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BGH

Gericht: BGH

vor allem in Personaiähgellgehheiteh eingeräumt und dadurch sich und ihre Beamten in unzulässige ’Abhängigkeiten gebracht, Insbesondere seien' die ihn selbst, den Kläger, betreffenden Massnahmen und Entscheidungen der Beklagten anstelle von dienstlicher Gerechtigkeit von macht-massig bestimmter gewerkschaftlicher Barte stimmt gewesen. Dementspreche Kläger mit der vorliegenden Klage von der Be lung von- 5»800 DM nebst Zinsen und begehrt er we Feststellung, dass die Beklagte zu dem Ersatz allen aus der unterbliebenen Beförderung zu dem Abteilung ten ab Klage Zustellung noch entstehenden Schadens dazu verpflichtet sei, der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers und der Versorgungsbezüge seiner Hinterblie% benen das Gehalt eines Abteilungspräsidenten zugrunde-- Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der BeiKP ten entsprechend abgewiesen und in den Gründen ausgefüS* dass die erhobene Schadensersatzklage unzulässig sei. -■mg nicht schon mit den vom Kläger behaupteten bei der Bey klagten herrschenden rechtswidrigen Zuständen und dem fg emi' auch dann, wenn die; von ihm behaupteten Mängel auf Seiten 'der /Beklagten nicht -Vorgelegen hätten noch keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetpag zwischen seinen Dienstbezügen \ und -denen eines Abteilungspräsidenten habet:Etwaige■Ämts-pflichtverlet zungen der. Beklagten, die ihre Grundlage in den vom Kläger behaupteten und beanstandeten Zuständen bei der Beklagten und in dem von ihm bemängelten Verhalten' der-Beklagten ihm. Kläger nicht zu dem Abteilungspräsident befördert worden sei, und wenn die Beklagte mit dieser lichtbeförderung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe, Eine.Amtspflicht der Beklagten, den Kläger zu dem Abteilungs-Präsidenten zu befördern, sei jedoch nicht anzuerkennen, o d; mch dem Vorbringendes Klägers kein Sachverhalt entnehmen lasse, der den Tatbestand des § 839 BGB in vollem Umfang erfülle« in Wahrheit versuche der bleiben seiner Beförderung und damit die Nichtvornahme eines Hoheitsaktes seitens der Beklagten von den ordentlichen Gerichten nachprüfen zu lassen« Dafür aber stehe der Rechtsweg nicht offen« Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen' des Klägers nicht vollauf gerecht wird« Dieser hatte im einzelnen behauptet? damit der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner einen unzulässigen Einfluss auf ihre gesamte Geschäftsführung und insbesondere auf ihre Personalpolitik im allgemeinen und in Einzelfällen zugestanden,, Obwohl bereits die Bildung einer Personalvertretung als eines überörtlichen Betriebsrats im Gesetz (Kontrollrats-gesetz Nr 22) nicht vorgesehen gewesen und das Gesetz auch zur Einräumung einer UitbeStimmung der Betriebsräte hinsichtlich der Beamten keine Ermächtigung enthalten habe, sei der Personalvertretung, deren Mitglieder - ebenfalls dem Gesetz zuwider - ausschliesslich von der Gewerkschaft bestimmt worden seien, zunächst tatsächlich und später durch eine ausdrückliche Vereinbarung 50 fi-lge Mitbestimmung und Entscheidungsgewalt vor allem in Per-sonalängelegenheiten eingeräumt worden. setzlichen Ordnung widersprechende Abhängigkeit gebracht, die nur als "vollendetes Zwangskollektiv" bezeichnet werden könne und die eine ordnungsmässige Erfüllung der der Beklagten ihren Beamten gegenüber obliegenden Pflichten nicht zugelassen habe. Die Beklagte habe sich ohne weiteres dem parteiischen und auf Festigung ihrer Macht abzielenden Einfluss der PersonalVertretung und der Gewerkschaft gebeugt, sich in allem ihren Wünschen gefügig gezeigt und dienstliche Widerrechtlichkeiten von Betriebsräten und Gewerkschaft geduldet» Er, Kläger, habe persönlich infolge des aufgezeigten Verhaltens seines Dienstherrn, insbesondere dadurch, dass dieser von Betriebsräten und Gewerkschaft geforderte, dienstord-nungsmässig jedoch ungerechtfertigte Massnahmen gegen ihn getroffen habe, eine unzulässige Störung seines dienstlichen Werdegangs hinnehmen müssen. klagte sich von den verwaltungsfremden Einflüssen fern gehalten hätte und bei ihren ihm gegenüber, zu treffen-h ; -'' den Massnahmen lediglich von sachlichen Gesichtspunkten •sich hätte leiten lassen und allein nach eigenem pflicht-gemässen Ermessen.gehandelt hätte , dann wäre sein dienstlicher Werdegang ein anderer gewesen und er würde späteh stens zu dem 1. die dem Kläger gegenüber bestanden, durch Beamte der Beklagten hinreichend deutlich erkennen und ist geeignet, den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu be-;,griind'ön4^ - lau. Aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treueverhältnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht des Beamten die besondere lürsorgepflicht des Dienstherrn - in § 36 DBG (jetzt § 79 BBG) ausdrücklich normiert - gegenüberst-eht „ Diese Eürsorgepf licht hat zu dem Inhalt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem einzelnen Beamten sich an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten muß und sich bei den in sein Ermessen gestellten Ents unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse le von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und len leiten lassen darf.Diese Fürsorgepflicht, die eine dem einzelnen Beamten gegenüber bestehende Amtspflicht^ 'im Sinne des § 839 BGB darstellt > ist dem Kläger gegenüber’^; wenn man insoweit von der Richtigkeit seiner Behauptungen hl ausgeht, verletzt worden. ihm gegenüber getroffeben "Slassnahmeh (u.a»: Versetzung und Suspendierung) entscheidend von Seiten des Betriebsrats und der Gewerkschaft beeinflusst worden und haben die ihm Vorgesetzten Dienststellen, obwohl ihnen die persönlichen Differenzen zwischen diesen Stellen und dem Kläger bekannt gewesen -sind, nicht nach eigenem'•pflicht-gemässen Ermessen die ihn 'betreffenden 'Entscheidungen getroffen, sondern sind sie .insoweit den ihrerseits von un~: sachlichen Erwägungen diktierten Wünschen und Forderungen dieser Stellen gefolgt« Der Kläger hat daher mit seinem Vorbringen - da der behauptete Sachverhalt auch ein Ver-schulden. der 'veräht'WöÄ Stellen mit einer im .Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hinreichenden Deutlichkeit erkennen lässt - schlüssig dargetan, dass die verantwortlichen Beamten der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber bestehende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben. Zu fragen bleibt jedoch, ob das Vorbringen des Klägers einer Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit standhält, als es darum geht, ob durch die in Rede stehenden Amts-Pflichtverletzungen gerade der Schaden, den der Kläger mit der Klage geltend macht, entstanden ist« Aber auch diese Frage ist zu bejahen« Dem Sachvor.trag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er geltend machen wolle, daß ihm gegenüber eine Amtspflicht der Beklagten., verletzt worden sei» Er will nicht das Unterlassen der Be- ; förderung als entscheidendes amtspflichtwidriges Verbal- ^ ten der Beklagten gewertet wissen» Vielmehr geht sein Sach-||L vortrag dahin, dass sich die Beklagte hei ihren die dienst-f||pj rechtliche Stellung des Klägers betreffenden Massnahmen und Entscheidungen ganz'allgemein nicht von eigenem pflicht-i massigen Ermessen habe leiten, sondern sich dem Gesetz und den dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider WM von sachfremden und rechtlich missbilligten Einflüssen habei|§ bestimmen lassen» In diesem Verhalten und nicht in der unterbliebenen Beförderung ist daher nach dem Klagevortrag das schadenstiftende Ereignis zu erblicken und dementsprechend wird der Schadensersatzanspruch auch nicht

Zitierte Normen: § 839 BGB § 79 BBG § 839 BGB
BeamteGewerkschaftBeförderungRahmenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Rechtssatzs Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für Klagen von Beamten auf Ersatz des durch
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Aktenzeichens III.ZR 120/53	LG	Karlsruhe
 Urteil des BGH vom 11- November 1954 OLG Karlsruhe
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TH ZR_ 120/55
t an 11= Hovember 1954 j u s t i z a n g e s t; e 111 e r a I s beanter der Geschäftsstelle
 Beiehsbahndixektor in B
Klägers, Berufungsklägers und .Revisionsklägers ,4
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrät Pr
^iaui^	durch	die	Hauptver-
Beklagte., Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Schneider
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br«Geiger, sowie der Bundesrichter Lr«Weber, Br.Kreft , Br„Beyer und Br »Hußla
 für Recht e rkannt
 Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die. Urtöile des Oberlandesgerichts Stuttgart Hebensitz Karlsruhe - 2« Zivilsenat - vom 25= Marz 1953 und deri2„ Zivil karnmer des Landgerichts in Karlsruhe vom 5 „ Kuni 1952 aufgehoben»	.	.	K m. ; .
Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Ent--schexdungp, auch -über die Kosten der Rechtsmit telver-fährehy .an das - Landgericht zurückverwiesen» •
Von Rechts
.rteilichkeit be-r begangenen Amts-zu dem L Januar 1949 nt zu erwarten ge-so gestellt zu wer genannten Zeitpunkt nd verlangt der er Beklagten Zah-hrt er weiter die atz allen weiteren
 sowie
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Tatbestands
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Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und steht seit 1945 im Rang eines Reichsbahn -, jetzt Bundesbahndirektprs» Als solcher war er zunächst bis Anfang 1948 bei der Eisenbahndirektion in	und	an-
schliessend bei der Generaldirektion der Betriebsvereini-
gung der Süd-West-Deutschen Eisenbahnen in Sj
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Er macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung geltende Die Beklagte - womit hier und im folgenden auch deren Rechtsvorgänger gemeint sind - habe im Bereich der Direktion
 und der Betriebsvereinigung der Süd-West-Deutschen Eisenbahnen gesetz- und amtspflibhtwidrig Betriebsräten und der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner einen bestimmenden Einfluss., vor allem in Personaiähgellgehheiteh eingeräumt und dadurch sich und ihre Beamten in unzulässige ’Abhängigkeiten gebracht, Insbesondere seien' die ihn selbst, den Kläger, betreffenden Massnahmen und Entscheidungen der Beklagten anstelle von dienstlicher Gerechtigkeit von macht-massig bestimmter gewerkschaftlicher Barte stimmt gewesen. Ohne diese ihm gegenüber b Pflichtwidrigkeiten würde er spätestens zu dem seine Beförderung zu dem A.bteilungspräsident zu habt haben, so dass er verlangen könne den, wie wenn diese Beförderung zu dem tatsächlich erfolgt -wäre. Dementspreche Kläger mit der vorliegenden Klage von der Be lung von- 5»800 DM nebst Zinsen und begehrt er we Feststellung, dass die Beklagte zu dem Ersatz allen aus der unterbliebenen Beförderung zu dem Abteilung ten ab Klage Zustellung noch entstehenden Schadens
 dazu verpflichtet sei, der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers und der Versorgungsbezüge seiner Hinterblie% benen das Gehalt eines Abteilungspräsidenten zugrunde--
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Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der BeiKP ten entsprechend abgewiesen und in den Gründen ausgefüS* dass die erhobene Schadensersatzklage unzulässig sei.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-, rückgewiesen, jedoch mit der ausdrücklichen Massgabe, da die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückge- , wiesen wird.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageäi Sprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung
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Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegen fol#|
.gen.de Erwägungen zugrunde?
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Der vom Kläger geltend gemachte Schaden lasse sidS
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 nicht schon mit den vom Kläger behaupteten bei der Bey klagten herrschenden rechtswidrigen Zuständen und dem fg
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von ihm beanstandeten Verhalten der Beklagten ihm ge gl® über, vom Unterbleiben der Beförderung zu dem Abteilungsp^l sidenten hier abgesehen, schlüssig begründen,. Denn seil wenn alle diese Umstände nicht Vorgelegen hätten, wärg der Kläger noch nicht befördert gewesen und hätte er eingeklagten Schaden noch nicht erlitten, da der Klägell!
auch dann, wenn die; von ihm behaupteten Mängel auf Seiten 'der /Beklagten nicht -Vorgelegen hätten noch keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetpag zwischen seinen Dienstbezügen \ und -denen eines Abteilungspräsidenten habet:Etwaige■Ämts-pflichtverlet zungen der. Beklagten, die ihre Grundlage in den vom Kläger behaupteten und beanstandeten Zuständen bei der Beklagten und in dem von ihm bemängelten Verhalten' der-Beklagten ihm. gegenüber haben» seien also zur schlüssigen Begründung, einer auf § ,839 BGB gestützten und aufErsatz || des vom-Kläger geltend gemachten Schadens gerichteten Klage nicht ui iojc p-nd vje mel • j u (is< apr vo rbringen... ;erst ’dann. zur Begründung eines Bc3%dpns aus § 839 BGB A ;A. schlüssig, ;n uc/ Umstand hinzu enomi i rd , dass der.. Kläger nicht zu dem Abteilungspräsident befördert worden sei, und wenn die Beklagte mit dieser lichtbeförderung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe, Eine.Amtspflicht der Beklagten, den Kläger zu dem Abteilungs-Präsidenten zu befördern, sei jedoch nicht anzuerkennen, o d; mch dem Vorbringendes Klägers kein Sachverhalt
 entnehmen lasse, der den Tatbestand des § 839 BGB in vollem
 Umfang erfülle« in Wahrheit versuche der
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bleiben seiner Beförderung und damit die Nichtvornahme eines Hoheitsaktes seitens der Beklagten von den ordentlichen Gerichten nachprüfen zu lassen« Dafür aber stehe der Rechtsweg nicht offen«
Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen' des Klägers nicht vollauf gerecht wird« Dieser hatte im einzelnen behauptet?
Zunachst habe die 1isenbahndirektion Ka
 Betriebsräten und. damit der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner einen unzulässigen Einfluss auf ihre gesamte Geschäftsführung und insbesondere auf ihre Personalpolitik im allgemeinen und in Einzelfällen zugestanden,, Obwohl bereits die Bildung einer Personalvertretung als eines überörtlichen Betriebsrats im Gesetz (Kontrollrats-gesetz Nr 22) nicht vorgesehen gewesen und das Gesetz auch zur Einräumung einer UitbeStimmung der Betriebsräte hinsichtlich der Beamten keine Ermächtigung enthalten habe, sei der Personalvertretung, deren Mitglieder - ebenfalls dem Gesetz zuwider - ausschliesslich von der Gewerkschaft bestimmt worden seien, zunächst tatsächlich und später durch eine ausdrückliche Vereinbarung 50 fi-lge Mitbestimmung und Entscheidungsgewalt vor allem in Per-sonalängelegenheiten eingeräumt worden. Die Beklagte ha-
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be damit sich selbst und ihre Beamten in eine- derige-
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setzlichen Ordnung widersprechende Abhängigkeit gebracht, die nur als "vollendetes Zwangskollektiv" bezeichnet werden könne und die eine ordnungsmässige Erfüllung der der Beklagten ihren Beamten gegenüber obliegenden Pflichten nicht zugelassen habe. Die Beklagte habe sich ohne weiteres dem parteiischen und auf Festigung ihrer Macht abzielenden Einfluss der PersonalVertretung und der Gewerkschaft gebeugt, sich in allem ihren Wünschen gefügig gezeigt und dienstliche Widerrechtlichkeiten von Betriebsräten und Gewerkschaft geduldet» Er, Kläger, habe persönlich infolge des aufgezeigten Verhaltens seines Dienstherrn, insbesondere dadurch, dass dieser von Betriebsräten und Gewerkschaft geforderte, dienstord-nungsmässig jedoch ungerechtfertigte Massnahmen gegen ihn getroffen habe, eine unzulässige Störung seines dienstlichen Werdegangs hinnehmen müssen. Wenn die Be- 1
Abteilungspräsidenten beför önlichen und sachlichen eine 'derartige Beförderung usnahmslos Vorgelegen hat-
klagte sich von den verwaltungsfremden Einflüssen fern gehalten hätte und bei ihren ihm gegenüber, zu treffen-h ; -'' den Massnahmen lediglich von sachlichen Gesichtspunkten •sich hätte leiten lassen und allein nach eigenem pflicht-gemässen Ermessen.gehandelt hätte , dann wäre sein dienstlicher Werdegang ein anderer gewesen und er würde späteh stens zu dem 1. Januar 1-949 zu dem dert worden sein; da die pers Voraussetzungen? unter denen e zu erfolgen pflege? bei ihm ten.
Dieser vom Kläger vorgetragene Sachverhalt lässt •- die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt -eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten? die dem Kläger gegenüber bestanden, durch Beamte der Beklagten hinreichend deutlich erkennen und ist geeignet, den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu be-;,griind'ön4^	-	lau.
Aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treueverhältnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht des Beamten die besondere lürsorgepflicht des Dienstherrn - in § 36 DBG (jetzt § 79 BBG) ausdrücklich normiert - gegenüberst-eht „ Diese Eürsorgepf licht hat zu dem Inhalt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem einzelnen Beamten sich an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten muß und sich bei den in sein Ermessen gestellten Ents unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse le von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und len leiten lassen darf. Diese Fürsorgepflicht, die
 eine dem einzelnen Beamten gegenüber bestehende Amtspflicht^ 'im Sinne des § 839 BGB darstellt > ist dem Kläger gegenüber’^; wenn man insoweit von der Richtigkeit seiner Behauptungen hl ausgeht, verletzt worden. Nach den während der hier inte- J|
• ressierenden Zeit massgeblichen Bestimmungen des Deutscheres Beamtengesetzes hatte der Dienstherr eines Beamten alle sei*
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ne Rechtsbeziehungen zu dem Beamten betreffenden Entsehet- h
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düngen in ausschliesslich eigener Verantwortung und im Rahmen des Gesetzes ausschliesslich nach eigenem Ermessen zu treffen; Insoweit hatte auch das Kentro11ratsgesetz Nr 22 (Betriebsrätegesetz) - Amtsbl des Kontrollrats S 133 -keine Änderung gebracht. Der öffentliche Dienstherr durfte daher, wenn er sich nicht vom Boden des Gesetzes entfernen wollte, hinsichtlich seiner Beamten nicht einer anderen Stelle, sei es auch einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft, einen bestimmenden Einfluss einräumen und
 sich damit der eigenen Enisehlies des eigenen pflichtmässiger* Ermes minder' grossen feil begeben. Die 13 set zw id r i gk eit. eines . derartigen Vei sonders deutlich seih, wenn die Behauptung de •über die Zusammensetzung und die Art der Best
 Rahmen oder Ge— noch be-rs ung der
 Mitglieder der "Personalvertretung” zutreffend sein sollte) (keine Wahl, sondern Bestimmung der Mitglieder durch die Gewerkschaft), da alsdann insoweit ein eindeutiger Ver-stoss gegen Art III des Betriebsrätegesetzes festzustellen sein würde, der bestimmt, dass die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats unter Anwendung demokratischer Grundsätze und mittels geheimer Abstimmung erfolgen muss. Da if Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Vorbringens des Klägers die Richtigkeit der von ihm aufgesteilten Behauptung^ unterstellt werden muss, ist mithin in diesem Rahmen auch•
 
davon auszügehähV dass die dafür vefantvior^liclien: stellen der Beklagten durch Einräumung einer Mitbestimmung : ah die in unzulässiger Form Bestellte "Ferscnalver-tretung" im Rahmen ihrer h e amt enre eilt liehen Entscheidungen .gdbetz- und pflichtwidrig. gehandeltilLaben:oüifach .dem insoweit ausreichend substantiierten Vorbringen des Klägers sind gerade .die . ihm gegenüber getroffeben "Slassnahmeh (u.a»: Versetzung und Suspendierung) entscheidend von Seiten des Betriebsrats und der Gewerkschaft beeinflusst worden und haben die ihm Vorgesetzten Dienststellen, obwohl ihnen die persönlichen Differenzen zwischen diesen Stellen und dem Kläger bekannt gewesen -sind, nicht nach eigenem'•pflicht-gemässen Ermessen die ihn 'betreffenden 'Entscheidungen getroffen, sondern sind sie .insoweit den ihrerseits von un~: sachlichen Erwägungen diktierten Wünschen und Forderungen dieser Stellen gefolgt« Der Kläger hat daher mit seinem Vorbringen - da der behauptete Sachverhalt auch ein Ver-schulden. der 'veräht'WöÄ	Stellen	mit einer im .Rahmen
 der Schlüssigkeitsprüfung hinreichenden Deutlichkeit erkennen lässt - schlüssig dargetan, dass die verantwortlichen Beamten der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber bestehende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben.
Zu fragen bleibt jedoch, ob das Vorbringen des Klägers einer Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit standhält, als es darum geht, ob durch die in Rede stehenden Amts-Pflichtverletzungen gerade der Schaden, den der Kläger mit der Klage geltend macht, entstanden ist« Aber auch diese Frage ist zu bejahen« Dem Sachvor.trag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er geltend machen wolle, daß ihm gegenüber eine Amtspflicht der Beklagten., ihn zu befördern, bestanden habe und diese Amtspflicht schuldhaft
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verletzt worden sei» Er will nicht das Unterlassen der Be- ; förderung als entscheidendes amtspflichtwidriges Verbal- ^ ten der Beklagten gewertet wissen» Vielmehr geht sein Sach-||L vortrag dahin, dass sich die Beklagte hei ihren die dienst-f||pj rechtliche Stellung des Klägers betreffenden Massnahmen und Entscheidungen ganz'allgemein nicht von eigenem pflicht-i massigen Ermessen habe leiten, sondern sich dem Gesetz und den dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider WM von sachfremden und rechtlich missbilligten Einflüssen habei|§ bestimmen lassen» In diesem Verhalten und nicht in der unterbliebenen Beförderung ist daher nach dem Klagevortrag das schadenstiftende Ereignis zu erblicken und dementsprechend wird der Schadensersatzanspruch auch nicht
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 aus der unterbliebenen Beförderung, sondern aus anderen ■ Vorgängen hergeleitet und die Eichtbeförderung wird nach dem Klagevortrag lediglich als adäquate. Folge eines anderen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens gewertet» Damit aber hat der Kläger einen Sachverhalt vor- fff
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getragen, der - seine Behauptungen.als richtig unterstellt ~ sämtliche Tatbestandmerkmale des § 839 3GB in Verb mit.
Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) erfüllt»
Da beide Vorinstanzen die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen haben und der Prozesstoff Im übrigen noch nicht geprüft ist, war unter Aufhebung der Vorderurteile die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zweckmässigerweise gemäss'
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