die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, kann Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes sein, wenn sich die Benutzung des Fahrrades.aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt (hier bejaht für einen Jugendfürsorger, der die Lehrstellen der von ihm betreuten Lehrlinge auf sucht). GBB)stand damals als Jugendfürsorger in den Diensten der beklagten StadtDie Klägerin glaubte, sie werde noch vor dem Radfahrer vorbeikommen, steuerte nach links und erhöhte die Geschwindigkeit. mindestens 2 500 DM -mit rund 7 550 aisgegeben• Sie hat Uber einen Teilbetrag von 1 100 DM ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen erwirkt« Kunmehr nimmt sie die Beklagte als Dienstherrin von GBfB&u- Ersatz des weiteren Unfall Schadens gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG in Anspruch, Sie hat zur Begründung vorgetragen: Als Jugendfürsorger habe &BB 3u6snd-liche Waisen in einem Behrlingsheim der Stadt zu be- Er habe sich daher in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes auf einer Dienstfahrt befunden und durch seine Verletzung der Vorfahrt der Klägerin ihr gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt. Er habe für die Fahrt sein eigenes Fahrrad benutzt, überdies die Fahrt durch einen Umweg zu seiner Wohnung unterbrochen und sei gerade auf der Rückfahrt von seiner Wohnung zu dem Lehrlingsheim gewesen. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung von und ein Verschulden der Klägerin verneint, zu deren Lasten jedoch die Betriebsgefahr des Motorrollers mit einem Viertel berücksich uC zt. in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß in Ausübung eines ihm anverüracten öffentlichen Amtes die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt habe und deshalb die Verairc wcrtung die beklagte Stadt treffe, in deren Bienst er damals stand (§ 859 BGB, Art. 34 GG), und hat zur Begründung ausgeführt: der als Angestellter im Lehr- lingsheim der Beklagten die Jungen im Heim und auf den Lehrsxellen zu betreuen gehabt habe, sei nach der durch die Beweisaufnahme begründeten Überzeugung des Gerichts zur Zeit des Unfalls auf der Rückfahrt von dienstlichen Besuchen bei den Lehrherren BUBI und Häfl| ins Heim gewesen. Er habe die Bienstfahrx in Ausübung eines im anvertrauten öffentlichen Am;es unternommen, denn seine Aufgabe in dem Lehrlingsheim der Beklagten eel hoheitlicher Watur gewesen. Wenn G0H mit seinem Fahrrad, das er mit Billigung, jedenfalls mit langwährender Duldung der Beklagten zu Dienstfahrten benutzt habe, vom Heim aus zu dienstlichen Zwecken von Lehrherr 2u Lfehrherr und wieder zu dem Heim zurückgefahren sei, so müsse eine solche Fahrt als eine Einheit und wegen des inneren Zusammenhanges mit den eigentlichen dienstlichen Aufgaben als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gewertet werden. Daß er hierfür ein Fahr-, rad, und zwar sein eigenes Had benutzt habe, sei mit Rück-sicht auf die stillschweigende Billigung oder doch Duldung der Beklagten unerheblich und begründe keine Abweichung von den für die Benutzung beamteneigener.Kraftwagen entwickelten Grundsätzen. 1.) Zu Unrecht zieht die Revision zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Lehrlingsheim werde von der Beklagten hoheitlich geführt, in Zweifel» indem sie rügt, das Berufungsgericht habe keinerlei Merkmale festgestellt, die auf eine hoheitsrechtliche organisatorische Gestaltung des Heimes hindeuteten. Lies ergibt sich bereits aus dem Vortrage der Beklagten, Lie Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, daß das Lehriihgsheim eine "Abteilung" des Waisenhauses sei, sie hat jedoch selbst vorgetragen, daß das Heim mit dem Waisenhaus organisatorisch und räumlich verbunden ist (Bl. 99) r Lie enge organisatorische Verbindung mit dem Waisenhaus, dessen hoheitsrechtliche Führung die Beklagte nicht bestreitet, hat schon«.das Landgericht zutreffend festgdstellt> Sie prägt sich wesentlich darin aus, daß der Direktor der Wohlfahrts-Waisenpflege, der Zeuge AfBÜ, beide Einrichtungen leitete; ihm unterstand - wie aus den Personalakten hervergeht - auch der ausschließlich im Aufgabenbereich des Lehrlingsheims tätig war, aber- während seiner Praktikan-tenseit mit im Waisenhaus wohnte. Wenn die ekleste w:iter vorgetragen hat, daß daneben auch andere Lehrlinge auf genommen worden seien; die in I4H keine Wohnsteil3 hatten und deshalb vöm Jugendamt oder Arbeitsamt an das Lehrlingsheim verwiesen wurden, so deutet gerade diese Zusammenarbeit mit Ämtern der öffentlichen Hoheitsverwaltung auf eine hoheitliche Aufgabenstellung des Heims hin und unterstreicht den Charakter öffentlicher Fürsorge, Lie öffentliche Fürsorge gehört grundsätzlich der hoheitlichen Verwaltung su. Sachverhalt keinen Anhalt für eine privatrechtliche Organisation, Der Anschluß an die unstreitig hoheitliche Verwaltung des Waisenhauses, auch der Umstand, daß die Heimzöglinge, soweit sie nicht aus dem Waisenhaus kommen, von Ämtern der öffentlichen HoheitsVerwaltung .(Jugendamt, Arbeitsamt) zugewiesen werden, spricht entscheidend gegen eine pri-vatreehtliche Verwaltung des Heims, weist sie vielmehr typisch dem Bereich der Hoheitsverwaltung zu, weil es sich um die Erfüllung einer Aufgabe handelt, die als ^Öffentlich-rechtliche übernommen worden ist. genommen werden*-^11, daß die Behörde den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliches Handeln herbeigeführt hat oder herbeiführen will- Solche Umstände sind hier auch nach dem Vertrage der Beklagten nicht ersichtlich. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21, Dezember 1956 - VI ZR 202/55 - meint,' die Rechtsverhältnisse eines städtischen lehrlingsheims könnten nicht andere sein als die eines städitschen Kinderheims, so läßt sie außer acht, daß in jenem Fall das Kinderheim von der ^Vereinigung städtischer Kinderund Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.H, einem selbständigen eingetragenen Verein des Privatrechts geführt wurde, die Stadt Hamburg also erkennbar von der Möglichkeit privatrechtlicher Organisation Gebrauch gemacht hatte, was hier nicht geschehen ist. Das Berufungsgericht hat daher die Betreuung der Lehrlinge im Heim und an den Lehrstellen, die G^S im Räumen der hoheitlichen Aufgabe des Lehrlingsheims oblag, mit Recht als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) angesehen. ■ 2.) Das Berufungsgericht hat das Ergebnis-der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß Gd| kurzr vor dem Unfall die Lehrherren DflMi (wegen der Lehrlinge Ku^flHHI und HeflBHIB) auf ge sucht und sich auf der Rückfahrt zu dem Lehrlingsheim befunden habe. Es hat weiter die Lehrherren der Lehrlinge und auf deren Zeugnis die Beklagte sich in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 4* Juni 1957 berufen hatte, gemäß dem Beweisangebot der Beklagten vernommen und das Ergebnis gewürdigt. Die Revision entfernt sich.von den tatsächlichen Feststellungen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe auch vom Standpunkt seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß seine Freizeit zu einigen Besuchen bei Lehrherren benutzt, am gleichen Nachmittag aber auch außerdienstliche Besuche - und zwar alle Besuche von seiner Wohnung aus - gemacht habe, und dies aus der Aussage von herleiten will. Da der Unfall hiernach auf der Rückfahrt von der dienst Hohen Besprechung bei HäflB in das Lehrlingsheim, wo gegen 18 Uh?-zurBsalifaehtigung; der Lehrlinge -anwesend zu sein hatte, geschah, also auf der Fahrt von einer dienstlichen Verrichtung zur anderen, so kann es sich nur fragen, ob der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit durch einen längeren Umweg (RGZ 161, 145? BemgegenUber weist die Revision im Grundsatz mit Recht darauf hin, daß nicht; jede Fahrt, die zu dienstlichen Zwek-ken unternommen werde, die Anwendung des § 839 BGB recht-fertigen könne; •/leime hr müßten noch weitere Umstände hin-eutreten, die schon die Fahrt zur dienstlichen Verrichtung als Ausübung des öffentlichen Amtes kennzeichneten - wie bei Sinsatzfährten der Polizei oder der Feuerwehr - und deshalb Amtspflichten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern begründeten. Diesen Gesichts-purdcfc, der sich unter den Verhältnissen einer Großstadt nach der Lebenserfahrung aufdrängt, hat die Beklagte im vorliegenden Fall als berechtigt anerkannt, indem sie -wie das Berufungsgericht unangefochten tatsächlich festge-31.eilt hat - die Benutzung des Fahrrades für die dienstlichen Fahrten von GflHgebilligt oder wenigstens:. Wenn hiernach der Charakter der Fahrt nicht durch die Art des benutzten Fahrzeuges, sondern durch den Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft bestimmt wird, dann kann es auch nicht erheblich sein, ob der Beamte für die Fahrt einen Kraftwagen oder ein Fahrrad oder sin sonst! ges Fahrzeug benutzt, dessen Benutzung sich aus dem Zusammenhang mit dem Dienstgeschüft ergibt - etwa ein Wasserfahrzeug bei Dienstfahrten der Wasserbauverv/altung oder der Wasserpolizei - , sofern nur die Behörde das Fahrzeug für solche Fahrten zur Verfügung stellt oder seine Verwendung ia Rahmen der Dienst ge schäfte gutheißt, was für den vorliegenden Fall tatsächlich fest steht. Bine schuldhafte Verletzung der Verkehrsvorschriften hat das Berufungsgericht in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils darin gesehen, daß G(Hi die Vorfahrt der Klägerin, die auf einer vorfahrtberechtigten Straße fuhr (§ 13 StVO)j verletzt hat. Diese Ausführungen des Berufungsurteils nebst den hierzu in Bezug genommenen EntScheidungs-grlinden des Landgerichts sind von der Revision nicht angegriffen werden; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, Das Berufungsurteil hat daher mit Recht eine II ftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.
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BOB § 839 3te; 00 Art, 34
a) Die Führung eines Lehrlingsheims, da» als unselbständige Anstalt dem städtischen Waisenhaus angeschlossen ist, ist Ausübung öffentlicher Gewalt,
b) Eine Dienstfahrt? die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, kann Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes sein, wenn sich die Benutzung des Fahrrades.aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt (hier bejaht für einen Jugendfürsorger, der die Lehrstellen der von ihm betreuten Lehrlinge auf sucht).
2384 059
6!
BGH, TJrt, v, 30. November 1959 - Hl ZR 120/58 - OLG Köln
Ill ZR 120/58
Verkündet ajU50. November 1959 ■HB» Justis-Assistent 'als Urkundsbeamter der Ge 3cbäft sst eile
m
I*m Namen, des Volkes
In dem Rechtsstrei-
der Stadt
vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
nelore HS|
, geborene Straße V,
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III I %Zi:iilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannti
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. dhni 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 17. August 1955 gegen 18 Uhr befuhr die Klägerin auf ihrem Motorroller den SBHHHI in KBi mit einer Standenge sehwinäigkeit von 45 - 50 km. Auf der Kreuzung des SBB mit der iBBBBBBB Straße kam von rechts der Badfahrer G^BI in ihre Bahrbahn, der im Zuge der MBBBB BBB-Straße den SBMHB’ der als Vorfahrt Straße gekennzeichnet war, überqueren wollte. GBB)stand damals als Jugendfürsorger in den Diensten der beklagten StadtDie Klägerin glaubte, sie werde noch vor dem Radfahrer vorbeikommen, steuerte nach links und erhöhte die Geschwindigkeit. GBBl beschleunigte ebenfalls seine Bahrt in der Annahme, , er werde vor der Klägerin Uber die Kreuzung gelangen- jedenfalls werde die Klägerin hinter ihm vorbeifahren können. Beide stießen auf der {für die Klägerin) linken Straßenhälfte des SBBHHN zusammen; sie wurden nicht unerheblich verletzt, es entstand Sachschaden«
Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes von. mindestens 2 500 DM -mit rund 7 550 aisgegeben• Sie hat Uber einen Teilbetrag von 1 100 DM ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen
erwirkt« Kunmehr nimmt sie die Beklagte als Dienstherrin von GBfB&u- Ersatz des weiteren Unfall Schadens gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG in Anspruch, Sie hat zur Begründung vorgetragen: Als Jugendfürsorger habe &BB 3u6snd-liche Waisen in einem Behrlingsheim der Stadt zu be-
treuen gehabt. Zur Zeit des Unfalls sei er nach dienstlichen Besuchen bei mehreren Lehrherren zu dem Lehrlingsheim zurückgefahren. Er habe sich daher in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes auf einer Dienstfahrt befunden und durch seine Verletzung der Vorfahrt der Klägerin ihr gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Stadt zur Zahlung von 100 UM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17c August 1953 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, daß ein öffentliches Amt be-
kleidet habe. Er sei ausschließlich im Lehrlingsheim beschäftigt gewesen, ein solches Heim aber könne auch jede Privatperson betreiben. Jedenfalls sei er nicht in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse unterwegs gewesen. Er habe für die Fahrt sein eigenes Fahrrad benutzt, überdies die Fahrt durch einen Umweg zu seiner Wohnung unterbrochen und sei gerade auf der Rückfahrt von seiner Wohnung zu dem Lehrlingsheim gewesen. Zudem habe die Klägerin den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit und durch falsche Fahrweise verschuldet; sie müsse sich jedenfalls die Betriebsgefahr ihres Motorrollers anrechnen lassen. Vorsorglich hat die Beklag“ te die Höhe des Anspruchs bestritten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung von und ein
Verschulden der Klägerin verneint, zu deren Lasten jedoch die Betriebsgefahr des Motorrollers mit einem Viertel berücksich uC zt.
Die Berufungen beider Parteien sind durch das angefoch tene Urteil zurückgewiesen wordeui.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweisen.
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Zweifel hinsichtlich dei» Bestimmtheit1 des Klageantrags bestehen nicht mehr, nachdem die Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 1957 erklärt hat, der Teilbetrag von 100 DM sei der Position I 5 a der Klageschrift (Kosten der Behandlung der Klägerin bis zu dem September 1954) entnommen, und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, daß die Klägerin sich das gegen Gf^B ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts in Köln' vom 14'. Januar 1955 - 9 0 297/54 - Uber 1 100 TM nebst Zinsen am Ende ihrer Gesamtschadensberechnung anrechnen lassen will.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Bas Berufungsgericht hat. in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß in Ausübung eines ihm
anverüracten öffentlichen Amtes die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt habe und deshalb die Verairc wcrtung die beklagte Stadt treffe, in deren Bienst er damals stand (§ 859 BGB, Art. 34 GG), und hat zur Begründung ausgeführt: der als Angestellter im Lehr-
lingsheim der Beklagten die Jungen im Heim und auf den Lehrsxellen zu betreuen gehabt habe, sei nach der durch die Beweisaufnahme begründeten Überzeugung des Gerichts zur Zeit des Unfalls auf der Rückfahrt von dienstlichen Besuchen bei den Lehrherren BUBI und Häfl| ins Heim gewesen. Er habe diese Bienstfahrt nicht in seiner Wohnung unterbrochen« sondern nur den - nach Kenntnis des Gerichts - ganz geringfügigen üm?/eg an seiner Wohnung vorbei gemacht, um Bescheid zu. geben, daß er am Abend noch kommen werde. Er habe die Bienstfahrx in Ausübung eines im anvertrauten öffentlichen Am;es unternommen, denn seine Aufgabe in dem Lehrlingsheim
der Beklagten eel hoheitlicher Watur gewesen. Wenn auch ein Lehrlingsheim von Privatpersonen betrieben werden könne, das Lehrlingsheim nicht als "Abteilung11 des Waisenhauses anzusehen sei und nicht nur Waisen betreut habe, so sei doch der Betrieb des Lehrlingsheims der Beklagten überwie-gend ein Ausfluß fürsorgerischer Tätigkeit für Waisenkinder, also öffentliche Fürsorge. Wenn G0H mit seinem Fahrrad, das er mit Billigung, jedenfalls mit langwährender Duldung der Beklagten zu Dienstfahrten benutzt habe, vom Heim aus zu dienstlichen Zwecken von Lehrherr 2u Lfehrherr und wieder zu dem Heim zurückgefahren sei, so müsse eine solche Fahrt als eine Einheit und wegen des inneren Zusammenhanges mit den eigentlichen dienstlichen Aufgaben als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gewertet werden. Daß er hierfür ein Fahr-, rad, und zwar sein eigenes Had benutzt habe, sei mit Rück-sicht auf die stillschweigende Billigung oder doch Duldung der Beklagten unerheblich und begründe keine Abweichung von den für die Benutzung beamteneigener.Kraftwagen entwickelten Grundsätzen. habe schuldhaft gehandelt,
wenn er das Vorfahrtsrecht der Klägerin verletzt habe.
Sein grob verkehrswidriges Verhalten rechtferige es, daß die Beklagte den ünfallschaden der Klägerin überwiegend zu ersetzen habe.
IX.
Die Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet .
1.) Zu Unrecht zieht die Revision zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Lehrlingsheim werde von der Beklagten hoheitlich geführt, in Zweifel» indem sie rügt, das Berufungsgericht habe keinerlei Merkmale festgestellt, die auf eine hoheitsrechtliche organisatorische Gestaltung des Heimes hindeuteten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter stellt sich das Lehrlingsheim als eine unselbständige Anstalt dar/ die im Anschluß an das Städtische Waisenhaus geführt wurde. Lies ergibt sich bereits aus dem Vortrage der Beklagten, Lie Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, daß das Lehriihgsheim eine "Abteilung" des Waisenhauses sei, sie hat jedoch selbst vorgetragen, daß das Heim mit dem Waisenhaus organisatorisch und räumlich verbunden ist (Bl.
99) r Lie enge organisatorische Verbindung mit dem Waisenhaus, dessen hoheitsrechtliche Führung die Beklagte nicht bestreitet, hat schon«.das Landgericht zutreffend festgdstellt> Sie prägt sich wesentlich darin aus, daß der Direktor der Wohlfahrts-Waisenpflege, der Zeuge AfBÜ, beide Einrichtungen leitete; ihm unterstand - wie aus den Personalakten hervergeht - auch der ausschließlich im Aufgabenbereich
des Lehrlingsheims tätig war, aber- während seiner Praktikan-tenseit mit im Waisenhaus wohnte. Lie Zeugnisse und Berichte über seine Tätigkeit wurden unter dem Kopf "Städtisches Waisenhaus" von 4H gegeben. Las Lehrlingsheim ergänzte den Aufgabenbereich des Waisenhauses, indem es die Lehrlinge, die aa.3 lern Waisenhaus in Lehrstellen eintraten, a 'nahm.
Wenn die ekleste w:iter vorgetragen hat, daß daneben auch andere Lehrlinge auf genommen worden seien; die in I4H keine Wohnsteil3 hatten und deshalb vöm Jugendamt oder Arbeitsamt an das Lehrlingsheim verwiesen wurden, so deutet gerade diese Zusammenarbeit mit Ämtern der öffentlichen Hoheitsverwaltung auf eine hoheitliche Aufgabenstellung des Heims hin und unterstreicht den Charakter öffentlicher Fürsorge,
Lie öffentliche Fürsorge gehört grundsätzlich der hoheitlichen Verwaltung su. Gremäß § 1 Abs. 1 Buchst, c der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (HgBl. I 100) ist die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige eine der öffentlich-rechtlichen Fürsorgeaufgaben.
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Ob die Beklagte als Bezirksfürsorgeverband verpflichtet wäre.. ein Lehrlingsheim zu unterhalten - was sie in Abrede stellt - , kann hier offen bleiben. Jedenfalls ordnet sich die Führung eines Lehrlingsheims, das schütz- und hilfsbedürftigen Jugendlichen Arbeitern und Lehrlingen, die elternlos sind oder nicht bei ihren Angehörigen wohnen können, eine das Elternhaus ersetzende Heimstätte bietet, in der für gewissenhafte Beaufsichtigung, Erziehung und Verpflegung gesorgt wird, zwanglos in die Aufgabenstellung der öffentlichen Jugendfürsorge ein (vgl. Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. S. 124) und rechnet damit grundsätzlich zur hoheitlichen Verwaltung, die,. Ausübung öffentlicher Gewalt oder Ausübung eines. Öffentlichen Amtes ist. Denn Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie der Senat in .Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 9, 145, 147;
16, 111, 113; 20, 102, 105) - nicht nur die Anwendung obrigkeitlicher Zwangsmittel, sie umfaßt auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, also die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge..So ist die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter (LM Nr. 5 zu § 839 (Fe) BGB) und die LandVerschickung gesundheitsgefährdeter Kinder (BGHZ 24, 325, 328) aus Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen.worden. Nicht anders liegt es bei einem Lehrlingsheim, das dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz der. Jugend dient.
Allerdings kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die öffentliche Hand Aufgaben der schlichten Hoheit sverwaltung auch privatrechtlieh (fiskalisch) organ!-sieren5 und insoweit ist der Hinweis der Revision, daß Lehrlingsheime auch von privaten Rechtsträgern, wohltätigen Verbänden oder auch großen Firmen, unterhalten werden, beachtlich; er greift jedoch hier nicht durch. Denn tatsächlich ergibt der von der Beklagten vorgetragene
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Sachverhalt keinen Anhalt für eine privatrechtliche Organisation, Der Anschluß an die unstreitig hoheitliche Verwaltung des Waisenhauses, auch der Umstand, daß die Heimzöglinge, soweit sie nicht aus dem Waisenhaus kommen, von Ämtern der öffentlichen HoheitsVerwaltung .(Jugendamt, Arbeitsamt) zugewiesen werden, spricht entscheidend gegen eine pri-vatreehtliche Verwaltung des Heims, weist sie vielmehr typisch dem Bereich der Hoheitsverwaltung zu, weil es sich um die Erfüllung einer Aufgabe handelt, die als ^Öffentlich-rechtliche übernommen worden ist. Aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 266 geschlossen, daß eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel auch in Aus--Übung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich dabei öffentlichrechtlicher Maßnahmen bedient• Es müssen daher : Einzelfall besondere Umstände vorliegen, wenn an-
genommen werden*-^11, daß die Behörde den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliches Handeln herbeigeführt hat oder herbeiführen will- Solche Umstände sind hier auch nach dem Vertrage der Beklagten nicht ersichtlich. Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21, Dezember 1956 - VI ZR 202/55 - meint,' die Rechtsverhältnisse eines städtischen lehrlingsheims könnten nicht andere sein als die eines städitschen Kinderheims, so läßt sie außer acht, daß in jenem Fall das Kinderheim von der ^Vereinigung städtischer Kinderund Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.H, einem selbständigen eingetragenen Verein des Privatrechts geführt wurde, die Stadt Hamburg also erkennbar von der Möglichkeit privatrechtlicher Organisation Gebrauch gemacht hatte, was hier nicht geschehen ist.
Die, fürsorgerische Aufgabe des Lehrlingsheims umfaßte auch die Betreuung der Lehrlinge auf ihren Lehrstellen, Besuche bei den Meistern und die Besichtigung der Arbeitsplätze. Das Berufungsgericht hat daher die Betreuung der Lehrlinge im Heim und an den Lehrstellen, die G^S im Räumen der hoheitlichen Aufgabe des Lehrlingsheims oblag, mit Recht als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) angesehen.
■ 2.) Das Berufungsgericht hat das Ergebnis-der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß Gd| kurzr vor dem Unfall die Lehrherren DflMi (wegen der Lehrlinge Ku^flHHI
und HeflBHIB) auf ge sucht und sich auf der Rückfahrt zu dem Lehrlingsheim befunden habe.
Zu Unrecht rügt demgegenüber die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen, 6^| habe bereits um 8 Uhr 30 das Lehrlingsheim verlassen und sich erst gegen 18 Uhr dort wieder einzufinden brauchen. Das Berufungsgericht hat vielmehr bei der Würdigung der Aussage des Zeugen AflHi ausgeführt, daß üblicherweise Besuche bei den Lehrherren machte, und zwar - wenn nicht vormittags zwischen 8 und 12 Uhr -nachmittags zwischen 14 und 18 Uhr (Bl, 7 BU). Es hat weiter die Lehrherren der Lehrlinge und
auf deren Zeugnis die Beklagte sich in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 4* Juni 1957 berufen hatte, gemäß dem Beweisangebot der Beklagten vernommen und das Ergebnis gewürdigt. Damit ist der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt vollständig berücksichtigt worden.
Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß G^^nach seiner eigenen Aussage an dem fraglichen Nachmittag wenigstens einen
außerdienstlichen Besuch gemacht habe, ist unbegründete Die Beklagte hatte sich mit diesem Vortrag auf das Zeugnis des betreffenden Jungen (Schriftsatz vom 27« Mai 1958), später auf das Zeugnis seines Stiefvaters, • eines Angestellten der Stadt-Ka®d| berufen (Schriftsatz vom 12. Juni 1958) beide aber weder mit Hamen noch mit Anschrift, ladungsfähig benannt. Ob dies einen -cauglichen Beweisantritt bedeutete, kann dahinstehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in den Entscheidungsgründen .(Bl; 8 Bü) berücksichtigt, wo ausgeführt ist, weshalb es einer weiteren Beweisaufnahme zu diesem Punkt, nicht bedürfe. Die Revision entfernt sich.von den tatsächlichen Feststellungen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe auch vom Standpunkt seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß seine Freizeit zu einigen Besuchen bei
Lehrherren benutzt, am gleichen Nachmittag aber auch außerdienstliche Besuche - und zwar alle Besuche von seiner Wohnung aus - gemacht habe, und dies aus der Aussage von herleiten will. Denn (HHB? dessen Aussage das Berufungsge-rieht als glaubwürdig befunden hat, hat' als Zeuge bekundet, er habe gegen 3.5 Uhr 30 das Heim verlassen, sei zunächst zu dem Lehrherirn DflHB gefahren, auf den er einige Zeit haoe warten müssen; von dort sei er gegen 17 Uhr zu dem Lehrherrn der nicht anwesend gewesen sei, gefahren;
in der Zwischenzeit hebe er vergeblich den Jungen, der früher im Heim war, aufgesucht und sei dann zu HäfB zurückgefahren, den er nunmehr angetroffen und gesprochen habe; auf der Rückfahrt zu dem Heim habe sich der Unfall ereignet.
Da der Unfall hiernach auf der Rückfahrt von der dienst Hohen Besprechung bei HäflB in das Lehrlingsheim, wo gegen 18 Uh?-zurBsalifaehtigung; der Lehrlinge -anwesend zu sein hatte, geschah, also auf der Fahrt von einer dienstlichen Verrichtung zur anderen, so kann es sich nur fragen,
ob der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit durch einen längeren Umweg (RGZ 161, 145? 151) oder dadurch gelöst wurde; daß zunächst zu seiner Wohnung fuhr.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, habe nur einen ganz geringfügigen Umweg gemacht, um Nachricht für seine Frau zu hinterlassen, daß. er spät abends noch kommen werde, rechtfertigt es nicht, diesen Zusammenhang als gelöst zu betrachten. Denn die Umstände dieser kurzen Unterbrechung der Fahrt machen deutlich,- daß es sich nicht um eine Rückkehr in die Wohnung handelte; die Fahrt war noch nicht beendet, ihr dienstlicher. Zweck dauerte vielmehr noch an.
3«; Bas Berufungsgericht hat hiernach zutreffend angenommen, daß die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, für Gemeine "dienstliche11 Fahrt war. Es hat.aus dem Ge-sich'ssrunki; der Einheitlichkeit des Amtes und der Amtsführung v/eiter geschlossen, daß G(//D auch, das ihm anvertraute offentliehe. Amt ausgeübt habe, wenn er sich nach einer dienstlichen Besprechung mit Lehrherren auf der Rückfahrt; ins Heim befunden habe.
BemgegenUber weist die Revision im Grundsatz mit Recht darauf hin, daß nicht; jede Fahrt, die zu dienstlichen Zwek-ken unternommen werde, die Anwendung des § 839 BGB recht-fertigen könne; •/leime hr müßten noch weitere Umstände hin-eutreten, die schon die Fahrt zur dienstlichen Verrichtung als Ausübung des öffentlichen Amtes kennzeichneten - wie bei Sinsatzfährten der Polizei oder der Feuerwehr - und deshalb Amtspflichten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern begründeten. Ber Hinweis greift im vorliegenden Fal nicht durch«
Der erkennende Senat hat wiederholt (BGHZ 29? 38, 41; LH Nr. 2f> zu Art. 34 GG) ausgeführt, daß jede Handlung,
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die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäftes dient, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten fällt, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des 3taatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Vorgang angesehen wird; wesentlich ist dabei, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben ist und nicht die schädigende. Handlung nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung Zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht.
Den hiernach erforderlichen inneren und äußeren Zusara-
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asnhang zwischen der Benutzung des Fahrrades und dem eigentlichen hoheitlichen Dienst ge schäft leugnet die Hevision hier zu Unrecht. In einer Großstadt lassen sich Hausbesuche oder Besuche an verstreut liegenden Lehr- und Arbeitsstellen, wie sie hier von G^HH erwartet wurden, sinnvoll nur unter Benutzung eines Verkehrsmittels erledigen. Das ergibt sich nicht nur aus der Größe der Entfernungen, Vielmehr muß der Fürsorger damit rechnen, den Aufgesuchten nicht oder nicht sogleich anzutreffen - wie es. im vorliegenden Fall durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist; er muß dann, wenn er nicht seine Zeit sinnlos verschwenden will, entweder sogleich einen anderen vorgesehenen Besuch machen oder die Wartezeit, in der er nicht nach Hause oder zur Dienststelle zurückkehren kann, zu einem Zwischenbesuch an anderer Stelle verwenden können. Diesen Gesichts-purdcfc, der sich unter den Verhältnissen einer Großstadt nach der Lebenserfahrung aufdrängt, hat die Beklagte im vorliegenden Fall als berechtigt anerkannt, indem sie -wie das Berufungsgericht unangefochten tatsächlich festge-31.eilt hat - die Benutzung des Fahrrades für die dienstlichen Fahrten von GflHgebilligt oder wenigstens:.
längere Zeit hindurch.*geduldet hat. Damit aber ist zwischen der Benutzung des Fahrrades und dem hoheitlichen Dienstgeschüft am Ziel der Fahrt nicht hur ein äußerer, sondern ein innerer, aus der Sache und der Natur des Amts-geschäftes abgeleiteter Zusammenhang hergestellt, der die Fahrt dem Amtsgeschäft zurechnen läßt. Auf die Art des benutzten Fahrzeugs kommt es hierbei nicht ah< Der Senat hat bereits in BGHZ.29, 38 fUr unerheblich gehalten, ob der Beamte für die Fahrt ein Dienstfahrzeug., ein "beamt eneige-nes" oder ein "privateigenes" Fahrzeug benutzt. Vielmehr ist auch inspweit der innere Zusammenhang.mit dem Amtsgeschäft entscheidend. Wenn hiernach der Charakter der Fahrt nicht durch die Art des benutzten Fahrzeuges, sondern durch den Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft bestimmt wird, dann kann es auch nicht erheblich sein, ob der Beamte für die Fahrt einen Kraftwagen oder ein Fahrrad oder sin sonst! ges Fahrzeug benutzt, dessen Benutzung sich aus dem Zusammenhang mit dem Dienstgeschüft ergibt - etwa ein Wasserfahrzeug bei Dienstfahrten der Wasserbauverv/altung oder der Wasserpolizei - , sofern nur die Behörde das Fahrzeug für solche Fahrten zur Verfügung stellt oder seine Verwendung ia Rahmen der Dienst ge schäfte gutheißt, was für den vorliegenden Fall tatsächlich fest steht.
III.
War aber die Fahrt Ausübung des GflU anvertrauten öffentlichen Amtes, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 16, 111, 113; 21, 48, 51; 29, 38, 42), Er war nicht - wie die Revision meint - ein Verkehrsteilnehmer wie jeder andere auch; sondern stand unter der besonderen Pflicht, bei seiner Amtsausübung unzulässige Eingriffe ln den Bereich anderer zu vermeiden, also auch die
- u
Verkehrsregel*! zu beachten* Damit wird nach fester Rechtsprechung des Senats die Bestimmung des. § 839 BGB anwendbar, und die Srsatzpflicht im* Ralle eines schuldhaften Handelns trifft gemäß Art. 34 GG die Körjperschaft, in deren Dienst er stand.*
Bine schuldhafte Verletzung der Verkehrsvorschriften hat das Berufungsgericht in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils darin gesehen, daß G(Hi die Vorfahrt der Klägerin, die auf einer vorfahrtberechtigten Straße fuhr (§ 13 StVO)j verletzt hat. Diese Ausführungen des Berufungsurteils nebst den hierzu in Bezug genommenen EntScheidungs-grlinden des Landgerichts sind von der Revision nicht angegriffen werden; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, Das Berufungsurteil hat daher mit Recht eine II ftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.
IV.
Fahrend das Landgericht ein Verschulden der Klägerin verneint, jedoch die Betriebsgefahr des Motorrollers mit einem Viertel als mitverursachend angerechnet hat, hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 234 BGB darin gesehen, daß die Klägerin in Anbetracht ihrer geringen Pahrerfahrung sich der Kröuzung, an der sie mit gefährlichen Lagen zu rechnen gehabt habe, mit zu hoher Geschwindigkeit genähert und bei dem Zusammentreffen mit dem Radfahrer G^Hi falsch reagiert habej jedenfalls -so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - müsse sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Motorrollers anrechnen lassen * und in beiden Pallen sei die Mithaftung der Klägerin zu einem Viertel angemessen.
Die Mithaftung der Klägerin als solche ist hier nicht in Streit. Ste kann hier nur unter dem Gesichtspunkt in die Erörterung einbezogen werden, daß die Beklagte in der
ten des materiellen Rechts” rügt und damit auch eine Nachprüfung der Verteilung des Schadens nach § 254 BGB erstrebt Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört nach fester Rechtsprechung dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch sonstige Rechtsätze, die Renkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (LM Nr. 1 und 2 zu 5 254 (G) BGB). Eine beachtliche Rüge ist hierzu nicht erhoben worden.
Hiernach muß die Revision der Beklagten zurückgewieseo werden. Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur last. .
Dr. Geiger
Dr. Kreft Dr« Arndt
Rr. Hußla
Gähtgens