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BGH · Ill ZB 120/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 120/57

13 793 qm (etwa 5 1/2 Morgen) zugunsten des beklagten Bau-vereins zur Errichtung von Siedlungen durch dessen Mitglieder* Die Mitglieder der beklagten Interessengemeinschaft sind Flüchtlinge, Kriegsversehrte, Kriegsbeschädigte und sonstige minderbemittelte Wohnungsbedürftige« Das enteignete Land gehörte zu dem nicht geschlossenen Teil des D^0p-Hofea, der damals noch rund 78 Morgen umfaßte und dessen Ländereien teilweise verpachtet waren* Als Entschädigung setzte der Regierungspräsident einen Betrag von 7 587 33M fest, nämlich Ov55 DM je Quadratmeter» Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin gezahlt. Die Klägerin begehrt mit ihrer im März 1952 erhobenen Klage eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung« Sie hat insbesondere vorgetragen, daß folgende Umstände nicht genügend berücksichtigt seiens Bei den enteigneten 'Parzellen handele es sich größtenteils um bestes Ackerland und mindestens siedlungsbereites Bauland« Sie habe das Land dringend für deh Samenzuchtbetrieb ihres Ehemannes benötigt« Das L^nd sei niemals rechtswirksam dem Landschaftsschutz unterstellt gewesen und wäre für siedlungszwecke stets freigegeben worden. Sie hat eine Entschädigung von 1,15 DM je Quadratmeter für angemessen gehalten und die Verurteilung der Beklagten zu einer angemessenen weiteren Entschädigung beantragt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführts Die Klage sei verspätet erhoben und daher unzulässig« Außerdem sei das festgesetzte Entgelt angemessen und entspreche den Preisvorschriften* Es handele sich um nasses Wiesengelände, das rechtswirksam dem Landschaftsschutz miterstellt worden und weder Bauland noch künftiges Bauland gewesen sei« Die Naturschutzbehörde habe das Land nur ausnahmsweise für -eine Besiedlung durch die Beklagte freigege- Das Obexlandesgericht hält einen Betrag von 1 DM für angemessen und hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nur zur Zahlung von weiteren 6 206 DM verurteilte Dagegen richtet sich die Bevision der Beklagten, mit der sie ihren Klagab-weisungsantrag weiter verfolgt» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Bechtsinittels. Danach darf zur Errichtung von Klein-und Mittelwoh-nungen das erforderliche Bau-und Gartenland gegen angemessene Entschädigung enteignet werden (§ 3 )» Die Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren durch formlosen Bescheid (§ 4 Abs»2)» § 4 Abs»3 der Verordnung bestimmt dann folgen- Dezember 1919 hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht gewahrt, Das Berufungsgericht meint, diese Frist habe hier nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid des Begiexungspräsidenten insoweit keine Bechtsmittelbelehrung enthalten habe; alle fUr irgendwelche Bechtsbehelfe vorgesehenen Fristen liefen nur bei richtiger Belehrung über Beginn und Dauer dieser Frist (§ 35 MilEegVO 165)* Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Begründung nicht gefolgt werden kann; denn die Bestimmung des § 35 VO 165 gilt nur für*das verwaltungsgeriehtliehe Verfahren und nicht für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (BGHZ 10, 303; vglo auch BGH III ZB 56/57 vom 25- September 1958)- Aber die Fristbestimmung der Verordnung vom 9» Dezember 1919 steht der Klage aus anderen Gründen nicht entgegen* Auf der anderen Seite müsse preis-minder nd berücksichtigt werden, daß das Land zur Beschaffung von V.ohnraum für minderbemittelte Volksschichten enteignet sei- ln Abwägung aller die Preisbestimmung im vorliegenden Pall bestimmenden Elemente führe die Schätzung zu dem Ergebnis. Die Klägerin hat nach der ausdrücklichen Bestimmung der Verordnung vom 9« Dezember 1919 Anspruch* auf eine angemessene Entschädigung, Die Enteignungsentschädigung ist ihrer Natur nach Wertausgleich und kein Schadensersatz* Sie besteht im Ersatz des entzogenen Sachwertes» ohne daß der Betroffene eine Vergütung für alle Vermögenseinbußen» insbesondere den entgangenen Gewinn erhält* In ihrer untersten Grenze entspricht eine angemessene Entschädigung regelmäßig dem gemeinen Wert der Sache, *wenn sich auch die Höhe nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet. Die Äußerung der Preis-beliorde hat dabei für das Gericht nur die Bedeutung eines Gutachtens- Der Tatrichter darf die angemessene Entschädigung gemäß § 287 ZPO schätzen, muß allerdings die Grundlagen seiner Schätzung angeben, so daß das Bevisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter von richtigen Schätzungsgrundlagen ausgegangen ist« Das alles ist bereits gefestigte Bechtsprechung (vgl. 2«) Die Bevision rügt, daß das Berufungsgericht den geltenden Preisvorschriften nicht die entscheidende Bedeutung habe zukommen lassen, die diese für die Höhe des gemeinen Preises haben. Das Berufungsgericht hat die Preisbindungen beachtet, dabei die Stellungnahme der Preisbehörde als Ausgangspunkt genommen und ist von ihr aus ganz besonderen Gründen abgewichen. 3.) Die Revision meint, nach dem Beweisergebnis könne keine Bede- davon sein, daß die in Frage kommenden Parzellen den Charalet6'*‘ “siedlungsbereiten Geländes w:hät ten Das ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Die entsprechen- Das Berufungsgericht hat das Land nicht schon als “Bauland”-bewertet, sondern nur berücksichtigt, daß die Bauten einer größeren Siedlung sich bereits unmittelbar an die streitigen Parzellen herangeschoben hätten und daß es nur weniger Arbeiten bedurft habe, um die Parzellen zu bebauen: wenn das Gelände zwar noch kein Bauland (Siedlung«-land) gewesen sei, so habe es doch bereits den Charakter von siedlungsbere Item Gelände. Es ist von der Unterstellung des Geländes unter die IandschaftsschutzbeStimmungen ausgegangen, hat dabei aber erkennbar berücksichtigt, daß die höhere Natur-schutzbehörde in ihrer Auskunft vom 17. 4.) Die Revision ist weiter der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Aussichten einer besseren Nutzung durch Überlassung der P8rzellen an die Samenzucht des Ehemannes der Klägerin zu hoch bewertet habe, insbesondere weil nach der Aussage des Zeugen der Pächter noch das Land besessen und die Firma des Mannes den Hof erst zu dem 1. Banach ist es hier kein Bechtsfebler, daß das Berufungsgericht die beabsichtigte Verwertung der Perzellen für den Saatzuchtbetrieb berücksichtigt hat. Wenn auch die Klägerin nicht Teilhaberin am Betriebe ihres Mannes war, so hätte sie doch durch die sicher zu erwartende Überlassung der enteigneten Parzellen an den Saatzuchtbetrieb ihres Mannes als Eheffau und Verpächterin einen höheren Gewinn als sonst erzielen können. ln ihrer ersten, im Enteignungsverfahren abgegebenen Äußerung hatte sie jedoch einen Kaufpreis ”bis zu 1 DM” als preisrechtlich angemessen und vertretbar gehalten* Das Berufungsgericht hat weiter darauf verwiesen, daß beide Parteien vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ernsthaft dieseu Preis von 1 DM in Erwägung gezogen hatten« Dieser Hinweis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht als abwegig bezeichnet werden, zu demal auch die Preisbehörde diesen Preis ursprünglich als vertretbar bezeichnet hat. Dann hat die Klägerin jetzt, nachdem die Enteignung durchgeführt ist, Anspruch auf Geld-ontSchädigung*, ihr darf nicht entgegengehalten werden, daß sie die Enteignung durch einen Lapdtausch hätte verhindern können.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
LandVerordnungEntschädigungBerufungsgerichtEnteignungGeländeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 120/57
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2379 043
Verkündet am 25* September 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Ge-sobäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit
 der Bauint er essengemeinschaft e.V.	vertreten	durch
 ihrej^jTorstand, und zwar den ersten Vorsitzenden Bichard W pBHP ijoJH^fc.Am StfMBfc? unddenzw eiten Vorsit-zenden 8	in	j5pp7	Straße?
Beklagten? Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Annemarie P	in	Kpp|p?
Pfl^straSe,
 Klägerin? Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtera Bechtsanwalt Prof,Br.
hat der III c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber? Br. Kreft, Br« Arndt und Br. Wolany
 für Beeht erkannt?
Bie Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgexichts in BUseeldorf vom 1. März 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Bevision zu tragen.
Von Bechts wegen
 •
Tat be stand^
Durch Bescheid vom 51° August 1951 enteignete der Regierungspräsident in	auf	Grund	der	Verordnung
 zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9° Dezember 1919 (RGBl 1968) vom Grundbesitz der Klägerin in H^|
13 793 qm (etwa 5 1/2 Morgen) zugunsten des beklagten Bau-vereins zur Errichtung von Siedlungen durch dessen Mitglieder* Die Mitglieder der beklagten Interessengemeinschaft sind Flüchtlinge, Kriegsversehrte, Kriegsbeschädigte und sonstige minderbemittelte Wohnungsbedürftige« Das enteignete Land gehörte zu dem nicht geschlossenen Teil des D^0p-Hofea, der damals noch rund 78 Morgen umfaßte und dessen Ländereien teilweise verpachtet waren* Als Entschädigung setzte der Regierungspräsident einen Betrag von 7 587 33M fest, nämlich Ov55 DM je Quadratmeter» Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin gezahlt.
Die Klägerin begehrt mit ihrer im März 1952 erhobenen Klage eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung« Sie hat insbesondere vorgetragen, daß folgende Umstände nicht genügend berücksichtigt seiens Bei den enteigneten 'Parzellen handele es sich größtenteils um bestes Ackerland und mindestens siedlungsbereites Bauland« Sie habe das Land dringend für deh Samenzuchtbetrieb ihres Ehemannes benötigt« Das L^nd sei niemals rechtswirksam dem Landschaftsschutz unterstellt gewesen und wäre für siedlungszwecke stets freigegeben worden. Sie hat eine Entschädigung von 1,15 DM je Quadratmeter für angemessen gehalten und die Verurteilung der Beklagten zu einer angemessenen weiteren Entschädigung beantragt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführts Die Klage sei verspätet erhoben und daher unzulässig« Außerdem sei das festgesetzte Entgelt angemessen und entspreche den Preisvorschriften* Es handele sich um nasses Wiesengelände, das rechtswirksam dem Landschaftsschutz miterstellt worden und weder Bauland noch künftiges Bauland gewesen sei« Die Naturschutzbehörde habe das Land nur ausnahmsweise für -eine Besiedlung durch die Beklagte freigege-
ben* Die sonstige Bautätigkeit von Hüls gehe nach westlicher Bichtuug« Die Klägerin habe nie beabsichtigt, das Land ihrem Mann für dessen Betrieb zu verpachten;* das sei auch für die Festsetzung der Entschädigung ohne Bedeutung-
Das Landgericht hat eine Entschädigung von 1,15 DM je qm für angemessen angesehen und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 8 274,95 TM verurteilt.» Das Obexlandesgericht hält einen Betrag von 1 DM für angemessen und hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nur zur Zahlung von weiteren 6 206 DM verurteilte Dagegen richtet sich die Bevision der Beklagten, mit der sie ihren Klagab-weisungsantrag weiter verfolgt» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Bechtsinittels.
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I.
Die 3edenken dar Bevision gegen die Rechtzeitigkeit der Klugerhebung sind unbegründet»
Die Enteignung ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bereits erwähnte Verordnung vom 9* Dezember 1919 durchgeführt. Danach darf zur Errichtung von Klein-und Mittelwoh-nungen das erforderliche Bau-und Gartenland gegen angemessene Entschädigung enteignet werden (§ 3 )» Die Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren durch formlosen Bescheid (§ 4 Abs»2)»	§	4	Abs»3 der Verordnung bestimmt dann folgen-
des? «Die Enteignung wird mit der Zustellung des Enteignunge-bescheides an den Eigentümer wirksam» Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerhalb von 14 Tagen nachdem sie ihm zugestellt ist, die Entscheidung einer von der Landeszenbralbehörde zu bestimmenden Berufungsbehörde; welche endgültig entscheidet, anrufen; im übrigen ist der Bescheid unanfechtbar»•..n«.
Diese Verordnung galt damals noch; die hier maßgeblichen Bestimmungen sind erst durch § 58 des Baulandbeschaffungsge-
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setzes vom 3* August 1953 (BGBl X 720) aufgehoben worden.
§ 57 des- Baulandbeschaffungsgesetzes enthält zwar ’rückwirkende Überleitungsbestimmungen, die aber den vorliegenden Fall nicht treffen *
Die 14-tägige Frist der Verordnung vom 9«. Dezember 1919 hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht gewahrt, Das Berufungsgericht meint, diese Frist habe hier nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid des Begiexungspräsidenten insoweit keine Bechtsmittelbelehrung enthalten habe; alle fUr irgendwelche Bechtsbehelfe vorgesehenen Fristen liefen nur bei richtiger Belehrung über Beginn und Dauer dieser Frist (§ 35 MilEegVO 165)* Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Begründung nicht gefolgt werden kann; denn die Bestimmung des § 35 VO 165 gilt nur für*das verwaltungsgeriehtliehe Verfahren und nicht für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (BGHZ 10, 303; vglo auch BGH III ZB 56/57 vom 25- September 1958)- Aber die Fristbestimmung der Verordnung vom 9» Dezember 1919 steht der Klage aus anderen Gründen nicht entgegen*
Diese 14-tägige Frist gilt nur für die Anrufung der in der Verordnung vorgesehenen Verwaltungsbehörde (Berufhngsbe-hörde). Dafür gilt die Frist auch heute noch> Unabhängig davon besteht jetzt die Möglichkeit, wegen der Entschädigung den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu beschreiben.. Denn der Ausschluß des Rechtsweges durch § 4 der Verordnung vom 9* Dezember 1919 ist durch Art-14 GG beseitigt- Damit erhielt .der Betroffene neben dem MBerufungsverfahren” vor den Verwaltungsbehörden einen weiteren Rechtsbehelf- Für diese Klage sieht weder Art-14 GG noch die Verordnung vom 9- Dezember 1919 eine Frisb vor.
Diese Grundsätze hat der Senat schon für das Reichslei-stungsgesetz entwickelt (BGHZ 4, 10/53; 4, 68/74; 4, 266/275; 5/202). Sie sind fiix die Verordnung vom 9- Dezember 1919 ebenfalls anwendbar.
 
II.
Zur Sache hat das Berufungsgericht* folgendes ausgeführts
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Die Klägerin habe Anspruch äuf angemessene Entschädigung. Maßgebend für die Wextberechnung sei dar 5.September 1951 als Tag der Zustellung des Enteignungsbescheides; der auch die Entschädigung festgesetzt hat. Die für unbebaute Grundstücke bestehende Preisbindung sei zu beachten, wobei die Stellungnahme der Preisbehörde nicht bindend sei. Die Pxeis-behörde habe jetzt als Höchstpreis einen Betrag von 0,60 DM 3e qm angegeben. Sie sei dabei davon ausgegangen, daß es sicn um unter Landschaftsschutz stehendes Grünland handele * Pemgegenüber müsse zugunsten der Klägerin folgendes berücksichtigt werden? Pie Parzellen seien bereits siedlungsbereites Land gewesen, nämlich baubereites Gelände für Siedlungen minderbemittelter Leute, da es in unmittelbarer Nachbarschaft einer größeren Siedlung gelegen habe. Pie Klägerin sei jetzt gehindert, dieses Land ihrem Mann für seinen Samenzuchtbetrieb zu überlassen. Sie hätte das Land dafür vorgesehen und ohne die Übereignung auch zur Verfügung gestellt. Pie Beschränkungen durch den Landschaftsschutz seien unbeachtlich v weil das Land für eine solche Verwendung aus dem Schurz herausgenommen wäre. Auf der anderen Seite müsse preis-minder nd berücksichtigt werden, daß das Land zur Beschaffung von V.ohnraum für minderbemittelte Volksschichten enteignet sei- ln Abwägung aller die Preisbestimmung im vorliegenden Pall bestimmenden Elemente führe die Schätzung zu dem Ergebnis. daß ein Preis von 1 PM je qm angemessen sei. In dieser Auffassung fühle sich das Berufungsgericht bestärkt, weil beide Parteien vor Einleitung des Enteignungsverfahrens diesen Treis ernsthaft in Erwägung gezogen hätten.
III.
Pie hiergegen von der Bevision vorgebrachten Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
1.) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.
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Die Klägerin hat nach der ausdrücklichen Bestimmung der Verordnung vom 9« Dezember 1919 Anspruch* auf eine angemessene Entschädigung, Die Enteignungsentschädigung ist ihrer Natur nach Wertausgleich und kein Schadensersatz* Sie besteht im Ersatz des entzogenen Sachwertes» ohne daß der Betroffene eine Vergütung für alle Vermögenseinbußen» insbesondere den entgangenen Gewinn erhält* In ihrer untersten Grenze entspricht eine angemessene Entschädigung regelmäßig dem gemeinen Wert der Sache, *wenn sich auch die Höhe nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet. Gemeiner Wert ist dabei der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gutes bei einer freien Veräußerung zu erzielen wäre* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist regelmäßig die Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung. Die zu dieser Zeit bestellenden Preisbindungen sind zu beachten» da sie den gemeinen Wert einer Sache beeinflussen. Die Äußerung der Preis-beliorde hat dabei für das Gericht nur die Bedeutung eines Gutachtens- Der Tatrichter darf die angemessene Entschädigung gemäß § 287 ZPO schätzen, muß allerdings die Grundlagen seiner Schätzung angeben, so daß das Bevisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter von richtigen Schätzungsgrundlagen ausgegangen ist« Das alles ist bereits gefestigte Bechtsprechung (vgl. BGHZ 6, 270/292j 13, 378/384? 13, 23;
19, 139: 26, 373)»
2«) Die Bevision rügt, daß das Berufungsgericht den geltenden Preisvorschriften nicht die entscheidende Bedeutung habe zukommen lassen, die diese für die Höhe des gemeinen Preises haben.
Das ist nicht richtig. Die Ausführungen des Oberlandes-gerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und entsprechen der vorerwähnten Bechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Preisbindungen beachtet, dabei die Stellungnahme der Preisbehörde als Ausgangspunkt genommen und ist von ihr aus ganz besonderen Gründen abgewichen. Ein Bechtsfehler kann nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht dabei fehlerhafte Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
3.) Die Revision meint, nach dem Beweisergebnis könne keine Bede- davon sein, daß die in Frage kommenden Parzellen den Charalet6'*‘ “siedlungsbereiten Geländes w:hät ten
 Das ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Die entsprechen-
»
de Würdigung des Oberlandesgerichts zeigt keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat das Land nicht schon als “Bauland”-bewertet, sondern nur berücksichtigt, daß die Bauten einer größeren Siedlung sich bereits unmittelbar an die streitigen Parzellen herangeschoben hätten und daß es nur weniger Arbeiten bedurft habe, um die Parzellen zu bebauen: wenn das Gelände zwar noch kein Bauland (Siedlung«-land) gewesen sei, so habe es doch bereits den Charakter von siedlungsbere Item Gelände.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die P&r-zellen nur ganz ausnahmsweise für den vorliegenden Siedlungszweck gerade der Beklagten aus dem Landschaftsschutz heraus-genemmen worden seien. Das hat das Berufungsgericht nicht übersehen, denn es hat das Gelände nicht als “baureifes Land” bewertet. Es ist von der Unterstellung des Geländes unter die IandschaftsschutzbeStimmungen ausgegangen, hat dabei aber erkennbar berücksichtigt, daß die höhere Natur-schutzbehörde in ihrer Auskunft vom 17. August 1954 auch erklärt hatte, daß eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Villen oder Wohnhäusern vielleicht möglich gewesen wäre.
4.) Die Revision ist weiter der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Aussichten einer besseren Nutzung durch Überlassung der P8rzellen an die Samenzucht des Ehemannes der Klägerin zu hoch bewertet habe, insbesondere weil nach der Aussage des Zeugen	der Pächter
 noch das Land besessen und die Firma des Mannes den Hof erst zu dem 1. Februar 1952 Übernommen habe. Das ist ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, wobei die Revision sogar die Aus-
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sagen unvollständig vorgetxagen bat. Bas*Berufungsgericht bat jedenfalls als festgestellt erabhtet, daß die Klägerin ohne die Enteignung das Gelände der Samenzuchtfirma ihres Mannes mit Genehmigung der Naturschutzbehörde überlassen hätte. Es hat demgegenüber einer angeblichen Erklärung des Prokuristen der Firma während der Vorverhandlungen, sie hätten Land genug und wollten für die Parzellen Geld, keine Bedeutung heigelegt.
Die Berücksichtigung dieser Umstände hei der Höhe der Entschädigung enthält keinen Hechtsfehler8 Zwar wird bei Enteignungen nicht der Liebhaberwert entschädigt, doch ist die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Enteignungsobjektes für den gegenwärtigen Besitzer, der individuelle oder subjektive Wert, bei der Entschädigung zu berücksichtigen (vgl. Dittus/Zinkahn, Baulandbeechaffungsgesetz S.180, 200' Beinhardt/Scheuner, Verfassungsschutz des Eigentums S.130, 136; Seuffert,' Bayerisches Enteignungsrecht S„92;
BGHZ 6, 270/294). Bloße Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen und der übliche entgangene Gewinn werden bei einer Enteignung nicht entschädigt,, jedoch müssen die sicher und in Kürze zu erwartenden Wertverbesserungen berücksichtigt werden, wenn der Betroffene bereits Vorkehrungen und Anstalten für diese Y/ext Verbesserung oder bessere Verwertung seines Besitzes getroffen hat oder wenn sonst vor der Enteignung eine sichere Aussicht auf Verwirklichung eines bestimmten Vermögenswerten Voiteils bereits bestanden hat (BGZ 79,296).
Banach ist es hier kein Bechtsfebler, daß das Berufungsgericht die beabsichtigte Verwertung der Perzellen für den Saatzuchtbetrieb berücksichtigt hat. Wenn auch die Klägerin nicht Teilhaberin am Betriebe ihres Mannes war, so hätte sie doch durch die sicher zu erwartende Überlassung der enteigneten Parzellen an den Saatzuchtbetrieb ihres Mannes als Eheffau und Verpächterin einen höheren Gewinn als sonst erzielen können.
3.) Lie Gesamtheit der Erwägungen des Berufungsgerichts
 
zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten. Im Gegenteil ist schon der Ausgangspunkt des Oberlande sgerichts für den Beklagten günstig, bei dem das Gericht nach den Auskünften der Preisbehörde von einem zulässigen Höchstpreis von 0,60 DM je qm ausgeht. Die Preisbehörde hatte diesen Betrag allerdings zuletzt als Grundstückswert angegeben. ln ihrer ersten, im Enteignungsverfahren abgegebenen Äußerung hatte sie jedoch einen Kaufpreis ”bis zu 1 DM” als preisrechtlich angemessen und vertretbar gehalten* Das Berufungsgericht hat weiter darauf verwiesen, daß beide Parteien vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ernsthaft dieseu Preis von 1 DM in Erwägung gezogen hatten« Dieser Hinweis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht als abwegig bezeichnet werden, zu demal auch die Preisbehörde diesen Preis ursprünglich als vertretbar bezeichnet hat.
Die Revision meint endlich, die Klägerin sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, ihr angebotenes Ersatzland anzunehmen. Sie habe das abgelehnt und könne jetzt nicht wegen eines angeblich großen landbedarfs eine höhere Entschädigung verlangen. Das Berufungsgericht hätte den Beweis erheben müssen, daß der Prokurist Sp^)[|^ in den Vorverhandlungen als Vertreter der Klägerin den Landtausch abgelehnt habe., Dieses Vorbringen ist unerheblich. Der zugrundeliegende Enteignungsboscheid enthält die Verpflichtung der Beklagten, die Entschädigung in Geld zu leisten. Die Beklagte hat sich dagegen im Enteignungsverfahren nicht gewehrt und gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Dann hat die Klägerin jetzt, nachdem die Enteignung durchgeführt ist, Anspruch auf Geld-ontSchädigung*, ihr darf nicht entgegengehalten werden, daß sie die Enteignung durch einen Lapdtausch hätte verhindern können.
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Die Eevision muß dahex mit dex Kostenfolge des § 97 ZPO zuxUckgewiesen weiden*
Di* Geigex Bundesxichter Dr* Webex ist	Di-	Kxeft
 beurlaubt und deshalb vex-bindext zu unterschreiben*
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Arndt
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