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BGH · III-ZR-120/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-120/54

Die Ermächtigung des Dienstherrn, einen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus beschäftigten Beamten nach seinem Ermessen zur Ruhe zu setzen, ist für das Jahr 1947 auch bei Richtern noch als gültiges Recht anzusehen. Einem Antrag vom 8, Oktober 1948 auf Wiedereinstellung wurde nicht stattgegeben, Die vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger gegen diese Maßnahmen erhobene Klage ist rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden« Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Ruhegehalt und den aktiven DienstbeZügen, in erster Linie als Gehalt, in zweiter Linie als Schadensersatz« Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit von Oktober 1947 bis Oktober 1949 monatlich 202,75 DM zu,zahlen. 1- Das Berufungsgericht hat die Gehaltsklage als unbegründet angesehen, weil nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 12, März 1951 bindend feststehe, daß der Kläger wirksam zu dem 1,. Oktober 1947 in den Ruhestand versetzt worden sei, Die Revision hält demgegenüber an der Unwirksamkeit der Zurruhesetzung des Klägers fest und bezeichnet das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als nichtig; das Gericht habe dem Schreiben der Militärregierung vom 14, Se] tember 1945 entnommen, daß der Oberlandesgerichtspräside] ermächtigt gewesen sei, einen Richter ohne Mitwirkung de: Militärregierung zu entlassen; damit habe es eine Auslegung vorgenommen, zu der es nicht befugt gewesen sei; es hätte eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäß Art 3 Abs 2 des AHKG Nr 13 eingeholt werden müssen Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob den Angriffen der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts irgend eine Berechtigung zugesprochen werden könnte. a) Die Revision meint zu Unrecht, daß die auf § 3 Ahs 1 der 2c VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 » Oktober 1942 {RGBl I? Dafür, daß ein "Erlöschen von Beamtenverhältnissen" von sich aus auch zu einem "Außerkrafttreten des diese Beamtenverhältnisse regelnden Rechts" führen müßte, wie die Revision meint, fehlt es an jeder Grundlage, Von der Fortgeltung der 2^ Maßnahmenverordnung auch nach 1945 ist der Senat schon in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl BGHZ 2, 106j 9» 368), Daran ist auch hier festzuhalten» Aus Art I KRG Nr 4 kann nicht mit dem Kläger gefolgert werden, daß für die Rechtsverhältnisse der Richter nach dem 30» Oktober 1945 nur noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27» Januar 1877 in der Fassung vom 22, März 1924 maßgebend gewesen seien Die Vorschrift besagt lediglich, daß "die Umgestaltung der deutschen Gerichte ,, =. Daß es auch nach der Besetzung des deutschen Gebietes bei einer Portgeltung des bisherigen Rechts verblieben ist« soweit nicht im Einzelfall etwas Besonderes verfügt worden ist, ergibt sich aus dem KRG Nr 1; daß dieses Gesetz die 2o Maßnahmen-Verordnung nicht außer Kraft gesetzt hat, ist in den oben angeführten Entscheidungen des Senats bereits dargelegt worden. Maß-nahmen-Verordnung hinsichtlich der Richter für die hier fragliche Zeit von 1947 deshalb keine Bedeutung beizulegen, weil eine Versetzung in den Ruhestand nach Ermessen des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Deshalb muß den Rechtsvorschriften, die dem Dienstherrn eine Zurruhesetzung oder einen Widerruf nach seinem Ermessen auch bei Richtern gestatteten, für. Daß der Kläger teilweise auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Ansprüche erhebt, ist unerheblich. Von diesem Ausgangspunkt aus cann man aber nicht sagen, daß es an einer Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers gefehlt hab<>. Von einer Fichtigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine absolut unzuständige Behörde” den Verwaltungsakt er-.assen hätte; das ist aber nicht der Pall, wenn die an sich zuständige Behörde nur verabsäumt hat, äi?'3illi-w^ ;ung einer anderen Stelle einzuholen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsiden-ten leitet das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Militärregierung in Hamburg vom 14- September 1945 her. a) Soweit die Maßnahmen des Oberlandesgerichtspräsidenten in Betracht kommen, müßte, selbst wenn sie objektiv irgendwie angreifbar sein könnten, jedenfalls das Vorliegen eines Verschuldens verneint werden, nachdem die Verwaltungsgerichte die Maßnahme für rechtmässig erklärt haben. Entscheidend ist, daß ein mit dem hier in Betracht kommenden Recht vertrautes Kollegialgericht das Verhalten der Verwaltungsbehörde als rechtmäßig angesehen hat; denn daraus ergibt sich, daß die vom Oberlan desgerichtspräsidenten vertretene Rechtsanschauung jedenfalls nicht als so zweifelhaft bezeichnet werden kann, daß das Festhalten an ihr ihm zu dem Verschulden gereichen müßte* Auch von der Revision wird insoweit nichts weiter geltend gemacht, so daß es bei dem Ergebnis der Unschlüssigkeit dieser Klagebegründung sein Bewenden haben muß.

RechtZeitHamburgVerfügungZurruhesetzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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[Gesetz:	2»	Verordnung	über	Maßnahmen	auf	dem Gebiete des
 Beamtenrechts in der Passung der Bekanntmachung vom 9« Oktober 194‘2 (^GBl I. 580) § J> Abs 1
Rechtssatz:
Die Ermächtigung des Dienstherrn, einen über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus beschäftigten Beamten nach seinem Ermessen zur Ruhe zu setzen, ist für das Jahr 1947 auch bei Richtern noch als gültiges Recht anzusehen.
Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt für die damalige Zeit keine andere Beurteilung-, weil damals die Entwicklung erst einer Verwirklichung des Unabhängigkeit sgrundsatzes zustrebte.
Aktenzeichen:	III	ZR	120/54
Urto des BGH v. 26. 9- 1955
I£ Hamburg OLG Hamburg
XIJ ZR 120/51
ierkündet am 26„ September 1955 Fieser, Justizangestellter Is Urkundsbeamter der Geschäft stelle
 Im Namen des Vol In dem Rechtsstreit
k e s
des Amtsgerichtsrats 1> R. Dr~ Wilhelm
 ftflflHIHHBBl N^^straße^p,

Klägers, Berufungsklägers und.Revi si onsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozreßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr-
''	hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die^
;•	mündliche Verhandlung vom 26- September 1955 unter Mit-
|	Wirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel,
I . Dr- Weber, Ir. Wolany und Dr„ Beyer
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für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. März 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision..
Von Rechts wegen
2-?
 Tatbestands
 Der am ^|mPl881 geborene Kläger war seit 1927
als Amtsgerichtsrat im Gebiete der Beklagten tätige im
 Sommer 1945 wurde er. von der Besatzungsmacht wieder als
*
Eichter vereidigt und beim Amtsgericht Hamburg-Harburg eingesetzt Durch Verfügung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1947 wurde er zu dem 1. Oktober 1947 in den Ruhestand versetzt. Einem Antrag vom 8, Oktober 1948 auf Wiedereinstellung wurde nicht stattgegeben, Die vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger gegen diese Maßnahmen erhobene Klage ist rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden«
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Verfügung, durch die er in den Ruhestand versetzt worden ist, nichtig sei«
In der Ablehnung seines Wiedereinstellungsgesuches erblickt er eine schuldhafte-Amtspflichtverletzung; ebenso behauptet er von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts., daß sie pflichtwidrig erlassen worden sei und daß die beteiligten Richter hierbei gegen strafrechtliche Vorschriften rez-stoßen hätten«
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Ruhegehalt und den aktiven DienstbeZügen, in erster Linie als Gehalt, in zweiter Linie als Schadensersatz« Er hat zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit von Oktober 1947 bis Oktober 1949 monatlich 202,75 DM zu,zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hält die Pensionierung des Klägers für wirksam und bestreitet die vom Kläger behaupteten Amtspfliehtverletzungen*
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j. ;	Die	beiden	Vordergerichte	haben	die	Klage	für	un-
begründet erachtet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zu-I	rückweisung	der	Revision,
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Entscheidungsgründe s
1- Das Berufungsgericht hat die Gehaltsklage als unbegründet angesehen, weil nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 12, März 1951 bindend feststehe, daß der Kläger wirksam zu dem 1,. Oktober 1947 in den Ruhestand versetzt worden sei,
 Die Revision hält demgegenüber an der Unwirksamkeit der Zurruhesetzung des Klägers fest und bezeichnet das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als nichtig; das Gericht habe dem Schreiben der Militärregierung vom 14, Se] tember 1945 entnommen, daß der Oberlandesgerichtspräside] ermächtigt gewesen sei, einen Richter ohne Mitwirkung de: Militärregierung zu entlassen; damit habe es eine Auslegung vorgenommen, zu der es nicht befugt gewesen sei; es hätte eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäß Art 3 Abs 2 des AHKG Nr 13 eingeholt werden müssen
 Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob den Angriffen der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts irgend eine Berechtigung zugesprochen werden könnte. Die Bindung des ordentlichen Gerichts an die Zurruhesetzung des Klägers ergibt sich*bereits aus § 146 DBG; den hier vorliegenden Verwalturigsakt könnte das zur Entscheidung über den Gehaltsanspruch berufene Gericht, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn er nichtig wäre. Davon kann aber keine Rede sein.
a) Die Revision meint zu Unrecht, daß die auf § 3 Ahs 1 der 2c VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 » Oktober 1942 {RGBl I? 580) gestützte Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24• Juni 1947 überhaupt einer gesetzlichen Grundlage entbehrt habe, weil aus dem vom Bundesverfassungsge-
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rieht angenommenen Erlöschen der Beamtenverhältnisse (vgl BVerfGE 3, 58) zu folgern sei, daß "auch das nationalsozialistische Recht, das dieses Beamtenverhältnis regelte, außer Kraft getreten sein" müsse. Das Erlöschen der Beamrr tenverhältnisse wird vom Bundesverfassungsgericht nicht aus der Nichtigkeit des Beamtenrechts^ das diese Beamtenverhältnisse regelte, gefolgert, sondern aus ganz anderen Gründen» Mit der Frage der Fortgeltung des früheren Rechts hat die von der Revision angeführte Anschauung des Bundesverfassungsgerichts über das Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8, Mai 1945 überhaupt nichts zu tun. Dafür, daß ein "Erlöschen von Beamtenverhältnissen" von sich aus auch zu einem "Außerkrafttreten des diese Beamtenverhältnisse regelnden Rechts" führen müßte, wie die Revision meint, fehlt es an jeder Grundlage,
 Von der Fortgeltung der 2^ Maßnahmenverordnung auch nach 1945 ist der Senat schon in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl BGHZ 2, 106j 9» 368), Daran ist auch hier festzuhalten» Aus Art I KRG Nr 4 kann nicht mit dem Kläger gefolgert werden, daß für die Rechtsverhältnisse der Richter nach dem 30» Oktober 1945 nur noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27» Januar 1877 in der Fassung vom 22, März 1924 maßgebend gewesen seien Die Vorschrift besagt lediglich, daß "die Umgestaltung der deutschen Gerichte ,, =. grundsätzlich in Übereinstimmung" mit dem genannten Gerichtsverfassungsgesetz erfolgen "soll", setzt aber die Einzelbestimmungen der auch noch für R.lchteii er-
lassenen beamtenrechtlichen Regelungen nicht außer Kraft. Daß es auch nach der Besetzung des deutschen Gebietes bei einer Portgeltung des bisherigen Rechts verblieben ist« soweit nicht im Einzelfall etwas Besonderes verfügt worden ist, ergibt sich aus dem KRG Nr 1; daß dieses Gesetz die 2o Maßnahmen-Verordnung nicht außer Kraft gesetzt hat, ist in den oben angeführten Entscheidungen des Senats bereits dargelegt worden.
Es geht auch nicht an, dem § 3 Abs 1 S 2 der 2.. Maß-nahmen-Verordnung hinsichtlich der Richter für die hier fragliche Zeit von 1947 deshalb keine Bedeutung beizulegen, weil eine Versetzung in den Ruhestand nach Ermessen des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Es muß auf die Besonderheiten der damaligen &eit Rücksicht genommen werden..
Im Jahre 1947 war es aber nicht so, daß die Unabhängigkeit des Richters als ein solches Prinzip gegolten hätte, daß die Zurruhesetzung eines über die allgemeine Altersgrenze hinaus beschäftigten Richters kraft einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn als unstatthaft angesehen werden müßte. Die Entwicklung strebte erst einer Verwirklichung des Unabhängigkeitsgesetzes zu, die praktische Gestaltung war aber - mit Zustimmung der Militärregierungen - so, daß selbst bei Richtern, die noch nicht 65 Jahre alt waren, eine Unabsetzbarkeit nicht gewährleistet war. Deshalb muß den Rechtsvorschriften, die dem Dienstherrn eine Zurruhesetzung oder einen Widerruf nach seinem Ermessen auch bei Richtern gestatteten, für. die damalige Zeit noch Geltung beigelegt werden.
Daß der Kläger teilweise auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Ansprüche erhebt, ist unerheblich. Bei der Präge, ob die Zurruhesetzung als wirksam anzusehen ist, kann es nur auf die Rechtslage, wie
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sie zur Zeit des Erlasses der hier strittigen Verfügung gestaltet war, ankommen. Von diesem Ausgangspunkt aus cann man aber nicht sagen, daß es an einer Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers gefehlt hab<>.
b) Ebensowenig läßt sich eine Richtigkeit der hier .n Präge stehenden Verfügung aus dem zweiten von der Revision angeführten Gesichtspunkt herleiten«. Die Revision leint, der Oberlandesgerichtspräsident hätte eine Versetzung in den Ruhestand nur mit Genehmigung der Mili-;ärregierung aussprechen können. Selbst wenn dem so wäre, süßte immerhin das Vorliegen einer Zuständigkeit des iberlandesgerichtspräsidenten bejaht werden.. Von einer Fichtigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine absolut unzuständige Behörde” den Verwaltungsakt er-.assen hätte; das ist aber nicht der Pall, wenn die an sich zuständige Behörde nur verabsäumt hat, äi?'3illi-w^ ;ung einer anderen Stelle einzuholen.
Daß die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Däner in den zu ihrem Bereich gehörenden Rersonalangele-;enheiten durch die Errichtung des Zentraljustizamts ür die britische Zone aufgehoben worden wäre, kann eben-alls nicht bejaht werden; vielmehr verblieb es nach ie vor bei der Einzelzuständigkeit der Länderbehörden;, oweit nicht für Sonderfälle eine Zuständigkeit der Zen-ralstelle ausdrücklich eingeführt worden ist, was aber ür Richter in der Stellung des Klägers nicht zutrifft vgl Art IV Ziff 9 b der VO Nr 41 fcetr. Errichtung eines entral justizamts für die Britische Zone - ABI MR S ?-99 -) .
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsiden-ten leitet das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Militärregierung in Hamburg vom 14- September 1945 her. Ob es den Inhalt dieses Schreibens richtig gewürdigt hat, ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, da es sich hierbei nicht um die Auslegung revisiblen Rechts handelt. Daß das Berufungsgericht vom Vorhandensein des erwähnten Schreibens und einer darin enthaltenen Ermächtigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ausgeht, ergibt sich aus seiner Feststellung, daß ami Vorhandensein dieser vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Rechtsgrundlage ’’keine begründeten Zweifel .. „ bestehen'
2U Ebensowenig wie von einer Nichtigkeit der Zurruhesetzung kann auch von einem zu dem Schadensersatz verpflicl tenden Verhalten der Organe der Beklagten gesprochen werden,
a) Soweit die Maßnahmen des Oberlandesgerichtspräsidenten in Betracht kommen, müßte, selbst wenn sie objektiv irgendwie angreifbar sein könnten, jedenfalls das Vorliegen eines Verschuldens verneint werden, nachdem die Verwaltungsgerichte die Maßnahme für rechtmässig erklärt haben. Es kommt in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verfahrensrechtlich ordnungsmäßig zustande gekommen ist nicht an. Entscheidend ist, daß ein mit dem hier in Betracht kommenden Recht vertrautes Kollegialgericht das Verhalten der Verwaltungsbehörde als rechtmäßig angesehen hat; denn daraus ergibt sich, daß die vom Oberlan desgerichtspräsidenten vertretene Rechtsanschauung jedenfalls nicht als so zweifelhaft bezeichnet werden kann, daß das Festhalten an ihr ihm zu dem Verschulden gereichen müßte*
tO Daß die Richter des Oberverwaltungsgerichts schuldhaft gehandelt hätten, ist Überhaupt nicht dargetan. Das Berufungsgericht konnte deshalb mit Recht einen Schadensersatzanspruch auch auf dieser Grundlage als abwegig ansehen. Auch von der Revision wird insoweit nichts weiter geltend gemacht, so daß es bei dem Ergebnis der Unschlüssigkeit dieser Klagebegründung sein Bewenden haben muß.
Rach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr.	Weber
 Wolany	Dr.	Beyer