Die Klagefrist in Art. 8 Abs.10 des 3?inan2vertrages wird auch durch eine Klage vor einem Amtsgericht gevmhrt selbst wenn ein Landgericht ausschließlich sachlich zu-ständig ist. Bern Bescheid war die Belehrung angefügt, daß innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung, soweit Ansprüche abgewiesen worden sind, Klage bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden könne. Bie Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil sie beim ausschließlich zuständigen Landgericht erst nach Ab-lauf der in Art. 8 Abs.10 des Finanzvertrages vorgesehenen Zweimonatsfrist eingegangen sei, im übrigen auch für unbegründet. die.'einen Bescheid erläßt, Fal3s der Anspruchsberechtigte den angebotenen Entschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, kann.er bei den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die' Bundesrepublik -wegen seines Anspruchs innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben.(Abs.10 aaO). Die Frist wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (BGHZ 34, 230). Sachlich zuständig ist für Ansprüche, die sich aus Art.8 Abs.4 FV in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG ergeben, ausschließlich das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert. die Präge, ob die Prist des Art. 8 Abs.10 PV auch durch eine Klage vor dem sachlich unzuständigen Amtsgericht bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gewahrt wird. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage nicht geeignet sei, die für die Klagerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren, läßt sich entgegen der Meinung der Revision weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung herleiten. Die Bedenken, die die Revision unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre geltend macht, schlagen nicht durch: Wohl hat das Reichsgericht mehrfach dahin entschieden, daß die Klage zu dem örtlich unzuständigen Gericht bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts die Klagefrist nicht wahre, so in RGZ 3, 303 und 92, 40; sowie J\7 1917, 231 Nr. 21. In weiteren Entscheidungen ist die Rechtzeitigkeit einer Klage, die zu einem Örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und nach Ablauf der Klagefrist durch Verweisung beim zuständigen anhängig geworden war (§ 276 ZPO), verschiedentlich auch da-ipit begründet worden, daß es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handle, so in RGZ 93, 312 (Klage nach § 30 Preuß. aaO An. 1) und Arnolds (BRiZ 1961, 84) die Auffassung vertreten, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit die Klage vor dem unzuständigen Gericht auch im Pall späterer, d.h. nach Ablauf der Klagefrist erfolgter Verweisung, nicht geeignet sei, die Frist zu wahren• In RGZ 151, 233, 235 ist für eine Klage nach § 16 der PreußVO über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen U8W. gesehen worden, obwohl - wie im vorliegenden Palle - die Klage zu dem Amtsgericht erhoben und der Rechtsstreit erst nach Ablauf der Klagefrist an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen worden war. Unter Berufung u.a. auf diese Entscheidung halten Nadler-Wittland-Ruppert, Brand und Fischbach in ihren Erläuterungswerken zu dem Deutschen Beamtengesetz Klagen zu dem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht für genügend, um die Klagefrist des §143 .vbs. Juni 1956 - III ZR 319/54 - die zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage nach § 143 Abs.1 S.2) DBG als fristwahrend angesehen. Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, Art. 8 An. 21 hält die rechtzeitig zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage für fristwahrend, ohne allerdings auf Einzelheiten einzugehen. § 276 An. IV 2 betonen die Einheitlichkeit des Verfahrens bei und trotz Verweisung und regen unter Hinweis auf die Sonderregelung in neueren Gesetzen an, zur Vermeidung von Rechtsverlusten die Klagefristen auch bei rechtzeitiger Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht selbst im Falle ausschließlicher Zuständigkeit als gev/ahrt anzusehen. Der Senat tritt jedoch der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 151» 233» 237 dahin bei, daß auch bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit dos Landgerichts die zu dem Amtsgericht erhobene Klage keinen schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, darstellt, mit dieser Klage vielmehr angesichts dessen, daß sie die Rechtshängigkeit mit den daran geknüpften Folgen herbei führt; tj und von vornherein die Eigenschaft hat, auf dem Wege des § 276 ZPO "den Zuständigkeitsmangol abstreifen zu können", auch eine Ausschlußfrist zur Klagerhebung gewahrt v/erden kann* Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Regelung, die in. der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 276 ZPO vom ordentlichen zu dem Arbeitsgericht und umgekehrt durch Beschluß verwiesen werden. so kann das nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß im Pall einer Verweisung im Rahmen des § 276 ZPO die fristwahrenden Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits mit der Klagerhebung vor dem unzuständigen £ericht eingetröten sind. Denn es wäre widersinnig, den Kläger, was die Wahrung von Fristen durch Erhebung der Klage angeht, bei Verweisung des Rechtsstreits von einem Arbeitsgericht an einen anderen Gerichtszweig dann schlechter als im Regelfall des § 48 a Abs.3 ArbGG zu stellen, wenn die Verweisung erleichtert nach § 276 ZPO erfolgt. Dabei ist es unerheblich, daß im vorliegenden Fall die Klage erst nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 8 Abs.10 PV zugestcllt worden ist; denn sie ist Innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangen und "demnächst" zugestellt v/orden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Finanzvertrag idF v. 30. März 1955, BGBl II 301, 381 Art. 8 Die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 des 3?inan2vertrages wird auch durch eine Klage vor einem Amtsgericht gevmhrt selbst wenn ein Landgericht ausschließlich sachlich zu-ständig ist. BGH, TJrt. v, 21 o September 1961 - m ZB 120/60 - OLG Oldenburg LG Osnabrück Ill ZR 120/60 Verkündet am 21. September 1961 Scheibl, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes» minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. ~ gegen Hubert Kreis TI Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Olden-burg(01db.) vom 22. April I960 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Am 3. Juni 1958 stürzte der Kläger mit seinem Motorrad, weil ihn ein schleudernder Kraftwagen (Jeep) der britischen Besatzungsmacht in den Straßengraben drängte. Bas Amt für Verteidigungslasten setzte durch Bescheid vom 10. April 1959, zugestellt am 20. April 1959» als Entschä-digung u.a. ein Schmerzensgeld von 200,— BM fest. Bern Bescheid war die Belehrung angefügt, daß innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung, soweit Ansprüche abgewiesen worden sind, Klage bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden könne. Ber Kläger verlangt ein weiteres Schmerzensgeld von 200,— BM, weil er erhebliche Verletzungen davongetragen und lange Zeit an Schmerzen und Bewegungseinbußen gelit-ten habe. Er hat Klage zu dem Amtsgericht Osnabrück erhoben, die dort am 18. Juni 1999 eingegangen und der Beklagten am 24. Juni 1959 zugestellt worden ist. Bas Amtsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9» Juli 1959 an das Landgericht Osnabrück verwiesen. Bie Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil sie beim ausschließlich zuständigen Landgericht erst nach Ab-lauf der in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages vorgesehenen Zweimonatsfrist eingegangen sei, im übrigen auch für unbegründet. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Bie Revision hat keinen Erfolg. 3 Hach Art. 8 Abs. 1 des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381; 628) sind Ansprüche aus Verlusten und Schäden, die infolge- von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nur / nach diesen Vorschriften zu behandeln und geltend zu machen. Hach Art. 8 Abs. 4 sind die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Hach Abs. 6 und ? muß der Betroffene seinen Anspruch innerhalb von 90 Tagen seit Kenntnis des Schadehs,^bei; der zuständigen deutschen Behörde geltend machen.,, die.'einen Bescheid erläßt, Fal3s der Anspruchsberechtigte den angebotenen Entschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, kann.er bei den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die' Bundesrepublik -wegen seines Anspruchs innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben.(Abs. 10 aaO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine vorprozessuale Ausschlußfrist, auf die weder die Bestimmungen über die Hemmung von Verjährungsfristen, noch die zivilprozessualen Vorschriften über Wiedereinsetzung anwendbar sind (EGHZ 33, 360). Die Frist wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (BGHZ 34, 230). Sachlich zuständig ist für Ansprüche, die sich aus Art.8 Abs. 4 FV in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG ergeben, ausschließlich das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert. § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG (BGHZ 30, 154). Ein solcher Anspruch wird hier geltend gemacht. Bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden und für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend ist 4 die Präge, ob die Prist des Art. 8 Abs. 10 PV auch durch eine Klage vor dem sachlich unzuständigen Amtsgericht bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gewahrt wird. Die Präge ist mit den Vorinstanzen zu bejahen. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage nicht geeignet sei, die für die Klagerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren, läßt sich entgegen der Meinung der Revision weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung herleiten. Vielmehr führt die neuere Entwicklung der Gesetzgebung, v/ie unten noch aus zuführen sein wird, dazu, bei imzuständigen .Gerichten eingereichte Klagen , « selbst dann als fristwahrend anzusohen, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Bedenken, die die Revision unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre geltend macht, schlagen nicht durch: Wohl hat das Reichsgericht mehrfach dahin entschieden, daß die Klage zu dem örtlich unzuständigen Gericht bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts die Klagefrist nicht wahre, so in RGZ 3, 303 und 92, 40; sowie J\7 1917, 231 Nr. 21. Diese Entscheidungen betrafen jedoch sämtlich die in § 30 Abs. 1 des Preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten zur Klagerhebung beim ausschließlich zuständigen Gericht der belegenen Sache und erklären sich - v/orauf das Reichsgericht selbst in RGZ 151, 233, 237 hingewiesen hat - allein daraus, daß nach der Auffassung des Reichsgerichts das Widerspruchsrecht aus § 30 Preuß.Ent-eignungsgeoetz derart eng mit der Anrufung eines bestimmten Gerichts verknüpft ist, daß der Widerspruch nur vor diesem Gericht verwirklicht werden kann. Aus den erwähnten Urteilen des Reichsgerichts kann mithin für andere Fälle 5 ausschließlicher Gerichtszuständigkeit nichts Entscheidendes hergeleitet werden. In weiteren Entscheidungen ist die Rechtzeitigkeit einer Klage, die zu einem Örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und nach Ablauf der Klagefrist durch Verweisung beim zuständigen anhängig geworden war (§ 276 ZPO), verschiedentlich auch da-ipit begründet worden, daß es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handle, so in RGZ 93, 312 (Klage nach § 30 Preuß. EnteignungsG zu dem sachlich unzuständigen Gericht): RGZ 114» 122, 126 (Klage nach § 7 Preuß. KommunalbeamtenG zu dem sachlich unzuständigen Gericht); RGZ 149» 9 (Klage nach § 41 KO zu dem sachlich unzuständigen Gericht); BGH IV ZR 165/52 vom 26. März 1953 * HJW 53/1139 (Klage nach § 41 KO zu dem örtlich unzuständigen Gericht) und endlich in der angeführten Entscheidung BGHZ 34, 230 (Klage nach Art. 8 Abs. 10 PV zu dem örtlich unzuständigen Gericht). Biese Begründung läßt die Möglichkeit offen, daß die Entscheidungen bei ausschließlicher Zuständigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, ohne indes zu diesem Schluß zu zwingen. Schließlich ist richtig, daß auduMugdan (Gruchots Beitr. 64, 314), Baumbach (ZPO 24. Aufl. § 276 Anm. 3 B), Bachof (NJW 1950, 466), Palandt (BGB 20. Aufl. § 8 Abs. 10 PV Anm. 2 - im Gegensatz zur 19> Aufl. aaO Anm. 1) und Arnolds (BRiZ 1961, 84) die Auffassung vertreten, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit die Klage vor dem unzuständigen Gericht auch im Pall späterer, d.h. nach Ablauf der Klagefrist erfolgter Verweisung, nicht geeignet sei, die Frist zu wahren• Biese Ansicht ist indes nicht herrschend geworden. In RGZ 151, 233, 235 ist für eine Klage nach § 16 der PreußVO über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen U8W. vorkommenden Befekte vom 24« Januar 1844 (GS 52) die einjährige Klagefrist (Ausschlußfrist) als gewahrt an- 6 gesehen worden, obwohl - wie im vorliegenden Palle - die Klage zu dem Amtsgericht erhoben und der Rechtsstreit erst nach Ablauf der Klagefrist an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen worden war. Unter Berufung u.a. auf diese Entscheidung halten Nadler-Wittland-Ruppert, Brand und Fischbach in ihren Erläuterungswerken zu dem Deutschen Beamtengesetz Klagen zu dem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht für genügend, um die Klagefrist des §143 .vbs. 1 Satz 2 DBG zu wahren (Nadler-Wittland-Ruppert Anm. 28; Brand 4« Aufl. Anm. 4; Fischbach Anm. III 3 zu § 143, ebenso der letztere in Bundesbeamtengesetz,' 2. Aufl. § 173 Anm. IV 3)« In Übereinstimmung damit hat der erkennende Senat in einer insoweit nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28. Juni 1956 - III ZR 319/54 - die zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage nach § 143 Abs.1 S.2) DBG als fristwahrend angesehen. Prölß billigt in VVG 11. Aufl. § 12 Anm. 9 die Entscheidung RGZ 151, 233. Wieczorek, ZPO § 276 Anm. B IV b 1 bekämpft die angeführte Rechtsprechung zu § 30 des Preuß.Entsig-nungsgesetzes, während Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 38 II e sich zweifelnd äußert. Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, Art. 8 Anm. 21 hält die rechtzeitig zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage für fristwahrend, ohne allerdings auf Einzelheiten einzugehen. Stein-Jonas-Schönkc, ZPO 18. Aufl. § 276 Anm. IV 2 betonen die Einheitlichkeit des Verfahrens bei und trotz Verweisung und regen unter Hinweis auf die Sonderregelung in neueren Gesetzen an, zur Vermeidung von Rechtsverlusten die Klagefristen auch bei rechtzeitiger Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht selbst im Falle ausschließlicher Zuständigkeit als gev/ahrt anzusehen. Rechtsprechung und Lehre ergeben also kein einheitliches Bild« 7 Der Senat tritt jedoch der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 151» 233» 237 dahin bei, daß auch bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit dos Landgerichts die zu dem Amtsgericht erhobene Klage keinen schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, darstellt, mit dieser Klage vielmehr angesichts dessen, daß sie die Rechtshängigkeit mit den daran geknüpften Folgen herbei führt; tj und von vornherein die Eigenschaft hat, auf dem Wege des § 276 ZPO "den Zuständigkeitsmangol abstreifen zu können", auch eine Ausschlußfrist zur Klagerhebung gewahrt v/erden kann* Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Regelung, die in. den neueren verfahrensrechtlichen Bundesgesetzen für den Fall der Verweisung einer Sache an einen anderen Zweig der Gerichtsbarkeit getroffen ist: Nach den gleichlautenden Bestimmungen des § 52 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes, des § 48 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, des § 41 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und des § 17 Abs. 3 des Gerichtsverf&s-sungegesetzcs i.d.F. vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) kann ein Gericht, das den zu ihm beschrittcnen Rechtsweg nicht für gegeben hält, auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit durch Urteil an das Gericht des ersten Rechtszugs verweisen, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist (jeweils .Abs. 3 Satz 4 der angeführten Bestimmungen). Eine erleichternde Ausnahme gilt im Verhältnis der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte; hier kann nach §§ 48 a Abs. 4, 48 Abs. 1 ArbGG. der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 276 ZPO vom ordentlichen zu dem Arbeitsgericht und umgekehrt durch Beschluß verwiesen werden. Wenn in diesem Fall die fristwahrende Wirkung der Klagerhebung nicht ausdrücklich - wie im Fall des § 48 a Abs. 3 ArbGG - normiert ist, 8 so kann das nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß im Pall einer Verweisung im Rahmen des § 276 ZPO die fristwahrenden Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits mit der Klagerhebung vor dem unzuständigen £ericht eingetröten sind. Denn es wäre widersinnig, den Kläger, was die Wahrung von Fristen durch Erhebung der Klage angeht, bei Verweisung des Rechtsstreits von einem Arbeitsgericht an einen anderen Gerichtszweig dann schlechter als im Regelfall des § 48 a Abs. 3 ArbGG zu stellen, wenn die Verweisung erleichtert nach § 276 ZPO erfolgt. Erst recht muß das grundsätzlich für Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweiges gelten. Ra z.B. eine zu dem Verwaltungsgericht statt zu dem ordentlichen Gericht erhobene Klage die Klagefrist wahrt, muß auch eine zu dem Amtsgericht statt zu dem Landgericht erhobene diese Wirkung haben. Dabei ist es unerheblich, daß im vorliegenden Fall die Klage erst nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 8 Abs. 10 PV zugestcllt worden ist; denn sie ist Innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangen und "demnächst" zugestellt v/orden. Nach § 26,1b Abs. 3 ZPO ist deshalb für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage eingereicht worden ist. Der Zweck der in Art. 8 Abs. 10 FV vorgesehenen Frist wird durch dieses Ergebnis nicht berührt. Die rasche Klärung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensersatzansprüche, die auf Handlungen und Unterlassungen der fremden Streitkräfte beruhen, wird durch die geringe Verzögerung des Rechtsstreits, die eine Verweisung mit sich bringt, regelmäßig nicht gefährdet. Was die Bereitstellung der zu dem Ausgleich der Schadensfälle benötigten Mittel im Haushalt angeht, kann es keinen Unterschiede machen, zu welchem Gericht die Klage erhoben ist. In sachlich-rechtlicher Beziehung sind Rechtsfehler weder von der Revision im einzelnen gerügt worden noch ersichtlich. 9 Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen<> Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler