: Als vor der Gastwirtschaft hin und wieder mit der Taschenlampe geleuchtet habe, um das Motorrad des Zeugen Gfli zu suchen, habe er plötzlich von dem neben ihm stehenden Kläger im Dunkeln einen Stoß gegen die Brust bekommen. Das Landgericht hatte sich zunächst gegen den Widerspruch des Klägers mit der Verwertung der Zeugenaussagen aus dem gegen geführten Strafverfahren (17 Ds 15/57 StA Bielefeld) begnügt und die Klage abgewiesen. 1. Das Landgericht war auf Grund seiner Beweiswürdigung Uber den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Polizeimeister in der Nacht zu dem 25-November 1956 Nach den Ausführungen des Oberlandeegerichts in seinem jetzt angefochtenen Berufungsurteil hat der Kläger mit seiner Berufung lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben, vor allem in der Bichtung, daß dem am Ausgang des Rechtsstreits interessierten Polizeibeamten, dessen Aussage das Landgericht im Ergebnis gefolgt war, nicht geglaubt werden könne, und daß das Beweisergebnis höchstens zu einem "non liquet11 führen könne, was zu Lasten des für das Vorliegen einer Notwehrhandlung beweispflichtigen beklagten L^HM gehe. 7 - 11) derjenigen des Landgerichts im Ergebnis voll beigetreten, hat die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters über den Hergang der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Folizeimeister in der Nacht zu dem 25* November 1956 15), und ist, da es ebenso wie das Landgericht den dem beklagten L0 obliegenden Beweis für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehr als geführt ansieht, ebenfalls der Auffassung, der Polizeimeister habe den die Klagegrundlage dar- stellenden Schlag an den Kopf des Klägers in Notwehr und damit nicht rechtswidrig geführt, so daß der ifiatbestand einer Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei (BÜ S. Sie stellt vor allem darauf ab, ein etwaiger Angriff des Klägers sei ’’beendet” gewesen, als der Polizeimeister den Schlag gegen den Kopf des Klägers geführt habe, so daß insoweit eine Notwehr läge nicht mehr gegeben gewesen sei«. In diesem Zusammenhang rügt die Revision: Bas Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, daß im Zeitpunkt des tatsächlichen Angriffs MSB) noch von der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf ihn die Rede sein könne; das vorherige ”Anrempeln” des Polizeibeamten durch den Kläger sei als Motiv für den Schlag nicht ausgeräumt, und es spreche eine Lebenserfahrung dafür, daß sich y.mm ”in Kampfstimmung für dos vorherige Anrempeln, das seine Warnung ausgelöst habe, beim Kläger rächen wollte”; Zweifel in der Richtung, ob es sich noch um die Abwehr eines "gegenwärtigen Angriffs" gehandelt habe, gingen jedoch zu Lasten des beklagten Liese Rügen sind unbegründete Denn nach den vom Berufungsgericht bestätigten und Ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Landgerichts hat "in Erwiderung" Damit ist das zuvor erfolgte "Anrempeln" oder "Stoßen" des Polizeibeamten durch den Kläger (gleichgültig ob die Revision damit das in der Gastwirtschaft erfolgte Anrempeln oder das erstmalige Stoßen des Klägers vor der Gastwirtschaft im Auge hat) als eigentliches "Motiv" für den Schlag gegen den Kopf des Klägers vom 'Tat- Urteilen des Strafverfahrens gegen mehrfach erwähnt worden ist- sowie besonders mit Rücksicht darauf, daß nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt der Kläger den Polizei-meister bereits in der Gastwirtschaft "angerempelt" Denn abgesehen davon, daß keine Feststellungen im einzelnen darüber getroffen worden sind, wann der Zeuge RöBB die Dienstmütze und Taschenlampe MBB aufgehoben hat, ergibt sich aus den wiederholt erwähnten tatrichterlichen Feststellungen, daß der Polifceibeamte seinen "Gegenschlag in Erwiderung” des Faustschlages des Klägers geführt hat, genügend deutlich, daß nicht etwa erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, wie die Revision annehmen will, dem Kläger den Schlag an den Kopf versetzt hat. vorgetragenen Urteilen des Strafverfahrens gegen den Polizeimeisters enthaltenen Ausführungen höchstens nur "Sekunden” zwischen dem Schlag des Klägers und dem Gegenschlag gelegen haben)«, Das Berufungsgericht brauchte sich angesichts seiner sonst Uber den Tathergang getroffenen Feststellungen Uber diesen Punkt entgegen der Meinung der Revision auch nicht näher auszulassen, zu demal nach seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil der Kläger auch in der Berufungsinstanz jedenfalls die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehr, sofern der Berufungsrichter in seinen tatsächlichen Feststellungen dem Landgericht folgte oder man diese als richtig unterstellte, nicht angezweifelt hat» Schließlich ist die Rüge der Revision unbegründet, es sei nicht aufgeklärt worden, was das Berufungsgericht mit dem von ihm für seine Beweiswürdigung als entscheidend bezeichneteh "Beginn der tätlichen Auseinandersetzung" gemeint habe* da es unstreitig auch zwischen und dem Zeugen GflP zu "einigen Tätlichkeiten" gekommen sei. 2 unten) ergibt sich zweifeisfrei, daß das Oberlandesgericht mit dem "Beginn der tätlichen Auseinandersetzung" lediglich die zwischen dem Kläger und auf dem Platz vor der Gastwirtschaft erfolgte, zeitlich nach den Tätlichkeiten zwischen dem Polizeibeamten und dem Zeugen Gfl^ liegende "tätliche Auseinandersetzung" im Auge gehabt hat, zu demal im jetzigen Rechtsstreit nur deren Verlauf streitig und als rechtserheblich aufzuklären war. Da'das Berüfungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
FeststellungLandgerichtbeklagenGaststätteAngriffschlagenGastwirtschaftPolizeibeamtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 120/62
Verkündet am 4. November 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

/
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Webers Kartin W U
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt, Pr. Beyer, Keßler und Pr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Hamm (Weetf.) vom 13« April 1962 wird zurück gewiesen.
Per Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wohnt in	Er	hielt sich
 dort in den späten Abendstunden des 24. November 1956 (Samstag) in der Gaststätte JBHBB in der
 auf. In dieser Gaststätte befand sich ebenfalls als Gast der in den Diensten des beklagten Lfl| stehende Polizeimeister MflBP, der damals auf dem Polizeiposten EflHB Dienst tat. MRBB und der Kläger hatten dienstlich schon einige Male miteinander zu tun gehabt; MBHR hatte dem Kläger wegen Benutzung eines unbeleuchteten Fahrrades mehrmals gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt und gegen ihn einmal durch eine Strafanzeige wegen Diebstahls ein Strafverfahren eingeleitet, das aber zu dem Freispruch des Klägers führte«
MBIB trug bei seinem Gaststättenbesuch am Abend des 24. November 1956 2ivilkleidung; er war in Begleitung seiner Ehefrau und seines Vaters gekommen. Bei Eintritt der Polizeistunde um 1 Uhr trat	an	den	Tisch,	an	dem	sein	Vater
 mit.anderen Gästen, darunter einem Melker namens GBR Skat spielte, und gab zu verstehen, daß man jetzt Feierabend machen sollte. Es kam zu einem erregt werdenden Wortwechsel zwischen MBI^R und GBR GflB machte herausfordernde Äußerungen darüber, daß MBHR in Zivilkleidung sei und daß er, GBR obwohl er Alkohol getrunken habe, in der Nacht noch mit seinem Motorrad eine längere Strecke fahren werde; er setzte dabei seinen Motorrad-Sturzhelm auf. MBBB verließ daraufhin die Gastwirtschaft, um sich in seiner in der Nähe gelegenen Wohnung umzuziehen und in Dienstkleidung zurückzukehren«
Als er kurz danach - nach 1 Uhr nachts - in Dienstkleidung ercchien, hatte die Mehrzahl der Gäste das lokal
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verlassen» Die meisten Gaststättenbesucher hielten sich noch abwartend auf dem Vorplatz der Gaststätte auf, weil man den Eindruck hatte, daß sich die Auseinandersetzung zwischen	und	GflP fort setzen werde. Das geschah auch;
es kam zu einigen Tätlichkeiten zwischen MIB0 und G^^o Doch ließ sich	dann beschwichtigen und ging mit seiner
 Frau nach Hause»
wandte sich nun der vor der Gaststätte herumstehenden Menschenansammlung zu und leuchtete mit seiner Taschenlampe. Dabei sah er in der Menge auch den Kläger in geringer Entfernung vor sich stehen. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Kläger und MflBP kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Deren Verlauf ist im einzelnen streitig. Unstreitig ist lediglich, daß MflMH dem Kläger schließlich einen Schlag versetzte, der den Kläger im Gesicht (in der Augengegend) traf. Um die zivilrechtlichen Folgen dieser Auseinandersetzung und insbesondere dieses Schlages durch den Polizeimeister M4HIK geht es im vorliegenden Rechtsstreit.
Zunächst entwickelte sich aus den Vorgängen der Nacht zu dem 25. November 1956 eine Reihe von Strafverfahren, nämlich gegen den Kläger wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und gegen den Polizeimeister MflBP wegen Körperverletzung im Amt» Beide Verfahren endeten mit freisprächen» Gegen einen der Zeugen, der in dem Verfahren gegen vernommen war, wurde ein Meineidsverfahren durchgeführt; dieser Zeuge wurde rechtskräftig wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis und zu dem dauernden Verlust der Eidesfähigkeit verurteilt. Auch der Kläger selbst erhielt wegen einer in dem Strafverfahren gegen MflBP gemachten Zeugenaussage eine zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen uneidlicher falschaussage»
Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte	aus	äem
 Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die er als Folge der tätlichen Auseinandersetzung vor der Gaststätte	erlitten haben
 will. Dazu hat er behauptet:	hate	ihn	nach	Abschluß
 des Zwischenfalles mit G4B auf dem Platz vor der Gaststätte mit der Taschenlampe angeleuchtet und dabei gesagt:
11 Ach, Herr WüflHP? Sie sind auch noch da! Sie haben mich vorhin angerempelt'», In demselben Augenblick habe ihm auch schon ohne jeden Anlaß mehrere Faustschläge versetzt, so daß er zu Boden gegangen sei; hinter ihm stehende Personen hätten ihn aufgefangen; er sei dann geflüchtete Da dieses Verhalten des Folizeibesmten	eine schuldhafte
 Aratspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB darstelle, sei das beklagte BflP nach Art, 34 GG für die Schäden aus dem pflichtwidrigen Verhalten	haftbar.	Zu den erlittenen
 Schäden trägt der Kläger vor, der Schlag	habe	ihn
 erheblich am Auge verletzt, so daß er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Die dadurch entstandenen Unkosten (s.B. Fahrgeld, Verdienstausfall) sowie weitere Unkosten in Verbindung mit dem Vorfall aus der ftacht vom 24. zu dem 25. November 1956 beziffert der Kläger auf 157,80 DM. Außerdem verlangt er ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150,- DM.
Er hat deshalb beantragt,
 das beklagte	zu verurteilen, an den Kläger zu
 zahlen:
1.	den Betrag von 157,80 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24. April 1957;
2.	ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150,- DM nebst 4 # Zinsen ebenfalls seit dem
24. April 1957.
 
Das beklagte LflP hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet, daß	den	Kläger	zuerst angegriffen habe,
 und macht geltend,	habe	sich	in Notwehr befunden.
Dazu hat es vorgetragen: Als	vor der Gastwirtschaft
 hin und wieder mit der Taschenlampe geleuchtet habe, um das Motorrad des Zeugen Gfli zu suchen, habe er plötzlich von dem neben ihm stehenden Kläger im Dunkeln einen Stoß gegen die Brust bekommen. Er habe den Kläger mit der flachen Hand zurückgestoßen und dazu geäußert: '’Herr Wü^Bl, ich warne Siel" Doch habe ihm der Kläger sogleich einen Schlag gegen die linke Kopfseite versetzt, so daß	Dienst-
mütze und seine Taschenlampe zu Boden gefallen seien. Weil' der Kläger auch weiter nicht von	abgelassen	habe,
 habe dieser den Schlag erwidert, ohne allerdings auf den Kopf des Klägers zu zielen; da sich der Kläger gerade etwas gebückt habe, sei der Schlag am Kopf des Klägers gelandet.
Der Kläger habe sich dann umgedreht und sei weggelaufen.
Das Landgericht hatte sich zunächst gegen den Widerspruch des Klägers mit der Verwertung der Zeugenaussagen aus dem gegen	geführten	Strafverfahren	(17	Ds	15/57 StA
 Bielefeld) begnügt und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hatte auf die Berufung des Klägers das Oberlandesgericht durch Urteil vom 14. April 1961 (4 U 10/61) aus verfahr.ens-rechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat daraufhin an Ort und Stelle eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Klage erneut abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte L^^ bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
1. Das Landgericht war auf Grund seiner Beweiswürdigung Uber den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Polizeimeister	in	der Nacht zu dem 25-November 1956
gegen 1 Uhr vor der Gastwirtschaft J4HHB in MM zu folgenden tatsächlichen Feststellungen gekommen:
Der Polizeimfcioter MMI^P habe, zunächst von dem Kläger angestoßen, diesen abgewehrt und verwarnt; darauf sei von dem Kläger geschlagen worden, als Folge dessen die Dienstmütze und Taschenlampe des Polizeibeamten zu Boden gefallen seien, und in Erwiderung dieses Schlages habe &MHP dem
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Kläger einen Schlag an den Kopf versetzt (den der Kläger als die klagebegründende Amtspflichtverletzung des Polizei-beamten ansieht)» Der erste Schlag sei also von dem Kläger selbst geführt worden, wobei ^MMi zurückgewichen sei, um sodann den Gegenschlag zu führen. Da hiernach MMM^ seinen Schlag gegen den Kläger geführt habe, um dessen zuvor geführten Angriff abzuwehren, höt das Landgericht das Handeln des Polizeibeamten gegenüber dem Kläger als Notwehr und somit als berechtigt angesehen.
Nach den Ausführungen des Oberlandeegerichts in seinem jetzt angefochtenen Berufungsurteil hat der Kläger mit seiner Berufung lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben, vor allem in der Bichtung, daß dem am Ausgang des Rechtsstreits interessierten Polizeibeamten, dessen Aussage das Landgericht im Ergebnis gefolgt war, nicht geglaubt werden könne, und daß das Beweisergebnis höchstens zu einem "non liquet11 führen könne, was zu Lasten des für das Vorliegen einer Notwehrhandlung beweispflichtigen beklagten L^HM gehe. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil weiter bemerkt, der Kläger habe die Annahme einer
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Notwehrloge im Sinne des § 227 BGB (die Feststellungen des Landgerichts als richtig unterstellt) aus Rechtsgründen nicht angegriffeno
 Bas Oberlanäesgericht ist in einer selbständigen eingehenden Beweiswürdigung (Bü S. 7 - 11) derjenigen des Landgerichts im Ergebnis voll beigetreten, hat die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters über den Hergang der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Folizeimeister	in	der	Nacht	zu dem 25* November 1956
ausdrücklich übernommen (BU S. 15), und ist, da es ebenso wie das Landgericht den dem beklagten L0 obliegenden Beweis für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehr als geführt ansieht, ebenfalls der Auffassung, der Polizeimeister	habe	den	die Klagegrundlage dar-
stellenden Schlag an den Kopf des Klägers in Notwehr und damit nicht rechtswidrig geführt, so daß der ifiatbestand einer Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei (BÜ S. 7 u« 13)«»
2. Bie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie stellt vor allem darauf ab, ein etwaiger Angriff des Klägers sei ’’beendet” gewesen, als der Polizeimeister	den
 Schlag gegen den Kopf des Klägers geführt habe, so daß insoweit eine Notwehr läge nicht mehr gegeben gewesen sei«.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision: Bas Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, daß im Zeitpunkt des tatsächlichen Angriffs MSB) noch von der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf ihn die Rede sein könne; das vorherige ”Anrempeln” des Polizeibeamten durch den Kläger sei als Motiv für den Schlag	nicht
 ausgeräumt, und es spreche eine Lebenserfahrung dafür, daß sich y.mm ”in Kampfstimmung für dos vorherige Anrempeln, das seine Warnung ausgelöst habe, beim Kläger rächen wollte”;
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Zweifel in der Richtung, ob es sich noch um die Abwehr eines "gegenwärtigen Angriffs" gehandelt habe, gingen jedoch zu Lasten des beklagten
 Liese Rügen sind unbegründete Denn nach den vom Berufungsgericht bestätigten und Ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Landgerichts hat	"in	Erwiderung"
des Faustschlages des Klägers diesem einen Schlag an den Kopf versetzt oder ihn als "Gegenschlag" gegen den Kläger geführt. Damit ist das zuvor erfolgte "Anrempeln" oder "Stoßen" des Polizeibeamten durch den Kläger (gleichgültig ob die Revision damit das in der Gastwirtschaft erfolgte Anrempeln oder das erstmalige Stoßen des Klägers vor der Gastwirtschaft im Auge hat) als eigentliches "Motiv" für den Schlag	gegen	den	Kopf des Klägers vom 'Tat-
richter eindeutig ausgesefcieden worden. Zugleich ist mit diesen Feststellungen auch ein "gegenwärtiger Angriff" des Klägers ausreichend dargetan, der im Sinne des § 227 BGB eine Notwehrlage darstellt. "Gegenwärtig" ist nämlich ein Angriff auch dann, wenn er noch fortdauert, also nicht aufgegeben ist, und insbesondere wenn sogleich ein weiterer Schlag des Angreifers zu besorgen ist (Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl. § 227 Anm. 7 mit Naohweisen; Schonke-Schroder StGB 8. Aufl. § 53 Anm. II 3). Davon konnte und durfte der Polizeibeamte bei der objektiven Sachlage ohne weiteres ausgehen; einmal im Hinblick auf die ebenfalls tatrichterlich festgestellte (BL S. 10) gegen	gerichtete
 Einstellung verschiedener Beteiligter - die Übrigens in den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten . Urteilen des Strafverfahrens gegen	mehrfach	erwähnt
 worden ist- sowie besonders mit Rücksicht darauf, daß nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt der Kläger den Polizei-meister	bereits	in	der	Gastwirtschaft	"angerempelt"
und alsdann später vor der Gastwirtschaft erneut (noch vor dem Paustschlag) "gestoßen”, also eine andauernde Angriffs haltung gezeigt und betätigt hatte, so daß unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe der Angriff des Klägers als noch "fortdauernd" und damit als "gegenwärtig" anzusehen war o
Die Revision fährt weiter aus: Nach dem vom Berufungs richter zugrunde gelegten Sachverhalt müsse nach dem Paust schlag des Klägers gegen den Polizeibeamten eine gewisse Zeit vergangen sein, bis sich MBBP (mit seinem Schlag) gegen den Kläger gewendet habe, insbesondere weil der Zeug RcVHP die zuvor zu Boden gefallene Dienstmütze und Taschenlampe des Polizeibeamten habe aufheben können; mithin könne sich MBIBB zu diesem späteren Zeitpunkt, als er dem Kläger den Schlag an den Kopf versetzt habe, nicht mehr in einer Notwehrläge befunden haben; außerdem habe der Berufungsrichter nicht erwogen (§ 286 ZPO), in welchem zeitlichen Abstand der Schlag des Klägers und der des Polizeibeamten erfolgt seien, und welche Ereignisse dazwischen gelegen hätten»
Auch diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon, daß keine Feststellungen im einzelnen darüber getroffen worden sind, wann der Zeuge RöBB die Dienstmütze und Taschenlampe MBB aufgehoben hat, ergibt sich aus den wiederholt erwähnten tatrichterlichen Feststellungen, daß der Polifceibeamte seinen "Gegenschlag in Erwiderung” des Faustschlages des Klägers geführt hat, genügend deutlich, daß	nicht	etwa
 erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, wie die Revision annehmen will, dem Kläger den Schlag an den Kopf versetzt hat. (Im übrigen sollen nach den in den beiden
10 -
vorgetragenen Urteilen des Strafverfahrens gegen den Polizeimeisters	enthaltenen Ausführungen höchstens
 nur "Sekunden” zwischen dem Schlag des Klägers und dem Gegenschlag	gelegen	haben)«, Das Berufungsgericht
 brauchte sich angesichts seiner sonst Uber den Tathergang getroffenen Feststellungen Uber diesen Punkt entgegen der Meinung der Revision auch nicht näher auszulassen, zu demal nach seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil der Kläger auch in der Berufungsinstanz jedenfalls die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehr, sofern der Berufungsrichter in seinen tatsächlichen Feststellungen dem Landgericht folgte oder man diese als richtig unterstellte, nicht angezweifelt hat»
Schließlich ist die Rüge der Revision unbegründet, es sei nicht aufgeklärt worden, was das Berufungsgericht mit dem von ihm für seine Beweiswürdigung als entscheidend bezeichneteh "Beginn der tätlichen Auseinandersetzung" gemeint habe* da es unstreitig auch zwischen und dem Zeugen GflP zu "einigen Tätlichkeiten" gekommen sei. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe (BU S. 7 * 10 oben und S. 11 unter II Abs. 1) in Verbindung mit dem Urteilstatbestand (BU S. 2 unten) ergibt sich zweifeisfrei, daß das Oberlandesgericht mit dem "Beginn der tätlichen Auseinandersetzung" lediglich die zwischen dem Kläger und	auf	dem	Platz vor der
 Gastwirtschaft erfolgte, zeitlich nach den Tätlichkeiten zwischen dem Polizeibeamten und dem Zeugen Gfl^ liegende "tätliche Auseinandersetzung" im Auge gehabt hat, zu demal im jetzigen Rechtsstreit nur deren Verlauf streitig und als rechtserheblich aufzuklären war.
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Da'das Berüfungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Dr- Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler	Dr.	Reinhardt